W135 2002078-1•BVwG W135 2002078-1
W135 2002078-1Tribunal Administrativo Federal15 de dez. de 2014
Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten
W135 2002078-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt ab 28.10.2013 50 v.H.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom XXXX wurde gemäß § 14 Abs. 2 Invalideneinstellungsgesetz 1969 (IEinstG) festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 IEinstG ab 01.02.1987 dem Kreis der begünstigten Invaliden angehört und die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit 70 v.H. beträgt.
Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes vom XXXX wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 Abs. 2 und 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 721/1988, von Amts wegen ab 24.01.1990 mit 60 v.H. festgesetzt.
Die in weiterer Folge von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchungen vom 16.03.1992 und vom 14.09.1994, auf deren Basis jeweils ein Sachverständigengutachten erstellt wurde, ergaben keine Änderung des Grades der Behinderung, was dem Beschwerdeführer zuletzt mit Schreiben des Landesinvalidenamtes vom 05.10.1994 mitgeteilt und er weiters darauf hingewiesen wurde, dass eine weitere Nachuntersuchung nicht vorgesehen sei.
Der Beschwerdeführer stellte am 13.09.2013 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2012 und 2013 vor.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, in welchem auf Basis der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.10.2013 und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde, zum Ergebnis der Untersuchung Folgendes ausgeführt wird:
"Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%
1 Bewegungseinschränkung und deutliche Atrophie im Bereich des N. Ischiadicus links 04.05.11
40
2 Zustand nach Impressionsfraktur L4-L5 02.01.01 20%
3 Geheilter Schienbeinbruch links mit secundärer Arthrose des linken Sprunggelenkes 02.05.32 30%
4 Funktionseinschränkung rechtes Schultergelenk 02.06.01 10%
5 Diabetes mellitus 09.02.01 20%
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:
ad 1) oberer Rahmensatz, da deutliche Muskelatrophie und leichter Steppergang, insgesamt jedoch sicherer Mobilität ohne Hilfsmittel.
ad 2) oberer Rahmensatz, da geringe, endlagige Funktionseinschränkung.
ad 3) 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da secundäre Arthrose und
Funktionseinschränkung.
ad 5) mittlerer Rahmensatz, da orale Dauermedikation und sehr guter Ernährungszustand.
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
[...]
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Neuaufnahme von Leiden 4,5. Occipitalneurologie ist durch aktuelle Befunde nicht mehr ausreichend belegt und erreicht bei unauffälligem klinischen Befund keinen GdB. Neueinstufung von Leiden 2 des VGA, da weitgehende Stabilität im Krankheitsverlauf eingetreten. Insgesamt maßgebliche Besserung im Gesamt-GdB."
Das Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.11.2013 im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und dem Beschwerdeführer eine Stellungnahmemöglichkeit bis zum 09.12.2013 eingeräumt.
In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 21.11.2013 bringt der Beschwerdeführer vor, dass es für ihn in keinster Weise nachvollziehbar sei, dass der Gesamtgrad der Behinderung trotz zunehmender Beschwerden um 10 v.H. herabgesetzt worden sei. Unter anderem sei das Leiden Nr. 2 (Zustand nach Impressionsfraktur L3-L5) um 10 v.H. herabgesetzt worden. Im neuen Befund sei nur noch L4-L5 angeführt und eine weitgehende Stabilität im Krankheitsverlauf diagnostiziert worden. Dies obwohl nachweislich L3-L5 betroffen seien und der Beschwerdeführer sich regelmäßig wegen starker Schmerzen in Behandlung befinde. Diesbezüglich sei vor Ort keinerlei Untersuchung durchgeführt worden, bis auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer einmal habe bücken müssen. Auch die neu hinzugekommenen Leiden würden für ihn sehr wohl eine weitere starke Beeinträchtigung darstellen. Insbesondere die gerissene Sehne der Schulter und die dadurch bedingte Kraftlosigkeit seines Armes, aber auch die Beschwerden im Knie würden die Bewältigung des Alltages für ihn immer schwieriger machen. Der Beschwerdeführer legte dazu einen Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 01.10.2012 und einen Entlassungsbericht des XXXX Krankenhauses vom 02.09.2013 vor.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden dem Ärztlichen Dienst mit dem Ersuchen um neuerliche Prüfung übermittelt. In der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 29.11.2013 wurde ausgeführt, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden, insbesondere entspreche die Einstufung des Schulterleidens der objektivierbaren Funktionseinschränkung (Nr. 4) und stehe der nachgereichte Bericht vom 02.09.2013 dazu nicht im Widerspruch. Ebenso habe die vorgebrachte höhergradige Funktionsminderung der Wirbelsäule (Nr. 2) anlässlich der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht bestätigt werden können. Die verringerte Bewertung im Vergleich zum Vorgutachten sei adäquat begründet. Somit sei eine Änderung des Gutachtens nicht angezeigt.
Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde gemäß § 14 BEinstG idgF der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 13.09.2013 mit 50 v. H. festgesetzt. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. betrage. Auf Grund der im Zuge erhobenen Einwände vom 21.11.2013 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass sich keine Änderung des festgestellten Grades der Behinderung ergebe.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 09.01.2014 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nach wie vor nicht nachvollziehen könne, wie es zur Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung gekommen sei. Betreffend die alten Leiden sei keine neue Untersuchung durchgeführt worden. Dies sei dem Beschwerdeführer auch logisch erschienen, da dem Beschwerdeführer am 05.10.1994 mitgeteilt worden sei, dass keine weitere Untersuchung nötig, da mit einer Verbesserung seiner Beschwerden nicht zu rechnen sei. Eines dieser Leiden sei nunmehr ohne neuerliche Untersuchung herabgesetzt worden, obwohl der Beschwerdeführer im Gespräch (gemeint wohl im Rahmen der ärztlichen Untersuchung) auf seine vorhandenen und immer stärker werdenden Rückenbeschwerden, wegen derer er auch laufend in Behandlung stehe, hingewiesen habe. Noch dazu sei im Befund lediglich eine Impressionsfraktur L4-L5 diagnostiziert, obwohl diese nachweislich L3-L5 betreffe und der Beschwerdeführer deswegen nur knapp dem Rollstuhl entgangen sei. Im Bescheid der belangten Behörde werde vermerkt, dass eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen stattgefunden, die keine Änderung im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben habe. Der Beschwerdeführer könne nur schwer nachvollziehen, wie diese Überprüfung ausgesehen haben solle, da auf seine Einwände in keinster Weise eingegangen worden sei. Das Ergebnis sei einfach bestätigt worden, mit dem Hinweis auf das Beiblatt und die Untersuchungsergebnisse, in denen aber nach wie vor die falschen Angaben stehen würden. Dem Beschwerdeführer sei es immer weniger möglich sein Kreuz zu entlasten, da mittlerweile auch sein Nacken in Mitleidenschaft gezogen sei. Die gerissene Sehne der Schulter, wegen welcher dem Beschwerdeführer einige Bewegungsabläufe nicht mehr möglich seien, komme noch verschärfend dazu. Auch die Meniskusläsion bereite ihm zunehmend Probleme, da er auf Grund seiner Bewegungseinschränkung und deutlichen Atrophie im Bereich des N.Ischiadicus links, die sich für ihn wie eine totale Lähmung des Fußes anfühle, sämtliche Bewegungsabläufe aus dem Knie mache und sich dieses dadurch viel stärker abnütze als normalerweise. Der Beschwerdeführer ersuche daher um eine nochmalige Überprüfung der Einschätzung des Grades der Behinderung.
Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde Röntgenbefunde vom 19.12.2013 und vom 11.09.2012 und eine Bestätigung seines Hausarztes über die verschriebene Behandlung vom 08.01.2014 bei.
Auf Grund der Beschwerdeausführungen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Die beigezogene Fachärztin führt in ihrem Gutachten vom 22.10.2014, welches nach einer neuerlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 08.10.2014 erstellt wurde, Folgendes aus:
"GUTACHTEN 1. INSTANZ: AbI. 43-46 vom 28.10.2013, Gesamt-GdB 50 v.H.
SACHVERHALT:
Gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 03.12.2013, mit welchem der Grad der Behinderung mit 50 % neu festgesetzt wurde, wird Beschwerde eingebracht.
Eingewendet wird in AbI. 73, 74, dass sich die Rückenbeschwerden nicht gebessert hätten sondern eher mehr geworden seien, weswegen er in laufender Behandlung sei, außerdem seien der 3.-5- Lendenwirbelkörper betroffen und nicht nur der 4. und 5. Eine Herabstufung um 10% sei unverständlich. Mittlerweile sei auch sein Nacken in Mitleidenschaft gezogen, und die gerissene Sehne der Schulter noch hinzukommen. Weiters bestünden zunehmend Probleme im Bereich des linken Kniegelenks.
