BVwG G307 2009511-2

G307 2009511-2Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2014

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Regest

öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, Scheinehe

Texto completo

BVwG G307 2009511-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2009511.2.00

Spruch

G307 2009511-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX1, StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2014, Zl 831064005-1694710 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG idgF, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX von Beamten der Polizeiinspektion XXXX (im Folgenden: XXXX) im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen.

Am selben Tag stellte der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz (im Folgenden: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Polizeiinspektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dieser gab zu seinem Reiseweg befragt an, er sei von XXXX im Kosovo nach Serbien und von dort nach Ungarn gereist. Ein ihm unbekannter Pkw-Lenker habe ihn nach Österreich gebracht.

Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, er sei aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist. Gleichzeitig legte der BF seinen kosovarischen Reisepass, Personalausweis und Führerschein vor.

Am 22.07.2013 teilte das BAA, Erstaufnahmestelle Ost, der Einlaufstelle des BAA per email mit, der BF stehe unter dringendem Verdacht, mit einer ungarischen Staatsbürgerin eine Scheinehe eingegangen zu sein.

Am 23.07.2013 stellte die Dublinabteilung des BMI sowohl an das Deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als auch an die ungarische Ausländerbehörde eine Anfrage gemäß Art 21 Dublin-III-VO.

Am selben Tag übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: XXXX) dem BAA, Erstaufnahmestelle West, den BF betreffende Vernehmungsprotokolle, aus welchen hervorgehe, dass dieser mit XXXX eine Scheinehe eingegangen sei.

Am selben Tag setzte das BAA den BF darüber in Kenntnis, dass Dublin-Konsultationen mit Ungarn und Deutschland geführt würden und beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Ebenso am selben Tag wurde der BF mittels Verfahrensanordnung aufgefordert, sich beginnend mit 30.07.2013 in periodischen Abständen alle 48 Stunden in der Polizeiinspektion XXXX zu melden.

Mit email vom 24.07.2013 teilte die österreichische Botschaft in Mazedonien dem BAA mit, dass in Bezug auf den BF weder ein Visanoch ein Aufenthaltstitelantrag aufscheine.

Am 09.09.2013 wurde der BF von der PIXXXX wegen Verdachts der Scheinehe und Schlepperei an die Staatsanwaltschaft Ried angezeigt.

Mit Schreiben vom 06.11.2013 teilte der BF mit, dass er im gegenständlichen Verfahren nunmehr durch XXXXvertreten werde. Gleichzeitig wurde ersucht, diesem sämtliche Ladungen und Verfügungen zuzustellen.

In der Einvernahme vor dem BAA am 07.11.2013 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt, an, er sei im Jahr 2009 von Mitschülern geschlagen worden. Auch er habe diese Mitschüler geschlagen. Mit der Familie eines dieser Mitschüler hätten sich die Probleme insofern fortgesetzt, als im Jahr 2012 versucht worden sei, in XXXX auf ihn zu schießen. Wegen der geschilderten Vorfälle habe er im Jahr 2009 die Polizei in XXXXaufgesucht, welche ihm ein Nachgehen der Sache in Aussicht gestellt habe.

Zu den dem BF im Zuge der Einvernahme ausgehändigten Länderberichten zum Kosovo nahm der RV des BF in seinem Schreiben vom 22.11.2013 Stellung und ersuchte in Bezug auf die Vorlage des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte um Fristerstreckung.

Mit email vom 05.05.2014 teilte die BH XXXX der Einlaufstelle des (nunmehrigen) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Antrag des BF auf Erteilung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen worden sei.

Mit dem, dem BF persönlich am 21.06.2014 zugestellten Bescheid des BFA, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

3. Der vom BF am 04.07.2014 beim BFA eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2014, Zl. G 307 2009511-1/2E, stattgegeben, der Bescheid behoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen.

4. Im Zuge seiner neuerlichen Befragung am 01.08.2014 gab der BF vor dem BFA an, gesund zu sein, keine Medikamente einzunehmen, ein wenig Deutsch zu sprechen, 13 Jahre die Schule besucht und die Lehre zum Automechaniker abgeschlossen zu haben. Er sei mit XXXX, geb. XXXX seit ungefähr 1 1/2 Jahren verheiratet, könne deren Hochzeitsdatum jedoch nicht nennen.

