BVwG G305 2009750-1

G305 2009750-1Tribunal Administrativo Federal11 de dez. de 2014

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Regest

Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung

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BVwG G305 2009750-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2009750.1.00

Spruch

G305 2009750-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Firma XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 09.01.2009,

AZ BP 01/2009, Bescheidnummer: XXXX, beschlossen:

A)

Gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idF. BGBl. Nr. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. § 414 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. wird das Verfahren nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 09.01.2009, AZ XXXX, Bescheidnummer: XXXX, hat die Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) nach einer abgeschlossenen GPLA-Prüfung im Hinblick auf den Dienstnehmer

XXXX,

für den Zeitraum 02.08.2004 bis 31.08.2006 Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge, Umlagen, Sonderbeiträge und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge in Höhe von EUR XXXX und einen Betrag in Höhe von EUR XXXX an Nachtragszinsen vorgeschrieben.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin den zum 03.02.2009 datierten und am 12.02.2009 dem Landeshauptmann von Kärnten überreichten, nunmehr als Beschwerde behandelten Einspruch. Dem den 27.02.2009 abbildenden Eingangsstempel lässt sich entnehmen, dass das Rechtsmittel an die belangte Behörde weitergeleitet wurde.

3. Mit Schreiben vom 30.04.2009, Zeichen XXXX, legte die belangte Behörde dem Landeshauptmann von Kärnten, als seinerzeit sachlich zuständiger Rechtsmittelinstanz den Einspruch der Beschwerdeführerin und den Verfahrensakt zur weiteren Bearbeitung vor. Da dieses Schreiben überdies eine Stellungnahme zur gegenständlichen Angelegenheit enthielt, wurde dieses der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 06.05.2009, Zahl: XXXX, zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern.

4. Mit Aktenvorlage vom 16.07.2014 brachte das Amt der Kärntner Landesregierung den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

5. Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren wurde der Beschwerdeführerin mit hg. Verfahrensanordnung, die ihr am 12.09.2014 zugestellt wurde, das Verfahrensergebnis zur Kenntnis gebracht und ihr gleichzeitig die Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen eines Parteiengehörs gegeben.

6. Per Telefax vom 25.09.2014 teilte die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin anher mit, dass sie mit der belangten Behörde in Kontakt getreten sei, um die Streitangelegenheit außerhalb des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen.

7. Per Telefax vom 25.11.2014 erklärte die rechtsfreundliche Vertreterin namens und auftrags der Beschwerdeführerin, dass diese das gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Rechtsmittel zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm. den §§ 414 Abs. 1 und 673 Abs. 1 ASVG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Ämtern der Landesregierung anhängigen Sozialrechtsverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

In § 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG heißt es wörtlich:

"8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119 a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde."

§ 414 Abs. 1 ASVG lautet wörtlich wie folgt:

"(1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden."

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da ein solcher Antrag im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.

2. Zur Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, der auf die Zurückziehung des gegen den an gefochtenen Bescheid gerichteten Rechtsmittels abzielt, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Das gegenständliche Verfahren war auf Grund der auf die Zurücknahme der Beschwerde gerichteten Erklärung im Telefax vom 25.11.2014 einzustellen.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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