Vorgeschichte:
1976 Mopedunfall mit Trümmerbruch linkes Sprunggelenk, operative Versorgung 1978 Mopedunfall mit Bruch der Lendenwirbelkörper L3-L5
1980 Mopedunfall mit Schnittwunde links gluteal und Verletzung des N. ischiadicus Arthrodese linkes Sprunggelenk
01/2013 ASK, Meniskusoperation links
09/2013 ASK, Debridement der rechten Schulter bei Zustand nach alter Rotatorenmanschetten-Verletzung
Diabetes mellitus seit 10 - 14 Jahren. Medikamentöse Therapie und Diät.
Zwischenanamnese:
Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.
Bei der Untersuchung gibt der BW an:
"Im Jahr 1992 hat man den 3., 4. und 5. Lendenwirbelkörper als verletzt dokumentiert. Jetzt soll es nur noch der 4. und 5. Lendenwirbelkörper sein. Ich habe die Herunterstufung vor einem Jahr um 10 % betreffend die Lendenwirbelsäule nicht verstanden, da ich unverändert Beschwerden habe bzw. eher zunehmend Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Zweimal im Jahr bin ich im Krankenstand wegen der Lendenwirbelsäule. Ich bekomme regelmäßig Massagen und demnächst ab November einen Kuraufenthalt. Ich habe immer Kreuzschmerzen, habe damit leben gelernt. Das Kreuz ist bestimmt nicht besser geworden. Zusätzlich auch noch Beschwerden im Bereich der rechten Schulter. Das Kopfdrehen ist nicht gut möglich. Die Hüften beginnen auch zu Schmerzen und ebenso das linke Kniegelenk. Schmerzen vor allem nach längeren Autofahrten. Bei Zustand nach Schnittverletzung im Bereich des linken Gesäßes und Ischias-Verletzung im Jahr 1980 habe ich eine Lähmung im linken Bein und ein Kribbeln vom Knie innenseitig abwärts bis zur Fußsohle, vor allem in der Nacht. Eine Schiene trage ich nicht. Habe gelernt, ohne Schiene zu gehen. Ich benötige auch keine orthopädischen Schuhe, verwende immer hohe Halbschuhe mit Abstützung der Sprunggelenke. Mit flachen Halbschuhen kann ich nicht gut gehen. Es wurde eine Versteifung im linken oberen Sprunggelenk durchgeführt. Außerdem habe ich eine Schwäche im rechten Arm nach Schulterverletzung und Operation."
Medikamente:
Sortis, Metformin, Pantoloc, Parkemed
Nikotin: 0
Allergie: 0
Laufende Therapie: bei Hausarzt [...]
Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:
Keine.
Sozialanamnese:
Geschieden, lebt in Lebensgemeinschaft in einer Wohnung im 3 Stock mit Lift, keine Kinder. Berufsanamnese: Sanierungsmonteur in der Gebäudetrocknung.
STATUS:
Größe: 171 cm, Gewicht 75 kg, RR 110/70
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleiche gute Bemuskelung. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind in etwa seitengleich.
Im Bereich der rechten Schulter kleine Narbe nach Arthroskopie. Kein Hinweis für Rotatorenmanschetten-Schwäche. Neer-Test seitengleich und unauffällig. Painful arc wird beidseits ab der Horizontalen angegeben.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern S beidseits 0-160, F beidseits 30-0-170, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob-und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft ist beidseits proximal und distal KG 5 durchführbar, wobei in der Supination eine subjektive Schwäche angegeben wird. Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind beidseits bis zur Mittellinie am Nacken durchführbar.
Untere Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Barfußgang siehe Gangbild.
Der Einbeinstand ist rechts ohne, links mit Anhalten durchführbar. Der Zehenballengang und Fersengang mit Anhalten rechts frei, links kann er angedeutet werden. Die tiefe Hocke ist zu 1/3 möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel rechts 46 cm, links 43 cm, Unterschenkel rechts 40 cm, links 28.5 cm. Die Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, periphere Pulse sind tastbar, jedoch deutliche kühlere untere Extremität links vom Kniegelenk abwärts. Keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich des Unterschenkels und Fußes medial und plantar als gestört angegeben.
Im Bereich des linken Kniegelenks kleine Narben nach Arthroskopie, sonst unauffälliges Gelenks.
