BVwG W118 1419815-3

W118 1419815-3Tribunal Administrativo Federal11 de dez. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

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BVwG W118 1419815-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W118.1419815.3.00

Spruch

W118 1419815-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2013, Zl. 13 12.642-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der damals noch minderjährige BF gab im Wesentlichen an, er stamme aus dem Distrikt XXXX, Provinz Ghazni, und habe sein Heimatland ungefähr im Jahre 2000 nach dem Tod seines Vaters verlassen. Bis 2007 habe er sich in Pakistan aufgehalten und anschließend bis 2009 im Iran gelebt. Seine Mutter und zwei Schwestern seien noch in Afghanistan aufhältig, er habe aber seit seiner Ausreise aus Pakistan auch keinen telefonischen Kontakt mehr zu diesen gehabt. In Österreich würden ein Cousin und ein Onkel zweiten Grades des BF leben, er habe zu diesen aber keinen engen Kontakt und sie vor seiner Einreise in Österreich zuletzt gesehen, als er noch sehr klein gewesen sei.

Seine Flucht aus Afghanistan begründete der BF mit drohender Verfolgung durch die Mörder seines Vaters. Aus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan habe er schließlich den Iran (Richtung Europa) verlassen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011, Zl. 09 07.574-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchteil II.). Der BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung mit der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des BF, da dieser die Ermordung seines Vaters, seine Ausreise aus Afghanistan und den Beginn seines Schulbesuchs nicht einheitlich datiert sowie seinen Fluchtgrund am 26.06.2009 gesteigert und am 06.10.2009 selbst nach mehreren Nachfragen nicht auf eine Bedrohung durch die Mörder seines Vaters hingewiesen habe.

Die Mutter und die Geschwister des BF würden weiterhin an dessen Heimatadresse in Afghanistan leben und überdies ein Grundstück besitzen. Da der BF die Ermordung seines Vaters nicht habe glaubhaft machen können, sei davon auszugehen, dass auch sein Vater nach wie vor an der Heimatadresse in Afghanistan lebe und er daher aufgrund der Anknüpfungspunkte über eine Lebensgrundlage verfüge.

3. Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid zur Gänze angefochten.

4. Mit Schriftsatz vom 07.11.2011, beim Asylgerichtshof eingelangt am 08.11.2011, wurde das Rechtsmittel gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.05.2011 zurückgezogen; dieser Spruchteil ist sohin in Rechtskraft erwachsen.

5. Mit Schreiben vom 13.03.2012 brachte der BF vor, dass seine Mutter ihn im Alter von sieben Jahren seinem Onkel anvertraut und dieser ihn nach Pakistan mitgenommen habe. Seit damals habe der BF keinen persönlichen Kontakt mit seiner Mutter mehr gehabt. Als er in Pakistan gewesen sei, habe sein Onkel manchmal mit seiner Mutter telefoniert.

In Wien wohne ein Onkel des BF, der auch manchmal Kontakt zu dessen Mutter habe und ein wenig über deren Lebensumstände Bescheid wisse. Dieser Onkel habe dem BF mitgeteilt, dass seine Mutter sich selbst und die Schwestern des BF zunächst hätte alleine versorgen müssen und daher sämtliche Liegenschaften der Familie verkauft hätte. Als der Verkaufserlös zur Neige gegangen wäre, hätte sie vor etwa 10 Jahren wieder geheiratet. Eine der Schwestern hätte ebenfalls bereits geheiratet, die andere würde bei der Mutter und dem Stiefvater wohnen.

Da der BF bereits im Alter von sieben Jahren von seiner Mutter weggegeben worden sei, keinen Kontakt zu ihr und ihrem neuen Ehemann oder seinen Schwestern habe, hätte der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keinerlei soziales Netz und würde in eine ausweglose Situation geraten.

6. Auf Nachfrage des Asylgerichtshofes gab die beschwerdeführende Partei am 22.03.2012 an, dass mit oa. persönlichem Kontakt ein Kontakt von Angesicht zu Angesicht gemeint gewesen sei.

7. Mit Schriftsatz vom 04.04.2012 brachte der damalige Vertreter des BF vor, dass der in Österreich als anerkannter Flüchtling lebende Onkel des BF dem Vertreter gegenüber angegeben habe, dass jener Onkel, der den BF damals nach Pakistan mitgenommen hätte, die Mutter des BF bereits vor zwei Jahren nach deren Weigerung, ihn zu heiraten und somit seine "Viertfrau" zu werden, umgebracht hätte. Da der BF auf seinen Onkel einen psychisch labilen Eindruck gemacht habe, habe dieser ihn bisher nicht darüber informiert, um ihn nicht mit dieser Nachricht zu belasten.

