BVwG W200 1413168-2

W200 1413168-2Tribunal Administrativo Federal11 de dez. de 2014

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asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion

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BVwG W200 1413168-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.1413168.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2013, Zl. 0911.380-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2014 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und Ezatullah AHMADI gemäß § 3 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 wird festgestellt, dass Ezatullah AHMADI damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der hazarischen Volksgruppe an, reiste am 18.09.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Einvernahme am 28.10.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Probleme begonnen hätten, als die Taliban ihre Gegend eingenommen hätten. Ein Kommandant namens XXXX, ein Hazara, wäre ein Vertreter der Taliban. Der verstorbene Großvater des Beschwerdeführers sei ein bekannter Mann gewesen. Deshalb sei XXXX mit seinen Männern zu ihnen nach Hause gekommen und hätte Tee getrunken. Da sein Großvater ein wohlhabender Mann gewesen wäre, hätte XXXX gefragt, ob sie Waffen besitzen würden und dass sie ihm diese übergeben sollten. Sein Vater und sein Großvater hätten ihm die Waffen übergeben, da sie selbst weder zu einer Partei noch zur Regierung gehört hätten. Andere aus dem Dorf hätten die Waffen nicht übergeben. Ein zur Gruppierung "Nassr" Gehörender hätte angekündigt, dass die Leute die Waffen ihnen übergeben sollten. Diese wollte es jedoch nicht tun und so hätte die Feindschaft begonnen und hätte sich soweit gezogen, dass er jetzt hier sei. XXXX sei zu XXXX gegangen und hätte ihm gesagt, dass dieser seine Waffen ihm übergeben sollte. XXXX hätte jedoch gesagt, dass er keine Waffen hätte. XXXX hätte XXXX verdächtigt, dass er im Besitz von Waffen sei. XXXX hätte seinen Großvater gekannt. Letztendlich sei XXXX unter Druck gesetzt worden und sei dann in die Gemeinde gebracht, geschlagen worden, bis er ausgesagt hätte, dass er Waffen besitze. Aufgrund der Schläge hätte er gestanden. Hier hätte die Feindschaft seiner Familie mit XXXX begonnen. XXXX hätte viele Waffen besessen - sogar ein Waffendepot. Talibanspione hätten seine Waffen in einem großen Lkw abtransportiert. Die Feindschaft hätte mit ihnen begonnen, weil er mit XXXX Kontakt gehabt hätte. Aufgrund der Persönlichkeit des Großvaters hätte XXXX versucht weiterhin Kontakt mit ihm zu halten, was Kommandant XXXX übel genommen hätte. Dieser hätte sie verdächtigt, ihn und seine Waffen verraten zu haben, da die Familie des Beschwerdeführers die einzige im Bezirk gewesen sei, die zu XXXX Kontakt gehabt hätte. XXXX hätte seinen Vater und seinen Großvater beschuldigt, dass sie ihn verraten hätten, weil sie zu XXXX Kontakt gepflegt hätten. XXXX hätte ihnen mit Rache gedroht. Als dann die Übergangsregierung an die Macht gekommen sei, seien XXXX und seine Männer geflohen. Seit der Übergangsregierung hätten sie keinen guten Tag erlebt. Sie seien von XXXX gequält, belästigt und beschuldigt worden. XXXX sei in der neuen Regierung gewesen und hätte seinen Großvater stark geschlagen.

Der Sohn von XXXX sei vor zwei Jahren entweder verhaftet oder entführt worden. XXXX hätte eine Ausrede gesucht, um seinen Vater oder Großvater oder irgendjemanden aus der Familie zu töten, um sich dafür zu rechen.