Im Bereich des linken Sprunggelenks Zustand nach Arthrodese, keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Druckschmerzhaftigkeit.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits frei beweglich, Kniegelenk beidseits 0-0-140, Sprunggelenk rechts frei beweglich, linkes oberes Sprunggelenk 0-0-10, unteres Sprunggelenk 10-0-5. Die Zehen sind rechts frei beweglich, links sind die Zehen nicht beweglich. Der linke Fuß kann weder in Dorsalflexion noch Plantarflexion bewegt werden. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist rechts bis 70°, links bis 60° bei KG 5 mögich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann paralumbal. Druckschmerz im Bereich der paravertebralen Muskulatur unter dem Schulterblatt rechts. Geringgradig Klopfschmerz im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule. Keine umschriebene Druckschmerzhaftigkeit.
SG und lschiadicusdruckpunkte sind beidseits frei. Schmerzen nur median auslösbar. Paravertebral links im Bereich des ISG eine schräg verlaufende 5 cm lange, alte Narbe. Aktive Beweglichkeit:
HWS: KJA: 2/18, F 30-0-30, R 60-0-60
BWS/LWS: FBA: 21 cm, Seitenneigung und Rotation jeweils 20° möglich, Schober 10-14, Ott 30-33
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gangbild
Kommt selbständig gehend mit hohen Halbschuhen ohne Hilfsmittel und ohne Schiene, das Gangbild mit Schuhen ist diskret links hinkend, insgesamt flott und zügig. Das Gangbild ohne Schuhe zeigt einen mäßig ausgeprägten Steppergang links, wobei die Bewegung aus Hüfte und Knie ausgeführt wird und der Fuß im Abrollen deutlich gehemmt ist und auch im Aufsetzen instabil und geringgradig unkontrolliert imponiert.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
STELLUNGNAHME zu Punkten 1-10:
ad 1) Gesamtbeurteilung:
des N.ischiadicus links 04.05.11 40%
Oberer Rahmensatz, da zwar muskuläre Verschmächtigung und leichter Steppergang, jedoch keine Hilfsmittel erforderlich.
Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne radikuläres sensomotorisches Defizit und ohne Nachweis eine höhergradigen degenerativen Veränderung in der bildgebenden Diagnostik. 3) Arthrodese linkes Sprunggelenk nach Trümmerbruch 02.05.32 30%
1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Versteifung in günstiger Stellung. 4) Geringgradige Funktionseinschränkung rechtes Schultergelenk 02.06.01 10%
Fixer Richtsatzwert. 5) Diabetes mellitus II, nicht insulinpflichtig 09.02.01 20%
Mittlerer Rahmensatz, da unter oraler Dauermedikation sehr guter Ernährungszustand.
ad 2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H.
Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt fünfzig von Hundert ( 50 v.H.).
Leiden 1 wird durch Leiden 3 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz gegeben ist.
ad 3) Der .BW ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
ad 4) Der Gesamt -GdB ist ab 28.10.213 anzunehmen.
ad 5) Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 73, 74:
Als Grundlage für die Beurteilung sind objektivierbare Funktionseinschränkungen heranzuziehen.
Dabei konnte am 08.10.2014 anhand einer eingehenden orthopädischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung festgestellt werden, dass regelrechte Krümmungsverhältnisse der Wirbelsäule, mäßig Hartspann paralumbal und ein geringgradiger Klopfschmerz im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule bei annähernd freier Beweglichkeit in allen Etagen vorliegen. Ein radikuläres sensomotorisches Defizit liegt nicht vor.
Die getroffene Einstufung wurde korrekt in der dafür vorgesehenen Höhe vorgenommen und wird durch das aktuelle Untersuchungsergebnis untermauert.
Die Beschreibung des Wirbelsäulenleidens wird aufgrund radiologisch nachgewiesener Farkturen (Abl. 5) auf Zustand nach Impressionsfraktur L3-L5 abgeändert. Berücksichtigt werden in Leiden 2 auch die degenerativen Veränderungen. im Bereich der Halswirbelsäule.
Das Schulterleiden wurde entsprechend den objektivierbaren Funktionseinschränkungen in angemessener Höhe eingestuft.
Ein einstufungsrelevantes Leiden im Bereich des linken Kniegelenks kann nicht objektiviert werden.
