W225 1426804-1•BVwG W225 1426804-1
W225 1426804-1Tribunal Administrativo Federal15 de dez. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe, wohlbegründete Furcht
W225 1426804-1/16E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß LL.M. Eur als
Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein der Volksgruppe der Pashtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 20.12.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitsbehörde am Tag der Antragstellung gab der BF an, Afghanistan vor etwa 25 Tagen verlassen zu haben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der BF aus, dass er sein Land verlassen habe, weil die Taliban vor etwa acht Monaten seinen Vater verschleppt und vermutlich getötet hätten. Sein Vater sei von den Taliban beschuldigt worden, ein staatlicher Agent zu sein, weshalb auch der Kommandant der XXXX getötet worden sei. Taliban dieser Gruppierung hätten den Vater verschleppt. Ihn selbst hätten die Taliban beschuldigt, dass er im Zuge seiner oftmaligen Reisen nach XXXX die Informationen seines Vaters an die staatlichen Stellen weitergeleitet habe. Konkret hätten die Taliban vor sechs Monaten beim Haus seines Onkels ein Flugblatt angebracht, in dem gestanden sei, das sein Onkel einen Taliban Feind verstecken würden. Sie hätten den Onkel aufgefordert den Feind auszuliefern. Daraufhin habe ihn der Onkel in verschiedenen Orten versteckt. Die Taliban hätten ihn auch schon zwei Mal mit einem Auto verfolgt, um ihn zu verschleppen. Das sei ihnen aber nicht gelungen.
3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.12.2010 wurde dem BF aufgrund seiner Minderjährigkeit ein gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass sein Vater von den Taliban entführt worden sei, da er bezichtigt worden sei für die afghanische Regierung spioniert zu haben und durch seine Tätigkeit einen hochgradigen Taliban - Führer verraten zu haben. Die Taliban hätten gesagt, dass sie seinen Vater umgebracht hätten. Die Familie habe die Leiche aber noch nicht bekommen. Die Mutter wohne beim Onkel väterlicherseits in XXXX. Er habe die Schule bis zum neunten Schuljahr besucht, dann aber abgebrochen. Er sei in XXXXzur Schule gegangen. Nach der Schule habe er seinem Vater bei der Landwirtschaft geholfen. Er habe eine Schwester, die mit dem Cousin verheiratet sei und in XXXX leben würde.
Am 28.12 2010 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des BF durch die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu. Der Jugendwohlfahrtsträger Wien wurde mit der Obsorge betraut.
4. Mit angefochtenem Bescheid vom 19.4.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).
Beweiswürdigend wertete die belangte Behörde das Fluchtvorbringen des BF als nicht glaubwürdig. Eine asylrelevante Verfolgung des BF sei nicht hervorgekommen. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der BF keine konkrete Verfolgung aus einem in GFK genannten Gründen behauptet habe, weshalb der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des BF würden auch keine Gründe vorliegen, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig erscheinen ließen. Die Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde mit einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2
EMRK.
Mit Verfahrensanordnung vom 23.4.2012 wurde dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde vom 5.5.2012, wonach der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde.
Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Mit Schreiben vom 24.7.2012 und 7.2.2013 übermittelte der BF Unterlagen bezüglich seiner Integration in Österreich.
Mit Schreiben vom 30.8.2012 übermittelte der BF eine Beschwerdeergänzung, mit 20.9.2012 folgte eine Stellungnahme. Der BF legte eine Krankenhausbestätigung seiner Mutter aus dem Jahr 2010 vor, sowie Länderfeststellungen zur Sicherheitslage.
Mit Schreiben vom 17.9.2014, wurde der BF gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in Afghanistan in Kenntnis gesetzt, die allgemeinen Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat Afghanistan zur Einsicht bereitgehalten und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
7. Am 24.10.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Wesentlichen wurden die Fluchtgründe des BF erörtert. Dazu Teile des wörtlichen Auszuges aus der Verhandlungsschrift wie folgt:
" [...] ER: Schildern Sie die Fluchtgründe?
BF: Ich bin in XXXX geboren und aufgewachsen. Ich habe bis zur 9. Schulstufe dort die Schule besucht. Seit ich mich erinnern kann, wurde, vor allem in unseren Ortschaften, immer gekämpft. Unsere Dörfer wurden von den Taliban kontrolliert. Es gab immer wieder Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Regierungstruppen. In unseren Dörfern haben die Taliban den Mädchen verboten, in die Schule zu gehen. Sie waren grundsätzlich gegen Bildung für alle. Mein Vater hat sich damals gegen die Taliban gestellt, er hat ihre Ansichten nicht geteilt. Er war für Bildung und er hat für den Frieden gekämpft. Er hat immer wieder Gespräche mit den Taliban geführt, in denen er versucht hat, sie davon zu überzeugen, dass Bildung für die junge Generation sehr wichtig sei. Damals war in unserem Ort der Kommandant der Taliban XXXX. Er hat meinem Vater unterstellt, dass er für die Regierung arbeiten und die Taliban nicht unterstützen würde. 1388 (2009/2010) bin ich ca. alle 3 Wochen von XXXX nach XXXX zu meiner Schwester gefahren. Eines Tages war ich selbst in der Schule, als ich gehört habe, dass der Kommandant in seinem Haus getötet worden ist. Niemandem war der Aufenthaltsort des Kommandanten bekannt. Soweit ich weiß, war nur meinem Vater und mir sein Wohnhaus bekannt. Der Vertreter unseres Dorfes namens XXXX ist zu meinem Vater gekommen und hat ihm von dem Vorfall erzählt.
Der Dorfvertreter hat meinem Vater von der Ermordung des Kommandanten erzählt. Mein Vater ist mit ihm mitgegangen, um bei der Bestattung der getöteten Personen mitzuhelfen. Ca. 2-3 Wochen nach diesem Vorfall war es relativ ruhig. Ich bin damals nach XXXX zu meiner Schwester gefahren. Nach ca. 2 Tagen ist meine Mutter verletzt und blutverschmiert zu dem Haus meines Onkels gekommen. Sie hat erzählt, dass die Taliban bei uns im Haus gewesen sind, meinen Vater mitgenommen und meine Mutter geschlagen haben. Sie wurde aufgefordert, ihnen meinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Die Taliban haben damals angenommen, dass mich meine Mutter an einem Ort versteckt hielt.
Zu dem Zeitpunkt konnten wir uns nicht erklären, weshalb die Taliban meinen Vater mitgenommen haben und weshalb sie auf der Suche nach mir waren. Nach dem afghanischen Neujahr erhielten wir einen Drohbrief der Taliban. In diesem Brief wurden mir und meinem Vater Spionage unterstellt. Ich war diejenige Person, die zwischen XXXX und XXXX regelmäßig gereist ist. Die Taliban haben angenommen, dass ich Informationen über die Taliban nach XXXX bringen und sie der Regierung mitteilen würde.
Aus dem Brief ging hervor, dass sie meinen Vater getötet hatten und mich fassen wollten und mich vor dem islamischen Gericht (Gericht der Taliban) zu stellen, damit ich meine verdiente Strafe erhalte.
Zu Kommandant XXXX möchte ich angeben, dass niemand sein Haus und sein Aufenthaltsort bekannt waren. Ich nehme an, da mein Vater Information über den Kommandanten hatte und dieser Kommandant getötet wurde, die Taliban der Meinung waren, dass ihn mein Vater verraten hat.
Mein Vater war ein Befürworter der Demokratie. Er war nicht damit einverstanden, dass man Konflikte mit dem Gebrauch von Waffen lösen sollte, sondern er wollte diese Konflikte mit Gesprächen und durch das Wissen, dass er hatte und durch Bildung lösen.
Nach diesem Vorfall habe ich dann bei meinem Onkel gelebt. Immer, wenn ich sein Haus verlassen habe, konnte ich beobachten, dass hinter seinem Haus 2 Autos standen. Ich nehme an, dass sie genau kontrollieren wollten, wer wann das Haus verlässt und wann dann diese Person wieder nach Hause kommt. An einem Freitag habe ich nach dem Freitagsgebet die Moschee verlassen, als diese 2 Fahrzeuge, die ich bereits beim Haus meines Onkels gesehen hatte, mit hoher Geschwindigkeit vor der Moschee vorgefahren sind. Die Insassen wollten mich entführen. Ich habe sehr laut geschrien. Sehr viele Personen, die ebenfalls aus der Moschee gekommen sind, sind auf mich aufmerksam geworden und sie sind in meine Richtung gelaufen. Ich konnte noch hören, dass diese Personen gesagt haben: "Nehmt ihn mit".
Diese Personen aus der Moschee haben mich nach Hause gebracht. Ich habe von diesem Zwischenfall zu Hause erzählt. Nach Beratung haben wir uns dazu entschlossen, dass mein Leben bei meinem Onkel in Gefahr war und dass ich für einige Zeit zu meiner Tante gehen sollte.
