BVwG W216 1416522-2

W216 1416522-2Tribunal Administrativo Federal11 de dez. de 2014

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Behandlungsmöglichkeiten, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen

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BVwG W216 1416522-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W216.1416522.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2014 sowie am 31.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 28.10.2010 gemeinsam mit ihren Söhnen, Beschwerdeführer zu W216 1416523-2 und W216 1426525-2, illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Dazu wurde sie am 29.10.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie wegen ihres Sohnes XXXX flüchten habe müssen. Dieser sei aufgefordert worden, mit den Föderalen und den Kadyrow-Leuten zusammenzuarbeiten. Ihr Sohn habe Informationen über die Kämpfer, die sich in den Bergen verstecken, sammeln und anschließend verraten sollen. Wenn so ein Angebot abgelehnt werde, laufe man Gefahr, getötet zu werden. Das sei der Grund, weshalb sie gemeinsam den Herkunftsstaat verlassen hätten. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Sohn getötet werde.

Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie bereits in Polen einen Asylantrag gestellt habe.

3. Am 04.11.2010 langte die Zustimmung der polnischen Behörden zur beantragten Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-Verordnung) in Österreich ein.

4. Die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 09.11.2010 ergab, dass die Beschwerdeführerin unter keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide und auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorlägen. Die Beschwerdeführerin sei nach einer Minenverletzung mehrfach im Bereich des linken Beines operiert worden und sei nach einer Blutvergiftung nur mehr der linke Oberschenkelstumpf erhalten geblieben.

5. Am 15.11.2010 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass ihr minderjähriger Sohn XXXX keine eigenen Fluchtgründe habe und ihre Angaben auch für ihn gelten würden. Der Vater ihrer beiden Söhne sei der Asylwerber XXXX, der in Tirol lebe. Sie habe ihn im Jahre 1990 bei einer Hochzeit in Tschetschenien kennengelernt; bis 1994 hätten sie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Zwischen 2001 und 2002 sei sie von ihm erneut schwanger geworden, habe jedoch danach nichts mehr von ihm gehört, da er sich ständig versteckt gehalten habe. Ihr Freund und Vater ihrer Kinder habe während des Krieges in Tschetschenien gekämpft und er habe in den Jahren 1994 bis 1996 Lebensmittel und Geld an sie übermittelt. Er habe nicht mit ihnen leben können.

Seit dem Jahr 2004 leide sie an Diabetes und ihr sei das linke Bein amputiert worden, seit 2009 leide sie an hohem Blutdruck. Die Beschwerdeführerin legte diesbezüglich diverse Befunde vor.

6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom XXXX, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Es liege auch kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vor, da die Beschwerdeführerin und ihre zwei Söhne gemeinsam nach Polen überstellt würden und keine Beweismittel darüber vorgelegt worden seien, dass es sich bei XXXX tatsächlich um den Vater der Söhne der Beschwerdeführerin handle.

7. Gegen diesen Bescheid wurde am 24.11.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben, worin ausgeführt wird, dass gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 die Asylbehörde einem Fremden die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen habe, wenn es diesem nicht gelinge, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe in der Einvernahme angeboten, die Asylbehörde möge eine DNA-Analyse durchführen. Somit werde erneut beantragt, dem minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin zum Beweis des Verwandtschaftsverhältnisses eine DNA-Analyse zu ermöglichen. Die Asylbehörde habe auch keine anderen Ermittlungen zur Klärung der Familienverhältnisse durchgeführt und es werde die zeugenschaftliche Vernehmung von XXXX beantragt. Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin sei Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 lit. i Dublin-II-Verordnung und sei gemäß Art. 8 leg.cit. Österreich für die Prüfung des Antrages des minderjährigen Sohnes auf internationalen Schutz zuständig, da das Asylverfahren des Vaters beim Bundesasylamt XXXX anhängig und eine erste Sachentscheidung über den Antrag noch nicht getroffen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei die Mutter des minderjährigen Sohnes und sei gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 daher auch ihr Verfahren zuzulassen gewesen. Eine Trennung des zweiten, 18-jährigen Sohnes von seiner Familie wäre unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, da dieser noch nie getrennt von seiner Mutter und dem jüngeren Bruder gelebt habe und somit das Familienleben auch nicht mit dem Erreichen der Volljährigkeit beendet worden sei.

8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass es das Bundesasylamt verabsäumt habe, sich ausreichend mit den genauen Familienverhältnissen auseinanderzusetzen.

9. Die Beschwerdeführerin wurde am 10.02.2011 vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und im Wesentlichen zum von ihr angegeben Vater ihrer Kinder, XXXX, befragt, wobei sie angab, als Dokumente nur die Geburtsurkunde ihres zweiten Sohnes vorlegen zu können. Sie sei mit XXXX nur traditionell verheiratet und habe nur kurz mit ihm zusammengelebt. Ihr Mann sei bereits standesamtlich mit einer anderen Frau verheiratet gewesen und habe mit dieser eine Tochter. Beide würden in Österreich leben. In der Geburtsurkunde ihres minderjährigen Sohnes scheine ein "XXXX" als Vater auf, weil dies einfach so eingetragen worden sei. Die Beschwerdeführerin stimmte der Durchführung einer DNA-Analyse zu.

Am 15.02.2011 wurde XXXX als Zeuge im Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er der Vater der Söhne der Beschwerdeführerin sei. Er stimme einer DNA-Analyse zu.

Ein DNA-Gutachten vom 05.05.2011 ergab, dass XXXX "aufgrund der durchgeführten molekularbiologischen (DNA-PCR) Untersuchungen von der leiblichen Vaterschaft zu mj. XXXX und XXXX nicht ausgeschlossen werde[n]" könne.

10. Die Beschwerdeführerin wurde am 30.06.2011 vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, dass sie an Bluthochdruck und Diabetes leide. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in etwa einem Monat eine Prothese erhalten werde. 2004 sei ihr das linke Bein amputiert worden. Im Herkunftsstaat sei sie als Invalide dritter Gruppe eingestuft worden und habe monatlich umgerechnet 75 Euro erhalten. Man habe ihr gesagt, dass sie arbeitsfähig sei.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie zusammengefasst an, dass die Probleme 2010 begonnen hätten. Sie habe ihren Sohn in den Wald geschickt, um ein bestimmtes Kraut zu sammeln. Dort sei er aber auf Rebellen gestoßen, die sich versteckt hätten. Er sei mit ein paar Gleichaltrigen am Weg gewesen. Sie hätten mit den Rebellen vereinbart, dass sie das Kraut sammeln dürften, dafür müssten sie den Rebellen jeden Tag zu essen bringen. Ihr Sohn habe das Kraut verkauft. Die Beschwerdeführerin habe er aber angelogen und gesagt, er wolle sich ein Telefon kaufen, in Wahrheit habe er Lebensmittel für die Rebellen gekauft. Als die Saison für dieses Kraut zu Ende gegangen sei, seien Russen und Kadyrov-Leute gekommen und hätten ihren Sohn aus dem Bett geholt. Das sei Mitte Mai 2010 gewesen. Sie habe angefangen zu schreien und habe einen der Männer am Bein angefasst und sie angefleht, den Sohn in Ruhe zu lassen. Der Mann habe sie vom ersten Stock in das Erdgeschoss mitgeschleift, am Beton vor dem Haus sei sie aufgeprallt. Ihren Sohn hätten sie mitgenommen, dann hätten sich ca. 30 Frauen aus der Umgebung zusammengetan und seien zu der Polizeistation gefahren, wo ihr Sohn festgehalten worden sei. Sie hätten gefordert, dass sie ihren Sohn freilassen. Dann sei einer rausgekommen und habe behauptet, sie hätten ihn schon freigelassen. Sie hätten dann zuhause angerufen und erfahren, dass er wirklich freigelassen worden sei. Sie hätten ihn heftig geschlagen, er sei mit blauen Flecken übersäht gewesen. Sie hätten ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn in der Nähe ihres Hauses liegenlassen. Die Beschwerdeführerin habe ihn ins Krankenhaus gebracht und habe ein ärztliches Zeugnis gewollt, das bestätige, dass er geschlagen worden sei. Das sei ihr aber verweigert worden, weil das Personal Angst gehabt habe. Am 1. Juni hätten sie ihn dann noch einmal aus dem Bett geholt. An diesem Tag sei ein Ermittler namens XXXX zur Beschwerdeführerin gekommen. Er habe ihr Dokumente gezeigt, die ihr Sohn angeblich unterschrieben habe. Er habe dann gesagt, dass sie 200.000,-- Rubel bezahlten solle, wenn sie ein Verfahren gegen ihren Sohn verhindern möchte. Sie habe um zwei Tage Zeit gebeten, das sei ihr gewährt worden. Ihr Bruder und ihre Schwester und andere Verwandte hätten ihr das Geld gegeben, sie habe auch Schmuck verkauft. Sie habe die 200 000,-- Rubel bezahlt, am 3. Juni am Abend sei ihr Sohn freigelassen worden. Am 5. Oktober hätten sie ihren Sohn wieder mitgenommen. Ein Russe habe ihr mit dem Gewehrkolben auf den Rücken geschlagen, sie sei gestürzt. Ihren Sohn hätten sie mitgenommen. Ihm sei gesagt worden, dass er für die Kadyrov-Anhänger arbeiten müsse, weil die Anklage fallen gelassen worden sei. Ihr Sohn habe ihr erzählt, dass er alle Folterungen ausgehalten habe, bis sie ihn gezwungen hätten, Salz zu essen. Daraufhin habe er sich bereit erklärt, für sie zu arbeiten. Am selben Tag hätten sie ihn freigelassen. Er sei nach XXXX in Inguschetien gegangen, um sich zu verstecken. Sie hätten dann begonnen, die Beschwerdeführerin zu bedrohen und zu foltern und sie nach ihrem Sohn zu fragen. Sie hätten gedroht, dass sie sie mit ihrem Haus in die Luft sprengen. Sie hätten ihr auch gedroht, sie zu vergewaltigen. Sie habe gedacht, dass sie ihren Sohn umgebracht hätten und deshalb zu ihr gekommen seien. Eine knappe Woche später sei ein Junge aus dem Dorf zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass er eine SMS von ihrem Sohn bekommen habe und dass ihr Sohn in Inguschetien sei. Dann hätten ihre Geschwister gesagt, dass sie für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn Geld sammeln würden, damit sie wegziehen könnten. Am 17. Oktober habe sie dann das Land verlassen. Am gleichen Tag habe sie ihren Sohn im Zug in XXXX getroffen. Der Sohn habe nichts für die Kadyrow-Anhänger gemacht, er habe sich ja in Inguschetien versteckt. Er hätte den Rebellen Essen bringen sollen und bei dieser Gelegenheit hätten die Kadyrow-Leute die Rebellen umgebracht und ihren Sohn am Bein verletzt, damit die Rebellen keinen Verdacht schöpfen.

Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Sohn insgesamt drei Mal mitgenommen worden sei. Ungefähr sieben bis elf Männer seien dabei gewesen, die ihren Sohn abgeholt hätten. Sie hätten die Kadyrow-Uniform an, diese sei dunkelblau. Die Russen hätten ihre eigenen Uniformen an, diese seien camouflage-farben.

Ihr Sohn habe keine schweren Verletzungen gehabt, er sei nur mit blauen Flecken übersäht gewesen. Er habe Schmerzen an den Nieren gehabt. Sie würden mit Plastikfalschen auf die Nieren schlagen, damit es keine blauen Flecken gebe. Die blauen Flecken seien von den Faustschlägen gekommen.

Man habe ihren Sohn in Kellerräumlichkeiten in Polizeigebäuden angehalten. Es seien unterschiedliche Orte in XXXX gewesen. Die genaue Adresse der Gebäude wisse sie nicht.

Beim ersten Mal sei ihr Sohn morgens mitgenommen und freigelassen worden, als es schon dunkel gewesen sei. Irgendwann Mitte Mai sei er das erste Mal mitgenommen worden. Das zweite Mal sei am 1. Juni gewesen, beim dritten Mal am 5. Oktober. Von 05.10. bis 17.10. habe er sich in Inguschetien aufgehalten. Er habe dort bei Freunden gewohnt. Dass ihr Sohn Lebensmittel für die Rebellen gekauft habe, wisse sie von XXXX, der ihr das Protokoll am 01.06. gezeigt habe. XXXX sei klein, habe blaue Augen und graue Haare. Dieses Protokoll sei sozusagen das Geständnis ihres Sohnes gewesen.

Ihr Sohn habe ihr nicht genau erzählt, wie er gefoltert worden sei. Sie hätten ihn drei Mal mitgenommen und gefoltert. Er habe das Geständnis tatsächlich unterschrieben.

Eine offizielle Ermittlung gegen ihren Sohn habe es nie gegeben.

Aufgefordert, die konkreten Übergriffe gegen sie selbst zu schildern, führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei im Zimmer mit ihrem jüngeren Sohn gewesen. Der ältere Sohn sei im Nebenzimmer gewesen. Sie hätten gleich die Tür eingeschlagen. Sie hätten unanständig geredet und die Beschwerdeführerin angespuckt. Das sei am 05.10. gewesen, als ihr Sohn zum dritten Mal mitgenommen worden sei. Danach seien sie immer wieder gekommen. Ihr jüngerer Sohn habe sich unter dem Bett versteckt. Einer habe sie gewürgt, sie hätten gedroht, das Haus in die Luft zu sprengen oder anzuzünden, sie hätten die Beschwerdeführerin mit dem Kolben des Maschinengewehrs geschlagen. Die Beschwerdeführerin habe blaue Flecken davongetragen. Es seien drei, vier oder fünf Männer ins Haus gekommen, weitere seien vor dem Haus gestanden. Sie seien dann einfach wieder gegangen, nachdem sie ihnen nicht sagen habe können, wo ihr Sohn sei.

Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Haus bereits im ersten Tschetschenienkrieg zerstört worden sei. Die Mietwohnung in XXXX stehe aber noch.

Gegen die Beschwerdeführerin persönlich sei es zu insgesamt fünf Übergriffen gekommen, einmal am 06.10. und jeweils zwei Mal am 07.10. und 08.10. Sie sei dann mit ihrem kleinen Sohn zu ihrer Schwester nach XXXX gefahren. Dort habe es keine Übergriffe gegeben. Danach sei sie nach XXXX zu einer anderen Schwester gefahren. Übergriffe auf ihre anderen Familienmitglieder habe es keine gegeben. Ihr Bruder sei vor kurzem nach XXXX gezogen. Er sei vor drei Monaten von den Kadyrov-Leuten nach dem Sohn der Beschwerdeführerin befragt worden. Ob es körperliche Übergriffe gegen den Bruder gegeben habe, wisse sie nicht. Das habe er am Telefon nicht gesagt.

Die Beschwerdeführerin habe niemanden um Hilfe gebeten. Sie sei nach den Übergriffen nicht im Krankenhaus gewesen. Ihren Sohn habe sie in das Krankenhaus in XXXX gebracht. Es sei Mitte Mai gewesen, nachdem er das erste Mal mitgenommen worden sei.

Die Beschwerdeführerin habe ihrem Sohn XXXX nichts von den Übergriffen auf sie erzählt.

XXXX sei beim ersten Vorfall Mitte Mai am selben Abend wieder freigelassen worden. Am 01.06. hätten sie ihn für zwei Tage festgehalten. Am 05.10. sei er auch am selben Tag wieder freigelassen worden.

Die 200.000,-- Rubel habe sie XXXX am 03.06. bei ihr zu Hause übergeben. Danach hätten sie das Verfahren wegen der Versorgung mit Essen eingestellt, aber sie hätten ihm immer noch die Unterstützung vorgeworfen.

Im Falle ihrer Rückkehr habe die Beschwerdeführerin Angst vor den Kadyrov-Anhängern.

Sie hätte in keinen anderen Landesteil ziehen können, weil diese Leute sie überall gefunden hätten.

Der Beschwerdeführerin wurden aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie in Österreich von der Grundversorgung lebe und seit Dezember einen Deutschkurs besuche. Sie lebe mit ihrem Mann und den zwei Söhnen in einer Flüchtlingsunterkunft. Sie habe eine Cousine in Österreich, mit der sie regelmäßig telefoniere.

Im Herkunftsstaat seien die Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder der Beschwerdeführerin aufhältig.

Ihr Sohn XXXX habe keine eigenen Asylgründe. Für ihn würden die gleichen Gründe gelten, wie für die Beschwerdeführerin. Er sei gesund und besuche hier die Volksschule.

Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

11. Am 14.07.2011 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin bzw. ihres rechtsfreundlichen Vertreters beim Bundesasylamt ein.

12. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde auszugsweise Folgendes aus:

"(...)

Glaubhaft waren Ihre Angaben, dass Sie in der Heimat nicht vorbestraft sind und von keiner staatlichen Behörde gesucht werden.

Im Übrigen vermochten Sie mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise eine Verfolgungsgefahr in Ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Ihre Behauptung, aufgrund der angeblichen Verfolgung Ihres Mannes mehrfach vom Sicherheitsdienst befragt worden zu sein, kann nur als in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann.

(...)

Sie vermochten mit Ihren Aussagen jedoch diesen Anforderungen nicht gerecht zu werden. Die erkennende Behörde gelangt deshalb zu dieser Ansicht, da Ihre Angaben bezüglich der behaupteten Verfolgungsgefahr nicht hinreichend substantiiert waren, da diese in wesentlichen Punkten zuwenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt wurden, sondern stellten sich Ihre diesbezüglichen Befürchtungen bzw. Erklärungen lediglich als vage Angaben und Vermutungen Ihrerseits heraus und vermitteln somit den Eindruck, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen. Zudem ist anzuführen, dass Ihr Fluchtvorbringen in maßgeblichen Passagen unplausibel, wenig realistisch und zudem widersprüchlich erschien, was Ihre Angaben zusätzlich in ein unglaubwürdiges Licht rückte.

Ihr Vorbringen betreffend Ihre Fluchtgründe wurde von der erkennenden Behörde aus folgenden Gründen für nicht glaubhaft erachtet, sodass Sie nicht imstande waren, vor der erkennenden Behörde eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen:

(...)

Die Wertung Ihres Vorbringens als nicht glaubhaft stützte die erkennende Behörde in erster Linie darauf, dass sich Ihre Angaben auf konkrete Nachfrage in maßgeblichen Passagen als zu wenig konkret und der bei Wahrunterstellung zu erwartenden Detailliertheit entbehrten:

So konnten Sie beispielsweise keine Antwort auf die Frage geben, wo genau Ihr Sohn XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person sich in Inguschetien aufgehalten habe. Für die Behörde erscheint es wenig realistisch und lebensnah, dass Sie in Anbetracht der von Ihnen geschilderten Gefahrenlage Ihren Sohn nicht gefragt hätten, wo er in diesem Zeitraum gelebt habe.

Wenig detailreich war schließlich auch die von Ihnen gelieferte Beschreibung der Person XXXX, welche lediglich dahingehend lautete, das dieser klein gewesen sei und blaue Augen und graue Haare gehabt habe.

Sie konnten darüber hinaus auch keine Angaben dazu machen, wo sich das angebliche Protokoll mit dem erzwungenen Geständnis Ihres Sohnes jetzt befinde.

Letztlich gaben Sie auch auf die Frage, in welchen Geschäften Ihr Sohn eingekauft habe und wo er die Lebensmittel abgegeben habe, nur an, dass er diese im Wald an einen vereinbarten Ort hingelegt habe, dann habe er weiter das Kraut gesucht. Eine Antwort auf die Frage, in welchen Geschäften Ihr Sohn eingekauft habe, blieben Sie jedoch schuldig.

Nicht glaubhaft erschien es zudem, dass - wie Ihren Angaben zu entnehmen war - Ihnen Ihr Sohn nichts davon erzählt habe, wie er gefoltert worden sei.

Angesichts der von Ihrem Sohn geschilderten Schwere der Übergriffe wäre realistischerweise und nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass er zumindest Ihnen als seiner Mutter Details erzählt hätte.

Vage und wenig konkret war schließlich auch Ihre Antwort auf die Frage, wie viele Männer zu Ihnen ins Haus gekommen seien, welche in oberflächlicher und wenig anschaulicher Weise dahingehend lautete, dass drei, vier oder fünf oder so ins Haus gekommen seien, weitere seien um das Haus herumgestanden.

Der bei Wahrunterstellung zu erwartenden Detailliertheit entbehrten auch Ihre Angaben in Bezug darauf, dass man nach Ihrer Ausreise angeblich bei Ihrem Bruder nach Ihrem Sohn gefragt habe. In diesem Zusammenhang konnten Sie weder angeben was man damals genau von Ihrem Bruder gewollt habe, noch konnten Sie Aussagen dazu treffen, ob es körperliche Übergriffe gegen Ihren Bruder gegeben habe. Dass Ihnen Ihr Bruder - wie von Ihnen vorgebracht - über derartige Umstände nichts erzählt hätte, erscheint nach Ansicht der erkennenden Behörde nicht glaubhaft, nach allgemeiner Lebenserfahrung wäre wohl davon auszugehen, dass Sie Ihr Bruder über derartige Einzelheiten in Kenntnis setzen würde, noch dazu wo Ihr Bruder ja wissen musste, dass Sie aufgrund der Probleme Ihres Sohnes die Heimat verlassen haben. Letztlich würden gegen Ihren Bruder wegen Ihres Sohnes gesetzte Handlungen ja auch zur Untermauerung Ihres eigenen Fluchtvorbringens dienen, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb Ihr Bruder Ihnen derartige Details vorenthalten sollte.

In Bezug auf den angeblichen Krankenhausaufenthalt Ihres Sohnes XXXX war ebenfalls zu befinden, dass Ihre diesbezüglichen Schilderungen zu wenig detailreich und zu oberflächlich erschienen, als dass die erkennende Behörde sich imstande gesehen hätte, Ihren Angaben Glauben zu schenken. So konnten Sie weder angeben, wie das Krankenhaus geheißen habe, noch konnten Sie ein Datum des angeblichen Krankenhausaufenthaltes nennen, sondern gaben Sie diesbezüglich lediglich an, dass es Mitte Mai gewesen sei.

Auch auf die Frage, ob Sie wüssten, ob man jetzt nach Ihrem Sohn suchen würde, konnten Sie nur sinngemäß die vage Antwort geben, dass das wahrscheinlich der Fall sei, sie würden wohl vermuten, dass er sich bei den Kämpfern im Wald aufhalte.

Letztlich konnten Sie auch keine Angaben dazu machen, wo sich Ihr Sohn zwischen dem 1.6. und dem 3.6. aufgehalten habe. In diesem Zusammenhang erscheint es ebenfalls wenig glaubhaft, dass XXXX Ihnen nichts davon erzählt hätte.

Nicht nachvollziehbar erschien auch Ihre Erklärung dafür, weshalb die Sache nicht erledigt gewesen sei, nachdem Sie die 200 000,-- Rubel bezahlt hätten. Auf entsprechende Frage gaben Sie zu Protokoll, dass dann zwar das Verfahren wegen der Versorgung mit Essen eingestellt worden sei, jedoch habe man Ihrem Sohn immer noch die Unterstützung vorgeworfen. Diese von Ihnen abgegebene Erklärung erscheint widersprüchlich und nicht plausibel, da ja gerade in der Versorgung mit Lebensmitteln eine die Rebellen unterstützende Handlung gesehen worden sein müsste. Die Weitergabe (nicht gestohlene) Lebensmittel an sich dürfte wohl keine strafbare Handlung darstellen, sofern die Weitergabe nicht an Rebellen erfolgt und die Versorgung mit Lebensmitteln als Unterstützung der Rebellen gewertet wird. Welche anderweitige Unterstützungshandlung man Ihrem Sohn sonst noch anlasten hätte können, ist nicht ersichtlich, sodass Ihre Ausführungen in diesem Zusammenhang unplausibel erscheinen.

Abgesehen von dem über weite Strecken vagen und oberflächlichen Charakter Ihrer Angaben stützte sich die erkennende Behörde in der Würdigung Ihrer Angaben als nicht glaubhaft aber auch auf den Umstand, dass sich in einer Gegenüberstellung Ihrer Angaben mit den Schilderungen Ihres Sohnes Chavash Widersprüche ergaben:

So gaben Sie beispielsweise an, Ihr Sohn sei mit blauen Flecken übersäht gewesen, wohingegen Ihr Sohn selbst davon sprach, das man keine blauen Flecken gesehen habe.

Weiters war Ihren Angaben zu entnehmen, dass Ihr Sohn nach der ersten Anhaltung im Krankenhaus gewesen sei, während aus den Aussagen Ihres Sohnes hervorging, dass er nach der zweiten Anhaltung im Krankenhaus gewesen sei.

Auf entsprechenden Vorhalt gab Ihr Sohn an, dass Sie zu ihm nach der ersten Anhaltung gesagt hätten, dass er mit einem Cousin ins Krankenhaus gehen soll, demgegenüber sprachen Sie selbst davon, dass Sie Ihren Sohn nach der ersten Anhaltung ins Krankenhaus gebracht hätten.

Schließlich lauteten Ihre Angaben auch dahingehend, dass Ihr Sohn in XXXX in einem Krankenhaus gewesen sei, wohingegen Ihr Sohn selbst zu Protokoll gab, dass er im Krankenhaus in XXXX gewesen sei.

Den Angaben Ihres Sohnes war zu entnehmen, dass er von RUBOB-Leuten mitgenommen worden sei, während Sie selbst stets davon sprachen, es seien Russen und Kadyow-Leute gewesen.

Ihr Sohn erwähnte schließlich auch, dass die Leute, die ihn festgenommen hätten, schwarze Uniformen getragen hätten, demgegenüber ging aus Ihren Angaben hervor, dass die Kadyrow-Anhänger eine blaue Uniform getragen hätten, die Russen seien mit camouflagefarbenen Uniformen bekleidet gewesen.

