BVwG W122 1419854-1

W122 1419854-1Tribunal Administrativo Federal12 de dez. de 2014

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Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Glaubhaftmachung, Integration,<br/>Intensität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Sicherheitslage, Versorgungslage

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BVwG W122 1419854-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W122.1419854.1.00

Spruch

W122 1419854-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Margarete RITTLER, Anichstrasse 29/3, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2011, Zl. 10 10.934-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 idgF iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal am 22.11.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 BGBl. I. Nr. 100/2005 zuletzt geändert mit BGBl. I. Nr. 144/2013 (in der Folge AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass er Afghanistan vor zirka zwei Monaten verlassen habe und über den Iran, die Türkei und Griechenland kommend bis nach Österreich gereist sei. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der Beschwerdeführer, dass Afghanistan in einem chaotischen Zustand wäre, er als Lehrer keine Arbeit gefunden habe, obwohl er ausgebildet war und auch als angelernter Schneider keine Aufträge mehr hatte. Er wäre aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet und würde hier um Asyl ansuchen wollen.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 01.02.2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass er Dari, Farsi und Englisch spreche. Der Beschwerdeführer würde an keinen Krankheiten leiden. Vor drei Wochen sei eine weitere Tochter des Beschwerdeführers auf die Welt gekommen. Die Frau des Beschwerdeführers würde in Kabul leben. Der Beschwerdeführer legte Kopien von Geburtsurkunden von ihm und seiner Frau vor. Er habe in Österreich Cousins. Es würden hier ein Onkel seiner Frau und weitere Verwandte leben. Befragt zur Zuständigkeit Griechenlands gab der Beschwerdeführer an, dass die Situation in Griechenland chaotisch und schlecht wäre, es wäre menschenunwürdig und er wolle nicht nach Griechenland zurück. Die Leute würden geschlagen werden, die Lage wäre von Kriminellen beherrscht, es würde keine Hilfe in Griechenland geben.

Mit Aktenvermerk vom 12.04.2011 wurde nach einer nicht möglichen individuellen Versorgungszusicherung seitens der griechischen Behörden der Beschwerdeführer zum inhaltlichen Verfahren zugelassen.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 26.05.2011 gab der Beschwerdeführer an, physisch und psychisch gesund zu sein, nicht unter ärztlicher Behandlung zu stehen und legte weitere Dokumente, wie eine Bestätigung über Beschäftigung bei Hilfsorganisation, verschiedene Zertifikate, Stundenplan und Zertifikat über Beendigung einer zweijährigen Lehrerausbildung (Mathematik) vor. Der Beschwerdeführer gab an, in der Provinz Parwan in XXXX geboren zu sein und dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Er sei mit sechs in die Schule gekommen und habe zwölf Jahre die Schule besucht. Er habe maturiert, anschließend eine zweijährige Ausbildung als Mathematiklehrer gemacht, nicht als Lehrer gearbeitet aber er sei als Trainer tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei CHA gearbeitet, er habe geschaut, dass die Lehrer und Schüler dort anwesend wären. Er habe diese Arbeit bis vor vier Jahren gemacht, konkret bis Anfang 2007, als er nach Pakistan gegangen ist. Bis zu seiner Einreise nach Österreich sei er dann in Pakistan gewesen und habe dort von dem Geld gelebt, dass er von dem Verkauf seines Hauses in Afghanistan hatte. Die Frau des Beschwerdeführers würde in Kabul leben, hieße XXXX und sei 26 Jahre alt. Der Beschwerdeführer habe einen Sohn und zwei Töchter. Die Frau des Beschwerdeführers würde in Kabul in einem Eigentumshaus wohnen. Dort würden auch ihr Vater, ihre Mutter und ihr Bruder wohnen. Im Winter wäre die Frau jedes Jahr in Pakistan gewesen. Der Beschwerdeführer besitze ein weiteres Grundstück, das er vom Vater geerbt habe. Die Frau des Beschwerdeführers würde Lehrer unterrichten. Sie sei schwanger gewesen, als er ausgereist ist.