Meine Mutter wollte mich zu meiner Tante bringen, als ein grünes Auto Toyota Corolla vorfuhr. Die Fenster waren dunkel. Diese Personen wollten mich entführen, als meine Mutter und ich wieder sehr laut geschrien haben. Dort, wo mich diese Personen entführen wollten, wohnten reiche Personen und wahrscheinlich auch Regierungsmitarbeiter. Bei diesen Häusern standen Wache/Bodyguards. Einige Bodyguards sind auf die Straße gelaufen und sie haben in die Luft geschossen. Jene Personen, die mich entführen wollten, sind geflüchtet, weil sie wahrscheinlich angenommen haben, dass die Polizisten mir zu Hilfe gekommen sind. Als wir zu meiner Tante gegangen sind, hat sie über ihre schwierige Lebenssituation berichtet. Sie war damit nicht einverstanden, mich aufzunehmen, weil sie das Leben ihrer eigenen Kinder nicht gefährden wollte. Daraufhin bin ich wieder zu meinem Onkel väterlicherseits gegangen. Nach ca. 2 Monaten ist ein 2. Drohbrief der Taliban angekommen. Diesen Brief habe ich bereits vorgelegt. Nach diesem Brief war meiner gesamten Familie klar, dass mein Leben noch immer in Gefahr war und dass mir nichts anderes übrig blieb, als die Flucht zu ergreifen. Mit Hilfe meines Onkels väterlicherseits konnte ich dann aus Afghanistan flüchten. Im 2. Drohbrief wird uns vorgeworfen, dass wir uns gegen die islamischen Vorschriften verhalten und den Islamischen Staat verraten hätten und dass sie mich, genau so wie meinen Vater, für den Verrat bestrafen würden.
Den Leichnam meines Vaters haben wir bis heute nicht gefunden. Wir wissen auch nicht, was die Taliban mit ihm gemacht haben. In der Nacht, als die Taliban bei uns im Haus waren und meinen Vater entführt haben, haben 3 Personen meine Mutter vergewaltigt. Erst als ich nach Österreich gekommen bin, hat sie mir davon am Telefon berichtet. In Afghanistan hat sie mir davon nichts erzählt.
ER: Sie haben gesagt, dass sich Ihr Vater gegen die Taliban gestellt hat. Er hat immer wieder Gespräche mit den Taliban geführt. Wer war sein Gesprächspartner? Mit wem hat er konkret gesprochen?
BF: Kommandant XXXX. Er war früher ein Talib in unserem Dorf. Er war der Führer einer Taliban-Gruppe. Mein Vater wollte, dass die Frauen in die Schule gehen und dass die Personen im Dorf einen Fernseher haben. Er hat immer mit Kommandant XXXX gesprochen. Da der Kommandant XXXX der Taliban-Anführer im Ort war, hat mein Vater mit ihm gesprochen. Denn, wenn es meinem Vater gelungen wäre, dem Kommandanten von seiner Meinung zu überzeugen, hätte dieser Kommandant auch seine Mitarbeiter dementsprechend Befehle erteilen können.
ER: Wo haben sich Ihr Vater und der Kommandant für diese Gespräche getroffen?
BF: In den Dörfern in Afghanistan gibt es meistens einen öffentlichen Platz für Dorfversammlungen. Das sind keine Räumlichkeiten, sondern ein Dorfplatz. Rundherum sind Gärten. In unserem Dorf fanden solche Taliban-Versammlungen alle 14 Tage statt am Abend. Es musste schon dunkel sein, weil über den Dörfern Flugzeuge geflogen sind und sich die Taliban nicht zeigen konnten. Bei diesen Versammlungen war mein Vater der Einzige, der seine Meinung öffentlich ausgesprochen hat.
An diesen Versammlungen haben die ältesten Dorfbewohner und die Taliban teilgenommen. Jugendliche und Kinder waren nicht bei diesen Versammlungen. Bei diesen Gesprächen sagten die Taliban auch, dass, falls sie für den Krieg Soldaten brauchen, sie sogar Kinder aus dem Dorf mitnehmen werden.
ER: Was war der Zweck dieser Gespräche?
BF: Bei diesen Versammlungen haben sie sich von den Dorfbewohnern Lebensmittel geholt. Wenn sie Geld brauchten, haben sie Geld verlangt. Wenn sie Person gebraucht haben, haben sie Männer dazu gezwungen mitzugehen. Sie haben meistens Lebensmittel für die 2 oder 3 Wochen, wo sie gekämpft haben, mitgenommen.
Bei der nächsten Versammlung wurde dasselbe gemacht.
ER: Wo hatte dieser Kommandant XXXX gewohnt?
BF: In unserem Dorf in XXXX. Er hat sich immer in den Bergen morgens versteckt. Am Abend war er immer zu Hause.
ER: War dieser Kommandant ein ehemaliger Dorfbewohner?
BF: Ich kannte ihn und seine Familie seit meiner Kindheit.
ER: Wo befand sich sein Haus?
BF: Sein Haus befand sich in meinem Heimatdorf. Er hatte rund um sein Wohnhaus eine hohe Mauer gebaut. Wenn ich zur Schule gegangen bin, musste ich bei seinem Haus vorbei gehen. Sein Haus war 4-5 Minuten von unserem Haus entfernt.
ER: War dieser Kommandant verheiratet? Hatte er Kinder?
BF: Er hatte 4 Frauen und vermutlich mehr als 15 Kinder.
ER: Wer hat in diesem Haus sonst noch gelebt?
BF: Ich weiß es nicht. Ich ging nie in das Haus.
ER: Ist Ihr Vater in dieses Haus gegangen?
BF: Nein. Er hat sich mit ihm draußen getroffen.
ER: Wie alt etwa war der Kommandant?
BF: Er war vom Aussehen her nicht so alt und nicht so jung. Wegen seines Bartes hat er so alt ausgesehen.
ER: Hatte dieser Kommandant seit Ihrer Geburt in diesem Dorf gelebt?
BF: Ja. Er hat immer gesagt, dass in der Stadt, wo wir wohnten, es einen Islam gibt. Außerhalb der Stadt gibt es keinen Islam. Dort leben nur Ungläubige, sagte er. Er wollte nie den Ort verlassen.
ER: Kannten Sie die Bewohner der Nachbarhäuser des Kommandanten?
BF: Ja. Ich habe mit den Kindern von klein auf gespielt. Ich wollte gemeinsam mit meinen Freunden Fußball spielen. Dies wurde uns nicht gestattet, weil er der Meinung war, dass Fußball nach dem Islam verboten ist (Haram). Unser Dorf ist nicht besonders groß. Dort gibt es mehr als 45 oder 50 Häuser. Es gibt 2 große Häuser, in einem lebt der Kommandant der Taliban. Sonst sind die Häuser klein.
ER: Sie haben gesagt, niemandem war der Aufenthaltsort des Kommandanten bekannt. Nur Ihnen und Ihrem Vater war das Wohnhaus bekannt. Wenn nun dieser Kommandant immer schon in diesem Dorf gewohnt hat und es in diesem Dorf nur 45-50 Häuser gibt, weshalb haben die anderen Dorfbewohner nicht gewusst, wo sein Haus ist?
BF: Der Kommandant hat sich mit meinem Vater und dem Dorfvertreter an einem geheimen Ort getroffen. Unter anderem hat der Kommandant ihnen die Information mitgeteilt, wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt Kämpfe durchgeführt wurden. Damals sollten mein Vater und der Dorfvertreter die restlichen Dorfbewohner warnen und zB die Kinder nicht auf der Straße spielen lassen. Dieser Ort war nur meinem Vater und dem Dorfvertreter bekannt.
Der Grund, weshalb der Kommandant meinen Vater und den Dorfvertreter zu sich gerufen hat war, weil mein Vater ein gebildeter Mann war und die Dorfbewohner sowohl dem Dorfvertreter, als auch meinem Vater vertraut haben. Der Kommandant selbst hat meinem Vater nicht vertraut. Er hat ihn in solchen Fällen für seine Zwecke genutzt.
Mein Vater hat als Journalist gearbeitet. Er hat ein Doktorratsstudium absolviert.
ER: Kennen Sie den geheimen Ort, wo sich der Vater mit dem Kommandanten getroffen hat?
BF: Wenn ich meinen Vater danach gefragt habe, hat er mir diesen Ort nicht verraten, weil er gemeint hat, dass es vielleicht eines Tages gefährlich für mich werden würde.
ER: Erklären Sie trotzdem, weshalb Sie gesagt haben, dass das Wohnhaus nur Ihnen und Ihrem Vater bekannt waren?
BF: Der Versammlungsort war den Dorfbewohnern bekannt. Sein Familienhaus war ebenfalls den Dorfbewohnern bekannt. Der Ort, an dem sich der Kommandant versteckt aufhielt und dort, wo er sich mit meinem Vater und dem Dorfvertreter getroffen hat, war niemandem bekannt.
ER: Bitte erklären Sie nochmals unter Vorhalt obiger Antwort ("Treffen fanden auf dem Dorfplatz statt"), wo sich Ihr Vater mit dem Kommandanten getroffen haben soll?
BF: Es gab 2 verschiedene Treffen. Bei dem Treffen, an dem auch die Dorfältesten teilgenommen haben, haben die Taliban von den Dorfbewohnern Lebensmittel, Geld und Personal verlangt. Das waren öffentliche Treffen. Die Taliban wollten die gesamten Dorfbewohner selbst davon in Kenntnis setzen.
