L506 1434230-1•BVwG L506 1434230-1
L506 1434230-1Tribunal Administrativo Federal10 de dez. de 2014
Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst
L5061434230-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriel über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 18.03.2013, Zl. 12 18.533-BAT, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am Flughafen Schwechat illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge der Erstbefragung am 21.12.2012 erklärte der BF zu seinen Ausreisegründen im wesentlichen, er habe während seines Militärdienstes einen Ingenieur namens XXXX kennengelernt, welcher in einer politischen Gruppierung tätig gewesen sei; der BF sei mit diesem befreundet gewesen, weshalb er für eine Woche in XXXX vom Etelaat eingesperrt gewesen sei; weiter sei er in das Gefängnis XXXX überstellt worden, wo er einen weiteren Monat inhaftiert gewesen sei. Er habe auch in XXXX, wo er gearbeitet habe, die Erdöl- und Gasanlagen fotografiert, welche im Iran verboten gewesen seien, weshalb er wieder verhaftet und für fünf Tage inhaftiert, verhört und geschlagen worden sei. Nach seiner Freilassung sei er am 03.12.2012 von Ingenieur XXXX angerufen und gewarnt worden, dass er wieder wegen Spionage gesucht werde, woraufhin er noch am selben Tag geflüchtet sei. Im Rückkehrfall werde er wegen Spionage entweder getötet oder lebenslang eingesperrt werden.
3. Am 05.03.2013 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt im Zuge derer der BF erklärte, er habe seine Militärdienstkarte bereits vorgelegt und bringe nunmehr eine Bestätigung des Unterrichtsministeriums Kermanshah vom 28.08.2012 in Vorlage, worin ihm die Genehmigung zur Zusammenarbeit nicht erteilt werde, da er der Gesellschaft nicht als würdig eingeschätzt werde. Er habe keinen Reisepass beantragen dürfen, er könne jedoch seine Geburtsurkunde und seine Nationalitätskarte und seinen Führerschein von seinem Freund senden lassen. Die letzten vier Monate vor der Flucht sei er nicht mehr zu Hause gewesen, jedoch noch fallweise dorthin gekommen. Nach seiner Ausreise habe es eine Hausdurchsuchung gegeben und habe man nach ihm gefragt und habe man nach seinen Dokumenten gesucht.
Er sei Angestellter der Sepah gewesen und habe zuletzt als Fahrer gearbeitet. Er sei Kurde und Schiite, sei aber nicht wirklich ein gläubiger Moslem.
Seine Probleme hätten in seiner Militärzeit begonnen, wo er einen XXXX in einem Fitnessclub kennengelernt habe; dieser sei Regimegegner gewesen und vermutlich Aktivist der Grünen Bewegung. Der BF habe sich bereiterklärt, ihn zu unterstützen und ihm das jeweilige Codewort des Stützpunktes zu verraten, was der BF auch alle sieben oder acht Tage getan habe; immer, wenn er dies getan habe, sei in der Nacht ein Auto zum Waffenlager des Stützpunktes gefahren und sei es eines Tages zu einer diesbezüglichen Überprüfung gekommen, wobei sich herausgestellt habe, dass in den besagten Nächten immer ein Offizier namens XXXXDienst gehabt habe; das Waffenlager sei überprüft worden und habe festgestellt werden können, dass ein Teil der Waffen gefehlt habe. AKBARI sei geflüchtet; dieser sei der Mann seiner Tante mütterlicherseits und sei sich der BF sicher gewesen, dass dieser mit XXXX zusammengearbeitet habe. Die Situation sei für den BF schlecht gewesen, da er als Sicherheitssoldat das Codewort gekannt habe und er mit XXXX verwandt gewesen sei.
Der BF sei festgenommen und der Sicherheitsabteilung der Armee vorgeführt worden und habe man ihn eine Woche angehalten und geschlagen und von ihm gewollt, dass er gestehe, das Codewort preisgegeben zu haben. Er habe geleugnet und sei nach einer Woche in das Militärgefängnis XXXX verlegt worden, wo er einen Monat festgehalten worden sei; dies sei im September/Oktober gewesen.
