W203 2012591-1•BVwG W203 2012591-1
W203 2012591-1Tribunal Administrativo Federal10 de dez. de 2014
Aufsteigen, Frühwarnung, Mitarbeit, negative Beurteilung, Schulstufe
W203 2012591-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried Schlöglhofer über die Beschwerde von XXXX, Schüler an der XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrats für Tirol vom 01.09.2014, Zl. 74.349/0001/2014 II. Exp. Zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 71 Abs. 2 lit. c iVm Abs. 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 48/2014, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der volljährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) besucht seit dem Schuljahr 2009/10 die XXXX. Er wiederholte im Schuljahr 2010/11 die erste Schulstufe und im Schuljahr 2013/14 die dritte Schulstufe.
2. Anlässlich der Wiederholung der dritten Schulstufe im Schuljahr 2013/14 schloss er diese mit drei "Nicht genügend" in den Gegenständen Mathematik und angewandte Mathematik", "Rechnungswesen und Controlling" und "Controlling und Jahresabschluss" ab. In sechs weiteren Gegenständen wurde er mit der Note "Genügend" beurteilt.
3. Am 27.06.2014 hat die Klassenkonferenz der 3C-Klasse entschieden, dass der BF zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei.
4. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass der BF nachweislich am 21.11.2013 und am 27.03.2014 über seine "schulische Situation" im Unterrichtegegenstand "Rechnungswesen und Controlling" informiert worden ist. Aus einer Stellungnahme von XXXX, einem Lehrer des BF, geht hervor, dass hinsichtlich des BF auf Grund seiner Eigenberechtigung auf das Verteilen einer schriftlichen Mitteilung verzichtet worden wäre, ihm seine Notensituation aber mündlich mitgeteilt worden sei. Diese Angabe wird von XXXX, Sekretärin an der XXXX, bestätigt.
5. Am 03.07.2014 brachte der BF eine an den Landesschulrat für Tirol gerichtete Berufung (gemeint wohl: einen Widerspruch) gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen mit mehreren "Nicht genügend" in den Unterrichtsgegenständen "Rechnungswesen und Controlling" und "Controlling und Jahresabschluss" ein.
6. Am 04.07.2014 nahm Fr. XXXX, die Lehrerin des BF, zur Leistungsbeurteilung im Unterrichtsgegenstand "Rechnungswesen und Controlling" im Wesentlichen wie folgt Stellung:
Die Mitarbeit des BF wäre im ersten Semester mit "Genügend" und im zweiten Semester mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen. Mündliche Mitarbeit wäre sowohl im ersten als auch im zweiten Semester keine gegeben gewesen, bei direkter Anrede habe der BF nur sehr selten korrekte Antworten gegeben.
Zu den schriftlichen Leistungsfeststellungen wird ausgeführt, dass sämtliche Schularbeiten des BF - eine im ersten und zwei im zweiten Semester - mit "Nicht genügend" beurteilt worden wären.
Die Leistungen des BF im Rahmen der schriftlichen Mitarbeit wären im ersten Semester zwei Mal mit "Genügend" und einmal mit "Nicht genügend" und im zweiten Semester einmal mit "Nicht genügend" beurteilt worden.
Am 16.06.2014 habe eine 15-minütige mündliche Prüfung im Sinne des § 5 der LBVO stattgefunden, bei der der BF durch Erreichung von 5,75 von 11 möglichen Punkten mit "Genügend" beurteilt worden wäre. Der BF habe sich auf diese Prüfung nach Aushändigung der Aufgabenstellung 10 Minuten lang vorbereiten können und sei dann vor der Klasse exakt 15 Minuten - unter Verwendung einer Stoppuhr - dazu geprüft worden.
Der BF habe die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht erfüllt.
7. Aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Schularbeiten des BF gehen die jeweiligen Aufgabenstellungen und die Beurteilungsschemata klar und nachvollziehbar hervor. Demnach hat der BF bei der ersten Schularbeit 13,75 von 35 bzw. 39% der möglichen Punkte erreicht, bei der zweiten Schularbeit 19 von 39 bzw. 49% und bei der dritten Schularbeit 19,5 von 42 oder 45%.
8. Aus einem nichtdatierten Schreiben von XXXX, die auch Klassenvorstand des BF ist, geht hervor, dass der BF im Schuljahr 2013/14 156 Fehlstunden aufweist. Davon wären 53 Stunden unentschuldigt gewesen, was einer Absenz von 4,7 Wochen entspreche.
9. Mit einem mit dem Datum 04.06.2014 (gemeint wohl: 04.07.2014) versehenen Schreiben nahm XXXX, Lehrer des BF, zur Leistungsbeurteilung im Unterrichtsgegenstand "Controlling und Jahresabschluss" im Wesentlichen wie folgt Stellung:
Die Mitarbeit des BF wäre in beiden Semestern mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen. Dazu liegen im Verwaltungsakt für das Wintersemester insgesamt 5 Einzelaufzeichnungen für die Leistungsbeurteilung auf, denen zu Folge die Mitarbeitsleistungen einmal mit der Note "Genügend" und vier Mal mit der Note "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen wären. Für das Sommersemester wäre gemäß den Einzelaufzeichnungen einmal die Note "Genügend" und drei Mal die Note "Nicht genügend" zu vergeben gewesen.