Das am 13.03.2012 nach bestem Wissen und Gewissen erstattete Vorbringen sei damit überholt. Zum Beweis dafür, dass der BF bis vor kurzem tatsächlich keine Kenntnis vom Ableben seiner Mutter gehabt habe, beantragte der Beschwerdeführervertreter die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und zeugenschaftliche Einvernahme des Onkels des BF.

Der BF würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sohin kein soziales Netz mehr vorfinden und wären gerade junge Männer, die bereits seit vielen Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen seien, im Falle einer Rückkehr besonders gefährdet. Der BF verwies in diesem Zusammenhang auf den Länderbericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom Jänner 2012. Die Besitzverhältnisse bezüglich der Liegenschaft der Familie des BF seien unklar, doch sollte diese noch im Besitz der Familie sein, sei nach afghanischem Rechtsverständnis davon auszugehen, dass der Onkel des BF Besitzanspruch erheben würde. Im Falle einer Rückkehr wäre der BF daher auch der Gefahr eines Grundstücksstreits ausgesetzt.

Unter einem hat der Beschwerdeführervertreter das Rechtsmittel gegen Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.

8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.06.2012, Zl. C1 419815-1/2011/7E, wurde der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes stattgegeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.06.2013 erteilt.

In der Begründung der Entscheidung wurde unter Berücksichtigung der mangelnden familiären Anknüpfungspunkte des BF in seiner Heimat insbesondere auf die aktuelle Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion, die allgemeine Versorgunglage in Afghanistan sowie auf die lange Abwesenheit des BF aus dem Herkunftsstaat und seine fehlenden Ortkenntnisse im Hinblick auf eine allfällige Neuansiedlung in Kabul hingewiesen.

9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.07.2012, Gz. 153 Hv 86/12 g, rechtskräftig am 31.07.2012, wurde der BF wegen §§ 15 iVm 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.

10. Das Bundesasylamt hielt mit Aktenvermerk vom 18.02.2013 fest, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vorliegen würden.

11. Am 07.05.2013 wurde der BF im Beisein einer Vertrauensperson zur Prüfung einer Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom Bundesasylamt einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der BF an, Medikamente gegen Angstzustände einzunehmen und brachte in diesem Zusammenhang psychotherapeutische Stellungnahmen vom 20.02.2013 und 29.04.2013 sowie Befundberichte eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 22.02.2012 und 19.04.2012 zur Vorlage.

Der BF wurde zu seinem Leben in Österreich und seinen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten befragt. Er legte ein Deutschzertifikat (B1) vom 06.03.2013, ein Externistenprüfungszeugnis einer kooperativen Mittelschule vom 22.06.2011 sowie ein Schreiben betreffend ehrenamtliche Betätigung vom 06.05.2013 und einen (undatierten) Teil eines Dienstvertrages (Eintritt: "02. Mai") vor. Der BF gab an, er sei am vergangenen Ostersonntag getauft worden und brachte einen Taufschein der Erzdiözese Wien vom 31.03.2013, ein Schreiben des Wiener Erzbischofs 14.02.2013 sowie ein Schreiben des Pastoralamtes der Erzdiözese Wien vom 03.04.2013 zur Vorlage. Über Befragen führte der BF aus, dass er nicht wisse wo sich seine außerhalb Österreichs lebenden Verwandten aufhalten würden.

Das Bundesasylamt teilte dem BF mit, dass aufgrund der rechtkräftigen Verurteilung gemäß §§ 15, 87 Abs. 1 StGB seitens der Behörde beabsichtigt sei, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Der BF gab an, er habe niemanden absichtlich verletzt und hätte das auch nicht geplant. Er habe "diese Person" überhaupt nicht gekannt und auch nicht gewusst, woher sie komme. Es sei nur ein Zufall gewesen. Er sei auf der Donauinsel gewesen, um zu tanzen und zu feiern. Er entschuldige sich sehr für diese Tat und habe aus seinem Fehler gelernt. Solle er wieder in einen Konflikt geraten, würde er den Bereich verlassen oder die Polizei rufen. Der BF gab an, er trage seine Halskette (mit einem Kreuz) bereits seit Februar 2012 und könne es sein, dass "diese Person" deshalb mit ihm gestritten habe. Er sei sich aber nicht hundertprozentig sicher; dies sei nur eine Vermutung.

