BVwG I403 2014707-1

I403 2014707-1Tribunal Administrativo Federal15 de dez. de 2014

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Regest

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

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BVwG I403 2014707-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.2014707.1.00

Spruch

I403 2014707-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geboren am XXXX, StA. Algerien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2013, 1001743704, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 55 sowie § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 9 FPG idgF sowie § 46 und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf, ist algerischer Staatsbürger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Seinen Angaben nach reiste er am 11.02.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 11.02.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Im Mai 2014 sei er selbständig mit einem Boot von Annaba nach Marseille gefahren. Dort habe er sich ca. zwei Monate aufgehalten und sei im Anschluss mit dem Zug nach Turin weitergefahren, wo er die letzten zehn Jahre illegal gelebt habe. Am Vortrag sei er selbständig mit dem Zug von Turin nach Wien gefahren und im Anschluss weiter nach Traiskirchen.

3. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Algerien 2004 verlassen habe, da seine Familie hauptsächlich aus Polizisten und Soldaten bestehe. In Algerien sei es für seine Familie und ihn sehr gefährlich geworden, da sie von verschiedenen militanten Gruppierungen bedroht worden wären. Die Lage in Algerien habe sich nicht gebessert, weder politisch noch wirtschaftlich, weshalb er sich entschlossen habe, in Europa zu bleiben. Sonstige Fluchtgründe könne er nicht angeben.

4. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe ergänzend an: Er habe seine Heimat im Jahr 2004 verlassen und sich seitdem illegal in Italien aufgehalten. Dort habe er auf einem Markt gearbeitet. Italien habe er verlassen, nachdem er seinen Lebensstandard nicht halten habe können. Italien sei arm. Er sei niemals Mitglied einer politischen Partei oder Angehöriger einer bewaffneten Gruppierung gewesen. In Algerien gäbe es für ihn keine Möglichkeit, eine ordentliche Lebensgrundlage aufzubauen. Er habe keine Arbeit und kein Geld. Er sei ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen aus seiner Heimat ausgereist. Sonst habe er keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014, Zl. 1001743704/14095532 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen. Ebenso wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführer nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides beträgt.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese mit der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen den §§ (15) 127, 130 1. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von sieben Monaten (davon fünf Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2014, Zahl I407 2005421-1/6E, wurde die Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid in allen Spruchpunkten abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 28.05.2014 zugestellt.

9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach den §§ (15) 127, 130 1. Fall und des Vergehens nach § (15) 269 Abs. 1 3. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von 21 Monaten (davon 14 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt.

10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2014, Zahl 1001743704, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Im Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

10.1. In den Feststellungen des nunmehr bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er sich als XXXX sowie als XXXX, geb. am XXXX, sowie als algerischer Staatsbürger ausgegeben habe. Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist und sei - von der Haftzeit abgesehen - zu keinem Zeitpunkt nach den Meldegesetz angemeldet gewesen. Einen ordentlichen Wohnsitz habe der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nie gehabt. Trotz des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens sei er nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Einer legalen Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht nachgegangen und er sei wiederholt wegen des Konsums von Cannabis sowie wegen der Begehung von Trickdiebstählen angezeigt worden. Am 16.06.2014 sei er wegen der Begehung von Diebstählen in Untersuchungshaft genommen worden, und am 05.09.2014 sei er deswegen vom Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden.

Zum Privat- und Familienleben referierte die belangte Behörde in ihren Feststellungen, dass der Beschwerdeführer sämtliche Angaben zum Privat- und Familienleben verweigert habe, es aber feststehe, dass in Österreich kein Familienangehöriger des Beschwerdeführers lebe und er über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfüge. Er sei in Österreich noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen, und es liege keine Integration vor. Bei der Ersteinvernahme habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er maturiert und Bauwesen studiert habe und seine Kernfamilie in Algerien leben würde und folglich feststehe, dass er dort über soziale Anknüpfungspunkte verfüge.

