L504 2004746-1•BVwG L504 2004746-1
L504 2004746-1Tribunal Administrativo Federal12 de dez. de 2014
Beitragsnachverrechnung, GPLA, private Nutzung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde der Heinrich Mayrwieser Co Schnittwarenhandel, vertreten XXXX, Wirtschaftsprüferin, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, vom 23.02.2012, XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 42 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1 ASVG, § 6 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. 1. Am 03.05.2011 erfolgte seitens eines Organs der Salzburger Gebietskrankenkasse [im Folgenden bezeichnet als GKK] für den Betrieb XXXX eine Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung (GPLA-Prüfung). In der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO wurden hinsichtlich XXXX sowie XXXX [im Folgenden bezeichnet als AP]Differenzen in der Lohnmeldung für das Lohnkonto 2005 festgestellt. Bezüglich der Sonderzahlungsmeldungen für Dezember 2005 und Juni 2008 sei eine Meldung unterlassen worden. Darüber hinaus sei der Sachbezug für die Privatnutzung des firmeneigenen PKW XXXX [im Folgenden bezeichnet als JC] mangels Vorlage eines Fahrtenbuches - die dazu vorgelegten Aufzeichnungen seien seitens der GKK nicht anerkannt worden - nachverrechnet worden. Bei der Kommunalsteuer 2007 sei eine Abfuhrdifferenz festgestellt worden.
1.2. In der Sachverhaltsdarstellung vom 03.05.2011 wurden sämtliche sich im Besitz des HM bzw. dessen Familie befindlichen PKW aufgelistet. Davon befanden sich im Anlageverzeichnis der Buchhaltung ein XXXX, Bj. 1992 sowie ein XXXX, Bj. 1999. Nach Auskunft der Wirtschaftsprüferin werden beide PKW von XXXX[im Folgenden bezeichnet als AH], welcher sich seit 1.1.2005 in Alterspenison bei der gewerblichen Wirtschaft befinde, bewegt. Ermittlungen hätten ergeben, dass auf AP (Sohn) und XXXX [im Folgenden bezeichnet als AC] (Schwiegertochter) kein Privat-PKW gemeldet sei. Mangels Vorlage von Fahrtenbüchern werde zum Einkommen von AP ein Sachbezug hinzugerechnet. AP hätte bei der Schlussbesprechung bekannt gegeben, dass AC über einen Privat PKW verfüge, welcher jedoch in Deutschland zugelassen sei.
1.3. Mit Schreiben der GKK vom 14.06.2011 wurde HM über das Ergebnis der Sozialversicherungsprüfung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben hingewiesen und ihm in einem der Nachverrechnungsbetrag aus Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von € 6.859,85 und Verzugszinsen in Höhe von € 2.250,60 zur Kenntnis gebracht und aufgefordert, den Gesamtbetrag umgehend an die GKK zu überweisen.
1.4. Mit Schreiben vom 04.01.2011 teilt der steuerliche Vertreter der GKK mit, dass die angekündigte Übermittlung der Stellungnahme zur PKW-Nutzung mittels E-Mail auf Grund der Dateigröße nur zum Teil gelungen sei, weshalb der zweite Teil nunmehr in Papierform nachgereicht werde.
1.5. Mit Mail vom 10.03.2011 wurde der GKK seitens des steuerlichen Vertreters von HM eine Stellungnahme von AH in der nächsten Woche in Aussicht gestellt.
1.6. Mit Mail vom 17.03.2011 wurde HM aufgefordert, bis 22.03.2011 eine Stellungnahme von AH an die GKK zu übermitteln, ansonsten werde die GPLA Prüfung abgeschlossen.
1.7. Mit Mail vom 22.03.2011 teilt der steuerliche Vertreter der GKK mit, dass der JC am 26.11.1999 mit einem Kilometerstand von 62.824 erworben worden sei und am 18.04.2010 einen Kilometerstand von
145. 790 aufweise. Dies ergebe rechnerisch eine durchschnittliche Jahreskilometerleistung von 7.542 und damit eine durchschnittliche monatliche Kilometerleistung von 629, womit die Ansetzung des großen Sachbezuges bei AP - für mehr als 500 privat gefahrene monatliche Kilometer - nicht zutreffend sei. Die Vorlage der Ausgangsrechnungen sei zeitaufwendig, weshalb um eine Aufschubfrist bis 31.03.2011 ersucht werde.
