W132 2006293-1•BVwG W132 2006293-1
W132 2006293-1Tribunal Administrativo Federal11 de dez. de 2014
Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Revision teilweise zulässig, Sachverständigengutachten
W132 2006293-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 und Abs. 1a sowie § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
I. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft liegen vor.
II. Die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
III. Frau XXXX gehört mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zu.
B)
I. Die Revision zu den Spruchpunkten A.I. und A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Die Revision zu Spruchpunkt A.III. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom XXXX dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und festgestellt, dass diese aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.
Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchungen, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Zustand nach Tumorektomie linke Brust und axilläre Lymphknotendissektion.
Unterer Rahmensatz, da Lymphknotenbefunde negativ und Individualprognose noch nicht möglich. gZ 702
Tab. S1, Z4 50 vH
02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.
Unterer Rahmensatz, da gering- bis mäßige Funktionseinschränkungen lumbal - deutliche Besserung gegenüber Untersuchung 3/99. 190 20 vH
03 Läsion L5 links nach Bandscheibenoperation L5/S1
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nur milde Symptomatik - Besserung gegenüber der Untersuchung 1999. 533 10 vH
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH
Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt 50 vH. Der führende Grad der Behinderung unter laufender Nr. 1 wird nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Nachuntersuchung XXXX.
2. Bei der am XXXX durchgeführten Nachuntersuchung, wurde weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin davon am XXXX schriftlich in Kenntnis gesetzt. Ein weiterer Nachuntersuchungstermin wurde mit
XXXX festgelegt.
3. Die belangte Behörde hat im XXXX von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.
XXXX Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin sowie Facharzt für Anästhesiologie und Intensiv-medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Funktionseinschränkung Wirbelsäule mittleren Grades.
Unterer Rahmensatz, da belastungsabhängige Beschwerden, bedarfsweise analgetische Therapie, Heilgymnastik, kein sensomotorisches Defizit. 02.01.02 30 vH
02 Zustand nach Tumorentfernung li. Brust nach Abschluss der Heilungsbewährung.
Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da kein Lokalrezidiv, polyneuropathische Beschwerden als Nebenwirkung der Polyneuropathie bestehend, kein Lymphödem, keine funktionelle Einschränkung. 13.01.02 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Zustand nach Hallux valgus Operation erreicht keinen Grad er Behinderung.
Stellungnahme zu Vorgutachten: Leiden 1 (ehemals Leiden 2) wird aufgrund der Beschwerdeprogredienz um 1 Stufe erhöht, Leiden 2 (ehemals Leiden 1) nach Ablauf der Heilungsbewährung neu bewertet. Der Gesamtgrad der Behinderung reduziert sich um zwei Stufen.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Unter Vorlage des Befundes Dris. XXXX, Praktischer Arzt, vom XXXX hat die Beschwerdeführerin eingewendet, dass sie mit der Herabsetzung des Grades der Behinderung um 20 vH nicht einverstanden sei.
In der zur Überprüfung der Einwendungen von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX wird von Dr. XXXX Folgendes festgehalten:
Die Beschwerdeführerin beeinsprucht die Verringerung des Gesamtgrades der Behinderung um 20 vH und gibt an, dass der Zustand nach Tumorentfernung an der linken Brust sowie das rezidivierende Lymphödem eine laufende Lymphdrainage erforderlich mache und die Anschlussbehandlung damit nicht abgeschlossen sei. Zudem treten im Narbenbereich Beschwerden bei körperlicher Belastung auf. Außerdem erklärt sie, dass der Zustand nach Discusprolaps L5/S1 und Protrusion L4/5, Zustand nach Diskusextraktion L5/S1 und Dekompression L4/L5 sowie Dysästhesien der linken oberen Extremität nicht berücksichtigt wurden, der Zustand nach Hallux valgus OP rechts wird als zusätzliches Leiden angeführt.
Dazu ist Folgendes festzuhalten: Nachdem im Jahre XXXX die brusterhaltende OP mit axillärer Lymphknotendissektion bei N. mammae li durchgeführt worden war, erfolgte nach Angaben der Beschwerdeführerin die letzte Hormontherapie im Mai XXXX, die letzte Osteoporosetherapie im Februar XXXX durchgeführt. Nach eigenen Angaben sind aufgrund des hervorragenden Ergebnisses diesbezüglich keine weiteren Therapien geplant. Nach Ablauf von mehr als 5 Jahren (entspricht der Heilungsbewährung) gilt die adjuvante Therapie damit als abgeschlossen, lt. Einschätzungsverordnung ist dementsprechend die Position 13.01.02 anzuwenden. Aufgrund der im Untersuchungsbefund erhobenen geringfügigen Funktionseinschränkung (freie Beweglichkeit der Schulter ohne einschränkende Narbenzüge) wird das Leiden unter Berücksichtigung der wiederholt auftretenden Lymphödeme sowie der Notwendigkeit der wiederholten Lymphdrainage mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz (20 vH) bewertet. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sind aus dem Vorgutachten bekannt, lt. Anamnese das Beschwerdebild "im Wesentlichen unverändert", die klinische Untersuchung zeigte kein sensomotorisches Defizit.