Eine mündliche Prüfung im Sinne des § 5 LBVO wäre für eine sichere Leistungsfeststellung nicht erforderlich gewesen und vom BF auch nicht gewünscht worden.
Angemerkt wird auch, dass der BF seit dem 04.06.2014 auf Grund von Abwesenheit nicht mehr am Unterricht "Jahresabschluss und Controlling" teilgenommen habe.
10. Am 15.07.2014 gab XXXX eine Pädagogische Stellungnahme zum Widerspruch des BF ab, in der im Wesentlichen die Stellungnahmen der beiden Lehrer widergegeben werden und weiters ausgeführt wird:
Im Unterrichtsgegenstand "Rechnungswesen und Controlling" wären die Aufgabenstellungen der Schularbeiten lehrplanmäßig gedeckt und im vorgesehenen Zeitraum bewältigbar gewesen. Die Benotung aller drei Schularbeiten wäre nachvollziehbar. Auch die Aufgabenstellungen bei der Prüfung nach § 5 LBVO wären von einem vorbereiteten Schüler lösbar gewesen, den Unterlagen sei aber nicht zu entnehmen, ob diese Prüfung rechtzeitig angekündigt worden wäre.
Die Jahresbeurteilung mit der Note "Nicht genügend" wäre unter Berücksichtigung aller erbrachten Schülerleistungen und entsprechender Gewichtung aus pädagogischer Sicht zu bestätigen.
Im Unterrichtsgegenstand "Controlling und Jahresabschluss" wäre davon auszugehen, dass die nicht zeitraumbezogenen Leistungsbeurteilungen punktuell erfolgt und laut Stellungnahme der unterrichtenden Person - anders als in § 4 Abs. 2 LBVO vorgesehen - einzeln beurteilt worden wären.
Den Bestimmungen der LBVO folgend wären formell für eine Beurteilung ausreichende Leistungsfeststellungen vorhanden. Aus pädagogischer Sicht wäre es wegen der drohenden Überschreitung der Höchstdauer des Schulbesuches wünschenswert, auch Leistungsüberprüfungen nach § 5 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 lit. a LBVO durchzuführen.
11. Mit Schreiben vom 17.07.2014 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen 5 Tagen zur Pädagogischen Stellungnahme des Landesschulinspektors zu äußern. Der BF machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und machte im Wesentlichen folgende Unklarheiten geltend:
Obwohl ihm XXXX gesagt habe, dass er im Halbjahreszeugnis die Note "Genügend" bekommen würde, falls seine Mappe in Ordnung wäre, habe er - obwohl die Mappe nicht bemängelt worden wäre - trotzdem die Note "Nicht genügend" erhalten. Er wäre auch dadurch benachteiligt worden, dass zu Beginn des Schuljahres im Rahmen einer Gruppenarbeit zwei Gruppen die komplette Präsentation vorstellen hätten dürfen, und zwei andere Gruppen, zu denen auch der BF gehört habe, lediglich das Leitbild. Dadurch habe er wesentlich weniger Punkte bekommen. Obwohl er immer bei mindestens zwei bis drei Aufgaben fast die volle Punktezahl erreicht habe, wäre so gut wie jede Arbeit negativ beurteilt worden. Weder sei ihm über sein Ersuchen aus Datenschutzgründen der Notenstand per E-Mail mitgeteilt worden, noch sei er im zweiten Semester über seinen Notenstand informiert worden.
Im Unterrichtsfach "Rechnungswesen und Controlling" habe ihm eine "andere Person aus diesem Dienstzweig" mitgeteilt, dass die zweite und die dritte Schularbeit eigentlich positiv zu beurteilen gewesen wären. Bei der Prüfung im Sinne des § 5 LBVO sei er von der Lehrerin dauernd unter Druck gesetzt worden, weil diese ihn ständig mit den Worten "schneller, schneller" gedrängt habe.
Auf Grund "gewisser sonstiger Vorfälle in der Schule, deren Vorgeschichte XXXXbekannt wäre, wäre es trotz mehrfachem Ersuchen zu keinem Gespräch gekommen.
12. Auf Ersuchen des BF fand am 28.07.2014 im Büro von XXXX vom Landesschulrat für Tirol ein Gespräch mit dem BF und dessen Mutter statt, in dessen Rahmen dem BF auch die Stellungnahme von XXXX ausgehändigt wurde mit der Möglichkeit, sich bis längstens 18.08.2014 dazu zu äußern.