Im Herkunftsstaat lebten weiterhin seine Eltern und Geschwister und habe der BF bis zu dessen Ausreise im Haus seiner Eltern gelebt und auf der ca. 1 Ha umfassenden, dem Eigenbedarf sichernden Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gibt der BF an, einzig aufgrund seiner Eheschließung nach Österreich gereist zu sein, um bei seiner im Bundesgebiet aufhältigen vor zwei Jahren über Internet kennengelernten Ehefrau sein zu können.

Sonstige Gründe seien nicht vorhanden und spreche die Unmöglichkeit, seine Frau allein zu lassen gegen die Rückkehr des BF. Auf Nachfragen brachte der BF vor, dass er vom Einkommen seiner Frau lebe, diese das Gymnasium abgeschlossen habe und bei einer Autoteilefirma arbeite, wobei der RV des BF ergänzend vorbrachte, dass es sich dabei um die Fa. XXXX handle. Weiters sei sein Onkel im Bundesgebiet wohnhaft und lebe der Bruder des BF bei diesem. Der BF engagiere sich bei keinem Verein, besuche keine Kurse und "tue" generell nichts. Einzig seinem, einen Autohandel innehabenden Onkel gehe er für ein Taschengeld zur Hand.

Abschließend brachte der BF auf Fragen seines RV vor, in XXXX ein Studium beginnen zu wollen.

5. Mit Eingabe vom 14.08.2014 nahm der BF zu den seitens der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen innerhalb offener Frist Stellung und brachte vor, es sei im Bescheid nicht erwähnt worden, dass die Partei, deren Mitglied der BF in den Jahren 2008 bis 2012 gewesen und dessen Vorsitzender bereits einer Anklage beim Kriegsverbrechertribunal ausgesetzt sei, keine Erwähnung erfahren habe. Ferner sinke die Kriminalitätsrate im Heimatgebiet des BF nicht, seien die Angaben zur Korruption des Gerichtswesens vor dem Hintergrund des Kennens eines konkreten Falles, zu "schwammig", die Arbeitslosen- sowie Armutsrate im Kosovo hoch und könne nur aufgrund von Auswanderungen begrenzt werden.

6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 24.10.2014, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 (hier gemeint BFA-VG) wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

Die Entscheidung begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, der BF habe keine Verfolgung glaubhaft darzulegen vermocht und dessen Familienzusammenführung sowie wirtschaftliche Vorteile ins Treffen geführt, welche jedoch zur Gewährung von Asyl nicht hinlangten. Auch seien keine Rückkehrhindernisse iSd EMRK fassbar, zumal es sich beim BF um einen in einen Familienverband eingebundenen arbeitsfähigen Mann handle, deren Familienangehörige unbehelligt im Herkunftsstaat lebten.

Der BF verfüge lediglich aufgrund seiner Ehegattin über familiäre Bezüge im Bundesgebiet und lebe dessen Familie weiterhin im Kosovo. Angesichts des Fehlens eines über das Asylantragsverfahren hinausreichenden Aufenthaltsrechts und der damit bedungenen Unsicherheit hinsichtlich des Verbleibes im Bundesgebiet habe die Beziehung zur Frau des BF eine Relativierung erfahren. Hinzu komme, dass der BF mehrmals unter Umgehung der Grenzkotrollen ins Bundesgebiet eingereist sei, was nach Judikatur des VwGH als nicht bloß geringer Verstoß anzusehen sei.

Im Ergebnis wöge sohin das öffentliche Interesse schwerer und erweise sich eine Rückkehrentscheidung mangels Erkennbarkeit des Vorliegens eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG vermittelnder Momente auch aus Sicht des Art 8 EMRK als zulässig.

Aufgrund nicht fassbarer Bedrohung des BF im Falle seiner Rückkehr und der Stellung Kosovo¿s als sicherer Herkunftsstaat erweise sich sowohl die Ausweisung des BF als auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtsrichtig.

