BVwG G307 2014504-1

G307 2014504-1Tribunal Administrativo Federal11 de dez. de 2014

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Regest

Interessensabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung

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BVwG G307 2014504-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2014504.1.00

Spruch

G307 2014504-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2014, Zl. 770624700-3098331 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie 55 Abs. 1 FPG und §§ 55, 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 09.07.2007 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

2. Mit Bescheid vom 03.03.2008, Zl. 07 06.247-BAG wurde dieser Antrag gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2008, Zl. 07 06.247-BAG, der dem BF zu Handen seines gewillkürten Rechtsvertreters am 07.03.2008 zugestellt wurde, erhob dieser beim Bundesasylamt am 20.03.2008 Beschwerde.

In der Beschwerdebegründung führte der RV im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin bestehe, dass ihm weder die Anfrage, noch die Antwort des Erhebungsbeamten im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelt worden seien und ihm dadurch die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme genommen wurde. Darüber hinaus habe ihm die belangte Behörde unrichtig unterstellt, dass er wieder gesund sei und nur mehr Nachsorgeuntersuchungen brauche. Zwischen dem 06. und 09.03.2008 habe er sich wieder einer Krankenhausbehandlung unterziehen müssen, woraus abzuleiten sei, dass sein Nierenleiden nicht ausgeheilt sei. Er brauche eine hochqualitative Behandlung und eine Gesundheitsvorsorge. Diese Behandlung sei im Kosovo nicht zu bekommen. Die Ärzte im Kosovo hätten ihm geraten, eine Behandlung im Ausland zu suchen. Die Ärzte in Österreich seien der Ansicht, dass der BF nicht schwer körperlich arbeiten solle. Es sei außerdem zu befürchten, dass die Niere irgendwann entfernt werden müsse. In diesem Zusammenhang legte er einen Schlussbericht des behandelnden Krankenhauses vom 11.03.2008, einen Kurzbericht vom 09.03.2008, sowie einen zum 27.02.2008 datierten Befundbericht eines Facharztes für Urologie vor. Die Berichte würden zeigen, dass nur ein Urologe die Heilungsmöglichkeiten im Kosovo beurteilen könne. Im November 2006 hätten die Beschäftigten an der Universitätsklinik in XXXX gestreikt, um ihre Forderungen nach höheren Löhnen, akzeptablen Arbeitszeiten und Investitionen in die medizinisch-technische Ausstattung der Kliniken durchzusetzen. Die fett gedruckte Feststellung auf Seite 11 (Mitte) des bekämpften Bescheides sei falsch.

In seiner Stellungnahme vom 21.01.2013 teilte der BF mit, dass die IOM-Verbindungsstelle bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in einem Verfahren mitgeteilt habe, dass die Einrichtungen für Körperbehinderte im Kosovo nicht gut ausgestattet wären. Dasselbe gelte auch für die Behandlungsmöglichkeiten in der Orthopädie und der Urologie. Auch hätten sich seine Nierenprobleme nicht verflüchtigt. Zum Beweis dafür legte er eine Einladung zu einer Nachkontrolle im Krankenhaus XXXX, sowie mehrere Ambulanzbefunde des bezogenen Krankenhauses vor. Weiters legte er eine Bestätigung der XXXX über die Teilnahme an regelmäßigen Deutschkursen vor.

Mit einer weiteren, beim Asylgerichtshof am 08.02.2013 eingelangten Stellungnahme legte der BF eine Bestätigung der XXXX vor, aus der hervorgeht, das er als Trockenbauer eingestellt werden könne, "sobald er die erforderlichen Unterlagen vorweisen" könne und stellte weiters die nicht näher begründete Behauptung auf, dass das vom Krankenhaus XXXX festgestellte Krankheitsbild nur unzureichend behandelt werden könne, wofür er die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Urologie beantragte.

4. Mit Eingabe vom 11.12.2013 zog der BF den gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gerichteten Teil seiner Beschwerde zurück und erklärte, die gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gerichteten Teile seiner Beschwerde aufrechthalten zu wollen.

Damit erwuchs der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2008, Zl. 07 06.247-BAG, hinsichtlich seines Spruchpunktes I. mit Wirksamkeit 11.12.2013 in Rechtskraft.

