W135 2002924-1•BVwG W135 2002924-1
W135 2002924-1Tribunal Administrativo Federal11 de dez. de 2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W135 2002924-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz 1988 idgF mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), am 27.02.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), ein und gab im Rahmen ihrer Antragstellung an Gesundheitsschädigungen Chronische Gastritis, Osteoporose sowie Coxa-Vara-Fehlstellung an.
Mit Begleitschreiben des KOBV jeweils vom 11.04.2013 und vom 16.04.2013 wurden medizinische Unterlagen aus dem Jahr 2013 vorgelegt.
Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.04.2013 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, unter Zuordnung der Funktionseinschränkungen "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" und "Degenerative Schulter- und Kniegelenksveränderungen als auch beginnende Arthrosen im Bereiche der Fingergelenke" nach der Einschätzungsverordnung der Gesamtgrad der Behinderung mit 20 v.H. festgesetzt. Die chronische Schleimhautveränderung im Bereiche des Magens - so der Gutachter - sei nicht über längere Zeit belegt. Aus diesem Grunde habe eine chronische Gastritis nicht nach Richtsätzen eingestuft werden können.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.05.2013 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihr eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Eine diesbezügliche Stellungnahme der, durch den KOBV vertretenen, Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt.
Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Da eine Stellungnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Ausgeführt wird darin, dass aus dem - erstmals im Rahmen der Berufung bzw. Beschwerde vorgelegten - fachärztlichen Befund vom 14.06.2013 sowie dem Tondiagramm hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin auch an einer Hörminderung leide, die berücksichtigt hätte werden müssen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich HNO werde beantragt.
Mit Begleitschreiben des KOBV vom 27.08.2013 wurden weitere Befunde nachgereicht.
Seitens der Bundesberufungskommission wurde ein HNO-fachärztliches Gutachten eingeholt. In diesem wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Befunden, das erstmals im Rahmen der Berufung bzw. Beschwerde vorgebrachte HNO-Leiden mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt, konnte aber keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung von 20 v.H. bewirken.
Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge weitere Befunde nach, weshalb auch ein nervenfachärztliches Gutachten eingeholt wurde. Seitens des Facharztes wurde im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.11.2013 ein "Höhergradiges Somatisierungssyndrom" festgestellt und dieses mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt.
Im zusammenfassenden aktenmäßigen Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.11.2013 wird Folgendes festgehalten:
"Vorgeschichte und Sachverhalt:
Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde fristgerecht Berufung eingebracht. In der Berufung Abl. 48/1 und Abl. 48/2 wird eingewendet, dass sie auch an einer Hörminderung leide. Dies müsse berücksichtigt werden. Des Weiteren werden Befunde beigelegt, welche auch eine leichtgradige axonale Schädigung des N. peronaeus rechts, sowie nachgewiesene degenerative Wirbelsäulenveränderungen belegen (Abl. 48/17). Dieses Kurzattest bestätigt zudem noch eine depressive Störung mit Somatisierung.
Die zweitinstanzliche Untersuchung ist laut Vorschreibung Abl. 48/21 von einem Arzt für Allgemeinmedizin, einem neurologischen Facharzt und einem Arzt für HNOKrankheiten durch zuführen.
Die Zusammenfassung obliegt laut Vorschreibung dem Allgemeinmediziner.
Erstinstanzlich sind seit 19.April 2013 folgende Gesundheitsschädigungen erhoben:
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen....20 %
Degenerative Schulter- und Kniegelenksveränderungen, als auch beginnende Arthrosen im Bereiche der Fingergelenke...20 °/cs
Gesamt-GdB: 20 v.H.,
Im zweitinstanzlichen Verfahren werden noch weitere Befunde beigebracht:
ein zusammenfassender Befund des internen XXXX vom 8.Nov.2013 mit den Diagnosen: "Diabetes mellitus Typ II levis, lediglich diätetische Einstellung, arterielle Hypertonie, degenerative und osteoporotisch bedingte Veränderungen der Wirbelsäule mit Zustand nach Fraktur LWK I, Wirbelgleiten, Depressio mit Somatisierungsstörung, CTS links, Antrumgastritis, Zustand nach Eradikation", weiters
Arztbrief Int.Abteilung XXXX, datiert vom 3.Okt.2013 mit der Diagnose: "Helicobacter assoziierte Antrumgastritis",
weiters
Kopien von Verordnungsscheine für Inkontinenzbehelfe Attends soft plus 2- Quartalsbedarf beigebracht,
Rezeptkopie für Trittico.
