W159 1304449-5•BVwG W159 1304449-5
W159 1304449-5Tribunal Administrativo Federal12 de dez. de 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit
W159 1304449-5/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2011, Zl. 09 04.246-BAT, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung von Spruchteil III. der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia, gelangte am 14.11.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 15.11.2005 unter Angabe des Namens XXX einen ersten Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.8.2006 Zl. XXX wurde dieser Asylantrag abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Gambia zulässig sei, gleichzeitig wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.5.2007 Zl. XXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.5.2007 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 abgewiesen. Mit Beschluss vom 6.9.2007 Zl. XXX lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab. Daraufhin reiste der nunmehrige Beschwerdeführer nach Italien weiter, von wo er am 17.12.2008 nach Österreich rücküberstellt wurde und einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz unter Angabe des richtigen Namens XXX stellte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes Erstaufnahmestelle Ost vom 10.01.2009 Zl. XXX wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gleichzeitig der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2009 Zl. XXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.07.2009 XXX wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.
Am 09.04.2009 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Diese wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2009 Zl. XXX ebenso gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.5.2009 Zl. XXX wurde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Nach Durchführung ergänzender Erhebungen erließ das Bundesasylamt am 13.4.2010 Zl. XXX neuerlich einen Bescheid, mit dem gemäß § 68 AVG der Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen wurde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2010 Zl. XXX wurde neuerlich der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2011 Zl. XXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.04.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde nach Darstellung der bisher stattgefundenen Einvernahmen Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller ursprünglich einen Raufhandel im Zusammenhang mit der Delogierung seiner Familie und der Festnahme von Familienangehörigen als Fluchtgrund angegeben habe. Obwohl der Antragsteller ursprünglich angegeben habe, niemals politisch tätig gewesen zu sein, legte er später einen Mitgliedsausweis der UDP vor. Schließlich habe er vorgebracht, dass er im Rahmen eines Gespräches mit Vertretern der gambischen Regierung im Polizeianhaltezentrum XXXwährend der Schubhaft bedroht worden sei. Sämtliche Fluchtgründe hätten sich jedoch als nicht glaubwürdig heraus gestellt und habe der Antragteller überdies Ladungstermine absichtlich verstreichen lassen. Rechtlich begründend wurde ausgeführt, dass die angegebenen Gründe für nicht glaubwürdig befunden worden seien und selbst wenn man diesen Glauben schenken würde, eine Gewährung internationalen Schutzes nicht in Betracht komme. Zu der ins Treffen geführten Delogierung sei nämlich auszuführen, dass es sich hierbei um keine Verfolgung iSd GFK handle und auch die behauptete Mitgliedschaft bei der UDP zu keiner Verfolgung des Staates Gambia führe. Auch aus der allgemeinen Lage in Gambia sei keine Verfolgung der Person des Antragstellers abzuleiten. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller keine Gefährdungslage bezogen auf seine Person habe glaubhaft machen können und sei auch davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt weit zu bestreiten, wie er dies auch vor seiner Ausreise getan habe. Es bestünde auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Schließlich bestehe auch im Heimatland keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der zurückkehre, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3EMRK ausgesetzt wäre. Zu Spruchteil III. wurde nach Darlegung der Bezug habenden Rechtslage und Judikatur festgehalten, dass der Antragsteller über kein Familienleben in Österreich verfüge und sich erst seit dem 17.12.2008 ununterbrochen hier aufhalte. Wenn der Antragsteller auch manchmal Geld für seine Tätigkeit als DJ verdiene, so stehe er nach wie vor in Grundversorgung. Der Antragsteller habe seinen Aufenthalt lediglich im Rahmen mehrerer Asylverfahren regeln können. Insgesamt betrachtet sei die Behörde bei Abwägung alle Fakten zu dem Schluss gelangt, dass der Antragsteller im Falle einer Ausweisung nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privatleben verletzt würde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller innerhalb offener Frist, vertreten durch den XXX, gegen alle drei Spruchteile Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass er in glaubwürdiger Weise aktuelle Fluchtgründe vorgebracht habe und dass er überdies in Österreich vorbildlichst integriert sei. Am 04.03.2011 langte weiters eine Vollmacht des XXX beim Asylgerichtshof ein. Der Beschwerdeführer reiste unzulässiger Weise in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde von dort am 06.06.2011 rücküberstellt. Mit Schreiben vom 26.05.2014 ersuchte der XXX um eine baldige Entscheidung und Prüfung der integrativen Faktoren, zumal der Beschwerdeführer seit 2005 in Österreich aufhältig sei und unbescholten sei und sich auch in diversen Vereinen engagiere sowie für XXX arbeite.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 21.10.2014 an. Der Beschwerdeführer erschien mit einem Vertreter des XXX, während für den XXX niemand erschienen ist, ebenso wenig für die Regionaldirektion Niederösterreich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführervertreter legte ein Sprachdiplom im Niveau A2, eine Bestätigung über die Tätigkeit bei XXX, sowie eine Teilnahmebestätigung über die Einführung in den Radiojournalismus, eine Honorarnote über die Tätigkeit als DJ (als Beispiel für diese Tätigkeit des Beschwerdeführers) sowie einen Presseausweis von XXX und einen Mitgliedsausweis des XXX vor. Schließlich wurde ein Vereinsregisterauszug des XXX vorgelegt, wo der Beschwerdeführer Präsident-Stellvertreter ist.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er bis zum 8. Lebensjahr in XXX, Gambia und dann anschließend in XXX aufhältig gewesen sei, wo er die Grund- und Mittelschulausbildung absolviert habe. Mit Ausnahme eines relativ kurzen Aufenthaltes in Italien von ca. 8 Monaten sei er in Europa nur in Österreich gewesen. Auf dem Weg nach Telfs habe er irrtümlich die deutsche Grenze überquert und sei er daraufhin in Deutschland ein Monat lang in Schubhaft gewesen und anschließend nach Österreich rücküberstellt worden. Schon seit 9 Jahren sei er nicht mehr in Gambia gewesen.
Er habe in Gambia einen High-School-Abschluss absolviert und anschließend auch schon als Tontechniker und DJ gearbeitet. Seine Eltern würden auch noch in Gambia leben, er habe jedoch keinen Kontakt mit ihnen. Kontakt habe er lediglich mit seinem jüngeren Bruder über Facebook. In Österreich habe er viele Freunde. Er habe auch eine österreichische Freundin namens XXX, welche XXX sei. Er lebe mit ihr nicht ständig zusammen. Sie würden sich aber regelmäßig sehen. Kinder habe er keine. Er lebe in Österreich von der Musik und habe 3 bis 5 Auftritte pro Woche an verschiedenen Auftrittsorten. Er arbeite als DJ und organisiere auch Veranstaltungen, überdies sei er an einigen Vereinen Mitglied. In einem davon sei er Obmann-Stellvertreter und organisiere er das XXX, ein Familienfest für österreichische und afrikanische Kultur und außerdem spiele er auch Gitarre, Bassgitarre und Schlagzeug und zwar Reggae-Musik. In Zukunft möchte er noch besser Deutsch lernen.
Verlesen wurde ein aktueller Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.
Der Beschwerdeführervertreter zog in der Folge die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. zurück und beantragte die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, weitere Unterlagen zu Integration innerhalb einer Frist von 2 Wochen vorzulegen und sicherte in diesem Fall eine rasche Entscheidung zu. Festgehalten wurde schließlich, dass der Beschwerdeführer die Fragen schon teilweise auf Deutsch beantwortet hat und manche Fragen zur Gänze in deutscher Sprache.
