W101 1437513-1•BVwG W101 1437513-1
W101 1437513-1Tribunal Administrativo Federal10 de dez. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, Geheimdienst,<br/>Ladungen, politische Gesinnung
W101 1437513-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.08.2013, Zl. 13 08.043-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 14.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am Tag der Antragstellung seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 01.08.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 09.08.2013, Zl. 13 08.043-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.08.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 27.08.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.06.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe seinen Herkunftsstaat am 01.06.2013 verlassen und sei über die Türkei schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKWs versteckt nach Österreich gebracht worden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
Er habe in Syrien als Rechtsanwalt und Richter gearbeitet. Als er für einen Klienten drei Autos vom Zoll habe abholen wollen, hätten ihm die Zöllner gesagt, dass sie ihm nur ein Auto geben könnten, da die anderen beiden vom Staat für den Kampf gegen die Aufständischen beschlagnahmt worden seien. Dagegen habe er protestiert. Danach sei die Geheimpolizei zu ihm nach Hause gekommen, da die Zöllner umgebracht worden sein sollten und ihm diese Tat angelastet worden wäre. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, von der Geheimpolizei umgebracht zu werden.
Nach Zulassung zum Asylverfahren war der Beschwerdeführer am 01.08.2013 vor dem Bundesasylamt einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen worden, im Zuge derer er im Wesentlichen Folgendes angab:
In Syrien habe er mit seiner Ehegattin und seinen drei Kindern in Damaskus gelebt und als Rechtsanwalt gearbeitet. Auch habe er gemeinsam mit seinen Brüdern Fabriken besessen, die jedoch im Jahr 2012 zerstört worden seien. Seit dem Jahr 1997 arbeite er nicht mehr als Richter, sondern nur noch als Rechtsanwalt.
Am XXXX sei der Geheimdienst zu ihm nach Hause gekommen, habe sein Haus durchsucht und seinen Reisepass mitgenommen. Seiner Frau hätten sie ein Schreiben übergeben, in dem gestanden sei, er solle sich am XXXX beim Geheimdienst melden. Am Tag davor, sohin am XXXX, sei er mit Zollbeamten aneinander geraten, da er drei Autos habe abholen wollen, jedoch sei nur ein Autos da gewesen. Die Zöllner hätten den Geheimdienst verständigt, der den Beschwerdeführer festgenommen habe, wobei er geschlagen worden sei. Er sei zur "Station" gebracht worden, wo er mit ca. 20 anderen Personen eingesperrt worden sei. Ca. eine Viertelstunde später habe er eine Schießerei und eine Explosion gehört. Dann seien Zugehörige der Freien syrischen Armee gekommen und hätten den Beschwerdeführer und die Anderen freigelassen. Einer von ihnen habe den Beschwerdeführer in der Folge zu seinem Auto zum Zolllager gebracht. Er sei dann nicht nach Hause gefahren, sondern habe erst am nächsten Tag mit seiner Frau telefoniert, die ihm gesagt habe, dass der Geheimdienst da gewesen sei und ihr dieses Schreiben gegeben habe. Es sei auch gedroht worden, wenn der Beschwerdeführer nicht komme, würde er verhaftet werden. Der Geheimdienst würde ihn beschuldigen, schuld am Tod der Beamten zu sein. Er sei jedoch nur zufällig dort gewesen. Am XXXX sei der Bruder seiner Ehegattin festgenommen worden. Nachdem der Beschwerdeführer am XXXX seinen Wohnort verlassen habe, habe er sich in der Folge bei verschiedenen Familien in verschiedenen Orten aufgehalten.
Da er an Demonstrationen teilgenommen habe, sei er auch von XXXX inhaftiert gewesen. Der Beschwerdeführer sei nämlich gegen das Regime.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis, seinen nationalen und internationalen Führerschein sowie einen Auszug aus dem syrischen Familienbuch vor. Diese Dokumente waren von speziell geschulten Sicherheitsorganen durch Verwendung von technischen Hilfsmitteln auf Echtheit überprüft worden, wobei keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden konnten (vgl. AS 37).
