W121 2011276-1•BVwG W121 2011276-1
W121 2011276-1Tribunal Administrativo Federal10 de dez. de 2014
Geltendmachung, Meldepflicht, Notstandshilfe
W121 2011276-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien Huttengasse vom 23.07.2014, XXXX, und gegen die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 20.08.2014, XXXX, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm. § 38 iVm § 17 Abs. 1, § 46 Abs. 1 sowie § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 138/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Mit Mitteilung des AMS vom 05.06.2014 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass sein Anspruch auf Notstandshilfe mit 15.06.2014 befristet sei, weil das Höchstausmaß seiner Notstandshilfe am 15.06.2014 erreicht worden war.
Beim Telefonat mit dem Beschwerdeführer am 04.07.2014 wurde diesem von der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Bezug der Notstandshilfe eingestellt worden war.
Dem Beschwerdeführer wurde mit 04.07.2014 von der regionalen Geschäftsstelle des AMS ein Antragsformular ausgehändigt, welches der Beschwerdeführer am 07.07.2014 beim AMS zurückgegeben hatte.
Am 16.07.2014 gab der Beschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS Wien Huttengasse zusammengefasst an, dass er die am 05.06.2014 zugesandte Leistungsmitteilung nicht erhalten habe. Er sei bei einem Kurs gewesen und hätte er vom "Auslaufen seiner Leistung" während des Kurses Kenntnis erlangt, hätte er selbstverständlich einen Antrag gestellt. Der Beschwerdeführer wurde darüber aufgeklärt, dass er einen Geltendmachungsbescheid beantragen kann und er nach Erhalt dieses Bescheides dagegen "berufen" könne.
Im Rahmen der Niederschrift bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS am 21.07.2014 beantragte der Beschwerdeführer, dass er einen "Geltendmachungsbescheid für den Antrag vom 15.06.2014 beantrage".
Die regionale Geschäftsstelle des AMS Wien Huttengasse hat mit Bescheid vom 23.07.2014 ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe (wieder) ab dem 04.07.2014 gebührt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe erst (wieder) am 04.07.2014 erfolgreich geltend gemacht habe.
Dagegen hatte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass er vom 05.05.2014 bis zum 09.07.2014 einen vom AMS zugewiesenen Kurs bei XXXX besucht habe. Bei seinem telefonischen Anruf beim AMS am 04.07.2014 sei ihm mitgeteilt worden, dass der Leistungsbezug eingestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe weder ein Schreiben noch eine Mitteilung erhalten, dass sein Notstandshilfeanspruch mit 14.07.2014 ende. Bei seiner Antragstellung am 07.07.2014 sei ihm von der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass er eine Nachzahlung für die fehlende Zeit erhalten werde. Wenn er früher darüber informiert worden wäre, dass er einen neuen Antrag stellen müsse, wäre er bereits vorher beim AMS gewesen um einen Antrag abzugeben. Zu der Zeit, als er kein Geld erhalten habe, sei er auch bei einem verpflichtenden Kurs gewesen und es würden Anwesenheitsliste und Kursbestätigung aufliegen. Bei einer Vorsprache wegen der "Geltendmachung beim AMS" [sic] sei ihm gesagt worden, dass ein Brief verschickt worden sei, er habe jedoch keinen Brief erhalten. Das Schreiben des AMS sei laut Einschätzung des Beschwerdeführers irgendwie am Postweg verloren gegangen, weil es sich der Beschwerdeführer anders nicht erklären könne, dass er es nicht erhalten habe.
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2014 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2014 im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.
