BVwG W131 2011822-1

W131 2011822-1Tribunal Administrativo Federal11 de dez. de 2014

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Regest

Behebung der Entscheidung, Beschwerdevorentscheidung, Rot-Weiß-Rot<br/>Karte, Schlüsselkraft, Unzuständigkeit, Zustellmangel

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BVwG W131 2011822-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W131.2011822.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als den Vorsitzenden, die fachkundige Laienrichterin Regina ASSIGAL als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Alfred BENOLD als Beisitzer über die Beschwerde des anwaltlich vertretenen XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach vom 18.04.2014, XXXX, nach Ergehen einer mit 25.07.2014 datierten und am 30.07.2014 zugestellten Beschwerdevorentscheidung, XXXX, und einem Vorlageantrag, datiert mit 13.08.2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2014 wird mangels bisheriger Zuständigkeit zur Erlassung einer solchen aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer XXXX (= Bf) beantragte mit einem am 27.12.2013 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangten Formular die Erteilung einer "Rot - Weiß - Rot - Karte" für eine sonstige Schlüsselkraft gemäß § 41 Abs 2 Z 2 NAG, wobei dieses Formular offenbar in XXXX unterschrieben worden ist, womit hier ein Beschwerdeverfahren iZm § 12b Z 1 AuslBG gegenständlich ist.

2. Im Antragsformular gab der Bf als Wohnsitz eine Adresse im Ort

XXXX im Kosovo an und bezeichnete die "XXXX" als künftigen Arbeitgeber; sowie "LKW - FAHRER INT" als beabsichtigten Beruf. Als Lohn bzw Gehalt für die Aufenthaltsdauer ist ein Betrag von 1.368,43 Euro pro Monat in das Formular eingesetzt.

3. Mit einem mit 28.01.2014 datierten Schriftsatz gab Herr XXXX die Vertretung des Bf bekannt.

4. Mit einem mit 12.02.2014 datierten Schriftsatz verfasste der RA des Bf eine Urkundenvorlage, womit diverse Unterlagen als vorgelegt bezeichnet wurden.

5. Neben einer "Bestätigung" der XXXX über eine künftige Beschäftigungsmöglichkeit des Bf als Hilfskraft um 1403,03 Euro pro Monat brutto vom 10.02.2014 und einer weiteren "Bestätigung" der XXXX vom - bereits - 27.05.2013 über die Beschäftigungsmöglichkeit des Bf bei diesem Unternehme um 1.368,43 Euro brutto pro Monat (- insoweit synchron mit dem oben bereits genannten Antragsformular -) erscheint dem Bundesverwaltungsgericht ua eine formularmäßige "Arbeitgebererklärung" der XXXX, datiert mit 10.02.2014 vorgelegt, in welcher für den Bf ein Bruttogehalt iHv 1.403,03 für den Beruf "Maschinist" mit der Tätigkeitsbeschreibung "Verladen von Sand und Kies" ausgefüllt ist.

In diesem Formular ist zur Formularabfrage "Vermittlung von Ersatzkräften gewünscht" "nein" mit der Begründung angekreuzt, dass "im Radlader nicht ausreichend Platz vorhanden" wäre.

Neben einem beabsichtigten Wohnsitz des Bf in "XXXX" ist in diesem Formular in der Leerfeldgruppe betreffend den Arbeitnehmer der oben bereits bezeichnete RA des Bf als Korrespondenzadresse und Kontaktmöglichkeit angegeben.

6. Das AMS Mistelbach als Erstbehörde wies nach dem Akteninhalt dem Text nach den Antrag des Bf mit einem mit 18.04.2014 datierten Bescheid ab, weil insb auch der Beruf "Maschinist" wie auch andere iZm dem Bf angegebene Berufe nicht in der Mangelberufsliste enthalten wären.

6.1. Nach dem vorgelegten Bescheidausdruck wurde selbiger in der Bescheidurkunde einerseits an die "XXXX" pA XXXX adressiert; und andererseits an den Bf pA Schrickerstraße 34, 2130 Lanzendorf.