1.8. Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom 31.3.2011 wurde die GKK über die Unmöglichkeit einer zeitgerechten Übermittlung der Unterlagen auf Grund des schlechten Gesundheitszustand von AH informiert. In der Anlage für die Jahre 2005 bis 2008 befinde sich eine Auflistung der Ausgangsrechnungen aus denen der Kunde, Ansprechpartner, Lieferort und Rechnungsbetrag ersichtlich sei. Die handschriftlich ergänzten Kilometerangaben würden sich an der unteren Grenze bewegen. Für die vielen Stadtfahrten seien ihrer Häufigkeit nach pauschale Kilometer angesetzt worden. Bei jedem Kunden seien mindestens zwei Fahrten notwendig gewesen, weshalb sich für das Jahr 2005 eine Mindestkilometerleistung von 7.537 km, 2006 von 8.436 km, 2007 von 7.275km, 2008 von 7.722 und im Jahr 2009 von ebenfalls 7.722 km ergebe. Der Jahresdurchschnitt des JC liege nur 2007 über den erhobenen betrieblichen Mindestkilometern, ansonsten darunter. Anhand der jährlichen Unterhaltskosten sei aus den niedrigen Treibstoffbeträgen klar erkennbar, dass nur die betrieblich notwendigen Fahrten gemacht worden seien. Sowohl AH als auch AP würden eine private Nutzung des XXXX durch AP verneinen, was auch angesichts des Gesamtkilometerstandes nicht möglich gewesen sei. Anhand der wenigen Tank- rechnungen sei eine geringe Nutzung des Golf ersichtlich. Beantragt wird, einen Sachbezug für private PKW-Nutzung bei AP außer Ansatz zu lassen. Im Anhang befindet sich ein mit 18.04.2010 datierter Kaufvertrag, aus welchem beim JC ein Kilometerstand von 145.790 hervor geht. Der ebenfalls übermittelte Ankaufstest vom November 1999 weist einen Kilometerstand in Höhe von
1.9. Mit Schreiben vom 29.06.2011 beantragt der steuerliche Vertreter von HM bezüglich der GPLA Prüfung die Ausstellung eines Bescheides.
1.10. Mit Bescheid der GKK vom 23.02.2012 wurde XXXX als Dienstgeber verpflichtet, die von der XXXX Gebietskrankenkasse mit Beitragsvorschreibung vom 09.06.2011 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 6.859,85 sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 2.250,60, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 9.110,45 an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.
1.11. Die GKK führte begründend aus, dass anlässlich einer abgeschlossenen GPLA-Prüfung im Bereich der Sozialversicherung festgestellt worden sei, dass HM, XXXX, die Lohnänderungsmeldung für XXXX für die Zeit ab 01.01.2005 nicht übermittelt habe. Für AP sei für den Zeitraum vom 01.02.2005 bis 31.12.2005 ein zu niedriger Lohn gemeldet worden. Weiters seien die Sonderzahlungen für Dezember 2005 und Juni 2008 nicht gemeldet worden.
AP hätte darüber hinaus ein firmeneigener PKW (JC) auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden. AP scheine nicht als Zulassungsbesitzer eines privaten PKW auf. Für das Firmenfahrzeug hätte kein rechtskonform geführtes Fahrtenbuch vorgelegt werden können, weshalb für die Benützung des PKW (Neuwert geschätzt EUR 25.000,00) ein monatlicher Sachbezug in Höhe von EUR 375 angesetzt worden sei. Dies bis zum Zeitpunkt der Abmeldung von AP durch den Dienstgeber am 06.09.2008.
1.12. Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 13.03.2012 rechtswirksam zugestellt.
1.13. Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom 12.04.2012 wurde ausschließlich gegen die Festsetzung eines Sachbezuges bei AP für den firmeneigenen PKW innerhalb offener Frist Einspruch an die GKK erhoben sowie die aufschiebende Wirkung beantragt.