12. Mit Schreiben vom 14.05.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.

13. Am 15.03.2013 übermittelte das Bundesasylamt der beschwerdeführende Partei aktuelle Länderfeststellung zu Afghanistan zur allfälligen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen.

14. Mit Schriftsatz vom 29.05.2013 brachte die beschwerdeführende Partei neuerlich einen Antrag gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ein und nahm zu den Länderfeststellung der belangten Behörde Stellung. Die beschwerdeführende Partei führte die sich verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan ins Treffen und machte Ausführungen zu einer fehlenden Existenzgrundlage des BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan. Der BF habe sich überdies aus innerer Überzeugung heraus vom Islam abgewandt und sich zum christlichen Glauben bekannt. Er sei in der christlichen Gemeinde sehr gut integriert und habe mit seiner Konversion einen subjektiven Nachfluchtgrund gesetzt. Nunmehr drohe ihm Verfolgung aufgrund seiner religiösen Überzeugung. Die beschwerdeführende Partei erstattete Vorbingen zur Lage von Christen in Afghanistan und führte aus, dass aufgrund der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung die Verlängerung des subsidiären Schutzes jedenfalls gerechtfertigt sei. Der BF sei im Bundesgebiet umfassend integriert, nehme am sozialen Leben teil und die Wiederholung eines Vorfalls wie im Juni 2012 auf der Donauinsel sei äußerst unwahrscheinlich. Er leide seither an Angstzuständen, Schlafstörungen und Panikattacken und nehme dagegen regelmäßig Medikamente ein.

15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013, Zl. 09 07.574 BAT, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchteil I.), die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.06.2012 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchteil II.) und gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchteil III.).

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem Vorliegen eines Aberkennungsgrundes gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen eines Verbrechens. Dem BF sei im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen eine Rückkehr in die Heimat derzeit nicht zumutbar.

16. Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchteile I. und II. angefochten. In der Begründung bestätigte die beschwerdeführende Partei die im Bescheid angeführte rechtskräftige Verurteilung des BF, die Straftat würde jedoch die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht rechtfertigen. Die Bestimmung des § 9 AsylG 2005 müsse richtlinienkonform ausgelegt werden und sei es insbesondere fraglich, ob die vom BF begangene Straftat als schwere Straftat im Sinne der Statusrichtline einzustufen sei oder als Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich. Der Beschwerdeführervertreter zitierte eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes betreffend das Vorliegen einer Gefahr für die Sicherheit oder die Allgemeinheit eines Landes und brachte vor, dass in dem zitierten Erkenntnis ausgeführt werde, dass eine Gefahr für die Sicherheit für die Allgemeinheit eines Landes nur gegeben sei, wenn zumindest eine Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit.a bis lit.c des Artikels 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliege. Daraus könne abgeleitet werden, dass eine schwere Straftat im Sinne des Artikels 17 Abs. 1 lit.b der Statusrichtlinie nur dann vorliege, wenn, wie im vorzitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes angeführt sei, ein besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß vorliege. Beispielhaft habe der Verfassungsgerichtshofes Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel oder bewaffneten Raub genannt.

Die vom Beschwerdeführer begangene Straftat sei einem solchen qualifizierten strafrechtlichen Verstoß keinesfalls gleichzusetzen. Die von der Erstbehörde herangezogene Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sei richtlinienkonform so auszulegen, dass nicht jegliches Verbrechen ein Aberkennungstatbestand sei, sondern nur jenes Verbrechen, das eine schwere Straftat im Sinne von Artikel 17 der Statusrichtlinie sei, somit ein besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß.

Die beschwerdeführende Partei brachte ein Schreiben des Pastoralamtes der Erzdiözese Wien vom 24.06.2013 sowie ein Schreiben von Bekannten des Beschwerdeführers vom 28.06.2013 insbesondere betreffend den psychischen Zustand des BF nach den Vorkommnissen während des Donauinselfestes 2012 zur Vorlage und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des angefochtenen Bescheides, dass der dem BF zuerkannte subsidiärer Schutz weiterhin gewährt und eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werde, sowie in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Verhandlung.

17. Mit Schreiben vom 23.07.2013 ersuchte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien betreffend die Berufung des BF gegen einen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, mit dem gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen worden sei, das Bundesasylamt um Bekanntgabe, ob der BF weiterhin subsidiär schutzberechtigt im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sei.

18. Mit Schreiben vom 19.08.2013 übermittelte die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes dem Innenministerium der Tschechischen Republik gemäß Artikel 18/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) die Zustimmung zur Rücküberstellung des BF, der zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt das Bundesgebiet verlassen hatte.

