BVwG L502 1431761-1

L502 1431761-1Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2014

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Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

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BVwG L502 1431761-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L502.1431761.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Mag. DUZDAR, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2012, Zl. 12 08.132-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2014, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der - zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige - Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch: BF) brachte, nach am 29.06.2012 erfolgter legaler Einreise in das Bundesgebiet im Gefolge einer Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels bei der ÖB in Damaskus gemäß § 35 Abs. 1 AsylG, am 02.07.2012 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei legte er als Identitätsnachweis seinen irakischen Reisepass vor, der in Kopie zum Akt genommen wurden.

In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.

2. Am 29.08.2012 wurde der BF an der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen, wobei die Mutter des BF im Zuge dessen weitere Beweismittel (Ehevertrag, Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis) vorlegte.

Dabei brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, geboren in XXXX und zuletzt dort mit seinen Eltern wohnhaft gewesen.

Er habe sich ab 2003 vorerst andernorts außerhalb von XXXX aufgehalten und sodann im August 2006 den Irak auf legale Weise auf dem Landweg gemeinsam mit seiner Mutter nach Syrien verlassen, wo sich bereits sein Vater aufgehalten habe.

3. Zu seinen Ausreisegründen befragt brachte er in der Erstbefragung vor, er habe keine eigenen Fluchtgründe anzugeben, er beantrage lediglich die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bezogen auf diesen Status seines Vaters.

In der Einvernahme an der Außenstelle des Bundesasylamtes legte er die familiäre Lebenssituation im Irak und in Syrien sowie die Ausreisegründe seines Vaters dar.

Zu den länderkundlichen Informationen des Bundesasylamtes gab er durch seinen vormaligen anwaltlichen Vertreter mehrere Stellungnahmen ab.

4. Der Vater des BF brachte, nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet, bereits am 18.06.2010 an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2010 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und wurde ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 Z. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Gegen die Abweisung des Asylbegehrens in Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der Vater des BF fristgerecht Beschwerde.

5. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und wurde ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Einvernahmen sowie umfassenden länderkundlichen Feststellungen gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass der - noch minderjährige - BF irakischer Staatsangehöriger sei und seine genaue Identität, ethnische sowie religiöse Zugehörigkeit und seine familiäre Situation feststehen.

Der BF habe mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen können, dass er vor der Ausreise aus dem Irak einer individuellen Verfolgung unterworfen war oder bei einer Rückkehr in den Irak einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung ausgesetzt sei. Er habe den gg. Antrag vielmehr gestellt um den gleichen Status wie sein Vater zu erlangen.

Beweiswürdigend wurde auf das persönliche Vorbringen des BF verwiesen, dem keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung der sonstigen Familienangehörigen aus Gründen, die in Zusammenhang mit dem Gatten bzw. Vater stünden, zu entnehmen gewesen seien.

In rechtlicher Hinsicht wurde daraus gefolgert, dass dem BF schon mangels Glaubhaftmachung einer individuellen Verfolgungsgefahr kein Asyl zu gewähren war, auch im Familienverfahren nach § 34 AsylG sei keine Asylgewährung möglich gewesen.

Eine Abschiebung in den Irak sei demgegenüber nicht zulässig. Es bestünden angesichts der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 8 AsylG.

6. Gegen diesen dem vormaligen Vertreter des BF am 23.11.2012 zugestellten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz der nunmehrigen anwaltlichen Vertreterin des BF vom 07.12.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I erhoben, wobei dort unter Verweis auf das Beschwerdevorbringen des Vaters des BF der Beweiswürdigung der belangten Behörde in der Sache des BF entgegen getreten wurde.

7. Das Beschwerdeverfahren wurde mit 04.01.2013 der vormals zuständigen Abteilung des Asylgerichtshofs zur Entscheidung zugewiesen.

8. Mit 07.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) zugewiesen.

9. Am 02.04.2014 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie der seiner Vertreterin eine mündliche Verhandlung durch, in welcher dieser neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört wurde, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzende länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.

Unter einem wurden auch die Eltern des BF in deren Beschwerdeverfahren gehört.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er trägt die im Spruch genannten Personalien, ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, in XXXX geboren und registriert sowie bis 2003 wohnhaft gewesen. Die Eltern, diese ebenfalls als subsidiär Schutzberechtigte, und eine der Schwestern des BF leben in Österreich, letztere ist bereits schwedische Staatsbürgerin, zwei weitere Schwestern leben verheiratet in XXXX, mehrere andere Verwandte des BF in XXXX bzw. unterschiedlichen Gebieten des Irak.

