BVwG G307 1424218-1

G307 1424218-1Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2014

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Regest

Gesamtbetrachtung, Güterabwägung, Privatleben, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

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BVwG G307 1424218-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.1424218.1.00

Spruch

G307 1424218-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,

StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2011, Zahl 1110.417-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Z 2. 1. Fall AsylG auf Dauer unzulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 28.06.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.11.2010 wies dieser die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Der BF stellte am 12.09.2011 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

In der am selben Tag in der Polizeiinspektion XXXX durchgeführten Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, er befinde sich seit Geburt an in Österreich und habe keine Familie, Verwandten oder Freunde in Serbien. Gleichzeitig legte der BF einen vom AMS XXXX am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültig gewesenen Befreiungsschein vor.

2. Anlässlich seiner am 21.09.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (im Folgenden: EAST Ost) durchgeführten Einvernahme gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst an, er habe keine Fluchtgründe, weil er in Österreich geboren sei, seitdem in Österreich lebe und daher nicht mehr nach Serbien zurückwolle. Seine Verwandten lebten in Österreich, in Serbien habe er keine Verwandten mehr und wolle deshalb in Österreich bleiben. Er stelle den Asylantrag, weil gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Ferner verstehe der BF die serbische Sprache nicht sehr gut. In Österreich habe er bis zum Lehrabschluss als Maler gearbeitet. Danach sei er verhaftet worden und habe die Lehrabschlussprüfung nicht absolvieren können. Er habe dann noch etwa ein halbes Jahr gearbeitet, bis er in Haft gegangen sei.

Am 23.11.2011 fand eine weitere Einvernahme in der EASt Ost statt. In deren Zuge führte der BF aus, er lebe nach wie vor in der XXXX. In der Zeit seiner Haft habe die Mutter des BF die Betriebskosten für diese Wohnung getragen. Laut AMS dürfe er wegen des noch aufrechten Aufenthaltsverbots nicht arbeiten. Über den Befreiungsschein verfüge der BF noch immer. Die Suchtgifttherapie habe der BF abgeschlossen. Neuerlich zu den Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, er könne die serbische Sprache nicht besonders gut, fühle sich nicht mehr als Serbe, würde mit der serbischen Mentalität und mit dem dortigen Leben nicht mehr zurechtkommen und habe keine Familie in Serbien. An Krankheiten leide der BF nicht. Der BF verzichte auf die Ausfolgung der Länderfeststellungen zu Serbien, er könne gegen dieses Land nichts sagen.

Mit Aktenvermerk vom 23.11.2011 hielt die EASt Ost fest, dass die Rechtvertreterin des BF (RV) einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes eingebracht habe, welcher bereits bescheidmäßig abgewiesen worden und dagegen Berufung erhoben worden sei.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, EASt Ost, dem BF persönlich ausgefolgt am 30.11.2011, wurde der Asylantrag des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF gemä0ß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, der BF habe keinerlei Umstände vorgebracht, die die Annahme rechtfertigten, er wäre im Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt. Der BF sei auch keinerlei Problemen mit staatlichen Behörden oder dritten Personen ausgesetzt gewesen, welche eine Verfolgung seiner Person zu untermauern vermocht hätten. Nach Ansicht der Behörde liege im Fall des BF somit kein asylbegründender Sachverhalt vor, weshalb es keinesfalls zur Asylgewährung und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling kommen könne.

Der BF habe keinerlei Gefährdungen oder lebensbedrohende Situationen geltend und in Österreich seinen Schulabschluss gemacht. Er spreche gut Deutsch und Serbisch. Es sei ihm sicherlich möglich, seinen Lebensunterhalt, wenn auch auf niedrigem Niveau, zumindest im Tourismusberich oder in seinem erlernten Beruf oder als Gelegenheitsarbeiter zu bestreiten. Dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, hätte der BF nicht glaubhaft vorgebracht und könne dies auch nicht von Amts wegen angenommen werden. Festzuhalten sei, dass es sich beim BF um einen gesunden, arbeitsfähigen, 32jährigen Mann handle, der zumindest in der Lage sein sollte, sich die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.

Der BF sei in den letzten Jahren keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und sei gegen ihn ein bis Februar 2017 befristetes Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 2010 erlassen worden. Dieses beinhalte somit schon alleine eine Ausweisung nach dem Fremdenpolizeigesetz. Der BF sei seit dem Jahr 2014 durchwegs straffällig geworden. Auch nach zahlreichen Verurteilungen und Haftaufenthalten habe der BF weiterhin gerichtlich strafbare Handlungen begangen. Dem persönlichen Interesse des BF an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet stehe die aus dem gravierenden Fehlverhalten des BF resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. Aufgrund dieser Überlegungen sei daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass die privaten und familiären Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessenabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet, weil er insbesondere massiv gegen österreichische Strafgesetze verstoßen habe und kein Indiz erkannt werden könne, dass er dies auch nicht in Zukunft tun werde. Im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass der BF keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe. Weiters befinde er sich schon weit länger als drei Monate in Österreich, bestehe gegen diesen ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot und stamme er aus einem sicheren Herkunftsstaat.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2011 erhob die RV des BF gegen den oben angeführten Bescheid Beschwerde, stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, die Zustellung des Bescheides sei an die falsche Anwaltsadresse erfolgt. Im Bescheid sei weder der Vorname des Anwaltes noch die Adresse genannt. Tatsächlich sei die Zustellung an XXXX erfolgt, welcher den Bescheid am 30.11.2011 übernommen habe. In weiterer Folge sei der Bescheid an die ausgewiesene Rechtsvertreterin übermittelt worden. Die Sekretärin in der Kanzlei der RV habe den gegenständlichen Akt nicht der Chefsekretärin zur Kontrolle vorgelegt. Erst am 15.12.2011 sei der Fehler festgestellt worden, weshalb ein minderer Grad des Versehens vorliege.