Im Akt findet sich auch auf Abl. 48/13 die Rezeptkopie für die Medikationen Berodual- und Seretide.
Die Medikation ist im beigebrachten XXXX belegt und zwar: Pantoloc 40 mg, Nomexor 5 mg, Zantac 150 mg, Aclasta i.v., Cal-D-Vita Ktbl., Oleovit, Seractil 400 mg, Citalopram 20 mg, Ixel 50 mg, weitere Medikationen offensichtlich wie oben erwähnten inhalativen pulmonalen Arzneimittel und Trittico.
Diagnosen unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Gutachten XXXX, datiert vom 11.Nov.2013 und Dr. Stadler, datiert vom 5. Sept.2013:
Höhergradige Somatisierungssyndrom.
Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da wesentliche Therapiereserven vorliegen.
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen.
Oberer Rahmensatz, da bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen und Fehlhaltung im Brustwirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenbereich eine mäßiggradige funktionelle Behinderung lumbal besteht.
Degenerative Schulter- und Kniegelenksveränderungen, als auch beginnende Arthrosen im Bereiche der Fingergelenke.
Oberer Rahmensatz, da in den beschriebenen Gelenken geringgradige funktionelle Behinderungen und Schmerzhaftigkeit.
Hochtonschwerhörigkeit beidseits, rechts geringgradig, links hochgradig. 12.02.01, Tab. Zeile 2, Kolonne 4....20
Leichte Hypertonie (Bluthochdruck). 05.01.01...10 %
Gesamt-GdB: 30 v.H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.
Stellungnahme zu den Einwendungen der Berufungswerberin Abl. 48/1 und Abl. 48/2:
Den Einwendungen wird insofern Rechnung getragen, als die otolaryngologische Untersuchung am 5.Sept.2013 sehr wohl ein einschätzbares Leiden verifiziert und zwar eine Hochtonschwerhörigkeit, welche mit 20 v.H. eingeschätzt wird.
Andere Gesundheitsschädigungen auf welche sich die Berufung bezieht, sind im Berufungsschreiben nicht angeführt
Die zweitinstanzlich durchgeführte psychiatrisch- neurologische Begutachtung ergab das Vorliegen eines höhergradigen Somatisierungssyndroms. Einwände, den
neurologisch-psychiatrischen Formenkreis betreffend sind jedoch in der Berufung nicht enthalten.
Stellungnahme zu den erstinstanzlich vorgelegten Befunden Abl. 48/3-4, sowie
den nachgereichten Attesten: Interner Befund des Amb.Erdberq vom 8. Nov.2013, den nachgereichten Kopien einer Verordnung für
Inkontinenzbehelfe, Rezeptkopie über Pantoloc und Trittico, MRT des Gehirnschädels, als auch dem endoskopischen Befund über Gastroskopie und Koloskopie vom 3.Okt.2013:
Die in diesen Befunden angeführte arterielle Hypertonie ist sehr wohl zweitinstanzlich nun berücksichtigt. Ein Inkontinenzleiden ist nicht ausführlich genug belegt, und kann somit nicht nach Richtsätzen eingeschätzt werden. Gleiches gilt für das angeführte Carpaltunnelsyndrom links, als auch für ein mögliches chronisches Lungenleiden (nach Abl. 48/13 wäre eine verordnete inhalative Medikation hinweisend auf eine Lungenschädigung- eine eingehende Lungenfunktionsüberprüfung ist jedoch nicht vorhanden). Das Nierensteinleiden, welches ebenfalls im beigebrachten Befund
werden. Eine Einschätzung von einer Helicobacter assoziierten Antrumgastritis kann aufgrund des Fehlens einer belegten Chronifizierung über 6 Monate nicht erfolgen. Ein Diabetes mellitus ist nicht ausführlich belegt und kann ebenfalls nicht nach Richtsätzen eingeschätzt werden.
Irgendwelche sonstige Abweichungen zu den zweitinstanzlichen Befunden sind nicht evident.
Abweichungen zu den erstinstanzlich vorgelegten Befunden ergeben sich aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht - siehe jedoch weiters auch otolaryngologisches Gutachten, sowie neurologisch-psychiatrisches Gutachten der II. Instanz.
Stellungnahme zum Gutachten aus I. Instanz, Abl. 37-42:
Gegenüber diesem Gutachten ist aufgrund der zweitinstanzlich beigebrachten Befundungen eine Ergänzung der Diagnosen vorzunehmen. Daher Erhöhung des • Gesamt-GdB um eine Stufe auf 30 v.H, siehe diesbezüglich auch
otolaryngologisches Gutachten Dr. Stadler, sowie neurologisch-psychiatrisches Gutachten XXXX in II. Instanz.