Im Hinblick auf die Gründe für die Erlassung des Einreiseverbotes stellte die belangte Behörde fest, dass sich aus dem Akteninhalt ergebe, dass der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers auf der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen beruhe, er nie Interesse an einem ordentlichen Wohnsitz in Österreich gezeigt und er bei der Einvernahme auch keine Gründe geltend gemacht habe, welche gegen die Verhängung des Einreiseverbotes gesprochen haben würden. Der Beschwerdeführer habe mehrfach versucht, sich durch die Zueignung fremden Eigentums zu bereichern, sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu beschaffen und sich damit seinen Lebensunterhalt aufzubessern. Dies zeige den Unwillen und die Unfähigkeit, geltende Rechtsvorschriften zu beachten. Das der Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, und der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet würde massiv öffentlichen Interessen zuwiderlaufen und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen, wobei das aggressive und unkooperative Verhalten des Beschwerdeführer erschwerend hinzukomme. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren nicht nachgekommen und habe stattdessen versucht, unter Androhung von Gewalt Personen einzuschüchtern und sich so den Maßnahmen zu entziehen.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. gelangte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst zur Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den §§ 57 und 55 AsylG nicht vorliegen würden und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu erlassen sei, wobei zugleich gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Feststellung getroffen wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides zusammenfassend dargestellt aus, dass vor dem Hintergrund der Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 05.09.2014 (Freiheitsstrafe sieben Monate), des unkooperativen und aggressiven Verhaltens und dem Versuch, sich durch Drohung von Gewaltanwendung den fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entziehen, des Unterlassens der freiwilligen Ausreise sowie der Missachtung der melderechtlichen Bestimmungen der Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt sei.

Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte und Rechte nach Art. 8 ERMK würden nicht verletzt.

Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet.

Die Abwägungsentscheidung habe ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde befand die Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III., dass die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG abzuerkennen sei, zumal die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei.

11. Der nunmehr bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.11.2014 persönlich ausgefolgt und mit dem per Fax am 26.11.2014 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart BINDER LL.M., fristgerecht Beschwerde.

11.1. Im Beschwerdeschriftsatz führte der bevollmächtigte Vertreter auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Bescheid zur Gänze und zwar in den Spruchpunkten I., II. und III. wegen Rechtswidrigkeit bekämpft werde. Der Beschwerdeführer sei am 05.11.2014 nach seiner Haftentlassung vorgeführt worden und eine Rückkehrentscheidung sei bereits rechtskräftig und durchsetzbar gewesen, sodass entschiedene Sache vorliege und keine neue Rückkehrentscheidung gefällt werden könne. Eine Abschiebung nach Algerien sei nicht zulässig, da der Beschwerdeführer der Verfolgung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Die Verhängung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes sei nicht gerechtfertigt. Eine Verurteilung zu einer Freiheitstrafe von sieben Monate Freiheitsstrafe wegen eines Eigentumsdelikts lasse nicht den Schluss für eine Gefährlichkeitsprognose zu, die ein Einreiseverbot in der maximalen Länge rechtfertige. Abschließend wurden die Anträge gestellt a) den angefochtenen Bescheid aufzuheben; b) einen Aufenthaltstitel zu erteilen; c) von der Verhängung einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen; c) die Abschiebung nach Algerien für unzulässig zu erklären. Ferner wurde beantragt, das verhängte Einreiseverbot aufzuheben und der Beschwerde, da keine Gefahr im Verzuge vorliege, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weiters wurde beantragt, das Verfahren zur Ergänzung an die I. Instanz zurückzuverweisen.

12. Der gegenständliche Beschwerdeakt langte am 03.12.2014 beim Bundesverwaltungs-gericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest und der Beschwerdeführer brachte in den bisherigen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren verschiedene Identitäten (XXXX alias XXXX, geb. XXXX) vor.