Nicht bestritten wird die unterlassene Führung eines Fahrtenbuches. Bestritten wird die Möglichkeit, dass AP den JC für private Zwecke benutzt habe, zumal ihm dies seitens AH untersagt worden sei. Die Fahrzeugschlüssel würden sich im Besitz von AH befinden, welcher selbst den JC, teilweise auch gemeinsam mit seinem Sohn AP, für betriebliche Fahrten benutze. Das Fahrzeug sei in der Garage des Wohnhauses von AH abgestellt. AP bewältige den Weg zwischen seiner Wohnung und der Firma mittels Fahrrad oder zu Fuß, zumal es in der Salzburger Innenstadt an Parkplätzen mangle und die Firma HM keinen Dauerparkplatz besitze. Bei Bedarf werde der JC von der Garage abgeholt. Für die Urlaubsfahrten bzw. Privatfahrten könne AP auf einen PKW aus dem privaten Fuhrpark von AH bzw. auf das Fahrzeug seiner Schwiegereltern zurückgreifen. Durch die geringe Anzahl der Kilometerleistung und niedrigen Kraftstoffkosten sei eine private Nutzung des JC seitens AP nicht möglich gewesen. Die Behauptung der GKK, AP hätte den Treibstoff privat bezahlt, sei willkürlich und widerspreche den Tatsachen. Auch dass AP nicht als Zulassungsbesitzer aufscheine, sei für sich allein kein ausreichendes Indiz für die private Nutzung des JC. Der Ansatz des großen Sachbezuges für private Fahrten von über 500 km pro Monat würde bedeuten, dass mit dem JC maximal 160 Km im Monat betrieblich gefahren worden sei, was 24% der Fahrten ausmachen würde. Dies sei angesichts der vorgelegten Liste der Ausgangsrechnungen geradezu denkunmöglich. Im Übrigen sei anzumerken, dass während der Anhängigkeit der gegenständlichen GPLA-Prüfung, die Prüfung ohne Ansatz eines Sachbezuges abgeschlossen worden sei. Dies vermittle den Eindruck, dass die GKK bei derselben Beitragspflichtigen gleiche Sachverhalte für unterschiedliche Zeiträume verschieden ermittle und beurteile. Sofern die GKK im angefochtenen Bescheid Ausführungen zur Sozialversicherungsfreiheit von Ersätzen für Dienstreisen tätigt, seien diese für das gegenständliche Verfahren unerheblich. Auch sei nicht wie von der GKK angeführt eine Kundenauftragsliste für die Jahre 2005 bis 2008 vorgelegt worden, sondern eine Liste über die ausgestellten Ausgangsrechnungen, worauf nur jene Kunden genannt seien, mit denen es zu einem Geschäftsabschluss gekommen sei. Die seitens der GKK festgestellten Abweichungen hinsichtlich der gefahrenen Kilometer resultieren aus dem Umstand, dass den Aufzeichnungen nur Orte und keine Routen zu entnehmen seien. Aus wirtschaftlichen Gründen seien die Fahrten so geplant worden, dass im Umkreis liegende Kunden gleichzeitig besucht worden seien. Auch handle es sich bei den handschriftlich angeführten Kilometerangaben in den Aufzeichnungen nur um Mindestkilometerangaben. Darüber hinaus sei auch zu berücksichtigen, dass die Fahrten nicht nur von Ortsschild zu Ortsschild stattfanden, sondern befindet sich z.B. der "XXXX" in XXXX, also etliche km weiter weg als der Ort XXXX. Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid entsprechend abzuändern und die Hinzurechnung des PKW Sachbezuges bei AP ersatzlos zu streichen. Weiters wird beantragt, dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Angesichts der aufgezeigten Mangelhaftigkeiten in den Sachverhaltsfeststellungen und der offensichtlich unrichtigen Beweiswürdigung und Verkennung der Rechtslage durch die GKK sei nach Lage des Falles die Beschwerde erfolgversprechend; eine Gefährdung der Einbringlichkeit allfällig vorzuschreibender Beiträge sei nicht gegeben.
1.14. Mit Schreiben vom 18.04.2012 übermittelte das Büro der Landeshauptfrau für Salzburg den bei der Landeshauptfrau für Salzburg eingebrachten Einspruch an den Landesamtsdirektor, welcher diesen in weiterer Folge am 24.04.2012 an die GKK weiter leitete.
1.15. Mit Schreiben vom 18.09.2012 ersucht die Landeshauptfrau XXXX die GKK im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens die in der Beschwerde angeführte belangte Partei XXXX, sowie die Zeugen XXXX zum angeführten Beweisthema - XXXXsei kein Fahrzeug des Arbeitgebers zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden und es sei auch kein Fahrzeug des Arbeitgebers tatsächlich privat genutzt worden - niederschriftlich einzuvernehmen. Der Vollständigkeit halber werde im ggst. Zusammenhang erläuternd angemerkt, dass nach Ansicht der Einspruchsbehörde bei gebotener objektiver Betrachtung nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass die Vernehmung der genannten Personen zu einem für die Einspruchswerberin in wesentlichen Punkten günstigeren Ergebnis führen könne. Auch sei auf das Verbot der antizipatorischen Beweiswürdigung hinzuweisen, zumal die Glaubwürdigkeit der Aussagen der einzelnen Personen erst nach deren Vernehmung zu beurteilen sei (Vgl. hierzu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 19).