Hinweise auf eine Verschlechterung der bereits erstinstanzlich anerkannten Gesundheitsschädigungen sind nicht gegeben.
Nachuntersuchung nicht erforderlich, da Dauerzustand."
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2014, der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 25.04.2014 zugestellt, wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Bundesberufungskommission informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Die diesbezügliche Stellungnahme wurde mit Schreiben des KOBV vom 06.05.2014 erstattet. Vorgebracht wird, dass für die unter der laufenden Nummer 2 angeführte Gesundheitsschädigung "degenerative Wirbelsäulenveränderung" ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen wäre, da höhergradige Bewegungseinschränkungen und Schmerzen vorliegen würden. Insbesondere der Deckenplatteneinbruch Lendenwirbelkörper 1 sowie die Schädigungen im Bereich der Hals-, Lenden- und Brustwirbelsäule würden zu Sensibilitätsstörungen im Bereich beider Beine sowie der rechten Hand führen. Auch die bestehende Osteoporose hätte berücksichtigt werden müssen. Ferner bestehe eine Polyneuropathie der unteren Extremitäten, welche die Beschwerdeführerin stark in ihrer Beweglichkeit einschränke. Weiters liege eine Helicobacter assozierte Antrumgastritis vor, wobei die Beschwerdeführerin schon seit ca. sechs Jahren eine Magendiät einhalten müsse. Auch die chronische Bronchitis stelle sehr wohl eine berücksichtigungswürdige Gesundheitsschädigung dar, da diese vermehrt zu Atemnot führe. Auf Grund der äußerst ungünstigen Leidensbeeinflussung des höhergradigen Somatisierungssyndroms mit den degenerativen Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates und der Polyneuropathie wäre der Gesamtgrad der Behinderung mit zumindest 50 v.H. festzustellen gewesen.
Im Rahmen der Stellungnahme wurde ein Konvolut an aktuellen medizinischen Befunden vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die von der Beschwerdeführerin erstatteten Einwendungen und die von ihr vorgelegten Befunde den bereits seitens der Bundesberufungskommission beigezogenen Gutachtern zur Stellungnahme, ob sich daraus Änderungen in den ihnen jeweils vorgenommenen Einschätzungen ergeben würden, übermittelt.
Im diesbezüglich erstatteten neuropsychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 01.09.2014 wird Folgendes ausgeführt:
"Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen Abl 48/48-49:
Die Pos 2 entstammt nicht dem neuropsychiatrischen VGA. Die Osteoporose betrifft das orthopädische Fachgebiet.
Die Sensibilitätsstörungen in beiden Beinen und der rechten Hand konnten elektrophysiologisch nicht nachvollzogen werden. Als einziger pathologischer Befund besteht ein Hinweis auf eine ältere Schädigung des rechten Nervus peronaeus (Fußheberfunktion). Klinisch kann diese Funktionsstörung nicht festgestellt werden, wodurch sich diesbezüglich keine zusätzliche Position ergibt.
Im Vordergrund stehen die psychiatrischen Symptome im Rahmen der Somatisierungsstörung. Diese wurden unter der Pos 1) Höhergradiges Somatisierungssyndrom 030601 mit 30% entsprechend des Ausprägungsgrades ausreichend eingestuft.
Stellungnahme zu den neu vorgelegten Befunden Abl 48/55-57
Abl 48/55 vom 1.4.14: FA für Neurologie XXXX diagnostiziert eine Brachialgie links bei CTS (siehe auch Vorbefund von Abl 48/18), LWS-und HWS-Schmerzen, larvierte Depression, Vd.auf PTBS. Eine Intensivierung der Schmerztherapie und die Fortführung der bisherigen Therapie wird empfohlen.
Diese Fakten waren bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bekannt und sind eine Wiederholung vorbekannter Beschwerden.
AbI 48/56 vom 3.4.14: XXXX, FA Orthopädie: ein seit Jahren chronifiziertes Zustandsbild mit wirbelsäulenbedingten. Beschwerden wird attestiert. Es ergibt sich daraus kein zusätzlicher Aspekt.
Abl 48/57 vom 10.4.14: Diagnose des depressiven Zustandsbildes und der Lumboischialgie beidseits.
Diese Diagnosen wurden im VGA berücksichtigt und in die Postition 1) miteinbezogen.
Zusammenfassung:
Zu den fachspezifischen Einwendungen wurde Stellung genommen. Es ergibt sich kein Bedarf für eine Kalkülsänderung.
Durch die nachgebrachten Befunde ergeben sich keine zusätzlichen Positionen."