Zu den Beschwerdegründen wurde ausgeführt, im Falle einer Rückkehr nach Serbien wäre die Situation für den BF schlechter als jene der übrigen Bewohner dieses Staates. Die serbische Mentalität sei ihm vollkommen fremd, er habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, auch seine Mutter lebe hier. Ansonsten habe er keine weiteren Verwandten. Die Grundversorgung träfe für den BF nicht zu. Dies deshalb, weil er jung und arbeitsfähig sei. Seine Mutter habe keine Möglichkeit, ihm in Serbien eine Wohnung zu finanzieren bzw. für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, weshalb er der Obdachlosigkeit preisgegeben wäre. Ferner habe der BF die Ausbildung eines Malers absolviert, verfüge in Österreich über Sozialkontakte, familiäre Bindungen und habe auch die Möglichkeit, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Vor dem Hintergrund der schweren wirtschaftlichen Situation in Serbien habe der BF im Vergleich zu den in Serbien lebenden Personen überhaupt keine Chancen, Arbeit zu finden. Die Behörde hätte ihm daher jedenfalls subsidiären Schutz gewähren müssen.

Der Aufenthalt des BF sei jedenfalls rechtmäßig. Er sei im Besitz einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung, die ihm jedoch vom Asylamt im Zuge der Antragstellung abgenommen worden sei. Seine Verurteilungen entsprächen den Tatsachen. Diese bereue er zutiefst. Der BF sei jedoch - vermittelt durch seinen Befreiungsschein - in der Lage sich selbst zu erhalten. Die Behörde hätte eine Abwägung zwischen dem Privat- und Familienleben des BF und den öffentlichen Interessen vornehmen müssen. Sie sei von einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ausgegangen und daher zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gelangt. Es läge jedenfalls ein unzumutbarer Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor. Die Deutschkenntnisse des BF seien sehr gut, weil er in Österreich auch die gesamte Schule besucht habe.

Weiters führe der BF aus, dass seine Mutter die einzige Bezugsperson sei; diese lebe in Österreich und sei Pensionistin. Über weitere Verwandte im Ausland verfüge der BF nicht. Er spreche die serbische Sprache sehr schlecht und kenne die serbische Mentalität nicht. Im Falle einer Rückkehr sei er der Obdachlosigkeit preisgegeben. Aus diesen Gründen stelle der BF den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Fax vom 14.09.2011 reichte der BF der EASt Ost seinen am XXXX ausgestellten, bis zum XXXX gültigen Befreiungsschein nach.

Mit Bescheid vom 11.01.2012, der RV des BF zugestellt am 13.12.2012 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der den Asylantrag abweisende Bescheid sei dem gewillkürten Vertreter des BF nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Bescheid sei daher nicht in Rechtskraft erwachsen.

Am 27.01.2012 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt von der EASt Ost dem Asylgerichtshof (AGH) vorgelegt und sind dort am 01.02.2012 eingelangt.

4. Mit Beschluss vom 03.02.2012 wurde dem BF gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der gegen den unter Punkt 3. Erwähnten Bescheid erhobenen Beschwerde zuerkannt.

Mit Schreiben vom 11.08.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.08.2014, gab der BF bekannt, das mit seiner RV bis dato bestehende Vertretungsverhältnis aufgelöst zu haben. Ferner teilte der BF mit, die Beschwerde gegen den unter Punkt 3. erwähnten Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückzuziehen. Inhaltlich führte der BF aus, er sei zwar in der Vergangenheit aufgrund mehrerer Straftaten verurteilt worden, jedoch sei das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot nie in Rechtskraft erwachsen, weil der dagegen eingebrachten Berufung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 20.03.2012 stattgegeben worden und das Aufenthaltsverbot aufgehoben worden sei. Ferner wolle der BF festhalten, dass er nach seiner letzten Haftentlassung im Jahr 2011 keine weiteren Straftaten begangen habe und sein Leben nunmehr in geordneten Bahnen verlaufe. Er habe bereits kurz nach seiner Haftentlassung wieder zu arbeiten begonnen und verfüge über entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen. Er sei zur Gänze selbsterhaltungsfäfhig und beabsichtige in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr zu begehen.