1.16.1. In der Einvernahme am 25.04.2013 führte die Zeugin XXXX im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Standort der sich im Besitz ihres Gatten AH befindlichen Pkw¿s die XXXX sei. Mit dem JC sei seien die Geschäftskunden beliefert worden. Zum Kundenbesuch hätte AP den JC entweder an dessen Standort abgeholt, oder sei direkt von dessen Standort (eig. Anmerkung: zugleich Wohnsitz) zu den Kunden gefahren. Den Weg vom Wohnsitz zum Arbeitsort hätte ihr Sohn fast ausschließlich mit dem Fahrrad bzw. zu Fuß zurückgelegt. Der Schlüssel des JC hätte sich im Gewahrsam ihres Gatten befunden. Ob ihr Sohn AP selbst Zugang zum Autoschlüssel des JC gehabt habe, wisse sie nicht. Den Aufbewahrungsort des Schlüssels für den JC kenne sie nicht. Für private Fahrten hätte ihr Sohn nach Rückfrage entweder ihren Golf, später dann den XXXX oder leihweise den PKW seiner Schwiegereltern benützt. Sonst hätte es keinen Pkw gegeben, den ihr Sohn benützen hätte können.
1.16.2. In der Einvernahme am 25.04.2013 führte die Zeugin XXXX im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der JC von AH als Firmen-Pkw benutzt worden sei. Ihr Gatte hätte das Fahrzeug nur beruflich und oft auch gemeinsam mit seinem Vater zur Kundenbelieferung genutzt. Ihr Gatte hätte den JC an dessen Standort abgeholt und sei von dort zu den Kunden gefahren. Sie kenne den Schlüsselaufbewahrungsort nicht. Zur Benutzung des JC hätte ihr Gatte vorab die Erlaubnis seines Vaters einholen müssen, welcher ihm dann den Schlüssel überlassen hätte. Für private Urlaubsfahrten sei der Pkw ihrer Eltern benutzt worden. Sonst hätte ihr Gatte für private Fahrten nach Absprache mit seinem Vater entweder den XXXX oder den XXXX seiner Mutter benutzt. Sie verfüge zum besagten Zeitraum über keinen Pkw. Ihr Gatte hätte den Weg in den Betrieb Großteils mit dem Fahrrad bzw. zu Fuß zurückgelegt.
1.16.3. In der Einvernahme am 29.04.2013 führte die Zeugin XXXX (Schneiderin im gegenständlichen Betrieb) im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass mit dem JC die Kunden beliefert worden seien. Zur Abwicklung der Kundenaufträge hätte AP den JC an seinem Standort abgeholt. Sie hätte ein paar Mal gehört, wie AP seinen Vater um den Autoschlüssel gefragt habe. Ob im der Schlüssel, welchenXXXXsen. in seiner Schreibtischschublade aufbewahrt, ohne Rückfrage bei seinem Vater zugänglich gewesen sei, könne sie nicht beantworten. AP sei immer mit dem Fahrrad in die Firma gekommen. Soweit sie wisse, verfügen AP und seine Gattin über keinen eigenen Pkw, jedoch können sie sich einen solchen bei den Schwiegereltern von AP ausborgen. Ansonsten wisse sie nicht, welchen Pkw AP für Privatfahrten benutze.
1.16.4. In der Einvernahme am 25.04.2013 führte die belangte Partei XXXX im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sein Unternehmen im Prüfzeitraum über einen , einen XXXX und einen XXXXverfügte, welche am Standort in der XXXX garagiert seien. Der JC sei von ihm und seinem Sohn als Lieferwagen benutzt worden. Den XXXX habe er ausschließlich selbst gefahren. Den Golf habe seine Gattin genutzt. Der Alfa sei im genannten Prüfzeitraum angeschafft und von seiner Gattin genutzt worden. Sein Sohn hätte den Weg zum Arbeitsort Großteils mit seinem Fahrrad zurückgelegt. Manchmal hätte er den Jeep benutzt, welchen er in der XXXX geholt, ihn vor dem Firmengebäude beladen hätte und dann zu den Kunden gefahren sei. Für Privatfahrten hätte sein Sohn das KFZ seiner Gattin benutzt, zumal weder sein Sohn noch dessen Gattin über ein eigenes KFZ verfügen würden. Er bewahre den Autoschlüssel für den Jeep bei sich in der Wohnung auf. Wenn sein Sohn den Jeep für Kundenbesuche benötigt habe, habe er den Schlüssel bei ihm abholen müssen. Sein Sohn habe den Jeep nie für Privatfahrten benutzt. Um Ladungen zu tätigen und Aufträge an Kunden auszuliefern, sei für den Jeep zeitweise eine Monatskarte in der XXXX gelöst worden. Ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden. Die Kilometerangaben, welche er im Internet recherchiert habe, seien auf Verlangen des GPLA Prüfers den Ausgangsrechnungen im Nachhinein handschriftlich hinzugefügt worden. Nachdem an Auswärtsterminen immer mehrere Kunden besucht worden seien, sei nicht jede Fahrt aufgezeichnet, sondern die Kilometer zusammengezählt worden.
