I404 1415629-2•BVwG I404 1415629-2
I404 1415629-2Tribunal Administrativo Federal15 de dez. de 2014
aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
I404 1415629-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Marokko alias Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2012, Zahl 09 12.366-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 08.10.2009 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe der PI Traiskirchen EAST machte er im Wesentlichen folgende Angaben:
Er führe den Namen XXXX, sei am XXXX geboren und ledig. Er spreche Arabisch, sei Araber und Moslem. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht. Im Herkunftsstaat Algerien würde sein zirka 13jähriger Bruder A. B. leben, seine Eltern seien im Jahr 2000 verstorben. Innerhalb der EU würden keine Familienangehörigen leben. Er sei am 28.09.2009 in einen LKW eingestiegen und am 04.10.2009 aus diesem LKW wieder ausgestiegen, er habe zwischendurch nicht aussteigen dürfen und habe daher nicht mitbekommen, durch welche Länder die Reise geführt habe oder ob der LKW auf einem Schiff gewesen sei.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass es in Algerien wegen des Terrorismus sehr gefährlich sei, seine Eltern seien im Jahr 2000 bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Seitdem lebe er mit seinem kleinen Bruder bei seiner Tante. Er habe dort keine Arbeit und keine Zukunft. Wegen des Terrorismus fürchte er um sein Leben in Algerien.
2. Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 14.10.2009 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben:
Er habe am Montag, den 05.08.2009 einen LKW bestiegen und sei nach Österreich gereist, der LKW sei auf ein Schiff aufgefahren. Er habe sich ab Jänner 2009 zirka 5 Monate in Griechenland aufgehalten, dort habe er den gleichen Namen angegeben wie im derzeitigen Verfahren, als Geburtsdatum jedoch den XXXX. Danach sei er wieder in seine Heimat zurückgereist. Wieder zuhause angekommen habe er sich um seine kranke Tante R.K. gekümmert, er habe Textilwaren gekauft und verkauft, er habe nicht gearbeitet und sei auch nicht in die Schule gegangen. Im Wesentlichen wiederholte er seine Fluchtgeschichte. Sie hätten nicht immer etwas zu essen gehabt, nur einmal im Jahr hätten sie Fleisch zu essen gehabt.
3. Im Rahmen einer Befragung durch das Bundesasylamt am 17.02.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme.
4. Ein von der belangten Behörde eingeholtes gerichtsmedizinisches Gutachten vom 16.06.2010 kommt zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt auf Basis der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten ein Mindestalter von 18,0 Jahren oder älter gegeben sei. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren könne auf Grund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
5. Im Rahmen einer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 23.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des gerichtsmedizinischen Gutachtens mitgeteilt und dass er somit als volljährig gelte. Der Beschwerdeführer gab an, dass er krank sei und einen Psychiater brauche. Er könne in der Nacht oft nicht schlafen. Er habe dem Arzt die Beschwerden vorgetragen und dieser habe ihm Tabletten verschrieben.
6. Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 05.08.2010 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben:
Er habe zuhause bei jemandem als Helfer gearbeitet, einmal als Tischlerhelfer, einmal als Schlosserhelfer. Befragt zu den Besitzverhältnissen gab er an, dass sie zuhause gar nichts gehabt hätten. Sein Bruder habe die Schule nicht besuchen können, weil sie kein Geld gehabt hätten. Als Fluchtgründe gab er Armut, Krieg und Terror an. Er habe sich in einer verzweifelten Situation befunden und habe nichts gehabt, wovon er habe leben können. Er habe den ganzen Tag für einen Euro arbeiten müssen und das habe für nichts gereicht. Er sei von der Tante unterstützt worden, die selbst auch eine arme Frau sei. Weil er keine Möglichkeit gehabt habe, selbst etwas zu verdienen. Aus diesen Gründen habe er einen Schlepper gesucht und mit ihm die Ausreise organisiert. Er habe keine schöne Kindheit gehabt und leide immer noch durch diese Situation. Die Tante habe als Putzfrau gearbeitet und zirka € 50,- monatlich verdient. Er habe geldbedingt zwischen einer und drei täglichen Mahlzeiten bekommen. Manchmal habe er etwas verdient. Er habe bei jemand namens H. gearbeitet und der habe ihn geschlagen und misshandelt. Als er die Arbeit bei ihm aufgegeben und bei einem anderen Arbeitgeber namens S. gearbeitet habe, sei H. gekommen und habe ihm beim S. verprügelt. Und er habe ihn immer wieder grundlos geschlagen. Und sein Arbeitgeber H. habe ihm für seine Arbeitsleistung kein Geld gegeben. Und er hab ihn immer damit vertröstet, dass er für ihn das Geld sammeln würde und es ihm später ausfolgen würde, was er nie gemacht habe. Deswegen habe er beschlossen die Arbeit bei ihm aufzugeben und bei S. zu arbeiten. Der hätte ihm manchmal 1 bis 2 Euro am Tag gegeben. Bei H. habe er zirka vier Wochen Werkstatt und Wohnung geputzt und ihm in der Werkstatt das Werkzeug überreicht. Bei H. habe er zirka drei Monate als Autowäscher gearbeitet. Dass der H. zum S. gekommen sei und ihn geschlagen habe sei im Jahr 2003 passiert, er habe H. zuletzt im Jahr 2004 gesehen. Im Jahr 2004 habe er die Arbeit bei S. aufgegeben und sei als Träger am Markt tätig gewesen. Er habe bis zu seiner Ausreise gearbeitet und ein wenig Geld gespart, seine Tante habe Geld für ihn ausgeborgt und damit habe er dann seine Ausreise finanziert. Auf die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer selbst von Terror und Krieg betroffen gewesen sei, weswegen er seine Heimat verlassen habe, gab er an, dass man jeden Tag sehe, was durch die Terroristen passieren würde, es fänden Explosionen statt und es würden Leute dadurch getötet werden. Seine Eltern seien im Jahr 2000 durch die Explosion einer Autobombe in Shlef gestorben. Er habe keine Bekannten in Österreich bzw. keine Angehörigen im EU-Raum und besuche auch keine Kurse bzw. Schulen. Er würde ab und zu Blumen verkaufen. Für den Fall der Rückkehr nach Algerien würde auf ihn der Tod warten.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung Internationalen Schutzes bezüglich des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
7. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
8. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 12.10.2010, Zahl 1054769, wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot wegen der Verurteilung zu einer Haftstrafe von neun Monaten verhängt.
9. Mit Schreiben des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres an der österreichischen Botschaft in Rabat vom 18.05.2011 wurden mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer als XXXX, geboren am
XXXX in Casablanca, marokkanischer Staatsbürger, identifiziert worden sei.
10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2012, Zahl B3 415.629-1/2010/24E, wurde der bekämpfe Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend führte der Gerichtshof aus, dass sich zwischenzeitig die marokkanische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers herausgestellt habe.
11. Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 20.03.2012 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben:
LA: Welchen Namen führen Sie?
AW: XXXX.
LA: Wann und wo sind Sie geboren?
AW: In El Chelif (auch Ech Chelif) am XXXX.
LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
AW: Algerier.
LA: Sind Sie sicher algerischer Staatsbürger zu sein?
AW: Ja. Ich bin Algerier.
LA: Überlegen Sie sich das nochmals, von Ihrem Erscheinungsbild her sehen Sie doch eher aus, wie jemand, der aus Marokko stammt?
AW: Als die Polizei mich in Innsbruck festgenommen hat, habe ich gerade mit einigen Marokkanern geplaudert, daher hat mich die Polizei sofort als Marokkaner eingestuft. Bitte, ich weiß nicht einmal, wo Marokko liegt, denn ich bin Analphabet. Ich weiß nur, dass meine Heimat Algerien ist.
V: Aufgrund einer Mitteilung des österr. Verbindungsbeamten in Marokko v. 19.05.2011 steht fest, dass Sie den Namen XXXX, XXXX in Casablanca geboren, führen und marokkanischer Staatsbürger sind. Die Vornamen Ihrer Eltern lauten XXXX. Bitte äußern Sie sich dazu.
AW: Mit diesem Namen habe ich nichts zu tun.
LA: Bitte, Sie heißen doch gemäß Ihrer Angaben eh so?
AW: Ich meine mit dem Geburtsdatum. Mein Vater heißt XXXX, meine Mutter heißt XXXX. Ich habe einen einzigen Bruder namens XXXX.
LA: Hat Ihr Bruder noch einen weiteren Vornamen?
AW: Nein. Nur XXXX.
LA: Sehen Sie, anlässlich der Erstbefragung v. 08.10.2009 haben Sie noch im Widerspruch dazu ausgeführt, dass Ihr einziger Bruder den Namen XXXX führen würde, somit ist erwiesen, dass Sie unwahre Angaben auch betreffend Ihrer Herkunft tätigen. Bitte äußern Sie sich dazu.
AW: Damals habe ich betont, mein Bruder heißt XXXX, die Behörde hat gesagt, nein, dein Bruder heißt XXXX.
LA: Und welches Interesse hat die Behörde daran, so etwas zu machen?
AW: Ja. Das verstehe ich auch nicht. Denn kein Mensch auf der Welt vergisst den Namen des eigenen Bruders.
LA: In welcher algerischen Provinz liegt El Chelif?
AW: Chlef ist Stadt und gleichzeitig eine Provinz.
LA: Welche algerischen Provinzen kennen Sie noch namentlich?
AW: Chlef, Algier, das ist die Hauptstadt, Annaba, Abu Farid, Oran, Annaba, Constantina.
LA: Und welche algerischen Provinzen sind der Provinz Chlef benachbart?
AW: Oran, Annaba, Constantina und die anderen habe ich vergessen. Ich habe vieles vergessen, denn ich bin seit 4 Jahren hier.
LA: Liegt die Provinz Oran nördlich, südlich, östlich oder westlich von der Provinz Chlef?
AW: Ich habe keine Schule besucht.
Anm.: AW spricht sehr viel und gut Deutsch, das sagt AW auf Deutsch.
In Innsbruck habe ich gute österr. Freunde, meine Freundin, die gerade angerufen hat, ist auch Österreicherin.
LA: Wie viele Provinzen hat Algerien?
AW: Wilaya (= Provinz) verstehe ich nicht, Mohafaza (= Provinz) weiß
ich nicht, Muqataa (= Teil des Landes) etc. weiß ich nicht. Weiß
nicht.
LA: Somit kennen Sie den Begriff Wilaya nicht?
AW: Ich habe nie im Leben eine Schule besucht und daher kenne ich mich bei so etwas nicht aus. Ich hoffe, ich werde hier in Ö die Schule besuchen und dann werde ich alles lernen.
LA: Gemäß Ihren Angaben bei der Erstbefragung v. 08.10.2009 haben Sie 4 Jahre lang die Grundschule in Chlef besucht?
AW: Das stimmt, ich habe 4 Jahre lang die Schule besucht, aber ich habe nichts gelernt. Außerdem 4 Jahre ist zu wenig. Außerdem, in Algerien habe ich gearbeitet, ich war ab und zu in der Schule für 1-2 Stunden und dann bin ich wieder arbeiten gegangen. Leider haben Sie mich heute nicht gefragt, wie viele Jahre ich die Schule besucht habe. Aber ich habe so gedacht, ich kann so und so nicht lesen und schreiben.
LA: Welche Nachbarländer hat Algerien?
AW: Tunesien, Libyen, die anderen weiß ich nicht.
LA: Bitte beschreiben Sie die algerische Fahne?
AW: Das linke Rechteck ist weiß, das rechte Rechteck ist grün, Stern und Sichel sind rot. (siehe Beilage 1).
LA: Wie heißt die Währung von Algerien?
AW: Dinar.
LA: Und die Unterteilung vom Dinar, die kleine Währung, heißt wie?
AW: Es gibt 5 Dinar, 1 Dinar, aber die Unterteilung weiß ich nicht.
LA: Welchen Namen führt der aktuelle Premierminister von Algerien?
AW: Ich kenne nur den Namen vom jetzigen Präsidenten und vom verstorbenen Präsidenten. Der jetzige Präsident heißt Bouteflika.
LA: Und wie heißt Bouteflika mit Vornamen?
AW: Ich kenne nur Bouteflika, Vornamen weiß ich nicht. Er ist klein.
LA: Welche Orte und Städte sind benachbart zu Ihrer Heimatstadt Chlef?
(siehe: http://maps.google.at/maps?hl=detab=wl)
Nachbarorte oder Nachbarstädte von Chlef?
AW: Druba (phonetisch).
LA: Liegt das östlich, westlich, nördlich, südlich von Chlef?
AW: Druba liegt in Chlef, ist ein Teil von Chlef.
LA: Welche Städte sind benachbart zur Stadt Chlef?
AW: Annaba, Constantina, Oran.
LA: Liegt Annaba nördlich, südlich, östlich oder westlich von Chlef?
AW: Da kenne ich mich nicht aus, war noch nie in diesen Städten.
LA: Liegt Constantina nördlich, südlich, östlich, oder westlich von Chlef?
AW: Das weiß ich auch nicht. Ich habe in der Schule überhaupt nichts davon gelernt, ich war nicht in diesen Städten, da ich kein Geld hatte, meine Eltern starben im Jahre 2000, ich war noch klein.
LA: Wie weit entfernt (km) liegt die Stadt Chlef von Algier?
AW: Es dauert ca. 3-4 Stunden, km weiß ich nicht.
LA: Welchen Namen führt das Stadion von Chlef?
(siehe: http://maps.google.at/maps?hl=detab=wl)
AW: Wir haben ein Stadion mit dem Namen Bouteflika, wie unser Präsident. Wir haben ein Stadion mit dem Namen Abu Abdallah, das ist kleiner als das Bouteflika-Stadion. Es gibt eine kleine Stadt namens Harach, die ist nicht weit entfernt von unserer Heimatstadt.