19. Am 02.09.2013 stellte BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

20. Bei der Erstbefragung am 02.09.2013 gab der BF zu dem Grund seiner neuerlichen Antragstellung an, er sei zum katholischen Glauben konvertiert. Früher sei er Moslem gewesen. Seit fast einem Jahr habe er sich darauf vorbereitet und am 31.03.2013 die Sakramente der Taufe, der Erstkommunion und der Firmung erhalten. Da er jetzt Christ sei, würde er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von Moslems getötet werden. Außerdem habe er keine Angehörigen in Afghanistan.

Zum Zeitpunkt der nunmehrigen Antragstellung gab der BF an, er habe bereits Anfang August seine alte Karte und den Antrag seines Rechtsanwaltes zum Bundesasylamt hierher bringen wollen, sei aber bei einer Autofahrt mit Freunden, bei der sie irrtümlich in die Tschechische Republik gelangt seien, verhaftet und eingesperrt worden.

21. Mit einem - offenbar vom BF nach Antragstellung vorgelegten - mit 18.07.2013 datierten Schreiben (ohne behördlichem Eingangsvermerk) wurde dem Bundesasylamt die Erteilung einer Vollmacht an den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers bekanntgegeben und die Gewährung internationalen Schutzes beantragt.

Zu den Gründen für den Antrag auf internationalen Schutz wurde ausgeführt, der BF habe sich aus innerer Überzeugung heraus vom Islam abgewandt und sich zum christlichen Glauben bekannt. Aufgrund der engen Beziehungen des BF zu seinem Onkel, der österreichischer Staatsbürger sei und im Bundesgebiet lebe, sei er mit der katholischen Kirche und ihrer Lehre in Kontakt gekommen und habe sich dem katholischen Glauben zugewandt. Seit Februar 2012 sei der BF im Erwachsenenkatechumenat des Pastoralamtes der Erzdiözese Wien auf die Taufe vorbereitet worden. Am 31.03.2013 habe er die heiligen Sakramente der Taufe, Erstkommunion und Firmung empfangen. Der BF sei in der christlichen Gemeinde sehr gut integriert, besuche regelmäßig den Sonntagsgottesdienst und beteilige sich ehrenamtlich an caritativen Projekten der Pfarre.

Durch seine Konversion vom Islam zum Christentum habe der BF einen subjektiven Nachfluchtgrund gesetzt. Ihm drohe in seinem Herkunftsstaat Verfolgung aufgrund seiner religiösen Überzeugung.

22. Mit Schreiben vom 02.09.2013 wiederholte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien betreffend die Berufung des BF gegen einen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, mit dem gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen worden sei, seine Anfrage an das Bundesasylamt, ob der BF weiterhin subsidiär schutzberechtigt im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sei.

Das Bundesasylamt teilte auf oa. Anfrage des UVS Wien mit, dass der BF bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die anhängige Beschwerde durch den Asylgerichtshof subsidiär schutzberechtigt sei.

23. Am 10.09.2013 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.

24. Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.11.2013 gab der BF zu seinen Lebensumständen in Österreich an, er sei mit einer Frau, die ihm am Anfang Deutsch "gelernt" habe, befreundet und sei so etwas wie ein Familienmitglied. Er telefoniere oft mit ihr, sehe sie mindestens einmal pro Woche und ihre Kinder seien wie Geschwister für ihn. Auch zu seinem Taufpaten habe er ein sehr gutes Verhältnis und würde zu ihm gehen, wenn er ein Problem habe. Sein Taufpate habe ihm auch religiösen Unterricht erteilt und sei als Diakon in der Kirche tätig. Im Sommer 2012 habe er ihn kennengelernt, davor habe er von Frau Dostal religiösen Unterricht erhalten, die in der Folge allerdings erkrankt sei.

Befragt, wie er zu dem Entschluss gelangt sei, zum Christentum zu konvertieren, gab der BF an, er habe bei einem Besuch bei seinem Onkel mütterlicherseits bemerkt, dass dieser an der Wand ein Kreuz hängen habe. Er habe ihn danach befragt und so erfahren, dass dieser Christ geworden sei. Der Onkel habe ihm gesagt, dass Moslems über Christen eine falsche Meinung hätten. Der BF dürfe auch als Moslem eine Kirche besuchen. An einem Sonntag im Februar 2012 habe der BF gemeinsam mit seinem Onkel eine Kirche besucht und das Fest habe ihm sehr gut gefallen. Die Leute seien sehr nett und kontaktfreudig gewesen. Sein Onkel habe ihm Frau Dostal vorgestellt und er habe sich mit ihr unterhalten. Dem BF habe sehr gut gefallen, was sie ihm erzählt habe. Er habe sich sehr dafür interessiert und um ein christliches Buch gebeten. Sie habe ihm daraufhin das Neue Testament in seiner Muttersprache gegeben. Er habe das Buch ungefähr innerhalb eines Monats gelesen und sei jeden Sonntag in die Kirche gegangen. Etwa ein Jahr lang sei der Beschwerdeführer auf die Taufe vorbereitet worden. Danach habe er eine Erlaubnis für die Taufe erhalten und sei getauft worden.