Je mehr Personen sie damals selbst angesprochen haben, umso mehr Lebensmittel, Geld und Personal hätten sie auch erhalten. Bei dem geheimen Treffen zwischen dem Kommandanten, meinem Vater und dem Dorfvertreter hat der Kommandant über seine Vorhaben gesprochen. Wenn sie an einem bestimmten Ort Soldaten der Regierung angegriffen oder bestimmte Operationen durchgeführt haben, wollte dieser nicht, dass dabei Dorfbewohner zu Schaden kommen. Die Aufgabe meines Vaters und des Dorfvertreters war, die Dorfbewohner und die Kinder zu warnen und sie zu schützen.
ER: Bitte erklären Sie sich nochmals zu nachfolgendem: "Soweit ich weiß, war nur meinem Vater und mir sein Wohnhaus bekannt".
BF: Mit dieser Aussage habe ich gemeint, dass meinem Vater sowohl das Wohnhaus seiner Familie, als auch sein Versteck bekannt waren und mir sein Wohnhaus bekannt war. Der Grund, weshalb ich von den Taliban verfolgt wurde, war, weil ich der Sohn meines Vaters bin und ich die einzige Person war, die regelmäßig nach XXXX gefahren ist.
ER: Wie oft sind Sie nach XXXX gefahren?
BF: Alle 3 Wochen fuhr ich zu meiner Schwester und ich blieb dort für 1-2 Tage. Ich fuhr mit einem privaten Bus.
ER: Was haben Sie in diesen 1-2 Tagen bei Ihrer Schwester gemacht?
BF: Sie hat für mich gekocht. Wir haben gemeinsam gegessen. Wir haben nichts Besonderes gemacht. Ich habe ihr auch beim Wohnungsputzen geholfen.
ER: Über welchen Zeitraum erstreckten sich die Besuche bei ihrer Schwester?
BF: Am Anfang, als ich so klein war, hat mich meine Mutter immer begleitet. Später, als ich älter wurde, habe ich das selbst gemacht. Als ich 13/14 Jahre alt war, bin ich alleine gefahren. Am Anfang hat mich meine Mutter zur Schwester begleitet. Früher ist meine Mutter dort geblieben, danach nicht mehr. Ich bin mit meiner Schwester gemeinsam aufgewachsen. Als ich nach meiner Schwester geweint hatte, hat mich meine Mutter zu ihr gefahren.
ER: Bitte erzählen Sie von dem Vorfall der Ermordung des Kommandanten?
BF: Zum Zeitpunkt des Angriffes auf den Kommandanten war ich in der Schule. Man konnte einen sehr lauten Knall hören. Unsere Lehrer sind gemeinsam mit uns in den Keller gegangen. Wir haben uns dort ca. 3 Stunden lang aufgehalten. Als ich von der Schule nach Hause gekommen bin, waren die gesamten Fensterscheiben bei unserem Haus zerstört. Ich selbst habe den Angriff nicht gesehen.
ER: Waren die umliegenden Häuser zerstört?
BF: Die umliegenden Häuser waren sehr stark beschädigt worden. Bei diesen Häusern waren die kompletten Fenster und zum Teil auch die Türen herausgerissen worden. Wie zuvor gesagt, waren sogar unsere Fenstergläser zerstört worden.
ER: Bitte beschreiben Sie die Zerstörung des Hauses des Kommandanten?
BF: Die Wände der Häuser, die in den Dörfern gebaut werden, sind sehr dick. Als ich am nächsten Tag bei diesem Haus vorbei gegangen bin, sind mir Schusslöcher in den Mauern aufgefallen. Ich habe auch Splitter gesehen, die in den Wänden festhingen. Die Fenster und Türen waren ausgebrannt. Ich bin nicht in das Haus hinein gegangen und ich weiß nicht, wie die Zerstörung im Haus war.
ER: War es ein Luftangriff?
BF: Mein Vater ist gemeinsam mit dem Dorfvertreter zum Haus des Kommandanten gegangen, um die Leichenteile zu sammeln, damit diese bestattet werden konnten. Mein Vater hatte meiner Mutter erzählt, dass das Haus von einer Spezialeinheit angegriffen wurde und dass es ein Angriff aus der Luft war. Zu mir hat er nichts gesagt.
ER: Beschreiben Sie die Situation als der Unterricht durch diesen Angriff unterbrochen wurden?
BF: Wir waren insgesamt 15 Leute. Wir wurden in den Keller gebracht. Die Geräusche des Hubschraubers sind immer noch in meinen Ohren.
ER: Bitte beschreiben Sie Ihren Weg von der Schule nach Hause?
BF: Ich habe 10-15 Minuten gebraucht, um zur Schule zu gehen. Wenn ich zur Schule gegangen bin, bin ich durch die Gärten, vorbei am Haus des Kommandanten XXXX, zu einem Fluss gegangen. Neben dem Fluss war ich ungefähr weitere 10 Minuten unterwegs. Danach habe ich meine Schule erreicht. Von der Schule habe ich dann den umgekehrten Weg genommen.
ER: Wie sind Sie an diesem Tag nach Hause gegangen?
BF: Die Gärten vom Dorfvertreter befanden sich in der Nähe meiner Schule. Als ich die Schule verlassen habe und nach Hause gehen wollte, wurde ich von ihm begleitet, weil er gemeint hat, dass die Lage gefährlich war. Abgesehen davon hat er die Angst in meinem Gesicht gesehen und er selbst hatte ebenfalls so lange in den Gärten gewartet, weil die Wege auf Grund des Angriffes lange Zeit gesperrt waren.
ER: Gingen Sie an diesem Tag den Weg, den Sie sonst auch immer gingen?
BF: Ja, das war der kürzeste Weg zu mir nach Hause. Wenn ich einen anderen Weg genommen hätte, hätte ich mehr als 40 Minuten bis zu meinem Haus gebraucht.
ER: Sie haben gesagt, dass Ihr Weg zur Schule beim Haus des Kommandanten vorbei führte und dass Sie auch an diesem besagten Tag den üblichen Schulweg wählten. Weshalb haben Sie die Zerstörungen am Haus des Kommandanten erst am nächsten Tag wahrgenommen?
BF: Am Tag, als ich von der Schule wieder nach Hause gegangen bin, habe ich nur Rauch gesehen. Ich habe auch das Haus nicht genauer betrachtet. Ich wollte so bald wie möglich zu Hause ankommen. Auf Grund der Rauchwolke konnte man das Haus überhaupt nicht erkennen. Das Haus war von Rauch bedeckt.
ER: Bitte beschreiben Sie die Situation rund um das besagte Haus, als Sie vorbeigingen? Wie war die Stimmung? Waren Einsatzkräfte vor Ort?
BF: Wenn Spezialeinheiten einen Angriff durchführen, kommen sie mit Hubschraubern. Sie greifen das jeweilige Haus oder die jeweilige Person an und sie verlassen dann den Ort wieder mit ihren Hubschraubern. Sie nehmen dann das Haus oder das Gebiet nicht ein, weil sie auch Angst davor haben, dass sie von anderen Personen angegriffen werden. Als ich bei diesem Haus vorbei gegangen bin, hatten sich Menschen versammelt. Ich habe mich aber nicht dazu gestellt, sondern ich bin dort vorbei gegangen, weil ich unbedingt nach Hause gehen wollte.
ER: Beschreiben Sie die Situation vor dem Haus?
BF: Ich habe nur jene Personen gesehen, die dort gestanden sind. Ich weiß nicht, ob von diesen Personen jemand in das Haus gegangen ist. Ich wollte dort nicht stehen bleiben. Ich bin vorbei gegangen.
ER: Wie viele Leute sind bei diesem Angriff verletzt oder getötet worden?
BF: Die Anzahl der getöteten Personen war nur meinem Vater und dem Dorfvertreter bekannt, weil sie gemeinsam in das Haus gegangen sind und die Leichenteile eingesammelt haben. Die Anzahl der verletzten Personen ist mir deshalb nicht bekannt, weil ich nach dem Angriff 3 Stunden in der Schule in einem Keller versteckt war.
ER: Wo war Ihr Vater während dieses Angriffes?
BF: Als ich zu Hause angekommen bin, war mein Vater zu Hause und hat meiner Mutter beim Aufräumen der Glasscheiben geholfen. Wo er sich zum Zeitpunkt des Angriffes aufgehalten hat, weiß ich nicht.
ER: Wann hat Ihr Vater mit dem Dorfvertreter die Leichenteile eingesammelt?
BF: Es war spät am Abend.
ER: Weshalb war der Dorfvertreter in der Schule?
BF: Als ich die Schule verlassen habe, habe ich den Vertreter gesehen. Die Gärten des Dorfvertreters waren neben unserer Schule.
ER: Was hat der Dorfvertreter an diesem Tag in seinen Gärten gemacht?
BF: Er hatte selbst große Angst. Da ich vorhatte, nach Hause zu gehen, hat er angeboten, mich zu begleiten.
ER: Können Sie sich erklären, weshalb Ihr Vater bzw. Ihre Mutter nach dem Angriff nicht sofort zur Schule gekommen sind, um Nachschau zu halten, ob Sie verletzt wurden?