Von XXXX wurde über das Gespräch ein Aktenvermerk angelegt, aus dem sich Folgendes ergibt: Zum Unterrichtsfach "Rechnungswesen" habe der BF vorgebracht, dass er bei der Prüfung im Juni 2014 von der Professorin immer wieder durch die Worte "schneller, schneller" gedrängt worden wäre. XXXX habe dem BF mitgeteilt, dass der XXXX eine Stellungnahme zu den erbrachten Leistungen abgegeben und die negative Jahresbeurteilung aus pädagogischer Sicht bestätigt habe.
Zum Unterrichtsfach "Controlling und Jahresabschluss" habe der BF die Mappe, auf die er sich im Rahmen des Parteiengehörs bezogen hätte, vorgelegt. Die negative Beurteilung im zweiten Semester sei auch für den BF klar, er verstehe aber nicht, warum er auch im ersten Semester negativ beurteilt worden wäre.
Im Rahmen des Gespräches wären auch die Möglichkeiten, die dem BF im Falle eines Schulausschlusses wegen Überschreitung der Höchstdauer des Schulbesuches zustehen würden, besprochen worden.
13. Am 01.08.2014 übermittelte der BF an XXXX eine von ihm verfasste Zusammenfassung des Gesprächs vom 28.07.2014. Diese deckt sich inhaltlich im Wesentlichen mit der vom BF vorgebrachten Replik auf die Pädagogische Stellungnahme des XXXX vom 15.07.2014.
14. Am 20.08.2014 teilte XXXX dem Landesschulrat für Tirol mit, dass er sich nochmals mit den vom BF vorgebrachten Einwänden befasst habe, aber keine neuen Erkenntnisse gewinnen habe können. Der Pädagogischen Stellungnahme vom 15.07.2014 sei nichts hinzuzufügen.
15. Mit Bescheid des Landesschulrats für Tirol vom 01.09.2014 wurde ausgesprochen, dass der BF mit drei negativen Jahresbeurteilungen in den Unterrichtsgegenständen "Mathematik und Angewandte Mathematik", "Rechnungswesen und Controlling" und "Controlling und Jahresabschluss" zum Aufsteigen in den IV. Jahrgang nicht berechtigt wäre. Begründend wird nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der einschlägigen Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass zwar eine Ungenauigkeit bezüglich Einhaltung der Leistungsbeurteilungsverordnung insofern vorliege, als die Mitarbeitsfeststellungen jeweils mit Noten anstatt mit den vorgesehenen Plus- und Minuszeichen versehen wären, dass aber Formalfehler eine Entscheidungsgrundlage nur dann in Frage stellen könnten, wenn bei Einhaltung der Vorschriften möglicherweise ein anderes Ergebnis hätte herauskommen können. Im vorliegenden Fall würde sich aber durch die Verwendung von Zeichen anstelle von Noten am maßgeblichen Leistungsbild des Schülers kaum etwas ändern.
In "Rechnungswesen und Controlling" wären alle 3 Schularbeiten negativ beurteilt worden, und da der Jahresbeurteilung alle Leistungen des Studienjahres zu Grunde zu legen wären, könne auch die mit "Genügend" beurteilte mündliche, 15-minütige Prüfung keine positive Jahresbeurteilung ergeben.
Im Unterrichtsfach "Controlling und Jahresabschluss", in dem lehrplanmäßig keine Schularbeiten vorgesehen wären, gäbe es keinen Einwand dagegen, dass die Jahresnote ausschließlich auf Grund von Mitarbeitsfeststellungen festgesetzt worden sei. Eine schriftliche Frühwarnung, die trotz Eigenberechtigung des BF wohl vorgesehen sein würde, habe ausschließlich Informationscharakter, und somit eine etwaige Unterlassung auch keine Auswirkung auf die Jahresbeurteilung.
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Einbringung einer Beschwerde beim Landesschulrat für Tirol zulässig wäre. Der Passus "vier Wochen" ist dabei durch Fettdruck textlich hervorgehoben.
Der Bescheid wurde am 03.09.2014 durch Hinterlegung zugestellt.
16. Am 29.09.2014 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrats vom 01.09.2014 und begründete diese wie folgt:
Zum "Nicht genügend" im Fach "Controlling und Jahresabschluss":
Gemäß LBVO habe der Lehrer die Leistungen des Schülers sachlich und gerecht zu beurteilen und die Beurteilung wäre dem Schüler spätestens am Ende der Stunde bekannt zu geben. Auf Wunsch des Schülers habe eine Information über dessen Leistungsstand zu erfolgen. Dadurch, dass der BF jener Gruppe angehört habe, die nur das Leitbild und nicht die ganze Präsentation hätten vorstellen dürfen, und so nur weniger Punkte bekommen habe können, habe der Lehrer diese Vorgaben aus der LBVO verletzt. In diesem Sinne wäre auch die Beurteilung mit bloß "Genügend" anlässlich der mündlichen Prüfung am 18.03.2014 anzuzweifeln. Auch die Bewertung im Semesterzeugnis trotz absolut in Ordnung befindlicher Mappe mit "Nicht genügend" wäre auf Grund der zuvor getätigten In-Aussicht-Stellung eines "Genügend" nicht nachvollziehbar. Der BF wäre auch nicht über die Möglichkeit einer Prüfung im Sinne des § 5 LBVO in Kenntnis gesetzt worden, und es wäre der BF nach Ablegung auch von schriftlichen Prüfungen im Sinne des § 8 LBVO zu beurteilen gewesen.
