BVwG W153 1411116-1

W153 1411116-1Tribunal Administrativo Federal11 de dez. de 2014

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung,<br/>persönliche Gefährdung, subsidiärer Schutz

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BVwG W153 1411116-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W153.1411116.1.00

Spruch

W153 1411116-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXXStA. Guinea, vertreten durch RA Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 WIEN, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2014, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2009, Zl.: 09 07.002-BAG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.12.2015 erteilt.

B)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte nach illegaler Einreise am 14.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.06.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass er den Herkunftsstaat verlassen habe, weil die Leute glauben, er habe eine Geschlechtsumwandlung machen lassen. Da dies im Islam verboten sei, sei er bedroht worden und außerdem habe ihn seine Frau verlassen. Er habe an Gastritis gelitten und die Medikamente, die er habe nehmen müssen, haben Nebenwirkungen gehabt. So sei ihm die Brust gewachsen und er habe einen Hoden verloren.

Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2009 ergänzend an, dass er keine Identitätsdokumente vorlegen könne. Er habe einen Reisepass und Personalausweis gehabt, diese seien ihm aber vom Schlepper abgenommen worden. Er könne jedoch ein ärztliches Schreiben zu seiner Krankheit vorlegen. Er sei mit einem Medikament behandelt worden, das Hormonstörungen verursacht habe. Durch diese Hormonstörungen sei er beschuldigt worden homosexuell zu sein. In seiner Gesellschaft seien solche hormonellen Probleme noch immer ein Tabu. Die islamische Sharia besage, dass Homosexuelle keinen Platz in der Gesellschaft hätten.

Nach der medizinischen Behandlung habe er auch sexuelle Probleme gehabt. Er habe dann über vier Jahre hindurch versucht das Problem zu beheben. Der Arzt habe ihm Spritzen gegeben und gesagt, dass diese Spritzen die Brust wieder schrumpfen lassen würden. Aber das sei nicht richtig gewesen. Im Gegenteil er habe durch diese Spritzen Probleme in den Beinen bekommen und früher habe er zwei Hoden und jetzt habe er nur noch einen Hoden. Zu der Zeit sei er auch verheiratet gewesen und habe ein Kind. Seine Frau habe ihn aber ungefähr 2005 verlassen. Das Problem sei gewesen, dass ihn jeder als Homosexuellen bezeichnet habe. Deswegen habe er eine Person getroffen, die ihm Hilfe angeboten habe. Er habe dann mit einem Flugzeug seinen Heimatstaat verlassen. Zunächst habe er nicht gewusst, in welches Land er kommen sollte.

Weiters zu den gesundheitlichen Problemen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Probleme bezüglich der XXXX um das Jahr 2000 begonnen haben. Er könne sich aber nicht mehr genau erinnern. Das Medikament habe er ungefähr im März 2004 zum allerersten Mal bekommen und habe es für ca. 7 Monate eingenommen. Ab Mai 2004 habe er bemerkt, dass sich die Brust vergrößere. Die sexuellen Probleme haben erst nach der Brustvergrößerung begonnen und sich nach und nach verstärkt. Diese Nebenwirkungen seinen zum ersten Mal gegen Ende des Sommers 2004 mit Spritzen behandelt worden. Jetzt habe er wieder eine gewisse geregelte Potenz, allerdings sei es nicht so wie früher. Seit er das Medikament nicht mehr nehme, sei auch die Brust nicht mehr größer geworden. In Österreich sei er noch nicht wegen der XXXX behandelt worden.

Befragt zu einer konkreten Verfolgung führte der Beschwerdeführer aus, dass die Brustvergrößerung aufgefallen sei, da sich Männer auf Grund der Hitze oft mit freiem Oberkörper in der Öffentlichkeit zeigen. Außerdem habe es seine Frau gemerkt und diese habe dann auch das Gerücht verbreitet, er sei homosexuell. Er habe sich im Spital darüber

aufgeregt, dass er die falsche Behandlung bekommen würde. Die Leute haben es aber abgelehnt, die Verantwortung dafür zu übernehmen. Nachdem ihn seine Frau 2005 verlassen habe, sei es noch schlimmer geworden. Er habe nicht so einfach aus dem Haus gehen können. Wenn er in die Moschee habe gehen wollen, sei er mit Steinen beworfen worden. Als Landwirt habe er Tomaten und Zwiebeln angepflanzt, doch niemand habe sein Gemüse kaufen wollen. Die Leute haben es nicht einmal geschenkt haben wollen. Er habe auch moralisch gelitten, wenn er sein Kind weinen gesehen habe, wenn ihn wieder einmal jemand gesagt habe, sein Vater sei homosexuell oder pädophil. Daher befürchte er bei einer Rückkehr von muslimischen Fundamentalisten getötet zu werden, weil er nach der Sharia vogelfrei sei. Seitens des Staates fürchte er keine Verfolgung, dieser könne ihn aber nicht schützen.

Befragt zu Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er hier keine Verwandten habe. Er wolle aber in Österreich bleiben und zuerst seine gesundheitlichen Probleme in den Griff bekommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. seine Ausweisung nach Guinea ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

In der Begründung des angefochtenen Bescheids beurteilte die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und stützte ihre Beweiswürdigung im Wesentlichen auf den Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers vage und zu allgemein gehalten seien, um als glaubwürdig angesehen werden zu können.