BF: Dieser Tag war für alle Dorfbewohner sehr schrecklich. Ich bin mir sicher, dass während des Angriffes meine Eltern ebenfalls sehr große Angst hatten und dass sie schockiert waren. Meine Schule befand sich ca. 10-12 Minuten vom Haus des Kommandanten entfernt. Ich nehme an, dass sie überhaupt nicht die Möglichkeit hatten, ihr eigenes Haus zu verlassen und in die Schule zu kommen. Ich nehme an, dass sie sich um mich große Sorgen gemacht haben.
ER: Bitte erklären Sie nochmals, weshalb Ihre Eltern nicht die Möglichkeit hatten, zur Schule zu kommen?
BF: Ich nehme an, dass meine Eltern große Angst davor hatten, so wie wahrscheinlich alle Dorfbewohner, dass es zu weiteren Angriffen kommen könnte und dass sich wahrscheinlich die Mitarbeiter des Kommandanten dort aufhalten würden. Ich weiß nicht, weshalb sie nicht zur Schule gekommen sind. Ich nehme an, dass der Angriff für meine Eltern ebenfalls sehr schrecklich war.
ER: Bitte schildern Sie die Situation, als der Dorfvertreter zu Ihnen nach Hause kam und Ihrem Vater von dem Vorfall berichtete?
BF: Als der Dorfvertreter zu uns gekommen ist, habe ich ihm Tee gebracht. Er hat meinem Vater gesagt, dass er sich um die Bestattung kümmern muss und er hat meinen Vater um Hilfe gebeten. Sie haben dann beide das Haus verlassen.
ER: Wann ist dieser Dorfvertreter gekommen?
BF: Er ist sehr spät in der Nacht zu uns gekommen.
ER: Wer war der Dorfvertreter? War es der Älteste, von dem Sie gesprochen haben?
BF: Er war ein Dorfältester und gleichzeitig der Vertreter des Dorfes. Sein Name lautetXXXX.
ER: Wie heißt der Dorfvertreter, der Sie nach Hause gebracht hatte?
BF: Es war dieselbe Person.
ER: Bitte erklären Sie, weshalb dieser Dorfvertreter, der Sie an dem besagten Tag nach Hause gebracht hat, nicht sofort mit Ihrem Vater gesprochen hat?
BF: Er wollte seine eigene Familie und nach seinen Kindern sehen. Er wollte nachsehen, ob bei ihm zu Hause alles in Ordnung ist.
ER: Vorhin haben Sie gesagt, dass Sie nach dem Angriff aus der Schule kamen und Sie diesen Dorfvertreter im Garten gesehen haben. Wo wohnte der Dorfvertreter? Wohnte er neben dem Schulgebäude?
BF: Sein Haus befindet sich im Dorf. Das ist ca. 15 Minuten von der Schule entfernt. Seine Gärten befinden sich nicht in unmittelbarer Nähe seines Hauses. Diese Gärten liegen neben unserer Schule. Personen, die in Afghanistan Gärten oder Grundstücke haben, verlassen zeitig das Haus und verlassen die Grundstücke. Ich nehme an, dass er sich ebenfalls sehr große Sorgen um seine Familie gemacht hat. Ich habe zuvor gesagt, dass dieser Angriff für die gesamten Dorfbewohner ein sehr schreckliches Ereignis war. Ich nehme auch an, dass er nach dem Angriff nicht weiter arbeiten konnte, weil er zu viel Angst hatte.
ER: Er war im Garten neben der Schule, als Sie vor das Schulgebäude traten, so gaben Sie an.
BF: Es wurde dort im Dorf gekämpft. Ich habe zuvor gesagt, dass die Wege versperrt waren. Ich nehme an, dass er sich in seinen Gärten versteckt hatte. Er saß dort fest.
Ca. 10 Minuten, bevor wir den Keller verließen, haben wir keine Schüsse mehr gehört.
ER: Wie lange haben Sie ungefähr Schüsse gehört, wenn Sie 3 Stunden lang im Keller waren?
BF: Die 3 Stunden, in denen ich mich mit den anderen Schülern versteckt habe, haben wir ca. 2 Stunden und 40-45 Minuten lang Schüsse gehört.
ER: Bislang bin ich davon ausgegangen, dass es sich um einen 1 Luftangriff gehandelt hat. Eben meinten Sie, dass im Dorf gekämpft wurde. Schildern Sie diesen "Kampf" oder was Sie davon wissen?
BF: Ich selbst habe den Angriff nicht gesehen. Meine Eltern haben erzählt, dass eine Einheit aus der Luft das Haus angegriffen hat. Ich selbst weiß nicht, welcher Schuss von welcher Waffe stammt. In diesem Keller konnten wir lange Zeit noch Schüsse hören.
ER: Ist jemand in die Schule gekommen und hat gesagt, dass der Angriff vorüber ist?
BF: In der Schule hatten wir einen Schulwart. Nach den 10 Minuten, als keine Schüsse mehr zu hören waren, ist dieser gekommen und hat gemeint, dass wir wieder den Keller verlassen können. Vor der Schule gab es eine Straße. Wenn Angriffe stattfinden, werden Straßen gesperrt und diese sind nicht mehr befahrbar. Nach dem Angriff sind wieder Autos auf dieser Straße gefahren.
ER: Wie war der Name Ihres Lehrers?
BF: 3 Lehrer gab es in der gesamten Schule. XXXX XXXX, XXXX. Wir wurden hauptsächlich in religiösen Fächern unterrichtet. Diese Lehrer haben auch regelmäßig unsere Schultaschen kontrolliert, um nachzusehen, ob wir auch andere Bücher, außer denen von der Schule vorgegebenen, bei uns hatten. Diese 3 Lehrer waren alle Taliban-Befürworter. Sie waren auch Regierungsgegner. Sie haben uns unsere Schulbücher, wie das Geschichte- oder das Geographiebuch weggenommen, weil sie der Meinung waren, dass diese Bücher keine islamischen Inhalte hatten.
ER: Wer von diesen 3 Lehrern war Ihr Lehrer?
BF: Alle 3 Lehrer. Ich bin von allen 3 Personen unterrichtet worden. Wir mussten uns sogar an die Kleidungsvorschrift halten. Wir wurden bereits als Kinder dazu gezwungen, einen Turban zu tragen. Ich bin an einem Tag ohne Turban in die Schule gegangen und ich wurde dafür bestraft.
ER: Wo waren die Lehrer während des Angriffes?
BF: Diese Lehrer haben uns in den Keller gebracht.
ER: Wo waren sie nach dem Angriff?
BF: Wir haben die Schule verlassen. Ich weiß nicht, wohin sie gegangen sind oder was sie gemacht haben.
ER: Sie haben beim BAA gesagt, dass Sie der Lehrer nach Hause gebracht hat (AS 261). Bitte erklären Sie das.
BF: Ich habe damals angegeben, dass XXXX mich nach Hause gebracht hat. XXXX ist mit XXXX, das ist das Wort für Lehrer, übersetzt worden.
Vorhalt AS 261: Sie haben auch gesagt, dass der Dorfvorsteher XXXX erst in der Nacht darauf zu Ihrem Haus kam.
BF: Ich habe gesagt, dass er sehr spät nachts zu uns gekommen ist. Von der Uhrzeit her was es bereits nach Mitternacht und somit der nächste Tag.
ER: Wie viele Tage später sind Sie nach XXXX gefahren?
BF: Ca. 3 Wochen später. Ich habe ca. alle 3 Wochen damals meine Schwester besucht.
Festgehalten wird, dass nach dem Angriff wieder normaler Alltag herrschte und der Beschwerdeführer 2-3 Wochen nach diesem Angriff zu seiner Schwester nach XXXX fuhr. Es war so wie immer. Für ca. 2 Tage wollte ich bei ihr bleiben.
ER: Hatten Sie ein Telefon zu Hause?
BF: In unserem Dorf war es verboten, ein Mobiltelefon, oder ein Fernsehgerät zu besitzen. Ein Grund, warum ich meine Schwester regelmäßig besucht habe, war, weil ich sonst keine andere Kontaktmöglichkeit zu ihr hatte.
ER: Sie haben gesagt, dass Ihr Vater gemeinsam mit dem Dorfältesten die getöteten Personen bestattet hat. Ist das üblich, dass die Bestattung vom Dorfältesten vorgenommen wird, wenn es sich um Taliban-Mitglieder handelt?
BF: Der Grund, weshalb der Dorfvertreter zu meinem Vater gekommen ist war, weil sie sich um die Leichen kümmern mussten.
ER: Haben Sie hinterher erfahren, wer getötet wurde?
BF: Von der Größe der Särge konnte man erkennen, dass auch Kinder bei dem Angriff getötet wurden. Der Sarg des Kommandanten war aus einem besseren Material und war zu erkennen. Erst im Nachhinein hat man erfahren, dass der Kommandant und seine Frauen und Kinder, sowie sein Sicherheitspersonal getötet wurden.
ER: Wissen Sie, wer an die Stelle dieses Kommandanten trat?
BF: Ich weiß nicht, wer an seine Stelle getreten ist. Nachdem ich dann nach XXXX gegangen bin, bin ich nicht mehr in mein Heimatdorf zurückgekehrt. Bis heute weiß ich darüber nichts.