5. Am 28.04.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF eine mündliche öffentliche Verhandlung durch.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2014, Zahl G305

1318416-1/17E dem Rechtsvertreter (RV) des BF zugestellt am 06.05.2014, wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Asylverfahren des BF erhobene Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Am 19.05.2014 forderte das BFA, Außenstelle Graz, den BF auf, im Hinblick auf die Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Integrationsmomente bekannt zu geben.

Auf diese Aufforderung hin antwortete der RV des BF mit Schreiben vom 18.06.2014. Darin hob dieser hervor, der BF befinde sich schon seit 2007 in Österreich und habe sich aufgrund seiner Nierenprobleme stationär im XXXX aufgehalten. Auch 2008 habe er sich wegen einer Stein- und Schrumpfniere rechts in stationärer Behandlung befunden. Für die überlange Dauer des Beschwerdeverfahrens könne der BF nichts. Sein Privatleben in Österreich sei schutzwürdig, weil er im Bundesgebiet medizinisch behandelt worden sei und auch weiterbehandelt werden könne. Im Übrigen lebe in XXXX die Familie des Bruders des BF, die er regelmäßig besuche und im Krankheitsfall die Schwägerin im Haushalt unterstütze. Der BF kümmere sich dann um die Kinder und hole sie von Schule und Kindergarten ab. Dadurch entlaste er seinen Bruder XXXX. Bereits im Jänner 2013 hätte der BF als Trockenbauer eingestellt werden können, was nach dem AuslBG nicht möglich sei. Aktuell habe er nun die Möglichkeit bei einer anderen Firma im Raum XXXX eine Beschäftigung zu finden. Die "A2"-Prüfung habe der BF bereits vor mehr als zwei Jahren absolviert, sodass sich keine Kommunikationsprobleme ergäben. Im Gegensatz zu anderen Beschwerdeführern in Asylverfahren, die aus dem Kosovo oder Mazedonien stammten, sei es dem BF noch vor Einstellung des AGH im Jahr 2013 nicht gelungen, eine Entscheidung zu erhalten, die auf dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung laute. Bereits von 1 1/2 Jahren habe sich der Aktivist XXXX gewundert, dass der Bruder des BF eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe und arbeiten dürfe, während dem BF von den Behörden Schwierigkeiten gemacht würden.

7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Graz, dem RV des BF zugestellt am 27.10.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 iVm. Abs. 3 FPG wurde dem BF ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt II.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, die vom BF zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme vorgebrachten Umstände, wie etwa die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, die Unterstützung der Familie des Bruders, die Einstellungszusage, der auf Niveau "A2" abgelegte Deutschkurs und das Unterstützungsschreiben einer Privatperson hätten schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegen. Das öffentliche Interesse an der Außerlandesschaffung des BF wöge daher höher als die für den weiteren Aufenthalt des BF sprechenden.

8. Mit dem am 07.11.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz erhob der RV des BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, die Feststellung des BFA, es habe sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2014 nichts geändert, sei unrichtig. Die Einstellungszusage der Firma XXXX stamme vom 26.05.2014, sei also vom BF nach der genannten Entscheidung eingeholt worden. Nochmals werde ein Schreiben des XXXX vorgelegt. Vom angerufenen Gericht habe der RV im Verfahren eines anderen Kosovoalbaners eine Entscheidung erhalten, wonach die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt worden sei. In diesem Verfahren sei der BF am 22.02.2007 erstmals ins österreichische Bundesgebiet eingereist, also nur unwesentlich früher als der BF selbst. Das Gericht habe dort festgestellt, dass regelmäßig bereits ab einer Aufenthaltsdauer von 5 Jahren eine besondere Schwelle sozialer Verwurzelung erreicht werde. Die darauf ergangene Entscheidung sei im März 2008 bekämpft worden und hätte der damalige Asylgerichtshof zwischen 2009 und 2013 entscheiden können und müssen. Im Gegensatz zum BF sei in anderen gleichgelagerten Fällen bereits eine humanitäre Niederlassungsbewilligung erteilt worden. XXXXbeschreibe den BF als offenen und hilfsbereiten Menschen, der trotz seines Arbeitswillens nicht arbeiten dürfe. Das "A2"-Niveau in der deutschen Sprache habe er bereits vor 1 1/2 Jahren erreicht. Der BF sei auch strafrechtlich unbescholten. Die Interessenabwägung des BFA sei schon deshalb verfehlt, weil auf die medizinischen Bedürfnisse des BF keinerlei Rücksicht genommen worden sei. Der BF kenne in Österreich Ärzte seines Vertrauens und sie kännten in.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 18.11.2014 vorgelegt und sind am 21.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene BF heißt XXXX, ist in XXXX (Kosovo) geboren und Staatsbürger der Republik Kosovo. Er fühlt sich keiner ethnischen Minderheit zugehörig und gehört der moslemischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Muttersprache ist Albanisch. Mit Ausnahme der achtjährigen Grundschule hat er keine weiterführende Ausbildung absolviert.