6.2. Rücksichtlich der Zustellung machte die belangte Behörde abschriftlich zwei RSb - Rückscheine zum Bestandteil der Aktenvorlage, woraus sich ergibt, dass sowohl das Bescheidexemplar - nunmehr - für die XXXX als auch das Exemplar für den Bf jeweils an den XXXX abgefertigt und von dieser Anwaltskanzlei am 25.4.2014 übernommen wurde.

6.3. MaW wurde der Bescheid ohne Vollmachtsbekanntgabe durch den besagten RA von der belangten Behörde an den potentiellen Arbeitgeber laut Antragsformular adressiert, während das Amt der NÖ LReg diesen Bescheid gelegentlich seiner Zustelltätigkeit gemäß § 20d AuslBG an den potentiellen Arbeitgeber lt formularmäßiger Arbeitgebererklärung wiederum zu Handen dieses insoweit nicht als bevollmächtigt ausgewiesenen RA versandte.

6.4. Eine rücksichtlich des Bescheidtextes fragliche Zustellmöglichkeit an den Bf an dessen im Arbeitgebererklärungsformular ersichtliche künftige inländische Wohnsitzadresse ist im vorgelegten Verwaltungsakt - auch abseits der fehlenden Adressierung an den vertretenden RA - mangels Ersichtlichkeit insb eines einschlägigen ZMR -Auszugs gleichfalls nicht dokumentiert.

7. Mit einem mit 22.05.2014 datierten und am 23.05.2014 beim AMS Mistelbach abgestempelten Schriftsatz legte der obbezeichnete RA namens des Bf Beschwerde ein und begehrte die Bescheidaufhebung (samt offenbar Nebenbegehren) und eventualiter die Aufhebung und Zurückverweisung.

Gelegentlich dieser Beschwerde brachte der RA ua eine neuerliche Einstellungszusage der "XXXX" für den Bf als Kraftfahrer in Vorlage.

8. Das AMS reagierte auf diese Beschwerde mit einem Vorhalt von Ermittlungsergebnissen, datiert mit 08.07.2014, adressiert direkt an den besagten RA, in welchem ua auf die (jedenfalls im Jahr 2014) erforderliche Mindestentlohnung von 2.265 Euro iSd §12b Z 1 AuslBG hingewiesen wurde. In diesem Schreiben wurden dem Bf auf der letzten Seite Parteihandlungsmöglichkeiten aufgezeigt, womit klar ist, dass insoweit der Bf die gemeinte Verfahrenspartei ist.

9. Der RA des Bf reagierte auf den vorbezeichneten Vorhalt mit einem weiteren, beim AMS am 23.07.2014 abgestempelten Schriftsatz, bezeichnet als 1. Urkundenvorlage, 2. Stellungnahme und 3. Fristerstreckungsantrag.

9. 1 Ua brachte der RA eine neue formularmäßige Arbeitgebererklärung in Vorlage.

9.2. Als Arbeitgeber wurde darin die XXXX bezeichnet, als berufliche Tätigkeit Maschinist; und im Feld "genaue Beschreibung der Tätigkeit" ausgefüllt: "Maschinist; Kranfahrer; Baggerfahrer in der Grube; Wartungen von LKW und Bagger".

9.3. Als Brutto - Entlohnung wurde in diesem Formular, datiert mit 21.07.2014, der Betrag von 1.700,00 Euro angegeben.

10. Das AMS Mistelbach wies schließlich mit einer mit 25.07.2014 datierten Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Bf ab.

10.1. Als Adressat und damit zustellrechtlicher Empfänger dieses zweiten Bescheids in dieser Verwaltungssache scheint auf der ersten Seite der Beschwerdevorentscheidung der bereits bezeichnete Rechtsanwalt des Bf auf.

10.2. Im Bescheidspruch wird die Beschwerde vom 22.05.2014 abgewiesen, womit aus dem Akteninhalt klar ist, dass der Bf und seine Beschwerde mit dieser Beschwerdevorentscheidung erledigt werden.