Nach weiterer Befragung zur Taufvorbereitung und den vom BF besuchten Messen machte der BF Angaben zum konkreten Ablauf der Taufe und dabei aufgesagten Gebeten. Der BF wurde zu Unterschieden zwischen dem Christentum und dem Islam sowie zu christlichen Glaubensinhalten und seiner persönlichen christlichen Lebensweise befragt.

Der BF gab an, im Falle einer Rückkehr befürchte er, wegen seiner Religion aufgehängt und verurteilt zu werden. Er könne seine Religion ja nicht verstecken. Wenn er in Afghanistan nicht beten, nicht den Koran lesen und nicht die Moschee besuchen würde, würden ihn die Leute fragen und wäre er dann gezwungen zu sagen, dass er nicht mehr Moslem sei.

Nachdem der BF vom Bundesasylamt weiter zum Neuen Testament, den zehn Geboten sowie anderen christlichen Glaubensrichtungen befragt wurde, gab der Beschwerdeführervertreter an, dass der BF gezeigt habe, dass er aus einer inneren Überzeugung zum katholischen Glauben konvertiert sei. Er habe sich intensiv mit der Lehre der katholischen Kirche auseinandergesetzt und praktiziere seinen Glauben nicht nur privat sondern auch öffentlich, indem er Gottesdienste besuche. Dies wäre in Afghanistan nicht möglich und würde er diesfalls mit dem Tode bedroht werden.

Der BF brachte ein Dankesschreiben der Erzdiözese Wien vom 30.10.2013 sowie ein Deutsch-Zertifikat vom 06.03.2013 zur Vorlage.

25. Mit Aktenvermerk vom 12.11.2013 hielt das Bundesasylamt fest, es sei auffällig, dass der Antragsteller bei der Befragung am 07.05.2013 eine Halskette mit einem Kreuz als Anhänger getragen habe, nicht jedoch bei seiner niederschriftlichen Befragung am 12.11.2013, bei der sich dessen Vertreter auf einen Religionswechsel "aus (angeblich) innerer Überzeugung" berufen habe.

26. Am 12.11.2013 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführervertreter per E-Mail ein aktuelles Länderinformationsblatt (Stand September 2013) betreffend Religionsfreiheit in Afghanistan zur allfälligen Stellungnahme innerhalb einer Woche.

27. Mit Stellungnahme vom 19.11.2013 führte die beschwerdeführende Partei aus, das Länderinformationsblatt des Bundesasylamtes betreffend Religionsfreiheit in Afghanistan bestätige die Angaben des BF vollinhaltlich. Die wenigen afghanischen Christen seien gezwungen, ihre Religion zu verstecken und somit nicht in der Lage, diese frei auszuüben. Konversion werde als Akt der Abtrünnigkeit und als ein Verbrechen gegen den Islam angesehen, das mit dem Tode bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen werde.

Die Konversion des BF sei aus einem inneren Entschluss erfolgt. Der BF sei in der Lage gewesen, bei der Einvernahme am 12.11.2013 die Gründe, die ihn zur Konversion bewogen hätten, darzulegen. Er habe auch sämtliche Fragen des Christentum betreffend beantworten können und somit nachgewiesen, dass er sich mit seinem neuen Glauben eingehend auseinandergesetzt habe.

28. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2013 wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

In der Begründung stellte das Bundesasylamt insbesondere fest, dass der BF in Österreich lediglich zum Schein vom Islam zum Christentum konvertiert sei:

Der BF habe einerseits behauptet, den Koran jahrelang gelesen bzw. etwa sieben Jahre lang gelernt zu haben, anderseits aber angegeben, nicht gewusst bzw. verstanden zu haben, was er gelesen habe, da der Koran in arabischer Sprache verfasst sei. Diesen Angaben könne behördlicherseits nicht gefolgt werden, zumal nicht nachvollziehbar sei, wie man den in einer Fremdsprache verfassten Koran jahrelang lesen könne, wenn man der besagten Fremdsprache gar nicht mächtig sei. Seitens der Asylbehörde sei zu befinden, dass der BF mit diesen Behauptungen lediglich habe verhindern wollen, sich zu etwaig nachfolgenden Fragen zum Inhalt des Korans äußern zu müssen. Die Asylbehörde verkenne nicht, dass der BF sich einige wenige Kenntnisse über das Christentum angeeignet habe und etwa die Namen der Evangelien, den Text des Gebetes "Vater unser" sowie das "Glaubensbekenntnis" kenne. Der BF wisse auch, dass Jesus der einzige Sohn gewesen sei und im Alter von 30 bis 33 Jahren gekreuzigt worden sei, sowie welche weiteren Zweige es neben den Katholiken im Christentum gebe. Weitere Gebete habe der BF jedoch nicht mehr zu nennen vermocht und entspreche es auch nicht den Tatsachen, dass die 10 Gebote im Matthäus-Evangelium stehen würden. Der BF verfüge über ein lediglich mangelhaftes und oberflächliches religiöses Grundwissen und seine Aktivitäten würden sich - soweit diese tatsächlich stattfänden - auf sonntägige Kirchenbesuche beschränken. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer inmitten seiner Taufvorbereitung als angehender Christ in Österreich einen Straftatbestand gesetzt habe, weshalb er im Juli 2012 auch rechtskräftig verurteilt worden sei, spreche ebenfalls gegen die Annahme, dass er aus tiefer und innerer Überzeugung Christ geworden sei und danach leben würde. Hinzu komme, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei, die Gründe für seine Konversion in nachvollziehbarer Weise zu schildern und er sich ebenso wenig mit den Unterschieden zwischen dem Islam und dem Christentum auseinandergesetzt habe. Weiters sei der BF nicht imstande gewesen, das konkrete Datum seines erstmaligen Besuchs einer Kirche zu nennen. Dabei handle es sich jedoch um ein äußerst einschneidendes Erlebnis und ein wesentliches Detail im Leben einer Person, die beabsichtige, ihren Glauben von einer Weltreligion zur anderen zu wechseln. In einer Gesamtbeurteilung habe der BF definitiv nicht vermocht, die Asylbehörde von einem ernst gemeinten und aus innerer Überzeugung heraus erfolgten Religionswechsel zu überzeugen. In Anbetracht der unzureichenden religiösen (christlichen) Grundkenntnisse könne weiters ausgeschlossen werden, dass der BF sich - wo auch immer - missionarisch betätigen würde.

29. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2013, Zl. C1 419815-2/2013/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013 gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen.

30. Mit Schreiben vom 09.12.2013 erhob der BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2013. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde der ihr obliegenden Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei und sich nicht mit dem gesamten Vorbringen des BF auseinandergesetzt habe. Den Anforderungen aus den Grundsätzen der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs habe die Erstbehörde nicht genügt und sei das Verfahren auch aus diesem Grunde rechtswidrig. Das Bundesasylamt habe es verabsäumt, weitere Fragen an den BF zu richten, und die Tatsache, dass die 10 Gebote nicht im Matthäus-Evangelium festgehalten seien, könne das Vorliegen einer Scheinkonversion nicht begründen. Diesbezüglich sei auch der kulturelle Hintergrund des BF zu Berücksichtigen. Zudem zweifle die Behörde ohne nähere Begründung an, dass der BF jeden Sonntag den Gottesdienst besuche.

Der Beschwerdeführer besuche allerdings nicht nur in aller Regel jeden Sonntag den Gottesdienst, sondern sei in die Pfarrgemeinde umfassend integriert. Regelmäßig nehme er auch an Veranstaltungen nach dem Gottesdienst teil und sei in der Pfarre mittlerweile vielen Mitgliedern bekannt. Auch der Pfarrer der Pfarre Ober St. Veit habe keinen Zweifel daran, dass der BF aus tiefster innerer Überzeugung getauft worden sei und versuche, ein christlich geprägtes Leben zu führen. Darüber hinaus habe das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ergeben, dass im Fall des BF keine negative Zukunftsprognose abgegeben werden könne, wie dem vorgelegten Berufungsbescheid vom 24.10.2013 zu entnehmen sei.