Zur Beurteilung im Fach "Rechnungswesen und Controlling":
Die zweite und dritte Schularbeit wären nach Überprüfung durch eine "Lehrperson" positiv zu beurteilen gewesen. Außerdem habe es zu einer Aufgabe keinen Notenschlüssel (die zu erreichenden Punkte) gegeben, sodass von der Lehrerin wahlweise die Punkte vergeben worden wären. Es werde daher beantragt, sämtliche Schularbeiten von sämtlichen Schülern zu überprüfen. Es wäre auch nicht gerechtfertigt, dass die Lehrerin bei der Prüfung im Sinne des § 5 LBVO Druck auf den BF ausgeübt habe. Es entstünde der Eindruck, dass der BF von den Professoren auf Grund seiner Schulkarriere nicht fair und nicht gerecht benotet worden wäre. Es wäre auch nicht richtig, dass der BF am Unterricht ab dem 04.06.2014 nicht mehr teilgenommen habe.
Insgesamt wäre dem Widerspruch Folge zu geben gewesen und der Landesschulrat hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass der BF zum Aufsteigen in den IV. Jahrgang berechtigt wäre.
Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben, in eventu, den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die 1. Instanz zurückzuverweisen.
17. Die Beschwerde langte am 30.09.2014 beim Landesschulrat für Tirol ein und wurde von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 03.10.2014 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF wiederholte im Schuljahr 2013/14 die 3. Schulstufe an der Bundeshandelsakademie Innsbruck. Er wurde im Jahreszeugnis in drei Unterrichtsgegenständen mit der Note "Nicht genügend" beurteilt. Der Widerspruch des BF sowie die Beschwerde richten sich gegen die negativen Beurteilungen in den Gegenständen "Controlling und Jahresabschluss" und "Rechnungswesen und Controlling", das "Nicht genügend" im Gegenstand "Mathematik und angewandte Mathematik" wird nicht bekämpft.
Die Jahresbeurteilung im Gegenstand "Controlling und Jahresabschluss" beruht ausschließlich auf Mitarbeitsleistungen, wobei die einzelnen Leistungen vom Lehrer sieben Mal mit "Nicht genügend" und zweimal mit "Genügend" beurteilt worden sind. Eine schriftliche Leistungsüberprüfung hat ebenso wenig stattgefunden wie eine Prüfung im Sinne des § 5 LBVO.
Die Jahresbeurteilung im Gegenstand "Rechnungswesen und Controlling" beruht auf folgenden Leistungsfeststellungen: 3 Schularbeiten, die jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt worden sind, 4 schriftliche Mitarbeiten, die zweimal mit "Genügend" und zwei Mal mit "Nicht genügend" beurteilt worden sind, einer Prüfung im Sinne des § 5 LBVO, die mit "Genügend" beurteilt worden ist, und der Feststellung, dass keine mündliche Mitarbeit gegeben war.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die im Akt aufliegenden Unterlagen sind hinsichtlich der Beurteilung und der Notenfindung plausibel und schlüssig.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
3.2.1. Gemäß § 61 Abs. 3 AVG gilt, wenn im Bescheid eine längere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben ist, das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Nach Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung (Anm.: hier, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist) gibt.
Gemäß § 73 Abs. 5 SchuG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.
Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ist, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren.
Gemäß § 19 Abs. 7 SchUG haben die Verständigungen gemäß Abs. 3a ausschließlich Informationscharakter.
Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Nach § 3 Abs. 1 LBVO dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:
a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),
c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen [Tests, Diktate]),
d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,
e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.
Nach § 4. Abs. 1 LBVO umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und grafische Leistungen,
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
Bei der Mitarbeit sind sowohl Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt als auch Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
Gemäß § 4 Abs. 2 LBVO sind einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit nicht gesondert zu benoten.
Gemäß § 4 Abs. 3 LBVO sind Aufzeichnungen über diese Leistungen so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für eine Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 LBVO bestehen mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.
Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.
3.2.2. Zum Provisorialverfahren (Widerspruch) gemäß § 71 SchUG:
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],
Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (AB 1771 BlgNR 24. GP, 8).
§ 71 SchUG betreffend das Provisorialverfahren (Widerspruch) in der derzeit geltenden Fassung wurde mit BGBl. I Nr. 75/2013 im Schulunterrichtsgesetz verankert. In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich BGBl. I Nr. 75/2013 (RV 2212 BlgNR 24. GP) wurde dazu ausgeführt, "dass durch den neuen Begriff ‚Widerspruch' klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen."
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle entscheidet. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (§§ 1 und 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz; vgl. dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu Art. 14 Abs. 6 B-VG iVm FN 1 zu § 2 Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das ordentliche behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (VwGH vom 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt). Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Aus diesem Grund ist - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 71 SchUG - auch kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar (vgl. Art. 130 und Art. 132 B-VG).