10.3. Im vorgelegten Aktenmaterial ist betreffend diese Beschwerdevorentscheidung abschriftlich ein Rückschein enthalten, mit welchem die Übernahme der Beschwerdevorentscheidung durch den RA des Bf am 30.07.2014 dokumentiert ist.

11. Mit Eingabe vom 13.08.2014 verfasste der Bf durch seinen RA einen Vorlageantrag samt Urkundenvorlage.

11.1. Beantragt wurde darin offenkundig irrig die Beschwerdevorlage iZm einem Verfahren nach § 12a AuslBG iZm einer Fachkraft in einem Mangelberuf, jedoch erscheint insb auf Grund der Zitierung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2014 klar, dass der Bf insoweit die Beschwerdevorlage iZm seinem Antrag gemäß § 41 Abs 2 Z 2 NAG iVm §§ 20d Abs 1 Z 1 und 12b Z 1 AuslBG, maW iZm seinem Antrag auf "sonstige Schlüsselkraftzulassung" anstrebt.

11.2. Vorgebracht wird in diesem Schriftsatz auch, dass der internationale Führerschein inkl der erworbenen Lenkerberechtigung der Führerscheingruppe C prompt nach Vorliegen vorgelegt würde. Die "XXXX" als künftiger Arbeitgeber würde nach Erwerb dieser Zusatzqualifikation künftig ein Gehalt bezahlen, dass den Betrag von 2.265,00 Euro übersteigen würde.

11.3. Eine diesbezügliche Bestätigung bzw Arbeitgebererklärung der vorbezeichneten Unternehmung wurde vom Bf bislang nicht vorgelegt.

11.4. Rücksichtlich des verwendeten Begriffs des "internationalen Führerscheins" ist auf § 33 FSG zu verweisen, der unter einem internationalen Führerschein eindeutig ein Dokument einer österreichischen Behörde versteht, wobei besagte FSG - Bestimmung mit der Überschrift "Internationale Führerscheine" lautet:

(1) Dem Besitzer eines nationalen Führerscheines ist auf Antrag von der gemäß § 5 Abs. 2 zuständigen Behörde ein internationaler Führerschein gemäß Art. 41 Abs. 1 lit. c des Wiener Übereinkommens, Art. 24 des Genfer Abkommens oder Art. 7 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen BGBl. Nr. 304/1930, mit dem entsprechenden Berechtigungsumfang auszustellen. Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Gültigkeit des internationalen Führerscheines erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung.

(2) Wurden Vereine gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 zur Ausstellung der internationalen Führerscheine ermächtigt, so dürfen Anträge auf Ausstellung dieser Dokumente nur bei solchen Vereinen eingebracht werden; stellt jedoch der ermächtigte Verein die Dokumente nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages aus, so kann der Antrag auch bei der im Abs. 1 angeführten Behörde eingebracht werden.

(3) Einer Person ohne Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet, die keinen nationalen Führerschein (§ 23 Abs. 6) vorweisen kann und für das Abhandenkommen des Dokumentes einen zureichenden Grund, wie etwa Verlust oder Diebstahl, glaubhaft macht, ist auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen, ein internationaler Führerschein gemäß Abs. 1 auszustellen. Dieser berechtigt zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Verbindung mit der Bestätigung der Anzeige gemäß § 14 Abs. 3 auf die Dauer von sechs Wochen.

12. Das AMS Mistelbach legte dem Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) das vorbeschriebene Aktenmaterial vor, wobei es sich offenkundig irrig (teilweise) als AMS Korneuburg bezeichnet.

13. Der RA des Bf verfasste Ende Oktober namens des Bf eine Urkundenvorlage iZm einer Kopie eines national - kosovarischen Führerscheins.

14. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde im Oktober 2014 nach einer vom Geschäftverteilungsausschuss des BVwG gemäß BVwGG verfügten Abnahme von der GAbt W174 an die hier tätige GAbt W131 neu zugewiesen.