1.16.5. In der Einvernahme am 30.04.2013 führte der Zeuge XXXX im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Jeep von ihm und seinem Vater für Dienstfahrten benutzt werde. Der Ausgangsort der Dienstreisen sei immer der Ort der Garagierung des Jeeps gewesen. Sein Vater verfüge über den Autoschlüssel. Der Aufbewahrungsort desselben sei ihm nicht bekannt und auch nicht für ihn zugänglich gewesen. Eine Privatnutzung sei ihm untersagt gewesen. Ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden. Die tägliche Wegstrecke in die Firma hätte er mit dem Rad oder zu Fuß zurückgelegt. Er nutze für Privatfahrten weder den Golf seiner Mutter noch den Porsche seines Vaters. Das Ausborgen eines Pkw aus dem Fuhrpark seines Vaters sei ihm nicht möglich gewesen. Für Privatfahrten sei ihm lediglich das Auto seiner Schwiegereltern zur Verfügung gestanden.
1.17. Mit Schreiben vom 07.05.2013 übermittelte die GKK die ergänzende Stellungnahme zum Einspruch vom 14.05.2013, die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie in der Beilage die bezughabenden Akten und die gewünschten Niederschriften dem Landeshauptmann von XXXX. Bezugnehmend auf die Aussagen in Bezug auf die mögliche Privatnutzung der KFZ durch AP in den Niederschriften bzw. auch in Verbindung mit dem Einspruch sei es zu Widersprüchen gekommen. So habe AP in der Einvernahme vor der GKK widersprüchlich zu den Angaben im Einspruch angegeben, sich von seinem Vater kein Fahrzeug für private Zwecke ausborgen zu können und dies auch nicht tun würde. Sein Vater hätte hingegen angegeben, dass sich AP für Privatfahrten den XXXX seiner Gattin ausleihen würde. Die Gattin von AP habe wiederum angegeben, dass ihr Gatte für Privatfahrten den Porsche bzw. XXXX seiner Mutter verwende. Die Mutter von AP hätte angegeben, dass AP ihren Golf bzw. Alfa bzw. auch das Fahrzeug seiner Schwiegereltern für Privatfahrten benützen würde.
1.18. Mit Schreiben vom 29.05.2013 übermittelte der Landeshauptmann von XXXX der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers die ergänzende Stellungnahme der GKK mit der Möglichkeit, hierzu binnen vier Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
1.19. Mit Schreiben vom 4.6.2013 übermittelte der Landeshauptmann von XXXX der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers ergänzend zum Parteiengehör vom 29.05.2013 die Niederschriften der einvernommenen Personen.
1.20. Mit Schriftsatz vom 28.06.2013 übermittelte die steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers dem Landeshauptmann von XXXX eine Stellungnahme zur ergänzenden Stellungnahme der GKK vom 7.5.2013. Darin wird zunächst festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren der Prüfungszeitraum die Jahre 2005 - 2009 gewesen sei, die Zeugen aber erst 2013 befragt worden seien. Aufgrund des dazwischen liegenden Zeitraumes sei es naheliegend, das jeder eine andere Wahrnehmung gehabt habe. Die von der GKK angenommen Widersprüche würden nicht vorliegen, zumal AH, AC als auch AT angegeben hätten, dass sich AP private Kraftfahrzeuge der Familie ausborgen hätte können. Dass AP für private Zwecke ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestanden wäre, sei in den Einvernahmen nicht hervor gekommen. Der Porsche welcher im Wechselkennzeichen mit dem JC betrieben worden sei, sei kein Betriebsvermögen und sei dazu in der Buchhaltung kein Aufwand verbucht worden. Soweit AP in der Niederschrift angegeben habe "auch ansonsten konnte ich mir privat keinen Pkw von meinem Vater ausborgen" sei damit gemeint gewesen, dass sich AP für private Zwecke keinen PKW vom Unternehmen seines Vaters ausborgen hätte können. Es werde daher noch einmal beantragt, den Bescheid der GKK entsprechend des Vorbringens abzuändern und die Hinzurechnung des PKW-Sachbezuges bei AP ersatzlos zu streichen.