Befragt zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass die Organisation CHA, bei der er gearbeitet habe, von Amerikanern geführt worden wäre. Die Leute aus seiner Nachbarschaft hätten ihn gewarnt, weil er mit den Amerikanern zu tun habe. In dieser Organisation seien insgesamt 120 Lehrer tätig, 60 in der Provinz Parwan und 60 in der Provinz Kapisar. Der Beschwerdeführer habe als Trainer gearbeitet. Er habe Lehrer in den Büchern unterrichtet. Es habe sich um Geografie, Dari und Mathematik gehandelt. Auf Fragen hinsichtlich der Beendigung der Tätigkeit wich der Beschwerdeführer wiederholt aus. Die Menschen hätten ihn gewarnt, weil er für die Amerikaner arbeiten würde. Es habe keine konkreten Vorfälle gegeben sondern er wurde nur gewarnt. Auf Befragung nach einer konkreten Ortsangabe des Institutes verwies der Beschwerdeführer auf die vorgelegte Bestätigung. Auf die Frage konkreter Übergriffe auf Mitarbeiter dieses Instituts antwortete der Beschwerdeführer, dass die Leute von den Mudschaheddin und den Anhängern der Taliban bedroht worden wären. Der Beschwerdeführer gab an, er habe gesehen, dass Leute, die vor ihm dort gearbeitet hätten, bedroht worden wären. Man hätte ihnen gesagt, dass sie nicht weitermachen sollten. Manche seien auch geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei nicht geschlagen sondern nur gewarnt worden. Auf die Frage, wie oft er gewarnt worden wäre, antwortete der Beschwerdeführer, er sei oft und viel gewarnt worden. Auf die Frage nach Namen von Personen, die gewarnt hätten, antwortete der Beschwerdeführer, dass es sich um Kommandanten von dem Gebiet handeln würde. Man hätte mit dem Umbringen gedroht. Ein Mitarbeiter sei umgebracht worden, der Beschwerdeführer wisse aber nicht genau wer. Es sei nach 2006 gewesen, das genaue Datum wisse er aber nicht. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer weiters an, dass sie Mädchen motiviert hätten, zur Schule zu gehen, weshalb die Leute gegen ihn wären. Er habe nicht an einer anderen Schule arbeiten können, weil dies überall dasselbe sei. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seiner Familie. Befragt nach Problemen der Frau gab der Beschwerdeführer an, sie wohne getrennt von ihm. Die Frau des Beschwerdeführers wäre als Lehrerin tätig. Der Beschwerdeführer gab an, im Falle einer eventuellen Rückkehr in seine Heimat, umgebracht zu werden. Befragt, warum er nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen ist, gab der Beschwerdeführer an, er könne nirgendwo mehr arbeiten, er habe nach Europa gemusst. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen.

Der Beschwerdeführer würde seit einem Monat einen Deutschkurs besuchen und er telefoniere hin und wieder mit seinen Verwandten, den Söhnen seiner Tante, die in Wien leben würden. Die Frau des Beschwerdeführers und seine Kinder würden bei seinem Schwiegervater in Kabul leben, seine Mutter lebe mit seinem Bruder in Parwan, eine Schwester, Onkel und Tanten und Cousins würden in Kabul leben, eine Cousine wohne in Deutschland.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 01.06.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Konkretisierung, mangels Nachvollziehbarkeit und mangels Plausibilität sowie aufgrund der dargelegten Wiedersprüche nicht den Tatsachen entsprechen würde, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen wäre und die begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden wäre. Die Behauptung einer Bedrohung durch eine kriminelle Bande könne nicht als glaubwürdig angenommen werden. Vor der Polizei habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sich Afghanistan in einem chaotischen Zustand befände. Obwohl der Beschwerdeführer als Lehrer ausgebildet wäre, hätte er keine Arbeit gefunden. Auch als angelernter Schneider hätte er keine Aufträge mehr bekommen. Er wäre aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet. Allfällige Bedrohungen habe er mit keinem Wort erwähnt, sondern im Gegenteil dezidiert davon gesprochen, aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet zu sein. Erfahrungsgemäß würden Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen, machen. Ein spätes, gesteigertes Vorbringen könne als unglaubwürdig qualifiziert werden. Angebliche Drohungen wären in weiten Teilen oberflächlich, wage und der erforderlichen Konkretheit entbehrend. Auf die Frage, wie konkret man den Beschwerdeführer bedroht habe, habe dieser nur in pauschaler und wenig aussagekräftiger Weise angegeben, dass Leute gegen das Programm gewesen seien, diese hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht weitermachen solle. Auf die Frage, wie oft der Beschwerdeführer bedroht/gewarnt worden wäre, habe seine Antwort gelautet, dass er oft und viel gewarnt worden wäre. Auf nochmalige Fragestellung, wie oft man den Beschwerdeführer ungefähr insgesamt bedroht habe, habe der Beschwerdeführer wieder nur die Antwort "oft" gegeben. Auf die Frage nach Namen von Personen habe der Beschwerdeführer nur die wage und oberflächliche Antwort, dass es Kommandanten von dem Gebiet seien, gegeben. Auf die Frage, was man den Beschwerdeführer angedroht habe, wenn er weitermachen würde, habe dieser wage und wenig anschaulich geantwortet, dass man ihn mit dem Umbringen gedroht habe. Insgesamt hätten sich die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die angeblichen Drohungen der derart wage und oberflächlich gestaltet, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht für glaubhaft befunden werden habe können. Schließlich habe der Beschwerdeführer angegeben, dass einer der Angestellten des Instituts umgebracht worden sei, jedoch habe er weder Angaben dazu machen können, wer genau diese Person gewesen wäre, noch habe der Beschwerdeführer genaue Angaben dazu machen können, wann es zu der angeblichen Ermordung gekommen wäre. Zu pauschal und zu wenig konkret hätte auch die Antwort auf die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht an einer anderen Schule unterrichtet hätte, gelautet. Es wäre überall dasselbe. Diese Angaben würden in einem unglaubwürdigeren Licht erscheinen, als es laut den Angaben des Beschwerdeführers sogar seiner Ehefrau möglich wäre, als Lehrerin in Kabul zu arbeiten. Angaben über weitere Bedrohungen gegen andere Mitarbeiter der Organisation habe der Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt oder konkretisiert.

