BVwG W214 1421853-1

W214 1421853-1Tribunal Administrativo Federal12 de dez. de 2014

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Regest

Berichtigung der Entscheidung

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BVwG W214 1421853-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W214.1421853.1.01

Spruch

W214 1421853-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER beschlossen:

A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2014 betreffend den von seinem Vater XXXX vertretenen XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, Zl: W214 1421853-1/3E, dahingehend berichtigt, dass im Kopf des Erkenntnisses der Name "XXXX" und das Geburtsdatum "XXXX" zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu A:

Mit Erkenntnis vom 14.07.2014, W214 1421853-1/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des nunmehrigen Einschreiters gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.09.2011, FZ: XXXX, statt und erkannte dem Einschreiter gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF den Status des Asylberechtigten zu. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wurde festgestellt, dass dem Einschreiter damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Im Betreff dieses Erkenntnisses heißt es: "XXXX, geb. XXXX, StA: Syrien".

Mit Schriftsatz vom 31.07.2014 gab die Rechtsberaterin des Einschreiters an, dass die Geburtsdaten in den Erkenntnissen des Einschreiters und seines Sohnes nicht mit den im Verfahren mittels Reisepässen nachgewiesenen Daten übereinstimmen würden und es sich dabei offensichtlich um Schreibfehler handle. Es seien die im Verfahren geführten Daten, nämlich XXXX (richtig wohl: XXXX) für den Einschreiter und XXXX für den Sohn XXXX richtig. Es werde um eine Berichtigung der Geburtsdaten und eine Zustellung der Berichtigungsbescheide direkt an die Adresse der Einschreiter ersucht.

Da sich herausstellte, dass im Reisepass auch eine andere Schreibweise der Namen der Familienmitglieder enthalten ist, wurde die Rechtsberaterin um ein klarstellendes Schreiben gebeten. Mit Schreiben vom 17. und 23.10.2014 (mit dem auch eine Kopie des Reisepasses des Einschreiters übermittelt wurde) wurde klargestellt, dass primär Interesse an der Korrektur des Geburtsdatums bestehe, aber auch angegeben, dass die korrekte Schreibeweise des Namens "XXXX" sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat Einsicht in den Akt des Bundesasylamtes, in jenen des Asylgerichtshofes und in seinen eigenen genommen und festgestellt, dass während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt von einer anderen Schreibweise des Namens und überwiegend vom Geburtsdatum XXXX ausgegangen worden ist. Von dort ist das Datum offenbar in die Akten des Asylgerichtshofes und schließlich des Bundesverwaltungsgerichtes und in dessen Erkenntnis vom 14.07.2014 übernommen worden. Wie jedoch aus der Kopie seines Reisepasses eindeutig ersichtlich ist, wurde ist der Name des Einschreiters "XXXX" und wurde dieser am XXXX geboren.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 62 AVG normiert:

(1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.

(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG bewirkt feststellend, dass das berichtige Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.

Einem Berichtigungsbescheid (Beschluss) kommt daher nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtungsbedürftigen Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides (Beschlusses) entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtungsbescheid (Beschluss) mit dem von ihm berichtigten Bescheid (hier: Erkenntnis) eine Einheit bildet, sodass der berichtige Bescheid iSd. Berichtungsbescheides (Beschlusses) in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl 2001/05/0632).

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 05.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat - "letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an" (VwGH 25.03.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

Bei der falschen Wiedergabe des Namens und des Geburtsdatums des Einschreiters im Kopf des Bescheides (hier: Erkenntnisses) handelt es sich offenkundig um ein solches Versehen, das einer Berichtigung zugänglich ist. Die Personen, für die der Bescheid (hier: das Erkenntnis) bestimmt war, konnten die Unrichtigkeit erkennen, das Bundesverwaltungsgericht hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler vermeiden können.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen trifft § 24 Abs. 2 AsylG 2005 idgF. eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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