15. In der GAbt W131 wurden schließlich im Zuge der Entscheidungsfindung nach telefonischer Vorrecherche zwei Firmenbuchauszüge betreffend XXXX einerseits und XXXX andererseits eingeholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Über den Verfahrensgang gemäß Akteninhalt hinaus ist vorerst festzustellen, dass gemäß § 15 Abs 2 UGB als zu wissend vorauszusetzend im Firmenbuch einerseits die XXXXund andererseits die XXXX protokolliert ist. Beide Gesellschaften führen gemäß Firmenbuch eine idente Geschäftsanschrift in XXXX.

1.2. Aus dem Aktenstand ergibt sich, dass XXXXniemals von den vorbezeichneten Gesellschaften wurde , jedoch vom Bf bevollmächtigt ist.

1.3. Vor dem Hintergrund von VwGH zu Zl 2009/07/0095 ist festzustellen, dass das AMS Mistelbach als bescheiderlassende Behörde den Bescheid vom 18.4.2014 unter Außerachtlassung der Zustellbevollmächtigung des bezeichneten Rechtsanwalts an den Bf selbst adressierte; und der Bf durch seinen RA Beschwerde erhoben hat, nachdem das Amt der NÖ LReg abseits der Adressierungen im Bescheid vom 18.04.2014 eine Zustellung an den RA des Bf vornahm.

2. Beweiswürdigung:

Wenn die §§ 14 und 15 VwGVG die Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde als gesetzlich positivierte Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren normieren und § 24 VwGVG mitunter eine Entscheidung auf Grund der behördlich zur Vorlage gebrachten Aktenlage ermöglichen, bestanden für das BVwG rücksichtlich der vorgelegten Aktenstücke - mangels indizierter bzw plausibel vorgebrachter Unvollständigkeit des Aktenmaterials - keine Zweifel am vorgelegten Aktenmaterial. Aus diesem sind - abseits der als bekannt anzunehmenden FB - Daten - der Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ableitbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG iVm § 20f AuslBG iVm der anwendbaren Geschäftsverteilung des BVwG hat das BVwG gegenständlich durch den im Entscheidungskopf ersichtlichen Senat zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG war gegenständlich mangels evidenten Zurückweisungs- bzw Einstellungssachverhalts die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde über die Form des Erkenntnisses wahrzunehmen.

Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG gewährleistet für einen jeden Bescheidadressaten in der Funktion einer Verfahrenspartei ein Beschwerderecht, also nicht bloß eine Vorlageantragsrecht, wobei durch die Verwaltungsgerichtsreform BGBl I 2012/51 jedenfalls abseits des neuen Art 118 Abs 4 B-VG Regelungen abgeschafft werden sollten, die - der Funktion nach - verwaltungsintern einen zweigliedrigen Instanzenzug normieren, siehe idZ auch § 63 Abs 1 AVG idF BGBl I 2013/33.

Art 132 Abs 1 Z 1 lautet insoweit:

Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen

Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

[...] Zu A)

3.2. Fallspezifisch sind nunmehr va folgende Bestimmungen des VwGVG von Interesse.

3.2.1. § 7 VwGVG in den hier interessierenden Teilen:

(1) Gegen [...].

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

[...]

3.2.2. Die §§ 14 und 15 VwGVG lauten:

Beschwerdevorentscheidung

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

3.2.3. § 24 VwGVG lautet in den hier interessierenden Teilen:

[...]

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

[...]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

[...]

3.2.1. § 27 VwGVG lautet:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

3. 3 Die interessierenden Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten.

3.3.1. § 2 - Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. "Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;

[...]

3.3.2. § 5 - Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

3.3.3. § 7.- Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

3.4. IdZ ist auf nachstehende Rechtssätze aus der Rsp des VwGH zum ZustG, zitiert mit Entscheidungszahlen des VwGH, hinzuweisen:

3.4.1. Zl 2009/07/0095: Wenn sich die Behörde bloß in der Bezeichnung des Adressaten (hier in der Zustellverfügung) vergreift, aber aus der Erledigung insgesamt offenkundig ist, wer gemeint war, schadet die fehlerhafte Bezeichnung nicht; in diesem Fall liegt ein berichtigungsfähiger Fehler vor, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung des Bescheids zu klären ist, an wen er gerichtet ist.