Dem entsprechend wurde der GdB beibehalten. Der Zustand nach Hallux valgus Operation stellt bei gutem funktionellem Ergebnis, wie in diesem Fall, keine Behinderung dar. Eine Änderung des Grades der Behinderung wird nicht empfohlen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 vH beträgt und die Beschwerdeführerin daher mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass aufgrund des objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorlägen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs zu Kenntnis gebracht worden sei. Aufgrund der daraufhin erhobenen Einwände, sei eine Überprüfung erfolgt, wonach eine Änderung der gutachterlichen Beurteilung nicht gerechtfertigt sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass keine Verbesserung des Leidenszustandes eigetreten sei. Es lägen bei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine radikuläre Irritation L5 beidseits, Z.n. Diskusoperation L5/S1, Z.n. Mammacarcinom XXXX, rez.pos. und Depressionen vor. Die genannten Gesundheitsschädigungen seien in ihrer Summe weiterhin dazu geeignet, einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH zu bewirken. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
XXXX 6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, wird basierend auf den persönlichen
Untersuchungen am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Unfallchirurgisch/orthopädisch:
168 cm große und 60 kg schwere Frau in gutem AZ und EZ. Mehrere, blande Narben im Bereich der linken Thoraxwand/Mamma. Kein Lymphödem des linken Armes, kein sensomotorisches Defizit. Geringe Einschränkung der Beweglichkeit der linken Schulter. Hüften, Knie, und Sprunggelenke altersentsprechend frei, kein peripheres sensomotorisches Defizit. Zustand nach Hallux valgus Op, blande Narbe.
Wirbelsäule im Lot, gering verstärkte Brustkyphose, im Bereich der LWS 5 cm haltende, blande Narbe, kein Hartspann. Beweglichkeit der HWS in S 50-0-60, in F 20-0-20, KJA 2 cm, Reklination 16 cm. Schoberzeichen 10/14 cm, Beugung bis FKBA 30cm, Seitneigung bis 10cm ober Patella, Drehung in R 30-0-30. Lasegue beidseits bei 35-40 Grad positiv.
Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe flott, sicher, kein Hinken erkennbar. Zehenspitzen- und Fersenstand möglich.
Neurologisch/psychiatrisch:
Status: Größe: 1.68. Gewicht: 60. Rechtshänder. Stuhl/Miktion:
unauffällig.
OE: Kraft links wechselnd dargeboten, Trophik, Tonus unauffällig, Motilität- incl. Nacken-und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechten rechts unauffällig, links schmerzbedingt Seitabduktion knapp zur Horizontalen, Sensibilität wird links diffus reduziert angegeben, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase-
Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe ( BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen.
UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität : unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, MER ( PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen; Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger Tretversuch:
sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen; Zehen - und Fersenstand gut möglich.
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Unterer Rahmensatz, da kein sensomotorisches Defizit. Wahl der Position, da chronische Beschwerden, Schmerz-mittelbedarf, Zustand nach Facettendenervierung, Zustand nach Bandscheibeneingriff. 02.01.02 30 vH
02 Zustand nach Tumorentfernung linke Brust
Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da polyneuro-pathische Beschwerden, kein Lymphödem, geringe Einschränkung der linken Schulter.
Wahl der Position, da Zustand nach Abschluss der Heilungsbewährung. 13.01.02 20 vH
03 Depressive Angststörung
Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da auch somatische Störungen mit Schmerzen vorliegen.
Wahl der Position, da keine kognitiven Einbußen bestehen und Behandlungsbeginn erst relativ kurz zurückliegend. 03.05.01 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Leiden 1 wird - bei nicht gegebener wechselseitiger Leidensbeeinflussung - weder durch Leiden 2 noch durch Leiden 3 erhöht.
Der Zustand nach Hallux valgus Operation erreicht keinen Grad der Behinderung.
Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht notwendig.