1.2. Am 09.07.2007 reiste er schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle, sohin illegal, als Beifahrer eines Kleinbusses in Österreich ein. Noch am selben Tag stellte er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes in Österreich.

Seinen Heimatstaat verließ er ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen, um sich in einem österreichischen Krankenhaus einer Operation zur Entfernung seiner Nierensteine zu unterziehen. Abgesehen davon gibt es keine weiteren Gründe für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat.

1.3. Der BF unterzog sich im XXXX mehreren operativen Eingriffen des rechten Harnleiters wegen ausgeprägter Nierensteinmassen und wurde danach in gutem Allgemeinzustand entlassen. Zur Nachsorge und Kontrolle erging die Empfehlung des Krankenhauses, dass sich der BF sechs Monate nach dem letzten operativen Eingriff einer Nachsorge und Kontrolle in Gestalt eines Nativröntgens und einer Ultraschalluntersuchung unterziehen solle.

Der BF gilt aus medizinischer Sicht als "Steinbildner", sodass auch künftig mit der Neubildung von Nierensteinen zu rechnen ist, die allfällige operative Eingriffe und daran anschließende Kontrollen erfordern können. Bei seiner letzten Kontrolle zeigte sich der BF beschwerdefrei und ist derzeit eine Behandlung aus medizinischer Sicht nicht notwendig.

Die zur Entfernung von Nierensteinen notwendigen operativen Eingriffe, sowie die aus medizinischer Sicht empfohlenen Kontrollen bzw. Nachsorgemaßnahmen werden auch im Herkunftsstaat des BF, darunter insbesondere an der XXXX angeboten.

Es lässt sich jedoch nicht feststellen, inwieweit sich die Qualität der im Herkunftsstaat des BF durchgeführten Behandlung von Nierenleiden und die daran anschließende Nachsorge von der Qualität der medizinischen Leistung österreichischer Krankenhäuser unterscheidet. Selbst wenn die medizinische Versorgung in einem österreichischen Krankenhaus höherwertig sein sollte, ergibt sich daraus nicht, dass eine allfällige Minderqualität der im Kosovo angebotenen medizinischen Leistungen zum Nachteil des BF gereicht.

1998 stellte der BF schon einmal wegen seines Nierenleidens einen Asylantrag in Deutschland, jedoch wurde dieser von den deutschen Behörden im Jahr 2001 abgewiesen. Im Jahr der Stellung seines Asylantrages wurde der BF in einem Krankenhaus in XXXX(Deutschland) medizinisch behandelt.

1.4. Vor seiner Ausreise nach Österreich lebte der alleinstehende und kinderlose BF gemeinsam mit seinem im Kosovo lebenden Bruder, XXXX, und dessen Familie, sowie dem Vater, XXXX, in einem Haus der Familie in XXXX (Kosovo). Im Herkunftsstaat des BF leben weiters seine beiden Schwestern und deren Familien. Beide Schwestern sind verheiratet und haben jeweils drei Kinder. Zwei Brüder des BF leben im Ausland, davon ein Bruder, XXXX, in Österreich und der zweite Bruder, XXXX, unbekannten Aufenthalts in England.

1.5. Zwischenzeitig hat der BF in Österreich ein Sprachzertifikat für die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 erworben.

Der BF verfügt über eine Einstellungszusage der XXXXvom 26.05.2014, der zufolge er dort als Trockenbauarbeiter eingestellt werden könnte, wenn er die nötigen Unterlagen vorweisen könne. Derzeit geht der BF in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach.

Der BF ist ledig und kinderlos und pflegt lediglich zu seinem in Österreich lebenden Bruder und zu dessen Familie Kontakt. Er lebt allein in einer Privatunterkunft.