Der BF besuchte vor der Ausreise aus dem Irak die Grund- und die allgemein bildende höhere Schule. Seine Eltern schlossen im Juli 1977 die Ehe. Der Vater des BF hatte in den siebziger Jahren ein Studium der Betriebswirtschaft und zwischen 1999 und 2003 ein Studium der Politikwissenschaft absolviert, beruflich war dieser bis 1990 als Mitarbeiter der irakischen Atombehörde tätig, ehe er als solcher in den Ruhestand trat. In der Folge war er bis 2003 als Funktionär der Baath-Partei tätig. 2002 wurde er aus dem Ruhestand in den Dienst eines Generaldirektors bzw. Leiters des Sekretariatsbüros der Baath-Partei in XXXX geholt, wo er den Rang eines "XXXX", die ihrerseits die zweitoberste Ebene der (normalen) Parteihierarchie einnahmen, bekleidete und für mehrere Stadtteile zuständig war. Zu seinen Aufgabenbereichen gehörten im Besonderen die Jugendarbeit, Sportangelegenheiten, kulturelle Angelegenheiten bzw. Veranstaltungen, die Betreuung von Auslandsdelegationen, die Parteipropaganda und die Fortbildung der Mitglieder. Daneben war er hohes Mitglied der Al Quds-Armee, einer Propagandaidee der Regierung Saddam Husseins zur ideologischen Einbindung und Identifizierung weiterer Bevölkerungskreise in die Baath-Partei, die Staatspartei des Irak unter Saddam.

Der BF hat im August 2006 ebenso wie seine Mutter den Irak auf legale Weise auf dem Landweg nach Syrien verlassen. Sein Vater war bereits im Juni 2006 nach Syrien ausgereist, von dort ist dieser Anfang Juni 2010 schlepperunterstützt in die Türkei und nach zwei Tagen Aufenthalt, versteckt in einem LKW, bis Österreich gelangt, wo er am 18.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, zugleich wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der BF und seine Mutter verblieben vorerst weiterhin in Syrien, ehe sie Ende Juni 2012 auf der Grundlage eines Antrags gemäß § 35 Abs. 2 AsylG Bezug nehmend auf den Status des Gatten bzw. Vaters als subsidiär Schutzberechtigter legal nach Österreich nachreisten.

Der BF ist aktuell strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak ist festzustellen:

Nachdem sich die Sicherheitslage im Irak seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert hatte, verschlechterte sie sich im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte aber seit Anfang 2013 wieder deutlich. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak sowie die Städte Kirkuk und Mosul. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von baathistischen Elementen aus, seit dem Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.

Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.

Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben insbesondere außerhalb der Region Kurdistan oft benachteiligt.

Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.

In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.

Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes; ebenfalls verhältnismäßig entspannt, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.

Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten.

Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013)

Irak wird seit Mitte 2013 von einer Gewaltwelle erschüttert (Zahl der Toten 2013 über 8.000, Zahl der ersten fünf Monate 2014 mindestens 2.879 ZivilistInnen). Das Gros der Anschläge wird der sunnitischen Organisation Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) zugeschrieben, die sich vor April 2013 Al-Kaida in Irak (AKI) nannte. Gründe für die Intensivierung der Gewalt sind die Kluft zwischen irakischen Sunniten und Schiiten, Wiedererstarken von AKI bzw. ISIL, Rückkoppelungen mit dem syrischen Bürgerkrieg, weitgehende politische Blockade - das Abkommen von Erbil, das die Machtaufteilung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppen nach der Wahl 2010 regeln sollte, ist nach wie vor nicht umgesetzt - und die unklare politische Zukunft des Landes nach den Parlamentswahlen 2014.

Frustration und Hoffnungslosigkeit beschränken sich aber nicht auf die Sunniten; die Mehrheit aller IrakerInnen ist gezwungen, in Armut und in Sachen Infrastruktur unterversorgt ihren Alltag zu fristen. Die PolitikerInnen des an sich reichen Landes waren bisher nicht in der Lage, der Bevölkerung eine Minimalversorgung zu garantieren (ÖB 6. 2014).

Seit Anfang 2014 verschlechterte sich die Sicherheitssituation noch einmal dramatisch. Von der syrischen Provinz Rakka aus eroberten ISIL Kämpfer mit der Unterstützung einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppen Teile der Provinz Anbar und hielten Angriffen von Regierungstruppen stand. Besonders betroffen waren die Städte Falluja und Ramadi. Seit April nahmen außerdem die Anschläge in und um Bagdad zu, für die meist ISIL die Verantwortung übernahm (ÖB 6.2014).