Weiters wird beantragt, dem Einspruch aufgrund der aufgezeigten Mangelhaftigkeiten in den Sachverhaltsfeststellungen und der offensichtlich unrichtigen Beweiswürdigung und Verkennung der Rechtslage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der vorliegende Einspruch sei erfolgversprechend, eine Gefährdung der Einbringlichkeit allfällig vorzuschreibender Beträge sei nicht gegeben.
1.21. Am 14.3.2014 wurde das Verfahren der entscheidenden Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
AP hat den gegenständlichen im Betriebsvermögen gestandenen XXXX nicht für Privatfahrten genutzt.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK.
Für das Gericht ergibt sich durch die von der GKK aufgenommene Niederschriften, welche vollen Beweis iSd § 15 AVG bilden, von AT, AC, XXXX, AH und AP, dass sich die Privatnutzung des zum Betriebsvermögen gehörenden JC durch AP nicht erweisen lässt. Die Aussagen der einvernommenen Personen sind in diesem zentralen Punkt im Wesentlichen gleichlautend und damit glaubhaft. Dem entgegen stehende, triftige Argumente oder Beweismittel wurden seitens der belangten Behörde nicht dargelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat liegt nicht vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
[...]
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.
(2) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich für die im § 3 Abs. 2 lit. a, c und d genannten Personen nach dem Sitz des Unternehmens, für die im § 3 Abs. 2 lit. e genannten Personen nach dem Sitz der Entwicklungshilfeorganisation bzw. des Rechtsträgers gemäß § 12 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes, für die in den §§ 4 Abs. 1 Z 12 und 8 Abs. 1 Z 1 und 4 genannten Personen, mit Ausnahme der Auslandsdienstleistenden gemäß § 12 b des Zivildienstgesetzes, nach dem Wohnsitz des Pflichtversicherten.
(4) Für die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c Pflichtversicherten und für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse nach dem Wohnsitz des Versicherten; ist ein solcher nicht gegeben, ist die Wiener Gebietskrankenkasse örtlich zuständig.
(5) Die für das Land Wien bestehende Gebietskrankenkasse ist ausschließlich Trägerin der Krankenversicherung aller im § 3 Abs. 2 lit. f genannten Personen.
§ 33 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
(3) Aufgehoben.
(4) Aufgehoben.
§ 34 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
§ 42 ASVG
[...]
(3) Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.
[...]
§ 44. ASVG
(1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit
Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), und bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;
3. bei den nach § 7 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;
4. bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 5;
5. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Personen der nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;
6. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 6 pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen;
7. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Anerkennungsprämie, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Ausbildungsprämie, die Journaldienstvergütung und die Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31;
8. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (§ 2 c Abs. 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86);
9. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 des Militärberufsförderungsgesetzes;
10. bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird - abweichend von Z 1 -, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit;
11. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. h pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
12. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes;
13. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können
a) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach § 21 AlVG;
b) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach lit. a;
c) bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (§ 49), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;
d) bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes diese Geldleistung;
14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder - soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b handelt - das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d Geltende oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2,
15. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. aa pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 560,98 €;
15a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden, 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001;
16. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1 560,98 €;
17. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld;
18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 560,98 €.
An die Stelle des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
[...]
§ 45 ASVG
(1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.
(2) Übt der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, so ist bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Pflichtversicherte außer der die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung eine die Versicherungspflicht nach den Bestimmungen über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter begründende Beschäftigung ausübt.
(3) Abweichend von Abs. 1 darf für die nach § 4 Abs. 4 Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Beitragszeitraum auf den Kalendermonat entfällt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt
1. wenn keine Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 bezogen werden, das 35fache,
der Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 1.
§ 49 ASVG
(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
[...]
§ 54 ASVG
(1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(2) Der Hauptverband kann mit Zustimmung der zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber und der zuständigen Krankenversicherungsträger festsetzen, daß die Sonderzahlungen bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt werden. § 49 Abs. 4 vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 51 bis 53 über die Aufteilung der allgemeinen Beiträge auf den Versicherten und den Dienstgeber gelten entsprechend für die Sonderbeiträge.