1.6. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen kosovarischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und auf dem Wissen über die geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und der diesbezüglich vorgelegten Bestätigung.

Dass der BF seine gesundheitlichen Probleme in den Mittelpunkt seines Fluchtvorbringens gestellt hat, ergibt sich aus dem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis des BVwG.

Die Nierenprobleme des BF sowie dessen Behandlungen in Deutschland und Österreich ergeben sich aus den im Akt befindlichen ärztlichen Befunden. Deren Behandlungsmöglichkeit auch im Kosovo ist dem oben angeführten Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2014 zu entnehmen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Amtswissen des Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der LPD Wien).

Die Einstellungszusage der XXXX folgt aus der diesbezüglich im Akt einliegenden Bestätigung.

2.2.1. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF lediglich über lose familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Der BF verfügt in Österreich über kein geregeltes Einkommen. Diese Belange sind ferner dem diesem unmittelbar vorangegangenen Asylverfahren abzugewinnen. Wenn der BF in der Beschwerde nun hervorhebt, er unterstütze die Familie seines Bruders in deren Haushalt, vor allem im Krankheitsfalle eines der Familienmitglieder, so konnte dadurch keine besonders intensive Beziehung dargetan werden. Der BF lebt mit seinem Bruder und dessen Familie weder im gemeinsamen Haushalt, noch konnte er eine finanzielle Unterstützung von dessen Seite dartun noch reicht die Behauptung, regelmäßigen Kontakt zu pflegen für die Geltendmachung eines gewichtigen Integrationsmomentes aus.

2.2.2. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo ergibt sich daraus, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:

Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).

Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der BF konnte keine intensive Beziehung zu in Österreich lebenden Verwandten darlegen und hat auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF vermochte bis dato auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der BF lebt zwar seit rund 7 Jahren in Österreich, die geknüpften Kontakte im Bundesgebiet sind jedoch überschaubar. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Der BF verfügt in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen. Der BF befindet sich seit 09.07.2007 im Bundesgebiet und war lediglich aufgrund seines bis dato bestehenden Asylwerberstatus in Österreich aufenthaltsberechtigt. Sein Aufenthaltsstatus war daher bisher als unsicher zu qualifizieren und musste ihm dies bewusst sein.

Bei näherer Betrachtung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG für die Integration normierten Kriterien sind dem BF zwar dessen strafrechtliche Unbescholtenheit und dessen 7jähriger Aufenthalt zu Gute zu halten. Dem stehen jedoch die Art des Aufenthalts als bisheriger Asylwerber, das nahezu nicht vorhandene Vorliegen persönlicher Verwurzelung im Bundesgebiet, eine lediglich geringfügige sprachliche Weiterbildung, der lose Kontakt zu seinem Bruder, das Fehlen einer Beschäftigung sowie eine fehlende Tätigkeit in Vereinen oder sonstigen Institutionen gegenüber.

Wenn nun in der Beschwerde die Einstellungszusage der XXXX ins Treffen geführt wird, so vermag deren Vorliegen keine Änderung des Integrationsgrades des BF herbeizuführen, weil diese an Bedingungen geknüpft ist und keiner tatsächlich ausgeübten Beschäftigung gleichzuhalten ist.

Auch ist gegenständlich der in der Beschwerde mit anderen fremdenrechtlichen Verfahren gemachte Vergleich, in welche Kosovo-Albaner involviert waren, nicht zulässig. Zum einen wird im Rechtsmittel weder die Abteilung noch die Zahl des oder der anderen Verfahren erwähnt. Zum anderen fehlt es an einem vergleichbaren Sachverhalt, weil die Umstände, welche in diesen anderen Verfahren zu berücksichtigen waren, nicht genannt werden. Im Übrigen ist die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung einzelfallabhängig, weil sich die Fallkonstellationen zwar ähneln können, zumeist jedoch nicht ident sind.

Weiters kann auch die Unterstützungserklärung des XXXX nichts an den unzureichenden Voraussetzungen für den Verbleib des BF in Österreich beitragen, weil es sich dabei um einen geäußerten Wunsch einer Einzelperson handelt, die sich nicht mit den in § 9 Abs. 2 BFA-VG angeführten Kriterien deckt.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Wie bereits oben erwähnt, ist der Gesundheitszustand des BF nicht dergestalt, dass seine Rückkehr in den Herkunftsstaat für diesen unzumutbar wäre.

3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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