Widersprüchlich erschienen darüber hinaus auch Ihre eigenen Angaben, insofern Sie einerseits angaben, dass Ihr Sohn mit blauen Flecken übersäht gewesen sei, andererseits sprachen Sie davon, dass Ihr Sohn Schmerzen in der Nierengegend gehabt habe, man schlage mit Plastikflaschen auf die Nieren, eben damit es zu keinen blauen Flecken komme. Auf Nachfrage, wie es dann zu den blauen Flecken habe kommen können, fügten Sie hinzu, dass man Ihren Sohn auch mit Fäusten geschlagen habe. In diesem Zusammenhang erscheint es auch äußerst unplausibel, dass man einerseits Plastikflaschen verwendet hätte, um blaue Flecken zu vermeiden, andererseits jedoch nicht davor zurückgeschreckt hätte, Ihren Sohn mit Fäusten zu schlagen. Welchen Sinn es dann gehabt haben sollte, auch Plastikflaschen heranzuziehen, ist für die erkennende Behörde nicht ersichtlich.

Die solchermaßen zu Tage getretenen eklatanten Widersprüche in Ihren eigenen Angaben und den Aussagen Ihres Sohnes wurden im Rahmen der freien Beweiswürdigung ebenfalls als markantes Indiz für die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens zu werten.

Gegen das Bestehen eines staatlichen Interesses an Ihrem Sohn bzw. Ihrer eigenen Person spricht schließlich auch, dass es Ihnen - wie Ihren Angaben zu entnehmen war - möglich war, in Grosny unbehelligt zu leben. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf Ihre eigenen Aussagen zu verweisen, wonach es zu keinen Übergriffen auf andere Mitglieder Ihrer Familie gekommen sei. Sollte tatsächlich ein Interesse an Ihrem Sohn bestehen und sollte es aus diesem Grund tatsächlich zu Übergriffen auf Sie gekommen sein, wäre realistischerweise auch davon auszugehen, dass auch weitere Mitglieder Ihrer Familie - zumindest die in Ihrem Heimatdorf ansässigen - mit Übergriffen konfrontiert worden wären, was Sie jedoch verneinten.

Insgesamt lag für die erkennende Behörde der Schluss nahe, dass Sie sich im Rahmen der freien Erzählung zwar bemühten, eine zusammenhängende Geschehniskette zu schildern, allerdings trat bei näherem Nachfragen zu Tage, dass Ihre Angaben in maßgeblichen Passagen der erforderlichen Konkretheit und Detailliertheit entbehrten und in relevanten Teilen nicht mit den eigenen Angaben Ihres Sohnes in Einklang zu bringen waren.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung war letztlich zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben.

In gesamtheitlicher Betrachtungsweise Ihres Vorbringens gelangt die Behörde daher zum Schluss, dass die von Ihnen geschilderten Fluchtgründe aufgrund der dargelegten Widersprüche nicht den Tatsachen entsprechen. Es war Ihnen somit nicht möglich begründete Furcht vor Verfolgung tatsächlich glaubhaft zu machen."

13. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit formularartigem Schriftsatz vom 01.08.2011 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit und wegen Verfahrensmängeln erhoben.

14. Mit Schreiben vom 05.11.2011 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe entgegen der Behauptung der belangten Behörde ein detailreiches und mit eigenen Wahrnehmungen angereichertes Vorbringen erstattet. Ihre Angaben seien in sich schlüssig und das Vorbringen stehe im Einklang mit den tatsächlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat.

Die belangte Behörde habe fälschlicherweise festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Verfolgung ihres "Mannes" mehrfach vom Sicherheitsdienst befragt worden sei.

Der Beschwerdeführerin sei auch vorgehalten worden, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb man das Verfahren gegen den Sohn nach Zahlung von 200.000,-- Rubel eingestellt habe, ihm aber danach immer noch die Unterstützung der Rebellen vorwerfe. Aus dem Sachverhalt gehe aber bei objektiver Auslegung unzweifelhaft hervor, dass zwar das Verfahren offiziell eingestellt worden sei, die Behörden aber in Folge Kenntnis über dessen Unterstützung der Rebellen gehabt und ihn unter Druck gesetzt hätten, für sie zu arbeiten.

Weiters sei der Beschwerdeführerin vorgehalten worden, es sei wenig realistisch und lebensnah, dass sie ihren Sohn nicht gefragt habe, wo er sich in Inguschetien aufhalte. Die Beschwerdeführerin habe aber wahrheitsgemäß angegeben, dass sie von der Ermordung ihres Sohnes ausgegangen sei und erst später davon erfahren habe, dass er sich in Inguschetien aufgehalten habe. Sie sei einfach froh gewesen, dass er lebe und wisse nicht, inwiefern ihre Unkenntnis vom Aufenthaltsort von Bedeutung sei.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei die Beschreibung von XXXX durchaus hinreichend. Die Behörde habe von einer weiteren Fragestellung zur Person XXXX abgesehen, weshalb der Vorhalt, die Angaben der Beschwerdeführerin seien vage, in erster Linie auf Ermittlungsversäumnisse der Behörde basierten.

Auch sei die Beschwerdeführerin bei den Unterstützungshandlungen ihres Sohnes nicht dabei gewesen und könne daher keine Kenntnis über Details haben.

Keinesfalls nachvollziehbar sei der Umstand, dass die Behörde denkunmöglich voraussetze, die Beschwerdeführerin müsse wissen, wo sich das Protokoll - zum Zeitpunkt der Einvernahme in Österreich - befunden habe.

Zynisch sei der Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nichts über die Details seiner Folter erzählt habe. Die belangte Behörde verfüge nicht über die notwendige psychotherapeutische Fachkompetenz. Außerdem sei es vielmehr nachvollziehbar, dass der Sohn die Mutter nicht mit seinen furchtbaren Erlebnissen belasten habe wollen.

Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Vorgehensweise der Kadyrovzi sehr aufgeregt gewesen und habe daher die konkrete Anzahl der Männer nicht angeben können.

Die belangte Behörde halte es für nicht glaubhaft, dass der Bruder der Beschwerdeführerin nichts Konkretes über die "Anfragen" der Kadyrov-Leute erzählt habe. Die belangte Behörde verkenne dabei die tatsächliche Lage in Tschetschenien. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Bruder aufgrund befürchteter Übergriffe seitens der Kadyrovzi nichts davon per Telefon erzählen habe wollen. Die Beschwerdeführerin habe wahrheitsmäßig dargelegt, dass sie darüber nichts wisse.

Gleiches gelte für die Angaben der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine mögliche Fahndung nach dem Sohn. Sie wisse nichts Konkretes.

Bezüglich der blauen Flecken nach den körperlichen Misshandlungen des Sohnes sei darauf hinzuweisen, dass sie als Mutter menschlich völlig nachvollziehbar die Einwirkungen schwerwiegender interpretiere.

Hinsichtlich der vermeintlichen Widersprüche in Zusammenhang mit den involvierten Sicherheitsbehörden sei anzumerken, dass die tschetschenische Bevölkerung diese generalisierend dem tschetschenischen Präsidenten zuordne. Bei den unterschiedlichen Angaben zwischen dem Sohn und der Beschwerdeführerin handle es sich inhaltlich aber um denselben Sachverhalt. Weiters sei anzumerken, dass sie Uniformen der RUBOB schwarz und jene des RWD dunkelblau seien. Die Beschwerdeführerin habe sich im Augenblick der Festnahme des Sohnes in einem Schockzustand befunden. In dieser Situation sei die Farbwahrnehmung der Uniform nicht aussagekräftig.

Was die Widersprüche in Zusammenhang mit dem Ort bzw. dem Zeitpunkt des Krankenhausaufenthaltes des Sohnes anbelange, so habe sich die Beschwerdeführerin geirrt und verweise auf die Richtigkeit von dessen Angaben.

Die Beschwerdeführerin habe sich lediglich zwei Tage in XXXX aufgehalten und habe dann wieder den Wohnort gewechselt. Nicht nachvollziehbar sei daher, wie die Behörde zur Feststellung gelange, dass sie "unbehelligt" in XXXX leben habe können.

Die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei nicht gegeben, da die Verfolgungshandlungen von staatlichen Behörden ausgegangen seien.

15. Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde ihr mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 19.12.2012 gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

16. Mit Schreiben vom 12.03.2013 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass ihr Mann im August letzten Jahres in Österreich verstorben sei. Er sei in der Heimat begraben worden. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei einige Zeit nach dem Begräbnis von der Polizei angehalten worden und man habe ihr Fotos von der Exhumierung gezeigt. Die Behörden hätten nämlich den Beweis gewollt, dass es sich tatsächlich um ihren Mann handle, da er im Herkunftsstaat gesucht worden sei. Sie hätten der Tochter auch Fotos von XXXX gezeigt und gefragt, wo er sich aufhalte. Die Tochter habe aufgrund dieses Vorfalles das Land verlassen müssen und halte sich derzeit auch in Österreich auf. Die Schwester der Beschwerdeführerin sei nach dem Vorfall mit der Exhumierung zur Gemeindeverwaltung gegangen, um eine Bestätigung zu erhalten. Ebenso habe sie von der Verwaltung ein Schreiben erhalten, welches bestätige, dass ihr Sohn

XXXX zu Hause einer Gefährdung ausgesetzt sei. Bei der Gemeindeverwaltung handle es sich um keine Mitarbeiter der Geheimdienste, es sei aber natürlich trotzdem schwer gewesen, diese Schreiben zu erhalten. Wenn bei ihnen jemand verschwinde, dann melde man so etwas an die Gemeindeverwaltung. Diese habe auch von den Problemen ihres Mannes gewusst und deshalb die Bestätigungen ausgestellt. Ihr Mann sei am XXXX gestorben und am 20.08.2012 exhumiert worden.

Die Beschwerdeführerin legte weiters ein Konvolut an Integrationsunterlagen (Deutschkursbestätigung, Schulbestätigungen für den minderjährigen Sohn) vor.

17. Mit Schreiben vom 25.09.2014 wurde die Beschwerdeführerin zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, geladen.

18. Mit einem als Beschwerdeergänzung bezeichneten Schreiben vom 21.10.2014 monierte der "Parteienvertreter ohne Zustellbefugnis" der Beschwerdeführerin, das Bundesasylamt gründe seine Entscheidung unter anderem darauf, dass nicht festgestellt werden habe können, dass XXXX tatsächlich der Vater der beiden Kinder sei. Diese Feststellung sei unrichtig. Es sei heutzutage ohne weiteres möglich, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Vaterschaft durch DNA-Analyse festzustellen. Außerdem habe das Bundesasylamt zu Unrecht festgestellt, dass keine familiären Bindungen im Bundesgebiet bestünden. Der Beschwerdeführer XXXX lebe in Österreich mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt.

19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.10.2014 (Fortsetzung am 31.10.2014) eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, der ältere Sohn der Beschwerdeführerin, der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin und eine geeignete Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokolle OZ 11 und 13).

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung der Beschwerdeführerin und ihre Sohnes, XXXX.

Die Beschwerdeführerin (BF 1) und ihr Sohn (BF 2) sowie der rechtsfreundliche Vertreter (BFV) gaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung - ausschnittsweise - Folgendes zu Protokoll:

"(...)

R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

BF1: Normal. Ich wurde einvernommen. Innsbruck hat mir sehr gut gefallen. Es gibt auch Touristen dort, es ist sehr schön dort.

R: Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?

BF1: Ich weiß nicht. Ich habe schon gesagt, dass Russisch nicht meine stärkste Sprache ist. Aber generell habe ich sie gut verstanden.

R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?

BF1: Ja, ich habe immer die Wahrheit gesagt und möchte nichts richtig stellen.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF1: Ja.

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

BF1: Nein, im Gegenteil. Es ist schlechter geworden.

R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift sowie der Beschwerdeergänzungen bekannt?

BF1: Ja.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der BF1 abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

BF1: Ja, ich leide unter Zuckerkrankheit und ich gehe auch zu einem Psychologen.

R: Wissen Sie den Namen der Psychologin?

BF1: Sie heißt XXXX, an den Familiennamen kann ich mich nicht erinnern.

R: Wie oft gehen Sie dort hin?

BF1: Jeden Monat. Aber im Winter nicht so oft, da ich Probleme mit dem Gehen habe.

(...)

R: Nehmen Sie Medikamente ein?

BF1: Ja, gegen den hohen Blutdruck und die Diabetes.

R: Haben Sie Ihre Medikamente mit oder besitzen Sie eine Liste?

BF1: Nein, ich habe sie zu Hause gelassen.

R ersucht BF1 eine Lister der zurzeit eingenommen Medikamente vorzulegen.

R: Gibt es irgendwelche Beweismittel, die Sie heute vorlegen möchten?

BF1: Nein.

R: Mit Schriftsatz vom 21.10.2014 erstatteten Sie durch Ihren Vertreter eine Beschwerdeergänzung in der Sie zusammengefasst monieren, dass das BFA seine Entscheidung u.a. darauf gegründet habe, dass nicht festgestellt habe werden können, dass Herr XXXX tatsächlich der Vater Ihres älteren Sohnes sei und dass es möglich sei, dies durch eine DNA-Analyse feststellen zu lassen. Dazu ist zunächst einmal auszuführen, dass dies nicht den Tatsachen entspricht und eine DNA-Analyse am 05.05.2011 durchgeführt wurde. Weiters wird ausgeführt, dass Ihr Sohn XXXX in Österreich mit seinem Vater in gemeinsamen Haushalt lebt. Mit Schriftsatz vom 12.03.2013 erstatteten Sie eine Beweisvorlage und bringen darin u.a. vor, dass Ihr Mann im August 2012 in Österreich verstorben und in Tschetschenien bestattet sowie später exhumiert worden sei. Können Sie mir Ihr Vorbringen vom 21.10.2014 erklären? Ist Ihr Mann nun verstorben, wie in Ihrem Schriftsatz vom 12.03.2913 vorgebracht, oder führt Ihr Sohn mit ihm ein Familienleben, wie Sie in Ihrer Stellungnahme vom 21.10.2014 behaupten?

BFV: Ich wurde leider schlecht informiert. Ich habe erst heute davon erfahren, dass der Mann verstorben ist.

R: Schildern Sie bitte präzise und lückenlos die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.

BF1: Mein Sohn hat im Wald gearbeitet, weil er Geld für ein Telefon gespart hat. Die Arbeit im Wald bestand darin, dass er Traubenkirschen im Wald ausgegraben hat. Er hat mich aber belogen. Er hat dafür Lebensmittel gekauft und hat das Essen den Kämpfern in den Wald gebracht.

R: Was genau sind Traubenkirschen?

BF1: Das ist ein Kraut. Das gibt es nur im Winter und gräbt man aus.

R: Wie ist es weiter gegangen?

BF1: Ca. Mitte Mai in der Früh drangen bei uns Militärangehörige ein. Mein Sohn wurde direkt vom Bett geholt. Er wurde zusammengeschlagen und ist in der Nacht zurückkehrt. Man hat ihn unter einer Brücke ausgesetzt.

R: Wer genau hat Ihren Sohn mitgenommen?

BF1: Das waren Russen und Tschetschenen. Bei den Tschetschenen hat es sich um die Kadyrow-Leute gehandelt.

R: Woher wissen Sie das?

BF1: Ich weiß es, weil ich sie gesehen habe.

R: Wie sahen die Leute aus?

BF1: Unterschiedlich. Sie hatten unterschiedliche Uniformen an. Der Anführer hatte eine Tarnuniform an. Der, der geschlagen hat, hatte eine schwarze Uniform an.

R: Das BFA wirft Ihnen in dem von Ihnen angefochtenen Bescheid vor, dass es in den Einvernahmen zu Widersprüchen zwischen Ihren Aussagen und jenen Ihres Sohnes gekommen sei. Bspw. habe Ihr Sohn angegeben, von RUBOB-Leuten mitgenommen worden zu sein, während Sie stets davon gesprochen hätten, dass es Russen und Kadyrow-Leute gewesen seien (AS 745). Wie können Sie diesen Widerspruch aufklären?

BF1: Ja, sie arbeiten mit RUBOB zusammen, ich habe nur die Bezeichnung nicht gewusst. Ich kenne mich mit den Schulterstücken nicht aus.

R: Das BFA wirft Ihnen weiters vor, dass sie angegeben hätten, dass die Männer, die Ihren Sohn mitgenommen hätten, blaue bzw. camouflagefarbene Uniformen getragen hätten, während Ihr Sohn angegeben habe, dass diese schwarz gewesen seien. Wie können Sie diesen Widerspruch in Ihren Aussagen erklären?

BF1: Ja, es gibt dunkelblaue oder schwarze Uniformen oder camouflagefarbene. Wenn man in einem Schockzustand ist, nimmt man das nicht so genau wahr, wer welche Uniformen getragen hat. Ich habe das Bein eines der Männer umfasst und ihn angefleht, dass er meinen Sohn nicht mitnimmt.

R: Sie sagten, sie hatten unterschiedliche Uniformen an?

BF1: Ja, das stimmt.

R: Wie viele Männer waren das?

BF1: Viele. Wie viele genau es waren, weiß ich nicht, weil ich in einem schlechten Zustand war. Es waren sieben oder acht Leute bei uns zu Hause.

R: Wissen Sie noch das genaue Datum?

BF1: Ich weiß, dass das im Mai war. Es war ca. Mitte Mai. Ich weiß nur das genaue Datum vom zweiten Mal. Das war am 01. Juni 2010.

R: Wissen Sie noch welcher Wochentag das war?

BF1: Nein.

R: Wissen Sie wie spät es ungefähr war?

BF1: Es war sehr zeitig in der Früh, als wir noch geschlafen haben.

R: Können Sie mir den Überfall genauer schildern? Wie ist das abgelaufen?

BF1: Sie haben zwar geklopft aber bis ich aufgestanden bin, haben sie die Türe schon eingetreten. Sie haben mich auf die Seite geworfen und sind gleich zu meinem Sohn gegangen. Als er ausgesetzt worden ist, bin ich ins Krankenhaus mit ihm gefahren. Ich habe darum gebeten, dass man eine Bestätigung über die Prügelspuren ausstellt aber man hat mir gesagt, dass man Angst hat mir so eine Bestätigung auszustellen. Man wurde streng vorgewarnt, keine Bestätigung auszustellen.

R: Habe ich Sie richtig verstanden, dass das am Abend des ersten Males, als er mitgenommen wurde, Mitte Mai, war?

BF1: Ja, es war ca. 22:00 Uhr.

R: In welchem Krankenhaus waren Sie?

BF1: Im Krankenhaus von XXXX.

R: Welche Verletzungen hatte Ihr Sohn, als er nach Hause gekommen ist?

BF1: Ich konnte ihn nicht einmal anschauen. Er hatte überall Prügelspuren und blaue Flecken. Sein Körper war dunkelblau.

R: Ihr Sohn hat in den früheren Einvernahmen angegeben, dass man keine blauen Flecken gesehen habe. Er sei so geschlagen worden, dass man keine blauen Flecken sieht. Wie können Sie mir diesen Widerspruch erklären?

BF1: Das war das zweite Mal, dass er keine blauen Flecken hatte. Beim ersten Mal hatte er schon welche.

R: Was hat Ihr Sohn erzählt, was an dem Tag seiner Anhaltung passiert sei?

BF1: Mein Sohn verheimlicht sehr viel vor mir, weil ich aufgrund meiner Erkrankungen in einem schlechten Zustand bin.

R: Was hat er Ihnen erzählt?

BF1: Ich habe selbst gesehen, wie man ihn abgeholt hat und in welchem Zustand er zurückgekommen ist. Ich habe ihn gefragt, warum er abgeholt wurde und er hat mir gesagt, dass das deswegen so war, weil er Essen in den Wald gebracht hat.

R: Hat er Ihnen sonst noch etwas erzählt?

BF1: Nein.

R: Was haben die Männer das erste Mal, als sie gekommen sind, gesagt, als sie in Ihre Wohnung gestürmt sind?

BF1: Sie haben mir nichts erklärt. Sie haben einfach meinen Sohn mitgenommen.

R: Wurden auch Sie dabei verletzt?

BF1: Nein. Ich habe das Bein eines Mannes umfasst und wollte nicht loslassen. Er hat mich auch mitgeschleppt, als er die Treppe hinuntergegangen ist. Im Stiegenhaus gab es Betonwände und er hat mich zur Seite gestoßen, sodass ich gegen die Wand gefallen bin. Ich habe gebrüllt und geschrien. Er hat mich gewürgt, weil ich das Bein nicht loslassen wollte. Ich kann das vielleicht nicht richtig auf Russisch erklären.

R: Waren Sie im Krankenhaus?

BF1: Nein.

R: Welche Verletzungen haben Sie davongetragen?

BF1: Keine. Ich habe das nicht richtig gemerkt, weil ich so große Angst hatte. Ich habe auch keine Schmerzen gespürt.

R: Wie ist es weiter verlaufen?

BF1: Das zweite Mal wurde er wieder mitgenommen, das war am 01. Juni 2010. Am 03. Juni wurde er freigelassen. Zu mir kam damals ein Untersuchungsbeamter. Ich habe diesen Untersuchungsbeamten gekannt, er hieß XXXX.

R: Sie haben angegeben, Kontakt zu einem Ermittler namens XXXX gehabt zu haben. Ist das derselbe Mann?

BF1: Ja. Ich weiß nicht wie es zu der anderen Schreibweise gekommen ist. Vielleicht hat man mich schlecht verstanden.

(...)

R: Was können Sie mir über Herrn XXXX erzählen?

BF1: Ich weiß, dass er als Untersuchungsbeamter arbeitet. Er ist am nächsten Tag, als mein Sohn zum zweiten Mal mitgenommen wurde zu mir gekommen. Er hat mir gesagt, dass noch kein Verfahren gegen meinen Sohn eingeleitet ist und wenn ich Rubel 200.000 bezahle, dann wird auch kein Verfahren eingeleitet.

R: Wie lief die zweite Mitnahme ab? Erzählen Sie mir das genauer!

BF1: Er wurde am 01. Juni mitgenommen und am 02. Juni ist Herr XXXX zu mir gekommen.

R: Wie ging diese Mitnahme vor sich, wie spät war es, wie sahen die Leute aus etc..?

BF1: Das war vor 4 Jahren, ich kann mich an viele Sachen nicht mehr erinnern.

R: Erzählen Sie mir das, woran Sie sich erinnern!

BF1: Mein Sohn hat geschlafen. Ich kann nicht genau sagen, wie viele Leute es waren, weil sie so schnell eingedrungen sind, das war in der Früh, die Leute kommen dann, wenn die Leute noch schlafen. Ich wollte nur erklären, dass ich nicht sagen kann, wie viele Leute es waren, da ich große Angst gehabt habe.

R: Hatten Sie das Gefühl, dass es dieselben Leute waren, wie beim ersten Mal?

BF1: Das kann ich leider nicht sagen. Ich weiß es nicht.

R: Sie haben gesagt, am 02. Juni ist XXXX zu Ihnen gekommen. Erzählen Sie mir von diesem Besuch.

BF1: Er hat geklopft und hat gefragt, ob er hereinkommen kann. Er hatte eine Mappe in der Hand, er hat die Mappe aufgemacht, dort waren ein Foto meines Sohnes und auch seine Fingerabdrücke. Es war sein Akt. Er hat mir gleich und direkt gesagt, dass man die Sache schließen werde, wenn ich Rubel 200.000 bezahle.

R: Was wissen Sie alles über den Herrn XXXX?

BF1: Das ist der Vorname.

R: Wie heißt er mit Nachnamen?

BF1: Ich weiß es nicht, ich habe mich dafür nicht interessiert. Mein Bruder ist hingegangen und hat das Geld bezahlt.

R: Woher kannten Sie Herrn XXXX?

BF1: Ich habe gehört, dass er Untersuchungsbeamter ist. Alle haben gesagt, dass er ein schlechter Untersuchungsbeamter sei, er sei sehr grob. Er hat auch andere unschuldige Personen hinter Gitter gebracht.

R: Können Sie mir sonst noch etwas über Herrn XXXX erzählen?

BF1: Ich glaube, er hatte blaue Augen. Er war klein und hatte entweder graue oder blaue Augen.

R: Wo genau hat Herr XXXX gearbeitet?

BF1: Er hat beim ROWD in XXXX gearbeitet.

R: Wissen Sie, ob er dort immer noch arbeitet?

BF1: Das weiß ich nicht.

R: Wann genau ist Ihr Sohn wieder zurückgekommen?

BF1: Am 03. Juni 2010, als wir das Geld bezahlt haben, wurde er freigelassen.

R: Wie spät war es denn da?

BF1: Er ist gegen Abend gekommen, aber er hat gesagt, dass er bei seinen Freunden war. Ich weiß nicht genau, wann er freigelassen wurde.

R: Wie ging es ihm denn, als er freigelassen wurde?

BF1: Ich habe gesagt, dass er das vor mir verheimlicht hat. Er hat gesagt, dass er nicht geschlagen wurde, aber auf Grund seines Zustandes wusste ich, dass es nicht so war.

R: Wie war sein Zustand?

BF1: Er war müde und fertig.

R: Hatte er irgendwelche sichtbaren Verletzungen?

BF1: Nein.

R: Das heißt, er war auch nicht im Krankenhaus?

BF1: Doch, ich glaube schon. Er hat mir gesagt, dass er mit Freunden im Krankenhaus in Sernowodsk war.

R: Das BAA wirft Ihnen auch Widersprüche in Ihren Angaben hinsichtlich des Krankenhausaufenthaltes Ihres Sohnes vor (s. AS 744 ff.: BF 1: nach der ersten Anhaltung/BF 2: nach der zweiten Anhaltung; BF 1: selbst hingebracht/BF 2: mit dem Cousin; BF 1: in XXXX/BF 2: in XXXX). Können Sie mir diese Widersprüche erklären?