Weiters legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente (samt Kuvert) vor, die im Rahmen der Einvernahme vom 01.08.2013 einer Arbeitsübersetzung unterzogen worden waren:
Korrespondenz (samt deutscher Übersetzung vorgelegt) zwischen dem Zolldirektor von Homs und dem ersten militärischen Ermittlungsrichter in Damaskus betreffend die Rückgabe von drei beschlagnahmten Wagen an ihre Besitzer vom XXXX sowie vom XXXX;
Ladung vom Geheimdienst, die am XXXX der Ehegattin des Beschwerdeführers übergeben wurde und laut der sich der Beschwerdeführer am XXXX bei der Zweigstelle des Geheimdienstes "um 8:00 Uhr einzufinden hat";
Bestätigung der Berufsausübung als Rechtsanwalt vom 20.05.2013;
Vier Dienstausweise sowie Ausweis der Rechtsanwaltskammer;
Bescheinigung (samt deutscher Übersetzung vorgelegt) vom 21.07.2013 betreffend die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Richter und Staatsanwalt zwischen 1995 und 1997;
Abschlusszeugnis der Universität Damaskus;
Bestätigung über den Besitz der Fabrik;
Anzeige des Beschwerdeführers betreffend die Zerstörung seiner Fabrik vom 21.01.2013 und
ein Konvolut an Verfahrensunterlagen in arabischer Sprache, die vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Berufsausübung geführt wurden, die aus den Jahren 2007 und 2008 stammen und laut der vom Bundesasylamt veranlassten Arbeitsübersetzung für gegenständliches Asylverfahren nicht relevant sind.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 09.08.2013 im Wesentlichen fest:
Der Name des Beschwerdeführers sei XXXX und er sei am XXXX in Damaskus geboren. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber und dem sunnitischen Glauben an. Er habe mit seiner Frau und seinen Kindern in Damaskus gelebt und als Rechtsanwalt gearbeitet.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei.
Es habe jedoch festgestellt werden können, dass er nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine bedrohliche Situation geraten könnte.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 7 bis 30 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Seine Identität stehe auf Grund des vorgelegten Personalausweises fest.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung und unter Verweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers beweiswürdigend aus, dass es auffallend sei, dass der Beschwerdeführer "überdokumentiert" sei. Er habe sich Unterlagen besorgt, die bis in das Jahr 2007 zurückreichen und den Fall mit den Zöllnern fast lückenlos dokumentieren würden. Da dies mit der Fluchtgeschichte jedoch nur indirekt in Verbindung stehe, seien diese nur einer Arbeitsübersetzung zugeführt worden. Dabei befinde sich auch ein Dokument vom XXXX, in dem vom Militär zugesichert worden sei, dass die beschlagnahmten Fahrzeuge den rechtmäßigen Eigentümern zurückgegeben würden, was das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er mit den Zöllnern darüber in Streit geraten sei, in Frage stelle. Auch sei auszuschließen, dass die Beamten des Geheimdienstes mit einer einfachen Ladung, wie sie der Beschwerdeführer vorgelegt habe, beim Beschwerdeführer zu Hause vorstellig geworden seien, wenn er als Beschuldigter gelte.
Dass die beiden Verhaftungen aufgrund der Demonstrationsteilnahmen sowie die Demonstrationsteilnahmen für sich, Gründe für die Flucht gewesen seien, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Umstand, dass er die Verhaftungen bei seiner ersten Einvernahme nicht erwähnt habe, lasse für das Bundesasylamt "eindeutig ein gesteigertes Vorbringen erkennen". Es sei für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar, dass eine Verhaftung, welche für jeden Menschen ein einschneidendes Erlebnis darstelle und die überdies essentiell für seine Verfolgung gewesen sei, mit keinem Wort erwähnt werde.