Mit Verfahrensanordnung vom 21.10.2014 wurde dem BF die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Mit beim BFA per Post am 06.11.2014 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III. zu beheben, dem BF einen Aufenthaltstitel zuzuerkennen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die unrechtmäßige Einreise ins Bundesgebiet, die ungemeldete Wohnungsaufnahme bei seiner Ehegattin sowie die erst im Zuge seiner Verhaftung am 22.07.2013 vorgenommene Asylantragstellung eingestehend, begründete der BF seine Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen damit, die Sachlage, welche zu einer Ablehnung seines Antrages auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels geführt habe, läge bereits sieben Monate zurück und hätte sich diese allein schon aufgrund der gemeinsamen Wohnungsnahme des BF und dessen Frau, welche den Unterhalt beider durch ihre neue Erwerbstätigkeit zu sichern vermöge, eine wesentliche Änderung erfahren. Auch lägen die eine Scheinehe allfällig begründen könnenden Momente nicht mehr vor. So sei dessen Frau nicht mehr im "Milieu" tätig und widerspräche es der Logik, dass eine den BF nicht liebende Frau diesen monatelang versorge.

Zudem hätten die dem BF angelasteten illegalen Einreisen bereits im vorangegangenen, jedoch behobenen Bescheid Erwähnung gefunden und seien diese unkritisch, ohne nähere Angaben zu den tatsächlichen Einreiseterminen, übernommen worden.

Zuletzt die mangelnde Angabe der die aufschiebende Wirkung rechtfertigenden Gesetzesstelle monierend wurde unter Vorlage eines Studentenausweises der Universität XXXX und der Angabe, das Bundesgebiet freiwillig verlassen zu wollen um einer Schubhaft entgehen und als Student erneut einzureisen zu können, um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 20.11.2014 vorgelegt und sind am 25.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Der BF ist kosovarischer Staatsbürger, moslemischen Bekenntnisses und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Die Muttersprache des BF ist albanisch.

Der BF reiste eigenen Angaben zu folge Ende Juni unter Umgehung der Grenzkontrollen erstmals ins Bundesgebiet ein und stellte nach dessen Festnahme, im Stande der Verwaltungssstrafhaft am 22.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Der BF ging am XXXX mit der seit 28.10.2009 im Bundesgebiet wohnhaften ungarischen Staatsbürgerin, XXXX, eine, den BF aus den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausschließende, Scheinehe ein, welche in XXXX (Kosovo) mit dem Ziel dem BF einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, geschlossen wurde.

Der BF und dessen Ehegattin weisen seit dem 30.07.2013 eine gemeinsame Wohnadresse im Bundesgebiet auf.

Die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates waren der Wille des BF mit seiner Ehegattin im Bundesgebiet zu leben sowie wirtschaftliche Belange.

1.3. Der BF ist arbeitsfähig und gesund, weist eine 13jährige Schulausbildung und eine abgeschlossene Ausbildung zum Automechaniker auf.

Im Herkunftsstaat leben weiterhin seine Eltern und Geschwister und hat der BF bis zu dessen Ausreise im Haus seiner Eltern gewohnt sowie seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten in der Landwirtschaft seiner Eltern zu bestreiten vermocht.

Der BF ist der deutschen Sprache nicht mächtig und besucht auch keinen Deutschsprachkurs.

1.4. Der BF verfügt bis auf seinen Onkel, seinen Cousin und seinen Bruder, zu denen ein intensiver Kontakt nicht festgestellt werden konnte, über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Er ist bisher keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bislang von der Unterstützung seiner Frau. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.5. Aufgrund unterlassener Anfechtung der Spruchpunkte I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) und II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) des angefochtenen Bescheides sind diese in Rechtskraft erwachsen.

1.6. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Der BF legte zum Beleg seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden kosovarischen Reisepass sowie einen kosovarischen Personalausweis im Original vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellung zur Einreise ins Bundesgebiet, die Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat, die Festnahme und die Stellung des Asylantrages im Stande der Schubhaft, ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie die in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen hinsichtlich der unangefochtenen Spruchteile des in Beschwer gezogenen Bescheides.