Die Beschwerdeführerin wäre zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Es gibt Veränderungen zum Vergleichsgutachten: Der Zustand nach Tumorentfernung wurde entsprechend den Richtlinien der Heilungsbewährung von 50% auf 20% zurückgestuft. Es trat kein Lokalrecidiv und keine Fernabsiedlungen auf. Die stattgehabte Therapie wurde XXXX beendet. Das Wirbelsäulenleiden wurde um eine Stufe erhöht, da klinische und auch radiologische Verschlechterung. Leiden 3 neu ist zusätzlich erfasst. Daraus ergibt sich eine Erniedrigung des Grades der Behinderung um zwei Stufen.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin: Es ist zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen, da das Tumorleiden bis dato recidivfrei (Mammasonographie aus XXXX) und ohne Fernabsiedlungen geblieben ist und eine diesbezügliche Therapie abgesetzt wurde. Der bestehende Zustand ist korrekt mit 20% eingestuft. Das Wirbelsäulenleiden hat sich um eine Stufe erhöht, einerseits durch vermehrte klinische Beschwerden, andererseits durch vorgelegte Befunde nach Behandlungen. Aus neurologischer Sicht bestehen keine motorischen oder sensiblen Ausfälle. Angegeben werden chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, die in die Pobacke rechts und fallweise bis zum Knie rechts ausstrahlen. Weiters werden Schmerzen im linken Schulter/ Armbereich, verstärkt durch Belastung, angegeben. In der psychiatrischen Exploration liegt ein depressiv agitiertes Bild vor.
Zur nachgereichten psychotherapeutischen Stellungnahme von Mag. XXXX wird von Frau Dr. XXXX ergänzend ausgeführt, dass sich keine Änderung der Einschätzung ergibt, da beim gegenständlichen Gutachten vom XXXX das Leiden neu aufgenommen wurde, da die Diagnoseerstellung und Behandlungsbeginn erst ab XXXX vorliegen und dies entsprechend EVO eingeschätzt wurde. Die soziale Integration ist gegeben, kognitive Einbußen sind nicht vorhanden.
Im Vergleich zum Gutachten der 1. Instanz vom XXXX wird Leiden 3 (Depressive Anpassungsstörung) neu aufgenommen, da es bei der damaligen Untersuchung nicht vorlag. Durch die äußeren Belastungen suchte die Beschwerdeführerin im März XXXX eine Nervenfachärztin auf, wo eine medikamentöse Behandlung eingeleitet wurde. Das Leiden wurde entsprechend der EVO bewertet. Der vorgelegte Befund wurde einbezogen. Leiden 1 (Wirbelsäulenleiden) des Gutachtens der 1. Instanz vom XXXX ist aus neurologischer Sicht nach EVO nicht zu verändern, da keine motorischen oder sensiblen Ausfälle durch eine Wurzelreizung vorliegen. Die Schmerzsymptomatik ist pseudoradikulär zu interpretieren.
7. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin hat mit dem am XXXX eingelangten Schreiben ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht dem tatsächlichen Leidenszustand entspreche. Die Beschwerdeführerin leide an Depressionen zumindest mittelgradiger Ausprägung, welche sich selbst unter medikamentöser Behandlung in Kombination mit Psychotherapie nicht verbessert hätten. Diese würden zu Schlafproblemen, Unruhe, Angstzuständen und emotionaler Erschöpfung führen. Es hätte daher die Einschätzung richtigerweise nach Richtsatz 03.06.02 mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50 vH erfolgen müssen, zumal die Beschwerdeführerin Aktivitäten aufgrund ihrer depressiven Symptomatik nur mit großer Anstrengung und daher nur schwer aufrecht erhalten könne. Diesbezüglich werde nochmals auf die Stellungnahme Mag. XXXX verwiesen. Auch bestehe zwischen der psychiatrischen und den orthopädischen Diagnosen eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung, weshalb der führende Grad der Behinderung zu erhöhen sei. Im Zusammenwirken hätte daher festgestellt werden müssen, dass keine wesentliche Besserung eingetreten sei, welche eine Aberkennung der Begünstigteneigenschaft rechtfertige.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX erhobenen klinischen Befund eine maßgebende Verbesserung eingetreten.