LA: Welchen Namen führt der bekannteste Fußball-Club der Stadt Chlef?
(siehe: http://en.wikipedia.org/wiki/Chlef)
AW: Ich glaube, der heißt auch Club Bouteflika, ich habe auch in dem Stadion Fußball gespielt.
LA: Bitte nennen Sie die Namen der bekanntesten Spieler des bekanntesten Fußballclubs von der Stadt Chlef? (siehe: http://en.wikipedia.org/wiki/ASO_Chlef)
AW: Jetzt fällt mir nicht ein, einer ist sehr bekannt, spielt derzeit in Italien. Er heißt Al Hatawi, er spielt für Inter Mailand. Einer spielt in England für Arsenal, der Name fällt mir nicht ein.
LA: Aufgrund Ihres bisherigen Vorbringens geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie nicht aus Algerien stammen. Bitte äußern Sie sich dazu.
AW: Ich möchte Einspruch gegen diese Frage stellen.
LA: Vielmehr wird davon ausgegangen, dass Sie - so wie bereits vom österr. Verbindungsbeamten in Marokko festgestellt, aus Marokko stammen.
AW: In meiner Heimat Algerien würde ich umgebracht werden. Ich habe viele Probleme.
Für den Fall seiner Rückkehr nach Marokko befürchtete der Beschwerdeführer, dass er hierher zurückgeschickt würde. Sie würden sagen, dass er kein Marokkaner sondern Algerier sei, dass es bestimmt eine Namensverwechslung sei. Sogar in Innsbruck gebe es einen Türken, der N. heiße. Außer der Freundin, die ihn gerade angerufen habe, habe er noch eine weitere Freundin, die schwanger sei. Er wisse nicht, ob sie von ihm schwanger sei. Er lebe abwechselnd bei seinen Freunden und seiner Freundin, er habe keine fixe Wohnadresse, weil er erst vor zirka einem Monat aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Den Lebensunterhalt bestreite er mit Hilfe seiner früheren Freundin, die nun schwanger sei. Er sei mit ihr bis 2010 befreundet gewesen. Auch seine Freunde würden ihn unterstützen.
12Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung Internationalen Schutzes bezüglich des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsbürger sei und am XXXX in Casablanca geboren sei. Er sei gesund und arbeitsfähig. Weder seine angebliche algerische Herkunft noch Verfolgungshandlungen habe der Beschwerdeführer glaubhaft machen können. Zum Refoulementschutz führt die belangte Behörde aus, dass auf Grund der Unglaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers diesem keine Verfolgung gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention drohen könne und daher auch nicht vom Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 oder der Protokolle 6 oder 13 EMRK ausgegangen werden könne. Zuletzt begründete die belangte Behörde die Ausweisungsentscheidung.
13. Mit Verfahrensanordnung vom 26.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
14. Mit Schreiben vom 13.04.2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung Beschwerde an den Asylgerichtshof und führte im Wesentlichen aus, dass die Behörde den Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte Asyl bzw. subsidiärer Schutz gewährt und die Ausweisung als unzulässig festgestellt werden müssen. Er beantrage die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Asyl in eventu subsidiären Schutzes und die Feststellung, dass seine Ausweisung aus Österreich unzulässig sei.
15. Mit Schreiben vom 22.10.2014 wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Marokko übermittelt und wurde ihm aufgetragen, zu seiner Integration in Österreich Stellung zu nehmen.
16. Hiezu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.11.2014 wie folgt Stellung: Er lebe derzeit mit Frau K.G. in Lebensgemeinschaft. Wenn es ihm sozial und wirtschaftlich möglich sei, werde er Frau G. auch heiraten und möchte er mit ihr eine Familie gründen. Zu seiner Familie im Herkunftsland habe er keinen Kontakt, in Österreich würden keine Verwandten leben. Familiäre Anbindung erlebe er bei der Familie seiner Lebensgefährtin. Er könne derzeit Deutsch verstehen und auch recht gut sprechen, sodass er in Österreich seine Alltagsangelegenheiten bewältigen könne. Mit Schreiben und Lesen habe er aktuell noch Schwierigkeiten. Er beabsichtige derzeit, einen Deutschkurs zu besuchen. Auf Grund seines Aufenthaltsstatus sei es ihm nicht möglich, in Österreich einer Arbeit nachzukommen. In Marokko habe er als Tischler gearbeitet, eine Ausbildung in diesem Bereich in Österreich würde ihn sehr interessieren. Über seine Lebensgefährtin habe er einen stabilen Freundeskreis. Zuletzt führte er noch zu seinen Vorstrafen aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger und ledig. Er gehört der arabischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens.
1.2. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ging und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, in seiner Heimat hat er unter anderem als Tischler und Schlosser gearbeitet. Er hat in Österreich keinen festen Wohnsitz. Ihm wurden Medikamente gegen Schlaflosigkeit verschrieben.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde wie folgt rechtskräftig gerichtlich verurteilt::
1. LG XXXX vom 23.04.2010 zu XXXX wegen §§ 142 Abs. 1 und 2; 15, 127, 130; 229 Abs. 1, 241e Abs. 3, 135 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
2. LG XXXX vom 27.05.2011 zu XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMS; 127, 15, 269 Abs. 1 1. Fall, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
3. BG XXXX vom 04.04.2013 zu XXXX wegen §§ 125, 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,-.
4. LG XXXX vom 14.10.2013 zu XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG; 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG; 295 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
5. BG XXXX vom 26.03.2013 zu XXXX wegen §§ 15, 127; 125 StGB zu einer Freiheitsstraße von 3 Monaten.
1.4. Der Beschwerdeführer hat eine Lebensgefährtin, mit der er nicht im selben Haushalt wohnt. Über diese Lebensgefährtin hat er private Kontakte in Österreich. Er absolviert derzeit keine Ausbildungen oder Kurse. Er verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse, konnte jedoch keine absolvierten Deutschkurse vorweisen.
1.5. In Österreich hat er keine Familienangehörigen bzw. sonstigen Verwandten. In seinem Herkunftsstaat leben zumindest noch eine Tante und ein Bruder.
1.6. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ausgesetzt ist.
1.7. Zur Situation im Herkunftsstaat Marokko:
Allgemeines
Das Land ist eine konstitutionelle Monarchie mit dem König Mohammed VI. als weltlichem und geistigem Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und "Anführer der Gläubigen" (direkter Nachkomme des Propheten Mohammed). Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.2011.
König Mohammed VI. hat seit seinem Amtsantritt 1999 einen Kurs der evolutionären Modernisierung eingeschlagen. In einem sich sicherheitspolitisch verschlechternden regionalen Umfeld wächst die politische auf Stabilität und Ausgleich setzende Bedeutung Marokkos. Unter dem Stichwort "weitreichende Regionalisierung" wird zudem seit längerer Zeit eine Dezentralisierung vorbereitet.