Begründend wurde nach Wiedergabe der relevanten Gesetzesstellen ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage am 05.06.2014 an den Beschwerdeführer eine Mitteilung des AMS ergangen sei, dass sein Anspruch auf Notstandshilfe mit 15.06.2014 befristet sei. Ohne rechtliche Relevanz für die Geltendmachung des Leistungsanspruches wäre, ob dem Beschwerdeführer die Information des AMS über das bevorstehende Ende der Bezugsdauer tatsächlich zugekommen sei. Festgestellt wurde von der belangten Behörde, dass das Höchstausmaß seiner Notstandshilfe am 15.06.2014 erreicht worden sei. Am 05.06.2014 sei von der belangten Behörde eine Mitteilung an den Beschwerdeführer geschickt worden, auf der das Höchstausmaß der Notstandshilfe am 15.06.2014 aufscheine. Gemäß § 46 iVm § 58 AlVG sei der Anspruch auf Notstandshilfe bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Wie das ergänzende Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei dem Beschwerdeführer mit 04.07.2014 vom AMS Huttengasse ein Antragsformular ausgehändigt worden, welches der Beschwerdeführer am 07.07.2014 beim AMS zurückgegeben habe. Der Anspruch auf Notstandshilfe gebühre daher ab 04.07.2014. Weiters wurde festgehalten, dass eine rückwirkende Zuerkennung von Notstandshilfe nach Erreichung des Höchstausmaßes der Leistung vor dem Tag der persönlichen Geltendmachung bei Nichtvorliegen eines Fehlers der Behörde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des AlVG nicht vorgesehen sei.
Mittels Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer verwies wie im "Einspruch" [sic] darauf, dass er kein Schreiben bezüglich Notstandshilfe vom AMS erhalten habe, obwohl dies das AMS laut Schreiben vom 20.08.2014 bestätige. Er wolle nochmals wiederholen, dass er bei einem AMS-Kurs gewesen sei, den er auch in dieser Zeit absolviert und erst am 04.07.2014 bemerkt habe, dass er vom AMS wenig Geld überwiesen erhalten habe. Nach telefonischer Rücksprache mit dem AMS habe der Beschwerdeführer erst den Sachverhalt über die Einstellung seiner Notstandshilfe erfahren. Der Kurs sei vom AMS verpflichtend gewesen und er sei bis zum Ende dort anwesend gewesen. Wenn er gewusst hätte oder ein Schreiben erhalten hätte, dass die Notstandshilfe mit 15.06.2014 ende, wäre er sicher zum AMS gegangen, um einen Neuantrag zu stellen, denn die Kursleitung erlaube AMS-Termine einzuhalten und zu gehen.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt.
In der Beschwerdevorlage wurde zusammengefasst zu den Einwendungen im Vorlageantrag ausgeführt, dass es unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen des AlVG ohne rechtliche Relevanz für die Geltendmachung des Leistungsanspruches sei, ob der Beschwerdeführer eine Information bzw. Erinnerung des AMS durch die Mitteilung vom 05.06.2014 über das bevorstehende Ende der Bezugsdauer am 15.06.2014 erhalten habe oder nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Bezieher von Notstandshilfe ist und das Höchstausmaß seiner Notstandshilfe am 15.06.2014 erreicht worden war. Die letzte Mitteilung über das Leistungsende des Notstandshilfebezuges ist mit 05.06.2014 datiert und wurde an den Beschwerdeführer übermittelt, wobei dem Beschwerdeführer in der Leistungsmitteilung unter der Rubrik "Hinweise - Leistungsende" auch darüber informiert wurde, dass die Weitergewährung einer Leistung (im gegenständlichen Fall der Notstandshilfe) erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann.
Beim Telefonat mit dem Beschwerdeführer am 04.07.2014 wurde diesem von der belangten Behörde auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Bezug der Notstandshilfe mangels neuerlicher Antragstellung bei der belangten Behörde eingestellt worden war. Dem Beschwerdeführer wurde mit 04.07.2014 von der regionalen Geschäftsstelle des AMS ein Antragsformular ausgehändigt, welches der Beschwerdeführer am 07.07.2014 beim AMS zurückgegeben hatte. Somit machte der Beschwerdeführer nach Leistungsende des Notstandshilfebezuges am 15.06.2014 erst mit 04.07.2014 einen (neuerlichen) Anspruch auf Notstandshilfe geltend.
Die regionale Geschäftsstelle des AMS Wien Huttengasse hat mit Bescheid vom 23.07.2014 ausgesprochen, dass das Höchstausmaß der dem Beschwerdeführer zustehenden Notstandshilfe am 15.06.2014 erreicht worden war und ihm die Notstandshilfe erst wieder aufgrund der neuerlichen Antragstellung ab dem 04.07.2014 gebührt. Eine gleichlautende Entscheidung erging im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 20.08.2014.
Ein triftiger Grund, weshalb der Beschwerdeführer nicht eine rechtzeitige Geltendmachung der Notstandshilfe zur Wahrung eines durchgehenden Leistungsbezuges getätigt hat, konnte jedoch nicht festgestellt werden.