3.4.2. Zl 97/08/0087: Ergeht ein Bescheid, dessen Adressat "Land Niederösterreich" auch im Spruch des Bescheides nicht genannt wird, an "Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Gesundheit und Soziales - Abteilung Sozialhilfe", ist die Zustellverfügung insoweit rechtswidrig, als mit "Amt der Niederösterreichischen Landesregierung" der Hilfsapparat sowohl des Landeshauptmannes als auch der Landesregierung bezeichnet wird und daher selbst dann, wenn man das Land Niederösterreich als Bescheidadressat hinter dieser Bezeichnung erkennen wollte, offenbliebe, wem dieser Bescheid zuzustellen wäre.

3.4.3. Zl 2013/04/0015: Die entsprechend der Zustellverfügung erfolgende Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann auch nicht heilen, weil kein Fall des § 7 ZustG vorliegt (Hinweis E vom 18. Juni 2008, 2005/11/0171; und E vom 14. Dezember 2011, 2009/01/0049 mwN).

3.4.4. Zl 2009/07/0095: Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle. In einer solchen Konstellation ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Z 1 ZustG.

3.5. § 21d AuslBG, der den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber als Verfahrensparteien betreffend ein Verfahren nach § 12b AuslBG vorsieht, und § 12b AuslBG selbst lauten, soweit hier interessierend:

3.5.1. § 20d. - (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. [...]

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

[...]

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb ist zu versagen.

(4) [...]

3.5.2. § 12b. - Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität [...],

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

3.6. Rücksichtlich der vorstehenden Rechts- (erkenntnis-) quellen ist für deren fallspezifische Anwendung noch vorauszuschicken, dass verfassungsrechtlich ein Mindestmaß an faktischer Effizienz eines Rechtsschutzinstrumentariums erforderlich ist, siehe insoweit Mayer, B-VG4 Art 18 Anm A I.6.

3.7. Aus dem Vorstehenden ergibt sich nunmehr, dass die belangte Behörde dafür verantwortlich ist, dass fallspezifisch trotz widersprüchlicher Antragsunterlagen nicht geklärt wurde, inwieweit die "XXXX" oder aber die "XXXXArbeitgeber jenes Arbeitsverhältnisses sein soll, um dessen Bewilligung eingekommen wurde, da im vorgelegten Verwaltungsakt keine diesbezüglichen Ermittlungen dokumentiert sind.

3.8. Wenn nunmehr das das AMS Mistelbach als bescheiderlassende Behörde den Erstbescheid an die "XXXX" pA des Rechtsvertreters des nunmehr beschwerdeführenden Arbeitnehmers adressiert und das Amt der NÖ Landesregierung diesen Bescheid - zustellend - an die XXXX" zHd des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers versendet, obwohl nach dem Akteninhalt dieser Rechtsanwalt iZm diesem Verfahren noch nie von einer dieser Gesellschaften bevollmächtigt worden ist, wurde der Erstbescheid noch nie gültig an einen Arbeitgeber iSd § 21d AuslBG zugestellt, siehe dazu nochmals VwGH Zl 2013/04/0015.

3.9. Wenn beim Verfahren nach § 12b Z 1 AuslBG gemäß § 21d Abs 1 AuslBG erstinstanzlich jedenfalls zwei Verfahrensparteien vorliegen (- Arbeitgeber und Arbeitnehmer-), und die Rechtslage nach dem VwGVG dahin zu sehen ist, dass eine meritorische bzw zumindest begründungsmäßig reformatorische Beschwerdevorentscheidung dem Erstbescheid durch Beschwerdeabweisung vollständig und endgültig mit der Maßgabe derogiert, dass der Erstbescheid auch nach allfälliger Beseitigung der Beschwerdevorentscheidung durch das Verwaltunsgericht nicht neuerlich "wiederauflebt" (- anders vergleichend die Rechtslage zB zu § 42 Abs 3 VwGG), so kann ein im Mindestmaß effektives Rechtsschutzsystem verfassungskonform nur dahin interpretiert werden, dass zwei die gleiche Verwaltungssache erledigende Bescheide wie eben ein Erstbescheid und eine den Erstbescheid ablösende Beschwerdevorentscheidung nicht rechtsstaatskonform korrekt nebeneinander dem Rechtsbestand angehören können.