Mit Eingabe vom 07.11.2014 legte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung ein Schreiben des Geschäftsführers des Lokales XXXvor, in dem der Beschwerdeführer regelmäßig über 2 Jahre lang den XXX, in dem den Gästen westafrikanische Musik näher gebracht wurde, veranstaltet habe; weiters ein Schreiben der XXX, wonach der Beschwerdeführer in ihrem Lokal regelmäßig bei Reggae-Partys spiele, weiters eine Unterstützungsschreiben des XXX, des Vereines XXX, der XXX, und der XXX, sowie der XXX, XXX vor, in denen zusammenfassend hervorgestrichen wird, dass es dem Beschwerdeführer (XXX) gelungen sei, in der österreichischen Afrokulturszene sich als Kultur- und Eventmanager und DJ einen großen Namen zu machen. Weiters wurde ein Unterstützungsschreiben der XXX vorgelegt, die mit dem Beschwerdeführer in einer Beziehung lebt und hervorstrich, dass der Beschwerdeführer einerseits in der Lage sei, seine Wurzeln zu achten und andererseits mit großer Offenheit und Interesse für die österreichische Geschichte und Kultur sich hier hervorragend zu integrieren. Schließlich wurden auch Steuererklärungen, Mietverträge über die Miete des Veranstaltungssaals XXX sowie Anmeldebescheinigungen über Veranstaltungen übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia, sein richtiger Name ist XXX, er ist am XXX geboren. Bis zu seinem 8. Lebensjahr lebte er in XXX, Gambia und dann anschließend in XXX, ebenfalls Gambia. Er besuchte die Grund- und Mittelschule und absolvierte nach 12 Jahren Schulausbildung in Gambia den High-School-Abschluss. Anschließend arbeitete er auch schon in Gambia als Musiker, Tontechniker und DJ.
In Folge Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten Asyl und subsidiären Schutz ist es nicht erforderlich, Feststellungen zu den Fluchtgründen zu treffen.
Der Beschwerdeführer verließ im Oktober 2005 seinen Herkunftsstaat und gelangte am 14.11.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 15.11.2005 unter Angabe des Namens XXX, geboren XXX den ersten Asylantrag. Erst bei einer späteren Asylantragstellung gab er seinen richtigen Namen XXX, geboren am XXX an. Der Beschwerdeführer war seit Oktober 2005 nicht mehr in Gambia, hat jedoch zwischenzeitig Österreich verlassen, um mehrere Monate in Italien und zuletzt kurze Zeit in Deutschland zu verbringen. Seine Eltern leben wohl noch in Gambia. Er hat jedoch mit ihnen schon lange keinen Kontakt mehr, sondern lediglich mit seinem jüngeren Bruder über Facebook. In Österreich verfügt er über keine Familienangehörigen oder Verwandten und führt auch kein Familienleben. Er ist aber sehr gut integriert, hat zahlreiche österreichische Freunde und auch eine österreichische Staatsbürgerin als feste Freundin, mit der er jedoch noch nicht zusammenlebt. Er hat auch noch keine Kinder. Der Beschwerdeführer arbeitet als DJ, Musiker und Veranstaltungsorganisator und ist völlig selbsterhaltungsfähig. Überdies ist er Funktionär bei zwei Vereinen, die sich um die Vermittlung zwischen österreichischer und afrikanischer Kultur bemühen. Er hat auch ein Deutsch Sprachzertifikat im Niveau A2 absolviert und arbeitet überdies als Journalist bei XXX. Der Beschwerdeführer ist schließlich unbescholten.
In Betracht der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I. und II. war es nicht erforderlich, länderspezifische Feststellungen zu treffen.
Beweis wurde erhoben zum (verfahrensgegenständlichen Asylantrag durch Einvernahme durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost am 22.04.2009 und am 30.04.2009 sowie durch das Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen am 13.10.2009, durch Einvernahme diverser Zeugen durch das Bundesasylamt und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2014, durch Vorlage eines Deutschdiploms A2, einer Bestätigung von XXX, einer Teilnahmebestätigung über den Besuch des Kurses "Einführung in den Radiojournalismus", die Vorlage diverser Honorarnoten unter dem Künstlernamen XXX durch Vorweis seines Presseausweises von XXX, sowie von Vereinsregisterauszügen von Vereinen, bei denen der Beschwerdeführer Funktionär ist, durch Vorlage von Arbeitsbestätigungen der Kaffeebar XXX, der Renate XXX, des Vereins XXX sowie von Unterstützungsschreiben seiner Freundin XXX, sowie weiterer österreichischer Freunde und Freundinnen, eines Mitvertrages des Veranstaltungssaales XXX in Wien 14, von Vergnügungssteuererkärungen durch den Beschwerdeführer bzw. durch den Vertreter - sowie durch Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sind seinen eigenen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben zu entnehmen, wobei er zu seiner Integration auch zahlreiche Schreiben, von einem Deutschdiplom über zahlreiche Bestätigungen über Engagements als DJ bzw. Veranstalter bis zu zahlreichen Unterstützungsschreiben österreichischer Institutionen und Privatpersonen vorgelegt hat. Der Umstand der Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilung aufscheint.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,
3. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),
5. Die Bindungen zum Heimatstaat
6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie
7. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl:
265/07).