Zur Situation im Falle der Rückkehr führte die belangte Behörde aus, dass es glaubhaft wäre, dass die Frau des Beschwerdeführers und seine drei Kinder bei seinem Schwiegervater in Kabul leben würden. Ebenfalls würden weitere Verwandte in Kabul leben. Es wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat verfüge. Er wäre im Falle einer Rückkehr nicht unterstandslos. Weiters habe der Beschwerdeführer Berufserfahrung im pädagogischen Bereich und als Schneider. Nach eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer außerdem noch ein Grundstück in der Größe von 4 Jirib, das er von seinem Vater geerbt habe. Unter Berücksichtigung, dass die Wiederansiedelung von Rückkehrern nach Afghanistan aufgrund der teils problematischen Sicherheits- und Versorgungslage mit Schwierigkeiten verbunden wäre, wäre im Fall des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr gänzlich unzumutbar wäre. Der Beschwerdeführer wäre gesund, verfüge über eine Schulbildung und Berufserfahrung und habe familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat, sodass eine Wiederansiedelung in der Heimat in seinem konkreten Fall zumutbar und möglich erscheine, zumal seine Angaben in Bezug auf eine angebliche Verfolgungsgefahr im Rahmen der freien Beweiswürdigung für nicht glaubhaft erachtet wären. Es könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer zumindest eine Ansiedelung im Raum Kabul möglich wäre, in welchem die Sicherheitslage als vergleichsweise stabil angesehen werden könne, noch dazu wo dort laut den Angaben des Beschwerdeführers seine Frau mit seinen Kindern wohne und es zudem seiner Frau möglich wäre, einer Beschäftigung nachzugehen.

3. Mit dem am 15.06.2011 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 15.06.2011 datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, sofern dies der Asylgerichtshof für erforderlich hielte eine Anfrage an die Organisation CHA zu richten und um Bestätigung zu ersuchen, dass der Beschwerdeführer dort in der Zeit von 2004 bis 2007 in deren Niederlassung in Parwan gearbeitet habe. Der Asylgerichtshof möge die Frau des Beschwerdeführers durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Islamabad zu seinem Vorbringen befragen. Der Beschwerdeführer beantragte, durch einen beim Asylgerichtshof akkreditierten Sachverständigen zu Afghanistan hinsichtlich der Gefährdung von afghanischen Staatsbürgern, die für internationale Organisationen arbeiten bzw. gearbeitet haben, sofern sie sich in Afghanistan befinden, einzuholen. Im Anschluss daran würde der Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sein Vorbringen nochmals erläutern und zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens Stellung nehmen. Der Beschwerdeführer beantragte, den bekämpften Bescheid voll inhaltlich aufzuheben, und ihm internationalen Schutz in Österreich einzuräumen.

In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Organisation den Taliban ein Dorn im Auge gewesen wäre und er mehrfach bedroht worden wäre, weil er für diese gearbeitet habe. Es sei dann auch ein Kollege von ihm, der zuvor auch bedroht worden wäre deswegen umgebracht worden. Aufgrund dessen und weil die Drohungen gegen ihn immer massiver geworden wären, hätte er dann das Land verlassen und sich rund drei Jahre lang in Pakistan aufgehalten. Der Beschwerdeführer hätte jetzt vier Kinder, die sich bei der Mutter befänden. Die Organisation CHA werde von den USA geleitet und finanziert und sei daher eine westliche Einrichtung, der die Afghanen ablehnend gegenüberstehen würden. Ebenso würden Afghanen, die bei solchen Organisationen arbeiten würden von den anderen als Gehilfen des Westens bezeichnet und bedroht, häufig würden sie auch umgebracht werden. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er besonders von den Mudschaheddin und den Taliban bedroht worden wäre. Es sei als notorisch bekannt vorausgesetzt, dass Personen wie der Beschwerdeführer potentiell gefährdet wären. Es käme laufend zu Anschlägen gegen Personen, die mit dem Westen zusammenarbeiten würden und auch ihre Familien wären gefährdet. Dem Vertreter des Beschwerdeführers sei keine Gelegenheit gegeben worden, zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Dies stelle einen groben Verfahrensmangel dar.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 16.06.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 19.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer persönlich teilnahm. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, der die umfassende Vertretungsvollmacht nicht entzogen wurde, und ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahmen an der Verhandlung nicht teil.