Der BF brachte ein Konvolut von neun Schreiben von Mitgliedern des Pfarrgemeinderats der Pfarre Ober St. Veit zur Bestätigung seiner regelmäßigen Teilnahme an Gottesdiensten und seiner Integration ins Gemeindeleben sowie je ein Schreiben seines Taufpaten, der als ehrenamtlicher Diakon in der Pfarre Ober St. Veit tätig sei, und von Frau Dr. Friederike Dostal, Leiterin des Referats für Erwachsenenkatechumenat im Pastoralamt der Erzdiözese Wien, betreffend seine religiöse Betätigung und seine aus innerer Überzeugung erfolgte Konversion zum Christentum zur Vorlage.

Aus einem weiteren vorgelegten, mit 30.11.2013 datierten Schreiben des Pfarrmoderators der römisch katholischen Pfarre Ober St. Veit geht hervor, dass der BF sich durch rege Beteiligung am Gemeindeleben (regelmäßiger Besuch des Sonntagsgottesdienstes, Mithilfe bei dem Caritas-Projekt LeO) auf seine Taufe am 31.03.2013 vorbereitet habe. Der Pfarrmoderator selbst habe im Auftrag des Erzbischofs Kardinal Dr. Schönborn das Sakrament der Taufe, der Firmung und der Erstkommunion in der Feier der Osternacht am 31.03.2013 für den BF gespendet. Durch die rege Anteilname an der Feier bewegt, habe der Beschwerdeführer am Ostermontag (01.04.2013) in der heiligen Messe vor der Gemeinde ein bewegendes und ehrliches Glaubenszeugnis über seine Berufung, Christ zu sein, abgelegt. Ein lang anhaltender Applaus der Gemeinde habe die Ergriffenheit und offenkundige Ehrlichkeit dieses Lebens- und Glaubenszeugnisses unterstrichen. Auch weiterhin sei der BF fast jeden Sonntag in einer heiligen Messe und feiere den Gottesdienst. Er sei auch ein gern gesuchter Gesprächspartner bei den Veranstaltungen nach den Gottesdiensten, nicht zuletzt auf Grund seiner bewegenden Glaubensgeschichte. Deshalb sei er auch eingeladen worden, im Rahmen der Diözesanversammlung der Erzdiözese Wien am 18.10.2013 sein Glaubenszeugnis zu wiederholen. 4000 Delegierte aus allen Pfarren der Erzdiözese und auch der Herr Kardinal seien von seiner Lebens- und Glaubensgeschichte bewegt gewesen. Der Pfarrmoderator hielt schließlich erneut fest, dass der BF nach seiner Überzeugung und Einschätzung als Seelsorger und Priester aus tiefster innerer Überzeugung getauft werden wollte und seither versuche - mit allen Höhen und Tiefen - ein christlich geprägtes Leben zu führen.

31. Mit Schreiben vom 09.01.2014 erhob die beschwerdeführende Partei Rechtsmittel gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2013 (betreffend die Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt) und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

32. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17.01.2014, Zl. U 32/2014-3, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige BF ist afghanischer Staatsbürger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag beantragte der BF am 02.09.2013 neuerlich die Gewährung internationalen Schutzes.

Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben. In Österreich ist er zum christlichen Glauben übergetreten und hat am 31.03.2013 das Sakrament der Taufe empfangen. Er ist während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert, besucht regelmäßig den Gottesdienst und wäre im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der realen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.07.2012 (rechtskräftig am 31.07.2012) wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24.10.2013, Gz. UVS-FRG/62/3077/2013, wurde der gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 01.02.2013, Zl. 1330676/FrB/13, erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, mit dem gegen den BF gemäß § 54 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 und § 54 Abs. 3 FPG idF FrÄG 2011 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen wurde behoben. In der Begründung wurde basierend auf dem von dem zuständigen Senatsmitglied eingeholten, schlüssigen und widerspruchsfreien Amtssachverständigengutachten ausgeführt, dass vom BF trotz des von ihm gezeigten straffälligen Verhaltens keine künftige von ihm ausgehende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu befürchten sei, zumal es - wie der Amtssachverständige im Zuge der mündlichen Verhandlung betont habe - selten vorkomme, dass alle im Zusammenhang mit der Untersuchung zu berücksichtigenden Parameter so klar und eindeutig gegen ein vorhandenes Gewaltpotenzial sprechen würden.

Zur Situation von Konvertiten (insbesondere von Konvertiten zum Christentum) in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind legalen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. In einem Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 wurde entschieden, dass der Baha¿i-Glauben eine Form der Blasphemie ist und so den legalen Status der Gemeinschaft gefährdet. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara - waren offiziellen Behinderungen und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).

Die christliche Gemeinde wird auf 500 - 8,000 Personen geschätzt (USDOS 20.5.2013). Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben (USCIRF 30.4.2013). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 20.5.2013).