Vorhalt: Sie haben in der Beschwerdeergänzung vom 30.08.2012 vorgebracht (S 5), dass keine Information zu dem ermordeten Taliban-Kommandanten XXXX (2010) erhoben worden seien. Es wurde allerdings eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 10. März 2011 eingeholt, wonach es keine Informationen zu einem Taliban-Kommandanten namens XXXX gibt. Zu anderen Taliban-Kommandanten gibt es sehr wohl Informationen. Was können Sie dazu sagen (AS 101)?
BF: Wenn ein Kommandant der Taliban von einer Spezialeinheit getötet wird, ist es klar, dass man darüber keine Informationen von der afghanischen Regierung erhalten kann. Weshalb es keine Informationen darüber gibt, verstehe ich auch nicht. In Afghanistan werden täglich Operationen gegen die Taliban durchgeführt und es werden viele Taliban dabei getötet.
ER: Sie haben gesagt, dass Ihr Vater Journalist war. Können Sie zu seiner journalistischen Tätigkeit etwas erzählen?
BF: Soweit ich weiß, hat mein Vater vor 15 oder 16 Jahren als Journalist gearbeitet. Sein Diplom, dass er sein Studium abgeschlossen hat, sowie eine Sammlung jener Artikel, die er verfasst hatte, haben wir zu Hause aufbewahrt.
Er hat vor allem sehr viele Artikel über die Politik und über die Gesellschaft in Afghanistan geschrieben.
ER: Wie hieß die Zeitung?
BF: Ich weiß nicht sehr viel über seine Tätigkeit. Auf Grund seiner hohen akademischen Ausbildung hat er für sehr viele Medien geschrieben. Ich kann mich nur an eine Zeitung namens ANIS erinnern. Ich kann mich an einen Artikel in seiner eigenen Sammlung erinnern, welcher in der Zeitung ANIS erschienen ist. Ich weiß nicht, ob er für diese Zeitung gearbeitet hat oder für verschiedene Zeitungen nur Artikel geschrieben hat. Ich glaube, dass ich 6 Monate oder 1 Jahr alt war, als mein Vater mit seiner Tätigkeit als Journalist aufgehört hat.
ER: Wissen Sie, warum Ihr Vater mit dieser Arbeit aufgehört hat?
BF: Soweit ich weiß, hatte er mit der damaligen Regierung Probleme. Er konnte nicht über Themen, die er sich selbst aussuchte, schreiben, da er im Schreiben eingeschränkt war, hat er seine Arbeit als Journalist niedergelegt.
ER: Zuletzt war Ihr Vater Landwirt?
BF: Ja. Dabei habe ich ihm manchmal geholfen.
ER: Kannte Ihre Mutter die Personen, die Ihren Vater mitgenommen haben?
BF: Meine Mutter kannte diese Personen nicht. Sie konnte sich an ihre Gesichter erinnern. Sie hat mir auch später erzählt, dass sie von 3 Personen vergewaltigt wurde. Was sie immer wiederholt hat war, dass diese Personen lange Bärte trugen. Diese Personen waren ihr unbekannt. Im Nachhinein konnte sie sich an ihre Gesichter erinnern. Sie hatte diese Personen noch nie zuvor gesehen. Später, wenn sie von diesem Vorfall erzählt hat, hat sie gesagt, dass sie sich noch immer an ihre Gesichter erinnert. Von diesen 3 Personen ist sie vergewaltigt worden. Sie konnte ihre Gesichter nicht vergessen.
ER: Wo ist das nächste Krankenhaus im Ort?
BF: Die nächste Klinik befand sich im Zentrum der Stadt XXXX. Von unserem Dorf war diese Klinik per Auto ca. 30-35 Minuten entfernt.
ER: Wissen Sie, wer Ihre Mutter dorthin gebracht hat?
BF: Meine Mutter ist nicht in die Klinik in die Provinz gegangen. Sie ist schwer verletzt nach XXXX gekommen. Sie war in XXXX im Krankenhaus.
ER: Wie kam Ihre Mutter nach XXXX?
BF: Meine Mutter ist alleine mit dem Bus nach XXXX gefahren. Für die Fahrt von unserem Dorf nach XXXX konnte man nur mit diesem einen Bus fahren. Dieser Bus ist einmal am Tag nach XXXX gefahren.
ER: Wie reagierte Ihr Onkel und Ihre Schwester, als die Mutter verletzt kam?
BF: Meine Mutter war schockiert. Sie ist ein paar Stunden lang leise gesessen. Sie konnte nicht sagen, was passiert ist. Meine Schwester hat zu weinen begonnen.
ER: Wann ist die Mutter in das Krankenhaus gebracht worden?
BF: Wir warteten, bis sie nach Hause gekommen ist. Dann wurde sie in das Krankenhaus gebracht.
ER: Können Sie sich erklären, warum die Taliban erst 2-3 Wochen nach diesem Angriff zu Ihrem Elternhaus kamen und den Vater mitgenommen haben?
BF: Ich nehme an, dass die Taliban diese Zeit abgewartet haben, weil sie Angst vor weiteren Angriffen hatten. Nach diesem Angriff sind immer wieder Flugzeuge über das Dorf geflogen. Mit der Zeit wurden diese Überwachungsflüge immer weniger.
ER: Was geschah mit dem Dorfältesten?
BF: Das weiß ich nicht. Ich habe überhaupt keinen Kontakt mehr zu meinem Heimatdorf. Ich weiß auch nicht, was mit unseren Gärten und unseren Grundstücken passiert ist. Niemand kann dorthin reisen.
ER: Dieser 1. Drohbrief der Taliban, an wen wurde der Brief zugestellt?
BF: Dieser Brief wurde in XXXX bei meinem Onkel hinterlassen, weil er uns Schutz gewährt hat. Der 1. Brief befand sich mit einem Stein in einem Kuvert und wurde so in den Garten geworfen.
Der 2. Brief wurde beim Haupteingang hinterlassen.
ER: Was war der Inhalt des 1. Briefes?
Dolmetscherin gibt sinngemäß den Inhalt an:
"Der Brief ist gerichtet an Mohammad Daoud. Datum: 05.01.1389 (= 25.03.2010). Im 1. Abschnitt ist angeführt, dass die Taliban in Afghanistan das islamische Volk vor den Fängen der Ungläubigen im Zuge des Jihad retten werden und dass sie mit Hilfe Gottes Erfolg haben werden.
Im 2. Abschnitt ist angeführt, dass die Feinde des Islam ihre Strafe erhalten werden, wie Mohammad Aref und dessen Sohn, der gemeinsam mit seinem Vater, in dessen Tätigkeiten involviert ist und der sich bei ihnen aufhält. Dazu gab es ausreichend Beweismittel und Dokumente. Wir fordern sie auf, ihn uns zu übergeben, nicht, dass sie sich durch ihn selbst in Gefahr bringen. Das Schreiben ist mit einem Stempel/Siegel versehen. Inhalt: Islamisches Emirat Afghanistan. Hauptdirektion des Geheimdienstes, unleserliche Unterschrift. "
ER: Was war der Inhalt des 2. Drohbriefes?
Dolmetscherin gibt sinngemäß den Inhalt an:
"Der 2. Brief ist mit dem Datum 06.03.1389 (= 27.05.2010) versehen.
In diesem Schreiben wird angeführt, dass man bereits zuvor erklärt hatte, dass der Sohn und die Gattin des Verräters des Islam sich bei ihnen aufhalten würden und sie für sie sorgen würden. Sie werden dazu aufgefordert den Sohn, des Feind des Islam Aref, der zu Lebzeiten für seine Taten bestraft wurde und der auch seine Strafe nach seinem Tod erhalten wird, uns zu übergeben, sonst werden sie die Folgen ihrer Tat sehen. Ich möchte Ihnen nochmals klar machen, dass wir uns für den Tod unserer Märtyrer rächen. Das Schreiben ist wieder mit einem Siegel versehen. Unterschrift. Im Siegel steht:
Islamisches Emirat Afghanistan, man sieht darin eine Moschee."
ER: Wann wurden der 1. bzw. der 2. Drohbrief hinterlassen? Wie lange haben Sie sich da schon bei Ihrem Onkel befunden?
BF: Ich kann mich nicht mehr an die genauen Daten erinnern, wann die Briefe hinterlassen wurden. Der 1. Brief ist kurz nach dem afghanischen neuen Jahr hinterlassen worden und der 2. Brief ist ca. 2 Monate, nachdem ich vom Haus meiner Tante wieder zu meinem Onkel gekommen bin, in den Garten geworfen worden.
ER: Können Sie erklären, weshalb Ihre Schwester nicht bedroht wurde, sondern ausschließlich Sie und Ihre Mutter?
BF: Ich habe gemeinsam mit meinen Eltern im Heimatdorf gelebt. Meine Schwester war verheiratet und hat bei ihrer Familie in XXXX gewohnt. Ich habe nur eine Schwester.
Im Brief ist auch damit gedroht worden, dass, falls ich nicht den Taliban übergeben werde, die Familie sich damit selbst in Gefahr bringen würde.
ER: Ab welchem Zeitpunkt war Ihnen aufgefallen, dass hinter dem Haus Ihres Onkels Autos standen?
