I401 1421840-1•BVwG I401 1421840-1
I401 1421840-1Tribunal Administrativo Federal12 de dez. de 2014
Aufenthaltsrecht, Beschwerdezurückziehung, Ehe, ersatzlose Behebung,<br/>EU-Bürger, Revision zulässig, Spruchpunktbehebung-Ausweisung
I401 1421840-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (richtig: XXXX), geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit: Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 29.09.2011, Aktenzahl 11 05.965-BAW, beschlossen (Spruchpunkt A.I. und B)) beziehungsweise zu Recht erkannt (Spruchpunkt A.II. und B)):
A)
Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurücknahme der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtverfahrensgesetztes (VwGVG) eingestellt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Herr XXXX, geb. am XXXX, ein der arabischen Volksgruppe angehörender ägyptischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens, reiste am 17.06.2011 (Einreisedatum entsprechend seinen Angaben) illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, Standesamt Wien-Landstraße, übermittelte per E-Mail vom 06.05.2013 (in Kopie) eine beglaubigte "Übersetzung aus dem arabischen Original" der "Geburtsurkunde" (Laufnummer: 1281500011) sowie des "EDV-Auszug(es) aus dem Melderegister, Einzelmelderegister" jeweils vom 19.03.2013 eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschers für die arabische Sprache, und per E-Mail vom 16.05.2013 eine Heiratsurkunde des Standesamtes Wien-Landstraße vom selben Tag (Nummer der Eintragung 136/2013). Nach diesen Belegen heißt der Antragsteller (richtig) XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet).
2. Mit Bescheid vom 29.09.2011, Aktenzahl: 11 05.965-BAW, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten ab (Spruchpunkt II.) sowie wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Ägypten aus (Spruchpunkt III.).
3. Mit dem am 06.10.2011 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen erhob der Beschwerdeführer wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Rechtsvorschriften rechtzeitig Beschwerde, wobei für die Beschwerdeerklärung, die Beschwerdeanträge und insbesondere für die Beigabe eines Rechtsberaters ein Standardformular verwendet wurde.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2011 stellte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren den "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite.
5. Eine nähere Begründung der Beschwerde erfolgte nicht.
6. Mit dem (per Telefax am 11.02.2014 übermittelten) Schreiben nahm der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpinkt I. und II. mit der Begründung zurück, dass er rechtmäßig mit einer in Österreich niedergelassenen ungarischen Staatsbürgerin verheiratet ist und er einen Nachweis [s]eines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich erbringen kann.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. hielt der Beschwerdeführer ausdrücklich aufrecht. Er stellte den Antrag, dass "entweder die Ausweisungsentscheidung wegen des Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes (samt österreichischer Dokumentation) zu entfallen hat oder seine Ausweisung aus demselben Grund auf Dauer unzulässig" ist.
7. Der von der Caritas der Erzdiözese Wien - Hilfe in Not, Asyl - Rechtberatung, (in Kopie) übermittelten Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel bis 09.10.2018 verfügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens. Er reiste (seinen Angaben folgend) am 17.06.2011 illegal nach Österreich ein. Am 16.05.2013 hat er eine ungarische Staatsangehörige geheiratet.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Umfang der Zuerkennung von Asyl) und gegen den Spruchpunkt II. (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Umfang der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ägypten) des angefochtenen Bescheides zurückgenommen.
Der Beschwerdeführer ist als Angehöriger einer EWR-Bürgerin zum Aufenthalt in Österreich bis 09.10.2018 berechtigt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem (unbedenklichen) Akteninhalt und den vorgelegten Urkunden.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A) I.:
4.1. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
4.2. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; u.v.a.).
4.3. Durch den im Schreiben vom 11.02.2014 unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen des Beschwerdeführers, welcher auf die Zurücknahme der erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 29.09.2011, Aktenzahl 11 05.965-BAW, gerichtet ist, ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen.
Daher war das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. einzustellen.
