G309 2012207-1•BVwG G309 2012207-1
G309 2012207-1Tribunal Administrativo Federal12 de dez. de 2014
Abgabestelle, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung
G309 2012207-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie der Richterin Mag. Simone KALBITZER und der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX,
geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 24.07.2014, Passnummer: XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 46 BBG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 24.07.2014 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 10.09.2013 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Der BF hat den Bescheid am 31.07.2014 bei der belangten Behörde persönlich übernommen und die Übernahme unter Angabe des Datums mit seiner Unterschrift bestätigt.
2. Das Beschwerdeschreiben des BF, datiert mit 08.09.2014, trägt den Eingangsstempel der belangten Behörde vom 15.09.2014. Laut telefonischer Auskunft der belangten Behörde hat der BF das Schreiben persönlich am 15.09.2014 abgegeben.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 24.09.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
4. Mit Verfügung vom 01.10.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und er nunmehr gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit hat, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.
5. Die zu eigenen Handen abgefertigte Verfügung vom 01.10.2014 wurde vom Zustellorgan mit dem Vermerk "Unbekannt" am 08.10.2014 rückübermittelt.
6. Am 15.10.2014 wurde abermals durch das Zustellorgan versucht, die oben genannte Verfügung zu eigenen Handen zuzustellen. Am 17.10.2014 langte das Schriftstück erneut mit dem Vermerk "Unbekannt" beim erkennenden Gericht ein.
7. Mit Aktenvermerk vom 05.11.2014 dokumentierte das erkennende Gericht, dass gemäß
§ 8 Zustellgesetz eine Partei während eines Verfahrens von dem sie Kenntnis hat, die Änderung ihrer Abgabestelle unverzüglich der Behörde oder dem Gericht mitzuteilen hat, andernfalls die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zu erfolgen hat.
Dem BF wurde versuchte diesen Umstand mittels normaler Briefsendung (ohne Zustellnachweis) mitzuteilen, blieb dies abermals ohne Erfolg, und wurde das Schriftstück mit dem Vermerk "Unbekannt" an das erkennende Gericht am 18.11.2014 retourniert.
8. Mit E-Mail vom 24.11.2014 teilte der BF unter Bezugnahme auf das Telefongespräch vom 21.11.2014 dem erkennenden Gericht mit, dass er keine Kenntnis von der Zustellung der RSa-Briefsendung erhalten habe. Der BF wisse auch nicht, ob der Postzusteller einen Zustellnachweis ausgestellt und wo er diesen hinterlegt habe. Der BF ersucht um elektronische Übermittlung des Schriftstückes oder um Zusendung bzw. Hinterlegung bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes - Logistikzentrum Steiermark, XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat in XXXX seit 01.03.2013 seinen Hauptwohnsitz.
Der Bescheid der belangten Behörde wurde nachweislich vom BF am 31.07.2014 im Amt der belangten Behörde übernommen.
Die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde vom BF am 15.09.2014 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen persönlich eingebracht.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesenes, sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zum Hauptwohnsitz ergibt sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters vom 13.10.2014.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchteil A) Zurückweisung wegen Verspätung:
3.2.1. Gemäß § 46 BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, sechs Wochen.
Gemäß § 24 Zustellgesetz (ZustellG) können dem Empfänger versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde zu beurkunden; § 22 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden. Der Übernehmer des Dokuments hat gemäß § 22 Abs. 2 ZustellG die Übernahme durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums zu bestätigen.
Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 8 ZustellG hat eine Partei während eines Verfahrens von dem sie Kenntnis hat, die Änderung ihrer Abgabestelle unverzüglich der Behörde bzw. dem Gericht mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der im Spruch angeführte Bescheid wurde vom BF am 31.07.2014 persönlich bei der belangten Behörde übernommen. Dies hat der BF unter Angabe des Datums von 31.07.2014 mit seiner Unterschrift bestätigt. Demnach war die Zustellung mit 31.07.2014 bewirkt.
Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist gemäß § 46 BBG sechs Wochen.
Der Lauf der sechswöchigen Beschwerdefrist begann daher am 31.07.2014 und endete mit Ablauf des 11.09.2014. Der BF hat die Beschwerde am 15.09.2014 persönlich bei der belangten Behörde eingebracht.
Es wurde mittels zu eigenen Handen abgefertigten Zustellungen am 06.10.2014, am 15.10.2014 sowie am 07.11.2014 versucht, die oben angeführten Feststellungen mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme dem BF zur Kenntnis zu bringen. Die Schriftstücke wurden vom Zustellorgan mit dem Vermerk "Unbekannt" an das Gericht retourniert.
Der BF ist laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister seit 01.03.2013 in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Auf Grund des vorangegangenen Verfahrens vor der belangten Behörde ist der BF vom gegenständlichen Verfahren in Kenntnis. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der BF darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht für eine Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde zuständig ist. Zudem gab der BF im Kopf seiner Beschwerdeschrift die obig angeführte Adresse an. Eine Änderung der Abgabestelle wurde weder der belangten Behörde noch dem erkennenden Gericht mitgeteilt, weshalb gemäß § 8 ZustellG vorzugehen war.
3.2.3. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 46 BBG als verspätet zurückzuweisen.
Angesichts der gemäß § 33 Abs. 4 AVG vorgeschriebenen Unerstreckbarkeit gesetzlich festgelegter Beschwerdefristen und fehlender bezughabender Ausnahmeregelungen, war vor dem Hintergrund der rechtmäßigen Zustellung des in Rede stehenden Bescheides, der Tatsache der Versäumung der - des BF im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis gebrachten - Rechtsmittelfrist, nicht entgegenzutreten, führt nämlich selbst der Umstand, der unverschuldeten, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis hervorgerufenen, Unmöglichkeit der Einhaltung einer gesetzlichen Frist nicht zu deren Verlängerung (vgl. dazu VwGH 5.10.1990, 90/18/0026).
3.2.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung sowie des Verspätungsvorhalts auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können.
Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
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