Am 10. Juni 2014 nahm ISIL die zweitgrößte Stadt Iraks, Mossul, ein und begann damit eine zügige Großoffensive im Nordwesten und Nordosten des Landes sowie im Zentralirak mit dem Ziel die Regierung in Bagdad zu stürzen und ein islamisches Kalifat zu begründen. Dieses soll nach der Vorstellung der Extremisten in seiner endgültigen Form die Staaten Libanon, Syrien, Irak, Jordanien und Saudi Arabien oder Teile davon umfassen. ISIL agiert dabei im Rahmen einer Zweckgemeinschaft mit einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppierungen und ehemaligen Mitgliedern der Baath Partei, die zwar ebenfalls den Sturz der Nouri AL-MALIKI Regierung zum Ziel haben, aber die staatliche Einheit sowie die multi-ethnische Zusammensetzung des Irak nicht unbedingt ändern wollen. Erste Kämpfe unter den Aufständischen unterstreichen diese ideologischen Differenzen (ÖB 6.2014).

Mittlerweile stehen die Grenzgebiete zu Syrien und Jordanien unter Kontrolle der Aufständischen. Tikrit, Baiji mit der landesweit größten Raffinerie und Bakuba (60 km nördlich von Bagdad) sowie andere Landesteile werden heftig umkämpft und Kirkuk sowie weitere nördliche Gebiete von kurdischen Truppen gesichert. Die Regierungstruppen werden bei den Kämpfen von schiitischen Milizen und zahlreichen Freiwilligen unterstützt. Auch der internationale Flughafen in Bagdad war zeitweise umkämpft. In Bagdad und anderen südlich gelegenen Städten kommt es weiterhin zu Anschlägen. Parallel zur Irak Offensive konnte ISIL auch in Syrien weitere Gebiete einnehmen. Damit verfügen die Aufständischen immer wieder - je nach Stand der Kämpfe - über einen zusammenhängenden, flächenmäßig beachtlichen Teil beider Länder (ÖB 6.2014).

Die VN-Hochkommissarin für Menschrechte verurteilte die kolportierten Hinrichtungen zahlreicher Kriegsgefangenen und ZivilistInnen, darunter Geistlicher, durch ISIL und mit ihnen alliierte Gruppen und unterstrich, dass es sich dabei um Kriegsverbrechen handle. Die humanitäre Situation ist verheerend. Laut VN-Angaben sind bisher 500.000 Menschen aus Mossul, 480.000 aus Anbar, 40.000 aus Tikrit und Samarra und 3.600 aus Diyala geflohen, viele davon in Richtung Erbil oder andere Orte im Nordirak. Diese Flüchtlinge kommen zu den rund eine Million IrakerInnen dazu, die zwischen 2006 und 2008 zu Flüchtlingen im eigenen Land wurden. Der Großteil davon lebt noch immer in Bagdad, Diyala oder Niniveh oder flüchtete aufgrund der jüngsten Ereignisse erneut (ÖB 6.2014).

Die Sicherheitssituation in der autonomen Region Kurdistan-Irak ist wesentlich besser als im Rest des Landes. Das kurdische kam dem anfangs klar unterliegendem irakischen Militär kurz nach Beginn der ISIL-Offensive zur Hilfe. Neben Kirkuk, das die kurdischen Peshmerga-Truppen kontrollieren, sichern sie auch Teile der Provinzen Niniveh und Diyala, die zwar mehrheitlich von Kurden bewohnt werden, aber offiziell unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Sie konnten somit die von ihnen kontrollierte Fläche innerhalb weniger Tage fast verdoppeln. U.a. seitens des kurdischen Verteidigungsministeriums heißt es, dass man nicht die Absicht habe, die in der letzten Woche übernommenen Gebiete wieder zu verlassen und Rufe nach Abstimmungen über den Status dieser Gebiete werden laut (ÖB 6.2014).

(Quelle: Kurzinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur aktuellen Lage im Irak, 30.06.2014)

Die tägliche mediale Berichterstattung zur aktuellen Lage im Irak seit Juni 2014 ist gekennzeichnet von anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen militärischen Einheiten der Terrororganisation IS ("Islamischer Staat", vormals ISIS) einerseits und solchen der regulären irakischen Armee sowie der kurdischen Regionalregierung andererseits in umkämpften Teilen der Provinzen Ninava, Salah al-Din, Diyala, Anbar und Tamin. Die Gegner des IS werden dabei von Luftangriffen der US-amerikanischen Armee auf Stellungen des IS unterstützt. Die nördliche Frontlinie verläuft dabei entlang bzw. südlich der quasi-staatlichen Grenze der kurdischen Autonomieregion des Nordirak, die südliche innerhalb der genannten Provinzen bzw. nördlich von Bagdad. Bedingt durch diese Kämpfe kam es bisher zu einem Flüchtlingsstrom aus den umkämpften Landesteilen in die kurdische Autonomieregion des Nordirak und in die südlichen Landesteile des Irak, man geht aktuell insgesamt von mehr als einer Million Binnenflüchtlingen im Irak aus, davon sollen sich über eine halbe Million in der kurdischen Autonomieregion des Nordirak aufhalten, unter ihnen zahlreiche christliche und jezidische Familien bzw. Personen, die aus der Provinz Ninava geflüchtet sind bzw. vertrieben wurden. In den Zufluchtsgebieten werden von lokalen Behörden und nationalen wie internationalen Hilfsorganisationen Aufnahme- und Versorgungskapazitäten für die Binnenflüchtlinge geschaffen, deren Lage dennoch aufgrund der großen Zahl an Vertriebenen angespannt ist.