Die medizinischen Befunde bestätigen zwar die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, es konnte aber nicht plausibel dargelegt werden, wieso er Guinea erst 2009 verlassen habe, obwohl die Verfolgung bereits ab 2004 bestand. Außerdem sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass gerade die Ehefrau, die über die gesundheitlichen Probleme Bescheid hätte wissen müssen, den Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit falscher Neigungen bezichtigt habe.

Der Beschwerdeführer sei jung und arbeitsfähig, weshalb er im Falle einer Rückkehr selbst für den Lebensunterhalt durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufkommen könne. Der Beschwerdeführer könne erforderlichenfalls Leistungen der im Herkunftsstaat tätigen Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen. Es würde im Herkunftsstaat auch keine solche extreme Gefährdungslage bestehen, dass gleichsam jeder Rückkehrer einer Gefährdung Sinne der Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Gegen die Ausweisung würden keine Hinderungsgründe vorliegen.

In der gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 13.01.2010 erhobenen Beschwerde wurden die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers wiederholt. Es stimme, dass vor allem seine Frau Gerüchte über seine angebliche Homosexualität verbreitet habe. Keineswegs könne dadurch auf seine Unglaubwürdigkeit geschlossen werden, zumal seine Frau sich von ihm getrennt habe und spätestens ab diesem Zeitpunkt keine Veranlassung gesehen habe, seine Probleme geheim zu halten. Zum Vorhalt, warum er erst 2009 das Land verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er auf Wiederherstellung seiner Gesundheit gehofft habe und dadurch die Gerüchte und Drohungen wieder aufhören würden. Erst als man ihm gesagt habe, dass sich die Auswirkungen der seinerzeitigen Behandlung nicht mehr beseitigen lassen würden und die Drohungen weiter angehalten haben, habe er sich zur Flucht entschlossen.

Bezüglich der vorliegenden medizinischen Befunde wurde angemerkt, dass die Behörde die vorgelegten Unterlagen hinsichtlich des diagnostizierten XXXX völlig außer Acht gelassen habe.

Es wurde ausdrücklich beantragt, zum Beweis der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.

Das Beschwerdeverfahren wurde am 20.09.2012 gem. § 24 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 eingestellt und am 12.11.2012 nach Vorlage einer neuen Zustelladresse fortgesetzt.

Im weiteren Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof am 15.03.2013 eine Einstellungszusage im Falle einer Erteilung eines Aufenthaltstitels vor.

Am 24.07.2013 wurde vom Beschwerdeführer ein Rechtsanwalt mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. In weiterer Folge wurde am 27.08.2013 ein Fristsetzungsantrag gem. § 62 Abs. 1 AsylG gestellt, welcher vom Asylgerichtshof aufgrund der Novelle des Asylgesetzes nicht mehr in Bearbeitung genommen werden konnte.

Seit 01.01.2014 fällt die Bearbeitung der gegenständlichen Beschwerde in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes.

Aufgrund eines Fristsetzungsantrages vom 20.08.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht durch die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.09.2014, aufgefordert, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

Nach Unzuständigkeitseinreden wurde gegenständliches Verfahren am 30.09.2014 der h.o. Gerichtsabteilung zugewiesen.

Am 27.10.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Französisch und im Beisein des Rechtsvertreters(BFV) eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer auf Befragen im Wesentlichen Folgendes angab:

"...

VR: Hat sich Ihr Gesundheitszustand nunmehr gebessert?

BF: Ich leide zwar noch unter XXXX, aber betreibe viel Sport und nehme momentan keine Medikamente. Das hormonelle Problem besteht weiterhin. Es gibt aber keine neuen Erkenntnisse und auch keine neuen medizinischen Befunde.

VR: Sie sind jetzt mehr als 5 Jahre in Österreich. Was haben Sie für Ihre Integration getan? Sind Sie in einem Verein? Haben Sie viele österreichische Freunde?

BF: Ich habe keine Beziehung und lebe nicht in einer Partnerschaft. Ich habe aber österreichische Freunde. Ich kenne zum Beispiel eine Familie aus XXXX. Den Mann habe ich beim Radfahren kennengelernt. Ich habe ihn gegrüßt und später fragte er mich, ob ich ihm helfen kann. So ist es zu einer Freundschaft mit der gesamten Familie und in weiterer Folge mit Freunden der Familie gekommen.

BFV legt ein Konvolut von Integrationsmaßnahmen (Besuch von Deutschkursen) und einen Nachweis über gemeinnützige Tätigkeiten vor, diese werden als Beilage 1 und2 in Kopie zum Akt genommen.

VR befragt BF zu dem Schriftstück "Händisches Programm - 1 Mann mit Handwagen".

BF: Ich habe bis vor drei Jahren für das Magistrat XXXX gearbeitet, dieses Schriftstück diente mir als Orientierungshilfe für meine Arbeit. Ich habe diese Tätigkeiten einige Monate im Jahr 2010 und 2011 durchgeführt. Die Caritas hat mir diese Arbeit vermittelt. Jetzt teilte mir die Caritas mit, dass die Gemeinde dafür kein Geld hat.

VR: Was machen Sie seither?

BF: Den Deutschkurs kann ich mir derzeit nicht leisten, da ich das Geld auch für das Wohnen und Essen investieren muss. Da ich Analphabet bin, fällt mir das Lernen auch schwer.

VR: Welche Sprachen wurden bei Ihnen zu Hause gesprochen?