Er hätte zuvor schon flüchten wollen, hätte dann aber ein Mädchen kennengelernt und nach einem Jahr hätten sie beschlossen zu heiraten. Seine Familie und er hätten vorgehabt einen Heiratsantrag zu stellen - XXXX hätte davon erfahren und vorher einen Heiratsantrag für seinen Sohn bei dem Mädchen gestellt. Dies nur aufgrund der Feindschaft. Die Eltern des Mädchens hätten sie mit diesem Mann verlobt, sie sei unglücklich gewesen und hätte ihm gesagt, dass ihr Vater sie verlobt hätte. Sie hätte dagegen nichts machen können. Er hätte dann zu ihr gesagt, dass er - selbst wenn er sein Leben verliere - das Leben mit ihr verbringen wolle. Er hätte ihr vorgeschlagen, gemeinsam zu fliehen. Er hätte sie überreden können und es sei geplant gewesen, dass er sie ohne Erlaubnis ihrer Eltern nachtsüber mit dem Auto abhole. Sie hätten vorgehabt nach Pakistan zu fliehen. XXXX, sein Sohn und zwei seiner Militärmänner seien ihnen nachgefahren, hätten sie aber nicht erwischen können. Seine Familie hätte viele Bekannte, Freunde und Verwandte in Pakistan und ein Jahr lang sei er dann mit seiner Lebensgefährtin in Pakistan geblieben. XXXX hätte sich bei den Behörden zu Hause beschwert, dass er so eine unsittliche Tat begangen hätte, sein Vater sei einen Monat lang in der Gemeinde in Haft gewesen. XXXX hätte zu ihm gesagt, dass er seinen Sohn herbestellen müsse, da ansonsten sein Leben in Gefahr sei. Sein Vater sei während der Haft misshandelt worden und er hätte von ihm eine Nachricht erhalten, dass er nie zurückkehren dürfte, da er sonst aufgehängt oder zu lebenslanger Haft verurteilt werden würde. Daraufhin hätte er beschlossen, nie wieder nach Afghanistan zurückzukehren. Sein Vater hätte eine Strafe zahlen müssen. Da seine Frau schwanger gewesen sei, hätte er seinen Vater gebeten nach Pakistan zu kommen, um auf seine Frau Acht zu geben. Die Eltern seien nachtsüber geflohen und nach Pakistan gegangen, weil sie nicht frei gewesen wären und beobachtet worden seien.

Als sein Vater nach Pakistan gekommen sei, sei er für ein Jahr nach Teheran gegangen. Sein Wunsch sei, mit seiner Lebensgefährtin im Iran zu leben. Er hätte sich dann mit seinem Vater beraten und beschlossen, nach Europa zu gehen.

Seine Frau hätte er nicht mitnehmen können, da man in den Iran nur illegal einreisen könne. Sie sei damals schwanger gewesen und er sei illegal bis Österreich gereist. Er sei bereits sieben Monate lang im Iran gewesen, als sein Kind zur Welt gekommen sei und er hätte bisher nur ein Foto gesehen. Auch in Pakistan hätten sie illegal gelebt - nicht nur seine Eltern, sondern auch Millionen von Flüchtlingen. Er hätte Angst um das Leben seiner Lebensgefährtin, das seiner Eltern. In weiterer Folge schilderte der Beschwerdeführer das Zustandekommen der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin bzw. Ehefrau.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. April 2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen.

Der dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof insofern folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu einer neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.

Es erfolgte eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers und mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. November 2013 erging eine gleichlautende Entscheidung.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers am 27.03.2014 eine Bestätigung der iranisch-christlichen Gemeinde über wöchentliche Besuche von Veranstaltungen der iranisch-christlichen Gemeinde seit Dezember 2013 vor. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch den Wunsch geäußert hätte, getauft zu werden. Er besuche regelmäßig einen siebenteiligen Glaubenskurs als Vorbereitung zur Taufe. Nach dem Abschluss eines Taufunterrichtes werde er in der Gemeinde getauft.

Am 09.10.2014 legte der rechtsfreundliche Vertreter ein Taufzeugnis des Beschwerdeführers über seine Taufe am 27.09.2014 in der iranisch-christlichen Gemeinde vor.

Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.12.2014 ausgeführt hatte, seine Fluchtgründe aufrechtzuerhalten, bekräftigte er seinen christlichen Glauben.

Die Verhandlungsschrift wird auszugsweise wiedergegeben:

"VR: Sie haben in mehreren Stellungnahmen ausgeführt, dass Sie sich für den christlichen Glauben interessieren und dass Sie insbesondere bereits getauft sind.

BF: Ja. Das stimmt.

VR: Wann und wie oft besuchen Sie die iranische - christliche Gemeinde?

BF: Seit Ende des Jahres 2013 besuche ich die Kirche.

Nach Belehrung des Zeugen gemäß §§ 48 bis 50 AVG erfolgt dessen

Befragung:

VR: Beschreiben Sie Ihren Status in der iranisch- christlichen Gemeinde.

Z: Ich bin der Leiter. Ich bin einer der ältesten in der Evangeliumsgemeinde. Es ist eine deutschsprachige Gemeinde. Die iranisch- christliche Gemeinde ist eine persische Gemeinde. Ich bin ein Pastor einer Freikirche.