Diesem Schreiben wurden der erwähnte Bescheid des UVS XXXX, Schul- und Ausbildungszeugnisse, eine Anmeldung der Beschäftigung, Beschäftigungsbewilligungen sowie einen Lohnzettel des BF beigefügt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Der am XXXX geborene Beschwerdeführer heißt XXXX ist in XXXX geboren und serbischer Staatsbürger. Er gehört der serbischen Volksgruppe und der orthodoxen Glaubensgemeinschaft an. Seine Muttersprache ist Deutsch. Der BF schloss in Wien die Volks- und Hauptschule sowie den polytechnischen Lehrgang ab und erlernte danach den Beruf des Malers und Anstreichers.

Der BF verfügt in Serbien über keine Verwandte. Er ist nicht verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Er lebt derzeit in XXXX

1.2. Der BF wurde von folgenden Gerichten an folgenden Tagen unter folgenden Zahlen zu folgenden Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt:

vom Jugendgerichtshof XXXX am XXXX unter XXXX wegen § 105 Abs. 1 StGB zu einem Monat bedingter Freiheitsstrafe,

vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX unter XXXX wegen §§ 28 Abs. 2 27 Abs. 1 SMG zu 7 Monaten bedingter Freiheitsstrafe,

vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX unterXXXX wegen §§ 127, 129 Abs. 1, 130, 229 Abs. 1 StGB, 27 Abs. 1 SMG zu 15 Monaten Freiheitsstrafe,

vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX unter XXXX wegen §§ 12, 142 Abs. 1, 143, 127, 127 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 130 StGB zu 7 Jahren Freiheitsstrafe,

vom Landesgericht für Strafsachen XXXX unter XXXX vom XXXX wegen §§ 28a Abs. 1, 5. Fall, 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, 28a Abs. 2 Z 1 SMG zu 3 Jahren Freiheitsstrafe.

1.3. Mit Bescheid des UVS XXXX vom 20.03.2012, Zahl UVS-FRG/31/14079/2011-76 wurde das gegen den BF am 08.03.2010 zu Zahl XXXX erlassene, unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben.

Der BF arbeitete von XXXX bis XXXX bei der XXXX, seit XXXX ist der arbeitslos.

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Zum Verfahrensgang

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und seitens des BF unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. 2 Zum Beschwerdeführer

Die Feststellungen zu Identität (Namen Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe beruhen auf den im Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aus dem asylrechtlichen Vorakt sowie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellung hinsichtlich des ununterbrochenen Aufenthalts in Österreich und derzeitigen Meldung folgt aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Angaben des BF.

Der aktuelle Arbeitslosenstatus ist dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug zu entnehmen.

Die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ist dem UVS-Bescheid vom 20.03.2012, Zahl UVS-FRG/31/1407/2011-7 zu entnehmen.

2. 3 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig):

3.2.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet (Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Republik Serbien) und die Spruchpunkte I. und II. (Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz) bereits in Rechtskraft erwachsen sind, weil der dagegen erhobene Teil der Beschwerde mit Schreiben vom 11.08.2014 zurückgezogen wurde.

Auch wenn gegenständlich nur über die Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist und daher eine (förmliche) Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes nicht in Frage kommt, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 gleichgelagerte Situation vor, zumal dem vorliegenden Verfahren ein in Rechtskraft erwachsener (und damit ein quasi "bestätigter") zurückweisender Bescheid des Bundesasylamtes in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegt.

Da es sich hier um einen Übergangsfall im Sinne des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird.

3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kosovo einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Die BF lebt von Geburt an in Österreich, ist der deutschen Sprache mächtig und hat zuletzt vom XXXX bis zum XXXX bei der XXXX gearbeitet. Dort verdiente er zuletzt € 1.375,00 netto monatlich. Unbeschadet der schweren und über sehr lange Zeit andauernden, strafrechtlichen Verfehlungen des BF, darf nicht übersehen werden, dass dieser die gesamte Zeit seines Lebens in Österreich verbracht hat und somit nahezu einem österreichischen Staatsbürger gleichzustellen ist. Dieser Umstand ergibt sich auch aus dem obzitierten UVS-Bescheid. Auch wenn der BF derzeit arbeitslos ist, scheint die Möglichkeit einer neuerlichen Arbeitsaufnahme durchaus möglich, um seine weitere Existenz zu sichern.

Vor diesem Hintergrund stellte die angeordnete Rückkehr des BF nach Serbien jedoch einen unverhältnismäßig schweren Eingriff in das vorliegende Familien- und Privatleben dar (vgl. EGMR Berrehab, EuGRZ 1993, 547 = ÖJZ 1989, 220; idS wohl ferner EGMR Yilmaz, NJW 2004/2147).

Eine Aufgabe seines Lebensmittelpunktes in Österreich ist für den BF daher nicht zumutbar und steht zu den öffentlichen Interessen außer Verhältnis.

Das Gericht lässt ferner nicht außer Acht, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

3.2.5. Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 75 Abs. 20 Z 2, 1. Fall AsylG 2005 iVm. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

3.4. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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