BVwG W132 2007325-1

W132 2007325-1Tribunal Administrativo Federal11 de dez. de 2014

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Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten

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BVwG W132 2007325-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W132.2007325.1.00

Spruch

W132 2007325-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am

XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Allgemeinzustand: altersentsprechend. Ernährungszustand: gut.

Caput: ua., keine Lippenzyananose. Keine Halsvenenstauung, keine Strömungsgeräusche über den Carotiden.

Cor: reine HT, rhythmische HA. Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch.

Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n.p., Dehnungsstreifen, Nierenlager bds. frei.

HWS: Kopfdrehung und -seitneigung nach rechts und links frei,

Inklination und Reklination frei, BWS: frei, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung frei.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Anastomosengeschwür bei Zustand nach Magenbypass-operation.

Oberer Rahmensatz, da gastroskopisch bestätigtes Geschwür bei zudem vorliegendem Dumping-Syndrom mit Durchfallneigung und Stuhlunregelmäßigkeiten. 07.04.01 40 vH

02 Emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline -Typ bei Depressio.

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da bei Dependenzneigung fachärztliche und psycho-therapeutische Maßnahmen sowie Zustand nach ambulant-rehabilitativen Maßnahmen dokumentiert sind 03.06.01 30 vH

03 Asthma bronchiale bei polyvalenter Allergieneigung

Oberer Rahmensatz, da mild ausgeprägt mit beginnendem Lungenemphysem bei behandelbarer Pollenallergie. Bei Nikotinabusus Behandlungsreserven bestehend. 06.04.01 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH: Leiden 2 stellt ein relevantes zusätzliches Leiden dar und erhöht das führende Leiden 1 um 1 Stufe. Leiden 3 erreicht kein Ausmaß, welches eine weitere Erhöhung rechtfertigt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die wiederholten Zahnbehandlungen erreichen keinen GdB, da behandelbar und maßgebliche funktionelle Einschränkungen fehlen.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): IV. Int.

Abt. des KH XXXX: Zustand nach Magenbypass OP, AnastomosenuIcera.

1. Med. Abt. des KH XXXX: Dumping-Syndrom bei St.p. Magenbypass OP XXXX, Vitamin D-Mangel, Zinkmangel, Asthma bronch., Magenulcus,

St.p. TE, CHE, Nikotinabusus. IV. Int. Abt. des KH XXXX: Z.n.

Magenbypass OP, Anastomosenulcera. OWS 1. Psyc. vom XXXX: seit XXXX tagesklinische Behandlung bei emotional instabile Persönlichkeit, episodisches pathologisches Spielen, Z.n. Alkoholabhängigkeit. Dr. XXXX: emot. instabile Persönlichkeit: Borderline Typ, Essstörung, path. Spielen, mittelgradige depressive Episode, Tremor. Zentrum für seelische Gesundheit Leopoldau vom XXXX: emot. instabile Pers.störung vom Borderline Typ, path. Spielen, mittelgradige depr.

Episode, 6-wöchiges Amb. Reha.programm. Dr. XXXX: mildes persistierendes allergisches Asthma bronch., beginnendes Lungenemphysem, polivalente Allergieneigung, Allergische Rhinoconj., während der Pollensaison (behandelbar). WGKK Leistungsabteilung vom

XXXX: zahlreiche Behandlungen, v.a. Stomatitisbehandlungen.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG stattgegeben und ab XXXX einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 50 vH beträgt.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die der Beschwerde beiliegende Befunde bei der Einschätzung des Grades der Behinderung in Höhe von 50 vH nicht berücksichtigt worden seien.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX 4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ergänzendes Gutachten des bereits befassten medizinischen Sachverständigen eingeholt.

Im mit XXXX datierten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Zu den neu vorgelegten Befunden:

Psychiatrischer Befund des SMZ XXXX: unter den Diagnosen emotional instabile Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störung, pathologisches Spielen, St.p. Alkoholabhängigkeit - abstinent, Penicillinallergie, St.p. Magenbypass OP XXXX, suspizierte Hüftdysplasie II beidseits.

Orthopädischer Befund vom XXXX: in dem im Liegen angefertigten Röntgenbefund zeigt sich eine Dysplasie II beidseits, empfohlen wird ein Hüftröntgen im Stehen sowie eine Magnetresonanztomographie der Hüften.

Beckenröntgen im Stehen vom XXXX: Hüftgelenksspalt beidseits symmetrisch nicht eingeengt, Femurkopf glatt abgrenzbar normal konfiguriert, bis 1 cm großer Beckenschiefstand links, keine Frakturlinie.