Im Jahr 2010 verlangte ein Parlamentsabgeordneter, dass Muslime, die zum Christentum übertreten, exekutiert werden (RAWA 5.6.2010). Im Jahr 2010 wurden 26 Christen von der Regierung verhaftet, nach ihrer Freilassung flohen viele nach Indien und haben dort aus Angst vor religiöser Verfolgung um Asyl angesucht (USCIRF 30.4.2013). Etwa 40 afghanische Christen sind im Jahr 2013 nach Indien geflohen. Zwischen 200 und 250 afghanische Konvertiten leben in Delhi aus Angst vor Verfolgung durch die afghanischen Behörden und die Taliban (NYT 22.7.2013). In den letzten Jahren konnte einer Steigerung der Verhaftung von Christen, aufgrund des "Verbrechens" der Abtrünnigkeit wahrgenommen werden. Jedoch gab USCIRF an, dass es im Berichtszeitraum (31.1.2012-30.1.2013) zu keinen Verhaftungen von Christen aufgrund ihrer Religion kam (USCIRF 30.4.2013).

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.4.2013).

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des BF im Laufe seiner Asylverfahren. Seine Identität konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Konversion des BF vom Islam zum Christentum ergeben sich aus dessen Angaben, dem vorgelegten Taufschein sowie insbesondere den zahlreichen zur Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben betreffend die religiöse Betätigung des BF in Österreich. Anhand der genannten Beweismittel besteht kein Zweifel am regelmäßigen Besuch des Gottesdienstes seitens des BF und seiner Integration in seine Pfarrgemeinde. Sowohl vom Taufpaten des BF, einem ehrenamtlichen Diakon, als auch der Leiterin des Referats für Erwachsenenkatechumenat im Pastoralamt der Erzdiözese Wien, wurde das ernsthafte Interesse des BF am christlichen Glauben bestätigt. Der Pfarrmoderator der römisch katholischen Pfarre Ober St. Veit, der den BF sowohl von der Taufvorbereitung bzw. Taufe als auch von dessen regelmäßiger Beteiligung am Gemeindeleben in der Pfarre kennt, hat betont, von dem auf tiefster innerer Überzeugung beruhenden Wunsch des BF, getauft zu werden, überzeugt zu sein und bestätigt, dass der BF seit der Taufe versuche, ein christlich geprägtes Leben zu führen.

Demgegenüber treten unter Berücksichtigung der persönlichen und kulturellen Hintergründe des BF die vom Bundesasylamt aufgezeigten partiellen Wissenslücken betreffend christliche Glaubensinhalte in den Hintergrund, zumal der BF im Übrigen durchaus in der Lage war, christliches Grundwissen darzutun. Inwieweit es dem BF zum Vorteil gereichen sollte, falsche Angaben über seine Kenntnis des Koran zu machen, wie vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid sinngemäß ausgeführt wurde, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollzogen werden, zumal wohl keine Zweifel an der ursprünglichen islamischen Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers bestehen. Auch der - nicht näher ausgeführten - Argumentation der belangten Behörde, der vom BF inmitten seiner Taufvorbereitung als angehender Christ in Österreich gesetzte Straftatbestand, wegen dem er im Juli 2012 rechtskräftig verurteilt worden sei, spreche ebenfalls gegen die Annahme, dass er aus tiefer und innerer Überzeugung Christ geworden sei und danach leben würde, kann nicht gefolgt werden. Ebenso ist die mangelnde Kenntnis des BF hinsichtlich des exakten Datums seines ersten Kirchenbesuchs vor dem Hintergrund afghanischer Gebräuche nicht geeignet die Ernsthaftigkeit seines Glaubenswechsels in Frage zu stellen.

Die Länderfeststellungen beruhen auf den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachten, aus seriösen Quellen stammenden Länderberichten, denen auch die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüberhinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, des Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität einer Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C71/11 und C99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.06.2013, U 2087/2012-17).

Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.

Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Ein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor, zumal weder die Straftat, wegen der der BF rechtskräftig verurteilt wurde, als besonders schweres Verbrechen zu werten ist (vgl. VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu der vergleichbaren Bestimmung des § 13 Abs. 2 Asylgesetz 1997: "Nach Kälin, aaO, S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, (1999), Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf internationale Lehre) fallen unter den Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens' nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. [...] Allerdings genügt es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen (vgl. Kälin, aaO, S 229 mwN).") noch aufgrund der beim BF festgestellten positiven Zukunftsprognose davon auszugehen wäre, dass er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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