Befragt nach dem Grund, warum der Beschwerdeführer Angst vor Verfolgung habe, antwortete dieser, dass er für ein Büro arbeitete, das zu USAID gehöre, insgesamt 20.000 Schüler in Parwan und Kapisar hatte, es ungefähr 400 Klassen in Parwan und 400 Klassen in Kapisar gewesen wären und dieses Projekt für Schüler gedacht wäre, die aus dem Iran oder Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt wären. Auf Befragung, was genau der Beschwerdeführer unterrichtet habe, antwortete dieser, es wäre eine schnelle Ausbildung, es seien die Fächer, die in der Schule unterrichtet wurden, schneller unterrichtet, das hieße, dass zwei Klassen in einem Jahr gemacht worden wären. Auf die Frage, wer dem Beschwerdeführer bedroht habe, antwortete dieser: "Die Bewohner der Dörfer und der Gegend dort". Auf die Frage, was dem Beschwerdeführer gesagt wurde, antwortete dieser: "Die haben immer wieder wiederholt und gesagt, dass sie mich umbringen sollen, weil ich ihnen Schaden zufüge mit diesem Programm/Projekt.". Auf die Frage, ob auch jemand gesagt habe, dass er dem Beschwerdeführer umbringen werde, antwortete dieser: "Direkt hat mir das niemand ins Gesicht gesagt aber ich habe diese Bedrohungen mittels der Einwohner des Ortes bekommen.". Befragt, ob diese Bedrohungen durch Handlungen unterstrichen worden wären, gab der Beschwerdeführer an: "Hätte ich meine Arbeit weiter geführt, bin ich mir sicher, dass sie mich sehr bald getötet hätten.". Ergänzt in der Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer weiters an: "Unabhängig davon, ob ich meine Arbeit weitergeführt hätte oder nicht, egal wo sie mich gefunden hätten, hätten sie mich gleich getötet.". Zur finanziellen Situation gab der Beschwerdeführer an, dass die Frau ihre Arbeit weiter ausüben konnte, sie wäre Professorin an der Universität für Unterricht und Erziehung. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht in Kabul geblieben wäre, antwortete dieser:

"Wenn jemand von seinen Gegnern bedroht wird, ist es egal, wo man sich befindet, seine Gegner lassen sie nicht in Ruhe, egal, wo er sich in Afghanistan aufhält.". Der Beschwerdeführer antwortete verallgemeinernd. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Verwandten der Schülerinnen und örtliche Personen Kontakt zu denjenigen Personen hätten, von denen die Bedrohung ausgesprochen worden wäre. Befragt nach den Kollegen, die umgebracht worden wären, gab dieser an, es handle sich um zwei Kollegen, die in Kandahar tätig gewesen wären. Dies sei zu jener Zeit gewesen, wo die Schülerinnen mit Säure bespritzt worden wären. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, er wisse nicht, wie weit Parwan von Kandahar entfernt wäre und er gab ebenso an, Geografie unterrichtet zu haben. Sein Schwerpunkt wäre Mathematik gewesen. Auf die Frage nach der am schwierigsten zu verstehenden mathematischen Formel, antwortete der Beschwerdeführer, das man Wiederholung braucht, um das Wissen wieder zu erlangen, das Wissen sei wie Feuer. Man müsse es halten, dass es nicht vergehe. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Frau nur kurz in Kabul gewesen wäre und jetzt wieder in Parwan wäre. Er gab an, dass seine Frau ihre Arbeit nicht mehr weiter ausüben könne, obwohl sie eine sehr wichtige Funktion gehabt hatte. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Frau jetzt bei seiner Mutter in Parwan leben würde. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Frau keinen fixen Wohnort habe, einmal sei sie da und einmal woanders.

Befragt zur Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er seit etwa vier Jahren in Österreich wäre, drei Jahre in der Gemeinde gearbeitet habe und zweieinhalb Jahre in einem Altersheim ehrenamtlich gearbeitet habe. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer Broschüren und Bestätigungen vor. Der Beschwerdeführer würde ein- bis zweimal pro Woche im Altersheim arbeiten. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer gab an, in Österreich viele Freunde zu haben. Er verwies auf eine Unterschriftsliste, wonach sich 40 Personen freuen würden, wenn der Beschwerdeführer weiterhin seine Tätigkeiten bei der Fachberufsschule ausüben würde. Der Beschwerdeführer spiele Volleyball und würde sich in weiteren Sportarten betätigen. Er habe viel Kontakt mit Menschen in Österreich. Der Beschwerdeführer legte drei Einladungen zu Adventfeiern der örtlichen Gemeinde vor. Weiters legte der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung eine Bestätigung des BFI über ein Deutschqualifizierungsmodul vor, dieses umfasste 30 Unterrichtseinheiten der Basis 1 und eine weitere Bestätigung 30 Unterrichtseinheiten der Basis 2. Der Beschwerdeführer legte weiters ein Empfehlungsschreiben einer Bildungseinrichtung vor. An dieser Einrichtung nahm der Beschwerdeführer an einer Bildungsberatung und Bildungsbegleitung teil. Diese wurde mit zwei Bestätigungen im Ausmaß von 15 bzw. 20 Stunden vorgebracht. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Einsatzvereinbarung einer sozialen Einrichtung vor. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Tätigkeitsbestätigung einer Fachberufsschule vor. Die Gemeinde, die bestätigte, dass der Beschwerdeführer dem Schulwart helfe, bestätigte Fleiß, Gewissenhaftigkeit und Freundlichkeit des Beschwerdeführers. Erneut legte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben und einen Stundenplan vor. Dem Beschwerdeführer wurde eine vorläufige Sachverhaltsannahme zur maßgeblichen Lage in Afghanistan vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist im Jahr XXXX in der Provinz Parwan in Afghanistan geboren. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich der sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer arbeitete für eine Organisation im Bildungsbereich.