Zu Spruchpunkt A) II.:
5.1. Nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht "[a]lle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof
anhängigen Beschwerdeverfahren ... ab 1. Jänner 2014 ... nach
Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen". Der in dieser Bestimmung genannte Abs. 20 des § 75 AsylG 2005 sieht vor, dass das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bestätigenden Entscheidung "in jedem Verfahren zu entscheiden [hat], ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird". Seit 01.01.2014 ist die Rechtsgrundlage der asylrechtlichen Ausweisung, die künftig als "Rückkehrentscheidung" zu erlassen ist, in § 52 Abs. 2 FPG geregelt. Korrespondierend regelt der am 01.01.2014 in Kraft getretene § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz als Nachfolgeregelung des § 10 Abs. 5 AsylG 2005 den anlässlich einer solchen Entscheidung gegebenenfalls vorzunehmenden Ausspruch über die Frage der (dauerhaften oder bloß vorübergehenden) Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung.
5.2. Mit der in dieser Bestimmung verwendeten Formulierung, dass eine "Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist", bedient sich der Gesetzgeber im Wesentlichen jener Terminologie weiter, die er im Zusammenhang mit dem Ausspruch der (asylrechtlichen) Ausweisung bereits nach früherer Rechtslage verwendet hat. Seit der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 und bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, sah das AsylG 2005 bezüglich der mit der negativen Erledigung des Asylantrages zu verbindenden Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) vor, dass
"[ü]ber die Zulässigkeit der Ausweisung ... jedenfalls begründet,
insbesondere im Hinblick darauf [abzusprechen ist], ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist". Als "unzulässig" qualifizierte das Gesetz eine Ausweisung, einerseits dann, wenn "dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt" (§ 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 in der bis zum FNG geltenden Fassung), und weiters auch dann, wenn die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde" (§ 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in der vor dem FNG geltenden Fassung). Im Hinblick auf den zuletzt genannten Fall der Unzulässigkeit sah das Gesetz ergänzend einen Katalog von Kriterien vor, die zur Beurteilung dieser Unzulässigkeit bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK jedenfalls zu beachten sind.
5.3. Bei einer sich allein auf den Wortlaut beschränkenden Betrachtung des § 10 AsylG 2005 (idF BGBl. I Nr. 29/2009) war unklar, ob der (feststellende) Abspruch über die Frage der "dauerhaften" (oder bloß vorübergehenden) Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 in jedem Fall stattzufinden hatte (also auch dann, wenn die Ausweisung schon wegen des Bestehens eines nicht auf das AsylG 2005 gestützten Aufenthaltsrechts unzulässig war) oder nur dann, wenn sich die Unrechtmäßigkeit der Ausweisung aus den in der Z 2 des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 normierten Gründen ergab, also in Fällen einer für den Asylwerber positiven Abwägungsentscheidung nach Art. 8 EMRK.
5.4. Zur Beantwortung dieser Frage auf dem Boden der nunmehr geltenden Rechtslage ist ein Blick auf die historische Entwicklung zweckmäßig.
5.4.1. Die beschriebene Regelung geht zurück auf die Absicht des Gesetzgebers, das Fremden- und Asylrecht durch die Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 an das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2008, G 246, 247/07 ua (= VfSlg. 18.517/2008), anzupassen (vgl. RV 88 BlgNR 24. GP, S. 1). Den parlamentarischen Materialien zufolge war beabsichtigt, "[a]usgehend von der Grundannahme, dass das Vorliegen der Gründe gemäß Art. 8 EMRK möglichst nur von einer zuständigen Behörde geprüft werden soll und ‚Kettenanträge' bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten sind", "dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen hat, wenn die dauerhafte Unzulässigkeit einer Ausweisung gemäß Art. 8 EMRK in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren bereits festgestellt wurde". Die Regierungsvorlage führte zur Erläuterung von § 10 Abs. 5 AsylG 2005
weiters aus, dass "[d]er neue Abs. 5 ... nunmehr auch das
Bundesasylamt [verpflichtet,] über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Ausweisung jedenfalls abzusprechen, um der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44a NAG zur Verfügung stellen zu können" (aaO, S. 3). Ferner wurde festgehalten, dass sich "[n]aturgemäß ... die Frage der ‚Dauerhaftigkeit' aber nur in jenen Fällen [stellt], in denen die Ausweisung auf Grund der Umstände des Einzelfalles und im Rahmen der Abwägung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 als unzulässig zu qualifizieren ist". Schon dieser Satz lässt anklingen, dass der Gesetzgeber den gesonderten Ausspruch über die (dauerhafte) Unzulässigkeit der Ausweisung für jene Fälle vorsehen wollte, in denen eine Ausweisung als Folge der Abwägung am Maßstab von Art. 8 EMRK (sowie von dem diese Abwägungsentscheidung in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 näher determinierenden Kriterienkatalog) als unzulässig anzusehen war, nicht aber auch in jenen Fällen, in denen sich eine solche Fragestellung erübrigt, weil der Ausweisung bereits das Bestehen eines Aufenthaltsrechts des Fremden nach anderen Vorschriften entgegensteht (die Z 1 des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 findet im zitierten Satz der Erläuterungen bezeichnenderweise keine Erwähnung).