Nach dem Gefängnisaufenthalt habe er noch ca. fünfeinhalb Monate Militärdienst abzuleisten gehabt; man habe ihm nichts nachweisen können und sei er die Restzeit als Reinigungskraft am Stützpunkt beschäftigt worden. Während dessen sei er noch dreimal zum Aufenthalt des XXXX XXXX verhört worden.
Im Jänner/Februar 2012 habe ihn XXXX angerufen und habe ihm anlässlich eines Treffens einen Aktenkoffer ausgehändigt; ca. 20 Tage danach hätten zwei Männer nach ihm gefragt und habe ihn XXXX telefonisch aufgefordert, mit diesen zu fahren, was der BF auch getan habe. Während der Fahrt seien zwei weitere Männer zugestiegen, hätten dem BF etwas über den Kopf gezogen und auf ihn eingeschlagen; schließlich sei er in einen Raum gebracht und von einem Mann aufgefordert worden, den Koffer zu öffnen; nach Öffnen den Koffers seien eine Waffe, Magazine und verschiedene Stempel von Oberbefehlshabern hervorgekommen und habe man dem BF daraufhin Mittäterschaft an einem Mord vorgeworfen. Man habe ihn in einen Raum gebracht, wo XXXX gefangen gehalten worden sei und sei dieser körperlich von den Folterungen in einem schlechten Zustand gewesen. Man habe den BF verhört und ihn jedes mal geschlagen, wenn er gesagt habe, er habe über den Inhalt des Koffers nichts gewusst. XXXX habe mit der Waffe in dem Koffer einen Geheimdienstbeamten erschossen und habe auf die Todesstrafe gewartet; der BF sei immer wieder geschlagen und gefoltert worden und hätten sie nach einiger Zeit begriffen, dass er wirklich nichts gewusst habe und hätten sie keine Beweise gegen ihn gehabt und habe er auch trotz Folter kein Geständnis abgelegt, weshalb man ihn freigelassen habe.
Nach seiner Freilassung habe er sich beim Unterrichtsministerium beworben und eine Absage mit der Begründung bekommen, dass er der Gesellschaft unwürdig sei.
Er habe dann verschiedene Arbeiten angenommen und habe sich XXXX wieder bei ihm gemeldet und ihm eine Arbeit als Fahrer angeboten; er sei dann zur Abteilung 20 und 21 nach XXXX als Fahrer gekommen; die ganze Region unterstehe der Sepah und sei sein direkter Dienstgeber die Firma XXXX gewesen; in weiterer Folge habe er fünf oder sechs Monate als Fahrer für XXXX gearbeitet. Danach habe er in der Abteilung 15 und 16 weiter gearbeitet; eines Tages sei er in das Büro von XXXX gebracht worden und habe er ihn zur Person von XXXX befragt; der BF habe gesagt, er kenne ihn nicht und sei er nur eine Person von vielen, die er gefahren habe; dem BF sei mitgeteilt worden, dass XXXX Informationen gestohlen und er diese unterstützt habe und sei der BF in einen winzigen Raum gebracht und dort ein Tropfen aus einem Wasserbehälter alle paar Sekunden auf seine Stirn getropft. Dazwischen sei er immer wieder geschlagen worden und habe man ein Geständnis von ihm gewollt; nach fünf Tagen sei er am 01.12.2012 entlassen worden; am nächsten Tag habe ihn XXXX angerufen und ihm zur schnellstmöglichen Flucht geraten. Er habe gesehen, dass dieser viele Akten ausgetauscht und entwendet habe und habe bezeugen können, dass dieser Mittäter bei den Ereignissen am Stützpunkt gewesen sei; es sei um Hochverrat und Spionage gegangen.
Der BF stimmte Erhebungen in seinem Heimatstaat zu.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2013, Zl. 12 18.533-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt zusammengefasst damit begründet, dass das Vorbringen des BF mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen bzw. den tatsächlichen Verhältnissen bzw. mit den Länderfeststellungen nicht vereinbar erscheine und das Vorbringen insgesamt unwahrscheinlich sei.