BF: Fulla, Malinke und Französisch. Englisch und habe ich erst in Österreich gelernt. Momentan besuche ich keinen Deutschkurs.

VR: Wie sieht Ihr Alltag aus?

BF: Am Freitag und Samstag gehe ich mit meinen Freunden weg. Wir sprechen ein bisschen Deutsch miteinander. Zum Beispiel ein junger Mann aus Kamerun, er hat mir geholfen, ein bisschen Deutsch zu sprechen. Er spricht mit mir, obwohl er auch Französisch als Muttersprache hat, immer Deutsch.

Ich stehe am Morgen um etwa 06:00 Uhr auf, anschließend bete ich und sehe mir Nachrichten an (TV5) und informiere mich über die Situation in Guinea. Ich trinke Kaffee, betreibe Sport, ich laufe oder fahre Fahrrad. Wenn ich zu Hause bin, schaue ich meistens fern oder höre Musik.

VR: Wovon leben Sie?

BF: Ich bekomme Geld von der Caritas.

VR: Wo leben Sie? Leben Sie dort alleine?

BF: Ich lebe mit einem Kollegen aus Ghana zusammen. Ich bin dort Untermieter.

VR: Welche Kontakte haben Sie? Haben Sie Kontakte zu Landsleuten aus Guinea.

BF: Ich kenne einen Landsmann in XXXX und einen in Wien.

VR: Sind Sie selbst ein gläubiger Moslem? Kennen Sie sich in Ihrer Religion aus? Gehen Sie regelmäßig in die Moschee?

BF: Ich bin gläubiger Moslem und am Freitag gehe ich öfters in eine Moschee in XXXX.

VR: Wo ist die Moschee? Wie heißt der Imam?

BF: Ich kenne die genaue Adresse der Moschee nicht. Ich habe ein Problem mit Straßennamen, da ich nicht lesen kann.

VR: Wie stellen Sie sich Ihr Leben in Österreich vor? Welche konkreten Pläne haben Sie?

BF: Ich möchte, dass Sie mir helfen, dass ich hierbleiben kann, dass ich dann etwas lernen kann und danach auch hier arbeiten kann.

VR: Sie haben angegeben, in Ihrer Heimat als Landwirt gearbeitet zu haben. Haben Sie in Österreich in Ihrem Beruf gearbeitet oder es versucht?

BF: Zuerst bräuchte man die Mittel, um etwas zu lernen zu können um dann etwa in der Landwirtschaft tätig werden zu können.

VR: Aber eine Aushilfstätigkeit wäre doch zu Beginn auch eine Option? Zum Beispiel als Erntehelfer.

BF: Die fragen dann nach einem Visum und da ich keines habe, kann ich nicht arbeiten.

BFV: Wenn er schwarzarbeiten geht, stellt das ein Risiko für ihn dar.

VR: Haben Sie einen konkreten Berufswunsch?

BF: Ich glaube, wenn ich eine Berechtigung hätte zu arbeiten, dann würde ich dort beim Magistrat, bei dem ich gearbeitet habe, eine Beschäftigung bekommen.

VR: Wer ist Herr XXXX?

BF: Das ist ein Mann, ich glaube aus Bangladesch oder Pakistan, der als "Kronenzeitung"- Zusteller arbeitet.

VR: Haben Sie zu ihm noch Kontakt?

BF: Ja. Die Einstellungszusage, die er mir angeboten hat, besteht weiterhin, allerdings benötige ich dafür auch die jeweiligen Papiere. Ich bin mir sicher, wenn ich diese hätte, könnte ich für ihn arbeiten.

VR an BFV: Gibt es hiezu eine schriftliche Zusicherung?

BFV: Ja in Kopie. Das war ein Angebot aus dem Jahr 2013. Ich bin sicher, dass Herr XXXX die Problematik kennt.

BF: Herr XXXX, der Chef der Zeitungszusteller, hat einen Vertrag über 6 Monate mit mir ausgehandelt, nach Ablauf des Vertrages erlischt die Arbeitsberechtigung allerdings.

VR: Haben Sie 6 Monate gearbeitet? Wenn ja, wann war das?

BF: Ja, ich glaube es war auch im Jahr 2012. Ich bitte Sie trotzdem, mir zu helfen, denn in XXXX ist es sehr schwierig, da man für Integrationsmaßnahmen dort zahlen muss.

Zum Asylverfahren:

VR: Haben Sie bei Ihrer Aussage vor dem Bundesasylamt und der Polizei immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

BF: Ich habe immer dasselbe gesagt, und das war die Wahrheit.

VR: Ist Ihnen der Inhalt Ihrer Beschwerdeschrift bekannt?

BF: Ja.

VR: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

BF: Ja.

VR: Von wo kommen Sie genau aus Guinea?

BF: Die nächste größere Stadt ist XXXX. Ich komme aus der Ortschaft

XXXX.

VR: Mit wem haben Sie zuletzt dort gelebt?

BF: Mit meiner Mutter und meinen Schwestern. Die Frau ist dann zuletzt mit dem Kind weggegangen.

VR: Wann?

BF: 2005 vielleicht.

VR. Wo leben Ihr Kind und Ihre Frau?

BF: In einem anderen Dorf. XXXX). Ich habe keinen Kontakt mehr zu ihnen. Auch vom Tod meiner Mutter habe ich nur über einen Freund aus Guinea erfahren, den ich hier habe. Er hat einen österreichischen Pass und hat meine Familie in Guinea aufgesucht und dabei in Erfahrung gebracht, dass meine Mutter verstorben ist.