Der Beschwerdeführer verfügt wohl in Österreich über (noch) kein Familienleben, ist aber nunmehr hier hervorragend integriert.
Der Beschwerdeführer ist vollständig selbsterhaltungsfähig und arbeitet in Österreich als DJ, Musiker und Konzertveranstalter und hat sich in der österreichischen Afromusikszene offenbar bereits einen sehr guten Namen gemacht. Er tritt nicht nur regelmäßig in verschiedenen Lokalen, vor allem in den Wiener Stadtbahnbögen auf, sondern hat auch schon zahlreiche Festivals und Musik- und Kulturveranstaltungen (mit)organisiert und engagiert sich sehr um ein besseres Verständnis für die afrikanische Kultur und Musik, wobei er auch führender Funktionär in zwei diesbezüglichen Vereinen ist. Er hat weiters bereits ein Deutschdiplom im Niveau A2 und ist bemüht, seine Deutschkenntnisse weiter zu verbessern. Weiters hat er eine feste österreichische Freundin und zahlreiche weitere österreichische Freunde und auch Institutionen, die bereit waren, ihn durch ein entsprechendes Schreiben zu unterstützen. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit in Wien zu einem wichtigen Bestandteil der Kultur- und Unterhaltungsszene hier geworden ist und als "Kulturmittler" zwischen der afrikanischen und österreichischen Kultur äußerst aktiv ist. Er nimmt daher sehr intensiv am kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Leben in Österreich teil.
Der Beschwerdeführer ist (mit 2 relativ kurzen Unterbrechungen) seit November 2005 in Österreich aufhältig. Schließlich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten, wenn er auch (seinerzeit) gegen die einwanderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen hat.
Wenn der Beschwerdeführer auch mehrere Asylanträge gestellt hat, so ist doch festzuhalten, wenn es nicht gelingt, einen Fremden im Zuge eines langjährigen Aufenthaltes dauerhaft außer Landes zu schaffen, ein Abdrängen in die Illegalität bzw. eine dauerhafte Behinderung der Selbsterhaltungsfähigkeit auch als keine adäquate Reaktion erscheint. (siehe BVwG vom 23.10.2014, W159 1243009-3/15E).
Wenn auch der Beschwerdeführer seinerzeit gegenüber österreichischen Behörden eine falsche Identität angegeben hat, so liegt dies bereits mehr als 8 Jahre zurück und hat der Beschwerdeführer vor allem die letzten Jahre seines Aufenthaltes in Österreich dazu genutzt, sich hier in Österreich hervorragend zu integrieren, wobei die Integration als rein faktischer, sozio-dynamischer Prozess anzusehen ist und auf den Istzustand im Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist.
Zusammenfassend war daher im Rahmen der Interessensabwägung zu befinden, dass im vorliegenden Fall aufgrund der individuellen Umstände, insbesondere der sehr hohen Integration des Beschwerdeführers, verbunden mit seiner Selbsterhaltungsfähigkeit und seiner hohen Leistungen auf dem Gebiet der Kultur und Unterhaltung dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung der Vorzug zu geben war.
Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).
Der Beschwerde zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides war daher Folge zu geben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall auftauchenden Rechtsfragen auf Basis der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gelöst und damit begründet.
Im Übrigen stehen im vorliegenden Erkenntnis Tatsachenfragen, insbesondere Fragen der Integration im Vordergrund. Es liegen somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.
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