Im Zusammenhang mit den Protestbewegungen in Nordafrika im Frühjahr 2011 und Kundgebungen der marokkanischen "Bewegung 20. Februar" leitete der König 2011 eine Verfassungsreform und vorgezogene Neuwahlen ein. Die in Marokko überwiegend auf ökonomisch-soziale Verbesserungen, aber nicht auf "Regimewechsel" gerichteten Proteste wurden so aufgefangen. Der König hat bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Gleichberechtigung der Frau, aber auch bei der Organisation eines Übergangs der traditionell agrarischen zu einer stärker industrialisierten Wirtschaft sowie insgesamt zur Modernisierung des Landes zahlreiche Initiativen entfaltet. Die vom König angestoßene "Nationale Initiative für menschliche Entwicklung" (INDH) soll Armut und soziale Ausgrenzung in den ärmsten ländlichen Gebieten und städtischen Armenvierteln bekämpfen. (Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Juni 2014
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 22.09.2014])
Politik
Marokko verfügt seit seiner Unabhängigkeit über ein Mehrparteiensystem. Die Wahlen vom November 2011 führten zur Bildung einer Vierparteienkoalition bestehend aus den moderaten Islamisten (Parti de la Justice et du Développement [PJD]), den konservativen Istiqlal (Parti de l¿Istiqlal [PI]), des zentristischen Mouvement populaire (MP) und der linksorientierten Partei des Fortschritts und des Sozialismus (Parti du progrès et du socialisme [PPS]) unter der Führung des derzeitigen Regierungschefs Abdelilah Benkirane von der PJD. Er ist der erste Regierungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit der PJD verließ die Istiqlal Partei Mitte 2013 die Regierungskoalition. Anstelle der Istiqlal Partei wurde das Rassemblement National des Indépendants (RNI) neben den bestehenden drei Regierungsparteien in die Regierung aufgenommen und wurde am 10. Oktober 2013 von König Mohammed VI. zur neuen Regierung ernannt. Der neuen Regierung steht nunmehr eine Opposition aus drei größeren Parteien - der sozialdemokratischen Union Socialiste des Forces Populaires (USFP), der Parti Authenticité et Modernité (PAM) sowie die Istiqlal Partei (nunmehr anstatt der RNI) - gegenüber. (hss - Hanns-Seidel-Stiftung, Politischer Sonderbericht Marokko, 25.10.2013; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Juni 2014
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 22.09.2014]; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 22.09.2014]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013)
Justiz- und Rechtsschutzwesen
Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue Verfassung nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich jedoch oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter häufig schlecht ausgebildet sind. Dies macht sie für Korruption und willkürliche Entscheidungen anfällig und auch beeinflussbar, insbesondere in sensiblen Fällen betreffend die Monarchie, die Religion oder die Westsahara-Frage. Das höchste Gericht der Judikative ist der "Cour suprême", dessen Richter noch (die Verfassungsreform sieht Änderungen vor; ein entsprechendes Gesetz steht kurz vor der Verabschiedung) durch den König ernannt werden.
Sicherheitsbehörden
Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme: Bei der
• "DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale/Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen.
• Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet.
• Bei den "Forces Auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.
Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslandsdienst DGED ("Direction Générale d¿Etudes et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire"), deren Tätigkeit offiziell von der Arbeit der Polizei getrennt ist. Beide Nachrichtendienste sind der DAC ("Direction des Affaires Centrales") unterstellt, wodurch der staatliche Sicherheitsapparat in der Regel als sehr gut informiert gilt.
Im Bereich der illegalen Auswanderung (Verlassen des Landes unter Umgehung der ausgewiesenen Grenzübergänge) sind - neben ihren jeweiligen klassischen Aufgaben - noch der Zoll, die Königliche Marine sowie der Zivilschutz tätig. (USDOS - US Department of State:
Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 22.09.2014]); Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013; GIGA German Institute of Global and Area Studies, Umfang und Reichweite sicherheitspolitischer Reformen in Marokko, Stand Juni 2014, http://www.giga-hamburg.de/de/system/files/publications/wp248_mattes.pdf, [abgerufen am 22.09.2014])
Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die größte Einschränkung erfahren die Menschenrechte in Marokko im Bereich der Meinungsfreiheit. So ist es zB. untersagt, den König bzw. das Königshaus zu beleidigen, den Islam zu kritisieren oder aber auch die territoriale Integrität Marokkos in Frage zu stellen. Zudem stehen Korruption in der Regierung sowie die Übertretung der gesetzlichen Grundlagen und der Mißbrauch der Amtsbefugnisse durch Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Ungeachtet dessen verfügt Marokko über ein weites Spektrum an politischen Parteien, einer breiten und unabhängigen Medienlandschaft sowie einer Vielzahl an Bürgerorganisationen.
Zudem erklärt die Regierung demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. In Marokko sind vor allem folgende nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig:
• AMDH ("Association Marocaine des Droits Humains")
• OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l¿Homme")
• FVJ ("Forum Vérité et Justice")
• CDDH ("Comité de Défense des Droits de l¿Homme")
• LMDH ("Ligue Marocaine des Droits de l¿Homme")
• LDDF ("Ligue Démocratique pour les Droits de la Femme")
Die marokkanische Sektion von Amnesty International (AI) unterhält seit 1998 ein Büro in Rabat.
Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die (innerhalb der "roten Linien") weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeiten eine Reihe von Mitarbeitern dieser NRO¿s gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist. Im Übrigen wurde die Position der marokkanischen Menschrechtsorganisationen in der Folge der Anschläge vom April 2011 geschwächt. (Österreichische Botschaft Rabat, Marokko Basisinformationen; Juni 2013; USDOS - US Department of State:
Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 22.09.2014]); AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013):
Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 22.09.2014])
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Marokko grundsätzlich gewährt, es kommt jedoch dort zu Einschränkungen, wo Tabuthemen berührt werden. So garantiert Art. 28 der neuen Verfassung das Recht auf Pressefreiheit. Allerdings wird dieses Recht durch das Pressegesetz und das Strafrecht eingeschränkt. Für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale Integrität Marokkos untergraben oder die Mitglieder der königlichen Familie beleidigen, sehen die Regelungen des Pressegesetzes und des Strafrechts Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vor. Derzeit findet eine Überarbeitung des Pressegesetzes in Hinblick auf die Ausweitung der Pressefreiheiten statt. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 22.09.2014]; Human Rights Watch: Country Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2014 http://www.hrw.org/sites/default/files/related_material/moroccoWSahara.pdf [abgerufen am 22.09.2014])
Folter
Das Gesetz gegen die Folter wurde am 20.10.2005 vom Parlament verabschiedet. Im März 2006 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend erweitert, dass ein Gefangener, der angibt, in der Haft misshandelt worden zu sein, auf Wunsch einem Gerichtsmediziner vorzuführen ist. Allerdings sollten die Richter nach Angaben einiger marokkanischer Menschenrechtorganisationen diesen Anträgen regelmäßig nicht stattgeben; dies deckt sich mit Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes. Die neue Verfassung erklärt in Art. 22 die Folter zu einem "nach Gesetz zu bestrafenden Verbrechen" und liegt nun erstmals ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht vor, das die Folter unter Strafe stellt. Sie beinhaltet auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit und den Schutz vor unmenschlicher Behandlung. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen im Rahmen der Terrorbekämpfung, aber zunehmend auch im Zusammenhang mit anderen Ermittlungen wird den Sicherheitsorganen durch Vertreter von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Zeitungen vorgeworfen, Folter als Mittel der Erkenntnisgewinnung anzuwenden. Der UN Sondergesandte Juan Mendez stellte 2012 in einem Bericht des UN Security Council fest, dass Marokko regelmäßig Folter an den marokkanischen wie den West-Sahauri - Gefangenen anwende. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013); Human Rights Watch: Country Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2014 http://www.hrw.org/sites/default/files/related_material/moroccoWSahara.pdf [abgerufen am 22.09.2014])
Todesstrafe
Die Todesstrafe (Vollstreckung durch Erschießung) ist vom marokkanischen "Code pénal" (CP) für folgende Delikte vorgesehen:
• Anschlag auf das Leben des Königs, des Thronfolgers oder eines Mitglieds der königlichen Familie bzw. der Versuch des Delikts (Art. 163, 165, 167, 170);
• Landesverrat (Art. 181, 182, 190);
• Spionage (Art. 185);
• Bürgerkriegsvorbereitung (Art. 201);
• Erteilen militärischer Befehle ohne Legitimation, Befehlsverweigerung (Art. 202);
• Bildung und Anführung einer Bande mit dem Ziel der Aneignung oder Plünderung staatlicher Güter (Art. 203);
• Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine Gruppe von Amtsträgern (Art. 235);
• Beabsichtigte Tötung eines Amtsträgers (Art. 267);
• Mord (Art. 392, 393);
• Tötung von Vater, Mutter oder sonstiger Verwandter in aufsteigender Linie (Art. 396);
• Tötung eines Neugeborenen, außer durch die Kindesmutter selbst (Art. 397);
• Vergiftung mit Tötungsvorsatz (Art. 398);
• Anwendung von Folter oder Akten der Barbarei bei der Begehung von Verbrechen (Art. 399);
• Körperverletzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art. 410);
• Kastration mit Todesfolge (Art. 412);
• Freiheitsberaubung unter Folter (Art. 438);
• Aussetzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art. 463);
• Kindesentführung mit Todesfolge (Art. 474);
• Brandstiftung mit Todesfolge (Art. 584);
Mit dem Gesetz über den Kampf gegen den Terrorismus (Loi No. 03-03 vom 28.05.2003) ist seit dem 05.06.2003 das Strafgesetzbuch um die Straftatbestände des terroristischen Akte (Art. 218-1 bis 218-9 CP) ergänzt worden. In der Folge der juristischen Aufarbeitung der Anschläge von Casablanca vom Mai 2003 sind bislang 17 Todesurteile ausgesprochen worden. Gegen sie wurde Revision beim Obersten Gerichtshof eingelegt.
Über den Vollzug der Todesstrafe entscheidet in letzter Instanz der König, da der Gnadenweg hier von Amts wegen beschritten wird. Seit 1993 wurde kein Todesurteil mehr vollstreckt. Nach Angaben des Direktors für Strafsachen im marokkanischen Justizministerium anlässlich einer im Juni 2011 gehaltenen Rede befinden sich derzeit 103 zum Tode verurteilte Personen in Haft, 101 Männer und zwei Frauen. Pro Jahr würden etwa zehn Verurteilungen zum Tode ausgesprochen.
Nach wie vor verhängen marokkanische Gerichte Todesurteile, zuletzt wurden im Jahr 2012 sechs Todesurteile verhängt. Im April 2011 wurden im Zuge einer Amnestie des Königs die Todesurteile gegen fünf Männer in Haftstrafen umgewandelt. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; AI, Amnesty Report 2013, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/Western Sahara, http://www.amnesty.org/en/region/moroccowestern-sahara/report-2013 [abgerufen am 22.09.2014]; Human Rights Watch: Country Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2014 http://www.hrw.org/sites/default/files/related_material/moroccoWSahara.pdf [abgerufen am 22.09.2014])
Westsahara
Im weit überwiegenden Teil der Westsahara übt Marokko die effektive Staatsgewalt aus. Die Vereinten Nationen bemühen sich bislang ohne Erfolg, die Parteien zu einer Einigung über die Zukunft des Gebietes zu bewegen. Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen, können sie Pässe erhalten und das Land verlassen. Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertretern sind ihnen möglich. Die Behörden überwachen die politische Betätigung von Sahraouis allerdings schärfer als die anderer marokkanischer Staatsangehöriger. Sympathisanten der Polisario bzw. politisch aktive Unterstützer der Unabhängigkeit der Westsahara werden immer wieder schikaniert; Polizei und paramilitärische Einheiten gehen weiterhin scharf gegen Personen vor, die der Unterstützung der Unabhängigkeit des Territoriums oder der Polisario verdächtigt werden.
Die Menschenrechtslage in der Westsahara bleibt undurchsichtig und schwer überprüfbar. Bezüglich der Westsahara wurde am 24. April 2012 das Mandat der Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in der Westsahara (MINURSO) für ein Jahr bis 30. April 2013 verlängert. Nur knapp einen Monat nach dieser Mandatsverlängerung entzog Marokko dem UN-Sonderbeauftragten für die Westsahara, Christopher Ross, sein Vertrauen. Grund dafür war ein dem UN-Hauptquartier in New York im April vorgelegter Bericht über die Westsahara, in welchem Marokko der Spionage bei der MINURSO verdächtigt und dem Land vorgeworfen wurde, die Arbeit der UNO-Blauhelme zu kontrollieren und polizeilich zu überwachen. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; Amnesty Report 2013, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/Western Sahara,
http://www.amnesty.org/en/region/moroccowestern-sahara/report-2013 [abgerufen am 22.09.2014]; Human Rights Watch: Country Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2014 http://www.hrw.org/sites/default/files/related_material/moroccoWSahara.pdf [abgerufen am 22.09.2014])
Berber
Ob Berber in Marokko eine ethnische Minderheit darstellen, ist umstritten. Mehr als 50 Prozent der Bevölkerung Marokkos - darunter auch das Königshaus - machen eine berberische Abstammung geltend. Im Hinblick auf Sprache und Kultur der Berber ist Marokko mittlerweile zu einer aktiven Förderung übergegangen. So wurde die Sprache der Berber, Amazight, durch die Verfassungsreform 2011 in den Rang einer (weiteren) offiziellen Amtssprache erhoben. Das staatliche Fernsehen strahlt Fernsehprogramme in den drei größten Berberdialekten Tarifit, Tashelit sowie Tamazight aus. Auf staatlicher Initiative bieten rund 3.470 Schulen die Berbersprache Amazight als Unterrichtsfach an. Eine Umsetzung durch gesetzliche Vorschriften ist trotz der durch Verfassung geforderten Schaffung eines Nationalrats für Sprachen und Kultur Marokkos bislang jedoch noch nicht erfolgt. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 22.09.2014])
Grundversorgung/Wirtschaft
König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt im Maghreb und im französischsprachigen Afrika sucht.