BF1: Das erste Mal war ich mit meinem Sohn in XXXX im Krankenhaus. Das zweite Mal hat er seinen Krankenhausaufenthalt vor mir verheimlicht.

R: Sie haben jedoch gerade gesagt, Ihr Sohn habe Ihnen erzählt, dass er mit Freunden im Krankenhaus war.

BF1: Er hat es vor mir verheimlicht und mir nicht gesagt, mit wem er dort war. Er hat nur gemeint mit Freunden. Mein Neffe, ich meine der Sohn meines Bruders, ist gleich alt wie mein Sohn und sie waren immer gemeinsam unterwegs. Deswegen habe ich der Tatsache keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

R: Welche Verletzungen hatte Ihr Sohn nach der zweiten Anhaltung?

BF1: Das weiß ich nicht, er hat es mir nicht gezeigt.

R: Wie ist es dann weitergegangen?

BF1: Danach lebten wir in Ruhe zwei oder drei Monate lang. Am 05. Oktober, zeitig in der Früh, kamen die Leute wieder und sie nahmen ihn wieder mit.

R: Können Sie mir das genauer schildern?

BF1: Die Leute sind reingekommen und haben mir gesagt, dass ich mich beruhigen soll, dass sie ihn nur befragen werden und ihn wieder zurückbringen werden. Das war nicht so schrecklich wie das erste und das zweite Mal.

R: Wie viele Leute waren das, die da gekommen sind?

BF1: Es waren 3 oder 4 Leute und sie kamen mit einem Fahrzeug der Marke UAZ. Auf der Straße standen viele Leute, es sind nur einige hereingekommen.

R: Hatten Sie das Gefühlt, dass das dieselben Leute waren, wie bei den vorherigen Mitnahmen?

BF1: Ich glaube schon.

R: Was hatten sie denn an?

BF1: Ich glaube, dass sie Tarnanzüge anhatten, aber vielleicht waren die Uniformen auch schwarz. Ich weiß es nicht mehr genau.

R: Wann kam Ihr Sohn wieder?

BF1: Am 05. Oktober, als er mitgenommen wurde, kam er nicht wieder zurück.

R: Wann dann?

BF1: Er kam nicht mehr nach Hause. Zwischen dem 05. und dem 17. Oktober wurde ich bedroht. Die Leute sind zu mir gekommen. Man hat offensichtlich meinem Sohn gesagt, dass er für sie arbeiten soll und er dann als unschuldig betrachtet wird und man in dem Fall seinen Akt schließen wird.

R: Welche Leute sind wann genau zu Ihnen gekommen?

BF1: Sie kamen zumindest einmal am Tag, manchmal auch zwei oder dreimal am Tag.

R: Wann fing das an?

BF1: Am 05. Oktober sind die Leute gekommen und sie haben meinen Sohn mitgenommen. Ich möchte den Grund erklären. Sie wollten, dass er für sie arbeitet und dass er sich mit den Kämpfern im Wald trifft.

R: Wann genau kamen die Leute, die Sie bedroht haben, zu Ihnen?

BF1: Nach zwei oder drei Tagen. Sie haben mich gefragt, wo mein Sohn ist. Ich habe gesagt, dass sich mein Sohn bei den Leuten befindet, da er ja mitgenommen wurde.

R: Jetzt haben Sie mir gerade gesagt, die Leute kamen zweimal oder dreimal am Tag zu Ihnen?

BF1: Ja, bis zu meiner Flucht am 17. Oktober kamen sie jeden Tag. Sie kamen in der Nacht, tagsüber, in der Früh. Sie haben Nachschau nach meinem Sohn gehalten und eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Sie haben gesagt, dass sie ihn finden und umbringen werden.

R: Wie viele Leute kamen täglich zu Ihnen?

BF1: Zwei oder drei, manchmal nur eine Person.

R: Wurden Sie dabei tätlich angegriffen?

BF1: Nein, aber sie haben gedroht und gefragt, wo mein Sohn ist. Sie haben überall gesucht, unter dem Sofa und haben auch dabei Sachen kaputt gemacht.

R: Sie haben zum Beweis der Verfolgung Ihres Sohnes eine Bestätigung der Dorfverwaltung vorgelegt, in der diese bestätigt, dass Ihr Sohn Bedrohungen seitens der Machtstrukturen ausgesetzt gewesen sei. Es mutet sehr seltsam an, dass eine staatliche Stelle einer Person bestätigt, dass diese von staatlicher Seite bedroht werde. Was sagen Sie dazu?

BF1: Bei der ausstellenden Behörde handelt es sich um den Verwaltungsleiter unseres Dorfes. Er hilft den Leuten. Wenn jemand mitgenommen wird, dann schaut er, wo derjenige ist.

R: Im selben Schriftsatz vom 12.03.2013 berichten Sie erstmals von einer Tochter (...). Handelt es sich dabei um Ihre leibliche Tochter?

BF1: Das ist meine leibliche Tochter. Es hat mich niemand danach gefragt. Sie hat geheiratet und man hat mich nach ihr nicht gefragt.

R: Das widerspricht der Aktenlage.

R: Wo befindet sich Ihre Tochter?

BF1: Derzeit befindet sie sich in Inguschetien?

R: In Ihrem Schriftsatz vom 12.03.2013 bringen Sie vor, dass sich Ihre Tochter in Österreich befindet und es ein anhängiges Asylverfahren gibt.

BF1: Meine Tochter ist nach einem Jahr zurückgekehrt. Ihr Mann (...) ist in der Russischen Föderation im Gefängnis gesessen, er wurde freigelassen und dann hat man ihr mitgeteilt, dass er spurlos verschwunden sei. Daraufhin ist sie nach Inguschetien zurückgekehrt.

R: Hat die Geschichte Ihrer Tochter etwas mit Ihren Fluchtgründen zu tun?

BF1: Nein.

R: Haben Sie sonst noch weitere Kinder?

BF1: Nein, ich habe meine Söhne XXXX und meine Tochter XXXX.

R: Welche Verwandte haben Sie in Ihrem Herkunftsland noch?

BF1: Zwei Schwestern, zwei Brüder, meine Mutter und ich habe viele Cousins und Cousinen

R: Haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihnen?

BF1: Ja, mit der Tochter per Telefon. Ich habe meine Tochter zweimal angerufen, als sie im Jänner 2014 weggefahren ist.

R: Wie geht es Ihren Verwandten im Herkunftsland?

BF1: Ich weiß es nicht. Ich habe mit ihnen ja keinen Kontakt. Meine Tochter sagt, dass es normal ist. Jeder lebt sein eigenes Leben.

R: Wie geht es denn Ihrer Tochter?

BF1: Sie ist gesund, macht sich aber Sorgen, weil sie ihren Mann nicht finden kann.

R: Wo wohnt Ihre Tochter in Inguschetien?

BF1: In XXXX. Sie wohnt bei ihrer Schwiegermutter.

R: Wird Ihre Tochter in Inguschetien verfolgt?

BF1: Davon hat sie mir nichts erzählt.

R: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsland Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (zB Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)?

BF1: Man bekommt keine Aufmerksamkeit dort. Ich bin nur zu einer Organisation für Menschenrechte gegangen und habe meine Lage erklärt.

R: Welche war das?

BF1: Sie hieß Organisation für Menschenrechte. Dort werden die Rechte erklärt, wenn ich ein Problem habe.

R: Was konnten die für Sie tun?

BF1: Nichts. Ich habe einen Brief an Kadyrow geschrieben, habe aber keine Antwort erhalten. Es hat nichts gebracht.

R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF1: Nein. Vor dem Krieg war ich bei einer Partei namens.......ich

habe es vergessen, die Partei gibt es nicht mehr. Nachdem der Staat beseitigt wurde, wurde auch die Partei beseitigt.

R: Hatten Sie deswegen je Probleme?

BF1: Nein.

R: Hatten Sie je Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?

BF1: Nein, ich nicht.

R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF1: Nein.

R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF1: Nein.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF1: Ich bitte Sie sehr, dass man uns von hier nicht vertreibt. Man hat auch meinen toten Mann exhumiert, daher wird man auch meinen Sohn nicht in Ruhe lassen.

R: Haben die Probleme Ihres verstorbenen Ehemannes etwas mit Ihren Problemen zu tun?

BF1: Nein.

R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF1: Wir haben das ganze Leben in XXXX gelebt.

R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF1: Ich habe 10 Klassen Grundschule abgeschlossen.

R: Wie haben Sie in Tschetschenien Ihr Leben finanziert? Waren Sie berufstätig? Wenn ja, als was, wo und bis wann haben Sie gearbeitet?

BF1: Bis zum Krieg ist es uns sehr gut gegangen. Bei uns in Bamut hat es eine Sowchose gegeben, wo Gemüse angebaut wurde. Dort habe ich gearbeitet. Nach dem Krieg ist es schwierig geworden. Mein Mann hat während des ersten Krieges das Dorf nicht verlassen. Er hat gekämpft, aber er ist 1995/96/97 gekommen und hat uns geholfen. Circa 2004 habe ich mein Bein verloren.

R: Wovon haben Sie gelebt, nachdem Sie Ihr Bein verloren hatten?

BF1: Es war schwer, aber die Verwandten haben geholfen. Man hat mir die dritte Invalidengruppe gewährt und mir gesagt, dass ich arbeiten gehen soll.

R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF1: Nein. Ich hatte ein Grundstück in Bamut. Ich habe es verkauft, als man von uns Rubel 200.000 verlangt hat. Wir haben in einer Mietwohnung gewohnt.

R: Sie haben gerade erzählt, dass Ihre Tochter in Inguschetien wohnt und aus der Aktenlage weiß ich, dass sich Ihr Sohn auch in Inguschetien versteckt gehalten hat. Was würde passieren, wenn Sie jetzt (rein hypothetisch) in die Russische Föderation außer Tschetschenien z.B. nach Inguschetien zurückkehren müssten?

BF1: Meine Tochter war hier. Sie ist dann zurückgereist und man hat nach ihr gesucht. Jetzt sucht man nicht mehr.

R wiederholt die Frage: Was würde dagegen sprechen, zu Ihrer Tochter nach Inguschetien zu ziehen?

BF1: Inguschetien liegt neben Tschetschenien, man wird uns dort rasch finden. Man hat dort schon alles mit ihrem Mann gemacht, deswegen lässt man jetzt meine Tochter in Ruhe. Sie könnte auch in Tschetschenien leben. Das könnte sie, aber sie will es nicht.

R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

BF1: Nein.

R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

BF1: Ja, eine Cousine habe ich hier in Linz.

R: Stehen Sie in Kontakt miteinander?

BF1: Wir telefonieren miteinander. Sie war nur einmal bei mir zu Besuch, als mein Mann gestorben ist.

R: Unterstützt Sie Ihre Cousine?

BF1: Damals, als mein Mann gestorben ist, aber damals haben mich alle unterstützt, sogar meine Heimleiterin.

R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?

BF1: Ich lebe mit meinem jüngeren Sohn im Heim.

R: Haben Sie einen Lebensgefährten oder Ehemann?

BF1: Nein.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

BF1: Nein, ich kann ja nicht, wegen meines fehlenden Beines. Ich engagiere mich auch nicht ehrenamtlich, ganz im Gegenteil, mir wird geholfen.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF1: Wir leben von der Grundversorgung.

R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

BF1: Mein Sohn und meine Schwiegertochter würden dann arbeiten.

R: Wie verbringen Sie den Alltag?

BF1: Bei uns im Büro gibt es zweimal in der Woche Deutschkurse, die ich besuche. Wenn mir langweilig ist, dann mache ich Handarbeiten. Alles was ich im Sitzen machen kann, mache ich gerne.

R: Sprechen Sie Deutsch? (BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbies oder der Familie zu beantworten)

BF1 (auf Deutsch): Zara, Tschetschenien, auf Russisch: Ich verstehe die Frage, kann aber darauf nicht antworten.

R stellt fest, dass BF 1 geringe Deutschkenntnisse aufweist.

R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?

BF1: Nein.

R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

BF1: Es ist nicht so, dass ich irgendwo hingehe. Meine Lieblingssängerin ist Conchita Wurst. Ich habe sie im Fernsehen gesehen.

R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.

BF1: In dem Heim lebe ich seit 4 Jahren. Die Eltern der Freundin meines Sohnes kommen zu mir. Es sind Österreicher. Sie haben schwere Namen und ich vergesse sie. Mein jüngerer Sohn hat überhaupt viele Freunde.

R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?

BF1: Nein.

R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?

BF1: Nein.

R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?

BF1: Ich habe keine Vorstrafen; weder hier noch in meinem Herkunftsland.

R: Sind sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

BF1: Nein.

R: Wie würden Sie sich Ihr weiteres Leben in Österreich vorstellen?

BF1: Ich würde alles geben, damit ich von hier nicht wegfahren muss.

R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern?

BF1: Wenn ich hier bleibe, dann möchte ich, dass meine Söhne zu würdigen und guten österreichischen Staatsbürgen werden.

R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben?

BF1: Nein.

R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?

BF1: Ich weiß selbst wie die Lage ist. Dort ist es jetzt schlechter als während des Krieges. Jetzt dringen die Leute unerwartet ein und nehmen die Kinder vor den Augen der Eltern mit.

(...)

R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?

BF1: Ich möchte sagen, dass die glücklichste Zeit in meinem Leben die eineinhalb Jahre mit meinem Mann in Österreich waren. Ich bitte Sie sehr, uns nicht zu vertreiben.

BFV: Ich habe dazu nichts zu sagen, danke.

R: Sie sind gesetzliche Vertreterin Ihres minderjährigen Kindes. Sie haben angegeben, dass dieses keine eigenen Fluchtgründe habe. Wollen Sie in dem Verfahren Ihres Kindes etwas angeben oder Anträge stellen?

BF1: Er ist mit uns gekommen.

R: Ist Ihr Sohn XXXX gesund?

BF1: Ja.

R: Besucht er in Österreich die Schule?

BF1: Ja, er besucht die Hauptschule.

R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?

BF1: Ja.

R fragt die BF 1, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

(...)

R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

BF2: Gut.

R: Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?

BF2: Ja.

R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?

BF2: Ich habe alles gesagt wie es war.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF2: Ja.

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

BF2: Nein.

R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift sowie der Beschwerdeergänzungen bekannt?

BF2: Ja.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF 2 abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

BF2: Ich bin gesund und befinde mich nicht in Behandlung/Therapie.

R: Gibt es irgendwelche Beweismittel, die Sie heute vorlegen möchten?

BF2: Nein.

R: Schildern Sie bitte präzise und lückenlos die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.

BF2: Ich wurde dort gequält.

R: Können Sie mir das bitte genauer erzählen?

BF2: Ende Mai 2010 wurde ich mitgenommen. Man hat mir gesagt, dass ich Unterstützungstätigkeit leiste. Man hat mir auch Beweise vorgelegt, das waren Fotos, dass ich ein Geschäft verlasse und dass ich Lebensmittel gekauft habe. Man hat mir gesagt, dass ich es freiwillig unterschreiben solle, sonst würde man mich schlagen. Ich habe mich geweigert. In der Nacht hat man mich unter einer Brücke ausgesetzt. Ich hatte ein Plastiksackerl über den Kopf gestülpt. Ich habe gehört, dass das Auto wegfährt und bin nach Hause gegangen.

R: Sie haben gesagt, das war Ende Mai 2010. Können Sie das konkreter eingränzen?

BF2: Das war am 25. oder 26. Mai. 2010.

R: Ihre Mutter hat gerade gesagt, es war Mitte Mai. Wie kommt es zu diesem Widerspruch?

BF2: Ich weiß es nicht ganz genau. Ich kann mich aber erinnern, dass es im Mai war.

R: Können Sie mir die Mitnahme genauer schildern?

BF2: Die Leute arbeiten glaube ich bei der Polizei. Hier gehören solche Leute zu der Einheit Cobra.

R: Wie heißt die Einheit in Tschetschenien?

BF2: FSB und ORB.

R: Können Sie mir sagen, was der ORB ist?

BF2: Nein, aber ich weiß, was der FSB ist. Das ist der Föderale Sicherheitsdienst.

R: Wie ist diese Mitnahme abgelaufen?

BF2: Ich war zu Hause. Es war in der Früh.

R: Können Sie mir das genauer schildern?

BF2: Ich bin am Sofa gelegen und habe Musik gehört. Es war eine Ruhestunde. Die Leute sind reingekommen und haben mich mitgenommen.

R: Was verstehen Sie unter "reingekommen"?

BF2: Sie sind einfach reingekommen. Sie haben nicht einmal geklopft.

R: Wie sind Sie denn dann reingekommen?

BF2: Sie sind so reingekommen, wie man in ein Zimmer reinkommt.

R: War nicht zugesperrt?

BF2: Nein.

R: Wie viele Leute sind reingekommen?

BF2: Sechs oder sieben. Ich stand unter Schock.

R: Wie sahen die Leute aus?

BF2: Sie hatten gewöhnliche Uniformen an.

R: Welche Farbe hatten die Uniformen?

BF2: Der Untersuchungsbeamte hatte eine eigene Polizeiuniform. Die anderen hatten schwarze Uniformen angehabt.

R: Das BFA wirft Ihnen vor, dass sie angegeben hätten, dass die Männer, die Sie mitgenommen hätten, schwarze Uniformen getragen hätten, während Ihre Mutter angegeben habe, dass diese blau bzw. camouflagefarben gewesen seien. Wie können Sie diesen Widerspruch in Ihren Aussagen erklären?

BF2: Wenn das nicht übereinstimmt, dann weiß ich nicht, was ich sagen soll. Ich war ja dort. Wenn man Schläge auf den Kopf bekommt, sieht man sich auch nicht um.

R: Das BFA wirft Ihnen in dem von Ihnen angefochtenen Bescheid vor, dass es in den Einvernahmen zu weiteren Widersprüchen zwischen Ihren Aussagen und jenen Ihrer Mutter gekommen sei. Bspw. haben Sie angegeben, von RUBOB-Leuten mitgenommen worden zu sein, während Ihre Mutter stets davon gesprochen habe, dass es Russen und Kadyrow-Leute gewesen seien (AS 745). Wie können Sie diesen Widerspruch aufklären?

BF2: Alle diese Leute gehören zu Kadyrow. Ich habe nur die Bezeichnung der Behörde gesagt.

R: Sie haben vorgebracht vom ROWD befragt worden zu sein. Wie oft wurden Sie durch den ROWD befragt?

BF2: Ich wurde nur dreimal mitgenommen.

R: Wie oft wurden Sie dabei vom ROWD befragt?

BF2: Ich weiß nicht was ROWD bedeutet.

R: Im Rahmen der Einvernahme am 10.02.2011 haben Sie angegeben, 2 Mal durch den ROWD befragt worden zu sein (AS 270). Widersprüchlich dazu gaben Sie in der Einvernahme am 30.06.2011 an, nur 1 Mal durch den ROWD befragt worden zu sein (AS 403 ff.). Können Sie mir diesen Widerspruch erklären?

BF2: Ich wurde verhört und ich wurde geschlagen. Es war nicht wo wie hier. Ich bin dort gesessen, man hat mir Fragen gestellt und auf mich eingeschlagen.

R: Zurück zur ersten Mitnahme Ende Mai. Was haben die Leute zu Ihnen gesagt, als sie in Ihre Wohnung gestürmt sind?

BF2: Sie haben gesagt, dass ich mitkommen muss. Ich hatte nicht einmal Schuhe an.

R: Hat man Ihnen gesagt, warum Sie mitkommen sollen?

BF2: Nein. Man hat mich nicht einmal nach den Dokumenten gefragt. Man hat mich einfach mitgenommen.

R: Wohin hat man Sie denn gebracht?

BF2: Beim ersten Mal weiß ich das nicht genau. Als ich gefahren bin, war ich unter Schock und am Retourweg hatte ich ja das Plastiksackerl über den Kopf gestülpt. Ich glaube, dass man mich nach XXXX gebracht hat.

R: Wie hat man Sie dort hingebracht?

BF2: Mit einem Auto. Das wird bei uns als Tablette bezeichnet.

R: Warum?

BF2: Das leitet sich, glaube ich, vom Unternehmen ab. Eigentlich ist es ein UAZ.

R: Mit wie vielen Personen waren Sie in dem Auto?

BF2: Man hat mir den Kopf nach unten gedrückt, daher weiß ich es nicht.

R: Wie lange sind Sie gefahren?

BF2: Ca. 40 Minuten.

R: Wie ging es weiter?

BF2: Man hat mir die Paragraphen erklärt, welche weiß ich nicht mehr. Man hat mir gesagt, dass ich das Essen gebracht habe und mich gefragt, ob ich mich mit den Vorwürfen einverstanden erkläre oder nicht.

R: Stimmten die Vorwürfe?

BF2: Ja, es war die Wahrheit.

R: Was haben Sie denn genau gemacht?

BF2: Ich habe das Essen in die Berge gebracht.

R: Wann haben Sie denn damit begonnen?

BF2: Genau weiß ich das nicht.

R: Können Sie mir genauer erzählen, was Sie gemacht haben?

BF2: Ich weiß nicht, wie die Leute geheißen haben. Ich habe die Leute unterstützt, die gegen Kadyrow gekämpft haben.

R: Wie haben Sie diese unterstützt?

BF2: Ich habe Telefone verkauft oder sie haben mir Geld gegeben, damit ich Ihnen etwas darum kaufen kann. Ich weiß das genaue Datum nicht, aber ich weiß, dass das im Winter war.

R: Wie oft haben Sie das gemacht?

BF2: Vielleicht 10 oder 15 Mal.

R: Wie ist diese Übergabe/Übernahme abgelaufen.

BF2: Bei uns im Winter gehen viele Leute in den Wald und graben eine bestimmte Krautart aus, um sie zu sammeln und nehmen zum Sammeln Essen mit. Die Leute fahren gemeinsam mit einem LKW zum Sammeln. Ich habe mich von der Gruppe getrennt und habe die Sachen übergeben.

R: Kannten Sie die Leute, denen Sie geholfen haben?

BF2: Ja, einer davon war mein Cousin.

R: Wie verlief dieser Tag, an dem Sie das erste Mal angehalten wurden?

BF2: Man hat mich gefragt, ob ich das auf mich nehmen werde oder nicht. Ich habe mit Nein geantwortet. Dann hat man mir keine weiteren Fragen gestellt, sondern auf mich eingeschlagen.

R: Wie sah der Raum aus, in den Sie gebracht wurden?

BF2: Es war dunkel und feucht und es gab kein Licht. Ich habe kaum etwas gesehen. Wie viele Leute mich geschlagen haben, weiß ich nicht. Ich bin gestanden und nicht gesessen.

R: Wie war denn der Raum eingerichtet?

BF2: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Es ist zu viel Zeit vergangen. Das war ein verlassenes Gebäude.

R: Kannten Sie das Gebäude?

BF2: Ja, ich habe das Gebäude gekannt. Alle haben sich beschwert, dass man nicht mehr lebendig herauskommt.

R: Können Sie mir die Adresse nennen?

BF2: Nein.

R: Wie lange waren Sie dort?

BF2: In der Früh wurde ich mitgenommen, am Abend war ich wieder zu Hause.

R: Wieso hat man Sie wieder gehen lassen?

BF2: Ich weiß es nicht.

R: Welche Verletzungen haben Sie davongetragen?

BF2: Ich hatte überall blaue Flecken.

R: Waren Sie im Krankenhaus?

BF2: Ja.

R: Wann und wo war das und mit wem waren Sie dort?

BF2: Es war in XXXX. Wir sind mit allen Verwandten hingefahren.

R: Das BFA wirft Ihnen auch hinsichtlich dieses Krankenhausaufenthaltes Widersprüche vor. gekommen (s. AS 744 ff.:

BF 1: nach der ersten Anhaltung/BF 2: nach der zweiten Anhaltung; BF 1: selbst hingebracht/BF 2: mit dem Cousin; BF 1: in XXXX/BF 2: in XXXX). Können Sie diese Widersprüche aufklären?

BF2: Ich war sowohl in XXXX als auch in XXXX. Das zweite Mal, als ich mitgenommen wurde, war ich XXXX. Meine Mutter wusste gar nicht, dass ich dort war. Das hat sie erst später erfahren.

R: Waren Sie alleine im Krankenhaus in XXXX?

BF2: Nein, ich war mit meinem Cousin dort, aber meine Mutter wusste davon nichts.

R: Ihre Mutter hat heute erzählt, dass Sie ihr gesagt hätten, dass Sie mit Freunden dort waren. Wie kommt das?

BF2: Ich habe ihr damals nicht alles erzählt. Wenn ich gewusst hätte, dass es zu solchen Ungereimtheiten kommt, dann hätte ich ihr alles erzählt.

R: Welche Verletzungen wurden im Krankenhaus diagnostiziert?

BF2: Man hat mich untersucht und mir gesagt, dass es nichts Ernstes wäre.

R: Welche Verletzungen hatten Sie?

BF2: Blaue Flecken an diversen Stellen des Körpers, aber nicht im Gesicht.

R: Wie ging es dann weiter?

BF2: Die Lage hat sich beruhigt. Aber dann wurde ich wieder mitgenommen.

R: Wann?

BF2: Am 01. Juni 2010.

R: Wie ist das abgelaufen?

BF2: Es ist genauso abgelaufen. Die Leute sind gekommen und haben mich mitgenommen.

R: Können Sie mir das detaillierter schildern?

BF2: Ich war zu Hause. Die Leute sind reingekommen. Sie haben nicht einmal geklopft.

R: Wie spät war es?

BF2: Es war tagsüber.

R: Es war nicht in der Früh?

BF2: Ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern.

R: Was haben Sie gerade gemacht, als die Leute hereinkamen?