Der Beschwerdeführer hat bereits mehrere Deutschkurse besucht und nimmt regelmäßig am Deutschunterricht teil. Der Beschwerdeführer arbeitet sowohl als Helfer eines Schulwarts als auch in einem Altersheim. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Mehrere Familienmitglieder des Beschwerdeführers leben in Kabul. Die Frau des Beschwerdeführers konnte in Kabul einer höherwertigen beruflichen Tätigkeit nachgehen.

1. 2 Feststellungen zum Fluchtgrund:

Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder aufgrund seines Religionsbekenntnisse oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftssaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1. 3 Feststellungen zum Herkunftsstaat:

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Quellen:

AAN - Afghan Analyst Network (21.1.2013): Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network, https://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218, 27.10.2014

Al-Arabiya (2.10.2014): Taliban bomber in Afghan capital targets army bus, kills three,

http://english.alarabiya.net/en/News/asia/2014/10/02/Taliban-bomber-in-Afghan-capital-targets-army-bus-kills-three.html, Zugriff 27.10.2014

Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html, Zugriff 23.10.2014

Die Zeit (16.9.2014): Selbstmordattentäter sprengt Truppenkonvoi in die Luft, http://www.zeit.de/politik/2014-09/explosion-kabul-wahl, Zugriff 27.10.2014

iMMap (16.4.2014b): Kabul Province - Observed security incidents 2007 - 2013 for all the monitored categories, http://immap.org/maps/files/maps/1288.pdf, Zugriff 27.10.2014

Khaama Press (24.10.2014): Rocket lands in Wazir Akbar Khan area of Kabul city,

http://www.khaama.com/rocket-lands-in-wazir-akbar-khan-area-of-kabul-city-8676, Zugriff 27.10.2014

Khaama Press (9.10.2014): Suicide attack plot thwarted in capital Kabul,

http://www.khaama.com/suicide-attack-plot-thwarted-in-capital-kabul-6816, Zugriff 27.10.2014

Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province,

http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724, Zugriff 23.10.2014

Landinfo (9.1.2014): Temanotat Afghanistan Sikkerhetsoppdatering, http://www.landinfo.no/asset/2759/1/2759_1.pdf, Zugriff 27.10.2014

Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

NYT - The New York Times (1.10.2014): Taliban Stage Attacks on Day After Afghanistan and U.S. Sign Security Deal, http://www.nytimes.com/2014/10/02/world/asia/taliban-afghanistan-kabul-suicide-attacks.html, Zugriff 27.10.2014

Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014

Vollständiges Zitat

Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength,

http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407, Zugriff 27.10.2014

Reuters (22.3.2014): Taliban gun down Kabul diners in pre-election attack,

http://in.reuters.com/article/2014/03/21/afghanistan-attacks-idINDEEA2J0HF20140321, Zugriff 22.3.2014

Stars and Stripes (17.7.2014): 5 attackers killed in Taliban raid on Kabul airport,

http://www.stripes.com/news/middle-east/5-attackers-killed-in-taliban-raid-on-kabul-airport-1.293817, Zugriff 17.11.2014

The Guardian (15.4.2014): Afghan minister kidnapped in Kabul, http://www.theguardian.com/world/2014/apr/15/afghan-minister-kidnapped-kabul-ahmad-shah-wahid, Zugriff 27.10.2014

Tolo (16.7.2014): Insurgent Summer Offensives Raise Concerns, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15622-insurgent-summer-offensives-raise-concerns, Zugriff 27.10.2014

UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (10.2014): 2015 Humanitarian Needs Overview, provisional.

UNAMA (7.2014): Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, http://www.unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/English%20edited%20light.pdf, 27.10.2014

Vertrauliche Quelle (1.2014): Afghanistan - Quarterly data report Q. 4, liegt bei der Staatendokumentation

WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,

http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/, Zugriff 23.10.2014

Regionale Sicherheitslage im Zentralraum

Parwan

Die strategisch gelegene Provinz Parwan ist eine der bekannteren Provinzen Afghanistans. Sie liegt 64 km nördlich von Kabul. Die Provinz Parwan grenzt an die Provinzen (Maidan) Wardak, Bamyan, Baghlan, Panjshir und Kapisa. Charikar ist die Provinzhauptstadt, während Jabal Saraj, Salang, Sayed Khel, Shinwar, Syiah Gird, Shikh Ali, Ghorband und Shurk Parsa, zu den restlichen Distrikten zählen. (Pajhwok o.D.ae).