1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben unter I. Punkt 7 angeführt bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2014, Zahl I407 2005421-1/6E, rechtskräftig negativ entschieden wurde.

1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.

1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Hingegen wurde vom Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 11.02.2014 vorgebracht, dass sein Vater verstorben, jedoch seine Mutter sowie vier seiner Brüder in Algerien und eine Schwester in Frankreich leben würden. Der Beschwerdeführer verfügt auch sonst über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.6. Der Beschwerdeführer hat in Algerien die Schule besucht und bis 2001 als Lagerarbeiter in seiner Heimat gearbeitet. 2004 ist der Beschwerdeführer von Algerien ausgereist und hat danach seinen eigenen Angaben zufolge in Frankreich und rund zehn Jahre in Italien gelebt, wo er mit Arbeiten auf dem Markt seinen Lebensunterhalt verdient haben soll. Ob diese Angaben den Tatsachen entsprechen, konnte nicht festgestellt werden.

1.7. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über keine aktuelle Meldeadresse bzw. über keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet. Zuvor war der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz lediglich in den Justizanstalten XXXX, XXXX und XXXX gemeldet. Darüber konnten keine (gemeldeten) Wohnsitze im Bundesgebiet festgestellt werden.

1.8. Dass der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden, wie auch nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerde Mitglied eines Vereines oder sonstige integrationsbegründenden Institution war oder ist.

1.9. Der Beschwerdeführer befand sich in der Zeit vom 11.02.2014 bis 11.03.2014 in der Grundversorgung und ging und geht auch derzeit keiner (legalen) Beschäftigung im Bundesgebiet nach.

1.10. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach den §§ (15) 127, 130

1. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von sieben Monaten (davon fünf Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt.

1.11. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer - trotz offener Probezeit - erneut wegen des Verbrechens nach den §§ (15) 127, 130 1. Fall sowie wegen des Vergehens nach § (15) 269 Abs. 1 3. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von 21 Monaten (davon 14 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt.

1.12. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Algerien unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeführer auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht bzw. wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2014, Zahl I407 2005421-1/6E festgestellt, dass keine Gründe nach § 50 FPG idgF vorliegen und die Abschiebung nach Algerien zulässig ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesver-waltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid bzw. im negativen Asylerkenntnis getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführer sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den unwidersprochen Fakten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sein bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt vorwiegend in Algerien und danach in Frankreich und in Italien gelegen hat und vom Beschwerdeführer darüber hinaus weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würde.

Insbesondere auch vor dem Hintergrund der wiederholten und trotz offener Probezeit begangenen Vergehens- und Verbrechenstatbestände kann dem Beschwerdeführer kein berücksichtigungswürdiges Integrationsverhalten zugesonnen werden.

2.2.3. Der Beschwerdeführer verfügt über kein geregeltes Einkommen und finanziert sich - wie sich aus den vorliegenden Gerichtsakten der Landesgerichte XXXX und XXXX offenkundig ergibt - seinen Lebensunterhalt durch gewerbsmäßige Diebstähle. Der Beschwerdeführer befand sich lediglich in der Zeit vom 11.02.2014 bis 11.03.2014 in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.

2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet nach dem Strafgesetzbuch entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Zudem wurden die entsprechenden Gerichtsakten eingeholt.

2.2.5. Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfügt und gegen ihn eine bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ergibt sich einerseits aus den vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten sowie aus einer zusätzlich vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten IZR-Anfrage.

2.2.6. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Algerien beruht einerseits auf dem rezenten Erkenntnis des Bundesver-waltungsgerichtes vom 22.05.2014, in welchem der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014 (Zahl 1001743704/14095532) bestätigt wurde und andererseits darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Daran vermag auch die gänzlich unsubstantiierte Behauptung im Beschwerde-schriftsatz, nämlich, dass die Abschiebung nicht zulässig sei, weil "eine Verfolgung gemäß Art. 3 EMRK" drohe, nichts zu ändern. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.

Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gesund und ledig ist und er sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet und selbst angegeben hat, in Algerien bis 2001 als Lagerarbeiter gearbeitet zu haben. Nach seiner Ausreise aus Algerien (Jahr 2004) habe er zwei Monate in Frankreich und danach rund zehn Jahre in Italien gelebt. Dort hat er seinen Angaben zufolge auf einem Markt gearbeitet, sodass die erkennende Richterin die Auffassung des erkennenden Richters im zitierten abweisenden Asyl-Erkenntnis teilt, wonach es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der sich mit anzunehmender Sicherheit in seiner Heimat den notwendigen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit verdienen kann.

Auch den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im bekämpften Bescheid sowie den Standpunkten des Bundesverwaltungsgerichtes im abweisenden Asylverfahren kann von der erkennenden Richterin beigetreten werden, wonach der Beschwerdeführers erst seit Feber 2014, also erst seit relativ kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhältig ist und dabei keine ausreichende Aufenthaltsverfestigung erworben hat, sowie dass auch keine außergewöhnlichen Umstände zu Tage getreten sind, die darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer beruflich, in seiner Freizeit oder in sonstiger Weise in das gesellschaftliche Leben in Österreich integriert ist. Vielmehr sprechen seine wiederholte Straffälligkeit und die daraus resultierenden strafgerichtlichen Verurteilungen gegen das Vorhandensein von ernsthaften Integrationsbestrebungen.

Anhaltspunkte dafür, dass Familienangehörige oder Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich leben, ergeben sich aus den vorliegenden Akten nicht und wurden auch nicht behauptet. Ebenso finden sich keine Hinweise auf enge soziale, gesellschaftliche oder berufliche Anbindungen im Bundesgebiet.

2.2.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Hinblick auf Spruchpunkt I. ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, und es wurden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnte noch seine im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen vermochte.

Wenn im Beschwerdeschriftsatz nunmehr vorgebracht wird, dass bezüglich der im belangten Bescheid getroffenen Rückkehrentscheidung eine "entschiedene Rechtssache" vorliege, so ist dem entgegenzuhalten, dass zwar im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über einen bestimmten, bereits bescheidmäßig abgesprochenen Sachverhalt bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen kann (vgl. VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; VwGH 17.6.1993, 93/09/0076; VwGH 9.11.2006, 99/16/0395). Im konkreten Sachverhalt kann jedoch nicht von einem Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen gesprochen werden.

Dies aus folgenden Erwägungen: In der (negativen) Asylentscheidung vom 17.02.2014 wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG getroffen. Diese Bestimmung beendet den rechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet, und zwar nach der Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigen bzw. nach Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Die nunmehr vom Beschwerdeführer bekämpfte Rückkehrentscheidung vom 14.11.2014 wurde jedoch gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und diese Bestimmung zielt (im Unterschied zu § 52 Abs. 2 Z 2 FPG) darauf ab, den nicht rechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet zu beenden.

Aufgrund dieser hervorstechenden Diversitäten sowohl in der Sachals auch in der Rechtslage dieser Entscheidungen vermag die erkennende Richterin sohin in gegenläufiger Ansicht zum Beschwerdeführer keine entschiedene Sache (res iudicata, § 68 Abs. 1 AVG) zu erblicken.

2.2.7. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. ist von der erkennenden Richterin zunächst den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach die dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Delinquenzen und der daraus resultierenden strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. der daraus erfließenden Gefährdungsprognose (vgl. etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0143; VwGH 16.11.2012, 2012/21/0080) prima vista die Verhängung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot nur schwer zu tragen vermögen, beizutreten.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Ermittlungsergebnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf die vorliegenden strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und dessen Gesamtverhalten ein unvollständiges war, zeigt sich jedoch für die erkennende Richterin ein erheblich veränderter Beurteilungssachverhalt.