BF2: Ich weiß es nicht mehr genau, was ich gemacht habe, irgendetwas gewöhnliches.

R: Wie viele Leute waren es?

BF2: Ich kann mich nicht mehr erinnern, aber es waren viele Leute.

R: Hatten Sie das Gefühl, dass es dieselben Leute wie das erste Mal waren?

BF2: Ja.

R: Trugen sie dieselben Uniformen?

BF2: Ja.

R: Was haben Sie zu Ihnen gesagt?

BF2: Zieh dich an und komm mit. Sonst haben Sie nichts gesagt.

R: Wurden Sie wieder in dasselbe Auto gesteckt?

BF2: Nein. Damals wurde ich in einen Priora gesteckt.

R: Wie viele Leute waren mit Ihnen im Auto?

BF2: Als wir uns ins Auto gesetzt haben, waren sechs Personen mit mir zusammen im Auto. Ich bin nicht einmal gesessen. Ich bin hinten auf dem Boden gelegen.

R: Wo wurden Sie hingebracht?

BF2: Wieder nach XXXX. Man hat mich in das gleiche Gebäude gebracht, aber in den Keller.

R: Was passierte dort?

BF2: Man hat mir gesagt, dass ich das Gebäude nicht mehr verlassen werde. Dass man ein Verfahren gegen mich einleiten wird und dass man das Verfahren schließen wird, wenn ich Rubel 200.000 bezahle. Solange das Geld nicht bezahlt wurde, war ich dort. Ich wurde zusammengeschlagen.

R: Von wie vielen Personen?

BF2: Ich bin gesessen. Die die reingekommen sind, haben mir Schläge bzw. Tritte versetzt.

R: Wie ging es weiter?

BF2: Ich war dort 2 Tage lang und am dritten Tag wurde ich freigelassen.

R: Wie war der Raum eingerichtet?

BF2: Es war dunkel. Ich konnte nur etwas erkennen, wenn jemand die Tür aufgemacht hat. Es gab eine Matratze.

R: Können Sie mir die zwei Tage detaillierter schildern?

BF2: Ich habe Schmerzen verspürt. Man hat mich mehrmals geschlagen, zwei Tage lang immer wieder.

R: Kannten Sie eine dieser Personen, die Sie geschlagen haben?

BF2: Nein.

R: Ist noch etwas passiert in diesen zwei Tagen?

BF2: Nein.

R: Sie haben angegeben, auch gefoltert worden zu sein.

BF2: Ja, man hat mich mit einer mit Wasser befüllten Flasche geschlagen.

R: Ist noch etwas passiert?

BF2: Man hat mich verhöhnt. Ich habe versucht, meinen Kopf zu schützen. Ich kann mich auch nicht an alles erinnern, wie man mich geschlagen hat.

R: Sonst noch irgendetwas?

BF2: Am dritten Tag wurde ich freigelassen. Damals ging ich ins Krankenhaus nach XXXX mit meinem Cousin und einem weiteren mir unbekannten Mann

R: Welche Verletzungen haben Sie davongetragen?

BF2: Man hat mich mit Wasser befüllten Flaschen geschlagen, damit keine blauen Flecken entstehen.

R: Ist dem so?

BF2: Man sagt das, aber ich hatte trotzdem rote und blaue Flecken, aber nicht so viele wie beim ersten Mal und innerlich ist etwas kaputt gegangen.

R: Was hatten Sie für innere Verletzungen?

BF2: Ich weiß es nicht, aber man sagt, dass es innere Verletzungen gegeben hat. Ich habe nicht einmal eine Bestätigung bekommen. Wir hatten nicht einmal Geld für ein Röntgenbild. Als ich nach Österreich kam, wurde ich geröntgt und man hat mir gesagt, dass alles in Ordnung ist.

R: Wie ging es dann weiter?

BF2: Meine Mutter hat Diabetes. Wenn es ihr schlecht geht, dann fällt sie oft um. Ich habe ihr deswegen keine Details erzählt. Ich habe ihr immer wieder gesagt, dass alles in Ordnung ist.

R: Was passierte nach Ihrer Freilassung weiter?

BF2: Zwei oder drei Monate war alles in Ordnung, dann wurde ich wieder mitgenommen.

R: Wann war das?

BF2: Am 05. Oktober 2010.

R: Können Sie mir das detailliert schildern?

BF2: Ich war zu Hause, gemeinsam mit meiner Mutter und meinem Bruder.

R: Wo war denn Ihre Schwester?

BF2: Sie war verheiratet und wohnte woanders.

R: Wie spät war es, als Sie erneut aufgesucht wurden?

BF2: Das war in der Früh um 10.00 oder 11.00 Uhr.

R: Wie ist das abgelaufen?

BF2: Sie haben nicht geklopft und sind hereingekommen. Ich weiß nicht, wie man genau die Tür aufgemacht hat, aber ich habe den Lärm vom Öffnen der Tür gehört.

R: Warum haben Sie die Tür nie zugesperrt?

BF2: Weil man mir gesagt hat, dass alles in Ordnung sei.

R: Wie viele Männer waren das?

BF2: Das weiß ich nicht genau. Es waren 3 oder 4 Autos der Marke UAZ und Priora, aber es waren auch andere Autos dort.

R: Man hat Sie wieder in ein Auto gesteckt?

BF2: Man hat gleich auf mich eingeschlagen und mich so zum Auto gebracht. Ich kannte mich überhaupt nicht aus und wusste nicht, was passiert.

R: Was hat man Ihnen gesagt?

BF2: Nichts, man hat mich beschimpft.

R: Mit wie vielen Leuten waren Sie im Auto?

BF2: Man hat mich in einen UAZ gesteckt. Man hat mich auf den Boden gelegt und die Füße auf mich gestellt.

R: Waren das wieder dieselben Leute?

BF2: Ich habe nur das Gesicht von Einem wieder erkannt, aber ich glaube, dass es dieselben wieder waren.

R: Sind Sie wieder in dasselbe Gebäude gebracht worden?

BF2: Ja.

R: Was passierte dort?

BF2: Ich stand unter Schock. Zuerst war alles in Ordnung, dann hat man mir wieder diesen Paragraphen genannt. Man hat mir vorgeworfen, an der Ermordung des Bürgermeisters beteiligt gewesen zu sein. Danach, als das alles zu Ende und wir hierhergekommen sind, habe ich darüber nachgedacht, wann das passiert ist. Ich war damals 7 Jahre alt.

R: Wie verlief die dritte Anhaltung?

BF2: Man hat mir zwei Paragraphen vorgeworfen. Man hat mir gesagt, dass man mich entweder ins Gefängnis stecken wird oder ich Blutrache von den Söhnen des Bürgermeisters zu befürchten hätte. Man hat mir mitgeteilt, dass man die Anklage fallen lassen könnte, wenn ich für die Leute arbeite. Man hat mir dafür auch Geld und ein Auto versprochen.

R: Was haben Sie geantwortet?

BF2: Man wollte von mir, dass ich zu dem Stützpunkt der Kämpfer fahre und ich so tue, als ob ich ihnen Essen bringe. Man hat mir gesagt, dass das ein Hinterhalt sein wird, dass man mir ins Bein schießen wird und ich dort liegen bleibe, damit die Kämpfer nicht merken, dass ich sie verraten haben.

R: Sind Sie auf diesen Vorschlag eingegangen?

BF2: Zuerst habe ich Nein gesagt. Man hat mich dann in einen anderen Raum gebracht und mich mit Strom gefoltert. Man hat mir an den kleinen Fingern Stromstöße verabreicht.

R: Haben Sie davon noch Spuren?

BF2: Man hat mir mit einem kleinen Draht Stromstöße an einem kleinen Finger und an der großen Zehe verabreicht.

R: Haben Sie noch Spuren davon?

BF2: Nein. Es hat nicht einmal Rauch gegeben, aber ich hatte das Gefühl, innerlich zu brennen.

R: Wie lange hat das gedauert?

BF2: Ein bis zwei Stunden, mit Pausen.

R: Was hat man noch mit Ihnen gemacht?

BF2: Man hat mir Fragen gestellt und mich gefragt, ob ich unterschreibe oder nicht. Man hat mir Wasser zum Trinken gegeben, das war jedoch auch ein Teil der Folter.

R: Haben Sie dann unterschrieben?

BF2: Ja, aber erst später, weil man mir Salz in den Mund geschoben hat.

R: Möchten Sie noch irgendetwas zur Folterung vorbringen?

BF2: Nein, aber als man mir Salz in den Mund geschoben hat, konnte ich das nicht mehr aushalten.

R: Wie viele Männer waren denn daran beteiligt?

BF2: Drei oder vier waren unmittelbar beteiligt und die anderen haben zugeschaut. Niemand hat etwas gesagt. Man hat mir gesagt, dass es für mich besser wäre, zu unterschreiben.

R: Wie ging es weiter?

BF2: Ich habe unterschrieben, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten werde. Sie haben gesagt, dass es so sein wird, wie wir es vereinbart haben.

R: Und dann?

BF2: Die Leute haben mir noch gesagt, dass sie mich auch unter der Erde finden würden, wenn ich fliehen würde.

R: Hat man Sie dann freigelassen?

BF2: Ja. Ich bin nicht nach Hause gefahren. Ich bin gleich nach Inguschetien gefahren.

R: Warum nach Inguschetien?

BF2: Weil es ein Nachbarstaat ist und ich dort Freunde habe. Auch mein Cousin war dort.

R: Was haben Sie dort gemacht?

BF2: Meine Freunde haben eine Möglichkeit gesucht, mich aus dem Land zu bringen. Sie haben mich in weiterer Folge nach Pjatigorsk gebracht, wo ich mich mit meiner Mutter getroffen habe.

R: Wurden Sie vom RWD/ROWD befragt, wie Sie in den vorherigen Einvernahmen angegeben haben?

BF2: Ich weiß nicht, welche Behörde Sie unter RWD oder ROWD meinen. Vielleicht meinen Sie MWD?

R: Was ist der MWD?

BF2: MWD ist die Patrouillenbehörde.

R: Wurden Sie vom MWD befragt?

BF2: Ja.

R: Warum haben Sie das heute nicht angegeben?

BF2: Weil es nur Kleinigkeiten waren. Es hat nichts mit meinen drei Anhaltungen zu tun.

R: Vorhalt: Sie haben angegeben in Ihrer Einvernahme vom 30.06.2011 (AS 405): "Dann haben sie mich plötzlich aus dem Keller geholt, mir einen Sack über den Kopf gestülpt und mich weggebracht. Wir fuhren ca. eine Stunde mit dem Auto und ich dachte, dass sie mich umbringen werden. Sie übergaben mich dann aber an die RWD-Behörde des Bezirks XXXX. Das war am Abend des 03.06.2010." Heute sagen Sie, Sie wissen nicht, was der RWD ist.

BF2: RWD weiß ich nicht, MWD schon.

R: Sie waren also am Abend des 03.06.2010 beim MWD?

BF2: Nein. Als man mich mitgenommen hat, hat man das im Rayon XXXX nicht gewusst. Sie haben sich dort getroffen. Der Untersuchungsbeamte war im Auto. Ich bin im Auto gesessen und die Leute sind aus XXXX gekommen. Sie haben dann gewusst, dass man mich dorthin bringen wird. Man hat dann gesagt, dass Rayon XXXX nicht gewusst hat, dass man mich mitnimmt. Man wollte auch aufeinander schießen.

R: Wer wollte auf wen warum schießen?

BF2: Ich sage das, was ich gesehen habe.

R: Ja, aber Sie haben das bis dato nicht vorgebracht.

BF: Ich wollte Ihnen nur kurz meine Probleme schildern.

R: Sie sind nicht hier, mir kurz die Probleme zu erzählen. Ich habe Sie zu Beginn der Verhandlung gebeten, Ihre Probleme ausreichend darzulegen und zu schildern.

BF2: Ich habe das auch schon angegeben, als ich nach Österreich gekommen bin.

R: Vorhalt: Das widerspricht der Aktenlage.

BF2: Ich habe mich damals nicht ausgekannt. Jetzt fühle ich mich sicher.

R: Vorhalt: Ich habe jetzt unterschiedliche Fluchtgeschichten.

BF2: Vielleicht hat das Wort RWD meine Mutter verwendet. Sie ist eine alte Frau, sie kennt sich nicht aus.

R: Ich habe soeben aus Ihrem eigenen von Ihnen eigenhändig unterzeichneten Einvernahmeprotokoll vom 30.06.2011 zitiert.

BF2: Mein Rayon XXXX wird als MWD bezeichnet.

R: Was bedeutet MWD in diesem Fall?

BF2: Ich weiß es nicht.

R: Nochmals dezidiert gefragt, wurden Sie jemals, wie Sie mehrfach angegeben haben, vom ROWD/RWD befragt?

BF2: Nein, vielleicht hat sich der Dolmetscher geirrt. Es gibt ein OWD, aber keinen RWD.

R: Wurden Sie je vom OWD befragt?

BF2: Nein.

R: Vorhalt: Zitat AS 405: "Ich wurde dann dort ca. eine Stunde von zwei uniformierten RWD-Beamten befragt. Die Beamten trugen eine grünliche Polizeiuniform. Die Beamten waren nicht gut informiert. Sie wollten eigentlich von mir wissen, was die RUBOB-Leute eigentlich von mir wollen. Normalerweise ist es so, dass man zuerst von den RWD-Leuten abgeholt und befragt wird, um zu klären, ob es sich um eine schwere Straftat handelt und erst dann von den RUBOB-Leuten befragt wird." Sie haben also relativ ausführlich von Ihrer Einvernahme erzählt, heute wollen Sie davon nichts mehr wissen. Wie können Sie mir das erklären?

BF2: Das Wort RWD konnte ich nicht verwendet haben, da es diese Behörde nicht gibt.

R: Von welcher Behörde wurden Sie also am 03.06.2010 am Abend einvernommen?

BF2: Ich weiß es nicht. Es waren die Kadyrow - Leute. Die Leute vom Rayon XXXX waren ROWD.

R: Wurden Sie also am 03.06. zum ROWD gebracht?

BF2: Man wollte es, aber es kam nicht so weit.

R: Erklären Sie mir das.

BF2: Als man mich nach Urus -Martan bringen wollte, kam die ROWD, nicht die RWD.

R: Vorhalt: Sie haben vorher gesagt, Sie wissen nicht, was der ROWD ist.

BF2: Ich bin durcheinandergekommen. Ich weiß, was der ROWD ist.

R: Wurden Sie jemals vom ROWD einvernommen?

BF2: Ja, sicher.

R: Ich habe Sie vorhin gefragt, ob Sie vom ROWD/RWD einvernommen wurden. Sie haben NEIN gesagt.

BF2: Ich habe gesagt, ich wurde wegen der Polizeistunden einvernommen.

R: Vorhalt: Ich habe Sie gefragt, ob das etwas mit Ihren drei Anhaltungen zu tun hatte. Sie sagten Nein.

BF2: ROWD steht damit in Verbindung, aber man hat mich woanders hingebracht. Als man mich nach XXXX bringen wollte, kamen die Leute vom ROWD und sagten, dass sie informiert werden müssten, wenn jemand aus ihrem Rayon weggebracht wird. In XXXX befinden sich ganz andere Behörden. Dort ist ORB und FSB.

R: Die Situation, die ich Ihnen gerade vorgelesen habe, kommt Ihnen nicht bekannt vor?

BF2: Ich wollte das erklären.

R: Dann tun Sie das bitte.

BF2: Als man mich am 01. Juni nach XXXX bringen wollte, hat ein Auto uns den Weg versperrt. Die Leute haben gesagt, dass ich zuerst zu ihnen kommen müsste und dass mich die anderen erst später holen können. Dann kam es eben zu der Diskussion, die eventuell in einer Schießerei hätte enden können. Ich wurde vom ROWD mitgenommen. Ich wurde dann gleich nach XXXX überstellt. Ich konnte das nicht genau erklären.

R: Vorhalt: Das stimmt mit Ihren Angaben in den vorherigen Einvernahmen nicht überein.

R: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsland Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (zB Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)?

BF2: Nein, der der höher gestellt ist, hat die Macht. Ich habe mich an keine Stelle gewandt.

R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF2: Nein.

R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF2: Nein.

R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF2: Ehrlich gesagt, hätte ich keinen längeren Bart tragen dürfen. Ich hatte keine Probleme mit meiner Religion.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF2: Alles was passiert ist, wird wieder beginnen. Wenn es möglich wäre, wäre ich schon längst zurückgekehrt. Die Lage hat sich nicht geändert.

(...)

R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF2: In XXXX, das ist in Tschetschenien. Mein Heimatort ist XXXX.

R: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF2: Nur in Inguschetien.

R: Sie haben angegeben, dass Sie nach Ihrer dritten Mitnahme nach Inguschetien geflohen sind. Waren Sie zuvor schon einmal in Inguschetien aufhältig?

BF2: Ich habe dort Verwandte, die ich besucht habe, aber gelebt habe ich dort nicht.

R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF2: Ich habe neun Klassen Grundschule abgeschlossen und dann habe ich ein Jahr ein Technikum besucht.

R: Haben Sie das Technikum abgeschlossen?

BF2: Ja.

R: Wie haben Sie in Tschetschenien Ihr Leben finanziert? Waren Sie berufstätig? Wenn ja, als was, wo und bis wann haben Sie gearbeitet?

BF2: Ich habe auf Baustellen gearbeitet. Mehr Arbeit hat es dort nicht gegeben.

R: Konnten Sie damit Ihr Leben finanzieren?

BF2: Meine Mutter hat eine Pension bekommen, jetzt weiß ich nicht, ob sie sie noch bekommt. Meine Verwandten haben mich unterstützt.

R: Besitzt Ihre Familie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF2: Nein.

R: Sie haben angegeben in Ihrem Herkunftsland noch Verwandte zu haben. Wer lebt dort noch?

BF2: Einen Bruder meiner Mutter und zwei Schwestern meiner Mutter. Auch Neffen, aber sie sind in den Bergen.

R: Haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihnen?

BF2: Ich hatte Kontakt, aber derzeit habe ich keinen, weil das gefährlich ist. Das letzte Mal hatte ich vor zwei oder drei Jahren Kontakt zu ihnen, als ich das erste Mal hierhergekommen bin. Zu meinen Freunden im Herkunftsland habe ich Kontakt. Zu meiner Schwester habe ich keinen Kontakt.

R: Ihre Mutter hat angegeben, Kontakt zu Ihrer Schwester zu haben. Warum haben Sie keinen Kontakt?

BF2: Ich weiß nicht einmal, dass sie Kontakt mit ihr hat. Ich hatte schon lange keinen Kontakt mehr. Sie hat geheiratet. Ich habe jedenfalls keinen Kontakt zu ihr.

R: Wissen Sie wie es Ihren Verwandten im Herkunftsland geht?

BF2: Nein.

R: Was würde passieren, wenn Sie jetzt (rein hypothetisch) in die Russische Föderation außer Tschetschenien, z.B. nach Inguschetien, wo ihre Schwester lebt, zurückkehren müssten?

BF2: Man wird mich wahrscheinlich finde. Man hat mir gesagt, dass man mich finden wird.

R: Ihre Schwester lebt unbehelligt in Inguschetien. Was würde dagegensprechen zu ihr zu ziehen?

BF2: Ich kann das nicht. Tschetschenien und Inguschetien sind gleich. Man würde mich von Inguschetien nach Tschetschenien überstellen.

R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

BF2: Nein.

R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

BF2: In Österreich, in Linz, habe ich Verwandte. Einen Cousin dritten Grades. Sonst habe ich niemanden, zumindest weiß ich nichts davon. Dass mein Cousin da ist, habe ich auch erst vor zwei Jahren erfahren.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Cousin in Linz?

BF2: Ja, manchmal.

R: Unterstützt er Sie finanziell?

BF2: Als wir voriges Mal hierhergekommen sind, haben wir jemanden über ihn gefunden, der uns hierhergebracht hat. Er unterstützt uns nicht regelmäßig mit Geld.

R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?

BF2: Ich lebe mit meiner Frau zusammen.

R: Sind Sie standesamtlich verheiratet?

BF2: Nein. Wir sind traditionell verheiratet. Ich habe dazu eine diesbezügliche Bestätigung. Wir wollten in Österreich standesamtlich heiraten aber man hat mir gesagt, dass uns dazu die Dokumente fehlen.

BF2 legt eine islamische Heiratsurkunde des islamischen Zentrum XXXX vor. Diese wird als Beilage 1 zu Protokoll genommen.

(...)

R: Seit wann sind Sie verheiratet?

BF2: Seit dem 6. August 2013.

R: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihre Frau?

BF2: Sie hat ein Visum bekommen.

R: Was für ein Visum?

BF2: Sie ist hierhergekommen, hat hier gelebt und hat dann einen negativen Bescheid bekommen. Sie hat dagegen berufen und hat ein Visum bekommen.

R: Wer hat das Visum ausgestellt?

BF2: Ich glaube die Polizei.

R: Wann hat sie das Visum bekommen?

BF2: Vor ca. zwei Wochen.

R: Wissen Sie, ob sie nun dauerhaft aufenthaltsberechtigt in Österreich ist?

BF2: Ich weiß, dass man es verlängern muss.

R: Was macht Ihre Frau in Österreich?

BF2: Sie lernt die Sprache, sonst macht sie nichts. Sie arbeitet nicht. Sie sollte zu arbeiten beginnen. Sie hat erst seit kurzem das Visum.

R: Ist Ihre Frau schwanger?

BF2: Ja, seit zwei Wochen. Ich habe keine Bestätigung. Ich wollte eine Bestätigung bringen aber im Moment gibt es nur die Aussage des Arztes.

R trägt BF2 auf eine Bestätigung der Schwangerschaft seiner Frau innerhalb von zwei Wochen dem Gericht vorzulegen.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

BF2: Ich habe für die Gemeinde gearbeitet.

R: Was genau haben Sie da gemacht?

BF2: Ich habe Straßen gereinigt und andere Tätigkeiten, nach Bedarf.

R: Wie lange haben Sie das gemacht?

BF2: Ca. ein Jahr lang, seit ich hierhergekommen bin.

R: Warum machen Sie das jetzt nicht mehr?

BF2: Weil ich jetzt in einem Privatquartier wohne. Als ich im Heim gewohnt habe, wurde ich zu den Tätigkeiten eingeteilt.

R: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF2: Ja.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF2: Ich bekomme Grundversorgung. Ich kann nicht arbeiten, weil ich nur die weiße Karte habe.

(...)

R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

BF2: Ich würde arbeiten.

R: Was würden Sie gerne machen?

BF2: Ich habe ein Technikum abgeschlossen, ich kann als Mechaniker arbeiten. Ich weiß nicht welche Möglichkeiten ich sonst bekomme. Ich könnte zum Beispiel, so wie sie gesagt haben, Prospekte austragen.

R: Wie verbringen Sie den Alltag?

BF2: Ich sitze zu Hause. Ich gehe spazieren, ich gehe hinaus. Ich besuche auch ständig meine Mutter. Ich bin ständig bei ihr, ich fahre nur in der Nacht nach Hause.

R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?

BF2: Ja, einen Monat lang, weil man sonst Geld zahlen müsste. Ein Psychologe hat jemanden gefunden, der für mich einen Kurs bezahlt hat. Dieser Kurs hat nur einen Monat gedauert. Der Kurs hat fast 300 Euro gekostet.

R: Wo haben Sie den Kurs gemacht?

BF2: Beim BFI.

R: Sprechen Sie Deutsch? (BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbies oder der Familie zu beantworten)

BF2 (auf Deutsch): Ja, ein bisschen. XXXX. 23. In Russland. Spazieren oder so. Ja, ein Bruder eine Schwester. Gehen nach Haus.

R stellt fest, dass BF 2 geringe Deutschkenntnisse aufweist.

R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?

BF2: Zwei Mal in der Woche habe ich im Heim eine Ausbildung gemacht.

R: Welche?

BF2: Das war ein anderer Deutschkurs, dieser war kostenlos.

R: Wie viele Deutschkurse haben Sie besucht?

BF2: Zwei. Einer war gratis und einer war zu bezahlen. Der eine hat ein Monat gedauert und 300 Euro gekostet und der andere hat zwei Monate gedauert und war kostenlos.

R: Gibt es den kostenlosen Kurs noch in Ihrem Heim?

BF2: Derzeit nicht.

R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

BF2: Ich spiele Fußball in einem Team.

R: In welchem Team?

BF2: In XXXX. Dort spielen Österreicher, Tschetschenen und Türken zusammen.

R: Ist das ein offizielles Team?

BF2: Das Team heißt "XXXX".

R: Wie oft treffen Sie sich?

BF2: Wenn wir ins Nachbardorf fahren, versammelt das Nachbardort auch ein Team. Vor kurzem waren wir in Bregenz. Wir spielen einmal in der Woche, außer es schneit. Ich trainiere auch boxen.

R: Wo machen Sie das?

BF2: In XXXX in einem offiziellen Verein. Ich zahle auch jeden Monat dafür.

R: Wie heißt der Verein?

BF2: Die Bezeichnung weiß ich nicht.

R ersucht BF2 eine Bestätigung des Boxvereins innerhalb von zwei Wochen vorzulegen.

R: Wie oft gehen Sie dorthin?

BF2: Drei Mal in der Woche. Wir schauen, dass wir das Training nicht auslassen. Manchmal gehen wir sogar 4 oder 5 Mal in der Woche trainieren.

R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.

BF2: Beim Fußballteam gibt es auch Österreicher mit denen ich in Kontakt stehe. Ich kann mich an deren Namen/Adressen nicht erinnern.

R: Gibt es Personen, die für Sie Befürwortungsschreiben vorlegen würden?

BF2: Ja.

R trägt die Vorlage entsprechender Befürwortungsschreiben binnen Frist von 14 Tagen auf.