Parwan zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Jedoch sind regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Distrikten aktiv (Khaama Press 22.4.2014; vgl. RAWA 22.4.2014).

Im Vergleich zum Rest des Landes, genießen die nordöstlichen Provinzen Kapisa und Parwan relativen Frieden und Sicherheit. Die Taliban haben hier keine starke Präsenz (RFERL 3.4.2014).

Eine neue Organisation "Parwan Social Stability Council" wurde zusammen mit Prominenten, Älteren, Jihadisten und Intellektuellen der Provinz Parwan gegründet, woran sich mehr als 4.000 Menschen beteiligten. Neben der Forderung nach mehr wirtschaftlicher Entwicklung in der Provinz Parwan, wurden auch eine stabile Sicherheitslage, die Aufrechterhaltung des Friedens, das Stärken der Einheit und die Teilnahme an den kommenden Wahlen genannt (Bakhtar News 26.2.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Parwan im Vergleich zum Jahr 2011 um 6% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 117 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Tadschiken

Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 28.7.2014). Sie macht etwa 27% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CIA 24.6.2014).

Der im März verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim, war Tadschike. Wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition (CSR 11.7.2014). Der Hauptführer der Koalition ist Dr. Abdullah Abdullah, einer der zwei Kandidaten bei den Präsidentschaftswahlen 2014 (CRS 28.7.2014; vgl. DW 26.4.2014).

Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2014).

Quellen:

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 106 von 144

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Während Regierungsbeamte einigermaßen kooperativ sind und auf deren Sichtweise eingehen, gibt es Fälle von Einschüchterung von Menschenrechtsgruppen durch Regierungbeamte (USDOS 27.2.2014).

Die Arbeit von 287 internationalen und 1.911 afghanischen Nichtregierungsorganisationen (NGOs), aber auch 4.000 Vereinen im Jahr 2013 wird üblicherweise nicht von den Behörden in einem formalen Sinn eingeschränkt. Die Möglichkeiten dieser Gruppen frei und effektiv zu arbeiten werden durch die Sicherheitslage behindert. Es gab im Jahr 2013 dreimal so viele Angriffe gegen MitarbeiterInnen von NGOs wie im Jahr 2012, mit mindestens 36 Toten. 2012 waren es 11 Tote. Auch stieg die Zahl der Entführungen und Verschleppungen stark an. AktivistInnen der Zivilgesellschaft, speziell, jene, die sich mit Menschenrechten bzw. Rechenschaftsangelegenheiten befassen, sind weiterhin Bedrohung und Belästigungen ausgesetzt (FH 19.5.2014). Interviews zufolge, treten Hilfsorganisationen, die in unsicheren Gebieten tätig sind, mit ranghohen Taliban in Kontakt um sich zu registrieren. Bei der Registrierung müssen die Organisationen mehrere Bedingungen erfüllen, inklusive Neutralität, Respekt gegenüber der "afghanischen Kultur" und in manchen Fällen die Zahlung von Steuern (HPN 7.2013). Unter anderem wurden während des Untersuchungsjahres 2013 fünf afghanische Entwicklungshelfer des "International Rescue Committe" entführt und getötet, gemeinsam mit einem lokalen Beamten in der Provinz Herat. Sechs afghanische MitarbeiterInnen einer französischen Wohlfahrtseinrichtung wurden in der Provinz Faryab getötet, einen Tag nachdem drei lokale Entwicklungshelfer durch eine Bombe in der Provinz Uruzgan getötet worden waren (FH 19.5.2014).

Systematische Angriffe auf NGOs und afghanische NGO-MitarbeiterInnen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US-finanzierte Organisation arbeiten, wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationalen Währungsfonds kooperieren. Gleichzeitig bestätigte eine Quelle, dass die Taliban eine Regelung für diese Organisationen eingeführt haben, die einigen erlaubt zu arbeiten. Ein Indiz dafür ist, dass sie eine Steuer auf NGO-Projekte einheben (EASO 12.2012). UN-Organisationen, die in Afghanistan arbeiten, versetzen ihre MitarbeiterInnen, die einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, nach Kabul. Einige internationale Organisationen sehen es als unwahrscheinlich an, dass die Taliban die Suche nach einer "low-profile" Person in Kabul zur Priorität machen, da sie auch nicht die Kapazitäten haben (DIS 5.2012). Einheimische warnen für NGOs arbeitende Verwandte, nicht in die Gegend zu kommen und UN-MitarbeiterInnen brachten ihre Familienmitglieder in sicherere Gegenden. In Kabul, Mazar und Herat ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Dies betrifft auch MitarbeiterInnen ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist (EASO 12.2012).

Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte (HRW 21.1.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans,

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 16.1.2014

FH - Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 2014 - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/5379d1da12.html, Zugriff 29.9.2014

HPN - Humanitarian Practice Network (7.2013): Taliban policy and perceptions towards aid agencies in Afghanistan, http://www.odihpn.org/humanitarian-exchange-magazine/issue-58/taliban-policy-and-perceptions-towards-aid-agencies-in-afghanistan, Zugriff 29.9.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Afghanistan,

http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/afghanistan?page=2, Zugriff 29.9.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen Naturkatastrophen und irregulärer Arbeitsbedingungen (USDOS 27.7.2014).

Ende Juni 2014 waren, laut UNHCR, 683.301 Personen internvertrieben. Zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli kamen zustzlich noch 18.608 dazu. Womit zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli die Zahl der IDPs auf 701.909 stieg (UNHCR 7.2014). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für 2013 wird mit 124.000 angegeben. Zunehmende Kämpfe werden als Ursache für den Anstieg der IDP-Zahlen gesehen. Fast die Hälfte der Neuvertriebenen floh aufgrund von militärischen Operationen und Unsicherheit in der südlichen Provinz Helmand (IDMC 5.2014)

Vertreibung ist in vielen Provinzen ein Problem. Die höchste Zahl an IDPs wurde im Westen gemessen und führte den anhaltenden Trend der vergangenen Monate weiter. Grund dafür ist im Allgemeinen der bewaffnete Konflikt, aber auch die sich verschlechternde Sicherheitslage und Einschüchterung durch regierungsfeindliche Gruppen. In fast allen Fällen, gaben IDPs an, dass ihre größte Sorge der Zugang zu einer Lebensgrundlage und Arbeit war. Auch Zugang zu Trinkwasser und Nahrung wurde angegeben (UNHCR 4.2014).

In Afghanistan haben IDPs aus urbanen Gebieten und zurückgekehrte Flüchtlinge in Städten wie Kabul, Herat und Jalalabad, ungenehmigte Siedlungen auf öffentlichem Grund errichtet. Ohne Kündigungsschutz, Rechtshilfe, Kompensation und alternativen Wohnmöglichkeiten, sind viele dem Risiko der Zwangsräumung, Obdachlosigkeit und steigender Vulnerabiltät ausgesetzt (IDMC 5.2014).

Im November 2013 hat das afghanische Kabinett eine nationale Grundsatzspolitik bezüglich Binnenvertreibung (National Policy on Internal Displacement - IDP Policy) angenommen, die den Begriff IDP definiert und dessen Recht auf eine dauerhafte Lösung des Problems anerkennt (IDMC 5.2014; vgl. IDMC 2.2014). Dies beinhaltet: das Recht der IDPs und rückkehrender Flüchtlinge auf adequate Unterbringung in städtischen Gegenden (darunter Maßnahmen bezüglich Zwangsräumung und Kündigungsschutz); das Problem informeller Siedlungen wird ebenso benannt, wie das Recht der IDPs gemäß afghanischer Verfassung, sich in jedem Teil des Landes niederzulassen und die Verantwortung der nationalen, Provinz-, Bezirks- und Kommunalenbehörden (IDMC 2.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).

Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zu gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts.

2. 2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunfts- sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der vorgelegten afghanischen Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Feststellung hinsichtlich des Besuchs mehrerer Deutschkurse beruht auf den vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Kursbestätigungen an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Die Feststellungen betreffend der ehrenamtlichen Tätigkeiten beruhen auf Bestätigungen der jeweiligen Einrichtungen.

Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zu unrechtmäßigen und schlepperunterstützen Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die einreiseregelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

2. 3 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftssaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19.09.2014

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht im Stande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat im ausreichendem Maße für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar übereinstimmend die Tätigkeit für eine Bildungseinrichtung vor, konnte aber sowohl hinsichtlich seiner Vortragstätigkeit als auch hinsichtlich des Bedrohungsszenarios keine als glaubhaft zu bewertenden Angaben machen.

Während der Beschwerdeführer einerseits angab, Geografie unterrichtet zu haben, kannte er nicht einmal die Entfernung in eine andere Provinz Afghanistans. Obwohl der Beschwerdeführer angab, zwei Jahre lang Mathematik studiert zu haben und Mathematik zu unterrichten, war ihm der Satz von Pythagoras oder irgendeine schwierige mathemaische Formel völlig fremd. Bezüglich der ausgesprochenen Bedrohungen stellte sich in der mündlichen Verhandlung heraus, dass diese lediglich von Bekannten der Verwandten der Schüler ausgesprochen worden wären und dem Beschwerdeführer nie direkt vorgehalten worden wären. Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet zu sein, steigerte er diese Angaben in der Folge und gab nicht näher dargelegte Bedrohungen an. Befragt, ob seine Frau in Parwan bedroht worden wäre, antwortete der Beschwerdeführer verallgemeinert, dass Pawran eine sehr unruhige Provinz wäre. Auf die Frage nach dem genauen Aufenthalt der Frau des Beschwerdeführers, antwortete dieser ausweichend, sie hätte keinen fixen Wohnort. Einmal sei sie da und einmal woanders. Auf die Frage, wie seine Frau in Kabul gelebt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass sie sehr kurz in Kabul gelebt habe. Bezüglich des Mathematikstudiums gab der Beschwerdeführer widersprüchliche zeitliche Angaben vor. Er konnte keine näheren Angaben bezüglich des Mathematikstudiums und der genauen Tätigkeit bei der Bildungsorganisation machen. Während der Beschwerdeführer einmal angab, unterrichtet zu haben, gab er ein anderes Mal an, zur Überprüfung der Abwesenheiten angestellt worden zu sein.