VR: Warum haben Sie keinen weiteren Kontakt zur Familie gepflegt?

BF: Es gibt dort keinen Strom im Dorf und wir können daher auch nicht telefonieren.

VR: Sie haben auch nie einen Brief schreiben lassen?

BF: Nein. Es gibt dort auch keine Post.

VR: Zu Ihrem Kind haben Sie keine Informationen?

BF: Nein.

VR: Ich gehe davon aus, dass Sie weder homosexuell sind noch eine Geschlechtsumwandlung durchführen lassen wollten?

BF: Nein.

VR: Sie werden u.a. von radikalen Moslems in ihrer Heimat verfolgt? Welche konkreten Verfolgungshandlungen wurden gegen Sie gesetzt?

BF: In unserer Religion und Tradition darf Homosexualität nicht existieren. Die Frau ist eigentlich diejenige, die als Erste diese Meinung in die Welt gesetzt hat, dass ich homosexuell sein könnte, weil sie gemerkt hat, dass meine Potenz nachgelassen hat und meine Brust sich verändert hat.

VR: Was war die konkrete Verfolgungshandlung?

BF: Man wollte mich umbringen.

VR: Wann war das?

BF: Es war die Dorfjugend, die mich umbringen wollte. Ich kann mich nicht erinnern, ich hatte damals auch nicht einen solchen Begriff von Daten. Ich kann nur sagen, dass es 2004 oder 2005 gewesen sein muss.

VR: Wieso, wenn das in diesem Zeitraum war, sind Sie dann erst 2009 geflohen?

BF: Ich bin zunächst Ende 2005nach XXXX geflüchtet, habe mich dort versteckt und schließlich kamen die Leute und haben mich auch dort entdeckt.

VR: Das ist aber neu. Bis jetzt haben Sie das nicht angegeben. Ich erwarte keine exakten Zeitangaben, aber hierbei handelt es sich doch um Jahre.

BF: Da ich Analphabet bin und erst hier begonnen habe, eine Vorstellung von Daten zu bekommen und erst hier nach Daten rechne.

VR: In den bisherigen Einvernahmen ging nicht hervor, dass sie diese Probleme mit Daten hatten.

BF: Damals konnte ich mich vielleicht noch eher erinnern an die Dinge, jetzt liegt das ja noch länger zurück.

VR: Warum haben Sie den Vorwurf, Sie seien homosexuell, nicht versucht zu entkräften?

BF: Ich habe ihnen das gesagt, dass ich nicht homosexuell bin. Aber wenn man homosexuell ist, dann wird man eliminiert.

VR: Worauf stützt sich eine solche Annahme?

BF: An und für sich darf man dort nicht homosexuell sein. Wenn die Leute dann im Dorf gesehen haben, dass mein Körper andere Formen hat und auch die Frau sagte, ich sei homosexuell, war es für die Dorfbewohner ganz sicher, dass ich es sei.

VR: Gibt es in Ihrem Dorf einen Imam?

BF: Ja.

VR: Warum haben Sie nicht mit dem Imam gesprochen?

BF: Der würde niemals mit jemanden sprechen, von dem behauptet wird, er sei homosexuell. Im Prinzip wäre es die Aufgabe des Imams, die Wahrheit herauszufinden, aber wenn über jemanden gesagt wird, er sei homosexuell, will sich damit niemand mehr beschäftigen.

VR: Ihre Krankheit, Ihr hormonelles Problem, ist im Islam aber kein Verbrechen. Das können Sie anhand medizinischer Behandlung doch auch nachweisen.

BF: Die Leute versuchen nicht die Wahrheit herauszufinden, sie glauben das, was ihnen gesagt wird.

VR: Ich möchte festhalten, dass Ihre Krankheit in der Scharia nicht als Verbrechen gilt. Sie haben nämlich behauptet, dass Sie nach der Scharia verfolgt werden.

BF: Aber Homosexualität sehr wohl. Dort wird einem auch wenn man nicht homosexuell ist, nicht die Chance gegeben, sich zu verteidigen.

VR: Was befürchten Sie konkret bei der Rückkehr nach Guinea?

BF: Den Tod. Das ist nicht nur in meinem Fall so. Auch wenn ein Weißer der als Homosexueller gilt dort hinkäme, würde er getötet werden.

VR: Hatten Sie seit Ihrer Flucht, Kontakt zu Behörden aus Guinea, z. B. Botschaft etc.?

BF: Nein, keinen Kontakt.

VR: Waren Sie seit Ihrer Ausreise jemals wieder in Guinea oder in Nachbarstaaten?

BF: Nein.

VR. Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Nein.

BFV: Die Frau und das Kind sind weg, die Mutter ist schon lange verstorben, was ist mit Ihrem Vater?

BF: Mein Vater ist schon lange vorher gestorben.

Damals, als der Bekannte von mir aus Guinea in Guinea war und mich über den Tod meiner Mutter informierte, erwähnte er, dass meine Schwestern noch dort sind, aber das ist bereits 2 Jahre her.

BFV: Also keine weiteren Verwandten?

BF: Nein.

VR: Weitere Fragen?

BFV: Nein.

VR: Haben Sie den Herrn Dr... gut verstanden?

BF: Ja.

..."

Bei der Verhandlung wurden Belege über den Besuch von Deutschkursen 2011 und 2012 sowie über die Durchführung von gemeinnützigen Arbeiten im Jahr 2010 vorgelegt.