Das Vorbringen sei nicht glaubhaft, da auf die Beschaffung von Waffen die Todesstrafe stehe und sei daher die formlose Freilassung des BF nicht glaubwürdig, zumal angeblich der Onkel des BF ein Hauptverdächtiger gewesen sei. Unter den Aspekten der Länderfeststellungen, wonach die Todesstrafe als gezieltes Mittel eingesetzt werde und die Dunkelziffer der Hinrichtungen hoch sei, und Gerichtsverfahren keine rechtstaatlichen Verfahren darstellen, sei die formlose Entlassung des BF aus dem Militärgefängnis nicht glaubhaft, da zahlreiche Waffen während des Zeitraumes, als der BF Sicherheitssoldat gewesen sei, gestohlen worden seien. Da der BF seinen Angaben zufolge einen Monat inhaftiert gewesen sei, sei es auch nicht glaubhaft, dass in seinem Fall keine Akte angelegt worden sei.
Unter dem Aspekt, dass im Falle des BF ein Akt vorliegen müsse, sei die weitere Verhaftung und Entlassung des BF in keiner Weise glaubhaft nachvollziehbar.
Obwohl der Onkel des BF massiv gefoltert worden sei, sodass er die Örtlichkeit des Koffers verraten habe, sei der BF keinen Foltermaßnahmen ausgesetzt gewesen, die Narben hinterlassen hätten, obwohl der BF wiederholt Foltermaßnahmen behauptet habe.
Bei Gesamtbetrachtung des Vorbringens des BF, wonach ein Geheimdienstmitarbeiter mit der im Koffer befindlichen Waffe erschossen worden sei, sei die Freilassung des BF absolut unglaubwürdig, da ein Akt gegen den BF vorliegen müsse, aus dem hervorgehe, dass eine Zusammenarbeit zwischen dem BF und seinem Onkel in beiden Fällen gegeben war.
Die Angabe des BF, wonach die Beamten begriffen hätten, dass er nicht wisse was im Koffer gewesen sei, sei hinsichtlich der Komplexität des Falles zu vage und mit den vorliegenden Länderfeststellungen nicht vereinbar, da der Besitz der Waffe Beweis genug für eine Mittäterschaft sei und im Iran, wo keine Rechtsstaatlichkeit herrsche, ausreichend für eine Anklageschrift sei.
Gehe man davon aus, der BF sei vom Geheimdienst laufen gelassen worden, um an weitere Mitglieder heranzukommen, so sei weder glaubhaft noch plausibel, dass der BF zwei bis drei Monate später eine Arbeit bei der der Sepah unterstehenden Abteilung 20/21 habe anfangen können und mit seinem Bekannten XXXX illegale Fotos anfertigen und Geheimakten habe entwenden können.
Am unwahrscheinlichsten sei jedoch die Begründung des BF, wonach man ihn nach der dritten Verhaftung am 01.12.2012 deshalb habe freigelassen, da er kein Geständnis abgelegt habe und er als Köder habe dienen sollen. Diesfalls sei das unbeobachtete Entkommen des BF und das Betreten seines Elternhauses ohne dass er verhaftet worden sei, absolut unwahrscheinlich.
Bei dem vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums sei im Hinblick auf das Gesamtvorbringen des BF von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen und könne dieses die Glaubwürdigkeit des BF nicht erhöhen, da es eine allgemein bekannte Tatsache sei, dass derartige Schriftstücke sehr leicht gegen Bezahlung erhältlich seien bzw. eine Vielzahl von solchen Dokumenten als Fälschung im Umlauf seien und sei das Vorbringen des BF als entscheidungsrelevanter Sachverhalt heranzuziehen gewesen.