Ein Verschulden bzw. ein Fehler der Behörde - beispielsweise aufgrund einer mangelnden oder unrichtigen Auskunft - kann ebenfalls nicht erkannt werden.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat und auch den Verfahrensakten des AMS zu entnehmen ist, sind an den Beschwerdeführer Leistungsmitteilungen des AMS, zuletzt datiert mit 05.06.2014, ergangen, worin er jeweils über das Ende seines Leistungsbezuges mit Datum vom 15.06.2014 informiert wurde. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer in den Mitteilungen unter dem Punkt "Wichtige Hinweise - Leistungsende" darauf hingewiesen, dass die Weitergewährung einer Leistung erst - sofern er die Anspruchsvoraussetzungen erfülle - auf Grund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne und er sich für eine lückenlose Zahlung zeitgerecht mit dem AMS in Verbindung zu setzen habe. Der Beschwerdeführer war somit zeitgerecht über seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich einer neuerlichen Antragstellung zur Weitergewährung seines Leistungsbezuges informiert worden.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer erst am 04.07.2014 beim AMS persönlich vorsprach und einen (neuerlichen) Antrag auf Notstandshilfe stellte.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe weder ein Schreiben noch eine Mitteilung erhalten, dass sein Notstandshilfeanspruch mit 14.07.2014 ende (korrekt: 15.06.2014), ist festzuhalten, dass die Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers nicht glaubhaft nachvollziehbar erscheinen. Einerseits hatte er seine verspätete neuerliche Antragstellung damit begründet, dass er in besagtem Zeitraum bei einem verpflichtenden Kurs gewesen sei, somit wollte er der belangten Behörde offensichtlich entgegen jeder Lebenserfahrung erklären, er hätte den Kurs offensichtlich aufgrund seiner Anwesenheitspflicht nicht verlassen können, um einen neuerlichen Antrag beim AMS zu stellen. Andererseits behauptete der Beschwerdeführer, er habe die Mitteilung über das Ende seines Notstandshilfeanspruches gar nicht erhalten, weil er ansonsten die Kursleitung um Erlaubnis gefragt hätte, um einen Termin beim AMS wahrzunehmen. Völlig unglaubwürdig erscheint zudem die Ausführung des Beschwerdeführers, dass ihm bei seiner Antragstellung am 07.07.2014 von der belangten Behörde mitgeteilt worden wäre, er würde eine Nachzahlung für die fehlende Zeit erhalten. Aufgrund dieser widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben war den Rechtfertigungsversuchen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen und ausdrücklich auf die Information bzw. Erinnerung des AMS durch die Mitteilung vom 05.06.2014 über das bevorstehende Ende der Bezugsdauer am 15.06.2014 zu verweisen.
Überdies ist diesbezüglich in Übereinstimmung mit der belangten Behörde festzuhalten, dass es unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen des AlVG ohne rechtliche Relevanz für die Geltendmachung des Leistungsanspruches ist, ob der Beschwerdeführer eine Information bzw. Erinnerung des AMS durch die Mitteilung vom 05.06.2014 über das bevorstehende Ende der Bezugsdauer am 15.06.2014 erhalten habe oder nicht. Es ist nämlich nicht Aufgabe des AMS, den Leistungsbezieher an seine Antragstellungen zu erinnern, sondern es obliegt die rechtzeitige Antragstellung der Eigenverantwortlichkeit des Leistungsbeziehers.
In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der Anforderungen an das AMS darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2001/08/0227, zwar ausführt, dass beispielsweise die Vorschreibung eines Kontrolltermins nach Höchstausmaß (Leistungsende) rechtwidrig sei, kam jedoch aufgrund der abschließenden Normierung des § 46 AlVG, der eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellung darstelle, zu dem Ergebnis, dass diese Norm - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (hier: rechtswidrige Kontrollterminvergabe für einen Zeitpunkt nach Auslaufen des Leistungsanspruchs mit damit verbundenem Leistungsverlust des Arbeitslosen für die Zeit vor diesem Kontrolltermin) nachträglich nicht saniere, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen sei (s. hierzu VwGH 03.07.2002, Zl. 2001/08/0227) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46 Rz 802ff).