Das BFA teilte mit Schreiben vom 17.10.2014 mit, dass es an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehme. Ungeachtet dessen wurde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt.

In der am 10.11.2014 eingelangten Stellungnahme zum Länderbericht zur Lage in Guinea brachte der Beschwerdeführer nochmals vor, dass Homosexualität von der guineischen Gesellschaft und dem Islam geächtet werde. So auch ein Bericht der niederländischen Asylbehörde vom Juni 2014. Der Beschwerdeführer werde daher im Falle der Ausübung seiner homosexuellen Orientierung somit nicht nur vom Staat verfolgt, sondern gehöre auch einer erheblich diskriminierten sozialen Gruppe an, die vor dem Staat nicht Schutz finden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsbürger von Guinea, reiste im Juni 2009 illegal nach Österreich und stellte am 14.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung wegen Verfolgung in seinem Heimatland durch Private konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben nicht homosexuell.

Dem Beschwerdeführer stünde grundsätzlich auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Fulla an und ist Moslem. Er ist arbeitsfähig und hat bereits seit 2005 nicht mehr in seinem Heimatort sondern in der Hauptstadt gelebt und dort eine Existenzgrundlage gehabt. Es ist davon auszugehen, dass er selbsterhaltungsfähig ist und auch über nötige Kontakte verfügt. Im Heimatstaat leben noch die Schwestern des Beschwerdeführers sowie sein Sohn.

Jedoch aufgrund der Ebola-Seuche, die in Guinea bereits Hunderte Todesopfer gefordert hat und deren Folgen noch nicht abschätzbar sind, ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht zumutbar. Gerade in XXXXry gibt es zahlreiche Erkrankungen und der Beschwerdeführer ist gesundheitlich beeinträchtigt, er hat dort keine Familienmitglieder und verfügt über eine geringe Bildung und Ausbildung.

Der Beschwerdeführer leidet zwar weiter unter XXXX und seinem hormonellen Problem, derzeit ist sein Gesundheitszustand jedoch stabil. Es liegen jedenfalls keine neuen Erkenntnisse oder neuen medizinischen Befunde vor.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. Erst im Juni 2009 reiste er illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich gibt es keinen Hinweis. Integrationsbemühungen sind zwar gegeben, derzeit verfolgt der Beschwerdeführer jedoch keine und lebt von der Grundversorgung. Es wurde ihm, im Falle eines Aufenthaltstitels eine Beschäftigung als Zeitungszusteller in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Zur Situation in Guinea werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.02.2014 sowie Informationen über Ebola vom 28.08.2014 und 09.09.2014 zitiert:

"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen zu Ebola

KI vom 09.09.2014

Die Ebola-Seuche zieht immer weitere Kreise, die Opferzahlen steigen ungebrochen. Präsident Obama warnt vor einer weltweiten Gesundheitskrise (FAZ 7.9.2014). Der US-Präsident hatte auch gewarnt: Wenn die USA und andere Länder nicht rasch mehr Hilfe leisteten, könnte der gefährliche Erreger womöglich mutieren und leichter übertragbar werden. Und die WHO mahnt, in Liberia weite sich die Epidemie außergewöhnlich stark aus, die Hilfen müssten um das Drei- bis Vierfache aufgestockt werden. Das Pentagon teilte mit, es werde ein Feldlazarett für medizinisches Personal nach Liberia entsenden. Das britische Militär will ein Behandlungszentrum in Sierra Leone einrichten (SO 8.9.2014).

Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) sind allein in den drei am schwersten betroffenen Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone inzwischen mindestens 2.097 Menschen an Ebola gestorben (Stand: 5. September) (FAZ 7.9.2014).

...

Die WHO gliedert die Westafrikanischen Länder in drei Kategorien (WHO 5.9.2014):

a) Länder mit weitflächigen Infizierungen: Guinea, Liberia, Sierra Leone

b) Länder mit einem oder mehreren Fällen: Nigeria, Senegal

c) Länder mit Landgrenzen zu Gebieten, wo es gegenwärtig zu weiteren Infizierungen kommt: Benin, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Guinea-Bissau, Mali, Senegal

In den vergangenen drei Wochen hat sich die Zahl der Fälle in den drei am Meisten betroffenen Ländern dramatisch erhöht - sowohl in den Hauptstädten wie auch im Hinterland. Die Seuche verbreitet sich in immer neue Gebiete (WHO 5.9.2014).

...

Sierra Leone verhängt eine umstrittene Ausgangssperre. Es wurde am Sonntag für den Zeitraum 19.-21. September eine Ausgangssperre angekündigt. Danach sollen Teams von Haus zu Haus ziehen und mögliche Ebola-Kranke finden (FAZ 7.9.2014).

Die EU stockt ihre Hilfe im Kampf gegen Ebola erheblich auf. Die Unterstützung steige von bisher 11,9 Millionen Euro auf 144 Millionen Euro. Das Geld ist für die betroffenen Länder Guinea, Sierra Leone, Liberia und Nigeria gedacht. Der Löwenanteil von 97,5 Millionen Euro geht an Liberia und Sierra Leone und soll den Regierungen dort bei der Finanzierung öffentlicher Dienstleistungen helfen, insbesondere im Gesundheitssektor (FAZ 7.9.2014).