Im Gutachten des Allgemeinmediziners vom 07.10.2014 erfolgte folgende Stellungnahme und Zusammenfassung:
"Gegen den bereits in II.Instanz erlassenen Bescheid wurde von Fr. XXXX berufen und
ein interner Befund des XXXX, datiert vom 8.Nov:2013,
ein Befund vom 1.April 2014 des Allgemeinmediziners XXXX und
ein Befund vom 3.April 2014 Abl. 48/56 des FA f. Orthopädie XXXX, sowie
Abl. 48/57 ein Befund der FÄ Dr. für Neurologie und Psychiatrie
XXXX vom 10.April 2014. beigebracht.
Des weiteren noch ein beiliegender Befund von XXXX, vom 16.Jänner 2013 mit der Diagnose: "Chronisches Ulcus duodeni" und ein Befund von XXXX, vom 25.Feber 2014 mit der Diagnose: "Chron. obstruktive Bronchitits, die vermehrt zu Atemnot führe".
Dadurch ergebe sich eine Ergänzung des internistischen SVGA.
Stellungnahme zu den Einwendungen, die nicht das neurologische Fachgebiet betreffen, Abl. 48/48-49:
Den Einwendungen wird entgegengehalten, dass aufgrund des Ausmaßes der degenerativen Veränderungen und den damit verbundenen funktionellen Einschränkungen eine höhere Einschätzung der Veränderungen im Bereiche der Wirbelsäule nicht möglich ist.
Aufgrund der dokumentierten Veränderungen ist davon auszugehen, dass lediglich eine mäßiggradige funktionelle Behinderung lumbal besteht. Deshalb kann eine Erhöhung der Wirbelsäulenveränderungen nicht vorgenommen werden.
Auch die auf Abl. 48/53 angeführte osteoporotisch bedingte Fraktur des 1. LWK ist bei Berücksichtigung der mäßiggradigen lumbalen Funktionseinschränkung ausreichend hoch eingeschätzt.
Stellungnahme zu den neu vorgelegten Befunden vom 21.März 2012, 16. Jänner 2013, 25.Feber 2014 und 16.April 2014 Abl. 48/51, 54, 58:
Stellungnahme zu Abl. 48/51: Privatärztliches Kurzattest XXXX vom 16. Jänner 2013 mit der Diagnose: "Chronisches Ulcus duodeni" und Magenschonkost.
Ein Ulcus duodeni ist nicht durch eine Gastroskopie aus jüngerer Zeit dokumentiert. Es liegt keine bildgebende Diagnostik vor, welche Veränderungen im Nierenbereich bestätigen würden. Aus diesem Grund kann Abl. 48/51 bei der Einschätzung nicht berücksichtigt werden.
Stellungnahme zu Abl. 48/54:
Dieser Befund des Lungenfacharztes XXXX vom 25.Feber 2014 beinhaltet die Diagnose "chron. obstruktive Bronchitis".
Eine Lungenfunktion, welche ein chronisches Lungenleiden dokumentieren. könnte, ist nicht angeführt. Aus diesem Grund besitzt auch dieses privatärztliche Attest keine Einschätzungsrelevanz.
Stellungnahme zu Abl. 48/58:
Nach der Einschätzungsverordnung erreicht eine Schilddrüsenunterfunktion aufgrund guter Substitutionsmöglichkeiten und bei nachgewiesener euthyreoter Stoffwechseleinstellung unter dieser Substitutionsmedikation keinen GdB. Deshalb kann auch dieser Befund einschätzungsmäßig nicht berücksichtigt werden.
Auch die in der Beschwerde angeführten Angaben über Schmerzsymptome bedingen keine geänderte Einschätzung.
Zusammenfassung:
Weder aus neurologischer-psychiatrischer Sicht (Stellungnahme XXXX vom 1.Sept.2014), noch aus allgemeinmedizinischer Sicht ergeben sich somit die Voraussetzungen für ein geändertes Kalkül im Hinblick auf die Leidenseinschätzung."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2014, dem KOBV am 31.10.2014 zugestellt, wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr die Möglichkeit eingeräumt dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 11.11.2014 bringt die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, vor, dass für die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Wirbelsäulenbeschwerden ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen wäre, da die Beschwerdeführerin schon vielfältige Therapieformen mit Infusionsbehandlung, lokale Infiltration und auch orale Schmerzmedikation erhalten habe. Trotzdem leide sie weiterhin an hochgradigen Bewegungseinschränkungen und Schmerzen. Ferner liege eine diskrete peripher obstruktive Ventilationsstörung vor, die berücksichtigt hätte werden müssen, da sie vermehrt zu Atemnot führe. Die Beschwerdeführerin leide außerdem auf Grund der vorliegenden orthopädischen Probleme an Depressionen und zunehmenden Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich. Auf Grund der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Multimorbidität und der damit einhergehenden äußerst ungünstigen gegenseitigen Leidensbeeinflussung wäre der Gesamtgrad der Behinderung mit zumindest 50 v.H. festzustellen gewesen. Es werde daher die Ergänzung der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten beantragt.