R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?

BF2: Hier gibt es Sicherheit. Ich habe mich an das Leben hier gewöhnt.

R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?

BF2: Nein.

R: Sind Sie in Österreich und in Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?

BF2: Ich hatte hier eine Strafe in der Straßenbahn. Ich bin Schwarzgefahren. Sonst gab es keine Strafen. In der Russischen Föderation bin ich unbescholten.

R: Sie wurden am 05.07.2011 wegen versuchtem Diebstahl erkennungsdienstlich behandelt. Wurden Sie diesbezüglich verurteilt?

BF2: Ich habe zwei CDs genommen. Ich habe zuerst alles bezahlt und dann kam die Security. Ich habe gesagt, dass ich das bezahlt habe aber man hat mich nicht einmal aussprechen lassen. Ich war damals nur ca. ein Jahr hier und kannte mich überhaupt nicht aus. Dann kam die Polizei und man hat mir gesagt, dass ich 100 Euro zu bezahlen habe. Das habe ich dann auch gemacht. Das war ein Fehler der Verkäuferin. Ich konnte das nicht erklären. Ich habe zwei Spiele bei der Kassa abgegeben, aber sie hat nur ein Spiel gescannt. Ich hatte auch die Rechnung mit, aber man hat auf mich nicht gehört. Sonst gibt es keine Strafen.

Einmal wurde ich von der Polizei kontrolliert. Die Fingerabdrücke wurden mir nicht abgenommen, aber die Polizei hat ein Foto gemacht. Man hat uns alle mitgenommen. Die Polizei hat nach irgendwem gesucht. Man hat uns gefragt, wo wir in der Nacht waren und ich wurde gleich freigelassen.

R: Wie würden Sie sich Ihr weiteres Leben in Österreich vorstellen?

BF2: Ich stelle mir das Leben als ein gutes und sicheres Leben vor.

R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern?

BF2: Nein.

R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben?

BF2: Nein.

R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?

BF2: Nein, ich kann nichts dazu sagen.

(...)

R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?

BF2: Wenn ich einen positiven Bescheid bekomme, dann würde ich gerne arbeiten. Das wäre eine große Hilfe. Ich will nicht nach Hause zurück. Ich weiß nicht, was dort mit mir passieren wird.

R: Was würde dagegensprechen nach Moskau zu ziehen?

BF2: Man wird erfahren, dass ich dort bin. Wenn das möglich gewesen wäre, wäre ich dort geblieben. In Russland kann alles passieren.

R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?

BF2: Ja.

R fragt BF2, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

BFV: Der BF2 hat bei der ersten Einvernahme die Kadyrow-Leute nicht bezeichnet. Er hat die Aussage präzisiert und hat in seiner Beschwerde an den Asylgerichtshof festgestellt, dass er bei der Darstellung vom 30.06.2011 bleibt, dass er drei Mal von Angehörigen der RUBOB angehalten, verhört und gefoltert wurde und nach der zweiten Festnahme durch den RUBOB an den RWD übergeben wurde. Ich möchte feststellen, dass hier kein Widerspruch vorliegt.

R: Möchten Sie noch etwas vorbringen?

BF2: Ich bestätige das, was mein Vertreter gesagt hat.

(...)"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 28.10.2010, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zur Person und den Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie ist am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Ihre Identität konnte sie durch Vorlage eines russischen Inlandsreisepasses nachweisen.

Die Beschwerdeführerin reiste am 28.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Beschwerdeführerin leidet an arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2 und "Major depressio, rezidivierend" sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Im Jahr 2004 wurde der Beschwerdeführerin nach einer Minenexplosion das linke Bein amputiert. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

In der Russischen Föderation leben eine Tochter, die Mutter, zwei Schwestern, zwei Brüder sowie diverse weitere Verwandte der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz am 28.10.2010 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Eine Cousine der Beschwerdeführerin lebt in Österreich. Die Beschwerdeführerin lebt nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihr. Ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Cousine kann nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführerin bezieht seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation insbesondere in Tschetschenien:

Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen (Stand: Mai 2014) verwiesen, zu denen die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert Stellung nahm.

Insbesondere zur Sicherheitslage, zur Widerstandsbewegung, zur wirtschaftlichen und sozialen Lage, zur Situation von Rückkehrern und zur medizinischen Versorgung wird Folgendes festgestellt:

(...)

Sicherheitslage im Nordkaukasus

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. (vgl. UKFCO 10.4.2014; AI 23.5.2013) Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. (vgl. auch JF 4.12.2013) Auch die Situation in Teilen Kabardino-Balkariens ist gespannt. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (ÖB Moskau September 2013).

Dagestan ist weiterhin die Region im Nordkaukasus, in der die meiste Gewalt herrscht; 60 Prozent aller Todesfälle ereignen sich in diesem Gebiet. (USDOS 27.2.2014) Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. (AA 10.6.2013; vgl. auch BAMF 16.9.3013, BAMF 17.2.2014, BAMF 7.4.2014, SWP 26.4.2013; RFE/RL 16.9.2013; RFE/RL 30.6.2013)

Die schlechte Sicherheitslage ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten, ebenso Separatismus, innerethnische Konflikte, jihadistische Bewegungen, Blutrache, Kriminalität, exzessive Gewalt durch Sicherheitskräfte und terroristische Aktivitäten. (USDOS 27.2.2014) Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme; im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. (ÖB Moskau September 2013)

Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg ist Russland massiv mit Militär, Polizei und Geheimdiensten in der Nordkaukasus-Region präsent. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region. Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch und vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. (vgl. auch JF 4.12.2013) Wirtschaftlich ist der Nordkaukasus von Moskau abhängig. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus. (Heller, 6.1.2014)

Der ethno-nationalistische Kampf für die Unabhängigkeit Tschetscheniens wird mittlerweile von einem radikal-islamistischen Diskurs innerhalb des bewaffneten Widerstands überformt. Das 2007 von Doku Umarow, dem "Warlord" und selbsternannten Präsidenten "Itschkeriens", ausgerufene islamisch-fundamentalistische "Kaukasus Emirat" gilt zwar als gemeinsames Ziel und ideologische Klammer für die in der Region operierenden militanten, salafistischen Muslim-Bruderschaften (Jamaate). Die Gruppen sind jedoch lokal organisiert und handeln weitgehend autonom. Auch ihre Motive sind sehr unterschiedlich und primär durch die lokalen Bedingungen beeinflusst. (Heller, 6.1.2014) Das "Kaukasus Emirat" wird von Russland, den USA und der UNO als terroristische Organisation eingestuft. (SFH 22.4.2013)

Zwischen 2009 und 2012 gingen etwa 30 Attentate auf das Konto der unter dem losen Dach des "Kaukasus Emirats" agierenden Gruppen. In der ersten Hälfte des Jahres 2013 wurden acht größere Anschläge gezählt, davon allein vier in Dagestan und jeweils zwei in Tschetschenien und Inguschetien. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen Staatsbedienstete, Mitarbeiter der lokalen und föderalen Sicherheitsdienste, hohe Regierungsmitglieder sowie gegen offizielle Vertreter eines gemäßigten Sufi-Islam (vgl. auch AI 23.5.2014; ÖB Moskau September 2013). Letztere stützen die säkularen Regierungen im Nordkaukasus und werden ihrerseits von der Moskauer Zentralregierung protegiert. Anschläge gegen Zivilisten sind in letzter Zeit seltener geworden. Nach der Aufhebung des Ausnahmezustands in Tschetschenien 2009 und ein weiteres Mal nach der Protestwelle gegen Putin 2012 hatte Umarow die Jamaate aufgefordert, von Anschlägen auf die Zivilbevölkerung abzusehen, wie etwa 2010 in der Moskauer Metro oder ein Jahr später auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo. 2013 wurden allerdings neue Attentate auf "weiche" Ziele angedroht und in die Tat umgesetzt, insbesondere um die Winterolympiade 2014 in Sotschi zu stören. Schon der Terroranschlag auf einen Linienbus im südrussischen Wolgograd im Oktober 2013, bei dem fünf Menschen starben, muss in diesem Zusammenhang gesehen werden. Im Dezember 2013 fallen dem Terror im Bahnhof von Wolgograd durch einen Selbstmordanschlag mindestens 16 Menschen zum Opfer, bei einem Selbstmordanschlag in einem Bus sterben weitere 13 Menschen. (Heller, 6.1.2014)

Das Moskauer Innenministerium schätzt aktuell die Zahl der Untergrundkämpfer in der Nordkaukasus-Region auf 600, organisiert in rund 40 Gruppen mit Schwerpunkt in Dagestan. Weitere 400 Extremisten aus dem Nordkaukasus hätten sich laut dem russischen Inlandsgeheimdienst FSB derzeit islamistischen Gruppen in Syrien angeschlossen (vgl-. auch BAMF 30.9.2013). Der FSB überwachte alle Flug- und Reisebewegungen, um zu verhindern, dass von diesen Extremisten in den nächsten Wochen wieder ein Teil zurückkehrt, um im Vorfeld der Olympischen Spiele in Sotschi Terroranschläge zu verüben. (BAMF 13.1.2014) Mittlerweile kämpfen Zeitungsberichten zufolge mehr als 1000 Söldner aus der Nordkaukasus-Region, insbesondere aus Tschetschenien in Syrien auf der Seite der Islamisten gegen die Regierungsarmee von Bashar al-Assad.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. (AA 10.6.2013) Ende des Jahres 2013 verkündete der Leiter des FSB, Alexander Bortnikow, dass bei 70 Anti-Terror-Aktionen im Nordkaukasus im Jahr 2013 "mehr als 260 Banditen" getötet worden seien. (BAMF 13.1.2014) Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.

Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. (AA 10.6.2013)

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. (AI 23.5.2013) Im Nordkaukasus verübten sowohl die staatlichen Behörden als auch die die örtlichen Milizen mehrere außergerichtliche Tötungen durch. (USDOS 27.2.2014)

Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NGO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau. (AA 10.6.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getötete Zivilisten und 220 getötete Rebellen im Nordkaukasus. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken Dass die von Menschenrechtsorganisationen einerseits und von der Staatsanwaltschaft andererseits angegebenen Zahlen divergieren ist häufig und Zeichen eines Informationskrieges (vgl. auch JF 6.12.2013). Entführungen und Verschwindenlassen gehören weiterhin zu den schwersten Verbrechen, die weiterhin häufig sind. Anders als in den 1990er Jahren, als vor allem Kriminelle und Warlords Personen gegen Lösegeld entführten, stecken heute fast immer staatliche Stellen hinter den Entführungen. Bis Mitte 2013 waren geschätzte

2. 909 Personen vermisst gemeldet. Die Hälfte davon - 1611 Personen - verschwand während der Russland-Tschetschenienkriege, der Rest der verschwundenen Personen war in die Kriegshandlungen nicht verwickelt. (JF 4.12.2013).

Im ersten Quartal 2014 wurden laut dem russischen Innenministerium im Nordkaukasus 36 terroristische Verbrechen verübt und 10 Personen getötet und 10 weitere verwundet. Im selben Zeitraum seien 76 Banditen "neutralisiert" worden, davon 14 in führender Position. 153 Rebellen und deren Komplizen seien verhaftet worden. Sieben Mitglieder der illegalen Armeeeinheiten hätten sich freiwillig ergeben. Das Kaukasusemirat behauptet, während dieses Zeitraums 41 Operationen gegen den Staat durchgeführt zu haben; dabei seien 62 Personen, die mit den Behörden verbunden waren oder sie unterstützten, getötet worden. 11 Männer und Frauen seien staatlicherseits als mutmaßliche Rebellen getötet worden. Laut den Rebellen seien sie aber am Aufstand nicht beteiligt gewesen. 539 Personen, darunter vier Frauen, seien unter verschiedenen Vorwänden verhaftet worden; die meisten seien kurz darauf ohne Anklage wieder entlassen worden. Verlässliche Zahlen sind nicht vorhanden. Die Arbeit der russischen Sicherheitsbehörden hat sich demzufolge im letzten Jahr nicht wesentlich geändert, die Sicherheitslage bleibt prekär. Laut dem russischen Innenministerium hat die Untergrundarmee finanzielle Mittel erschlossen, um sich in den einzelnen Regionen zu finanzieren - sie würden von Geschäftsleuten den "zakat" erpressen und rückten daher in die Nähe der organisierten Verbrechens. (JF 18.4.2014)

Obwohl es weniger Unfälle mit Landminen gab als in vorangegangenen Jahren bleibt die Verminung weiterhin ein Problem. Am 11. Juli explodierte eine Landmine aus dem Tschetschenienkrieg in Dagestan in Nähe der tschetschenischen Grenze, tötete eine Person und verletzte eine weitere. Zwei Tage später tötete eine Landmine einen Soldaten und verletzte zwei weitere während eines Militäreinsatzes. (USDOS 27.2.2014)

Rebellen/Widerstandskämpfer/Mudschahed (Tschetschenien)

In den ersten Jahren des zweiten Tschetschenienkrieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. (Staatendokumentation 12.10.2010)

Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2011 sind zwischen 80.000 und 100.000 russische Militär- und Polizeikräfte in Tschetschenien präsent. Die Vorgehensweise der tschetschenischen und russischen Behörden gegen die Mudschahed zeigt, dass die Regierung diese als eine ernstzunehmende und gefährliche Organisation wahrnimmt. Für sogenannte Anti-Terror-Operationen gegen Aufständische sind vor allem der russische Inlandgeheimdienst (FSB), das Innenministerium (MVD) und das Verteidigungsministerium zuständig. Der Begriff des "Terrorismus" ist dabei sehr weit gefasst und gibt den Behörden sehr großen Spielraum, strafrechtlich gegen mutmaßliche Kritiker und Gegner des Staates vorzugehen. Die Behörden in Tschetschenien gehen mit äußerster Härte gegen die Aufständischen vor und versuchen mit harten Maßnahmen gegen die Mudschahed, die salafistische Strömung in Tschetschenien zu eliminieren. Ramzan Kadyrow, der Präsident der russischen Republik Tschetschenien, überwacht und führt persönlich den Kampf gegen die Aufständischen. (SFH 22.4.2013)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen, sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. (Landinfo 26.10.2012)

Antiterror-Operationen der Regierung töteten in den letzten Jahren viele Führer der Aufständischen. Diese seien jedoch durch jüngere und radikalere Aufständische ersetzt worden: (SFH 22.4.2013) Berichten zufolge wurden zwei der am meisten gesuchten islamistischen Rebellenführer - die Brüder Muslim und Khusein Gakayev getötet. (RFE/RL 24.1.2013) Russische Truppen haben angeblich den Führer einer der tschetschenischen Rebellengruppen, Adam Khushalayev, der den Namen Abu-Malik annahm, und zwei weitere Rebellen getötet. Der tote Rebellenführer habe die Rebellengruppe nach dem Tod des vorherigen Rebellenführers im Jänner 2013 übernommen. (RFE/RL 7.3.3013) Ramzan Kadyow hat mitgeteilt, dass Rustam Saliev, auch bekannt als Abu-Muslim, der Führer der Aufständischen auf Seiten Doku Umarovs im Bezirk Achkhoi-Martan, bei einer Spezialoperation am 8. Juli 2013 getötet wurde. (RFE/RL 8.7.2013)

Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse 8.4.2014)

Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (OSW 26.3.2014)

Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (JF 24.3.2014)

Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (JF 10.4.2014)

Sicherheitslage und Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien

Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote. (AA 10.6.2013) Verschiedenen Quellen gemäß scheinen die Anti-Terror-Operationen der Behörden oft eher auf die Tötung anstelle der Verhaftung der Aufständischen abzuzielen. (SFH 22.4.2013; vgl. auch AA 10.6.2013) Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. (ÖB Moskau September 2013) Es gibt weiterhin Berichte, wonach Sicherheitskräfte willkürliche Gewalt angewendet haben, die zahlreiche Todesopfer verursacht hat. Die Täter wurden nicht verfolgt. (USDOS 27.2.2014)

Lokale Kommandanten der russischen "Counter Insurgency"-Einheiten verfügen dank Anti-Terror-Gesetzen über weitgehende Vollmachten, um verfassungsmäßige Freiheiten und Rechte in sogenannten "Counter-Terrorist Operation Zones" einzuschränken. (SFH 22.4.2013) So hat zB der erste stellvertretende Innenminister Tschetscheniens, Apti Alaudinov gedroht, mit unrechtmäßigen Handlungen - inklusive Massentötungen und Unterschieben falscher Beweise - vorzugehen, um islamistische Fundamentalisten aus der ehemaligen Rebellenhochburg XXXX - der Hochburg der Islamisten in den 1990er Jahren - zu vertreiben. Er berief sich darauf, vom tschetschenischen Führer Ramzan Kadyrow uneingeschränkte Handlungsvollmacht erhalten zu haben. Laut Alaudinov inkludiert diese Macht auch die Möglichkeit, jeden zu inhaftieren oder zu töten, der nur so ausschaut wie ein islamistischer Terrorist. Alaudinov beschuldigte auch mehrere Funktionäre in Urus-Martan, gegenüber den Tätigkeiten islamistischer Milizen die Augen verschlossen zu haben, weil ihre Familienmitglieder involviert gewesen seien; diese Praxis werde abgestellt. (RFE/RL 13.12.2013)

Auch Entführungen und Folter, um Geständnisse zu erpressen, sind in Tschetschenien nach verschiedenen Berichten häufig. (SFH 22.4.2013) Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. (ÖB Moskau September 2013) Im September 2013 wies das russische Büro der Generalstaatsanwaltschaft den tschetschenischen Minister für Internationale Angelegenheiten wegen mangelnder Kooperation bei der Aufklärung der Fälle von Verschwindenlassen in den Jahren 1990-2000 streng zurecht. (HRW Jänner 2014)

Nach Angaben von Zeugen werde oft dasselbe Muster bei den Entführungen beobachtet: Die Sicherheitskräfte kommen in Autos ohne Nummernschildern und weisen sich nicht aus. Nach mehreren Tagen oder auch längerer Zeit wird die entführte Person in einer Polizeistation "entdeckt". Die Verhaftung wird erst später offiziell registriert und die Zeit zwischen Entführung und "Entdeckung" wird von den Behörden genutzt, um mittels Folter - unter anderem durch Elektroschocks, Schläge, Erstickungen, Übergießen mit kochendem Wasser, Verbrennungen, zu eng sitzenden Handfesseln und sexueller Gewalt - Informationen oder Geständnisse zu erpressen, ohne Anwältinnen oder Anwälten Zugang gewährt zu haben. Nach Angaben der ICG werden entführte Personen manchmal auch in andere Regionen oder Republiken gebracht, um Nachforschungen zu erschweren. Immer wieder gibt es Fälle von verschwundenen Personen. (SFH 22.4.2013) Amnesty International führt die fehlenden Aufklärungen teilweise auf die Geheimhaltung der Operationen gegen Aufständische und deren Kontaktleute zurück. Die meisten Menschenrechtsverletzungen werden durch nicht identifizierbare Personen begangen - vermutlich viele davon Mitglieder der Sicherheitskräfte. Das russische Gesetz erlaubt den Sicherheitskräften wie FSB, MVD und militärischem Geheimdienst insbesondere bei Anti-Terror-Operationen verdeckte Aktivitäten durchzuführen. Dabei dürfen falsche Dokumente und Fahrzeuge ohne Nummernschilder benutzt werden sowie die Identität der Sicherheitsbehörde und ihrer Beamtinnen und Beamten geheim gehalten werden. Die Opfer und Zeugen können die Täter und die involvierte Sicherheitsbehörde dementsprechend nicht identifizieren. Streitet die entsprechende Behörde eine Verwicklung in die außergerichtliche Tötung ab, wird der Fall meistens mit dem Verweis auf "unbekannte Täterschaft" geschlossen. (SFH 22.4.2013)

Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NGO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew. Auch das Antifolterkomitee des Europarats hat in seinem Bericht vom Frühjahr 2011 Fälle von Folter, insbesondere im Nordkaukasus, dokumentiert. (AA 10.6.2013; ÖB Moskau September 2013) Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden (AI 23.5.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012). Physischer Missbrauch durch Polizisten erfolgt Berichten zufolge systematisch und findet üblicherweise in den ersten Tagen der Anhaltung statt. Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von ehemaligen Polizisten zeigen, dass die Polizei meistens Elektroschock benutzt, Ersticken, Strecken oder das Druckausüben auf Gelenke und Sehnen, weil diese Methoden weniger sichtbare Spuren hinterlassen. Im Nordkaukausus bedienen sich sowohl die örtlichen Behörden als auch die föderalen Sicherheitsbehörden der Folter. (USDOS 27.2.2014) Im März berichteten die Medien ausführlich über einen Fall von Folter in Kasan, nachdem ein 52-jähriger Mann im Krankenhaus an inneren Verletzungen gestorben war. Mehrere Polizisten wurden verhaftet und wegen Machtmissbrauchs angeklagt. Zwei Polizisten wurden später zu zwei bzw. zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Nachdem die Medien über den Fall berichtet hatten, wurden zahlreiche weitere Foltervorwürfe gegen die Polizei in Kasan und in anderen Städten erhoben. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wurde jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet waren (AI 23.5.2013).

Die Behörden verstießen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013). Die tschetschenischen und russischen Behörden hätten auch keine Maßnahmen ergriffen, um außergerichtliche Tötungen, Folter und Entführungen im Kampf gegen die aufständischen Gruppen zu verhindern. (SFH 22.4.2013) Es ist vielfach dokumentiert, dass die tschetschenischen Behörden die Aufklärungen außergerichtlicher Tötungen, Entführungen und Folter behindern. In einem Brief an eine russische NGO gaben die föderalen russischen Behörden unter anderem zu, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen zu Entführungen Einheimischer sabotiere und die Täter schütze. Auch sollen gewisse Strukturen innerhalb des tschetschenischen Innenministeriums nicht mit den untersuchenden Behörden kooperieren, weswegen es unmöglich sei, Untersuchungen zu ungesetzlichen Handlungen der entsprechenden Akteure durchzuführen. Die Independent Commission on Human Rights in the Northern Caucasus des russischen Parlaments wiederum habe trotz Hunderter von Klagen bezüglich Tötungen und Vergewaltigungen keine Vollmachten, selber Untersuchungen durchzuführen. Der tschetschenische Ombudsmann zu Menschenrechten hat die Zusammenarbeit mit der in diesem Bereich führenden NGO Memorial verweigert. (SFH 22.4.2013) Einem Bericht der Novaya Gazeta vom 18 Dezember zufolge entließ Präsident Putin Sergei Bobrov, den vor kurzem ernannten Leiter der Untersuchungskommission für Tschetschenien. Die Zeitung berichtete, dass Bobrov zuletzt Verschleppungs- und Mordfälle untersuchen ließ, welche von Sicherheitskräften des tschetschenischen Oberhauptes Ramzan Kadyrow begangen worden sein sollen. (USDOS 27.2.2014)

Jede staatliche Einheit hat ihre eigenen Regeln und Verfahren um zu untersuchen, ob eine Tötung rechtmäßig war. Die folgende strafrechtliche Untersuchung kann in die Zuständigkeit des Innenministeriums oder des Untersuchungskomitees fallen, je nach der Schwere des Verbrechens. (USDOS 27.2.2014) Ein am 30.8.2013 vorgestellter Bericht der Generalstaatsanwaltschaft im Föderalbezirk Nordkaukasus befasst sich mit dem Schicksal entführter/verschwundener Menschen im Nordkaukasus. Danach wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2013 zwölf von 133 Gesuchten gefunden. Mehr als die Hälfte der Entführungen erfolgten in Tschetschenien und Nordossetien. Die Polizei leitete in 60 Fällen Ermittlungs-/Strafverfahren ein, um wegen Entführung bzw. wegen Verschwindenlassens zu ermitteln. Seit Mitte/Ende der 1990er Jahre wurden nach Erkenntnissen der Generalstaatsanwaltschaft 2.909 Personen im Nordkaukasus vermisst, mehr als die Hälfte, 1.611 Personen, davon in Tschetschenien. Die Entführungen bzw. das Verschwinden zielen oft darauf, Geld zu erpressen, Frauen zur Heirat zu zwingen oder Männer dazu zu bringen, in illegalen bewaffneten Gruppierungen zu kämpfen. Menschenrechtler sprechen von rund 20.000 Vermissten in knapp 20 Jahren. (BAMF 2.9.2013) Am 4. Oktober [2013] gab der Menschenrechtsaktivist Alexander Mukomolov bekannt, dass er eine Liste von 7570 im Nordkaukasus vermissten Personen zusammengestellt habe. Jedoch schätzen er und andere Menschenrechtsaktivisten, dass die tatsächliche Zahl viel höher ist. (USDOS 27.2.2014)

Es sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt (vgl. UKFCO 10.4.2014; HRW Jänner 2014). (AA 10.6.2013) Berichte gehen davon aus, dass die massiven Menschenrechtsverletzungen, die am Nordkaukasus von den Exekutivorganen begangen werden, ohne Zustimmung Moskaus nicht möglich wären. (JF 3.4.2014)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den meisten der über 200 behandelten Fälle behördlicher Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien eine fehlende Aufklärung der Verbrechen festgestellt. Die Opfer haben zwar theoretisch Zugang zu rechtlichen Mitteln, gegen die Täter vorzugehen. Dennoch wird kaum jemand von der Justiz zur Rechenschaft gezogen. Nach Angaben von Amnesty International ist diese trotz unzähliger Fälle außergerichtlicher Tötungen im ganzen Nordkaukasus erst in drei Fällen in Tschetschenien gegen die vermuteten Täter vorgegangen. Der Bericht des Parlaments des Europarats spricht von einer de facto Straflosigkeit der Täter von Menschenrechtsverletzungen. (SFH 22.4.2013) 2012 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Russland in 55 von 134 Fällen wegen der Verletzung des Verbots der Folter unmenschlicher Behandlung. Regierungstruppen folterten und misshandelten Berichten zufolge im Nordkaukasuskonflikt Zivilisten und Konfliktparteien. (USDOS 27.2.2014) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte am 09.01.14 Russland, den Angehörigen von verschollenen Tschetschenen Schmerzensgeld von insgesamt mehr als 1,9 Millionen Euro zu zahlen (Entscheidungen v. 09.01.2014 - 53036/08 u.a.). Der EGMR spricht hierbei von 36 verschleppten Männern aus dem Nordkaukasus, die seit Jahren als vermisst gelten. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Männer bei Einsätzen der russischen Armee in Tschetschenien verschleppt wurden. (BAMF 13.1.2014)

(...)