Die WHO nennt die Verbreitung des Ebola-Virus in Liberia "intense" und spricht von einer exponentiellen Steigerung an neuen Fällen. Betroffen sind nunmehr 14 der 15 Bezirke des Landes. Die Anzahl an Erkrankungen steigt schneller als die Zahl der Versorgungskapazitäten. In den kommenden drei Wochen werden weitere tausende Neuerkrankungen in Liberia erwartet, aber auch in Sierra Leone und Guinea werden die Zahlen exponentiell steigen (WHO 8.9.2014).

...

Quellen:

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (7.9.2014): Die Angst vor der weltweiten Gesundheitskrise,

http://www.faz.net/aktuell/wissen/ebola-epidemie-die-angst-vor-der-weltweiten-gesundheitskrise-13140699.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2, Zugriff 9.9.2014

SO - Spiegel Online (8.9.2014): Warnung der WHO: Tausende neue Ebola-Infizierte in wenigen Wochen, http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/ebola-who-warnt-vor-tausenden-weiteren-ebola-faellen-in-liberia-a-990521.html, Zugriff 9.9.2014

WHO - World Health Organization (8.9.2014): Ebola situation in Liberia: non-conventional interventions needed, http://www.who.int/mediacentre/news/ebola/8-september-2014/en/, Zugriff 9.9.2014

...

WHO - World Health Organization (5.9.2014): WHO: Ebola Response Roadmap Situation Report 2,

http://www.who.int/csr/disease/ebola/situation-reports/5-september-2014-en.pdf?ua=1, Zugriff 9.9.2014

KI vom 28.08.2014

Der gegenwärtige Ausbruch der Ebola-Seuche ist der tödlichste seit der Entdeckung des Virus'. Als Nebeneffekt dezimiert das Virus den Gesundheitssektor betroffener Länder und so können auch viele andere Krankheiten nicht mehr behandelt werden, da die Kapaziäten nicht mehr vorhanden sind (BBC 27.8.2014).

Es kommt auch weiterhin zu einer hohen Zahl an Infektionen, v.a. in Liberia und Sierra Leone. Aufgrund der wachsenden Anzahl an Erkrankungen hat die liberianische Präsidentin über zwei sehr betroffene Gebiete eine Quarantäne verhängt. Dies gilt etwa für den Stadtteil West Point in der Hauptstadt Monrovia (ECDC 22.8.2014), der vom Militär abgeriegelt wurde. In Monrovia war es auch zu Unruhen gekommen, bei denen eine Sammelklinik für Ebola-Kranke angegriffen wurde. Die Präsidentin verhängte daraufhin eine nächtliche Ausgangssperre (SO 27.8.2014).

Die WHO gab bekannt, dass die Zahl der Infizierten auf bis zu 20.000 steigen könnte. Eine Dauer von mindestens noch sechs Monaten wird angegeben. Bisher sind 3.069 Fälle registriert, die Dunkelziffer könnte jedoch zwei bis vier Mal so hoch liegen, schätzt die WHO (Der Standard 28.8.2014).

Derweil hat einer der Entdecker des Virus', Peter Piot, der WHO vorgeworfen, auf den Ausbruch zu spät reagiert zu haben. Er warnt davor, dass die Ebola-Epidemie noch weit schlimmer werden könnte. Ein Grund dafür sei, dass die Gesundheitssysteme von Liberia und Sierra Leone zerfallen (NZZ 26.8.2014). Dr. Frieden vom US Center for Disease Control sagte, dass der Ausbruch von Ebola schlimmer sei, als befürchtet. Mit jedem Tag steige das Risiko, dass die Krankheit in ein neues Land exportiert werde (CNN 27.8.2014). Der UN-Beauftragte David Nabarro mahnt, dass die Epidemie eine noch nie dagewesene Mobilisierung erfordere. Dies ist allerdings schwierig, da in den betroffenen Ländern Konfusion herrscht. Die Regierungen in Guinea, Liberia und Sierra Leone fühlen sich alleingelassen und wirken vollkommen überfordert. Vielerorts bricht die ohnehin rudimentäre Gesundheitsversorgung zusammen. Es fehlt an Isolierstationen, Diagnoseinstrumenten, Krankenbetten, Medikamenten, qualifiziertem Personal, oft gibt es nicht einmal Schutzhandschuhe (SO 27.8.2014).

Zudem werden die schlecht koordinierten Gegenmaßnahmen erschwert durch den Aberglauben und die Verschwörungstheorien der Bevölkerung. Im Osten von Sierra Leone geht zum Beispiel das Gerücht um, dass die Regierung Ebola verbreite, um die Region zu entvölkern. Oder dass Patienten "ausgeschlachtet" und ihre Körperteile für rituelle Zwecke verwendet werden. Die meisten Menschen sind Analphabeten, viele misstrauen den "Gesundheitskriegern" in ihren Astronautenanzügen und verjagen Hilfsteams aus ihren Dörfern. Sie verstecken Angehörige, die sich infiziert haben, und waschen die Verstorbenen nach traditioneller Sitte. All diese Faktoren tragen zur raschen Verbreitung der Viren bei (SO 27.8.2014).

...

Einige Fluggesellschaften, wie etwa British Airways und Emirates, haben ihre Linienflüge in die betroffenen Länder eingestellt. Auch Mitarbeiter der Air France fordern eine Einstellung der Flüge (SO 27.8.2014). Jener nach Sierra Leone ist nunmehr auch eingestellt worden, und Frankreich hat seine Staatsbürger zum Verlassen von Liberia und Sierra Leone aufgefordert. Die Air France bedient aber weiterhin Guinea und Nigeria (LAT 27.8.2014). Der Senegal und die Elfenbeinküste haben die Grenzen zu den betroffenen Nachbarländern dicht gemacht (SO 27.8.2014).