Z legt ein Infoblatt der iranisch- christlichen Gemeinde Wien vor (Beilage A).

VR: Seit wann kennen Sie den BF?

Z: Ich kenne ihn seit Dezember 2013. Er ist in unsere Gemeinde gekommen und hat Interesse gezeigt. Er wohnte nicht in Wien und ist nur ab und zu gekommen. Zu den meisten Veranstaltungen ist er gekommen, soweit er konnte. Er kommt auch immer noch zu verschiedenen wöchentlichen Veranstaltungen. Zweimal pro Woche haben wir Schulungskreise. Einmal ist es eine Art "Jüngerschaft" (Lehrling Christi), das ist am Montag. Am Freitag ist Bibelgesprächskreis und am Samstag ist Gottesdienst. Eigentlich ist für uns der Tag des Herren am Sonntag, da andere Gemeinden aber zu diesem Zeitpunkt die Räumlichkeiten verwenden, können wir sie dann nicht verwenden.

VR: Schildern Sie mir bitte die Entwicklung des BF in Richtung christlichem Glauben und wie Sie zum Entschluss gekommen sind, dass der BF geeignet ist, getauft zu werden.

Z: Er war von Anfang an interessiert. Er hat sich mit dem Christentum befasst und auch die Bibel gelesen. Ich habe in ihm gesehen, dass er ein Suchender ist. Er möchte das Christentum verstehen. Er hat sich damit auseinandergesetzt. Ich habe immer mehr gesehen, dass in ihm ein Friede einkehrt. Ich habe in seinem Verhalten Veränderungen gesehen. Er hat mir gesagt, dass er zum christlichen Glauben gekommen ist. Ich erinnre mich nicht genau wann das war, Anfang Jänner 2014 hat er mir dann gesagt, dass er sich taufen lassen möchte, weil er an Jesus glaubt. Für ihn war das eine Entscheidung und man konnte auch sehen, dass er als Christ leben wollte. Man spürt das an seinem Verhalten. Ich sehe durch die Veränderungen der Person, wie sie etwas über manche christliche Glaubensgrundsätze wissen - wie zum Beispiel, dass Jesus der Sohn Gottes ist und auch über die Dreifaltigkeit und dass sie sich zu ihren Sünden bekennen. Dadurch kann ich verstehen und wissen, dass diese Person zur Taufe geeignet ist und auch einen Glauben hat. Glauben ist eine Herzensangelegenheit. Bei ihm bin ich sicher, dass er Christ ist und sich dafür entschieden hat, Christ zu werden. Die Taufe war am 27.09.2014."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans und Angehörige der hazarischen Volksgruppe, gehörte zum Zeitpunkt der illegalen Einreise am 18.09.2009 der muslimischen Religionsgemeinschaft an und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist seit 27.09.2014 getauftes Mitglied der iranisch- christlichen Gemeinde Wien.

Der Beschwerdeführer befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Konversion vom Islam zum Christentum von anderen Personen getötet zu werden, weil er nach der dort allgemein vorherrschenden Ansicht als Moslem nicht die Religion wechseln hätte dürfen. Der Beschwerdeführer ist jedoch gewillt, auch im Fall der Rückkehr seinen christlichen Glauben offen und nach außen hin erkennbar auszuüben, seine Konversion zum Christentum nicht zu widerrufen und nicht wieder zum Islam überzutreten.

Er ist aktives Mitglied der iranisch- christlichen Gemeinde Wien, besucht dort regelmäßig die Gottesdienste und diverse Veranstaltungen und konnte seinen in Österreich gesetzten Nachfluchtgrund glaubhaft darlegen.

Zu Afghanistan:

Die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien beschränken die Religionsfreiheit und in der Praxis vollzieht die Regierung generell die gesetzlichen Einschränkungen. Die Regierung unterwirft sich der herrschenden gesellschaftlichen religiös intoleranten Meinung. Der Trend der Regierung hinsichtlich der Religionsfreiheit hat sich im Laufe des Jahres nicht wesentlich geändert. Die Verfassung proklamiert, dass "Anhänger anderer Religionen in der Ausübung ihres Glaubens und ihrer Riten im Rahmen des Gesetzes frei sind". Allerdings stellt sie auch fest, dass der Islam die "Staatsreligion" ist, und dass "kein Gesetz im Widerspruch zu den Überzeugungen und Vorschriften der heiligen Religion des Islam stehen darf". Die Untätigkeit der Regierung, den Bedürfnissen von oder den Schutz für religiöse Minderheiten und Einzelpersonen zu entsprechen, führte zu Einschränkungen der Religionsfreiheit.