(4) § 44 Abs.5 gilt entsprechend.
(5) Der Zusatzbeitrag nach § 51b, der Ergänzungsbeitrag nach § 51c und der Pauschalbeitrag nach § 53a sind unter Bedachtnahme auf Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.
§ 58 ASVG
(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
[...]
§ 59 ASVG
(1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
[...]
§ 6 BMSVG
(1) Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
(1a) Der Arbeitnehmer hat für die Dauer einer mit einem Rechtsträger nach § 8 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, abgeschlossenen Vereinbarung nach § 7a ZDG gegen diesen als Arbeitgeber, allenfalls nach § 7 Abs. 5 und 6 gegen den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) Anspruch auf eine Beitragsleistung nach diesem Bundesgesetz an die vom Rechtsträger ausgewählte BV-Kasse.
(2) Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen sind die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu prüfen.
(2a) Der Arbeitgeber hat abweichend von Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich (Beitragszeitraum Kalendermonat oder -jahr) zu überweisen. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 vH vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Beitrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen. Die BV-Kasse hat den zusätzlichen Beitrag dem Veranlagungsergebnis der jeweiligen Veranlagungsgemeinschaft des Anwartschaftsberechtigten zuzuweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Arbeitgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.
(3) Sind nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG vom Arbeitgeber noch Beiträge zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen an die BV-Kasse weiterzuleiten, wobei § 63 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an Stelle der Wortfolge "Träger der Unfall- und Pensionsversicherung" der Begriff "BV-Kasse" tritt. Sind vom Arbeitgeber (Bund) noch Beiträge nach dem BMSVG für bereits vergangene Beitragszeiträume samt Verzugszinsen aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen Vergleiches (§ 204 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895) zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen als Abfertigung direkt an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
(4) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, einer Bildungsteilzeit nach § 11a des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, des Solidaritätsprämienmodells nach § 13 AVRAG, der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a, 14b oder 14d AVRAG, sowie die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den §§ 37b oder 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeitgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.
(5) Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Abs. 1 bis 4 anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 15 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (§ 15 Abs. 2 EStG 1988).
Ergänzend zu dieser Normvorschrift wurde für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Ansatz bzw. die Ermittlung eines geldwerten Vorteiles, der einem Arbeitnehmer durch die Fahrzeugüberlassung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges erwächst, in einer bundeseinheitlichen Sachbezugsverordnung klar geregelt. Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBL 1992/642 und idF BGBL II, 1998/423 bzw. die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab dem Jahr 2002, BGBL II 2001/416 bzw. ab dem Jahr 2005, BGBL II 2004/467, führt unter dem Titel Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges dazu wörtlich aus:
§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benutzen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), ab dem Jahr 2005 maximal € 600,00 monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch die Kosten für Sonderausstattungen.
Im gegenständlichen Fall stand dem Dienstnehmer (AP) und zugleich Sohn des Beschwerdeführers in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2009 ein zum Betriebsvermögen gehörender PKW Jeep Cherokee zur Kundenauslieferung zur Verfügung.
Für die im Beschwerdefall strittige Frage der Privatnutzung des zum Betriebsvermögen gehörenden Pkws durch den Dienstnehmer und Sohn AP stützte sich die belangte Behörde auf ein fehlendes Fahrtenbuch, sowie dem Umstand, dass auf AP kein privates Fahrzeug angemeldet war. Die niedrigen Treibstoffkosten, auf welche der Beschwerdeführer hinwies, erachtete die belangte Behörde als nicht relevant, zumal sie spekulativ die Möglichkeit in Betracht zog, dass AP den Treibstoff mit seinem privaten Geld beglichen hat. Für die belangte Behörde war damit die Tatsache einer privaten Nutzung des Firmenkraftfahrzeuges bewiesen.
In den Erkenntnissen vom 30. Mai 1995, 92/13/0200, und vom 11. Dezember 1996, 95/13/0262, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Bestehen einer Beweislastregel derart, dass ein Dienstnehmerbezug durch private Nutzung eines Arbeitgeberfahrzeuges nur dann nicht anzunehmen wäre, wenn durch ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch das Vorliegen privater Fahrten ausgeschlossen werden könne, eine Absage erteilt und eine behördliche Beweiswürdigung als unschlüssig beurteilt, die aus dem Unterbleiben der Führung eines Fahrtenbuches allein auf das Vorliegen einer Überlassung des dem Arbeitgeber gehörenden Fahrzeuges auch zur Privatnutzung geschlossen hatte (VwGH 15.11.2005, 2002/14/0143).