...

Quellen:

...

KI vom 31.7.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Die Ebola-Epidemie in Westafrika mit ersten Krankheitsfällen im Dezember 2013 hat in Guinea bislang zu 300 gesicherten Erkrankungen mit mehr als 200 Todesfällen geführt. Daneben gibt es zahlreiche Verdachtsfälle und Kontaktpersonen, die beobachtet werden (AA 31.7.2014).

Seit Mitte Februar 2014 wurden Ebola-Fälle aus den Präfekturen Macenta, Guékédou, Kissidougou, Dinguiraye, Dabola und der Hauptstadt Conakry gemeldet, mittlerweile auch aus Télimélé, Boffa, Boke und Dubreka (alle nördlich von Conakry gelegen) (BmeiA 31.7.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (31.7.2014): Reise und Sicherheit - Guinea - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/GuineaSicherheit.html, Zugriff 31.7.2014

BmeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (31.7.2014): Reiseinformation Guinea, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html, Zugriff 31.7.2014

KI vom 11.8.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Guinea hat am Samstag angekündigt, seine Grenzen zu Liberia und Sierra Leone zu schließen (VOA 10.8.2014). Einer anderen Quelle zufolge werden aber lediglich spezielle Maßnahmen an den Grenzstationen vorbereitet (CBC 9.8.2014). Seit März sind in Guinea mindestens 367 Menschen an Ebola gestorben, 18 Kranke werden derzeit auf Isolierstationen behandelt (SO 9.8.2014).

Die Fluglinie Emirates hat ihre Flüge nach Guinea aufgrund der Seuche eingestellt (USAT 4.8.2014). Das österreichische Außenministerium ortet ein "Hohes Sicherheitsrisiko", eine Reisewarnung wurde jedoch nicht ausgegeben (BMEIA 11.8.2014). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen nach Guinea ab. Ausreisemöglichkeiten könnten weiter beschränkt werden und ein Ende der Ausbreitung von Ebola ist nicht absehbar (AA 11.8.2014).

Quellen:

AA - Auwärtiges Amt (11.8.2014): Reise- und Sicherheitshinweise - Guinea,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/GuineaSicherheit.html, Zugriff 11.8.2014

BMEIA (11.8.2014): Reiseinformationen - Guinea, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html, Zugriff 11.8.2014

CBC (9.8.2014): Ebola outbreak: High death toll among health worker 1st responders,

http://www.cbc.ca/news/health/ebola-outbreak-high-death-toll-among-health-worker-1st-responders-1.2732076, Zugriff 11.8.2014

SO - Spiegel Online (9.8.2014): Epidemie in Afrika: Guinea schließt Grenzen zu Ebola-Ländern,

http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/ebola-guinea-schliesst-grenzen-reisebeschraenkungen-in-sambia-a-985310.html, Zugriff 11.8.2014

USAT - USA Today (4.8.2014): Emirates suspends Guinea flights on Ebola concerns,

http://www.usatoday.com/story/todayinthesky/2014/08/04/emirates-suspends-guinea-flights-on-ebola-concerns/13564029/, Zugriff 11.8.2014

VOA - Voice of America (10.8.2014): Ebola Grips West Africa, http://www.voanews.com/content/ebola-grips-west-africa/2408640.html, Zugriff 11.8.2014

Politische Lage

Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit der Möglichkeit zur einmaligen Wiederwahl vor. Ob die künftige Nationalversammlung ein wirkliches Gegengewicht gegenüber dem neuen Präsidenten und der Regierung entfalten kann, wird sich erst nach den Parlamentswahlen zeigen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 10.2013a).

Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht. Im Verlauf des Jahres 2009 ließ Camara immer deutlicher erkennen, dass er sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen wolle. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Sicherheitschef Camara am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass jener zur medizinischen Behandlung das Land verlassen musste. Der Stellvertreter Camaras, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat Alpha Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 10.2013a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2013a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.2.2014

Al Jazeera (19.10.2013): Guinea ruling party wins parliamentary polls,

http://www.aljazeera.com/news/africa/2013/10/guinea-election-results-favour-ruling-party-2013101822593948526.html, Zugriff 17.2.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/267779/395133_de.html, Zugriff 10.2.2014

Sicherheitslage

Vor dem Hintergrund der anhaltenden innenpolitischen Kontroverse um die Parlamentswahlen vom 28.9.2013 und der erst am 15.11.2013 erfolgten Bestätigung der umstrittenen Wahlergebnisse durch das oberste Gericht, muss insbesondere in Conakry mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden, wie sie sich zuletzt am 25. und 26.11.2013 ereigneten (AA 13.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (13.2.2014): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaSicherheit_node.html, Zugriff 13.2.2014

BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (13.2.2014): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html), Zugriff 13.2.1014

Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem an Unabhängigkeit (USDOS 19.4.2013) und es war unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.2013a) bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauten viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2013a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.2.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/267779/395133_de.html, Zugriff 10.2.2014

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/245088/368536_de.html, Zugriff 11.2.2014

Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEPEL - Special Security Forces for the Electoral Process, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie untersteht dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehren die meisten Mitglieder der FOSSEPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEPEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Die Reform des Sicherheitssektors brachte limitierten Erfolg. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhielt. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/245088/368536_de.html, Zugriff 11.2.2014

...