3.2.3. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol, mit dem ausgesprochen worden ist, dass der BF zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei. Somit wurde mit dem Bescheid über eine Angelegenheit im Sinne des § 71 Abs. 2 lit. c SchUG abgesprochen, sodass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht gemäß § 73 Abs. 5 SchUG grundsätzlich zwei Wochen beträgt. Diese gesetzlich vorgegebene zweiwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung wird aber dadurch verlängert, dass in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides von einer vierwöchigen Frist ab Zustellung des Bescheides die Rede ist. Die Zustellung erfolgte im gegenständlichen Fall durch Hinterlegung am Mittwoch, 03.09.2014, sodass die Rechtsmittelfrist bis einschließlich Mittwoch, 01.10.2014 gelaufen ist. Die am 30.09.2014 beim Landesschulrat für Tirol eingelangte Beschwerde war somit jedenfalls rechtzeitig eingebracht und nicht als verspätet zurückzuweisen.
3.2.4. Beschwerdegegenstand ist ausschließlich, ob die Leistungsbeurteilung des BF in den Unterrichtsgegenständen "Controlling und Jahresabschluss" sowie "Rechnungswesen und Controlling" im Jahreszeugnis der 3. Klasse der XXXX mit "Nicht genügend" zu Recht erfolgte.
3.2.5. Zur Beurteilung des BF im Unterrichtsgegenstand "Controlling und Jahresabschluss":
Der BF begründet seine Beschwerde diesbezüglich im Wesentlichen wie folgt:
Er habe anlässlich der Erledigung eines Arbeitsauftrages zu Beginn des ersten Semesters nur einen Teil der Powerpoint-Präsentation vorstellen dürfen und dadurch nur weniger Punkte als die Schüler in der Vergleichsgruppe erhalten können.
Die Benotung der Präsentation am 6.10. 2013 mit "Nicht genügend" sowie der Mitarbeitsfeststellung am 18.03.2014 ("Taxi-Beispiel") mit "Genügend" sei nicht nachvollziehbar.
Obwohl ihm vom Lehrer im Falle der Vorlage einer ordentlichen Mappe die Note "Genügend" in Aussicht gestellt worden wäre, wäre er trotz einer absolut in Ordnung befindlichen Mappe negativ beurteilt worden.
Die Bewertung der letzten Hausübung mit "Nicht genügend" wäre nicht naschvollziehbar.
Er wäre vom Lehrer trotz mehrfachen Ersuchens nicht über seinen Leistungsstand informiert worden.
Er wäre nicht über die Möglichkeit einer Prüfung im Sinne des § 5 LBVO informiert worden.
Es wäre keine schriftliche Leistungsüberprüfung erfolgt.
Die Behauptung, der BF habe ab dem 04.06.2014 nicht mehr am Unterricht teilgenommen, sei falsch.
Zum Beschwerdevorbringen 3.2.5.A):
Nach § 4 Abs. 1 LBVO ist es zulässig, bei der Feststellung der Mitarbeit eines Schülers auch Leistungen zu berücksichtigen, die dieser im Rahmen von Gruppenarbeiten erbringt. Aus dieser Bestimmung lässt sich weder ableiten, dass alle Gruppen die gleiche Aufgabenstellung erhalten müssten, noch, dass allen Gruppenteilnehmern die Möglichkeit geboten werden müsste, in der gleichen Weise das Ergebnis der Gruppenarbeit präsentieren zu können. Der Maßstab für die Leistungsbeurteilung ist daher auch bei Gruppenarbeiten von der Beurteilung anderer Schüler, die in anderen Gruppen mitgewirkt haben, unabhängig. (vgl. VwGH vom 09.03.1981, Zl. 10/3420/80). Der Umstand, dass der BF nicht die Möglichkeit hatte, wie ein Teil der Mitschüler das gesamte Gruppenergebnis zu präsentieren, stellt somit keinen Mangel im Rahmen der Leistungsfeststellung bzw. -beurteilung durch den Lehrer dar.
Zum Beschwerdevorbringen 3.2.5.B):
Das Vorbringen des BF, die beiden Beurteilungen am 16.10.2013 und am 18.03.2014 wären nicht nachvollziehbar, ist zu wenig substantiiert, um die Aufzeichnungen des zuständigen Lehrers zum Ergebnis dieser Mitarbeitsfeststellungen widerlegen zu können. Auch unter der Annahme, dass der Lehrer tatsächlich wie vom BF vorgebracht diesem das Ergebnis unter Umgehung des § 11 Abs. 3 LBVO nicht am Ende der Unterrichtsstunde mitgeteilt haben sollte, kann daraus nichts für den BF gewonnen werden, weil die vom Schüler tatsächlich erbrachten Leistungen für die Leistungsbeurteilung maßgeblich sind. Eine etwaige Verletzung der Informationspflicht gemäß § 11 Abs. 3 LBVO kann an der bereits erfolgten und abgeschlossenen Leistungsfeststellung und deren Beurteilung nichts ändern, es käme ansonsten zur Berücksichtigung eines Aspekts, der gemäß § 20 SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf. (vgl. dazu VwGH vom 22.11.2004, 2004/10/0176 zur ähnlichen Problematik der Verletzung der Informationspflicht gemäß § 19 SchUG).