Marokko zeigt sich 2014 wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Regierung und Zentralbank gehen 2014 von einer -Steigerung des Bruttoinlandsprodukts von 3-4 Prozent aus. Auf der Habenseite stehen eine kontinuierlich ausgebaute Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur, niedrige Produktionskosten und die Nähe zum Hauptmarkt Europa. Investitionsanreize und Steuervorteile sorgen für Ansiedlungserfolge in der Kfz-Industrie (Zulieferung), Aeronautik und bei Callcentern. Die Regierung hat auch erkannt, dass die Zukunft der marokkanischen Wirtschaft wesentlich vom Aufbau einer international wettbewerbsfähigen klein- und mittelständischen Industrie abhängt. Erste Erfolgsmodelle (Kabelindustrie, Elektrotechnik, Textil) zeigen, dass dieser Ansatz zielführend ist. Zudem konzentriert sich Marokko weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien. Ebenso unterzeichnete Marokko am 20. September die politische Deklaration der Energiecharta in Kooperationsbeziehungen mit anderen Ländern auf dem afrikanischen Kontinent, und ist sich den Möglichkeiten der wirtschaftlichen Entwicklung durch eine verstärkte Süd-Süd-Kooperation bewusst. Neben dem wirtschaftlichen Hauptpartner EU sucht Marokko seine Vermarktungs- und Absatzchancen verstärkt auch im Maghreb und dem französischsprachigen Afrika. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle als wichtiger Handelspartner im übrigen Maghrebraum und im französischsprachigen Afrika. Festzustellen ist jedoch, dass nur etwa ein Jahr nachdem der König an politischer Macht abgeben musste, nunmehr auch sein wirtschaftlicher Einfluss sinkt. Die nationale Investitionsgesellschaft SNI (Société nationale d¿investissement), eine Holding die zum Großteil indirekt in der Hand der königlichen Familie liegt, begann Anteile zu verkaufen, um die wirtschaftliche Monopolstellung in Marokko zu reduzieren.
Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, subventioniert werden z.B. Benzin, Brot und Zucker. Eine allgemeine staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie. (AA - Auswärtiges Amt: Marokko - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_C45C21FDB51A7BE319250E851879C506/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html Stand Juni 2014 [abgerufen am 22.09.2014]; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 22.09.2014];
Medizinische Versorgung
In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. Laut UNICEF haben nur 40 % der Frauen auf dem Land Zugang zu einer medizinisch betreuten Entbindung. Seit kurzem modernisieren marokkanische Krankenhäuser sich durch den Kauf spezieller Ausrüstung, um höherwertigere Behandlungen anbieten zu können.
Die medizinischen Dienste sind grundsätzlich kostenpflichtig. Als Zentren der primären Gesundheitsversorgung betreuen Krankenhäuser die Patienten und bieten eine kostenlose Erstversorgung von leichten Notfällen. In den Zentren der primären Gesundheitsversorgung ist der Zugang kostenlos. Zuständig ist das jeweils nächstgelegene Zentrum am Wohnort. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. Um behandelt werden zu können, sollte der Personalausweis mitgebracht werden. Kostenlose Notfallversorgung beinhaltet Tests, Medikamente, Ambulanz, Krankenschwestern oder eine Übernachtung in einem öffentlichen Krankenhaus.
In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt.
Wenn der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben.
Ein großer Teil der Bevölkerung ist weiterhin nicht krankenversichert. Seit 2005 existiert zwar eine gesetzliche Krankenversicherung ("Assurance Maladie Obligatoire" - AMO), die aber an eine bei der staatlichen Sozialversicherung deklarierte gegenwärtige oder ehemalige Beschäftigung (Rentner) gebunden ist und noch nicht allen Berufsgruppen offen steht. Laut offiziellen Angaben sind bislang ca. 6 Mio Menschen über die AMO krankenversichert, sei es über ihre eigene angemeldete Erwerbstätigkeit (auch ehemalige), oder über die angemeldete Erwerbstätigkeit von Angehörigen (Eltern, Ehegatten).
Seit November 2009 ist im Rahmen der AMO auch der Besuch eines Arztes und die durch diesen verschriebenen Medikamente (teil-)erstattungsfähig. Eine vorherige Kostenübernahmeprüfung ist nur noch für Krankenhausaufenthalte und länger dauernde Behandlungen erforderlich. Die Liste der erstattungsfähigen Medikamente wird regelmäßig überprüft und erweitert. [...].
Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.
Darüber hinaus sollen Marokkaner mit niedrigem Einkommen durch das Régime d'Assistance Médicale (RAMED) erfasst werden. Dieses 2012 eingeführte Programm zur Basis-Gesundheitsversorgung erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten und jenen Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationäre Behandlung, Röntgendiagnostik etc. können durch dieses Programm in Anspruch genommen werden. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; IOM - International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2013; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013;)
Psychische Erkrankungen
Psychisch Kranke werden in Marokko von der Gesellschaft nach wie vor stark stigmatisiert und diskriminiert. Vielfach wird zuerst versucht, über "Geistheiler" bzw. "Marabu" (verstorbener moslemischer Weiser) der Erkrankung Herr zu werden bevor fachkundliche medizinische Hilfe in Anspruch genommen wird. Diese erfolgt in den dafür vorgesehenen staatlichen Einrichtungen. Marokko hat insgesamt 27 öffentliche Einrichtungen, die auf psychische Erkrankungen spezialisiert sind. Diese gliedern sich wie folgt auf:
• 16 allgemeinen öffentlichen Krankenhäuser mit psychiatrischen Fachabteilungen,
• 6 spezielle psychiatrische Krankenanstalten,
• 3 psychiatrische Krankenabteilungen der marokkanischen Uni Klinik
• 1 Psychiatrieabteilung der marokkanische Uniklinik
• 1 Kinderpsychiatrie der marokkanischen Uniklinik
• Gesundheitszentren
wobei die Verteilung der Einrichtungen sehr unausgeglichen ist und sich stark auf die Großstädte im Norden bzw. an der Küste des Landes konzentriert. Ca. 54 % aller psychiatrischen Fachärzte ordinieren in der Region Casablanca - Rabat.