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen waren allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/245088/368536_de.html, Zugriff 11.2.2014

...

Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (AA 13.2.2014; vgl. BMeiA 13.2.2014). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 13.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (13.2.2014): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaSicherheit_node.html, Zugriff 13.2.2014

BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (13.2.2014): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html), Zugriff 13.2.1014

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 19.4.2013). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (13.2.2014): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html), Zugriff 13.2.1014

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/245088/368536_de.html, Zugriff 11.2.2014

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/245088/368536_de.html, Zugriff 11.2.2014

Grundversorgung/Wirtschaft

Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 10.2013b). Es liegt an 156. Stelle von 169 im Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010. Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent AA 10.2013a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k. D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Im Jahr 2011 hatte ein erwachsener Guineer im Durchschnitt 1,6 Jahre Schulbildung erfahren (AA 10.2013a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2013a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.2.2014

AA - Auswärtiges Amt (10.2013b): Wirtschaft - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Wirtschaft_node.html, Zugriff 14.2.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (k.D.): Weltweit - Afrika - Guinea, http://www.giz.de/de/weltweit/327.html, Zugriff 14.2.2014

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 13.2.2014). Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6% des Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2% der Bevölkerung sind von einer Krankenversicherung erfasst. Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium. Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z.B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (13.2.2014): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaSicherheit_node.html, Zugriff 13.2.2014

CGRA / CGVS - Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides, OFPRA - Office français de protection des réfugiés et apatrides, DFJP - Département fédéral de justice et police (3.2012): Rapport de mission en République de Guinée 29.10. - 19.11.2011, http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/migration/laenderinformationen/herkunftslaenderinformationen/afrika/gin/GIN-ber-mission-f.pdf, Zugriff 14.2.2014

..."

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften und dem Verhandlungsprotokoll.

Die vorliegenden Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme gegen diese aktuellen Berichte auch keine Einwände vorgebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung überzeugen, dass die vorgebrachten Fluchtgründe unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar sind. Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich an nicht homosexuell zu sein und es wurden keinerlei homosexuelle Neigungen behauptet. Er leidet objektiv an einer hormonellen Störung, diese hat sich nunmehr stabilisiert und es gibt äußerlich keine auffälligen Merkmale. Verfolgungshandlungen wurden nur sehr vage geschildert und es konnte festgestellt werden, dass zwischen diesen Behauptungen und der Ausreise aus Guinea ein Zeitraum von mehreren Jahren lag. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass er von 2005 bis 2009 in der Hauptstadt unbehelligt gelebt habe.

Aufgrund der akuten Ebola-Seuche wird jedoch festgestellt, dass im konkreten Fall eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Guinea, insbesondere nach Conakry, seinem letzten Aufenthaltsort, derzeit nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer ist gesundheitlich beeinträchtigt und auch wenn derzeit mangels neuer Befunde von einem stabilen allgemeinen Gesundheitszustand auszugehen ist, kann aufgrund der derzeit außerordentlichen Belastung des Gesundheitssystems in Guinea eine Gefährdung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Zu berücksichtigen ist zudem seine geringe Bildung bzw. Ausbildung und der fehlende Familienanschluss in der Hauptstadt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 11 AsylG 2005 lautet:

"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Das Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen und außerdem stünde im Fall einer lokal begrenzten Privatverfolgung jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der spezifischen Länderfeststellungen zur Ebola-Seuche konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer existenzbedrohenden Notlage, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Ebola ist eine Infektionskrankheit und Guinea ist von der Seuche stark betroffen. Derzeit liegt die Sterblichkeitsrate bei 60% (de.wikipedia.org/wiki/Ebola; Stand 30.11.2014). Trotzdem sieht das Bundesverwaltungsgericht in der aktuellen Ebola-Epidemie alleine noch keine solch außergewöhnlichen Umstände, dass eine Rückkehr automatisch eine reale Gefahr bedeuten würde. Grundsätzlich erfolgt die Übertragung von Mensch zu Mensch durch Kontakt zu Körperflüssigkeiten Erkrankter oder Verstorbener. Ein Ansteckungsrisiko besteht daher insbesondere für die lokale Bevölkerung mit sehr engem Kontakt zu symptomatisch Erkrankten oder an Ebola Verstorbenen (Beerdigungsrituale). Daneben besteht ein hohes Übertragungsrisiko im Rahmen der Patientenversorgung für Mitarbeiter des Gesundheitswesens. Ohne solche engen Kontakte zu Erkrankten oder Verstorbenen ist das Übertragungsrisiko jedoch als sehr gering einzuschätzen (www.auswaertiges-amt.de; Stand 10.12.2014).

Als Nebeneffekt dezimiert aber das Virus den Gesundheitssektor betroffener Länder und so können auch viele andere Krankheiten nicht mehr behandelt werden, da die Kapaziäten nicht mehr vorhanden sind (BBC 27.8.2014).

Im konkreten Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine Person, die gesundheitlich beeinträchtigt ist. Außerdem hat er zuletzt in XXXX gelebt - diese Stadt ist von der Epidemie stark betroffen - er hat dort keine Familie und er hat eine geringe Bildung bzw. Ausbildung.

Erst die Zusammenschau von der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der allgemeinen Gefahr durch Ebola ergibt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat steht daher derzeit im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war somit der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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