Im Hinblick auf persönliche familiäre Naheverhältnisse hat der Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben, dass es an dem Zahlungsverpflichteten gelegen ist, konkrete Sachverhalte vorzutragen, die einen Ausschluss jeder privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges nahelegen (VwGH, 01.04.2009, 2006/08/0235, vgl. die bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom 3. Mai 2000 sowie vom 26. Mai 2004, wobei allerdings in letzterem auch der Umstand hervorgehoben wurde, dass der Dienstnehmer ein eigenes Kraftfahrzeug nicht besessen hat).
Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Einvernahmen durch die GKK fest, dass dem Dienstnehmer (und Sohn) des Beschwerdeführers die Benützung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers, welches in dessen Wohnhaus garagiert ist, für private Zwecke nicht gestattet wurde. Die Autoschlüssel befanden sich im Gewahrsam des Beschwerdeführers, womit dem Dienstnehmer im Wesentlichen die abstrakte Möglichkeit genommen wurde, sich das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Beschwerdeführers auszuborgen bzw. davon gesprochen werden kann, dass hinreichende Maßnahmen getroffen wurden, dass eine solche Nutzung nicht eintritt. Der Dienstnehmer benutzte das gegenständliche Fahrzeug den im Wesentlichen diesbezüglich einhelligen Aussagen nach nur für dienstliche Zwecke und musste sich zu diesem Zweck die Fahrzeugschlüssel bei seinem Dienstgeber (Vater) abholen. Die Wegstrecke zwischen Wohn- und Dienstort legte der Dienstnehmer mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurück. Darüber hinaus standen dem Dienstnehmer für private Zwecke das private Fahrzeug seiner Mutter bzw. das seiner Schwiegereltern zur Verfügung, weshalb AP den Jeep Privat zu nutzen gar nicht angewiesen war. Ein erhöhter Beweiswert kommt im gegenständlichen Fall der Aussage der XXXX zu, welche kein Familienmitglied ist. Deren Aussage geht hinsichtlich der bestrittenen Privatnutzung des Jeep durch AP, der Abholung des Autoschlüssels von AP bei AH sowie der Art der Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohn- und Betriebsort von AP konform mit den anderen Zeugeneinvernahmen. Dass die Zeugenaussagen nicht der Wahrheit entsprechen, hat die belangte Behörde nicht konkret und substantiiert dargetan und ergeben sich auch für das Gericht aus den Vorliegenden Akten diesbezüglich keine konkreten Anhaltspunkte.
Soweit die belangte Behörde in den Einvernahmen Unstimmigkeiten erblickte, ist anzumerken, dass die hier relevante Kernaussage insofern gleichbleibend war, als dass der Dienstnehmer das zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeug JC nicht für private Zwecke benutzt hat. Gleichbleibend wurde auch angegeben, dass AP die Wegstrecke zwischen Wohn- und Betriebsort mit dem Fahrrad bzw. zu Fuß zurücklegte. Ob im Einspruch darauf hingewiesen wurde, dass sich der Dienstnehmer bei Bedarf bei seinem Vater ein privates KFZ ausleihen hätte können und der Dienstnehmer diesen Umstand in der Befragung bestritt, ist für den gegenständlichen Fall nicht von entscheidender Relevanz. Auch welches Fahrzeug und bei wem sich der Dienstnehmer ein solches lieh, ist hier nicht geeignet die einhellige Kernaussage zu erschüttern.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht es als erwiesen an, dass der Dienstnehmer AP den zum Betriebsvermögen gehörenden JC nicht für private Zwecke benutzt hat, weshalb die belangte Behörde zu Unrecht einen Sachbezug annahm.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im Einspruch an den Landeshauptmann von Salzburg v. 12.04.2012, wurde der Antrag gestellt, die Einhebung des seitens der GKK vorgeschriebenen Betrages auszusetzen. Soweit aus der Aktenlage ersichtlich, wurde diesem Antrag vom Landeshauptmann nicht entsprochen. Die gegenständlichen Verwaltungsakten langten am 14.3.2014, bei der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Da mit diesem Erkenntnis bereits eine Entscheidung in der Sache ergeht, bedurfte es keiner Beurteilung mehr über die Aussetzung der Einhebung. Zudem hat die Beschwerde seit 1.1.2014 ex lege aufschiebende Wirkung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt und im Zentralen als unstreitig erachtet werden. Im Wesentlichen ging es um die Klärung einer Rechtsfrage. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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