Der Stellungnahme beigelegt sind eine Ärztliche Bestätigung eines Facharztes für Orthopädie vom 10.11.2014, ein Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 06.11.2014, ein Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.07.2014, ein Befundbericht der Krankenanstalt XXXX vom 11.07.2014, interner Befund des XXXX vom 02.07.2014 und ein Befundbericht einer Fachärztin für Urologie vom 02.09.2014.
Mit Schreiben des KOBV vom 27.11.2014 wurden weiters ein Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie vom 12.11.2014 sowie Labor-Blutbefunde vom 15.09.2014 und vom 16.09.2014 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 04.03.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 30 v. H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin basiert auf den seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholten Gutachten eines Facharztes für HNO-Heilkunde vom 05.09.2013, einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 11.11.2013 sowie eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 28.11.2013.
Die in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Hörminderung der Beschwerdeführerin fand nunmehr im HNO-fachärztlichen Gutachten Berücksichtigung und wurde ordnungsgemäß eingeschätzt. Die beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie kam nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde nachvollziehbar und schlüssig zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin weiters ein höhergradiges Somatisierungssyndrom mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliege. Im Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.11.2013 wird auf sämtliche Beschwerdeeinwendungen und vorgelegte Befunde umfassend und nachvollziehbar eingegangen und kommt der Gutachter unter Berücksichtigung der zuvor von den jeweiligen Fachärzten gestellten Diagnosen zu dem Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin - in Abweichung des dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegten Gutachten, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung mit 20 v.H. festgesetzt wurde - 30 v.H. beträgt.
Auf Grund der dagegen erhobenen Einwendungen und der im weiteren Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunde wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts ergänzende Stellungnahmen der beigezogenen Gutachter eingeholt. Die ergänzenden Gutachten vom 01.09.2014 und vom 07.10.2014 setzen sich umfassend und nachvollziehbar mit den nachgereichten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.
Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten, ergänzt durch die Stellungnahmen vom 01.09.2014 und vom 07.10.2014 zu sämtlichen dem Bundesverwaltungsgericht nachgereichten Befunden werden daher als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen in den jeweiligen Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung eingestuft.
Die unterschiedlichen Leiden der Beschwerdeführerin wurden im Beschwerdeverfahren von Ärzten der Fachrichtungen HNO-Heilkunde und Neurologie und Psychiatrie sowie einem Arzt für Allgemeinmedizin unter Zugrundelegung aller vorgelegten medizinischen Befunde untersucht und nach der Einschätzungsverordnung fachgerecht eingeschätzt.
Eine nochmalige Ergänzung der bereits vorliegenden Sachverständigengutachten - wie von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer letzten Stellungnahme vom 11.11.2014 beantragt - konnte unterbleiben; die Beschwerdeführerin hat keine Befunde vorgelegt und kein Vorbringen erstattet, auf welche bzw. auf welches nicht bereits seitens der beigezogenen Sachverständigen eingegangen worden wäre. Die von der Beschwerdeführerin nunmehr vorgelegten Befunde weichen nicht in einer Weise von den bisher vorgelegten ab, dass weitere Ermittlungen notwendig wären. So deckt sich die nunmehr vorgelegte Ärztliche Bestätigung des Facharztes für Orthopädie im Wesentlichen mit dem bereits zuvor vorgelegten Befund desselben Facharztes vom 03.04.2014, der Befundbericht des Facharztes für Lungenkrankheiten mit dem Befund desselben Facharztes vom 25.02.2014 und letztlich auch die Befundberichte der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.07.2014 bzw. vom 12.11.2014 mit dem Befund derselben Fachärztin vom 10.04.2014.
Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Der Beschwerdeführerin stand es, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, die im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
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§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
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§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
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§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
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§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten vom 05.09.2013, 11.11.2013 und 28.11.2013 sowie die ergänzenden Gutachten vom 01.09.2014 und 07.10.2014 zugrunde gelegt, welche zum Ergebnis gelangen, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage - mit 30 v. H. festzusetzen ist.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind aber die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von mehreren ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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