Generell ist die psychiatrische Grundversorgung sehr unterentwickelt. Es gibt 1.725 Betten (bei 32 Millionen Einwohnern), wobei jedoch das Gesundheitsministerium beabsichtigt die Anzahl der landesweit zur Verfügung stehenden Betten bis Ende 2016 3.000 zu erhöhen. Rund 172 Psychiater (Fachärzte für Psychiatrie) und 740 Psychiatrisch geschulte Pflegekräfte sind im öffentlichen Sektor tätig. Dazu kommen noch rund 131 private Psychiatrische Fachärzte. Meist haben die psychiatrischen Krankenstationen nur einen psychiatrischen Facharzt, wobei es sich dabei oftmals um Strafversetzungen handelt. Die Einrichtungen sind meist schlecht bzw. veraltet ausgerüstet. Es fehlt oftmals an Sicherheitseinrichtungen und Wachpersonal. Eine Geschlechtertrennung ist kaum vorhanden. Das Pflegepersonal ist überdies schlecht bzw. unzureichend ausgebildet und hat diese Tätigkeit keinen hohen Stellenwert in der marokkanischen Gesellschaft. Zudem kommt, dass sämtliches psychiatrisches Pflegepersonal automatisch einen Dienstvertrag mit dem Gesundheitsministerium hat. Diese Faktoren machen die Rekrutierung von Pflegepersonal für private psychiatrische Ärzte sehr schwierig. Eine gewichtige Rolle in der Versorgung von psychisch Erkrankten spielt die Familie.
Medikamente für psychische Erkrankungen sind in den staatlichen Krankenhäusern und Gesundheitszentren verfügbar. Gängige Medikamente sind bei Apotheken erhältlich, andere Medikamente können aus dem Ausland bezogen werden.
Die verschiedenen staatlichen Krankenversicherungen übernehmen nur einen Teil der Kosten für die Behandlung psychisch erkrankter Personen - im Schnitt werden jedoch bis zu 70 % der Kosten übernommen. Die Kosten für Medikamente werden von den Krankenversicherungen durchschnittlich mit 80 % rückvergütet. (Conseil national des droits de l¿Homme: Urgent need for new policy - Executive summary, www.cndh.ma, abgefragt am [17.02.2014]; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Psychische Erkrankungen in Marokko, vom 10.04.2014; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Länderinformationsblatt Marokko , Stand Juni 2014 http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?__blob=publicationFile [abgerufen am 22.09.2014) )
Situation für Rückkehrer
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Marokko , Stand Juni 2014 http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?__blob=publicationFile [abgerufen am 22.09.2014))
Rückkehr nach Marokko
Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. Das marokkanische Strafrecht sieht keine Doppelbestrafung vor. Das bedeutet für die Rückkehr von straffälligen Marokkanern gilt, das bei Vorlage von Haftbestätigung es zu keiner zusätzlichen Bestrafung in Marokko kommt. Dies gilt auch für Suchtgiftdelikte. (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Rückkehr von straffälligen Marokkanern, vom 26.03.2014; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Marokko , Stand Juni 2014
http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?__blob=publicationFile [abgerufen am 22.09.2014)
Illegaler Grenzübertritt
Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landesgrenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen. (Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014)
Dokumente/Reisepass/Personalausweis
Im Jahr 2008 wurde von der marokkanischen Regierung die Ausstellung biometrischer Pässe durch das Innenministerium veranlasst. Dieser Pass ist mit einer Chipkarte mit Fingerabdrücken ausgestattet und hat eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Für eine Erneuerung oder Verlängerung des Passes sind von einem im Ausland lebenden Marokkaner folgende Dokumente vorzulegen: das Original sowie eine Kopie des Personalausweises (CIN), vier farbige Passbilder (4x3cm), eine Immatrikulationskarte des marokkanischen Konsulats oder eine Aufenthaltsbescheinigung sowie ein Aufenthaltszertifikat von den marokkanischen Provinzbehörden. Die Prozedur nimmt mindestens einen Monat in Anspruch. Seit Ende 2011 müssen alle Marokkaner, die über 18 Jahre alt sind, einen neuen biometrischen Personalausweis mit sich führen. Dieser ist innerhalb von 7 Tagen auf dem Polizeiamt erhältlich. Dieser neue Ausweis ersetzt Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen, Lebensbestätigungen und Staatsbürgerurkunden bei allen Vorgängen, bei denen früher diese Dokumente vorgelegt werden mussten. Der Personalausweis enthält persönliche Daten und biometrische Angaben und kann als Reisedokument und Ausweispapier gegenüber den Behörden verwendet werden. Er ist zehn Jahre gültig. Falls eine Erneuerung des Personalausweises versäumt wird, droht eine Geldstrafe zwischen MAD 200 und MAD 500 (ca. 15,-- bis 45,-- EUR). Falls der Ausweis auf Nachfrage nicht vorgelegt werden kann, kann diese mit einer Strafe zwischen MAD 100 bis MAD 200 (10,-- bis 15,-- EUR) geahndet werden. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Länderinformationsblatt Marokko , Stand Juni 2014 http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?__blob=publicationFile [abgerufen am 22.09.2014))
2.1. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zur Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich auf Grund der Ermittlungsergebnisse in Marokko, welche mit Schreiben vom 18.05.2011 mitgeteilt wurden. In der am 20.03.2012 durchgeführten Einvernahme konnte der Beschwerdeführer diesen Ermittlungsergebnissen nicht materiell entgegentreten, seine Ausführungen zu seinem angeblichen Herkunftsstaat Algerien im Rahmen der Einvernahme vom 20.03.2012 untermauerten diesen Eindruck: Der Beschwerdeführer kannte die Umgebung von Chlef und die angrenzenden Bezirke von Chlef überhaupt nicht, nannte er doch dezidiert Bezirke im Nordosten und nicht im Nordwesten Algeriens, wo auch Chlef angesiedelt ist. Auch den Fußballclub von Chlef konnte er nicht benennen, und dass zum Zeitpunkt der Einvernahme im Jahr 2012 ein algerischer Legionär bei Inter Mailand gespielt hat ist nicht zutreffend. Auf die Frage, welche Städte in unmittelbarer Nachbarschaft zu Chlef liegen würden, nannte er Annaba, Constantina und Oran. Dieselben Angaben hat der Beschwerdeführer zur Frage nach den ihm bekannten in der Nähe von Chlef liegenden algerischen Provinzen gemacht. Auf Grund dieser falschen Angaben des Beschwerdeführers kommt die erkennende Einzelrichterin zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer nicht algerischer Staatsangehöriger ist, sondern sich lediglich einige Daten und Fakten über das Land zurechtgelegt hat. Auch in der Beschwerde wurde der Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsbürger sei, nicht entgegen getreten. Schließlich führt der Beschwerdeführer im Schreiben vom 11.11.2014 selbst aus, dass er in Marokko als Tischler gearbeitet habe.
Die Angaben zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit waren unbedenklich und daher glaubhaft.
2.3. Die Feststellungen über seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus dem Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, aus dem sich keine Gründe für gesundheitliche Einschränkungen bzw. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben haben. Aus gelegentlicher Schlaflosigkeit kann noch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Auch diesbezüglich wurde den Feststellungen der belangten Behörde in der Beschwerde nicht entgegen getreten.