Gefährdung Familienangehöriger von Rebellen und von den Rebellen nahestehender Personen

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. (Staatendokumentation 20.4.2011).

Landinfo berichtet, dass die häufigste Reaktion bei Familienmitgliedern von Rebellen die Entlassung sei. Viele Familienmitglieder würden zudem Pensionen oder sonstige Sozialleistungen verlieren. Ein Anwalt habe Landinfo gegenüber 2009 geäußert, dass er mehrere Familienmitglieder von Rebellen kenne, denen mit der Vertreibung aus ihren Häusern gedroht worden sei. Präsident Kadyrow sei in den Medien aufgetreten und habe dort die Familien von Rebellen verurteilt und von kollektiver Verantwortung gesprochen, was Angst in der Bevölkerung geschürt habe. Mehrere Quellen, darunter Memorial und Human Rights Watch (HRW) hätten Landinfo 2009 mitgeteilt, dass viele Familienmitglieder von Rebellen für einen Zeitraum von zwischen zwei Stunden und zwei Tagen inhaftiert würden. Nach ihrer Freilassung stünden sie unter Beobachtung und könnten mit weiteren Festnahmen bedroht werden. Nach Angaben einer tschetschenischen Menschenrechtsorganisation aus dem Jahr 2001 sei es selten, dass Familienmitglieder festgenommen würden, es könnte aber sein, dass sie zu unterschiedlich langen Vernehmungen vorgeladen würden. Nach Angaben von HRW im Jahr 2011 könnten Familienmitglieder immer noch für ein bis zwei Tage festgehalten werden, wenn der Verdacht bestehe, dass sie über wichtige Informationen hinsichtlich der Rebellen verfügen würden. HRW habe zudem darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Folter während der Verhöre wahrscheinlich sei. (ACCORD 4.4.2014)

Landinfo erläutert zudem, dass mehreren Quellen zufolge auch Familienmitglieder von getöteten Rebellen mit Reaktionen rechnen müssten. Eine russische Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2010 angegeben, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen unter Beobachtung der Sicherheitskräfte stünden. Die männlichen Familienmitglieder würden für unzuverlässig gehalten und verdächtigt werden, Verbindungen zu den Rebellen zu haben. Auch nur der geringste Verdacht, dass es Verbindungen zu den Rebellen gebe, könnte zu ernsten Konsequenzen führen. Nach Angaben der russischen NGO Committee Against Torture (CAT) aus dem Jahr 2011 könnten vor allem Familien mit jungen Männern Probleme haben. Familien, in denen es Rebellen gebe oder gegeben habe, würden mit viel Angst leben, weil sie wüssten, dass ihre Söhne verdächtigt werden könnten. Familien, in denen nur die Töchter überlebt hätten, hätten weniger zu befürchten. Eine russische Menschenrechtsorganisation in Sankt Petersburg habe 2011 auf die Tradition der Blutrache hingewiesen, die dazu führen könnte, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen mit Konsequenzen konfrontiert seien. Wenn ein Polizist oder Regierungsbeamter von einem Rebellen, der später selbst getötet worden sei, umgebracht worden sei, könnte die Familienmitglieder des Rebellen Ziel von Vergeltungsaktionen werden. Nach der Tradition der Blutrache beziehe sich dies aber nur auf Brüder von Rebellen. Nach Angaben einer russischen Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus aus dem Jahr 2010 sei es schwer zu sagen, wie lange Familien getöteter Rebellen mit Konsequenzen zu rechnen hätten. Dies hänge von der individuellen Familie ab und davon, wie wichtig die Position des getöteten Rebellen gewesen sei. Familien, die beginnen würden, mit den Behörden zu kooperieren, könnten in Ruhe gelassen werden. Es sei nicht bekannt, ob Häuser von Familien getöteter Rebellen angezündet worden seien. (ACCORD 4.4.2014)

Es gibt eine Reihe von Hinweisen, dass Familienangehörige von sich im Ausland befindenden vermuteten Aufständischen von den Sicherheitskräften regelmäßig bedroht werden. Es ist nach Expertenangaben davon auszugehen, dass das Risiko der Reflexverfolgung erhöht ist, wenn ein Familienmitglied im Westen Asyl bekommen hat. (SFH 22.4.2013)

(Aktuelle) Mitglieder, Sympathisierende einer aufständischen Gruppe, aber auch deren Freunde und Verwandte laufen nach Einschätzung von Beobachtern in Gefahr, von staatlichen Sicherheitskräften gefoltert, entführt oder sogar außergerichtlich getötet zu werden. Eine Vielzahl von Quellen (vgl. auch ACCORD 4.4.2014; HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) dokumentieren, dass staatliche Sicherheitskräfte in Tschetschenien Verwandte und vermutete Sympathisierende von angeblichen Aufständischen kollektiv bestrafen, entführen, foltern und bedrohen. Die Dunkelziffer scheint hoch, da sich die Opfer oft weigern, aus Angst vor Vergeltung durch die Sicherheitskräfte darüber zu sprechen. Nach Angaben von Beobachtern haben die tschetschenischen Behörden freie Hand in der Wahl ihrer Methoden, um mögliche Aufständische, Sympathisierende der Aufständischen und deren Familienangehörige zu identifizieren und zu bestrafen. Oft würden die Häuser der Angehörigen vor deren Augen verbrannt. (SFH 22.4.2013) Memorial hat zwischen Sommer 2008 und März 2009 26 Fälle von Kollektivbestrafung dokumentiert, bei denen die Verwandten von Kämpfern in Tschetschenien Brandanschlägen zum Ofer fielen; diese seien zumindest mit der Zustimmung der tschetschenischen Behörden erfolgt, um die Verwandten der Rebellen unter Druck zu setzen. (JF 31.10.2013) Die NGO Memorial dokumentierte in einem aktuellen Beispiel das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Aufständischen im tschetschenischen Distrikt Gudermes am 24. April 2012 durch Mitglieder einer Spezialeinheit. Finden die Behörden eine gesuchte Person nicht, dann üben sie in der Regel Gewalt gegen die nächsten Verwandten aus. Wenn keine unmittelbaren Verwandten gefunden werden, dann weiten die Behörden ihre Suche auf Tanten, Onkel oder Cousinen und Cousins aus. Ein von der NGO Memorial dokumentierter Fall zeigt exemplarisch die Methoden der tschetschenischen Behörden bei der Fahndung nach gesuchten Personen auf: Die Ehefrau, die Eltern und die Geschwister der gesuchten Person wurden im März 2012 durch Polizeibeamte mittels Schlägen, Elektroschocks und der Androhung von Vergewaltigung gefoltert. Die Beamten drohten den Verwandten zudem, sie zu töten. Nach den Angaben eines Vertreters der NGO SOVA seien die meisten der Personen, welche angäben, dass sie von den tschetschenischen Behörden verfolgt würden, Angehörige von Aufständischen. Es wird berichtet, dass Angehörige von angeblichen Aufständischen in geheime Gefängnisse gebracht und gefoltert werden. Einige Opfer sterben in Haft, andere verschwinden, bis ihre Leichen mit klaren Folterspuren gefunden werden. (SFH 22.4.2013) Den Angaben von Memorial zufolge verschwand im ersten Halbjahr 2013 eine Person, nachdem diese von Sicherheitskräften verschleppt worden war. (HRW Jänner 2014)

Am 3. November 2013 unterzeichnete der russische Präsident Putin ein neues Gesetz, das Verwandte dazu verpflichtet die Kosten für die Schäden zu zahlen, die durch einen Angriff entstanden sind. Diese Maßnahme wird von Menschenrechtsaktivisten als Kollektivstrafe kritisiert. (USDOS 27.2.2014; Freedom House 23.1.2014)

Das Gesetz Nr. 302-F3 trat am 14.11.2013 in Kraft. Es behandelt auch "Schadenswiedergutmachung von immateriellen Schäden". (VB 29.1.2014)

Nach diesem Gesetz können Familienangehörige und ähnlich Nahestehende von Terroristen zu Kompensationszahlungen für Schäden durch Terrorismus verpflichtet werden. Vorwürfe von "Sippenhaftung" wollten die Initiatoren des Gesetzesvorschlags nicht gelten lassen, denn die Prüfung hat sich in solchen Fällen darauf zu beziehen, ob die Familie oder Angehörigen eines Terroristen einen wirtschaftlichen Vorteil in ihrer Lebenssituation (z.B. Vermögen, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge etc.) hätten, der ausschließlich auf die Erträge aus den terroristischen Aktivitäten des Täters entstanden sei. "Bloße Kompensation" soll es nicht geben. (VB Oktober 2013) Präsident Wladimir Putin selbst brachte am 27. September 2013 den Gesetzesantrag in der Duma ein. Das Unterhaus beschloss den Antrag am 15. Oktober 2013, innerhalb einer Woche wurde das Gesetzt in zweiter und dritter Lesung bestätigt. (JF 31.10.2013)

Das neue Gesetz sieht vor, dass Terroristen und ihre Angehörigen zu Schadenersatz für die Verluste der Opfer von Terroranschlägen, inklusive Schadenersatz für immaterielle Schäden, herangezogen werden können. Das Prinzip der Kollektivstrafe, das bereits im realen Leben getestet wurde, wurde dadurch offiziell durch die Änderung des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation und des Gesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus eingeführt. Das neue Gesetz trifft keine Regelung für den Fall, dass die Familienmitglieder der Rebellen die Restitutionszahlungen für die Anschläge ihrer Verwandten nicht bezahlen können. Es scheint sich daher eher um eine Präventionsmaßnahme denn um tatsächliche materielle Kompensation zu handeln. Das Gesetz wird eine Kettenreaktion auslösen, die die unmittelbaren Familienmitglieder der Rebellen, nahe Verwandte und Angehörige des Clans involviert. Es wird daher eher den Widerstand derer anfachen, die mit der Politik Moskaus in der Region unzufrieden sind. Das überhastet erlassene Gesetz wird als einer der Meilensteine in Vorbereitung der olympischen Spiele in Sotschi gesehen. (JF 31.10.2013) Die neue Gesetzgebung ist in der Praxis allerdings noch nie angewendet worden. (ACCORD 4.4.2014)

(...)

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung erkennt an, dass sie Probleme hat, das Gesetz effektiv durchzusetzen und Amtsträger oft in korrupte Praktiken involviert sind, ohne Strafverfolgung ausgesetzt zu sein. Korruption war in Exekutive, Legislative und Gerichtsbarkeit auf allen Ebenen des Staates weit verbreitet. Sie manifestiert sich vor allem in der Bestechung von Beamten, Budgetmissbrauch, Diebstahl von Staatseigentum, Schmiergeldzahlungen in Vergabeverfahren, Erpressung und Amtsmissbrauch zur Erlangung persönlicher Vorteile. Während es Strafverfahren wegen Bestechung gab, bleibt die mangelnde Rechtsdurchsetzung generell ein Problem. Korruption im staatlichen Bereich bleibt ein drängendes Problem in einer Vielzahl von Bereichen, inklusive Bildung, Einberufung zum Militärdienst, Gesundheitswesen, Handel, Wohnungswesen, Pensionen, Sozialleistungen, Rechtsdurchsetzung und im Gerichtssystem. (USDOS 27.2.2014)

Wirtschaftliche Lage

Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. (Heller, 6.1.2014)

Das Existenzminimum lag in Tschetschenien im dritten Quartal 2011 bei durchschnittlich 6.559 Rubel pro Monat. Ein Mindestwarenkorb an Lebensmitteln kostete im Dezember 2011 2.750 Rubel. Eine Alterspension betrug im 3. Quartal 2011 durchschnittlich 6.798 Rubel pro Monat. Der monatliche Durchschnittslohn lag im Jahr 2010 bei

13. 919 Rubel, wobei man in der Textilbranche, in der Metallverarbeitung oder Kunststoffherstellung lediglich rund 4.500 Rubel verdiente. Der Durchschnittslohn im Föderationskreis Nordkaukasus lag 2010 bei nur 12.569 Rubel, russlandweit hingegen bei 20.952 Rubel. (Rüdisser)

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt. (Bericht 2011)

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die hohe Arbeitslosenrate wird von der tschetschenischen Regierung als größtes soziales Problem genannt, dessen Lösung vorrangiges Ziel der Regierungsarbeit ist. Angaben über die Arbeitslosenrate in Tschetschenien gibt es verschiedene. Anfang September 2011 gab es nach Auskunft des tschetschenischen Arbeits- und Sozialministeriums rund 200.000 registrierte Arbeitslose, was etwa 29% der erwerbsfähigen Bevölkerung entspricht. Der Vertreter des Föderationskreises Nordkaukasus gab die Arbeitslosenrate per September 2011 mit rund 38% an. 2007 lag die offizielle Arbeitslosenrate noch bei 66%. Der Herausgeber einer tschetschenischen Wochenzeitung schätzt die tatsächliche Arbeitslosenrate auf 85%. Laut IOM erhielt 2008 lediglich die Hälfte der offiziell als arbeitslos gemeldeten Personen Arbeitslosenunterstützung. (Rüdisser, 2012)

Formale Einkommensmöglichkeiten sind beschränkt. Die besten Chancen auf einen Arbeitsplatz bestehen im öffentlichen Sektor und bei der tschetschenischen Regierung. Einen Privatsektor und dementsprechend Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft gibt es so gut wie nicht. Korruption ist auch in der Wirtschaft weit verbreitet. Um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst zu erhalten, ist vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen. Ferner kann die Clanzugehörigkeit die Chancen am Arbeitsmarkt stark beeinflussen. Laut dem tschetschenischen Landwirtschaftsministerium sind etwa 70% der tschetschenischen Bevölkerung auch in der landwirtschaftlichen Produktion tätig. "Beschäftigung im Privathaushalt", also Produktion in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd oder Fischerei für den Eigenverbrauch oder Verkauf auf dem Markt, ist weit verbreitet. 2008 stand diese Beschäftigungsart auf dem dritten Platz der Beschäftigungsarten in der Republik. Die über Rosstat zu beobachtende Entwicklung lässt nur schwer diesbezügliche Schlüsse zu: Waren es 2008 noch insgesamt 104.000 Personen, die "im Haushalt" beschäftigt waren (32.000 davon produzierten für den Vertrieb, 72.000 ausschließlich für den Eigenverbrauch), so waren es im Jahr 2009 nur noch 24.000 Personen (8.000 für den Vertrieb). Zudem weist bereits eine Studie von IOM aus dem Jahr 2009 darauf hin, dass in Tschetschenien im Vergleich zu anderen Föderationssubjekten Russlands ein übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig ist. Gemäß Rosstat waren in der Tschetschenischen Republik 2009 44,7% der gesamten beschäftigten Bevölkerung im informellen Sektor tätig - wesentlich mehr, als in der Russischen Föderation gesamt (19,5%). Im dritten Quartal 2011 sollen es nur mehr 31,3% gewesen sein, was nach wie vor über dem Landesdurchschnitt von 20,2% liegt. Fast alle dieser im informellen Sektor arbeitenden Tschetschenen sind ausschließlich in diesem tätig. (Rüdisser, 2012)

Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:

Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums kann mittlerweile wieder ein Großteil des Eigenbedarfs selbst produziert werden. Dem Problem der Antipersonenminen tritt man entgegen, indem jährlich Landminen entschärft werden. Dennoch sind noch rund 250 km², also etwa 2,5% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche Tschetscheniens aufgrund der Verminung nicht nutzbar. Neue Landminen kamen in den letzten Jahren aber nicht hinzu. (Rüdisser)

Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (ÖB Moskau September 2013). An der Umsetzung des Projekts "Nordkaukasus 2025" wird zum Teil auch bereits gearbeitet. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung. (AA 10.6.2013)

In der Republik Tschetschenien werden zudem zwei Bundesprogramme realisiert: Das Programm "Der Süden Russlands" und das Programm "Sozialer und wirtschaftlicher Wiederaufbau der Republik Tschetschenien". Diese beinhalten vor allem den Wiederaufbau der Infrastruktur, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Wiederaufnahme der Landwirtschaft. Im Rahmen dieser Programme werden Kompensationszahlungen für zerstörte Wohnungen und Häuser geleistet und Schulen aufgebaut. Der Wiederaufbau von Städten und (Berg)Dörfern schreitet weiter voran. Ähnliche Aufbaumaßnahmen wurden im Nozhay-Yurtovskiy Bezirk 2009 durchgeführt. Selbst Dörfer, die vor dem Krieg nicht an das Gasnetz angeschlossen waren, werden jetzt mit Energie versorgt. Der Wiederaufbau wird mit staatlichen Geldern und über Kredite finanziert. (BAMF-IOM Juni 2013) Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. (AA 10.6.2013)

Finanziell bleibt die Republik Tschetschenien nach wie vor von Förderungen aus Moskau abhängig. Schätzungen zufolge stammen auch heute noch bis zu 90% des tschetschenischen Budgets aus föderalen Geldern, was von Ramsan Kadyrow jedoch bestritten wird. (Rüdisser)

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (AA 10.6.2013)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. (AA 10.6.2013)

Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken: - Notfallhilfe - ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken - Behandlung im Krankenhaus (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden. Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. Für Kinder ist die Geburtsurkunde und das ausgefüllte Formular Nr. 9 vorzulegen. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind, werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. (AA 10.6.2013)

Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. (ÖB Moskau September 2013)

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. (AA 10.6.2013) Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst:

Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD). Um Arzneimittel erhalten zu können, sollte die betreffende Person über einen Personalausweis und eine Krankenpflichtversicherung (OMS) oder eine freiwillige Krankenversicherung (DMS) verfügen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Es werden in der Russischen Föderation folgende Formen kostenloser psychiatrischer Hilfe staatlicherseits gewährleistet: psychiatrische Behandlung, dringende psychiatrische Hilfe, konsultative Diagnostik, psychoprophylaktische Hilfe, stationäre wie außerstationäre Rehabilitationshilfe, alle Arten psychiatrischer Gutachten, Feststellung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, Unterstützung der Menschen mit psychischen Abweichungen im Alltag und bei der Arbeitsbeschaffung, Klärung der mit einer Vormundschaft verbundenen Fragen, Rechtsberatung und andere Arten juristischer Hilfe in psychiatrischen und psychoneurologischen Einrichtungen, soziale Unterstützung körperlich behinderter und älterer psychisch Kranker im Alltag und ihre Pflege, Berufsbildung für körperlich behinderte und minderjährige psychisch Kranker und psychiatrische Hilfe und Betreuung im Notfall. (BAMF-IOM Juni 2013)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung in der Republik Tschetschenien liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (AA 10.6.2013)

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach den massiven Zerstörungen - bis zu 70% der medizinischen Infrastruktur - ist der physische Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt gab es 2011 in Tschetschenien 368 medizinische Einrichtungen, wie (Bezirks- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. In jeder Bezirkshauptstadt - der größte tschetschenische Bezirk hat rund 3.000 km2 - gibt es mindestens ein allgemeines Krankenhaus mit Betten. Spezialisierte Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser für psychisch Kranke, eine Republiksfürsorgestelle für Haut- und Geschlechtskrankheiten, ein Klinisches Republikskrankenhaus für Kriegsveteran/innen oder eine Republiksfürsorgestelle für den Kampf gegen Tuberkulose, finden sich in der Hauptstadt Grosny. Auch bezüglich weiterer von Rosstat veröffentlichter Kennzahlen zeichnen sich Besserungen im Gesundheitswesen ab: So stieg die Anzahl der Ärzt/innen von 17,7 pro 10.000 Einwohner/innen im Jahr 2004 auf 28,6 im Jahr 2010. Im föderationsweiten Vergleich zeigt sich jedoch dennoch weiterer Aufholbedarf, stehen doch in Russland durchschnittlich 50,1 Ärzt/innen pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Ähnliches gilt für die Anzahl an Krankenhausbetten. Hier wird jedoch ersichtlich, dass Tschetschenien zwar unter dem Landesdurchschnitt, aber über dem Durchschnitt des Föderationskreises Nordkaukasus (FKNK) liegt:

Während es landesweit 93,7 Betten sind, so stehen im FKNK durchschnittlich 77,7 in der Tschetschenischen Republik aber 82,5 Betten pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung ist flächendeckend verfügbar. Grundsätzlich sind - bis auf Herz- und einige wenige weitere komplizierte Operationen - alle medizinischen Behandlungen in der Republik Tschetschenien möglich. Für nicht vor Ort verfügbare Behandlungen steht die Möglichkeit offen, in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Medizinische Behandlungen sind über die Pflichtversicherung zudem de jure kostenlos. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass einerseits die Qualität der medizinischen Versorgung unter dem Mangel an Fachkräften und Ausstattung leiden kann, sowie andererseits aufgrund der allseits verbreiteten Korruption auch davon ausgegangen werden muss, dass de facto für medizinische Behandlungen von Patient/innen "private Zuzahlungen" geleistet werden müssen. (Rüdisser, 2012)

Wohnsituation

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3 mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogrammes bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. Im Rahmen des Sozialwohnungswesens gibt es folgende Angebote: - Es gibt ein System der sogenannten "Sozialrente", d.h. Personen, die auf die Verbesserung ihrer Wohnsituation warten - zumeist Personen mit niedrigem Einkommen - erhalten eine staatliche oder städtische Unterkunft. Der Wohnstandard in diesen Fällen beträgt 12m² pro Person. Nach einer entsprechenden Entscheidung durch die zuständige Behörde wird die Unterkunft kostenlos gewährt. - Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird.

Wohnraum bleibt ein großes Problem in Tschetschenien. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen). (AA 10.6.2013)

Wiedereinreise nach Tschetschenien

Bei der Einreise nach Russland werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 22.4.2013). Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden. (AA 10.6.2013)

Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. (AA 10.6.2013) Es ist möglich, dass eine Person, die im Reisepass keinen Ausreistempel aus Russland vorweisen kann, von den Behörden genauer überprüft wird. Haben Personen durch ihre Ausreise gegen russische Gesetze verstoßen, wie zum Beispiel im Fall eines Wehrdienstentzuges, droht ihnen bei der Rückkehr nach Russland unter Umständen ein Strafverfahren. (SFH 22.4.2013) Asylantragstellung im Ausland ist in der Russischen Föderation kein Straftatbestand. (ÖB Moskau September 2013)

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. (AA 10.6.2013)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". (ÖB Moskau September 2013)

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. (ÖB Moskau September 2013)

Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grozny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet: (ÖB Moskau September 2013) Danial M. und eine weitere tschetschenische Person wurden am 28. November 2012 aus Österreich nach Moskau abgeschoben. Danial M. habe die österreichischen Behörden mehrfach darauf hingewiesen, dass er in Russland nicht sicher sei, weil er Aufständischen geholfen habe. Es gelang ihm bei der Ankunft in Moskau zunächst, sich einer Verhaftung zu entziehen. Er wurde später aufgegriffen und ist zurzeit in Tschetschenien in Haft. Danial M. wird vorgeworfen, dass er Verbindungen zu Aufständischen gehabt und an zwei terroristischen Attacken mitgewirkt haben soll. Wenn Danial M. schuldig gesprochen würde, droht ihm lebenslange Haft. Der 37-jährige Riswan W. wurde fünf Monate nach seiner freiwilligen Rückkehr aus Österreich im August 2011 in Grosny von Spezialeinheiten verhaftet. Ihm wird ebenfalls die Teilnahme am bewaffneten Widerstand vorgeworfen. Ihm drohen 15 bis 20 Jahre Haft. (SFH 22.4.2013; vgl. Die Presse, 30.6.2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. (AA 10.6.2013)

Personen aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren, werden oft verdächtigt, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Rückkehrende werden in der Regel von Vertretern des Inlandgeheimdiensts FSB und des Innenministeriums verhört. Häufig würden sie bedroht, erpresst oder Strafverfahren gegen sie konstruiert. Tschetschenische Rückkehrende sollen bei den Befragungen geschlagen und gefoltert worden sein. Nach Angaben von Beobachtern soll es Fälle von Entführungen und Tötungen von tschetschenischen Rückkehrenden gegeben haben. Rückkehrende würden bedroht und zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst gezwungen. Der Auskunft eines Experten gemäß kann die Flucht einer Person aus Tschetschenien ins Ausland unter den geschilderten Umständen das Risiko einer Verfolgung bei einer Rückkehr erhöhen. Nach Ansicht eines Menschenrechtsaktivisten in Grosny würden Personen, die früher einmal verdächtigt wurden, bei einer Rückkehr wieder in das Visier der Behörden geraten. (SFH 22.4.2013)

Humanitäre Lage der Rückkehrer nach Tschetschenien

Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). (AA 10.6.2013)

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. (ÖB Moskau September 2013)

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen. (ÖB Moskau September 2013)

Im Juni 2006 wurde in der Russischen Föderation ein Programm zur Unterstützung im Ausland lebender Landsleute bei der freiwilligen Umsiedlung nach Russland verabschiedet. Teilnehmer des Programms "Sootetschestwinniki" (russisch für "Landsleute") und etwaige Familienmitglieder haben der Kategorie des Einzugsterritoriums entsprechend das Recht auf eine Erstattung der Umzugskosten sowie auf Fördergelder und auf den Erhalt des sogenannten Kompensationspakets. Die Teilnahme an diesem staatlichen Programm ermöglicht es Landsleuten mit ausländischer Staatsbürgerschaft, eine Aufenthaltsgenehmigung, unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. die russische Staatsbürgerschaft in beschleunigtem Verfahren zu bekommen. Zur Teilnahme an diesem Programm ist ein Teilnehmerzeugnis, das in den Vertretungen des Bundesdienstes für Arbeit und Beschäftigung zu erhalten ist, erforderlich. Die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Programm wurde im September 2012 verlängert und ist zunächst unbefristet. (BAMF-IOM Juni 2013)

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden alle Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt. Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc. • Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung • Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet. • Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen (IOM, Unterstützung).