In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen.

Dem mit der schriftlichen Beschwerde des rechtfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 15.06.2011 gestellten Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens war im Hinblick auf die oben bereits dargelegten Erwägungen zur mangelnden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens nicht zu entsprechen.

In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift - zumindest konkludent - gestellten Beweisantrag, zur Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Tätigkeit in einer Bildungseinrichtung wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vgl. auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Die Erheblichkeit des Beweisantrages ist im Hinblick auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und den ohnedies feststellbaren Sachverhalt nicht erkennbar.

Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gemäß §§ 37 iVm 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).

Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht schlüssig sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes das Bundesasylamt ein in den wesentlichen Teilen mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem Beschwerdeführer ist es weder in der Beschwerdeschrift noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von der Beschwerdeführerin wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt hinsichtlich Asyl oder subsidiärem Schutz ausgehe. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass die seitens der belangten Behörde getroffene Einschätzung sich im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, bestätigte und somit auch das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangte, dass in den wesentlichen Punkten der Bedrohungssituation kein glaubhaftes Vorbringen vorliegt. Aufgrund der oa. Ausführungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und daher den weiteren Ausführungen nicht zu Grunde gelegt werden kann.

2. 4 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden zur Einsicht angeboten und die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Auf die Abgabe einer Stellungnahme wurde verzichtet. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden.

Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht hervorgekommen. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;

05.04. 1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127;

26.06. 1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Selbst wenn im Herkunftsstaat die Todesstrafe als gesetzliche Strafsanktion für besonders schwere Straftaten vorgesehen ist, so hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kein reales Risiko ergeben, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer dem 6. bzw. 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden würde.

Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schul- sowie eine abgeschlossene Berufsausbildung. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Überdies verfügt der Beschwerdeführer in Afghanistan nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. So gab er an, dass seine Frau in Kabul unbehelligt leben konnte und er weitere Verwandte in Kabul habe. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird, insbesondere durch Wohnraum und Nahrung. So führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Familie über Immobilien verfüge. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in Afghanistan verbracht hat und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut ist.

Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, sogar in seine Heimatprovinz zurückzukehren. Wie sich aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen ergibt, kann die Sicherheitslage in der Provinz Parwan als relativ zu den anderen Provinzen sicher bezeichnet werden. Der Einfluss der Taliban ist dort vergleichsweise gering. Auch der Reiseweg von Kabul in das Heimatdorf des Beschwerdeführers in der Provinz Parwan ist dem Beschwerdeführer zumutbar, zumal er durch keine Provinz reisen müsste, welche in dem Bericht von ANSO (Quarterly Data Report Q.1 2013) zur Situation in Afghanistan als gefährlich eingestuft wird.

Letztlich steht dem Beschwerdeführer ergänzend zu den familiären Anknüpfungspunkten auch die Möglichkeit offen, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt wird, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können.

Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; konkret zu Afghanistan: zB Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zl. BVerwG 10 C 10.09; weiters EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55).

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig):

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Da es sich hier um einen Übergangsfall im Sinne des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt, ist nunmehr nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a

zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5

zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Afghanistan einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Es wird zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bislang nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war und auch schon auf Grund der kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht davon auszugehen ist, dass dieser über eine umfassende sprachliche, gesellschaftliche und berufliche Integration in Österreich verfügt. Dennoch legte der Beschwerdeführer seinen Integrationswillen durch positive soziale Kontakte zu den Anrainern, der stetigen Verbesserung der Deutsch-Kenntnisse, der mehrjährigen gemeinnützigen Tätigkeit für eine Gemeinde, eine Schule und ein Altersheim, der nicht selbst verschuldeten langen Aufenthaltsdauer und der strafgerichtlichen Unbescholtenheit dar. Die nach wie vor bestehende Bindung zum Herkunftsstaat und das mangelnde Familienleben in Österreich treten in Anbetracht dieser Umstände in den Hintergrund.

Schließlich ergibt sich aus den dargelegten Umständen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung gerade noch überwiegen. So hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat. Belegt wird dieser nachhaltige Integrationswille des Beschwerdeführers weiters durch diverse, vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Empfehlungsschreiben.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung.

Eine Aufgabe seines Lebensmittelpunktes in Österreich ist für den Beschwerdeführer daher nicht zumutbar und steht zu den öffentlichen Interessen außer Verhältnis.

Abschließend ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall seines Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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