5.4.2. Dafür spricht auch der mit dieser Novelle eingeführte § 22 Abs. 9 AsylG 2005, in dem ein Automatismus in dem Sinn festgelegt wurde, dass das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof "der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde die Entscheidung zwecks Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44a NAG unverzüglich zu übermitteln [hatten], wenn der Fremde weder über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz [gemeint: nach dem AsylG 2005] oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen verfügt, noch faktischen Abschiebeschutz genießt". Der Gesetzgeber hat also von einer Befassung der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde absehen wollen, wenn weiter noch ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht oder Abschiebungsschutz bestand; auf den Fall eines sonstigen Aufenthaltsrechts nimmt die Regelung hingegen nicht Bezug. Es ist dem Gesetzgeber aber nicht die Absicht zu unterstellen, dass eine Befassung der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (mit dem Ziel der Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung eines humanitären Bleiberechts) stattfinden soll, wenn der Bescheidadressat bereits ein Aufenthaltsrecht nach anderen (zB unionsrechtlichen) Vorschriften besitzt; vielmehr beruhte auch § 22 Abs. 9 AsylG 2005 offenkundig auf der Prämisse, dass in einem solchen Fall gar kein Ausspruch nach § 10 Abs. 5 AsylG 2005 stattfindet.
5.4.3. Vor diesem Hintergrund lag nach der im Jahr 2009 geschaffenen Rechtslage der Schluss nahe, dass der Gesetzgeber den feststellenden Ausspruch über die (dauerhafte oder bloß vorübergehende) Unzulässigkeit der Ausweisung nur insofern normiert hat, als sich dies aus einer gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 vorzunehmenden Abwägungsentscheidung gemäß Art. 8 EMRK ergab, nicht aber auch in solchen Fällen, in denen die Unzulässigkeit bereits aus dem Bestehen eines (zB unionsrechtlichen) Aufenthaltsrechts nach anderen Rechtsvorschriften als dem AsylG 2005 resultiert.
5.4.4. Diese Auffassung hat weitestgehend auch der Asylgerichtshof vertreten (vgl. z.B. AsylGH vom 29.10.2010, C5 266.294-0/2008/12E; vom 25.11.2010, A10 318.843-1/2008/7E; vom 01.12.2010, A9 314.247-1/2008/7E; vom 28.9.2011, A10 402.049-1/2008/5E; vom 11.11.2011, B11 261.496-0/2008/21E; vom 11.05.2013, E8 310506-4/2008; u.v.a.).
Er gelangte zu dem Ergebnis, dass in Fällen eines bestehenden
Aufenthaltsrechts nach niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen
Vorschriften oder unmittelbar nach Unionsrecht ein gesonderter
Ausspruch über die (dauerhafte oder nicht dauerhafte) Unzulässigkeit
der Ausweisung zu unterbleiben hatte. Begründet wurde dies unter
Hinweis auf die Gesetzesmaterialien damit, dass "[d]er Zweck eines
Ausspruchs, die Ausweisung sei auf Dauer unzulässig, nicht zuletzt
darin [liegt], dass gemäß § 44a NAG ein Aufenthaltstitel gemäß § 43
Abs. 2 oder § 44 Abs. 3 NAG von Amts wegen zu erteilen ist, wenn
eine Ausweisung ... gemäß § 10 AsylG 2005 rechtskräftig auf Dauer
für unzulässig erklärt worden ist" sowie damit, dass "Fremde, denen
ein nicht auf das AsylG (1997 oder 2005) gestütztes Aufenthaltsrecht
zukommt, ... freilich keines solchen Aufenthaltstitels [bedürfen]"
(vgl. z. B. AsylGH vom 29.10.2010, C5 266.294-0/2008/12E).