3.10. Nach hier angelegter Auffassung ist es im Rahmen einer am Sachlichkeitsgrundsatz des Art 2 StGG bzw am Rechtsstaatsprinzip und auch an Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG orientierten Verfahrensrechtsanwendung geboten, dass eine Beschwerdevorentscheidung dem Grunde nach erst dann ergehen darf, wenn in einem Mehrparteienverfahren wie nach § 21d AuslBG alle Verfahrenparteien den ersten die Verwaltungssache erledigenden Bescheid zugestellt erhalten haben und für sämtliche Parteien die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist.

Zumal es wohl nicht angehen kann, dass in der gleichen Verwaltungssache ansonsten denkmöglich eine Beschwerdevorentscheidung in Erledigung einer einzigen von mehreren als zulässig möglichen Beschwerden ergeht, obwohl eine andere Verfahrenspartei ihr Beschwerderecht mangels Bescheidzustellung bzw mangels Beschwerdefristablauf an sie noch wahrnehmen könnte, was aber später nicht möglich wäre, wenn die Beschwerdevorentscheidung den ersten Bescheid derogierend bereits aus dem Rechtsbestand beseitigt hätte.

3.11. (Eine Regelung für Beschwerdevorentscheidungen, ähnlich dem bis 31.12.2013 auch für Verwaltungsverfahren nach dem AuslBG geltenden § 64a Abs 3 AVG aF, gehört eben nicht mehr dem Rechtsbestand an. Historisch war bis 31.12.2013 auch für den Bereich des Vollzugs des §12b AuslBG klar geregelt war, dass eine Berufungsvorentscheidung mit einem Vorlageantrag außer Kraft tritt. Insoweit waren alle Verfahrensparteien bis 31.12.2013 nach einem Vorlageantrag mit dem identen individuell konkreten Erledigungsstand ihrer Verwaltungssache konfrontiert, wenn zumindest der Erstbescheid bereits rechtsgültig zugestellt worden war.)

3.12. Wenn § 15 Abs 1 VwGVG neue Beschwerdegründe gegen eine ergangene Beschwerdevorentscheidung nur für eine Verfahrenspartei zulässt, welche selbst nicht Beschwerdeführerin gewesen ist, jedoch andererseits Art 132 Abs 1 B-VG auf Verfassungsebene ein Beschwerderecht für alle in ihren Rechten verletzten Verfahrensparteien gewährleistet, die damit eben eine nach Bescheidzustellung fristgebundene Beschwerdemöglichkeit haben sollen, erscheint es verfassungskonform geboten, dass alle Bescheidbeschwerdeberechtigten ihre eigenen Beschwerdegründe im Rahmen einer Beschwerde vortragen können und derart ihre Rechte nach Art 132 Abs 1 B-VG im Rahmen einer Beschwerde - und nicht bloß im Rahmen eines Vorlageantrags - wahrnehmen können.

3.13. Es liefe idZ wohl auch den Zielsetzungen der Parteiengleichbehandlung und der Beschleunigung des Abschlusses einer Verwaltungsrechtssache zuwider, wenn die Verwaltungsbehörde vorerst nur Argumente des Beschwerdeführers, der die Beschwerdevorentscheidung auslöst, berücksichtigt, ohne dass bereits sämtliche Parteienargumente für die neue Sachentscheidung in das Verfahren eingeführt sind.

3.14. Derart hätte zudem die eine Partei gemäß § 7 Abs 4 VwGVG vier Wochen Zeit für das beschwerdemäßige Formulieren ihrer Rechtsmittelargumente, während die andere Verfahrenspartei ohne bisherige (effektive) Beschwerdemöglichkeit gleichbehandlungswidrig gemäß § 15 VwGVG nur mehr zwei Wochen Zeit für deren eigene Rechtsmittelargumente hätte und insoweit eine Beschwerdevorentscheidung als neue Sachentscheidung innerhalb kürzerer Frist als bei einer Beschwerde rechtsmittelmäßig analysieren müsste, wobei bei einer allfällig bereits zwischenzeitig erfolgten Bescheidzustellung ohne bisherigen Ablauf der parteispezifischen Beschwerdefrist allenfalls auch noch der Aufwand für das bisherige beschwerdespezifische Analysieren des Erstbescheids frustriert werden könnte.