Auch das Vorbringen des BF, er habe am 18.03.2014 bis auf einen Punkt die komplette Punkteanzahl erreicht, und dennoch sei seine Leistung nur mit "Genügend" beurteilt worden, ist zu wenig substantiiert, um die Leistungsbeurteilung durch den Lehrer widerlegen zu können. Weder wird vorgebracht, wie viele Punkte insgesamt zu erreichen gewesen wären, noch, warum trotz des nicht erreichten Punktes eine Bewertung besser als mit "Genügend" vorzunehmen gewesen wäre.
Aber selbst dann, wenn man in beiden Fällen tatsächlich von einer besseren Bewertung im Sinne des Vorbringens des BF ausginge, und die am 16.10.2013 erbrachte Leistung mit "Genügend" und die am 18.03.2014 erbrachte Leistung mit "Befriedigend" beurteilen würde, blieben immer noch im Ergebnis sechs negative Beurteilungen gegenüber zwei Beurteilungen mit "Genügend" und einer Beurteilung mit "Befriedigend" bestehen, was am Leistungsbild über das gesamte Schuljahr und der damit verbunden Gesamtbeurteilung mit "Nicht genügend" nichts ändern würde.
Zum Beschwerdevorbringen 3.2.5.C):
Die bloße Vorlage einer ordnungsgemäßen Mappe für sich alleine stellt noch keine "Leistung" dar, die in die Leistungsbeurteilung einfließen könnte. Allenfalls könnte das Führen einer ordnungsgemäßen Mappe dann als eine der Formen der Leistungsfeststellung angesehen werden, wenn die Arbeit an der Mappe - wie im Aktenvermerk von XXXX vom 28.07.2014 dargestellt - auch mit Hausübungen verbunden ist. Hausübungen wiederum können aber - wie sich aus § 4 Abs. 1 lit. b LBVO ergibt - nur als Teilbereich der Mitarbeit bei der Leistungsfeststellung berücksichtigt werden. Aus der Stellungnahme des zuständigen Lehrers sowie aus dem gesamten Akteninhalt lässt sich - abgesehen vom Beschwerdevorbringen - nicht entnehmen, dass eine positive Beurteilung im Halbjahreszeugnis ausschließlich von der Qualität der vom BF geführten Mappe abhängig gemacht worden wäre. Selbst dann, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte und die Mappe auch tatsächlich die entsprechende Ordentlichkeit aufgewiesen haben sollte, hätte dies im für den BF günstigsten Fall auch nur dazu führen können, dass die im ersten Semester vom BF erbrachten Leistungen im Halbjahreszeugnis mit der Note "Genügend" zu beurteilen gewesen wären. Dem steht aber jedenfalls die vom BF nicht beanstandete Beurteilung mit "Nicht genügend" im zweiten Semester gegenüber, sodass auch in diesem Fall die Jahresgesamtnote nur auf "Nicht genügend" hätte lauten können. Dies ergibt sich schon alleine daraus, dass ein knappes "Genügend" im ersten Semester in Verbindung mit einem klaren "Nicht genügend" im zweiten Semester in Summe nur die Note "Nicht genügend" ergeben kann, und zwar umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass gemäß § 20 Abs. 1 SchUG dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.
Zum Beschwerdevorbringen 3.2.5.D):
Wie bereits zum Beschwerdevorbringen C) ausgeführt, stellen Hausübungen nur einen Teil der Mitarbeit eines Schülers dar. Abgesehen davon, dass der BF sein Vorbringen, die letzte Hausübung wäre nicht negativ zu beurteilen gewesen, nicht ausreichend belegen konnte, könnte auch eine zusätzliche positive Beurteilung einer Hausübung auf Grund deren relativ geringen Bedeutung für die Leistungsfeststellung über das gesamte Schuljahr kein anderes, für den BF günstigeres Gesamtbild ergeben.
Zum Beschwerdevorbringen 3.2.5.E):
Dem Vorbringen des BF, er wäre nicht über seinen Leistungsstand informiert worden, steht die Angabe des Lehrers, er habe den BF sehr wohl mündlich darüber informiert, gegenüber. Da diese Angaben auch von der an der Schule tätigen Sekretärin bestätigt werden, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Eine Information im Rahmen des Frühwarnsystems richtet sich gemäß § 19 Abs. 3a SchUG grundsätzlich an die Erziehungsberechtigten, da der BF aber im Schuljahr 2013/14 bereits volljährig war, besteht auch kein Einwand dagegen, dass sich diese direkt an den BF selbst gerichtet hat, und dessen Eltern nicht eingebunden waren. Zwar wäre es im Sinne einer gesicherten Nachvollziehbarkeit empfehlenswert, diese Information schriftlich weiterzugeben, allerdings sieht das Schulunterrichtsgesetz Schriftlichkeit nicht zwingend vor, sodass auch eine bloß mündliche Information über den Leistungsstand an den volljährigen Schüler keinen Verstoß gegen § 19 SchUG darstellt, umso weniger, wenn dies wie im vorliegenden Fall vor Zeugen erfolgt.