BF: Das Haus meines Onkels ist auf einer Anhöhe gebaut. Wenn ich vom
2. Stock aus auf die Straße gesehen habe, sind diese Autos dort gestanden. Man konnte vom Fenster aus sehr gut auf die Straße sehen.
ER: Ab wann war das?
BF: Die Autos sind mir das 1. Mal, nach dem Erhalt des 1. Briefes aufgefallen. Dann gab es 2 Entführungsversuche und dann den 2. Brief.
ER: Der 1. Entführungsversuch war nach dem Freitagsgebet?
BF: Ja.
ER: Hatten Sie die Insassen des Autos gekannt, die Sie entführen wollten? Bitte beschreiben Sie das.
BF: Ich habe gesehen, dass 1 Auto sehr schnell vor der Moschee vorgefahren ist. Die Fenster des Fahrzeuges waren dunkel. Als die Türe hinten geöffnet wurde, habe ich 2 Personen gesehen, die die afghanische Kleidung getragen haben, sowie Turbane. Ihr Gesicht war mit dem Stoff des Turbans verdeckt. Ob weitere Personen im Auto gesessen sind, weiß ich nicht.
ER: Hatten Sie dieses Auto zuvor bereits einmal gesehen?
BF: Das war eines jener Fahrzeuge, die ich beim Haus meines Onkels gesehen hatte. Beim Haus standen immer zwei Fahrzeuge.
ER: Waren Sie in Begleitung? War Ihre Mutter oder Ihre Schwester beim Vorfall, beim 1. Mal, gegenwärtig?
BF: Zum Gebet bin ich gemeinsam mit meinem Onkel gegangen. Beim Verlassen der Moschee war ich alleine. Mein Onkel ist in der Moschee geblieben und er hat noch mit seinen Freunden gesprochen.
ER: Wenn Sie das Haus des Onkels verließen, was geschah dann? Konnten Sie das Haus des Onkels verlassen, obwohl jene 2 Autos nach Ihrer Angabe ständig hinter dem Haus standen?
BF: Ich habe das Haus meines Onkels selten verlassen. Wenn ich das Haus verlassen habe, gab es von diesen Autos keine Reaktion. Ich nehme an, dass sie genau beobachtet haben, welche Personen das Haus verlassen und wann sie wieder nach Hause kommen.
ER: Können Sie erklären, weshalb diese Männer der "Autos" Sie nach dem Freitagsgebet entführen wollten, wenn doch eine Entführung vor dem Haus des Onkels weniger spektakulär und aufsehend erregend wäre?
BF: In den Gassen konnten die Autos nicht sehr schnell fahren. Wenn jemand vom Haus meines Onkels bis zur Hauptstraße fahren wollte, musste diese Person viele kleinere Gassen, bis zu 15 Minuten, fahren.
ER: Wenn Sie von der Haustüre hinausgehen, dann braucht das Auto 15 Minuten?
BF: Die Gassen sind dort sehr eng. Dort passt nur ein PKW hindurch. Bis zur Hauptstraße braucht man ca. vom Haus meines Onkels 10-15 Minuten. Man kann in diesen Gassen nicht mit dem Auto umdrehen. Sobald es Gegenverkehr gibt, muss ein Fahrzeug wieder zum ursprünglichen Standpunkt, damit das andere Fahrzeug vorbei fahren kann. Die Hauptstraße liegt nicht sehr weit entfernt. Aber die Gassen sind so eng und so weit ineinander verstrickt, dass es keinen direkten Weg zur Hauptstraße gibt.
So wie ich vor der Moschee reagiert und geschrien habe, hätte ich bei einer Entführung beim Haus meines Onkels ebenfalls reagiert. Mein Onkel kennt sehr viele Personen in der Nachbarschaft. Dort wären mir ebenfalls die Nachbarn zu Hilfe gekommen. Vor der Moschee ist es den Personen gelungen zu fliehen. Beim Haus meines Onkels hatten sie diese schnelle Fluchtmöglichkeit nicht.
ER: Erklären Sie das genauer?
BF: Das, was die Regierung mit Kommandant XXXX gemacht hat, wäre auch diesen Personen widerfahren.
ER: Hatte sich Ihr Onkel oder haben Sie sich an die Polizei um Hilfe gewandt?
BF: Ich war minderjährig und ich konnte mich nicht an die Polizei wenden. Mir ist bekannt, dass mein Onkel bei jener Polizeidirektion, die in der Nähe seines Hauses war, mehrmals war. Die Polizei kann aber in den meisten Fällen Personen nicht unterstützen. Ich weiß nicht, in welcher Form mein Onkel die Polizei um Hilfe gebeten hat.
ER: Sind diese Personen aus dem Auto gestiegen oder im Auto gesessen?
BF: Sie wollten aus dem Auto aussteigen. Sie hatten sich halb herausgelehnt. Als ich zu schreien begonnen habe, haben sie sich wieder in das Auto gesetzt.
Als die Tür geöffnet wurde, sind auf dem Rücksitz 2 Personen gewesen. Ich weiß nicht, ob neben dem Fahrer jemand gesessen ist oder nicht.
AS 261: Vorhalt: 1x kam ich vom Freitagsgebet zurück und sie riefen mich zu ihnen. Ich dachte es sei die Polizei. Einer kam mit einem bedeckten Gesicht hinter mir und sagte: "Fang ihn". Ich konnte aber entkommen und ich schrie, dass viele Leute aus der Moschee kommen. Die Leute fragten mich, was los war und wer ich sei. Sie begleiteten mich zum Haus des Onkels. Bitte können Sie das erklären?
BF: In Afghanistan dürfen nur Autos der Polizei und des Geheimdienstes dunkle Fenster haben. Deshalb war der 1. Gedanke, dass es sich um die Polizei handeln könnte. Sowohl bei meiner letzten Einvernahme, als auch heute, habe ich gesagt, dass diese Personen gerufen haben: "Fang ihn".
Wenn jemand eine Person entführen möchte, wird sie niemals zu Fuß kommen. Ich habe gemeint, dass es ihr Fahrzeug war, als ich meinte, dass sie von hinten gekommen sind. Ich möchte an dieser Stelle anmerken, dass bei dieser Einvernahme mein Dolmetscher ein Iraner war und es aus diesem Grund zu einigen falschen Angaben gekommen ist. Wenn ich dem Dolmetscher einige Begriffe auf Paschtu genannt habe, hat er sie überhaupt nicht verstanden.
ER: Bitte erklären Sie die Situation, als Sie von den Leuten aus der Moschee nach Hause begleitet worden sind?
BF: Als ich geschrien habe, sind einige Personen, die ebenfalls die Moschee verlassen hatten, mir zu Hilfe gekommen. In Afghanistan ist es üblich, dass man zuerst nach dem Namen des Vaters gefragt wird. Ich habe diesen Personen den Namen meines Onkels genannt und ihnen auch erklärt, wo sich sein Haus befinden würde. Dann wurde ich von einigen Personen bis zum Haus meines Onkels begleitet.
ER: Weshalb sind Sie nicht in die Moschee zurückgegangen, wo sich doch Ihr Onkel dort befunden hatte?
BF: Ich hatte sehr große Angst. Der 1. Gedanke war, dass ich unbedingt zu meiner Mutter wollte. Ich wusste auch nicht, wo sich genau mein Onkel aufhält, weil das Gelände der Moschee groß war. Nach dem Gebet hat mich mein Onkel gebeten, nach Hause zu gehen. Er sagte, dass er noch bei seinen Freunden bleiben möchte. In dem Moment dachte ich mir, dass das Haus für mich am sichersten war, weil die Moschee öffentlich ist und ich mich nicht nochmals gefährden wollte.
ER: Sie haben gerade gesagt, dass die Autos, die mit verdunkelter Scheibe ebenfalls von der Polizei verwendet werden, weshalb waren Sie sich dann sicher, dass die Autos vor dem Haus des Onkels keine Autos der Regierung waren, sondern Autos von den Taliban?
BF: Ich habe gesagt, dass diese Autos beim Haus meines Onkels standen und dass wir beobachtet wurden. Ich habe nichts über die Insassen gesagt. Ich habe nicht gesagt, dass es die Taliban oder die Polizei waren.
ER: Bitte beschreiben Sie die Autos der Polizei und der Regierung.
BF: Die Polizei und der Geheimdienst kamen mit verschiedenen Autos. Jene Behörden, die geheim arbeiten (Undercover) fahren Autos der Marke Toyota Corolla. Die Polizei fährt mit größeren Autos der Marke Ranger, grün. Die Autos des Geheimdienstes sind auch kleiner. Es gibt Kriminalpolizei zum Beispiel.
ER: Woher wollen Sie wissen, dass die Autos, die vor Ihrem Haus oder dem Haus des Onkels standen, den Taliban zuzurechnen waren?
BF: Eines dieser Fahrzeuge, die beim Haus meines Onkels standen, ist vor die Moschee vorgefahren. Die Insassen haben keine Polizeiuniform getragen, sondern die traditionelle afghanische Kleidung.
ER: Haben Sie zuvor bei der Polizei angefragt, ob vor dem Haus des Onkels eine Wache stationiert worden sei?