1.3. Die von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung erfolgte am
XXXX.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag XXXX eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Das Beschwerdevorbringen wurde insofern berücksichtigt, als aufgrund der neuropsychiatrisch- fachärztlichen Untersuchung - unter Einbeziehung des Befundes von Fr. Mag. XXXX - eine depressive Anpassungsstörung objektiviert werden konnte, welche unter der laufenden Nummer drei in die Beurteilung aufgenommen worden ist. Eine Depression mittleren Grades, welche die Einschätzung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH rechtfertigen würde, konnte weder im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellt werden, noch wird ein entsprechendes Leidensausmaß in den vorgelegten Befunden dokumentiert. Die soziale Integration ist gegeben, kognitive Einbußen sind nicht vorhanden.
Im Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Erhöhung des führenden Grades der Behinderung nicht gerechtfertigt ist, weil weder durch das unter der laufenden Nummer zwei, noch das unter der laufenden Nummer drei geführte Leiden, eine wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist.
Von einer maßgebenden Verbesserung des unter der laufenden Nummer zwei geführten Leidens "Zustand nach Tumorentfernung linke Brust" ist auszugehen, weil - unbestritten - die Heilungsbewährung nunmehr ohne Lokalrezidiv oder Fernabsiedlungen abgelaufen ist und die stattgehabten Therapie XXXX beendet wurde.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt.
Diese stehen demnach nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung, es werden keine höheren Funktionsdefizite beschrieben, als gutachterlich festgestellt worden sind.
Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war auch mangels Vorlage von Beweismitteln nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)
In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 27 Abs. 1a BEinstG)
Da die von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung am XXXX durchgeführt wurde, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom XXXX zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 30 vH ergeben.
Eine Verbesserung des Leidenszustandes konnte insofern objektiviert werden, als der "Zustand nach Tumorentfernung linke Brust" nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Lokalrezidiv oder Fernabsiedlungen und nach Beendigung der stattgehabten Therapie XXXX nunmehr neu zu bewerten war.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des § 14 Abs. 2 BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)
Betreffend den Zeitpunkt, mit welchem das Erlöschen der Begünstigteneigenschaft auszusprechen ist, wird Folgendes ausgeführt:
Dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG nach, erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Das mit 01.01.2014 eingerichtete Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, sofern die Beschwerde nicht mit Beschluss zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Demnach würde - aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz - zum Nachteil von Menschen mit Behinderung, welche Rechtsschutz in Anspruch nehmen, im Falle der Bestätigung der behördlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht, die Begünstigteneigenschaft rückwirkend, nämlich mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides folgte, erlöschen.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist freilich das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH vom 25.03.2014, Zl. 2012/04/0145 mit Hinweis auf E vom 8. September 1998, 96/08/0207 und E vom 17. Oktober 2012, 2012/08/0050).
Bis zum 30.06.1992 war gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG das Erlöschen der Begünstigteneigenschaft mit Ablauf des Monates auszusprechen, in dem die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weggefallen sind.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 313/1992 wurde diese Bestimmung dahingehend geändert, dass das Erlöschen der Begünstigteneigenschaft erst pro futuro, nämlich mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, auszusprechen ist. In den Erläuterungen zu dieser Novelle (GP XVIII RV 466, Seite 18) wurde dazu ausgeführt, dass mit dieser Änderung die Erhöhung der Rechtssicherheit bezweckt wird.
Im Zuge des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, hat der letzte Satz des § 14 Abs. 2 BEinstG keine Änderung erfahren. Auch den dazu ergangenen Erläuterungen (GP XXIV RV 2193) ist nicht zu entnehmen, dass durch die Abschaffung der zweiten Administrativinstanz eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung im Hinblick auf den Zeitpunkt des Erlöschens der Begünstigteneigenschaft beabsichtigt war, sofern diese eine behördliche Entscheidung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpfen.
Eine reine Wortinterpretation des § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG widerspräche auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers, welcher mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I Nr. 51/2012, beabsichtigt hat, durch die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren zu verbessern.
Daher geht der erkennende Senat von einer planwidrigen Rechtslücke aus und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Begünstigteneigenschaft mit Ablauf des Monates erlischt, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings - auch mangels Vorlage neuer Unterlagen - nicht substantiiert. Die Beschwerdeführerin ist den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten nicht mit einem von ihr eingeholten Gutachten entgegengetreten und hat auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, obwohl die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Beschwerdevorbringens beantragt worden ist.
Zu B) Unzulässigkeit bzw. Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision zu Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Die Revision zu Spruchpunkt A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision zu Spruchpunkt A.III. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage des Zeitpunktes des Erlöschens der Begünstigteneigenschaft, fehlt es für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten entscheidet, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG ist zwar eindeutig, scheint aber vor dem Hintergrund der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass eine Schlechterstellung des betroffenen Personenkreises beabsichtigt war.
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