Abgesehen davon ließe sich auch aus einer tatsächlich gänzlich unterlassenen oder nicht ordnungsgemäß vorgenommenen Frühwarnung für den BF nichts gewinnen. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof bereits (zu den sinngemäßen Vorgängerbestimmungen) mehrmals ausgesprochen hat, hat eine Verletzung der Verständigungspflichten nach § 19 SchUG nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge. Es sind nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich. Hingegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten, bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielbaren Leistungen auszugehen wäre. Ebenso wenig bietet das Gesetz der Annahme eine Grundlage, die unter Verletzung der Verständigungspflichten erbrachten Leistungen dürften in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Würden die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung miteinbezogen, käme es im Gegenteil zur Berücksichtigung eines Aspekts, der gemäß § 20 SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf (vgl. VwGH vom 22.11.2004, 2004/10/0176 m.w.N.).
Zum Beschwerdevorbringen 3.2.5.F):
§ 5 Abs. 2 LBVO sieht vor, dass auf Wunsch des Schülers einmal im Semester eine mündliche Prüfung durchzuführen ist. Eine Verpflichtung, einen Schüler auf diese Möglichkeit hinzuweisen, lässt sich daraus nicht ableiten, umso weniger, wenn wie im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass auch eine etwaige Prüfung auf Grund der während des Schuljahres vorgenommen Mitarbeitsbeurteilungen, die für eine sichere Leistungsbeurteilung für die Schulstufe ausreichen, an der Jahresnote nichts ändern würde.
Zum Beschwerdevorbringen 3.2.5.G):
Wie schon im Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2014 ausgeführt, sind zum Zwecke der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellung auf Grund der Mitarbeit eines Schülers im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorgesehen, wie sie für eine sichere Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind. Die Festsetzung der Jahresnote in einem Unterrichtsfach, in dem lehrplanmäßig keine Schularbeiten vorgesehen sind, allein und ausschließlich auf Grund von Mitarbeitsfeststellungen ist daher - wie im vorliegenden Fall - nicht rechtswidrig.
Zum Beschwerdevorbringen 3.2.5.H):
Es kann dahingestellt bleiben, ob bzw. ab wann der BF tatsächlich nicht mehr am Unterricht teilgenommen hat, da die bloße Anwesenheit im Unterricht keine Form der Leistungsfeststellung darstellt. Die letzte dokumentierte Aufzeichnung über die Mitarbeit des BF datiert vom 04.06.2014, sodass er an diesem Tag jedenfalls noch am Unterricht teilgenommen hat. Im Sommersemester liegt für jeden der Monate März bis Juni genau eine Aufzeichnung zur Mitarbeit des BF vor, sodass davon ausgegangen werden kann, dass auch im Falle einer Anwesenheit des BF nach dem 04.06.2014 keine weitere Leistungsfeststellung mehr erfolgt wäre, jedenfalls nicht in einem Ausmaß, das zu einer Änderung des Gesamtbildes der Jahresleistung hätte führen können.
Insgesamt gesehen war daher festzustellen, dass ausreichend Leistungsfeststellungen für eine Leistungsbeurteilung vorliegen, und dass der BF im Unterrichtsgegenstand "Controlling und Jahresabschluss die nach Maßgabe des Lehrplanes für die 3. Schulstufe XXXX XXXX gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht erfüllt hat.
3.2.6. Zur Beurteilung des BF im Unterrichtsgegenstand "Rechnungswesen und Controlling":
Der BF begründet seine Beschwerde diesbezüglich im Wesentlichen wie folgt:
Die zweite und die dritte Schularbeit wären positiv zu beurteilen gewesen.
Bei der Prüfung im Sinne des § 5 LBVO wäre von der Lehrerin Druck auf den BF ausgeübt worden.
Der BF wäre von den Professoren nicht fair und nicht gerecht behandelt worden.