Die Eheschließung sowie die Unterkunftnahme des BF bei seiner Ehegattin ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der vorgelegten Heiratsurkunde.

Das Vorliegen einer Scheinehe, der Zweck dieser sowie die Unanwendbarkeit des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes auf den BF beruht auf dem im Akt befindlichen, dem RV des BF am 01.04.2014 zugestellten rechtskräftigen Bescheid der BH XXXX vom 28.03.2014.

Die Aufenthaltsdauer der Ehegattin des BF in Österreich ist dem Auszug aus dem ZMR zu entnehmen.

Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse des BF beruhen auf dessen eigenen Angaben, wonach er kaum Deutsch spreche, keinen Deutschkurs besuche und ergeben sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit daraus, dass der BF nichts Gegenteiliges vorbrachte und selbst angab gesund zu sein, im Herkunftsstaat als Automechaniker und als Landwirt gearbeitet zu haben sowie in Österreich seinem Onkel zur Hand gegangen sei.

Die integrationsrelevanten Angaben sowie die familiären Bezüge im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF, wonach dieser angab, abgesehen von seiner Frau lediglich über einen Onkel, einen Cousin und einen Bruder im Bundesgebiet zu verfügen, seine Kernfamilie, bei dieser er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe, jedoch weiterhin im Kosovo beheimatet sei. In der gegenständlichen Beschwerde rückte der BF einzig seine Ehe ins Zentrum seines Vorbringens, was mangels näherer Angaben zur Beziehungsintensität und aufenthaltsrechtlichen Stellungen seiner im Bundesgebiet befindlichen Verwandten, gegen eine intensive Beziehung zu diesen spricht. So vermochte der BF auch keine finanzielle Abhängigkeit und einen gemeinsamen Haushalt mit diesen vorzubringen. Zudem vermeinte der BF keinem Verein anzugehören, keine Kurse zu besuchen und bis auf mit seiner Frau zusammenzuleben nichts zu "tun".

Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Amtswissen (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und beruht die Erwerbslosigkeit sowie die Unterstützung des BF durch dessen Frau auf seinen eigenen Angaben.

Die Feststellung hinsichtlich der Rechtskraft der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus der Beschwerde, wo dies mit den Worten "Sohin bleiben die Punkte I und II unbekämpft" zum Ausdruck gelangte.

2.3. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo ergibt sich daraus, dass der BF in der Beschwerde keine konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

So vermochte der BF keine neu hinzukommende Bedrohung seiner Person im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo substantiiert vorzubringen. Wie im vorangegangen, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig entschiedenen, Asylverfahren seitens des erkennenden Gerichts festgestellt worden ist, ist der BF keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt und stellt die Rückkehr in den Kosovo für diesen, unter Einbeziehung der dort vorherrschenden Beschäftigungsbedingungen, der Versorgungslage des BF und dessen Familie, keine Bedrohung im Sinne der Art 2 und 3 EMRK dar und ist auch gegenwärtig, mangels substantiierter Vorbringen, eine solche nicht fassbar.

2.4. Zum Beschwerdevorbringen des BF:

Wenn der BF vermeint, es habe sich die Sachlage geändert und nur eine ihn liebende Frau käme freiwillig für seinen Unterhalt auf, ist hervorzuheben, dass zum einen sich das erkennende Gericht an den Bescheid der BH XXXX als dafür zuständige Behörde iSd. des NAG gebunden fühlt (vgl. zur Bindungswirkung VwGH 23.11.1988, 88/01/0176; 30.10.1990, 88/04/0147; 25.1.1994, 93/11/0252; 20.4.2001, 99/05/0225; 22.2.2010, 2009/03/0145) und zum anderen kein derartiger anders gelagerter oder dem Wesen nach veränderter Sachverhalt fassbar ist, welcher das Vorliegen einer Scheinehe iSd. zuvor genannten Bescheides in Frage stellen könne. Vielmehr gab die Frau des BF in ihren bezughabenden sich im Akt befindlichen niederschriftlichen Einvernahmen - worauf auch von der BH XXXX im Bescheid hingewiesen wurde - zu, aus Liebe zum Bruder des BF die Ehe mit diesem, dem BF, geschlossen zu haben um ihm auf Wunsch seines Bruders ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu ermöglichen. Sohin kann im alleinigen Umstand, dass die Frau des BF diesem Unterkunft und Verpflegung gewährt und diese nicht mehr der Prostitution nachgeht, kein Anhaltspunkt für das Bestehen einer ihrem Sinn entsprechenden Ehe erkannt werden. Die von der Frau des BF getätigten Angaben deuten vermehrt darauf hin, dass sie - wie von dieser auch eingestanden - lediglich aus Liebe zum Bruder des BF, die Mühen hinsichtlich seiner Verköstigung und Unterkunft, wie bisher auch, weiterhin auf sich nimmt.