BF: Ich war neu in der Stadt XXXX und minderjährig. Ich konnte Anfragen dieser Art nicht machen.
ER: Hat der Onkel nachgefragt, ob Autos der Polizei vor seinem Haus stehen?
BF: Das weiß ich nicht.
ER: Haben Sie darüber mit dem Onkel oder Ihrer Mutter gesprochen?
BF: Die gesamte Familie wusste, dass 2 Autos vor dem Haus stehen.
ER: Sie sind dann ein 2. Mal überfallen worden. Bitte schildern Sie den Vorfall nochmals.
BF: Ich war gemeinsam mit meiner Mutter zum Haus meiner Tante unterwegs. Ich habe gesehen, dass ein Fahrzeug der Marke Toyota Corolla sehr schnell auf uns zufuhr. Die Farbe des Autos war grün.
Ich habe gehört, wie eine Person auf Paschtu gesagt hat: "Fang den Jungen". Als die Wachen der umliegenden Häuser geschossen haben, sind diese Personen geflüchtet. Ich glaube, dass sie angenommen haben, dass die Polizei schießt.
ER: Wie viele Tage sind zwischen dem 1. und dem 2. Angriff vergangen?
BF: Nach dem 1. Vorfall habe ich zwischen 2 1/2 und 3 Monaten wie ein Gefangener im Haus meines Onkels gelebt. Ich durfte das Haus nicht verlassen.
ER: Standen zu diesem Zeitpunkt die Autos noch vor der Türe?
BF: Ich durfte nicht einmal beim Fenster hinaussehen. Mir hat niemand erzählt, dass dort Autos stehen.
ER: Waren die Autos vor dem Haus des Onkels Gesprächsthema in der Familie, nach der missglückten Entführung?
BF: Das war ein sehr wichtiges Thema zu Hause. Meine Mutter hat täglich geweint. Sie hat in Trauer gelebt. Sie hatte meinen Vater verloren und große Angst um mein Leben. Diese Zeit war für die gesamte Familie sehr belastend. Ob Autos außerhalb des Hauses standen oder nicht, hat niemand gesagt. Ich weiß nicht, ob tatsächlich dort keine Autos standen oder ob es mir meine Familienmitglieder nicht erzählt haben.
ER: Wer entschied, dass Sie zu Ihrer Tante ziehen?
BF: Mein Onkel.
ER: Wie weit ist der Weg vom Haus des Onkels zur Tante?
BF: Es gibt verschiedene Möglichkeiten.
ER: Welche Möglichkeit haben Sie gewählt, als Sie gingen?
BF: Wir sind vom Haus meines Onkels zu Fuß bis zur Busstation gegangen. Von dort aus fährt der Bus ca. 15 Minuten bis zum Haus meiner Tante, je nachdem, wie die Verkehrslage ist. Wenn man die Haltestelle beim Haus meiner Tante erreicht, gibt es einen weiteren ca. 20minütigen Fußweg auf den Berg hinauf.
ER: Als Sie das Haus verlassen haben, bemerkten Sie, ob Ihnen jemand folgt?
BF: Nein, diese Personen sind sehr plötzlich aufgetaucht. Bis zur Station sind wir durch enge Gassen gegangen. Dort kann man nicht schnell mit einem Fahrzeug fahren. Als wir die größere Straße erreicht haben, ist dieses Auto plötzlich aufgetaucht. Wenn ich heute darüber nachdenke, besteht sehr wohl die Möglichkeit, dass eine Person beobachtet hat und uns gefolgt ist. Es besteht auch die Möglichkeit, als wir die größere Straße erreicht haben, diese Person der Person im Fahrzeug Bericht erstattet hat.
ER: Wie viele Personen hatten Sie dieses Mal erkannt?
BF: 2 Personen habe ich gesehen.
ER: Wie war das?
BF: Die Türe wurde aufgemacht. Ich konnte 2 Personen sehen. Sie haben wieder auf Paschtu gesagt: "Fang den Jungen".
ER: Waren die Leute bewaffnet?
BF: Ich selbst habe die Waffe nicht gesehen, weil die Zeit sehr kurz war. Sie trugen aber einen Gurt, wo man die Waffe seitlich befestigen kann. Ich weiß nicht, ob die Waffe dort tatsächlich war.
ER: Waren das die 2 Personen auf der Rücksitzbank?
BF: Ich habe nur die 2 Personen auf der Rückbank gesehen. Ich weiß wieder nicht, ob jemand neben dem Fahrer gesessen ist oder nicht. Es war eine Schotterstraße. Weil das Fahrzeug sehr schnell fuhr, war es dort sehr staubig.
ER: Weshalb standen in dieser Umgebung Bodyguards?
BF: Ich weiß nicht, wessen Häuser sich in dieser Umgebung befanden. Auf Grund der unsicheren Lage in Afghanistan haben reiche Personen und Personen, die wichtige Regierungsposten besetzen, Sicherheitspersonal.
ER: Bitte beschreiben Sie die Situation genauer.
BF: Wir waren zur Busstation unterwegs. Dieses Auto ist von hinten mit hoher Geschwindigkeit auf uns zugefahren. Als uns das Auto erreicht hat, wurde die Hintertüre geöffnet und jemand sprach auf
Paschtu: "Fangt den Jungen". Es ist eine normale Reaktion, wenn man ein paar Schritte zurückgeht. An dieser Straße sind sehr viele Häuser. Bei einem Hauseingang war ein Posten. Die Bodyguards sind auf die Schreie meiner Mutter aufmerksam geworden, sind auf die Straße gekommen und haben in die Luft geschossen. Die Männer sind nicht aus dem Auto gestiegen. Es ist alles sehr schnell gegangen. Nachdem die Schüsse gefallen sind, wurde die Hintertüre geschlossen und das Auto ist sehr schnell weggefahren.
All das ist binnen sehr kurzer Zeit passiert.
ER: Wurde bei dem Vorfall jemand verletzt?
BF: Die Schüsse sind in die Luft gemacht worden, niemand ist verletzt worden.
ER: Wie lange haben Sie bei der Tante gelebt?
BF: Ich habe 2 Nächte bei meiner Tante verbracht. Als sie von allen meinen Problemen erfahren hat, hat sie gemeint, dass sie sich und ihre Kinder nicht gefährden möchte und dass sie auch damit nicht einverstanden ist, mich aufzunehmen.
ER: Dann sind Sie zum Onkel zurückgegangen. Wo hat die Mutter in der gesamten Zeit gelebt?
BF: Die Mutter hat auch bei der Schwester gelebt.
ER: Wie lange haben Sie dann beim Onkel gelebt?
BF: Ich habe noch ca. 2 Monate lang bei meinem Onkel verbracht, als der 2. Brief gekommen ist. Danach bin ich geflüchtet. Ich bin nach Österreich gekommen.
ER: Vom Haus des Onkels sind Sie nach Österreich geflüchtet?
BF: Mir ist nichts von den Gesprächen meines Onkels mit dem Schlepper bekannt. Ich habe schlepperunterstützt Afghanistan verlassen. Ich bin über verschiedene Länder nach Österreich gekommen. Mein Onkel hat die Ausreise finanziert. Mein Vater hatte zu seinen Lebzeiten einige Grundstücke verkauft. Das Geld hatte er meinem Onkel gegeben, damit dieser damit arbeiten konnte. Mein Onkel hat meine Ausreise organisiert und finanziert.
Ich meine, dass er meinem Onkel das Geld gegeben hat, damit er es investieren konnte.
ER: Investieren in was?
BF: Beim Teppichhandel. Damit sowohl mein Onkel, als auch mein Vater einen Gewinn machen konnten.
Mein Onkel hat das Geld, das er aus der Investition gewonnen hatte, für meine Ausreise bezahlt.
ER: Sie haben heute gesagt, dass der Onkel Teppichhändler ist. Es gibt eine Anfrage vom BAA vom 26.12.2012, wonach Ihr Onkel Verkäufer von Kuhfellen und Rindsleder sei (AS 247).
BF: Der Handel von Teppichen und von Kuhfellen und Rindsleder gehört zusammen. Mein Onkel hat Teppiche von Afghanistan nach Pakistan gebracht und sie dort verkauft. In Pakistan hat er zum Beispiel Rindsleder und Kuhfelle eingekauft und das in Afghanistan verkauft.
ER: Was geschah nach Ihrer Ausreise? Wo lebten im Anschluss an Ihre Ausreise Ihre Schwester und Ihre Mutter?
BF: Ende 2011 hat meine Mutter Afghanistan verlassen. Sie ist nach Pakistan geflüchtet. Sie lebt immer noch in Pakistan. Meine Schwester hat gemeinsam mit meiner Mutter Afghanistan verlassen. Sie ist auf Grund ihrer Familie wieder nach XXXX gereist.
ER: Weshalb hat Ihre Mutter Afghanistan verlassen?
BF: Auf Grund der Probleme, die ich heute angegeben habe, ist sie aus Afghanistan geflüchtet.
Vorhalt AS 263: Sie haben angegeben, dass Sie nach dem Erhalt des 2. Drohbriefes nochmals 3 Monate bei der Tante gelebt haben?
