BVwG W135 2003308-1

W135 2003308-1Tribunal Administrativo Federal15 de dez. de 2014

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Regest

Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten

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BVwG W135 2003308-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W135.2003308.1.00

Spruch

W135 2003308-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 26.06.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Als Gesundheitsschädigungen führte er dabei "Fraktur HWS, Verplattung mit Platte und 6 Schrauben, die Platte unterbrochen", "Panikattacken, generalisierte Angststörung" und "Chronische Gastritis" an. Neben seinem Staatsbürgerschaftsnachweis legte er folgende medizinische Unterlagen vor:

Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 05.12.2005

Bericht über eine klinisch-psychologische Untersuchung vom 01.12.2005

Röntgenbefund der Halswirbelsäule und der Schultern vom 10.06.2013

Berichte des XXXX über ambulante Behandlungen des Beschwerdeführers am 06.04.1992 und 10.12.2000 sowie einen stationären Aufenthalt vom 06.02.1989 bis 20.02.1989

Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.08.2013 wurden im diesbezüglichen Gutachten vom selben Tag die Funktionseinschränkungen unter Anwendung der Einschätzungsverordnung der Leidensposition "Zustand nach Trauma im Bereich der Halswirbelsäule und operativer Versorgung", Positionsnummer 02.01.02, zugeordnet und der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgesetzt. Zur Begründung der Position bzw. des Rahmensatzes wurde ausgeführt, dass der untere Rahmensatz der Leidensposition herangezogen worden sei, da eine maßgebliche Bewegungseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule bestehe, jedoch keine radikulären Ausfälle vorliegen würden. Die vorgebrachte chronische Gastritis erreiche keinen Grad der Behinderung, da sie mittels PPI (Protonenpumpen-Inhibitoren) gut behandelbar sei. Eine generalisierte Angststörung sei seit 2005 nicht mehr belegt, deshalb erfolge diesbezüglich auch keine Einstufung.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin folgende medizinische Unterlagen:

Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 24.09.2013, wonach sich der Beschwerdeführer bei ihm wegen einer Angsterkrankung in Behandlung befinde

Schreiben der Hausärztin des Beschwerdeführers vom 17.09.2013, wonach er wegen seiner generalisierten Angststörung seit Jahren regelmäßig medikamentös behandelt werde

Diese Unterlagen wurden mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung, ob die vorgebrachten Einwendungen eine Änderung des Gutachtens bewirkten, an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde übermittelt. Seitens des Ärztlichen Dienstes wurde angemerkt, dass die Angststörung aktuell doch belegt werde, deshalb diese durch eine Gutachtensergänzung der allgemeinmedizinischen Sachverständigen ebenfalls einzustufen sei.

Mit Gutachtensergänzung der allgemeinmedizinischen Sachverständigen wurde die Funktionseinschränkung "Angststörung", Positionsnummer 03.05.01, mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. zusätzlich aufgenommen und der Gesamtgrad der Behinderung unverändert mit 30 v. H. festgesetzt. Zur Begründung der Position bzw. des Rahmensatzes wurde betreffend das neu aufgenommene Leiden 2 ausgeführt, dass dieses eine Stufe über dem unteren Rahmensatz einzuschätzen, da es befundmäßig belegt und eine Therapie erforderlich sei. Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken der beiden Leiden bestehe. Zum Vorgutachten wurde angemerkt, dass nunmehr eine zusätzliche Einstufung des Leidens unter der Position 2 vorgenommen worden, da diese nun befundmäßig belegt sei. Insgesamt ergebe sich jedoch keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

In seiner Stellungnahme vom 30.10.2013 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass die Feststellung, das Wirbelsäulenleiden und die Angststörung würden einander nicht ungünstig beeinflussen, unrichtig sei, da er seit seiner Operation an der Wirbelsäule an Angst- und Panikattacken leide. Davor sei er vollkommen gesund gewesen. Die Ärzte im XXXX sowie sein Psychiater würden in seinem Fall von einem "Teufelskreis" sprechen. Der Zustand nach der Wirbelsäulenfraktur würde Angstzustände und Panikattacken auslösen, zugleich verstärke seine Angsterkrankung dann die Symptome der Wirbelsäulenfraktur wie Gleichgewichtsstörungen mit Schwindel, Gangunsicherheit, Kontrollverlust, Verspannungen der Muskulatur, Nervenschmerzen und Verkrampfungen. Als der Beschwerdeführer einmal zuhause eine Panikattacke mit einer starken Sehstörung erlitten habe, sei er mit der Rettung in das Krankenhaus XXXX gebracht worden, wo auch bestätigt worden sei, dass er an einer Angstkrankheit leide, die in Zusammenhang mit der Wirbelsäulenfraktur stehe. Er lege den Arztbrief vom Krankenhaus XXXX vom 08.04.2006 als Beweis seines Vorbringens vor. Weiters legte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme eine Verschreibung von Medikamenten gegen die Angststörung, ausgestellt am 23.04.2001 im XXXX, vor.

Die belangte Behörde legte die Stellungnahme des Beschwerdeführers dem Ärztlichen Dienst mit dem Ersuchen um Prüfung, ob die Einwände zu einer Änderung des Gutachtens führen, vor. Seitens des Ärztlichen Dienstes wurde ausgeführt, in der Stellungnahme seien keine neuen Aspekte vorgebracht worden, insbesondere entspreche die Einstufung des psychischen Leidens dem befundbelegten Krankheitsverlauf, ohne die Erfordernis stationärer Behandlungen an psychiatrischen Fachabteilungen. Somit ergebe sich keine Änderung des Gutachtens.

Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund seiner im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 30.10.2013 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände keine Änderung im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben hätten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV) mit Schreiben vom 10.12.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 11.12.2013, fristgerecht Berufung, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Begründend wird darin ausgeführt, dass für die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen wäre. Dies vor allem deswegen, da der Beschwerdeführer sehr wohl unter radikulären Ausfällen leide. Der Beschwerdeführer habe nicht nur Bewegungseinschränkungen am rechten Fuß und der rechten Hand, sondern auch eine Kraftminderung der rechten Hand und Sensibilitätsstörungen im rechten Fuß und in der rechten Hand. Weiters leide er unter ständigen Schmerzen. Außerdem wäre für die unter der laufenden Nummer 2 angeführte Gesundheitsschädigung ebenfalls ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen, da der Beschwerdeführer trotz laufender Therapie immer wieder Panikattacken habe. Der Beschwerdeführer leide weiters an einem Zustand nach Schulterluxation und habe daraus resultierend ebenfalls Bewegungseinschränkungen des linken Armes. Diese Erkrankung sei bis dato richtsatzmäßig noch nicht berücksichtigt worden. An neuen Befunden wurden ein NLG-Befund eines neurodiagnostischen Labors vom 14.11.2013 und ein MRT-Befund eines Instituts für Schnittbild-Diagnostik vom 01.02.2012 vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige um Ergänzung des Gutachtens vom 08.08.2013 hinsichtlich der Frage, ob die neu vorgelegten medizinischen Unterlagen eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingen würden, ersucht.

Mit Gutachtensergänzung vom 28.09.2014 führte die allgemeinmedizinische Sachverständige zu den neu vorgelegten medizinischen Beweismitteln im Wesentlichen Folgendes aus:

"[...]

Der Befund Abl. 36 und 37, ein NLG-Befund vom 14.11.2013: Es finden sich Hinweise auf ein beginnendes Carpaltunnelsyndrom (Kompressionssyndrom des Nervus Medianus im Bereich der Handwurzel). Es wird Vitamin B, sowie physikalische Behandlungen zur Entlastung im Unterarmbereich empfohlen. Bei einem beginnenden Carpaltunnelsyndrom handelt es sich um Missempfindungen im Bereich der Hand, welche jedoch im Anfangsstadium nicht mit einem Muskelschwund, einer Schwäche des Greifens oder einer Minderung des Tastgefühls verbunden sind. Leichte Formen können konservativ behandelt werden und erfahren somit keine gesonderte Einstufung.

Bezüglich des Nervus Peroneus links kann eine motorische Polyneuropathiesymptomatik nicht ausgeschlossen werden. Es wird eine weitere Abklärung empfohlen. Diesbezügliche Befunde fehlen. Somit kann dieses Leiden nicht gesondert berücksichtigt werden.

Im Berufungsschreiben (...) wird unter anderem darauf hingewiesen, dass bei dem Patienten ein Zustand nach Schulterluxation besteht und diesbezüglich auch eine Bewegungseinschränkung des linken Armes besteht. Diesbezügliche Befunde wurden nicht vorgelegt. Im klinischen Status zeigten sich keine Funktionseinschränkungen.

Die vorliegende Angststörung wurde entsprechend der vorgelegten Befunde eingestuft.

Insgesamt bedingen die nachgereichten Unterlagen keine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2014, dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 03.11.2014 zugestellt, wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er brachte am 26.06.2013 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Österreich.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.08.2013 sowie die Gutachtensergänzung vom 28.09.2014, in welchen der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die vorgelegten Befunde auf Grund der Gesundheitsschädigungen "Zustand nach Trauma im Bereich der Halswirbelsäule und operativer Versorgung" sowie "Angststörung" mit 30 v.H. eingeschätzt wurde. Im Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde wurden der Sachverständigen mit dem Ersuchen um Stellungnahme bzw. Ergänzung des Gutachtens vorgelegt. In der ausführlichen und schlüssigen Gutachtensergänzung vom 28.09.2014 setzte sich die Sachverständige mit sämtlichen vorgelegten Befunden und Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander und begründete nachvollziehbar, warum die nachgereichten Unterlagen keine abweichende Beurteilung der Einschätzung des Gutachtens vom 08.08.2013 bedingen.

Der Beschwerdeführer hat daher auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Befunde oder sonstige Unterlagen vorgelegt, die weitere, über das im Sachverständigengutachten bereits berücksichtigte hinausgehende einschätzungsrelevante Leiden beinhalten würden. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungs-kommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten vom 08.08.2013, ergänzt durch die gutachterliche, im Beschwerdeverfahren eingeholte Stellungnahme vom 28.09.2014, der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v. H. eingeschätzt. In der eingeholten Ergänzung des Sachverständigengutachtens wurde die Einschätzung im Gutachten vom 08.08.2013 bestätigt.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen weder im Rahmen des ihm durch die belangte Behörde sowie durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob der Grad der Behinderung im Feststellungsverfahren nach § 14 Abs. 2 BEinstG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG bescheidmäßig festzustellen ist, wurde in den Erwägungen wiedergegeben.

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