Hinsichtlich angegebener Schmerzen muss festgehalten werden, dass es nicht Aufgabe des Sachverständigen ist, subjektive Wahrnehmungen einzustufen, sondern objektivierbare Funktionseinschränkungen als Grundlagen für die Beurteilung heranzuziehen.
ad 6) Stellungnahme zu den Befunden 1. Instanz, Abl. 37-40:
Abl. 37,39-40, Bericht Orthopädische Abteilung Krankenhaus XXXX vom 11.01.2013, arthroskopische Meniskusteilresektion linkes Kniegelenk bei Zustand nach Peronaeus-Läsion 1981 und Arthrodese im linken oberen Sprunggelenk -- in Leiden 1 und 3 berücksichtigt. Ein Zustand nach Arthroskopie des linken Kniegelenks ohne nachweisbare Dauerschäden und bei altersentsprechendem MRT-Befund (Abl. 61) hinsichtlich Knorpelbeschaffenheit (Befund vor Meniskusteilresektion) erreicht keinen GdB.
Abl. 38, Bericht Unfallchirurgie XXXXvom 02.09.2013: Schulter-ASK, Debridement, Ruptur SSPS invet. und CP Grad II -- in Leiden 4 entsprechend den geringgradigen Funktionseinschränkungen in korrekter Höhe eingestuft.
ad 7) Stellungnahme zu den Befunden, Abl. 70-72, 76:
Abl. 70, Befund XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom 08.01.2014 (Zustand nach Meniskusteilresektion links, physikalische Therapie im Jahr 2013) - steht nicht in Widerspruch zu der getroffenen Einstufung.
AbI. 71, Röntgen HWS mit Funktionsaufnahmen vom 11.09.2012 (geringe Spondylopathie und Spondylarthrose C2 - C3, Spinalkanal unauffällig)
AbI. 72, Röntgen BWS und LWS vom 19.12.2013 (Verdacht auf geringe Deckplattenimpression TH4, mäßige Spondylose und geringe Osteochondrosen, im Bereich der Lendenwirbelsäule Deckplattenimpressionsfrakturen L3 - L5, wobei L5 zusätzlich deutlich höhenreduziert ist um etwa 50 %, keine Olisthese, keine Instabilität)
Abl. 76, Befund Knochendichtemessung von 10.01.2014 (T-Score -1.5) -- sämtliche Befunde Abl. 71, 72, 76 untermauern die Einstufung von Leiden 2 und bringen keine neuen Erkenntnisse.
ad 8) Stellungnahme zu Vergleichsgutachten Abl. 30-32 vom 14.09.1994:
Im aktuellen Befund ist eine Verbesserung des Leidenszustands hinsichtlich Leiden 2 objektivierbar. Insbesondere das Schober'sche Zeichen, welches Auskunft über die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in der Sagittalebene gibt, hat sich gebessert. Sämtliche weiteren Leiden werden unverändert eingestuft. da keine Verbesserung oder Verschlimmerung eingetreten ist. Die Occipitalneuralgie ist nicht mehr nachgewiesen und entfällt aus der Beurteilung, jedoch werden die geringgradigen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule in Leiden 2 berücksichtigt.
ad 9) Stellungnahme zu Gutachten 1. Instanz, Abl. 43-46:
Keine abweichende Beurteilung zu Gutachten 1. Instanz in Positionsnummer und Höhe der Einstufung, eine weitere Stellungnahme entfällt daher.
ad 10) Dauerzustand.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da keine Änderung des Leidenszustandes zu erwarten ist."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2014, dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 27.11.2014 bzw. am 26.11.2014 zugestellt, wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und gehört seit 01.02.1987 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes vom XXXX wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 Abs. 2 und 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 721/1988, von Amts wegen ab 24.01.1990 mit 60 v.H. festgesetzt.
Der Beschwerdeführer stellte am 13.09.2013 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt ab 28.10.2013 50 v.H.
Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers, die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und das Datum des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.10.2013 und das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 22.10.2014. In beiden Gutachten wird der Gesamtgrad der Behinderung nach persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung sämtlicher ins Verfahren eingebrachter medizinischer Beweismittel mit 50 v.H. festgesetzt. In den Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen.
Auf die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten der belangten Behörde und die vorgelegten Befunde wird im nunmehr vorliegenden Sachverständigengutachten vom 22.10.2014 umfassend und nachvollziehbar eingegangen; diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen.
Das nunmehr vorliegende Sachverständigengutachten vom 22.10.2014 ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2014 zur Kenntnis gebracht worden und ist von ihm unbestritten geblieben.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens, welches daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
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Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
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Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der im angefochtenen Bescheid festgestellte Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers in Höhe von 50 v.H. in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes veranlassten Sachverständigengutachten vom 22.10.2014 bestätigt.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 28.10.2013 50 v. H. beträgt.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 22.10.2014, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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