Insofern der BF die falsche Würdigung des Sachverhaltes und die unterlassene Abwägung der sich widerstreitenden Interessen seitens der belangten Behörde moniert, ist festzuhalten, dass diese sehr wohl eingehend auf die Gründe ihrer Entscheidungsfindung eingegangen ist und nachvollziehbar, unter Bezugnahme auf anlässlich umfangreicher Erhebungen und Einbeziehung sachdienlicher Beweismittel getroffener Feststellungen, deren Gedankengänge und Wertungserkenntnisse dargelegt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.1.3. Zum angefochtenen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides:

Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

3.1.4. Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art 8 EMRK (31.1.2006, 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer/Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Art 8 EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß der Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für die Ausweisung sprechen und auch, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitglieds derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirkt (VfGH 29.09.2007, B 1150/07. VwGH 19.2.2009, 2008/18/0721). Entscheidend ist ferner auch, ob der Kontakt zwischen Lebenspartnern und Ehegatten nach der Ausweisung eines der beiden fortgesetzt werden kann (siehe VfGH 01.07.2009, U 992/08). Entscheidend sind hiebei auch die vom Herkunfts- in den anderen Staat aus bestehenden Kommunikationsmöglichkeiten, die Chancen der Reintegration des Rückkehrers sowie die sonst zu überwindenden Hindernisse (VwGH vom 29.06.2010, 2009/18/0391).

3.3.6. Der BF lebt seit 30.07.2013, also rund 1 1/2 Jahre, mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt. Die Eheschließung fand am XXXX im Kosovo statt, nachdem sie sich über Internet kennengelernt haben. Nun reiste der BF Ende Juni erstmals nach Österreich ein, mit dem Vorwand mit seiner Ehefrau im Bundesgebiet zusammen leben zu können. Dass sich die Beziehung in dieser Zeit durch die gemeinsame Haushaltsführung intensiviert hat, liegt auf der Hand, lässt aber außer Acht, dass sich der BF, insbesondere aufgrund seiner - bescheidmäßig von der BH XXXX - festgestellten Scheinehe, seit dem Einreisetag seines unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen sein musste.

Ferner musste dem BF bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2012 - insbesondere im Wissen um die tatsächliche Stellung dieser als Scheinehe - bewusst gewesen sein, dass die Überleitung der Beziehung mit seiner Frau zu einer solchen im gemeinsamen Haushalt nur unter den im NAG normierten Voraussetzungen stattfinden wird können, zumal seine Gattin bereits seit 2009 in Österreich aufhältig war.

Ein Abbruch der Beziehungen zum Herkunftsstaat des BF kann angesichts der vom BF in Österreich zugebrachten Zeit nicht angenommen werden. So hat dieser nämlich selbst dargetan, bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern im Herkunftsstaat gelebt und diesen in deren Landwirtschaft geholfen zu haben sowie, dass seine Eltern und Geschwister und weitere Verwandte weiterhin im Heimatland leben. Schließlich hat der BF angegeben, gesund zu sein und ist zu erwähnen, dass es sich bei ihm um einen jungen Mann im Alter von 23 Jahren handelt, welcher der Sprache seines Heimatstaates mächtig ist.