Berichten zufolge bestehen gesellschaftliche Missstände oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, der Weltanschauung oder der Religionsausübung. In der mehrheitlich muslimischen Bevölkerung sind Beziehungen zu den verschiedenen Konfessionen weiterhin schwierig. Die schiitische Minderheit ist weiterhin einer gesellschaftlichen Diskriminierung ausgesetzt und ihre Beziehung zur sunnitischen Mehrheit hat sich leicht verschlechtert. Nicht-muslimische Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, sind weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung. Der schiitische und sunnitische islamische Klerus sowie viele Bürgerinnen und Bürger sehen die Konversion vom Islam als Verstoß gegen die Grundsätze des Islams an. Konversion - als ein Akt des Abfalls vom Islam und ein Verbrechen gegen den Islam - ist mit Todesstrafe bedroht, wenn der Konvertit nicht widerruft. Die lokale Hindu und Sikh- Bevölkerung, der die Glaubensausübung erlaubt ist, hat weiterhin Probleme ihren Glauben zu praktizieren, indem der Erwerb von Bauland für Einäscherungen eingeschränkt möglich ist und sie während der großen religiösen Feiern belästigt wird.

Sie werden auch weiterhin auf dem Arbeitsmarkt und in den öffentlichen Schulen diskriminiert. Die meisten lokalen Bahai und Christen üben ihren Glauben aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Inhaftierung oder Tod insofern nicht öffentlich aus, als sie sich nicht öffentlich versammeln oder Gottesdienste feiern.

Es gibt keine öffentlichen christlichen Kirchen. Afghanische Christen praktizieren ihren Glauben alleine oder in kleinen Gemeinden in Privathäusern.

Nicht-muslimische Minderheiten wie Sikhs, Hindus und Christen sind weiterhin sozialer Diskriminierung und Schikanen - in einigen Fällen auch Gewalt - ausgesetzt. Die Handlungen erfolgten zwar nicht systematisch, aber die Regierung betrieb wenig Aufwand, die Bedingungen zu verbessern. Die öffentliche Meinung gegenüber afghanischen Konvertiten zum Christentum und gegenüber Missionierung von christlichen Organisationen und Einzelpersonen ist weiterhin offen feindselig, auch in Fällen, in denen Gruppen fälschlicherweise des Abwerbens von Gläubigen beschuldigt wurden.

(Afghanistan 2012, International Religious Freedom Report)

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als des Islams. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.

Christen

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 4. Juni 2013)

2. Beweiswürdigung:

Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers konnten nicht getroffen werden. Die Angaben zur Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt und Bundesverwaltungsgericht. Die Angaben zu seiner Konversion zum Christentum ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Aussagen in der Verhandlung am 10.12.2014, der Zeugenaussage des Vertreters der iranisch- christlichen Gemeinde Wien sowie dem vorgelegten Taufschein.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren glaubhaft dargelegt, dass er während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben bloß asylzweckbezogen zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er sich auf Grund einer persönlichen Entscheidung vom Islam abgewendet und aus innerer religiöser Überzeugung dem Christentum zugewendet hat.

Auf Grund der nunmehrigen Lebensumstände und der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass diese Tatsache der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum über das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers hinaus auch nach außen hin bekannt geworden ist.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner in Österreich erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war das Vorbringen des Beschwerdeführers zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des BF und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel.

In einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan aus Gründen der Konversion vom Islam zum Christentum insgesamt glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Zu A)

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, in Österreich als nunmehriges am 09.04.2013 getauftes Mitglied der iranischchristlichen Gemeinde Wien vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der Beschwerdeführer einen (subjektiven) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG geltend.

Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zahl 96/20/0923).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, Zahl 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zahl 99/20/0203; 21.09.2000, Zahl 98/20/0557).

Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/83/EG (Status-Richtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; Zahl 99/20/0550; 19.12.2001, Zahl 2000/20/0369; 17.10.2002; Zahl 2000/20/0102; 30.06.2005, Zahl 2003/20/0544).

Aus dem oben zur Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit innerer christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnen, sondern offen ausüben wollte, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers vor.

Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Angesichts dieser Umstände war auf die vom Beschwerdeführer im Vorverfahren erstatteten und von ihm im gegenständlichen Verfahren weiter aufrechterhaltenen Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. 3.) Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Judikatur in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

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