3.15. Unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass diese Verwaltungssache nach Art 12b AuslBG unions - materiellrechtlich partiell bereits durch die RL 2011/98/EU, maW durch die "Single Permit RL" determiniert ist, erscheint diese Verwaltungssache als einerseits vor dem Hintergrund der Art 47 und 51 GRC insb iZm den in Art 47 GRC verankerten Geboten der Fairness und Wirksamkeit bei einem gerichtlichen Rechtsmittelverfahren zu betrachtend; andererseits aber jedenfalls auch vor dem Hintergrund der Grundgedanken der Rechts des Bf auf eine gute Verwaltung iSd Art 41

GRC.

3.15.1. Zur "Single Permit RL" als unions - materiellrechtlichem Rahmen siehe zB kurz Hießl/Rungaldier, Grundzüge des europäischen Arbeits- und Sozialrechts. Zur Frage der wohl analog vorzunehmenden Anwendung des Art 41 GRC bei Verwaltungsverfahren im Gefolge einer Richtlinienumsetzung siehe zB Sander in Holoubek et al, GRC - Kommentar Art 41 Rz12 mH auf sonstige MS- Pflichten iZm Vollzugsakten im RL - Anwendungsbereich; bzw partiell anders Magiera in Mertens, GRC4 art 41 Rz 8f, letzterer mit dem Verweis auf sich aus anderen Primärrechtsquellen ergebenden Verfahrensdeterminanten, welche unberührt bleiben [und wohl häufig zum identen Ergebnis wie der unmittelbar angewendete Art 41 GRC führen].

3.15.2. Der EuGH hat am 08.05.2012 zu Rs C-604/12 in den Rdnri 49f betreffend nationale Verwaltungsverfahren im Bereich einer Unionsrichtlinie insoweit ausgeführt:

(49) Hinsichtlich des in Art 41 der Charta niedergelegten Rechts auf eine gute Verwaltung ist darauf hinzuweisen, dass dieses Recht einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts widerspiegelt.

(50) Da im Ausgangsverfahren ein Mitgliedstaat Unionsrecht ausführt, sind die aus dem Recht auf eine gute Verwaltung folgenden Anforderungen, insbesondere das Recht jeder Person, dass ihre Angelegenheiten unparteiisch und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, im Rahmen des von der zuständigen nationalen Behörde durchgeführten Verfahrens auf [...] anzuwenden.

3.16. Gewährleistet daher zusammenfassend und fallspezifisch Art 132 Abs 1 B-VG ein Beschwerderecht für jede Verfahrenspartei, wofür in § 7 Abs 4 VwGVG eine vierwöchige Rechtsmittelausarbeitungsfrist vorgesehen ist, so erscheint ein Entzug des Beschwerderechts bei einer Verfahrenspartei dadurch, dass ihr der erste Bescheid entweder gar nicht gültig zugestellt wird, oder aber eine Beschwerdevorentscheidung bereits vor Ablauf der subjektiven Beschwerdefrist dieser Partei ergeht, gleichbehandlungs- und verfassungswidrig, wenn dieser Partei dadurch nurmehr 14 Tage gemäß § 15 Abs 1 VwGVG für einen begründeten Vorlageantrag verbleiben.

In einer insb auch an Art 132 Abs 1 B-VG orientierten Auslegung ist daher davon auszugehen, dass das AMS Mistelbach bis zum heutigen Tage nicht zuständig erscheint, vor Ablauf der Beschwerdefrist für den oder die Arbeitgeber iSd § 21d Abs 1 AuslBG, wie in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren mit einer Erforschung des Parteiwillens hinsichtlich der verfahrensrelevanten Arbeitgeberfunktion festzustellend, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen.