Die Lage von zurückkehrenden Frauen ist sehr schwierig. Besonders schwierig ist es für Frauen, die als Kinder oder Jugendliche in den Westen gekommen sind, da sie eine ganz andere Mentalität haben. Wenn eine Frau keinen Mann an ihrer Seite hat, kann sie in Tschetschenien praktisch nicht überleben. Sie braucht in dieser patriarchalen Gesellschaft einen Mann an ihrer Seite, einen Bruder, einen Ehemann, einen Vater oder einen Cousin, der für sie die Verantwortung übernimmt und sie schützt. Personen, die aus anderen Regionen der Russischen Föderation, beispielsweise Inguschetien, nach Tschetschenien zurückgekehrt sind, also nicht wirklich aus dem Ausland, wurden in sogenannten ‚Punkten der vorübergehenden Unterbringung' einquartiert. Frauen, die einige Zeit im Ausland waren, zurückkehren und nicht mehr die Möglichkeit haben, in einem solchen ‚Punkt der vorübergehenden Unterbringung' zu wohnen, werden keinen Schutz erhalten. Wenn diese Frauen aber keinen ständigen Wohnsitz haben, können sie sich auch nicht polizeilich registrieren. Alle staatlichen Unterstützungsleistungen sind jedoch nach wie vor an die Registrierung geknüpft. (ACCORD 4.4.2014)

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht. (AA 10.6.2013)

Relokationsmöglichkeit in der Russischen Föderation

IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist, weil Tschetschenien ein integraler Bestanteil der Russischen Föderation ist. Es gibt fallweise Kontrollen, aber keine langen Autoschlangen oder lange Schlangen wartender Menschen. Autos können von den Sicherheitskräften bei solchen gelegentlichen Kontrollen kontrolliert werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16)

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. (AA 10.6.2013)

Alle erwachsenen russischen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. (vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnern, ein. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen.

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16). Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig. (DIS Oktober 2011, Seite 17) Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung. (DIS Oktober 2011, Seite 22).

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. (AA 10.6.2013) Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. (DIS August 2012, Seite 31; vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. (AA 10.6.2013) Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß einem Vertreter der Chechen Social and Cultural Association ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (DIS Oktober 2011, Seite 18) Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. (DIS Oktober 2011, Seite 15) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen können Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. (DIS August 2012, Seite 44) Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden. (DIS August 2012)

Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. (DIS August 2012) Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. (DIS August 2012, Seite 31)

Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. (AA 10.6.2013)

Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher). (ÖB Moskau September 2013) Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. (DIS Oktober 2011, Seite 35)

Eine Person, die dem Risiko der Verfolgung durch Staatsbeamte oder Personen, die im Einverständnis mit diesen handeln, ausgesetzt ist, kann sich nicht auf einen wirklich effektiven und dauerhaften Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation als ihrer Herkunftsregion verlassen. Das jeweilige Risiko besteht in der gesamten Russischen Föderation, in Einzelfällen sogar darüber hinaus. Amnesty International liegen Fälle vor, in denen Personen aus dem Nordkaukasus, die in andere Teile der Russischen Föderation übersiedelten (in einem Fall sogar bis nach Yakutia in Ostsibirien), zurück in den Nordkaukasus gebracht und dort wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in bewaffneten Gruppierungen inhaftiert, gefoltert und misshandelt wurden. Amnesty International sind auch umgekehrt Fälle bekannt, in denen Personen im Nordkaukasus gewaltsam verschwanden. Erst später stellte sich heraus, dass diese in Moskau als mutmaßliche Mitglieder bewaffneter Gruppen inhaftiert worden waren, die Familien nicht über den Aufenthaltsort informiert worden waren und die Gefangenen unterdessen Verhören ohne Zugang zu einem Anwalt ausgesetzt waren. (ACCORD 4.4.2014) Wird eine Person tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS Oktober 2011, Seite 35).

‚Racial profiling' ist ein Problem bei der Arbeit russischer Polizeibehörden: Die Polizei nimmt also verstärkt Menschen - oftmals allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes - gezielt ins Visier. Die Personalpapiere der betroffenen Personen werden unverhältnismäßig häufiger auf eine ordnungsgemäße Anmeldung hin überprüft. Dabei kommt es nicht selten zu tätlichen Übergriffen oder anderen Einschüchterungsversuchen durch die Polizei. Die betroffenen Personen werden genötigt, Bestechungsgelder zu zahlen, um weiteren Schikanen zu entgehen. Darüber gibt es Informationen über Wohnungsdurchsuchungen bei Tschetschenen. Im Zuge der genannten Kontrollen und der Durchsuchungsaktionen laufen die Betroffenen Gefahr, willkürlich inhaftiert zu werden. Oft werden sie von der Polizei automatisch als potentielle Straftatverdächtige betrachtet. (ACCORD 4.4.2014) Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013). Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. (DIS 8.2012, Seite 18). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten aber immer noch erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. (AA 10.6.2013) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. (DIS August 2012, Seite 6).

Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. (DIS August 2012, Seite 26).

Humanitäre Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation

Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. (DIS Oktober 2011, Seite 15).

Die russische Volkszählung 2010 zeigte, dass Tschetschenen in verschiedenen Teilen der Russischen Föderation leben. Zum Beispiel 14524 in Moskau (wobei hier die de facto Anzahl sicher um ein vielfaches höher ist), 1482 in Sankt Petersburg, 3343 in der Republik Kalmykien, 7229 im Gebiet Astrachan, 9649 im Gebiet Wolgograd, 5738 im Gebiet Saratov, 10502 im Gebiet Tjumen, 6889 im autonomen Kreis der Chanten und Mansen, 1309 im Gebiet Woronesch, 1075 im Gebiet Orlov, 1867 im Gebiet Twer, etc. (ÖB Moskau September 2013) Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. (DIS August 2012, Seite 31). Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. (DIS Oktober 2011, Seite 13). In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine erst kürzliche Ankunft bestätigen, wie etwa ein Zugticket. (DIS Oktober 2011, Seite 18)

Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren. (DIS Oktober 2011, Seite 13).

Die russische Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. (AA 10.6.2013; vgl. auch DIS Oktober 2011, Seite 25) In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. (vgl. auch AA 10.6.2013)

Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. (ÖB Moskau September 2013) Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. (DIS August 2012, Seite 9).

SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet (DIS August 2012, 6). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet und richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2011 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2010: 42) und 148 Verletzte (2010: 401) durch fremdenfeindliche Übergriffe. 2009 waren 84 Todesopfer und 433 Verletzte zu beklagen. (AA 10.6.2013) SOVA zufolge wurden bis Dezember [2013] durch rassistisch motivierte Gewalt 20 Personen getötet und 173 weitere verletzt. Neun Personen erhielten Todesdrohungen. Es wurden in 32 Regionen Vorfälle gemeldet. Die Gewalt konzentrierte sich auf Moskau und St. Petersburg. Die Opfer stammten hauptsächlich Zentralasien und dem Kaukasus. (USDOS 27.2.2014) Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. (DIS August 2012, Seite 11). Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. (DIS Oktober 2011, Seite 24).

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein. (ÖB Moskau September 2013).

Russische Staatsbürger benötigen keine gesonderte Genehmigung, um eine Arbeit außerhalb der Region ihres Wohnsitzes anzunehmen, da sie landesweit freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres und der Ausstellung eines Personalausweises - dem wichtigsten internen Dokument - hat eine Person das Recht darauf, zu arbeiten. Für Personen, die jünger als 18 Jahre sind, gibt es Vorschriften zur verkürzten Arbeitszeit. Personen im Rentenalter können ebenfalls arbeiten. Es existiert darüber hinaus ein System von Leistungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte bestimmter Bürgergruppen, wie z.B. schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern, die jünger als drei Jahre sind. In den meisten Fällen muss für eine Anstellung ein Personalausweis vorgelegt werden. Zusätzlich gibt es ein Dokumentations-System über die Arbeitshistorie einer Person im sogenannten "Arbeits-Nachweis-Buch". Dieses Buch wird beim Arbeitgeber hinterlegt, der es im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer aushändigt. Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. (BAMF-IOM Juni 2013) Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS August 2012, Seite 29).

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit. (BAMF-IOM Juni 2013)

Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14 %. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. (AA 10.6.2013)

(...)

Echtheit der Dokumente

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. (AA 10.6.2013; vgl. auch IRB 15.11.2013)

Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzun-gen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. (AA 10.6.2013)

Quellenverzeichnis

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AA 10.6.2013 Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.6.2013

ACCORD 12.8.2010 ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010

ACCORD 31.3.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a-8631, 31.3.2014

ACCORD 4.4.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a8633-3 (8648), 4.4.2014

ACCORD 4.4.2014 ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation - Tschetschenien: Situation von Witwen von Widerstandskämpfern bei der Rückkehr, 4.4.2014

AI 23.5.2013 Amnesty International, Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, 23.5.2013

AJ Oktober 2013 Clasen, Hinter den Bergen - Gewalt, staatliche Willkür und Korruption sind in den Kaukasus-Republiken alltäglich, Amnesty Journal Oktober 2013,

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RFE/RL 13.12.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Chechen Deputy Minister Threatens Execution for Militant Suspects, 13.12.2013

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SFH 22.4.2013 Schweizerische Flüchtlingshilfe, Tschetschenien:

Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed, 22.4.2013

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VB Oktober 2013 Verbindungsbeamter des BM.I für die Russische Föderation: Monatsbericht, Berichtszeitraum Oktober 2013

VB 29.1.2014 Verbindungsbeamter des BM.I für die Russische Föderation, Anfragebeantwortung 29.1.2014

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu Tschetschenien, welche der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrer Rückkehrsituation:

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin sowie dem vorgelegten russischen Inlandsreisepass der Beschwerdeführerin.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem), denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist. Die Feststellungen zu der in Österreich lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage war, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Sie gab an, nach dem Verlust ihres Beines im Jahr 2004 eine Invaliditätsrente erhalten zu haben und auch von Verwandten unterstützt worden zu sein. Die Beschwerdeführerin war daher vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation jedenfalls in der Lage, ihre notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und es ist nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, weshalb ihr dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal die Beschwerdeführerin nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügt und vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin üblichen familiären Zusammenhaltes auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnte. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keiner dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, beruht auf ihren eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2014 sowie den vorgelegten medizinischen Befunden; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden (rechtlichen) Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.

2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin nach ihrer Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Gelegenheit gehabt, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde mängelfrei durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere aufgrund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat eine gezielte konkrete Verfolgung droht. Diese Feststellung gründet sich auf dem Umstand, dass das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen insbesondere aufgrund von vagen Angaben sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit sowie signifikanter Widersprüchlichkeit der Angaben aus folgenden Gründen nicht als glaubhaft zu beurteilen war:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als unglaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Im Sinne dieser Judikatur ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

Die Beschwerdeführerin hat beim Bundesasylamt im Wesentlichen vorgebracht, dass sie aufgrund der Probleme ihres erwachsenen Sohnes ausgereist sei. Der Sohn habe im Jahr 2010 begonnen Rebellen mit Lebensmitteln zu beliefern und sei daraufhin drei Mal von den russischen Sicherheitsbehörden mitgenommen, misshandelt und gezwungen worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Nach der dritten Anhaltung sei der Sohn nach Inguschetien geflohen. In der Folge sei sie mehrmals aufgesucht und nach ihrem Sohn befragt worden. Deshalb sei auch sie gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn ausgereist.

Das Bundesasylamt hat die von der Beschwerdeführerin präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation als nicht glaubhaft gewertet und ist von einem konstruierten Fluchtvorbringen ausgegangen, da die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme bei der belangten Behörde allgemein, vage und nicht detailliert gewesen und zudem Widersprüche - auch im Verhältnis zum Vorbringen ihres erwachsenen Sohnes - vorgelegen seien.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2014 (Fortsetzung am 31.10.2014) hatte die Beschwerdeführerin nochmals Gelegenheit im Rahmen einer detaillierten Befragung ihre Fluchtgründe darzulegen. In der Beschwerdeverhandlung hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu überzeugen. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Nach eingehender Befragung im Rahmen der Verhandlung gelangte das Bundesverwaltungsgericht vielmehr zu dem Eindruck, dass die Beschwerdeführerin den von ihr erzählten Sachverhalt nicht in dem von ihr geschilderten Ausmaß selbst erlebt hat. So war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die widersprüchlichen Angaben zu erklären, ihre Fluchtgeschichte glaubwürdig darzustellen und ihr Fluchtvorbringen anschaulich zu schildern. Vielmehr sind in der mündlichen Beschwerdeverhandlung weitere Ungereimtheiten sowie auch Widersprüche - im Verhältnis zu den Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin - hinzugekommen, die darauf hindeuten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entspricht. Vor allem der Sohn der Beschwerdeführerin - dessen Handlungen im Herkunftsstaat Auslöser für die asylrelevanten Probleme gewesen sein sollten - konnte sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen, sondern machten seine Aussagen sehr deutlich, dass das Fluchtvorbringen des Sohnes und das darauf aufbauende Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entspricht. Dass die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe, konnte sie daher - wie in weiterer Folge noch genauer dargestellt wird - somit auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht des oben wieder gegebenen Verhandlungsprotokolls - auch im Vergleich zu der im Verfahrensgang zusammengefassten Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt - wird augenscheinlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren offensichtlich um ein asylzweckbezogen angelegtes, in der geschilderten Form aber nicht glaubwürdiges Vorbringen handelt.

Einleitend ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und auch ihr Sohn im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnt haben, dass die Beschwerdeführerin - abgesehen von ihren beiden Söhnen - auch noch eine Tochter hat. Erst mit Schreiben vom 12.03.2013 gab die Beschwerdeführerin erstmals - im Zuge der Schilderung, dass ihr Mann verstorben und im Herkunftsstaat begraben worden sei, an, dass sie eine Tochter habe. In der Beschwerdeverhandlung wurde sie dazu befragt und sie gab an, dass es sich dabei um ihre leibliche Tochter handle, die sich im Jahr 2013 kurzzeitig in Österreich aufgehalten habe, mittlerweile aber wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin habe die Tochter nichts zu tun. Sie habe die Tochter beim Bundesasylamt nicht erwähnt, weil sie niemand danach gefragt habe. Diese Aussage widerspricht - wie der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch vorgehalten wurde - der Aktenlage, zumal Asylwerber bereits im Rahmen der Erstbefragung zu ihrer familiären Situation befragt und aufgefordert werden, sämtliche Familienmitglieder anzugeben. Dies ist auch im gegenständlichen Fall passiert (siehe AS 13 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Obwohl es sich natürlich bei diesem Umstand - Verschweigen der Existenz der Tochter - um kein unmittelbar fluchtrelevantes Detail handelt und dies daher gesondert vom weiteren Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin zu betrachtet ist, soll an dieser Stelle jedoch darauf hingewiesen werden, dass derartige Falschaussagen jedenfalls zu Lasten der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu werten sind und diese empfindlich schmälern. Es ist keinesfalls nachvollziehbar, weshalb sie so lange verschwiegen hat, dass sie auch eine Tochter hat.

Es ist lediglich kurz darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung klar zum Ausdruck gebracht hat, dass die Probleme ihres in Österreich verstorbenen Ehemannes bzw. Lebensgefährten nichts mit ihrem eigenen Fluchtvorbringen bzw. den Problemen ihres Sohnes zu tun haben (vgl. Seite 21 des Verhandlungsprotokolls vom 28.10.2014). Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des mittlerweile verstorbenen Ehemannes kann daher unterbleiben.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ist zunächst auszuführen, dass die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage oder nicht willens war, ihr Vorbringen von sich aus ausführlich und anschaulich darzulegen, sondern die ihr gestellten Fragen nur knapp und mit wenigen Worten beantwortete und somit nicht den Eindruck erweckte, über tatsächlich Erlebtes zu sprechen. Eine zusammenhängende und ausgiebige Erzählung blieb die Beschwerdeführerin schuldig. Abgesehen von knappen Antworten der Beschwerdeführerin fiel in der Beschwerdeverhandlung aber auch auf, dass sie viele Fragen zu fluchtrelevanten Details nicht oder nur ungenau beantworten konnte. So wurde sie beispielsweise aufgefordert, die zweite Mitnahme ihres Sohnes Anfang Juni 2010 genau zu schildern, worauf sie lediglich sagte: "Er wurde am 01. Juni mitgenommen und am 02. Juni ist Herr XXXX zu mir gekommen." Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, wie diese Mitnahme vor sich gegangen sei, wie spät es gewesen sei, wie die Leute ausgesehen hätten usw., entgegnete die Beschwerdeführerin, dies sei vor vier Jahren gewesen. Sie könne sich an viele Sachen nicht mehr erinnern (vgl. Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 28.10.2014). Auch hinsichtlich der ersten Mitnahme des Sohnes im Mai 2010 gestalteten sich die Angaben der Beschwerdeführerin relativ knapp. So konnte sie die Anzahl der Männer, die damals bei ihnen zu Hause gewesen seien, nicht angeben und sagte nur, es seien "viele" gewesen. Sie wisse dies aber nicht, weil sie in einem sehr schlechten Zustand gewesen sei. Das genaue Datum könne sie auch nicht angeben. Sie wisse nur, dass es "ca. Mitte Mai" gewesen sei. Sie könne sich nur an das genaue Datum des zweiten Vorfalls erinnern. Den Wochentag wisse sie auch nicht mehr (vgl. Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 28.10.2014). Auffallend und schwer nachvollziehbar erscheint der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin zwar genau an das Datum des zweiten (und auch dritten Vorfalles) erinnern kann, den ersten Vorfall aber zeitlich wenig konkret einordnen kann und es diesbezüglich - wie an weiterer Stelle noch genauer dargelegt - sogar zu einem Widerspruch mit den Aussagen ihres Sohnes kommt.

Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens und somit gegen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat spricht weiters der Umstand, dass diverse Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zu Tage getreten sind. Bereits das Bundesasylamt hat seine Entscheidung unter anderem damit begründet, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn unterschiedliche Angaben beispielsweise zu den Verletzungen, die der Sohn im Zuge seiner Anhaltungen erlitten haben will, gemacht hätten. Des Weiteren hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn vor, dass sie die russischen bzw. tschetschenischen Sicherheitskräfte, welche den Sohn festgenommen hätten, unterschiedlich bezeichnet und auch deren Uniformen unterschiedlich geschildert hätten. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung setzte sich dieses widersprüchliche Verhalten fort bzw. konnten die Widersprüche von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn - trotz Vorhalt derselben und dem Ersuchen, zur Klärung beizutragen - nicht entkräftet werden. So gab die Beschwerdeführerin - wie bereits beim Bundesasylamt - auch in der Beschwerdeverhandlung an, dass ihr Sohn von Russen und Tschetschenen mitgenommen worden sei und dass es sich bei den Tschetschenen um "Kadyrov-Leute" gehandelt habe. Auf Vorhalt, dass ihr Sohn aber immer von "RUBOB-Leuten" gesprochen habe und befragt, wie sie sich diesen Widerspruch erklären könne, sagte die Beschwerdeführerin, ja, sie arbeiten mit RUBOB zusammen. Sie habe nur die Bezeichnung nicht gewusst. Sie kenne sich mit den Schulterstücken nicht aus (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 28.10.2014). Der Sohn der Beschwerdeführerin erwiderte auf Vorhalt dieses Widerspruches, dass all diese Leute zu Kadyrov gehörten. Er habe nur die Bezeichnung der Behörden gesagt (vgl. Seite 29 des Verhandlungsprotokolls vom 28.10.2014). Scheint diese Erklärung in gewissem Umfang noch nachvollziehbar zu sein, so konnte ein weiterer Widerspruch von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn jedoch keinesfalls aufgeklärt werden. Die Beschwerdeführerin gab beim Bundesasylamt nämlich an, dass jene Männer, die ihren Sohn mitgenommen hätten, blaue bzw. camouflagefarbene Uniformen getragen hätten. In der Beschwerdeverhandlung sprach sie dann davon, dass der Anführer eine Tarnuniform und die anderen schwarze Uniformen getragen hätten (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 28.10.2014). Der Sohn sprach stets von schwarzen Uniformen. Auf Vorhalt der Widersprüche sagte die Beschwerdeführerin, es würde dunkelblaue, schwarze oder camouflagefarbene Uniformen geben. Wenn man in einem Schockzustand sei, nehme man das nicht so genau wahr, wer welche Uniformen getragen habe (vgl. Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 28.10.2014). Die Berufung auf einen "Schockzustand", in dem man seine Umgebung wenig bis gar nicht wahrzunehmen vermag, vermag zwar grundsätzlich eine nachvollziehbare Erklärung dafür darzustellen, Erlebtes nicht mehr wiedergeben zu können, überzeugt jedoch in diesem Zusammenhang wenig. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, auf die Farben der Uniformen zu achten, so stellt sich die Frage, wieso sie nicht von Anfang an erklärt hat, dies - aufgrund des Schockzustandes - nicht zu wissen. Vielmehr hat sie jedoch in den Einvernahmen stets - ohne Zweifel über ihre Erinnerung zu äußern - die Farben der Uniformen - teils widersprüchlich - angegeben. Der Sohn der Beschwerdeführerin vermochte die Widersprüche zwischen seinen Angaben und jenen seiner Mutter ebenso wenig schlüssig aufzuklären und antwortete auf den Vorhalt der Widersprüche in Bezug auf die Uniformfarben - wiederum wenig überzeugend -, wenn das nicht übereinstimme, dann wisse er nicht, was er sagen soll. Er sei ja dort gewesen. Wenn man Schläge auf den Kopf bekomme, sehe man sich auch nicht um (vgl. Seite 28 des Verhandlungsprotokolls vom 28.10.2014).

Weitere Widersprüche in den Angaben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn traten hinsichtlich des Krankenhausaufenthaltes des Sohnes nach einer der Anhaltungen hervor. Beim Bundesasylamt sagte die Beschwerdeführerin, sie habe ihren Sohn nach der ersten Anhaltung in ein Spital in XXXX gebracht. Ihr Sohn gab jedoch an, ein Cousin habe ihn nach der zweiten Anhaltung in ein Spital nach XXXX gebracht. In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin wiederum an, sie habe ihren Sohn nach der ersten Anhaltung in ein Spital in XXXX gebracht (vgl. Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Weiters gab sie an, sie glaube, dass er nach dem zweiten Vorfall auch im Krankenhaus gewesen sei. Er habe ihr gesagt, dass er mit Freunden im Krankenhaus inXXXX gewesen sei. Auf Vorhalt der widersprüchlichen Angaben, die ihr und dem Sohn vom Bundesasylamt vorgeworfen worden seien, sagte sie, das erste Mal sei sie mit ihrem Sohn in XXXX gewesen. Das zweite Mal habe er seinen Krankenhausaufenthalt vor ihr verheimlicht. Die erkennende Richterin hielt der Beschwerdeführerin daraufhin vor, dass sie doch soeben gesagt habe, ihr Sohn habe ihr erzählt, dass er mit Freunden im Krankenhaus gewesen sei. Die Beschwerdeführerin antwortete daraufhin nur, dass er es vor ihr verheimlicht und ihr nicht gesagt habe, mit wem er dort gewesen sei. Er habe nur gemeint mit Freunden (vgl. Seite 16f des Verhandlungsprotokolls vom 28.10.2014). Der Sohn gab in der Beschwerdeverhandlung - widersprüchlich zu seinem bisherigen Vorbringen - an, dass er in XXXX im Spital gewesen und mit allen Verwandten dorthin gefahren sei. Auf Vorhalt der Widersprüche, die ihm das Bundesasylamt vorgeworfen habe, entgegnete er, dass er sowohl inXXXX als auch in XXXX im Spital gewesen sei. Nach dem zweiten Vorfall sei er in XXXX gewesen. Seine Mutter habe das gar nicht gewusst und erst später davon erfahren. Er sei mit seinem Cousin dort gewesen (vgl. Seite 32 des Verhandlungsprotokolls vom 28.10.2014). Auch wenn es sich bei diesen Widersprüchen um keine handelt, die den Kern des Fluchtvorbringens betreffen, so zeigen diese jedoch, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zwar im Grundgerüst übereinstimmt, in den Details aber Widersprüche bleiben, die darauf hindeuten, dass das Vorbringen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn schlecht abgesprochen wurde und nicht der Wahrheit entspricht.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bedrohungen gegenüber ihrer eigenen Person unterschiedliche Angaben getätigt hat. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.06.2011 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Sohn nach seiner dritten Anhaltung am 05.10.2010 verschwunden sei bzw. sich in Inguschetien versteckt habe und es danach zu insgesamt fünf Übergriffen gegen sie selbst gekommen sei. Einmal seien die uniformierten Männer am 06.10. gekommen, zwei Mal am 07.10. und zwei Mal am 08.10. In der Beschwerdeverhandlung stellte sie die Situation jedoch gänzlich anders dar. Sie sprach davon, dass sie zwischen dem 05.10. und dem 17.10. bedroht worden sei. Die Leute seien zumindest einmal am Tag, manchmal auch zwei oder drei Mal am Tag, gekommen. Auf Nachfrage, wann diese Leute genau gekommen seien, sagte die Beschwerdeführerin, sie seien zwei oder drei Tage nach dem Verschwinden ihres Sohnes gekommen. Auf Vorhalt, sie habe soeben gesagt, dass die Leute zwei oder drei Mal am Tag gekommen seien, sagte sie, ja, bis zu ihrer Flucht am 17.10. seien sie jeden Tag gekommen. Sie seien in der Nacht, tagsüber und in der Früh gekommen und hätten Hausdurchsuchungen gemacht (vgl. Seite 18 des Verhandlungsprotokolls vom 18.10.2014). Diese signifikanten Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme beim Bundesasylamt und jenen in der Beschwerdeverhandlung machen umso mehr deutlich, dass es sich um ein konstruiertes, in den Details aber schlecht durchdachtes Vorbringen handelt.