Den Feststellungen sowie den aktuellen Medienberichten zur Situation in Syrien sei zu entnehmen, dass dort ein interner Krisenkonflikt vorliege. Es liege im Herkunftsstaat eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung der auch durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre. In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort werde ihm daher subsidiärer Schutz gewährt.
Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet. Die Qualität ihrer Arbeit werde auch durch die vom Staatendokumentations-beirat beschlossenen und erarbeiteten Standards der Staatendokumentation sichergestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Eine Bürgerkriegssituation im Herkunftsstaat indiziere nach ständiger Rechtsprechung für sich alleine nicht die Flüchtlingseigenschaft. Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff sei die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht aber die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen rivalisierenden Gruppen im Herkunftsstaat gebe.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass für ihn als Zivilperson in Syrien eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes gegeben sei.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 08.08.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 04.08.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.08.2016.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters am 27.08.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2011 aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration gegen das Assad-Regime erstmalig inhaftiert worden und sei seit damals immer mehr ins Kreuzfeuer der Regierung geraten. Im Jänner dieses Jahres sei es zu einer erneuten willkürlichen Verhaftung über drei Monate gekommen. Nach Wiederholung seines bisherigen Vorbringens betreffend die Vorfälle vom XXXX brachte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid vor, dass er - wie das Bundesasylamt auch selbst zugestanden habe - eine nahezu lückenlose Dokumentation seines Falles vorgelegt habe. Dies möge vielleicht nicht alltäglich sein, sei jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht überraschend, da dieser als Rechtsanwalt tätig gewesen sei. Das Fluchtmotiv des Beschwerdeführers, das er auch stets angegeben habe, sei Verfolgung durch den syrischen Geheimdienst. Wenn das Vorgehen des syrischen Geheimdienstes - wie das Bundesasylamt ausführe - unlogisch sei, sei darauf zu verweisen, dass der gesamte Bürgerkrieg nicht nachvollziehbar sei. In einer im Gesamten keineswegs logischen Situation sei auch die Vorgangsweise der Protagonisten nicht immer leicht nachvollziehbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis. Er hat seine Identität durch Vorlage diverser Identitätsdokumente - darunter sein syrischer Personalausweis - glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer hat in Damaskus das Studium der Rechtswissenschaften absolviert und ist bis zu seiner Ausreise als Rechtsanwalt tätig gewesen. Am XXXX hat er im Auftrag eines Mandanten drei Autos vom Zoll abholen wollen und ist im Zuge dieser Abholung in eine Auseinandersetzung mit den Zollbeamten geraten, die daraufhin den Geheimdienst gerufen haben. Dieser hat den Beschwerdeführer vorläufig festgenommen und ihn zu einer Polizeistation gebracht, wo er mit einigen anderen Personen inhaftiert worden ist. Kurze Zeit später hat der Beschwerdeführer eine Schießerei bzw. eine Explosion gehört und ist unmittelbar darauf von Zugehörigen der Freien syrischen Armee gemeinsam mit seinen Mitgefangenen freigelassen worden. Als der Beschwerdeführer, der an diesem Tag nicht mehr nach Hause gefahren war, am nächsten Tag mit seiner Ehegattin telefoniert hat, hat ihm diese erzählt, dass der Geheimdienst bei ihm zu Hause war, das Haus durchsucht und seinen Reisepass mitgenommen hat. Weiters ist ihr eine Ladung für den Beschwerdeführer übergeben worden, derzufolge sich der Beschwerdeführers am XXXX bei der Geheimpolizei melden hätte müssen. Dieser Ladung hat der Beschwerdeführer keine Folge geleistet, sondern hat sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien am 01.06.2013 versteckt an verschiedenen Orten aufgehalten.
Da der Beschwerdeführer ein Gegner des Assad-Regimes ist, hat er an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und ist deshalb einmal im Jahr 2011 und einmal Anfang 2013 mehrere Tage bzw. Wochen inhaftiert gewesen.
Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer sowohl aufgrund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen, die zweimal zu Inhaftierungen geführt haben, als auch aufgrund der Nichtfolgeleistung einer Ladung des Geheimdienstes für den XXXX ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig.