3.17. Da das BVwG gemäß § 27 VwGVG gelegentlich einer Beschwerdevorlage Unzuständigkeiten auch außerhalb irgendwelcher Beschwerdegründe aufzugreifen hat, war gegenständlich die Beschwerdevorentscheidung aus dem Grunde der aufgezeigten bisherigen Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe aufzuheben, dass die Verwaltungsbehörde nunmehr neuerlich eine Sachentscheidung zu dem letztlich auf § 12b Z 1 AuslBG gestützten Antrag auf Erteilung einer Rot - Weiß - Rot - Karte zu treffen hat.

3.18. Eine mündliche Verhandlung konnte wegen der ausgesprochenen Unzuständigkeitskassation gemäß § 24 Abs 2 Z 1 und auch Abs 4 VwGVG unterbleiben, wie die im Verfahrensgang dargestellte Aktenlage zeigt.

3.19. Wenn § 27 VwGVG die Unzuständigkeit als absoluten Rechtsmittelgrund normiert, musste gegenständlich nicht näher erörtert werden, inwieweit der Bf befugt war, erstmals im Vorlageantrag eine denkbar mit § 12b Z 1 AuslBG vereinbare Entlohnung vorzubringen, womit insb auch die Frage der Zulässigkeit der Antragsänderung im Beschwerdeverfahren dahinstehen kann, zumal Art 130 bs 1 B-VG eine Bescheidbeschwerdemöglichkeit nur bei Rechtswidrigkeit eines Bescheids vorsieht, was aber fraglich sein könnte, wenn der Bescheid zum Erlassungszeitpunkt rechtmäßig war.

3.20. Verfahrensrechtlich ist noch klarzustellen, dass der Erstbescheid vom 18.04.2014 letztlich dem Rechtsvertreter des Bf als dessen Vertreter über die Zustellung durch die NAG - Behörde, die gemäß § 21d AuslBG insoweit als Behörde tätig war, zugegangen ist, womit für den Bf durch Zugang des Erstbescheids an seinen Rechtsvertreter die Beschwerdemöglichkeit unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Zustellrechtsgrundsätze ausgelöst wurde.

3.21. Dieses Erkenntnis war zur allseitigen Klarstellung der Verfahrenssituation auch an die beiden in Betracht kommenden Unternehmungen zuzustellen, zumal sie ohnehin idente Geschäftsanschriften und auf Geschäftsführungsebene idente Repräsentanten haben.

3.22. Für das fortgesetzte Verfahren sei gegenständlich obiter noch erwähnt, dass nach der Rsp der GAbt W131 des BVwG der formularmäßig durch Ankreuzen im Formular geäußerte Wunsch nach keinen Ersatzkräften insb dann keine definitve generelle Ablehnung von Ersatzkräften sein wird, wenn die Formularerklärung auf Missverständnisse des Formularausfüllers hindeutet, womit auch insoweit der wahre Parteiwille vor dem Hintergrund der bisherigen Aktenlage ermittlungsbedürftig sein dürfte; siehe insoweit BVwG 18.04.2014, W131 W131 2003063-1.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich zulässig, weil bislang keine gefestigte Rsp des VwGH dahin vorliegt, inwieweit im Mehrparteienverfahren gemäß § 21d Abs 2 AuslBG bei Unterbleiben einer gültigen Zustellung eines ersten Bescheids an sämtliche Parteien eine dennoch (dem Text nach) ergangene Beschwerdevorentscheidung nach einer Beschwerde einer einzigen Partei dazu zu führen hat, dass die Verwaltungsbehörde insoweit mangels Zustellung des Erstbescheids an alle Verfahrensparteien als unzuständig zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu bewerten ist. Diese Frage erscheint als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil über § 15 VwGVG vertreten werden könnte, dass die Partei ohne bisherige Beschwerdemöglichkeit ohnehin die Möglichkeit des begründeten Vorlageantrags hätte, wobei dies wegen der insoweit unterschiedlichen Fristen zum Formulieren der jeweils eigenen Beschwerdegründe generell gleichheitswidrig erscheinen könnte.

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