5. Gegen diesen Bescheid wurde durch den BF mit Schriftsatz vom 04.04.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der BF sein Vorbringen durch geeignete Beweismittel untermauert habe (Bescheinigung über die Ableistung des Militärdienstes, Zutrittskarte zum Camp XXXX, Fahrberechtigung für das "South Pars Gas Field Development"), doch seien diese seitens des BAA im Rahmen der Beweiswürdigung mit keinem Wort erwähnt worden, weshalb diese als mangelhaft zu betrachten sei.
Lediglich das Beweismittel des Schreibens des Bildungsministeriums, wonach sich der BF der Zusammenarbeit nicht würdig erweise, sei erwähnt worden, jedoch sei man von einem Gefälligkeitsschreiben ausgegangen.
Ferner gehe die Behörde von der Echtheit der seitens des BF vorgelegten ID-Dokumente aus, doch sei der kriminaltechnische Bericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegen; die Beweismittel, welche sein Vorbringen bestätigen, seien einer kriminaltechnischen Untersuchung jedoch nicht zugeführt worden.
Die Behörde habe auch nicht auf eine Konkretisierung der Angaben des BF hingewirkt und so die Ermittlungspflicht verletzt.
6. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde gegenständlicher Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
1.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
2.1. Im angefochtenen Bescheid hielt das Bundesasylamt fest, dass keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden könnten und begründete dies mit dem unplausiblen den Länderfeststellungen des BAA widersprechenden Angaben des BF.
Eine umfassende Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung des gesamten Vorbringens des BF wurde durch das BAA jedoch nicht vorgenommen.
Nach hg. Ansicht vermag die mangelnde Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe nicht zu tragen, da nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungsrelevante Sachverhalt für die umfassende Beurteilung der seitens des BF genannten Gründe für seine Antragstellung auf internationalen Schutz nicht hinreichend ermittelt wurde.
Der BF legte in seinem auffallend umfassenden, detailreichen Vorbringen seine Ausreisegründe großteils von sich aus dar und brachte auch Beweismittel in Vorlage.
Wenngleich die erkennenden Richterin nicht unberücksichtigt lässt, dass das BAA darlegte, warum die Angaben des BF den länderkundlichen Feststellungen widersprechen, so kann es doch nicht allein mit diesem Argument mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass sich die Vorfälle in der vom BF dargelegten Art und Weise ereignet haben und sich mit der Argumentation im angefochtenen Bescheid begnügen. Vielmehr wäre das BAA gehalten gewesen, durch weitere Ermittlungen die Fragwürdigkeit der seitens des BF dargelegten Geschehnisse zu erhellen bzw. diese abzuklären.
In diesem Zusammenhang sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach der VwGH bereits zum wiederholten Male ausgesprochen hat, dass bei der Beurteilung einer von einem außereuropäischen Asylwerber geschilderten Verfolgungsgefahr nicht nur die dortigen politischen und sozialen Verhältnisse im Rahmen einer Gesamtschau mit zu berücksichtigen sind, sondern auch eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit und Angemessenheit staatlicher Sanktionen auf ein inkriminiertes Verhalten unter Anlegung europäischer Maßstäbe und Wertungen geboten erscheint (VwGH 19.03.1997, 95/01/0553).
Um zu einem derartigen Schluss hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF gelangen zu können, hätte das BAA individuelle Ermittlungen unter Bekanntgabe der fragwürdigen Geschehnisabläufe - etwa im Wege der ÖB Teheran - durchzuführen gehabt, was es jedoch unterlassen hat. Auch zur Person des Onkels des BF wären Ermittlungen hinsichtlich des tatsächlichen Verwandtschaftsverhältnisses zum BF und hinsichtlich des Strafverfahrens und der Geschehnisse im Zusammenhang mit dieser Person zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nötig.
Dem BAA ist durchaus zuzustimmen, dass die Ausführungen des BF im Hinblick auf die länderkundlichen Feststellungen ungewöhnlich sein mögen, doch rechtfertigt diese Ansicht allein nicht das Ignorieren der vorgelegten Beweismittel (Militärbescheinigung, Zutrittskarte, Fahrberechtigung), insbesonders des vorgelegten Schreibens des Bildungsministeriums (Überprüfungskommission des Bezirks XXXX vom 28.08.2012), in welchem dem BF die Genehmigung zur Zusammenarbeit nicht erteilt wird, da er der Gesellschaft nicht würdig sei.