Da § 46 AlVG - wie bereits festgehalten - eine abschließende Regelung enthält, geht die Beschwerde des Beschwerdeführers auf die Bestimmungen über die Kontrollmeldungen des § 49 Abs. 1 AlVG ins Leere. Ferner sei angemerkt, dass im gegenständlichen Fall nicht die Rechtmäßigkeit eines derartigen Kontrolltermins beschwerdegegenständlich ist, sondern die Rechtzeitigkeit einer Geltendmachung des Leistungsanspruchs.
Zudem handelt es sich bei der Möglichkeit einer rückwirkenden Zuerkennung der Leistung nach § 17 Abs. 4 AlVG um keine zwingende Rechtsvorschrift, sondern es wird der Landesgeschäftsstelle des AMS die Entscheidung eingeräumt, zur Hintanhaltung eventueller Amtshaftungsansprüche eine derartige Rückdatierung zu bewilligen. Ein Rechtsanspruch des Arbeitslosen auf eine solche rückwirkende Zuerkennung besteht allerdings nicht, wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.05.2012, Zl. 2011/08/0041 festgestellt hat.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien Huttengasse vom 23.07.2014, XXXX, und in der Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 20.08.2014, XXXX, wurde somit zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe erst ab dem 04.07.2014 zu gewähren ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
"§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosenmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) - (7) (...)"
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
Der Beschwerdeführer hatte mit Beginn seines Notstandshilfebezuges davon Kenntnis, dass dieser Anspruch am 15.06.2014 ausläuft. Dazu ergingen Leistungsmitteilungen des AMS, zuletzt am 05.06.2014, worin er darüber informiert wurde, dass sein Leistungsbezug am 15.06.2014 auslaufe. Damit wurde er über das Ende seines Notstandshilfebezuges in Kenntnis gesetzt. Zudem wurde in den Mitteilungen unter dem Punkt "Leistungsende" darauf hingewiesen, dass die Weitergewährung einer Leistung erst - sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien - auf Grund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne und er sich für eine lückenlose Zahlung zeitgerecht mit dem AMS in Verbindung zu setzen habe.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ist grundsätzlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Wird die Frist ohne triftigen Grund versäumt, gilt der Anspruch erst ab dem Tag seiner neuerlichen persönlichen Vorsprache und Geltendmachung seines Anspruches auf (Weiter)Gewährung seines Leistungsbezuges (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 791).
Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.6.2006, 2005/08/0201) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 791).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer - wie bereits von der belangten Behörde völlig zurecht festgestellt - die Frist zur rechtzeitigen Geltendmachung der Notstandshilfe zur Wahrung eines durchgehenden Leistungsbezuges nach Erreichung des Höchstausmaßes der Notstandshilfe am 15.06.2014 ohne triftigen Grund versäumt, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem er sich persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet und seinen Anspruch auf (Weiter)Gewährung geltend gemacht hat.
Gemäß § 17 Abs 4 AlVG bestünde die Möglichkeit bei Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung aufgrund eines Fehlers der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel aufgrund einer mangelnden oder unrichtigen Auskunft, die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Im gegenständlichen Fall ergeben sich jedoch für den erkennenden Senat bei Durchsicht des Verwaltungsaktes, dem durchgeführten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und aufgrund der ausdrücklichen schriftlichen Belehrung, die hinsichtlich des Beschwerdeführers zuletzt am 05.06.2014 ergangen ist, keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der belangten Behörde im gegenständlichen Fall.
Aufgrund der widersprüchlichen und unglaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers war dessen Rechtfertigungsversuchen für seine verspätete Antragstellung die Glaubwürdigkeit zu versagen und ausdrücklich auf die Information bzw. Erinnerung des AMS durch die Mitteilung vom 05.06.2014 über das bevorstehende Ende der Bezugsdauer am 15.06.2014 zu verweisen.
Zudem ist - wie bereits beweiswürdigend festgehalten - auf die Bestimmung des § 46 AlVG hinzuweisen, die eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstellt. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist.
Die belangte Behörde hat daher zurecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die Frist zur rechtzeitigen Geltendmachung der Notstandshilfe zur Wahrung eines durchgehenden Leistungsbezuges nach Erreichung des Höchstausmaßes der Notstandshilfe am 15.06.2014 ohne triftigen Grund versäumt hatte, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem er sich persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet und seinen Anspruch auf (Weiter)Gewährung geltend gemacht hat (im gegenständlichen Fall der 04.07.2014).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das AMS nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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