Wie sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des getätigten Ermittlungsverfahrens eingeholten, aktuellen Strafregisterauszug ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zahl XXXX - trotz offener Probezeit aufgrund seiner Erstverurteilung - erneut wegen des Verbrechens nach §§ (15) 127, 130 1. Fall StGB (Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) sowie wegen des Vergehens nach §§ (15) 269 Abs. 1 3. Fall StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von 21 Monaten (davon 14 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt.

Diese Verurteilung fand in den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde bzw. in dem in der Folge erlassenen Bescheid vom 14.11.2014 jedoch noch keine Berücksichtigung.

Insofern zeigt sich in der nunmehrigen Gesamtschau, dass der Beschwerdeführer im Februar 2014 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und nach dem rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens und trotz daraus erfließenden Illegalität seines Aufenthalts nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

Bereits kurz nach seiner illegalen Einreise wurde der Beschwerdeführer - noch während des laufenden Asylverfahrens (sic!)- in einem hohen Maße (Verbrechenstatbestand des § 130 StGB - der Strafrahmen für die Freiheitsstrafe beträgt sechs Monate bis zu fünf Jahren) straffällig und auch deswegen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (davon fünf Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund dieser eingriffsintensiven Delinquenzen in der Zeit vom 11.03.2014 bis 02.06.2014 in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft.

Nach seiner Haftentlassung - das Asylverfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen und rechtskräftig negativ entschieden - unterließ es der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und fehlender Aufenthaltsberechtigung freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.

Vielmehr verblieb der Beschwerdeführer weiterhin illegal im Bundesgebiet und kam auch seiner gesetzlichen Verpflichtung, sich nach den Bestimmungen des Meldegesetzes anzumelden, nicht nach.

Bereits am 16.06.2014, also nur zwei Wochen nach der Haftentlassung, wurde der Beschwerdeführer trotz der im Ersturteil großteils bedingt ausgesprochenen Haftstrafe und der offenen Probezeit erneut durch die Verwirklichung des Tatbestandes der Begehung eines versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls (Verbrechenstatbestand nach §§ 15, 127, 130 StGB, 1.Fall) qualifiziert straffällig.

Darüber hinaus schleuderte der Beschwerdeführer einen Sessel gegen einen Polizeibeamten, um seine Einlieferung in die Justizanstalt zu vereiteln, was eine zusätzliche Verurteilung wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs.1 3. Fall StGB) nach sich gezogen hat.

Aus dem Vorangeführten zeigt sich für die erkennende Richterin im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Ignoranz gegenüber der öster-reichischen Rechtsordnung geprägt ist und sich der Beschwerdeführer auch trotz einer mit Untersuchungs- und Strafhaft einhergehenden gerichtlichen Verurteilung samt verhängter Probezeit und eines bedingt angedrohten Haftübels nicht davon abhalten ließ, bereits kurze Zeit nach seiner Haftentlassung neuerlich mit schweren Delinquenzen rückfällig zu werden und darüber hinaus die bereits wiederholt an den Tag gelegte Straffälligkeit mit der (versuchten) Gewaltanwendung gegenüber Exekutivbeamten auch noch zu steigern.

Zusätzlich ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer beharrlich die Illegalität seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie die meldepolizeilichen Vorschriften ignoriert und er bis dato keine Bescheinigung bezüglich einer allfällig zwischenzeitlich vollzogenen freiwilligen Ausreise dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt bzw. eine solche freiwillige Ausreise im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht hat.

Nach Ansicht der erkennenden Richter wird vor dem Hintergrund des konkret vorliegenden Sachverhaltes und der Wertung des bisherigen Verhaltens sowie der Gesamtpersönlichkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des prospektiv zu erwartenden Verhaltens sowie unter Einbeziehung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers die Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 10 Jahren als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig erachtet.