Dies aus folgenden Gründen:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie in seinen wesentlichen Punkten widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei seinem Fluchtvorbringen sowohl konkrete Daten als auch eine konkrete Beschreibung der Umstände, die letztendlich zur Ausreise aus Syrien geführt haben, zu entnehmen ist, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt. Hinzu kommt, dass sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausbildung sowie zu seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt und auch zu dem von ihm bearbeiteten Fall in Zusammenhang mit den drei Fahrzeugen, die an die rechtmäßigen Besitzer hätten zurückgegeben werden sollen, was zur Auseinandersetzung mit den Zöllnern, zur vorläufigen Festnahme durch den Geheimdienst und in weiterer Folge zur Ladung bzw. zur Furcht vor Verfolgung durch den Geheimdienst geführt hat, durch die Vorlage zahlreicher Unterlagen bestätigt wurden.
Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und detailreichen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. Wenn das Bundesasylamt die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers damit begründet, dass es auffallend sei, dass der Beschwerdeführer "überdokumentiert" sei und sich Unterlagen aus dem Jahr 2007 besorgt habe, um den Vorfall mit den Zöllnern fast lückenlos dokumentieren zu können, ist den Beschwerdeausführungen wohl dahingehend Recht zu geben, dass dies im Fall des Beschwerdeführers wohl naheliegend ist (bzw. im Vergleich zu anderen Asylverfahren naheliegender ist), da der Beschwerdeführer unbestritten (dies wurde auch vom Bundesasylamt festgestellt) als Rechtsanwalt gearbeitet hat, für den es wohl schon aus beruflichen Gründen eine Selbstverständlichkeit ist, seine Fälle lückenlos dokumentieren zu können. Zu den Erwägungen des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, dass die beiden Verhaftungen aufgrund der Demonstrationsteilnahmen sowie die Demonstrationsteilnahmen für sich Gründe für die Flucht gewesen seien, ist auszuführen, dass dies vom Beschwerdeführer zwar nicht dezidiert vorgebracht wurde (was unter Umständen auch ein Grund dafür gewesen sein kann, dass er diese beiden Verhaftungen erst im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und noch nicht bei der Erstbefragung erwähnt hat), allerdings wurde in der Beschwerde sehr wohl darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits durch die Teilnahme an einer Demonstration gegen das Assad-Regime und der damit zusammenhängenden (ersten) Inhaftierung im Jahr 2011 in das Kreuzfeuer der Regierung geraten sei, was einen allfälligen Verdacht gegen ihn in Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Vorfall vom XXXX, aufgrund dessen er eine Ladung des Geheimdienstes erhalten hat, erhärten bzw. verstärken könnte. Dieser mögliche Umstand wurde vom Bundesasylamt allerdings weder berücksichtigt noch hinterfragt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Ladung, die die Beamten des Geheimdienstes seiner Frau übergeben haben, dem Bundesasylamt vorgelegt hat. Wenn das Bundesasylamt Zweifel an der Echtheit der Ladung (und sohin daran, dass der Beschwerdeführer vom Geheimdienst gesucht wird) hat, hätte es diese Ladung - ebenso wie die vom Beschwerdeführer vorgelegten und als echt qualifizierten Identitätsdokumente - einer Dokumentenüberprüfung zuführen müssen. Auch ist den schriftlichen Beschwerdeausführungen dahingehend Recht zu geben, dass, wenn das Vorgehen des syrischen Geheimdienstes unlogisch wirke, dies wohl auch auf das generell unlogische Verhalten von staatlichen Stellen in einer Bürgerkriegssituation zurückzuführen ist und hieraus nicht ohne weiteres auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers geschlossen werden kann.
Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides substanziiert bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen, die bereits zweimal zu einer Inhaftierung geführt hat, sowie aufgrund des Umstandes, dass er einer Ladung des syrischen Geheimdienstes für den XXXX keine Folge geleistet hat, eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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