Zu den weiteren, zu prüfenden Integrationselementen ist zu sagen, dass abgesehen von der Ehegattin nur eine Onkel, ein Cousin und ein Bruder des BF in Österreich leben, zu welchen er aber keinen, das Bestehen eines schützenswerten Familienlebens bedingenden, intensiven Kontakt nachzuweisen vermochte.

Abgesehen davon vermochte der BF bis dato keine Deutschkenntnisse auszuweisen. Vielmehr gestand der BF ein, keinen Deutschkurs zu besuchen und der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichten noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.

Auch ist die erst kurze Dauer des Aufenthalts des BF in Österreich (etwas mehr als 16 Monate) in die Betrachtung mit einzubeziehen. So erachtet der VwGH eine Aufenthaltsdauer von bis zu 3 1/2 Jahren als eher kurz (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354) und sieht im Ausspruch einer Rückkehrentscheidung selbst nach einer Aufenthaltsdauer von 7 Jahren bei Fehlen "stark ausgeprägter Integration" keine Verletzung von Art 8 EMRK als gegeben an. (vgl. VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370).

Den in der Beschwerde ins Treffen geführten Tätigkeiten für seinen Onkel sowie das vom BF in Aussicht genommene Studium kommen für sich genommen kein derartiges Gewicht zu, dass dies eine anderweitige Entscheidung herbeiführzuführen geeignet ist.

Auffällig erscheint auch der Umstand, dass der BF trotz behaupteter Einreise Ende Juni erst nach dessen Betretung am XXXX einen Asylantrag gestellt hat. Dies legt nämlich den Schluss nahe, dass der BF dem Grunde nach im Zeitpunkt seiner Einreise nicht die Absicht gehabt hatte, seinen Aufenthalt zu legalisieren, und seinen - als unbegründet herausgestellten - Asylantrag in Reaktion auf dessen drohende Abschiebung gestellt hat. Jedoch ist es nicht Aufgabe des Asylwesens, einen Ersatz der sonst denkbaren Varianten einer Familienzusammenführung zu bieten, zumal damit dessen Zweck, nämlich Personen, welche aus den in der GFK angeführten Gründen verfolgt werden, Schutz zu bieten, untergraben würde. (vgl. VwGH 9.8.2000, 2000/19/0043)

Angesichts des zuvor Ausgeführten, ist nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib in Österreich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Der BF und seine Gattin haben auch weiterhin die Möglichkeit, ihre Beziehung in Form von Besuchen, Internetverbindungen oder Telefonaten sowie des allfälligen Nachzuges der Frau des BF in den Kosovo, aufrechtzuerhalten. Die Familie ist bis dato auch kinderlos, sodass sich auch dadurch keine weiteren Hindernisse für allfällige Treffen ergeben.

Im Hinblick auf die soeben erwähnten Umstände scheidet somit die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung aus den in § 55 AsylG angeführten Gründen aus.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen war dem BF nicht zu erteilen, weil sich aus dem gesamten Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, welche auf die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung unter den in § 57 AsylG 2005 angeführten Voraussetzungen hätten schließen lassen.

Ferner sind auch keine Umstände bekannt, welchen zufolge gegenständlich von einem Anwendungsfall des § 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 gesprochen werden könnte.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

4.1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd. § 19 BFA-VG stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

4.2. Gemäß § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufscheibenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.

Da die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides bereits in Rechtskraft erwachsen sind und mit gegenständlicher Entscheidung die Beschwerde im Umfang des Spruchpunktes III. abzuweisen war, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

4.3. In der fehlenden bzw. falschen Angabe des Gesetzes in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kann kein derartiger Mangel erkannt werden, welcher zur Vernichtung des Bescheides bzw. des betroffenen Spruchpunktes führt.

Vielmehr legte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid deren Überlegungen hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nachvollziehbar dar und lässt sich in Gesamtschau offenkundig erkennen, dass die Bezugnahme auf eine falsche Gesetzesstelle lediglich auf einem, den Bestand des verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht berührenden, Versehen der belangten Behörde iSd. § 62 Abs. 4 AVG beruht. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 62 Rz 40ff)

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, freien Beweiswürdigung, Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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