(Quellen: APA-Basisdienst, UNHCR, UNICEF, OCHA, USAID, etc.)

1.3. Zu den Antragsgründen des BF ist festzustellen:

Der Vater des BF gelangte, als ehemaliger hoher Funktionär der früheren Baath-Partei unter der Regierung von Saddam Hussein bis 2003, in Verbindung mit dem Umstand, dass er der sunnitischen Bevölkerungsgruppe angehört, vor dem Hintergrund zunehmender konfessionell geprägter innenpolitischer Auseinandersetzungen im Irak ins Visier schiitischer Sicherheitskräfte und Milizen, weshalb er aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Jahr 2006 den Irak nach Syrien verließ. 2010 reiste er sodann von dort nach Österreich aus, zumal auch Syrien keinen sicheren Aufenthalt mehr für ihn bot.

Der BF selbst hielt sich vorerst bis 2006 mit seiner Mutter außerhalb von XXXX bei Verwandten auf, ehe sie im August 2006 dem Vater bzw. Gatten nach Syrien nachfolgten. Von dort reisten sie 2012 auf legale Weise dem Gatten bzw. Vater, der zwischenzeitig den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangte hatte, nach Österreich nach um gleichfalls einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Vor ihrer Ausreise aus Syrien nach Österreich reisten der BF und seine Mutter aus familiären Gründen nach XXXX zurück, auch wurde ihnen dort im Jahr 2008 bzw. 2009 ein Reisepass ausgestellt.

Der BF war bis zur Ausreise aus dem Irak im August 2006 und auch bei kurzfristigen Einreisen aus Syrien in den Irak keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt.

Er stellte den gg. Antrag im Hinblick auf die Gewährung des bereits seinem Vater gewährten subsidiären Schutzes.

Für den Fall einer aktuellen Rückkehr in den Irak unterliegt der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dort keiner individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF während des erstinstanzlichen Verfahrens, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Würdigung der Stellungnahmen und Beweismittelvorlagen des Vaters des BF im Beschwerdeverfahren, durch die Befragung des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie durch die ergänzende Heranziehung länderkundlicher Informationen.

2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie regionalen Herkunft des BF und zu seinen familiären Verhältnissen stützen sich auf die vorgelegten Personaldokumente in Übereinstimmung mit den persönlichen Aussagen des BF und die seiner Angehörigen.

2.3. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF stützen sich auf die glaubhaften persönlichen Aussagen des BF und die im Akt einliegenden Unterlagen über seine legale Einreise, jene zum Verfahrensverlauf auf den Akteninhalt.

2.4. Zu den Feststellungen zur beruflichen Vergangenheit des Vaters des BF und dem daraus resultierenden, auch aktuell für ihn bestehenden Verfolgungsrisiko wird auf die entsprechenden Ausführungen in der Entscheidung des BVwG in der Beschwerdesache des Vaters verwiesen.

In der Zusammenschau derselben mit dem persönlichen Vorbringen des BF selbst über den Verfahrensverlauf hinweg gelangte das erkennenden Gericht aber demgegenüber - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - zur Gesamtsicht, dass der BF weder vor der Einreise nach Österreich noch pro futuro für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer individuellen Verfolgung, sei es aus ganz persönlichen Gründen oder sei es im Zusammenhang mit den Ausreisegründen seines Vaters, ausgesetzt war bzw. wäre. Dafür haben sich weder aus dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde stichhaltige Hinweise ergeben, diesbezüglich ist vor allem auf die ungehinderte Einreise des BF und seiner Mutter aus Syrien in den Irak aus familiären Gründen und die Passausstellung dort zu verweisen, noch wäre es ihm gelungen im Beschwerdeverfahren, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, solche über bloße spekulative Befürchtungen hinausgehend in konkreter Weise darzutun.

Demgegenüber hat der BF sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem erkennenden Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass er seinem Vater aus den Gründen der Familienzusammenführung und der gleichen Schutzgewährung nach Österreich nachgereist war.

3. Rechtlich folgt daraus:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung"

Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

2. Die belangte Behörde kam zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer individuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

3. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).

Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß Abs. 5 leg.cit. gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Abs. 6 leg.cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2), anzuwenden.

Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß Abs. 3 leg.cit ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.

3.1. Im gg. Fall ist der BF, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig war, Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 22 AsylG seines in Österreich aufhältigen Vaters, dem mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt wurde, weshalb dem BF in Anwendung des § 34 Abs. 2 AsylG ebenso der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen war.

4. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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