2.2.8. Im Hinblick auf Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides ist bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von der erkennenden Richterin zu konstatieren, dass den Ausführungen der belangten Behörde beigetreten werden kann, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Dies umso mehr, als die Erstverurteilung wegen qualifizierten Diebstahls und die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, sich den asyl- und fremdenpolizeilichen sowie den melderechtlichen Vorschriften Österreichs zu unterwerfen einerseits, und der, von der belangten Behörde noch unberücksichtigt gebliebene, sofortige (gesteigerte) strafrechtliche Rückfall trotz laufender Probezeit und bedingt ausgesprochener Haftstrafe andererseits, eine akute Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit implizieren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 50 FPG idgF behandelt das "Verbot der Abschiebung" der Abschiebung und lautet:

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, welche die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung sowie die Durchbeförderung umfasst.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG idgF lautet wie folgt:

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.

(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

§ 18 Abs. 2 BFA-VG idgF normiert die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und lautet:

§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie bereits in den Feststellungen unter den Punkten 1.4. bis 1.6. konstatiert, handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden, ledigen und in einem arbeitsfähigen Alter stehenden Drittstaatsangehörigen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, was vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde. Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer engere soziale Bindungen in Österreich unterhält. Auch in der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer keinerlei Integrationsanknüpfungspunkte vor. Den Lebensunterhalt bestritt der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt rund einen Monat lang aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund wiederholter Delinquenzen mehre Monate in Haft und wurde kurze nach seiner Haftentlassung in gesteigerter Form strafrechtlich rückfällig. Seinen Lebensunterhalt versuchte er offenkundig durch die Begehung von qualifizierten Eigentumsdelikten zu bestreiten.

Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Es ergeben sich aus dem gesamten Sachverhalt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer an irgendwelchen berücksichtigungswürdigen schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, oder der Beschwerdeführer Mitglied eines Vereines oder sonstigen Institution ist. Vielmehr spiegelt sich in der beharrlichen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung offenkundig wider, dass der Beschwerdeführer keinerlei Integrationsinteresse zeigt.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Des Weiteren liegen solche Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Algerien unzulässig wäre.

Die im Beschwerdeschriftsatz nicht näher mit Argumenten untermauerte Behauptung, dass die Abschiebung nach Algerien einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstelle, kann von der erkennenden Richterin nicht nachvollzogen werden, zumal sich einerseits aus dem gesamten Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie aus dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme ergeben und auch die rezente negative Asylentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nichts derartiges, sondern gerade Gegenteiliges hervorgebracht hat. Der bekämpfte Asylbescheid vom 17.02.2014, welcher durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 22.05.2014 vollinhaltlich bestätigt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist, beinhaltet im Spruchpunkt III. die dezidierte Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist.

3.2.3. Zu der im Spruchpunkt I. getroffenen Rückkehrentscheidung ist festzuhalten, dass diese - wie oben unter dem Punkt 2.2.6. bereits dargestellt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gerade keine "entschiedene Sache" (§ 69 Abs. 1 AVG) darstellt, sodass auch der im bekämpften Bescheid getroffenen Rückkehrentscheidung kein Mangel anhaftet.

3.2.4. Schließlich ist zu konstatieren, dass § 18 Abs. 2 bestimmt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen hat, wenn (Z 1) die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dass die Ausreise erforderlich war, ist den obigen Ausführungen (Punkt 2.2.8.) zu entnehmen. Mit Aktenvermerk vom 93.12.2014 war durch die erkennende Richterin festgehalten worden, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.

3.2.5. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß §§ 57 und 55 sowie § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm Abs. 9 FPG idgF sowie § 46 und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen bzw. eine aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.3.2. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

3.3.3. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

3.3.4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus den vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten. Den Verwaltungsakten lag ein umfangreiches Verwaltungsverfahren zugrunde. Zudem liegen umfangreiche Gerichtsakten zur Asylentscheidung vor. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Verwaltungsverfahren wiederholt einvernommen. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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