Zum Beschwerdevorbringen 3.2.6.A):
Das Vorbringen des BF, die zweite und dritte Schularbeit wären positiv zu beurteilen gewesen, ist nicht substantiiert. Er bezieht sich auf eine angebliche diesbezügliche Aussage einer Lehrperson, ohne diese namentlich zu nennen. Auch inhaltlich wird nicht dargelegt, warum die beiden Arbeiten im Gegensatz zur tatsächlich erfolgten negativen Beurteilung positiv zu beurteilen gewesen sein sollten. Insofern sich die Beschwerde darauf stützt, dass bei einer Aufgabe die zu erreichenden Punkte nicht angeführt gewesen wären, lässt sich dies aus den Angaben sämtlicher Schularbeiten, die im Original im Verwaltungsakt aufliegen, nicht nachvollziehen. Da bei keiner der Schularbeiten zumindest die Hälfte der insgesamt möglichen Punkte erreicht werden konnte, steht fest, dass die Erfordernisse für eine positive Beurteilung im Sinne des § 14 Abs. 5 LBVO nicht überwiegend erfüllt werden konnten, und somit die Beurteilung mit "Nicht genügend" jeweils zu Recht erfolgte. Jedenfalls ist von einer vom BF beantragten Überprüfung sämtlicher Schularbeiten aller Mitschülerinnen und Mitschüler des BF abzusehen, weil eine solche nicht nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sondern vor allem auch insofern ins Leere ginge, als der Maßstab der Leistungsbeurteilung kraft Gesetzes (vgl. § 18 Abs. 1 SchUG und § 11 Abs. 1 LBVO) ein von der Beurteilung anderer Schüler unabhängiger ist. (vgl. VwGH vom 09.03.1981, Zl. 10/3420/80).
Zum Beschwerdevorbringen 3.2.6.B):
Tatsächlich entsteht der Eindruck, dass der BF bei der Prüfung im Sinne des § 5 LBVO unter einem gewissen Zeitdruck gestanden haben dürfte. Dies ergibt sich u.a. auch daraus, dass die Lehrerin in ihrer Stellungnahme ausdrücklich darauf hinweist, dass sie zum Zweck der Einhaltung des Zeitrahmens eine Stoppuhr verwendet habe, und dass sie auch nach exakt 15 Minuten die Prüfung abgebrochen habe. Aber auch aus diesem Umstand lässt sich für das Anliegen des BF nichts gewinnen. Zum einen kommt nämlich der XXXX in seiner Pädagogischen Stellungnahme zum Ergebnis, dass die Aufgabenstellungen hinsichtlich des Umfangs von einem entsprechend vorbereiteten Schüler innerhalb von 15 Minuten zu lösen gewesen wären, und zum anderen wurde bei der Leistungsbeurteilung ohnehin nur von jener Gesamtpunkteanzahl ausgegangen, die sich aus den vom BF innerhalb der 15 Minuten beantworteten Aufgabenstellungen bezogen hat, während die Punkte, die für jene Fragen, die vom BF aus Zeitgründen nicht mehr beantwortet werden konnten, dafür nicht herangezogen worden sind. Somit ist dem BF aus dem Umstand, dass er es nicht geschafft hat, sämtliche Aufgabenstellungen innerhalb der 15 Minuten zu beantworten, kein Nachteil erwachsen.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die Bedeutung einer Prüfung im Sinne des § 5 LBVO hingewiesen: Die schon früher unrichtige Auffassung, es handle sich dabei um eine "Entscheidungsprüfung", ist jedenfalls nicht gegeben. Die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO ist rechtlich eine Prüfung wie jene, die vom Lehrer ohne Schülerwunsch unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 4 durchgeführt werden, dies aufgrund der Gesamtkonzeption der Leistungsbeurteilung und somit aus rechtlichen Gründen, aber auch aus pädagogischen Überlegungen. Denn eine einzige punktuelle Prüfung von der Dauer weniger Minuten kann im Regelfall das während eines kompletten Beurteilungsabschnittes gewonnene Gesamtbild der Leistungen nicht in einer Weise abändern, bei der die bisherigen Leistungen in den Hintergrund gedrängt werden. Die "§ 5 Abs. 2-Prüfung" ist daher eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 2 zu § 5 Abs. 2 LBVO, mit Hinweis auf die Erläuterungen des BMU zum Entwurf der Novelle BGBl. Nr. 492/1992; vgl. zur Gesamtbeurteilung der Leistungen wieder VwGH vom 22.11.2004, 2004/10/0176).
Es hätte somit schon einer ganz außergewöhnlich guten Leistung des BF im Rahmen dieser Prüfung bedurft, um das während des Schuljahres insbesondere durch die negative Beurteilung aller Schularbeiten gewonnene Gesamtbild der Leistungen im Sinne des BF abzuändern zu können.
Zum Beschwerdevorbringen 3.2.6.C):
Das Vorbringen hinsichtlich der nicht fairen und nicht gerechten Behandlung des BF ist nicht substantiiert. Auch aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorliegenden Stellungnahmen, ergeben sich keine Hinweise auf solche Vorgehensweisen durch das Lehrpersonal.
Insgesamt war daher auch im Unterrichtsfach "Rechnungswesen und Controlling" die Jahresbeurteilung mit der Note "Nicht genügend" unter Berücksichtigung aller erbrachten Leistungen zu bestätigen.
Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen reichen aus, um beurteilen zu können, dass die Beurteilung in beiden verfahrensgegenständlichen Unterrichtsgegenständen mit der Note "Nicht genügend" zu Recht erfolgt ist. Eine mündliche Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt und konnte somit gemäß § 24 Abs.1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.
Es war daher gemäß Spruchpunkt A zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die jeweils zitierten Entscheidungen des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B zu entscheiden.
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