BF: Ich habe bei meinem Onkel gelebt. Nachdem ich von meiner Tante wieder zu meinem Onkel gekommen bin, habe ich ca. 2 Monate bei meinem Onkel gelebt. Ich weiß nicht, wie es zu diesem Fehler im Protokoll gekommen ist. [...]
Beweis wurde erhoben, indem der BF am 24.10.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen, der Akteninhalt, die Beschwerde und die vom BF vorgelegten Schriftstücke erörtert wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachfolgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Zur Person des BF: Der BF stellte nach illegaler Einreise am 21.12.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Identität des BF steht fest. Er ist strafrechtlich unbescholten.
Der BF stammt aus der Provinz XXXX, Dorf XXXX. Der BF besuchte die dortigen Schulen und hat daher alle Kenntnisse über XXXX. Der Grund, weshalb der BF nicht Pashtu sprechen kann, ist, dass er in einem Gebiet aufgewachsen ist, wo alle Leute Dari sprechen. Die in XXXXwohnhafte Bevölkerung spricht Dari. In XXXX hielt sich der BF nur sechs Monate auf. Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Der Onkel lebt mit seiner Familie in XXXX, XXXX. Er bewohnt das obere Stockwerk eines Zweifamilienhauses. Die mit dem Cousin verheiratete ältere Schwester des BF ist ebenfalls dort wohnhaft. Alle Familienmitglieder der Familie des Onkels, sowie auch seine Schwester gehen keiner Beschäftigung nach. Lediglich der Onkel XXXX arbeitet in der Stadt XXXX als Verkäufer von Kuhfellen und Rindsleder. Die Mutter lebt derzeit in der Provinz XXXX. Der BF ist gesund, besucht Deutschkurse und befindet sich seit vier Jahren in Österreich.
1.2. Zu den Fluchtgründen: Es konnte festgestellt werden, dass der Vater des BF von den Taliban verhaftet und aufgrund der Unterstellung getötet wurde, dass er immer wieder Informationen für die Regierung beschafft hätte. Infolgedessen flüchtete der BF von Deh Afghanan, weil er zwei Warnungen (Drohungen) von den Taliban erhalten hatte. Es konnte somit festgestellt werden, dass der BF in seiner Heimat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt ist.
1.3. Zur Situation in Afghanistan:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungs-feindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
1.3.2.1. Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vier-stündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
1.3.2.2. Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länder-information der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 43 Vorfälle registriert (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Wardak ist für die Aufständischen, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen, perfekt positioniert. Rebellen greifen aber auch in der Provinz selbst amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Befürchtung, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten, die Rebellen stärkt (Reuters: Analysis: "Afghan security vacuum feared along gateway to Kabul" vom 13.3.2013). Das Haqqani Netzwerk ist unter anderem auch in Wardak aktiv (Fund for Peace: "The Haqqani Network" vom Oktober 2011). Im März und April zogen U.S. Spezialtruppen vorzeitig aus den beiden Distrikten Nirkh und Chak in Wardak ab. Sie kamen damit einem Beschluss des Afghanischen National Security Council nach, der auf Vorwürfe von Misshandlungen durch internationale Streifkräfte und mit ihnen assoziierte afghanische Streitkräfte folgte. Einige afghanische Sicherheitsbeamte zeigten sich besorgt über die möglichen Auswirkungen auf die Sicherheit, da die Provinz an Kabul angrenzt. Es wurde allerdings mit Stand Juni über keine Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz Wardak berichtet (U.N. General Assembly und U.N. Security Council: "The Situation in Afghanistan and ist implications for international peace and security" vom 13.6.2013). Im September 2013 griffen Selbstmordattentäter Büros des Provinzgeheimdienstes in der Provinzhauptstadt Maidan Shar an, mindestens vier Angestellte und fünf Attentäter starben, mehr als 100 Menschen wurden verletzt. Die Taliban bekannten sich dazu (BBC:
"Taliban bombers hit Afghanistan Wardak intelligence HG" vom 8.9.2013).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleich-geschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.3.4. Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
1.3.5. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund un-genügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensrichtung des BF konnte durch eine Länderrecherche unzweifelhaft belegt werden. Dies gilt ebenso für die Feststellungen hinsichtlich seines Herkunftsortes, seiner familiären Anknüpfungspunkte, sowie seines Fluchtgrundes. Der BF schilderte nachvollziehbar, dass er Afghanistan aufgrund der Verfolgung verlassen habe. Auf die Aussagen des BF stützen sich die Feststellungen über seinen Gesundheitszustand und seiner Situation in Österreich. Es sind im gesamten Verfahren keine Hinweise auf psychische oder physische Erkrankungen hervorgekommen. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 29.10.2014.
2.2. Das Fluchtvorbringen konnte das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen zu Grunde legen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF zwei Drohbriefe der Taliban in Vorlage brachte. Zudem wurde eine Länderrecherche durchgeführt, die das Fluchtvorbringen insgesamt bestätigen konnte.
Weiters beruhen die Feststellungen zur Verhaftung und Tötung des Vaters und den daraus resultierenden Bedrohungen seitens der Taliban auf dessen glaubwürdigen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die im Wesentlichen mit seinen Ausführungen vor dem Bundesasylamt in Einklang zu bringen sind. In der Beschwerdeverhandlung hinterließ der BF durch sein Auftreten und der Spontanität seiner Antworten einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Dem BF war es möglich über seine Verfolgung detailreiche Angaben zu machen, zumal er den Zeitraum und die Vorkommnisse im Detail schilderte. Dem folgten konkrete Schilderungen zu den Räumlichkeiten, den Wegestrecken und einzelnen Verfolgungssituationen. Ebenso beweisen die in Vorlage gebrachten Drohbriefe die Vorfälle. Dasselbe gilt für die eingeholte Länderrecherche zur Person des BF. Aufgrund der Aktivitäten des Vaters geriet der BF in das Blickfeld der Taliban und wurde wiederholt von ihnen bedroht. Auch dieser Teil des Vorbringens scheint für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar. Der BF schilderte in glaubwürdiger Weise, dass sich sein Vater immer wieder gegen die Taliban gestellt hatte und für die Dorfbevölkerung als Vermittler auftrat. Nachdem der Kommandant der Taliban getötet wurde, verdächtigten die Taliban den Vater, das Versteck den Regierungstruppen verraten zu haben. Laut Länderrecherche wurde der Vater von den Taliban verhaftet und aufgrund der Unterstellung getötet, dass er immer wieder Informationen für die Regierung beschafft hätte. Der BF flüchtete weil er zwei Wahrnungen von den Taliban erhalten hatte. Die Taliban unterstellten ihm, dass er durch seine oftmaligen Reisen nach XXXX die Informationen des Vaters an die staatlichen Stellen weitergeleitet habe. Gleichbleibend brachte der BF die einzelnen Entführungssituationen (vor der Moschee und auf dem Weg zur Tante) vor.
Ein Widerspruch, der sich für das Gericht gezeigt hat, konnte ebenfalls im Rahmen der Beschwerdeverhandlung geklärt werden: Der BF hat im Rahmen seiner Einvernahme angegeben, dass der Aufenthaltsort des Kommandanten nur dem Vater und BF bekannt gewesen sei. Auf Nachfragen stellte sich heraus, dass sich der Kommandant mit dem Vater und einem Dorfvertreter an einem geheimen Ort getroffen hatte. Dieser Ort, an dem sich der Kommandant versteckt aufhielt und der auch geheimer Treffpunkt war, war dem BF nicht bekannt. Dort traf der Vater den Kommandanten, um Informationen über geplante Kämpfe mit Regierungstruppen zu erhalten. Die Aufgabe des Vaters war es, die Dorfbewohner zu warnen, damit diese nicht zu Schaden kommen. Zusätzlich gab es noch öffentliche Treffen und Versammlungen der Taliban, welche auf dem Dorfplatz stattfanden. Bei diesen Treffen forderten die Taliban Lebensmittel, Geld und Personal.
In einer Gesamtbetrachtung gestalten sich die Ausführungen des BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe für das Bundesverwaltungsgericht daher als glaubwürdig und nachvollziehbar. Folglich ist vom Bestehen einer Verfolgungs- und Bedrohungssituation des BF auszugehen.
2.3. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung (nur) dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat, oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 23.02.2011, Zl. 2011/23/0064 mwH).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Aufgrund der Tatsache, dass der Vater des BF von den Taliban entführt und getötet wurde, wird auch dem BF eine den Interessen der Taliban zuwiderlaufende Einstellung unterstellt. Aus diesem Grund ist der BF einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung ausgesetzt. Die Aufgabe des Asylrechts besteht darin, Menschen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, (internationalen) Schutz zu gewähren. Irrelevant ist, ob die Verfolgung vom Staat oder von Privaten ausgeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt allerdings einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994; VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht wegen politischer Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht mehr gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie aus den Länderfeststellungen erkennbar, ist der afghanische Staat auch nicht in der Lage, den BF vor dieser Verfolgung zu schützen.
Im vorliegenden Fall liegt die asylrelevante Verfolgung in Anknüpfung an die tatsächliche oder dem BF unterstellten politischen Gesinnung vor (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 99/20/0171).
Es liegen auch keine der in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vor.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben, dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführte Rechtsprechung des VwGH) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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