5.4.5. Diese Aussagen sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die seit 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar. Der Gesetzgeber ist der oben dargestellten Praxis des Asylgerichtshofes nicht entgegen getreten. Vielmehr bietet der nunmehr geltende Gesetzeswortlaut für dieses Auslegungsergebnis sogar eine weitere Bestätigung:
Seit dem FNG unterscheidet das Gesetz bei der anlässlich des Asylverfahrens zu erlassenden Rückkehrentscheidung (früher: Ausweisung) zwischen der - im FPG geregelten - Frage, wann eine Rückkehrentscheidung "zu erlassen" ist (§ 52 Abs. 2 FPG, wo dies unter anderem für Personen mit einem "Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen" oder für "begünstigte Drittstaatsangehörige" ausgeschlossen wird), und der - nicht im FPG, sondern im BFA-VG geregelten - Frage, dass bei Rückkehrentscheidungen ein Ausspruch darüber zu erfolgen hat, ob diese Maßnahme "unzulässig" oder "auf Dauer unzulässig" ist (§ 9 Abs. 3 BFA-VG). Sowohl aus diesem Aufbau der Regelungen als auch aus dem terminologischen Unterschied zwischen der (auch logisch vorgelagert prüfbaren) Frage der "Erlassung" einer Rückkehrentscheidung und der Entscheidung über ihre "Unzulässigkeit" aus Gründen des Art. 8 EMRK folgt für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Verpflichtung zu einem Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG erst für den Fall zur Anwendung kommt, dass eine Rückkehrentscheidung (im Sinne der Terminologie von § 52 Abs. 2 FPG) "zu erlassen" ist.
5.4.6. Es folgt aus dem Vorgesagten, dass die gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers angesichts seines Aufenthaltsrechts nicht dem Gesetz entspricht und dass auch ein gesonderter Ausspruch über die Unzulässigkeit der Ausweisung (iSd § 9 Abs. 3 BFA-VG bzw. des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) in einem solchen Fall nicht stattzufinden hat.
5.5.1. Offen bleibt, ob die Ausweisung bei diesem Ergebnis vom Verwaltungsgericht ersatzlos aufzuheben oder ob noch zu prüfen ist, ob der auf Ausweisung lautende Spruch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens insofern (mit der Maßgabe) bestätigt werden kann, als er in einer anderen Gesetzesbestimmung Deckung findet (oder ob zur entsprechenden Ermittlung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde nach § 28 Abs. 3 VwGVG die Aufhebung und Zurückverweisung erfolgen kann).
Auch der AsylGH hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt, ob die
nach dem AsylG 2005 ausgesprochene Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) in
dieser Situation ersatzlos zu beheben oder ob im fortgesetzten
Verfahren noch zu prüfen ist, ob die Ausweisung in anderen
Rechtsvorschriften Deckung findet. Der AsylGH räumte ein, dass es
die Rechtsordnung erlaubt, "unter näher bestimmten Voraussetzungen
auch Fremde, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen, auszuweisen
oder gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu verhängen" und führte
beispielhaft an, dass "gemäß § 54 FPG Fremde ausgewiesen werden
[können], die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während
eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, [dass]
gemäß § 86 Abs. 1 und 2 FPG ... gegen gemeinschaftsrechtlich
aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen
[werden kann] und ... sie ausgewiesen werden [können]". Der AsylGH
erinnerte dabei aber daran, dass sich "[a]us diesen Bestimmungen ...
auch [ergibt], dass die Zuständigkeit dafür nur den Behörden nach dem FPG zukommt" und kam folglich zu dem Ergebnis, dass die Asylbehörden keine Zuständigkeit haben, in Fällen des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 eine Ausweisung zu verfügen, selbst wenn die Voraussetzungen nach dem FPG vorlägen.