Soweit die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.03.2013 zum Beweis der Verfolgung ihres Sohnes eine Bestätigung der Dorfverwaltung vorgelegt hat, in der bestätigt werde, dass ihr Sohn Bedrohungen seitens der Machtstrukturen ausgesetzt gewesen sei, so ist dazu auszuführen, dass es äußerst lebensfremd und unplausibel ist, sowie jeglicher Logik entbehrt, dass eine staatliche Stelle einer Person bestätigt, dass diese von staatlicher Seite bedroht werde. Dies wurde der Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgehalten, woraufhin sie erwiderte, es handle sich bei der ausstellenden Behörde um den Verwaltungsleiter des Dorfes. Er helfe den Leuten. Wenn jemand mitgenommen werde, dann schaue er, wo derjenige sei (vgl. Seite 18f des Verhandlungsprotokolls vom 28.10.2014). Diese Aussage vermag es nicht zu erklären und damit nachvollziehbarer erscheinen zu lassen, weshalb der Verwaltungsleiter - zweifellos ein staatliches Organ - (offiziell und im eigenen Namen) bestätigen sollte, dass ein Bürger von staatlicher Seite verfolgt werde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es sich bei dem Schreiben lediglich um ein - wohl durch eine andere, als der angegeben Person ausgestelltes - Gefälligkeitsschreiben handeln, dem keinerlei Relevanz beizumessen ist.

Auch das - einzeln betrachtete - Vorbringen des Sohnes der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung lässt lediglich den Schluss zu, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn einer erdachten Fluchtgeschichte bedienen. Vor allem die Aussagen des Sohnes sind derart widersprüchlich und fast schon "wirr", dass kein Zweifel daran besteht, dass die Ausreise des Sohnes und der Beschwerdeführerin aus asylfremden Motiven erfolgt ist. So ist - wie bereits zum Aussageverhalten der Beschwerdeführerin - festzuhalten, dass der Sohn nicht bereit und willens war, sein angebliches Fluchtvorbringen flüssig und von sich aus darzulegen. Aufgefordert, die Gründe aus denen er die Russische Föderation verlassen habe, präzise und lückenlos zu schildern, sagte der Sohn in der Beschwerdeverhandlung lediglich: "Ich wurde dort gequält." (vgl. Seite 27 des Verhandlungsprotokolls vom 28.10.2014). Nach Aufforderung, dies genauer zu erzählen, fasste er sein Vorbringen allerdings wieder nur verhältnismäßig kurz und emotionslos zusammen ("Ende Mai 2010 wurde ich mitgenommen. Man hat mir gesagt, dass ich Unterstützungstätigkeit leiste. Man hat mir auch Beweise vorgelegt, das waren Fotos, dass ich ein Geschäft verlasse und dass ich Lebensmittel gekauft habe. Man hat mir gesagt, dass ich es freiwillig unterschreiben solle, sonst würde man mich schlagen. Ich habe mich geweigert. In der Nacht hat man mich unter einer Brücke ausgesetzt. Ich hatte ein Plastiksackerl über den Kopf gestülpt. Ich habe gehört, dass das Auto wegfährt und bin nach Hause gegangen."). Hinzu kommt, dass diese wenigen Sätze bereits einen weiteren Widerspruch aufwerfen, nämlich hinsichtlich des Datums der ersten Mitnahme ("Ende Mai 2010"). Der Sohn der Beschwerdeführerin gab nämlich bisher - also beim Bundesasylamt - an, dass er Mitte Mai mitgenommen worden sei. Auch die Beschwerdeführerin sprach sowohl beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung von Mitte Mai. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob er das Datum genauer eingrenzen könne, antwortete er, es sei am 25. oder 26.05.2010 gewesen. Auf Vorhalt, dass seine Mutter von Mitte Mai gesprochen habe, antwortete er nur, dass er es nicht genau wisse. Er könne sich aber erinnern, dass es im Mai gewesen sei (vgl. Seite 27 des Verhandlungsprotokolls vom 28.10.2014). Es ist nicht verständlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im Laufe des Verfahrens von "Mitte Mai" sprechen, der Sohn in der Beschwerdeverhandlung dann jedoch "Ende Mai" angibt und dann konkret vom "25. oder 26.05" spricht, um schlussendlich nur noch anzugeben, es sei "im Mai" gewesen.

Signifikant gegen die Glaubwürdigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin und somit der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens sprechen die folgenden (und daher besonders hervorzuhebenden) wirren Aussagen des Sohnes der Beschwerdeführerin zu den Personen, die ihn - seinen Angaben zufolge - mitgenommen hätten. Beim Bundesasylamt gab der Sohn der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass er drei Mal von Leuten der RUBOB [gemeint wohl: RUBOP] mitgenommen worden sei. Im Rahmen der zweiten Mitnahme sei er von RUBOB-Leuten an die RWD-Behörde [gemeint wohl: ROWD] des Bezirkes XXXX übergeben worden, die ihn dann auch befragt und schließlich freigelassen habe. In der Beschwerdeverhandlung schilderte der Sohn der Beschwerdeführerin zunächst, dass er von Leuten mitgenommen worden sei, die bei der Polizei arbeiten würden. In Österreich würden solche Leute zur COBRA gehören. In Tschetschenien würden diese Einheiten FBS und ORB heißen. Auf Nachfrage, was ORB sei, antwortete der Sohn der Beschwerdeführerin, das wisse er nicht. Der FSB sei der Föderale Sicherheitsdienst (vgl. Seite 27f des Verhandlungsprotokolls vom 28.10.2014). Im Zuge der weiteren Befragung wurde ihm vorgehalten, dass er vorgebracht habe, vom ROWD befragt worden zu sein. Auf die Frage, wie oft er vom ROWD befragt worden sei, entgegnete der Sohn der Beschwerdeführerin unerwartet, er wisse nicht was ROWD bedeute. Dem Sohn der Beschwerdeführerin wurde daraufhin zur Kenntnis gebracht, dass er im Rahmen der Einvernahme am 10.02.2011 angegeben habe, zwei Mal durch den ROWD befragt worden zu sein. Widersprüchlich dazu habe er in der Einvernahme am 30.06.2011 angegeben, nur einmal durch den ROWD befragt worden zu sein. Befragt, wie er sich diesen Widerspruch erkläre, sagte der Sohn der Beschwerdeführerin lediglich, er sei verhört und geschlagen worden. Es sei nicht wie hier. Er sei dort gesessen, man habe ihm Fragen gestellt und auf ihn eingeschlagen (vgl. Seite 29 des Verhandlungsprotokolls vom 28.10.2014). Bereits diese Angaben zu den Behörden in Tschetschenien, die - seinen Angaben zufolge - für seine Anhaltung verantwortlich gewesen seien, gestalteten sich äußerst wirr und ungenau. Im Laufe der Beschwerdeverhandlung überraschte der Sohn der Beschwerdeführerin schließlich nicht nur mit einem neuen bzw. geändertem Vorbringen (u.a.: "Als man mich mitgenommen hat, hat man das im Rayon XXXX nicht gewusst. Sie haben sich dort getroffen. Der Untersuchungsbeamte war im Auto. Ich bin im Auto gesessen und die Leute sind aus Urus-Martan gekommen. Sie haben dann gewusst, dass man mich dorthin bringen wird. Man hat dann gesagt, dass Rayon XXXX nicht gewusst hat, dass man mich mitnimmt. Man wollte auch aufeinander schießen.") sondern auch mit völliger Unkenntnis bzw. neuen Formen der tschetschenischen Behördenstruktur, was zu keinem anderen Eindruck führen konnte, als dass der Sohn der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit je in Kontakt mit einer der von ihm angegebenen Behörde gestanden ist. Zum besseren Verständnis wird der diesbezügliche Dialog wortwörtlich wiedergegeben (vgl. Seite 39ff des Verhandlungsprotokolls):

"R: Wurden Sie vom RWD/ROWD befragt, wie Sie in den vorherigen Einvernahmen angegeben haben?

BF2: Ich weiß nicht, welche Behörde Sie unter RWD oder ROWD meinen. Vielleicht meinen Sie MWD?

R: Was ist der MWD?

BF2: MWD ist die Patrouillenbehörde.

R: Wurden Sie vom MWD befragt?

BF2: Ja.

R: Warum haben Sie das heute nicht angegeben?

BF2: Weil es nur Kleinigkeiten waren. Es hat nichts mit meinen drei Anhaltungen zu tun.

R: Vorhalt: Sie haben angegeben in Ihrer Einvernahme vom 30.06.2011 (AS 405): "Dann haben sie mich plötzlich aus dem Keller geholt, mir einen Sack über den Kopf gestülpt und mich weg gebracht. Wir fuhren ca. eine Stunde mit dem Auto und ich dachte, dass sie mich umbringen werden. Sie übergaben mich dann aber an die RWD-Behörde des Bezirks Sunzhenskij. Das war am Abend des 03.06.2010." Heute sagen Sie, Sie wissen nicht, was der RWD ist.

BF2: RWD weiß ich nicht, MWD schon.

R: Sie waren also am Abend des 03.06.2010 beim MWD?

BF2: Nein. Als man mich mitgenommen hat, hat man das im Rayon Sunzhenskij nicht gewusst. Sie haben sich dort getroffen. Der Untersuchungsbeamte war im Auto. Ich bin im Auto gesessen und die Leute sind aus XXXX gekommen. Sie haben dann gewusst, dass man mich dorthin bringen wird. Man hat dann gesagt, dass Rayon XXXX nicht gewusst hat, dass man mich mitnimmt. Man wollte auch aufeinander schießen.

R: Wer wollte auf wen warum schießen?

BF2: Ich sage das, was ich gesehen habe.

R: Ja, aber Sie haben das bis dato nicht vorgebracht.

BF: Ich wollte Ihnen nur kurz meine Probleme schildern.

R: Sie sind nicht hier, mir kurz die Probleme zu erzählen. Ich habe Sie zu Beginn der Verhandlung gebeten, Ihre Probleme ausreichend darzulegen und zu schildern.

BF2: Ich habe das auch schon angegeben, als ich nach Österreich gekommen bin.

R: Vorhalt: Das widerspricht der Aktenlage.

BF2: Ich habe mich damals nicht ausgekannt. Jetzt fühle ich mich sicher.

R: Vorhalt: Ich habe jetzt unterschiedliche Fluchtgeschichten.

BF2: Vielleicht hat das Wort RWD meine Mutter verwendet. Sie ist eine alte Frau, sie kennt sich nicht aus.

R: Ich habe soeben aus Ihrem eigenen von Ihnen eigenhändig unterzeichneten Einvernahmeprotokoll vom 30.06.2011 zitiert.

BF2: Mein Rayon XXXX wird als MWD bezeichnet.

R: Was bedeutet MWD in diesem Fall?

BF2: Ich weiß es nicht."

Anzumerken ist an dieser Stelle, dass es sich beim MWD um das Innenministerium der Russischen Föderation handelt. Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde daraufhin erneut dezidiert gefragt, ob er jemals - so wie mehrfach angegeben - vom ROWD/RWD befragt worden sei und er verneinte dies mit der Erklärung, dass sich der Dolmetscher vielleicht geirrt habe. Es würde einen OWD aber keinen RWD geben. Er sei aber auch nie vom OWD befragt worden. Daraufhin wurde ihm folgendes Zitat (AS 405 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) vorgehalten: "Ich wurde dann dort ca. eine Stunde von zwei uniformierten RWD-Beamten befragt. Die Beamten trugen eine grünliche Polizeiuniform. Die Beamten waren nicht gut informiert. Sie wollten eigentlich von mir wissen, was die RUBOB-Leute eigentlich von mir wollen. Normalerweise ist es so, dass man zuerst von den RWD-Leuten abgeholt und befragt wird, um zu klären, ob es sich um eine schwere Straftat handelt und erst dann von den RUBOB-Leuten befragt wird."

Dem Sohn der Beschwerdeführerin wurde weiters vorgehalten, dass er somit relativ ausführlich von seiner Einvernahme erzählt habe, heute aber davon offensichtlich nichts mehr wissen wolle. Befragt, wie er sich das erkläre, antwortete er, das Wort RWD könne er nicht verwendet haben, da es diese Behörde nicht gebe. Weiters befragt, von welcher Behörde er also am 03.06.2010 am Abend einvernommen worden sei, sagte er, das wisse er nicht. Es seien die Kadyrow-Leute gewesen. Die Leute vom Rayon XXXX seien ROWD gewesen. Daraufhin gestaltete sich der Dialog zwischen erkennender Richterin und dem Sohn der Beschwerdeführerin wörtlich wie folgt:

"R: Wurden Sie also am 03.06. zum ROWD gebracht?

BF2: Man wollte es, aber es kam nicht so weit.

R: Erklären Sie mir das.

BF2: Als man mich nach XXXX bringen wollte, kam die ROWD, nicht die RWD.

R: Vorhalt: Sie haben vorher gesagt, Sie wissen nicht, was der ROWD ist.

BF2: Ich bin durcheinandergekommen. Ich weiß, was der ROWD ist.

R: Wurden Sie jemals vom ROWD einvernommen?

BF2: Ja, sicher.

R: Ich habe Sie vorhin gefragt, ob Sie vom ROWD/RWD einvernommen wurden. Sie haben NEIN gesagt.

BF2: Ich habe gesagt, ich wurde wegen der Polizeistunden einvernommen.

R: Vorhalt: Ich habe Sie gefragt, ob das etwas mit Ihren drei Anhaltungen zu tun hatte. Sie sagten Nein.

BF2: ROWD steht damit in Verbindung, aber man hat mich woanders hingebracht. Als man mich nach XXXX bringen wollte, kamen die Leute vom ROWD und sagten, dass sie informiert werden müssten, wenn jemand aus ihrem Rayon weggebracht wird. In XXXX befinden sich ganz andere Behörden. Dort ist ORB und FSB.

R: Die Situation, die ich Ihnen gerade vorgelesen habe, kommt Ihnen nicht bekannt vor?

BF2: Ich wollte das erklären.

R: Dann tun Sie das bitte.

BF2: Als man mich am 01. Juni nach XXXX bringen wollte, hat ein Auto uns den Weg versperrt. Die Leute haben gesagt, dass ich zuerst zu ihnen kommen müsste und dass mich die anderen erst später holen können. Dann kam es eben zu der Diskussion, die eventuell in einer Schießerei hätte enden können. Ich wurde vom ROWD mitgenommen. Ich wurde dann gleich nach XXXX überstellt. Ich konnte das nicht genau erklären.

R: Vorhalt: Das stimmt mit Ihren Angaben in den vorherigen Einvernahmen nicht überein."

Diese Aussagen des Sohnes der Beschwerdeführerin verdeutlichen, dass er sich trotz intensiver Befragung durch die erkennende Richterin immer tiefer in Widersprüche und Ungereimtheiten hinsichtlich seines Fluchtvorbringens verstrickt sowie Unwissen zu den von ihm selbst angegeben Behörden zu Tage gelegt hat. Eine klare Aussage, welche Behörde den Sohn der Beschwerdeführerin nun tatsächlich mitgenommen haben soll, blieb - trotz mehrfachem Nachfragen und intensiven Bemühungen der Klärung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes - unergründlich. Das wirre Aussageverhalten des Sohnes der Beschwerdeführerin hinsichtlich derart relevanter Umstände hat das Bundesverwaltungsgericht gänzlich davon überzeugt, dass sein Vorbringen und somit auch das damit zusammenhängende Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entsprechen kann. Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung - auf entsprechende Fragen - angegeben haben, dass ihnen sowohl das - eigenhändig unterzeichnete - Protokoll der Ersteinvernahme als auch jene der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt rückübersetzt worden seien und sie die jeweiligen Dolmetscher immer gut verstanden hätten.

Obwohl somit bereits an dieser Stelle von der völligen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auszugehen ist, wird dennoch ergänzend darauf hingewiesen, dass die Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht nur widersprüchlich, sondern in vielen Punkten auch vage sind. Als Beispiel sind die Schilderungen, wie er die Rebellen unterstützt habe, anzuführen: "R: Was haben Sie denn genau gemacht? BF2: Ich habe das Essen in die Berge gebracht. R: Wann haben Sie denn damit begonnen? BF2: Genau weiß ich das nicht. R: Können Sie mir genauer erzählen, was Sie gemacht haben? BF2: Ich weiß nicht, wie die Leute geheißen haben. Ich habe die Leute unterstützt, die gegen Kadyrow gekämpft haben. R: Wie haben Sie diese unterstützt? BF2: Ich habe Telefone verkauft oder sie haben mir Geld gegeben, damit ich Ihnen etwas darum kaufen kann. Ich weiß das genaue Datum nicht, aber ich weiß, dass das im Winter war. R: Wie oft haben Sie das gemacht? BF2:

Vielleicht 10 oder 15 Mal. R: Wie ist diese Übergabe/Übernahme abgelaufen. BF2: Bei uns im Winter gehen viele Leute in den Wald und graben eine bestimmte Krautart aus, um sie zu sammeln und nehmen zum Sammeln Essen mit. Die Leute fahren gemeinsam mit einem LKW zum Sammeln. Ich habe mich von der Gruppe getrennt und habe die Sachen übergeben." (vgl. Seite 30f des Verhandlungsprotokolls vom 28.10.2014). Der Sohn der Beschwerdeführerin vermochte es nicht, das Erlebte flüssig und lebensnah und mit Details und Nebensächlichkeiten angereichert zu schildern, was jedoch von einer Person, die über tatsächlich Erlebtes spricht, durchaus zu erwarten gewesen wäre.

Auch die Schilderungen zur zweiten (vgl. Seite 33f des Verhandlungsprotokolls vom 28.10.2014) und dritten Anhaltung (vgl. Seite 36 des Verhandlungsprotokolls vom 28.10.2014) sind als äußerst vage zu bezeichnen und hat es wiederholter Nachfragen durch die erkennende Richterin bedurft, um ein zumindest ungefähres Bild der Vorfälle zu erhalten. Darüber hinaus konnte oder wollte sich der Sohn der Beschwerdeführerin wiederum an viele Details nicht erinnern.

Abschließend ist festzuhalten, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Sohn plausibel erklären konnten, warum sie sich - sollten sie in Tschetschenien tatsächlich Probleme haben - nicht in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederlassen könnten, z.B. in Inguschetien, zumal ja der Sohn der Beschwerdeführerin bereits einige Zeit dort verbracht hat und die Tochter der Beschwerdeführerin sogar in Inguschetien lebt. Die Beschwerdeführerin argumentierte in der Beschwerdeverhandlung lediglich, Inguschetien liege neben Tschetschenien und man werde sie dort rasch finden (vgl. Seite 22 des Verhandlungsprotokolls vom 28.10.2014). Der Sohn der Beschwerdeführerin sagte, man werde ihn wahrscheinlich finden. Er könne nicht, wie seine Schwester, unbehelligt in Inguschetien leben. Tschetschenien und Inguschetien seien gleich (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 31.01.2014). Diese Aussagen basieren lediglich auf Vermutungen und finden in den aktuellen Länderinformationsquellen keine inhaltliche Deckung (s. hierzu einleitend zur Relokationsmöglichkeit von Tschetschenen in den anderen Teilen der Russischen Föderation Seite 85, "Humanitäre Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation"). Diesen zufolge, könnte es für Tschetschenen zwar schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, dies jedoch lediglich dann, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Wie bereits ausgeführt, verfügt die Beschwerdeführerin über eine in Inguschetien wohnhafte Tochter. Den Länderberichten zufolge gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Das Vorliegen eines Clan-Konfliktes konnte nicht festgestellt werden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.

Der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden.

Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn waren mit den Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung somit nicht in der Lage, das als nicht glaubwürdig gewertete Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und glaubhaft zu machen. Der Eindruck, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht der Wahrheit entspricht und die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im Herkunftsstaat somit tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung bestätigt bzw. bekräftigt. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin mit ihren Angaben im Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer sie persönlich betreffenden asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für das Bundesverwaltungsgericht liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die von der Beschwerdeführerin präsentierte Fluchtgeschichte - die auf der unglaubwürdigen Fluchtgeschichte ihres Sohnes beruht - als nicht glaubwürdig gewertet werden muss und die Beschwerdeführerin die Russische Föderation respektive Tschetschenien wegen der allgemein schlechten Lage bzw. wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Der Wunsch nach einer Verbesserung der ökonomischen Lage ist menschlich verständlich, aber nicht asylrelevant.

Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist anzuführen, dass diese an Diabetes mellitus Typ 2 und arterieller Hypertonie leidet. In der Beschwerdeverhandlung gab sie an Medikamente gegen die Zuckerkrankheit und den hohen Blutdruck zu nehmen. Diesbezüglich wurde ein Ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.10.2014 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin regelmäßig "Maglucon 850mg" sowie "Diamicron MR 30mg" (Diabetesmedikamente) einnehme.

Weiters gab die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie zu einem Psychologen gehe und legte eine Psychotherapiebestätigung der DIAKONIE vom 30.10.2014 vor, wonach sie an "Major depressio, rezidivierend" und "Posttraumatischer Belastungsstörung" leide und sich zuletzt von Jänner 2014 bis Juli 2014 in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe.

Im Jahr 2004 erlitt die Beschwerdeführerin bei einer Minenverletzung schwere Verletzungen am linken Bein und musste in weiterer Folge eine Amputation durchgeführt werden, sodass nur mehr der Oberschenkelstumpf erhalten blieb. Im Herkunftsstaat wurde die Beschwerdeführerin als "Invalide dritter Stufe" und als nach wie vor arbeitsfähig eingestuft. Sie erhielt eine monatliche Rente von umgerechnet 75 Euro. Dies ergibt sich aus vorgelegten medizinischen Befunden sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der 2004 erlittenen Verstümmelung derzeit irgendwelche Therapien oder dergleichen benötigt, sind weder dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch dem Akteninhalt zu entnehmen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den vorgelegten ärztlichen und therapeutischen Bestätigungen keinesfalls zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin an einer derart schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Sowohl die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin als auch die Diabeteserkrankung und der hohe Blutdruck sind im Herkunftsstaat behandelbar und wird der Beschwerdeführerin diesbezüglich medizinische Hilfe zu teil werden. Den aktuellen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ist zu entnehmen, dass die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist (s. dazu näher einleitend den Überblick über die medizinische Versorgungslage in der Russischen Föderation auf S 73ff, dem u.a. zu entnehmen ist, dass die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten auch aus regionalen Budgets bestritten werden. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst u.a. auch Diabetes und psychische Erkrankungen).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mittels Erkenntnis abzuweisen.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde am 27.07.2011 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 01.08.2011, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, per E-Mail eingebracht. Sie ist somit rechtzeitig.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.3. dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da die Beschwerdeführerin, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihr aus den von ihr vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesch) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtsprechung vorliegt, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.

Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin rechtfertigen würden, ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Die Beschwerdeführerin ist eine 49-jährige Frau im arbeitsfähigen Alter, die zwar aufgrund ihrer Beinamputation in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, die aber z. B. Bürotätigkeiten ausführen könnte. Vor ihrer Ausreise war sie im Herkunftsstaat als "Invalide dritter Stufe" eingestuft und erhielt eine monatliche Rente. Von Seiten der russischen Behörden wurde ihr gesagt, dass sie arbeitsfähig sei. Zusätzlich zur staatlichen Rente wurde die Beschwerdeführerin von ihren Verwandten im Herkunftsstaat unterstützt. Die Beschwerdeführerin war jedenfalls vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und es ist daher nicht ersichtlich und hat dies die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, weshalb ihr dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Sie wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich und ihren minderjährigen Sohn bestreiten können. Abgesehen davon verfügt die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nach wie vor über Familienangehörige, nämlich ihre Mutter, ihre Tochter, zwei Schwestern, zwei Brüder und diverse weitere Verwandte und wird von diesen bei einer Rückkehr unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihr im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Wie sich aus den bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie der Beschwerdeverhandlung ergibt, hat die Beschwerdeführerin - abgesehen von einer Cousine, zu der aber aktuell kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht und mit der die Beschwerdeführerin auch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt - keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin sowie der erwachsene Sohn der Beschwerdeführerin, welche gemeinsam mit der Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen sind, haben mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag ebenfalls eine gleichlautende, negative Entscheidung in ihrem Asylverfahren erhalten. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu einer in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person besteht somit nicht.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Eine besonders fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin während ihres nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden: Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich seit Oktober 2012 beruht auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat. Es sind zudem keine besonderen zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden integrativen Schritte erkennbar.

Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde und wird, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen hat die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort ihre Sozialisation erfahren. In der Russischen Föderation leben die Mutter, die Tochter, zwei Schwestern, zwei Brüder sowie weitere Verwandte der Beschwerdeführerin. Außerdem werden die zwei Söhne mit der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zurückkehren. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung der Beschwerdeführerin zur Russischen Föderation auszugehen.

Die Beschwerdeführerin gibt in der Beschwerdeverhandlung an, Deutschkurse besucht zu haben. Es konnte in der Beschwerdeverhandlung aber nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin über gute Deutschkenntnisse verfügt. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Die Beschwerdeführerin vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat führen könnten.

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.

Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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