MRT beider Hüften vomXXXX: beidseits normale Artikulation in der Pfanne, beidseits Eindruck einer normalen Überdachung, beide Hüftköpfe zeigen normale Form, Kontur und reguläres Signalverhalten, beidseits kein signifikanter Gelenkserguss, im kleinen Becken fallen etwas prominentere Eierstöcke mit multiplen Zysten auf, ansonsten keine weiteren Auffälligkeiten.

Beurteilung der neu vorgelegten Befunde:

Die aus dem Jahre XXXX stammenden Befunde belegen eine emotional instabile Persönlichkeit, eine rezidivierende depressive Störung, pathologisches Spielen, einen Zustand nach Alkoholabhängigkeit bei Abstinenz, eine Penicillinallergie sowie einen Status post Magenbypassoperation XXXX.

Weiters ist in den nachgereichten Befunden ein Beckenschiefstand von 1 cm dokumentiert.

Ein in liegender Körperhaltung erhobener Röntgenbefund suspiziert bei schmerzhafter Außenrotation eine Hüftdysplasie II beidseits. Ein im Stehen durchgeführtes Röntgen beschreibt symmetrische, nicht eingeengte Gelenksspalten sowie einen glatt abgrenzbaren Oberschenkelkopf bei Beckenschiefstand links um 1 cm.

Eine Magnetresonanztomographie beider Hüften zeigt einen Normalbefund. Anlässlich der Untersuchung am XXXX wurden keinerlei Beschwerden in den Hüftgelenken angegeben, zudem zeigte sich in der klinischen Untersuchung eine völlig freie Beweglichkeit beider Hüftgelenke.

Die nachgereichten Befunde bedingen keine Änderung bezüglich des im SVGA vom XXXX eingeschätzten nervenärztlichen Leidens Nr. 2. Eine Änderung des Lungenleidens Position 3 ergibt sich ebenso nicht.

Bei röntgenologisch beschriebenem geringen Beckenschiefstand mit in der Magnetresonanztomographie weitgehend unauffälligem Hüftgelenksbefund beidseits ergibt sich folgende Änderung im Vergleich zum Gutachten vom XXXX:

Neuaufnahme des nunmehr als Nr. 4 geführten Leidens.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Anastomosengeschwür bei Zustand nach Magenbypass-operation.

Oberer Rahmensatz, da gastroskopisch bestätigtes Geschwür bei zudem vorliegendem Dumping-Syndrom mit Durchfallneigung und Stuhlunregelmäßigkeiten. 07.04.01 40 vH

02 Emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline -Typ bei Depressio.

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da bei Dependenzneigung fachärztliche und psycho-therapeutische Maßnahmen sowie Zustand nach ambulant-rehabilitativen Maßnahmen dokumentiert sind 03.06.01 30 vH

03 Asthma bronchiale bei polyvalenter Allergieneigung

Oberer Rahmensatz, da mild ausgeprägt mit beginnendem Lungenemphysem bei behandelbarer Pollenallergie. Bei Nikotinabusus Behandlungsreserven bestehend. 06.04.01 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

04 Beckenschiefstand links

Wahl dieser Position, da Beinverkürzung unter 3 cm mit beidseits normaler Artikulation der normal geformten Hüftköpfe in der Pfanne sowie normaler Überdachung bei Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen. 02.05.01 10 vH

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 stellt ein relevantes zusätzliches Leiden dar und erhöht das führende Leiden 1 um 1 Stufe. Leiden 3 erreicht kein Ausmaß, welches eine weitere Erhöhung rechtfertigt. Leiden 4 wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht funktionell negativ zusammen und erhöht nicht weiter.

Stellungnahme zu Vorgutachten: Im Vergleich zum SVGA vom XXXX Neuaufnahme von Leiden Nr. 4. Dadurch jedoch keine Änderung des Gesamt-GdB.

Die Beschwerdeführerin ist infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

5. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme gemeinsam mit dem im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag XXXX eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche ergänzende Sachverständigengutachten, datiert mit XXXX, ist in Verbindung mit dem im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Einbezogen wurden die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunde, welche jedoch nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung der internen und neuropsychiatrischen Leiden stehen, es wird diesbezüglich kein höheres Funktionsdefizit dokumentiert, als anlässlich der persönlichen Untersuchung festgestellt werden konnte.

Der röntgenologisch beschriebene geringe Beckenschiefstand wurde dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend eingestuft und durch die Neuaufnahme des Leidens unter der laufenden Nummer 4 berücksichtigt.

Der Inhalt des Ergänzungsgutachtens wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das eingeholte ärztliche ergänzende Sachverständigengutachten, datiert mit XXXX, wird daher in Verbindung mit dem im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)

In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 20.12.2013 gestellt worden ist und auch kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 27 Abs. 1 letzter Satz BEinstG vorliegt, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde und die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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