5.5.2. In dieser Hinsicht (also hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage) stellt sich die Rechtslage seit 01.01.2014 zwar anders dar, weil das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (und das Bundesverwaltungsgericht) nicht mehr nur für das Asylverfahren (einschließlich der daran geknüpften "asylrechtlichen Ausweisung"), sondern generell für die "Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG" zuständig ist (§ 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG).
5.5.3. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 2 FPG) oder einer Ausweisung (§ 66 FPG) aus dem Grund eines fehlenden Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers findet schon wegen seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger und der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für sein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht keine Deckung im Gesetz. Was hingegen die Erlassung solcher aufenthaltsbeendender Entscheidungen betrifft, die das Gesetz vorsieht, um ein bestehendes Aufenthaltsrecht aus konkreten Gründen des öffentlichen Interesses (insbesondere im Fall begünstigter Drittstaatsangehöriger: mit konstitutiver Wirkung abzuerkennen und) zu beenden, so sprechen mehrere Gründe dafür, dass eine Weiterführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur Prüfung, ob die Aufenthaltsbeendigung aus dem Titel einer anderen fremdenpolizeilichen Rechtsgrundlage gerechtfertigt wäre, den Umfang der "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. Aufenthaltsbeendende Maßnahme aus einem anderen Titel hätten nicht bloß das fehlende Aufenthaltsrecht zum Inhalt, das negative Asylverfahren zum Anlass und einen bestimmten Staat zum Ziel, sondern knüpfen an das Bestehen einer Gefährdungslage als auslösendes Element an und sind zudem (im Unterschied zur "asylrechtlichen" Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung) nicht auf einen Zielstaat hin konzipiert. Sie beruhen auf anderen Tatbestandsvoraussetzungen ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit"), sind gesetzlich mit anderem Wirkungsumfang verknüpft, unterliegen auch anderen verfahrensrechtlichen Mechanismen (vgl. zB § 53 Abs. 3 NAG; RL 2004/38/EG; s. auch den in § 53 Abs. 1 FPG und Art. 11 RL 2008/115/EG zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass ein die Rückkehrentscheidung allfällig begleitendes Einreiseverbot "mit" der Rückkehrentscheidung erlassen werden bzw. "einhergehen" soll) und unterscheiden sich insgesamt wesensmäßig von der "asylrechtlichen" Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG (früher § 10 AsylG 2005). Dabei wird nicht übersehen, dass Gefährdungsmomente auch bei Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 FPG eine Rolle spielen, dies jedoch erst im Rahmen der Abwägung bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung und nicht als gesetzlich normierter Ermächtigungstatbestand als Ausgangspunkt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt daran, ob es der Funktion des Beschwerdeverfahrens nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entspricht, den Gegenstand des Verfahrens im Beschwerdestadium derart umzuändern, dass anstelle der vorliegendenfalls angefochtenen "asylrechtlichen" Ausweisung wegen fehlendem Aufenthaltsrecht erstmals ein Verfahren zur Erlassung einer Aufenthaltsbeendigung wegen (schwerwiegender) Störung des öffentlichen Interesses tritt. Im vorliegenden Fall konnte diese Frage des Umfangs des Beschwerdeverfahrens letztlich jedoch offen gelassen werden, weil der Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür liefert, die die Durchführung eines dahingehenden Verfahrens indizieren.
5.6. Der angefochtene Spruchpunkt III. war daher ersatzlos aufzuheben. In Punkt 5.5.3. wurde ausgeführt, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung sonstiger fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist durch diese Entscheidung daher zukünftig nicht gehindert, bei Zutreffen der jeweiligen Voraussetzungen ein entsprechendes (neues) Verfahren zur Erlassung solcher Maßnahmen einzuleiten.
Zu Spruchpunkt B)
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob bei bestehendem sonstigem (zB unionsrechtlichem) Aufenthaltsrecht des Asylwerbers eine gesonderte Entscheidung über die Unzulässigkeit (bzw. die Unzulässigkeit auf Dauer) gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG stattzufinden hat und ob im Fall des Unterbleibens eines solchen Ausspruches diesfalls eine ersatzlose Aufhebung der Ausweisung oder Weiterführung des Verfahrens zur Erlassung sonstiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen geboten ist.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.