Die Feststellung zur Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Schreiben vom 11.11.2014. Die Feststellung zur Berufserfahrung in Marokko ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und der Ste3llungnahme des Beschwerdeführers vom 11.11.2014.
Die Feststellung zur Obdachlosigkeit ergeben sich aus mehreren Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.
2.4. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergaben sich aus seinen Angaben im Schreiben vom 11.11.2014 und aus einer von Amts wegen durchgeführte Abfrage im Strafregister der Republik Österreich.
2.5. Auf Grund der aktenkundigen Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers kann nicht von einer gemeinsamen Haushaltsführung des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin ausgegangen werden. Die Feststellungen zu privaten Kontakten in Österreich ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 11.11.2014, wonach er sich über seine Lebensgefährtin einen Freundeskreis aufgebaut habe.
Die Feststellungen zu Ausbildungen und Kursen ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vom 05.08.2010 sowie im Schreiben vom 11.11.2014, in welchem er lediglich anführte, gerne eine Ausbildung machen zu wollen.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Anmerkungen des Leiters der Einvernahme vom 20.03.2012, nach welchen der Beschwerdeführer sehr viel und gut Deutsch spricht.
2.6. Der festgestellte Sachverhalt zu in Österreich lebenden Familienangehörigen ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Auf Grund der erwiesenermaßen unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft erscheinen auch alle Angaben, die er in Bezug auf Heimat gemacht hat, äußerst fraglich. Auch machte er unterschiedlich Angaben zum Vornamen seines Bruders. Aus diesem Grund konnte nicht festgestellt werden, ob die Angaben zu den verstorbenen Eltern der Wahrheit entsprechen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass zumindest eine Tante und ein Bruder des Beschwerdeführers, wie vom Beschwerdeführer selbst angegeben, jedenfalls in seinem Herkunftsstaat leben.
2.7. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Marokkos ergeben sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung in Marokko glaubhaft machen konnte. Zunächst ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass er bis zur letzten Einvernahme vor der belangten Behörde geleugnet hat, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein, sondern weiter behauptet hat, aus Algerien zu sein. Der Beschwerdeführer hat aber auch zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgung seiner Person behauptet, sondern hat er angegeben, sein Herkunftsland verlassen zu haben, weil er sich wegen des Terrorismus fürchte und er kein Geld gehabt habe. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme angab, dass er von einem ehemaligen Arbeitgeber geschlagen worden sei, so hat der Beschwerdeführer diesen Arbeitgeber seinen Angaben zufolge zuletzt im Jahr 2004, also 5 Jahre vor seiner Ausreise, gesehen, weshalb daher - unabhängig davon, dass diesem Vorbringen jeder Zusammenhang mit einem Grund der GFK fehlt- jedenfalls von keiner aktuellen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer daher keine Fluchtgründe glaubhaft machen können, sondern steht für das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland verlassen hat, um seinen Lebensstandard zu verbessern.
2.8. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Marokko stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Die Länderberichte wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, in der hiezu eingelangten Stellungnahme wurde den Länderberichten nicht substantiell entgegen getreten.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet wie folgt:
Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Spruchpunkt A)
3.2. Status des Asylberechtigten
3.2.1. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 lautet wie folgt:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erk. des VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; u.v.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus Gründen der GFK nicht behauptet. Eine tatsächliche den Beschwerdeführer individuell und aktuell betreffend konkrete Bedrohung liegt nicht vor.
Zu den wirtschaftlichen Fluchtgründen ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung des BFs nicht besteht.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3. 3 Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.3.1. § 8 Abs. 1 bis 3a AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet wie folgt:
(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.
Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet wie folgt:
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.3.2. Es ist daher zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. die Urteile des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. das Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich; die Erk. des VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.3. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Marokko mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde.
Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der an auch im Herkunftsstaat behandelbaren gelegentlichen Schlafstörungen leidet, nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre, zumal er unter anderem angegeben hat, als Tischler und Schlosser tätig gewesen zu sein. In seinem Herkunftsstaat mangelt es ihm auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall nicht ersichtlich, dass die gemäß der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR).
Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Eine solche Zwangslage ist im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Es ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass er den notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer (seinen Fähigkeiten entsprechenden) Erwerbstätigkeit wieder wird bestreiten können. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Grundversorgung der marokkanischen Bevölkerung - wie es sich aus den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer hat auch noch Familienangehörigen in seinem Herkunftsland, weshalb der Beschwerdeführer jedenfalls auch über ein soziales Netz verfügt, in welches er zurückkehren könnte, auch wenn der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge derzeit keinen Kontakt mit seiner Familie hat.
3.3.4. Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat) als unbegründet abzuweisen.
3.4.1. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 lautet wie folgt:
Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. das Urteil SISOJEVA, u.a., v. Lettland, vom 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA, u. a. v. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI v. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 10.737/1985; VfSlg. 13.660/1993).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sind die berührten Interessenssphären zu erheben und sorgfältig im Lichte des Art. 8 EMRK gegeneinander abzuwägen. Hiebei ist insbesondere der Katalog des § 9 BFA-VG beachtlich:
Für die Integration des Beschwerdeführers in Österreich spricht die Dauer des Aufenthalts von inzwischen fünf Jahren, wobei zu berücksichtigen bleibt, dass dieser Aufenthalt nur auf Grund eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts legal war, andererseits kann dem Beschwerdeführer die nicht von ihm verschuldete lange Verfahrensdauer von fünf Jahren nicht zum Nachteil gereichen. Für seine Integration sind weiters seine Lebensgemeinschaft und die sich daraus ergebenden Anknüpfungen privater Natur sowie seine Deutschkenntnisse ins Treffen zu führen. Gegen eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers sprechen seine fünf Verurteilungen zu Geld- und Haftstrafen, sein unsteter Aufenthalt, seine Erwerbslosigkeit sowie die Tatsache, dass er keine Ausbildungen oder Kurse absolviert. Während der Beschwerdeführer nur einige Integrationsansätze gezeigt hat, beispielsweise die privaten Kontakte über seine Lebensgefährtin und seine Deutschkenntnisse, wiegen die Vorstrafen besonders schwer gegen die Annahme einer gelungenen Integration in Österreich, auch die Erwerbs- und Unterkunftslosigkeit zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer keine Bemühungen macht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.
Da sich in einer Zusammenschau im gegenständlichen Fall bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben einerseits und der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen andererseits nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 führte der VwGH aus, dass mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vielmehr wurde nur der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde widersprochen. Der Sachverhalt weist zum derzeitigen Zeitpunkt (der Entscheidung) die notwendige Aktualität auf, da dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.10.2014 Länderberichte zu Marokko mit Einräumung einer Stellungnahmefrist hiezu übermittelt wurden und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, zu seiner Integration aktuell Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat.
Spruchpunkt B)
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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