Das BAA hielt dazu einzig fest, es werde hinsichtlich dieses Schriftstückes des Bildungsministeriums von einem Gefälligkeitsschreiben ausgegangen und sei es allgemein bekannt, dass derartige Schriftstücke sehr leicht gegen Bezahlung erhältlich seien bzw. eine Vielzahl von solchen Dokumenten als Fälschung im Umlauf seien.
Dazu sei auf folgendes höchstgerichtliches Erkenntnis hingewiesen, welches nach hg. Ansicht auch auf den vorliegenden Fall umlegbar ist:
Bei den spekulativen Überlegungen in Bezug auf echte Urkunden mit unwahrem Inhalt, die vor dem Hintergrund der notorisch "äußerst weit verbreiteten Korruption im Iran" aufgrund von Bestechung oder einer Gefälligkeit zustande gekommen sind, handelt es sich auch um kein schlüssiges Begründungselement. Insoweit kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2003/20/0082, verwiesen werden, die sich mit der vom unabhängigen Bundesasylsenat - wie auch im vorliegenden Fall - angenommenen Möglichkeit, dass vorgelegte, ein iranisches Gerichtsverfahren betreffende Dokumente zwar echt, aber "aufgrund von Bestechung oder einer Gefälligkeit zu Stande gekommen" sein könnten, befassen. Aus den im zitierten Erkenntnis angeführten Gründen hätte es insoweit auch im gegenständlichen Fall nachvollziehbarer Ermittlungsergebnisse bedurft, mit welcher Häufigkeit und unter welchen Umständen solche "Gefälligkeitsurkunden" iranischer Gerichte schon bekannt geworden sind (VwGH, 30.09.2004, 2002/20/0599).
Ähnlich der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis zu einem gleichgelagerten Fall, wonach die belangte Behörde nähere Ermittlungen hinsichtlich der bezweifelten Echtheit des vorgelegten Dokumentes hätte vornehmen müssen. Die lapidare Feststellung, dass dieses Dokument nicht offizielle Formerfordernisse erfüllen würde und es sich dabei vielmehr um eine Gefälligkeitsdokument handle, reiche jedenfalls nicht aus, um dem vorgelegten Dokument die Echtheit zu versagen (AsylGH, 29.09.2009, C9 240.601-5/2008).
Das Bundesasylamt wäre - gerade vor dem Hintergrund der häufig vorkommenden Fälschungen - verpflichtet gewesen, entsprechende urkundentechnische bzw. länderkundliche Untersuchungen der Dokumente vorzunehmen, zumal es nicht zulässig ist, ein entscheidungswesentliches Element trotz angebotener Beweismittel auf reine Mutmaßungen zu stützen (AsylGH, 09.08.2010, A5 407.583-1/2009).
Dazu sei vorerst festgehalten, dass es demzufolge das BAA nicht dabei belassen darf, einzig deshalb von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen, da es eine allgemein bekannte Tatsache sei, dass derartige Schriftstücke sehr leicht gegen Bezahlung erhältlich seien bzw. eine Vielzahl von solchen Dokumenten als Fälschungen in Umlauf seien.
Diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde auch nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität des vorgelegten Dokumentes im Rahmen einer weiteren - über die bloße Befragung des Beschwerdeführers und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden - Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen Rückschlüsse auf den ausreisekausalen Sachverhalt zulassen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen.
Das BAA wird auch zu ermitteln haben, wie die Formulierung, wonach sich der BF der Gesellschaft nicht würdig erweise, zu verstehen ist bzw. unter welchen Voraussetzungen eine solche Formulierung zur Begründung herangezogen wird und ob der seitens des BF vorgebrachte Sachverhalt den Grund für diese Formulierung darstellen kann.
Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen dieser Umstand auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers hat. Eine abschließende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Urkunden wird ohne eine weitere Befragung des Beschwerdeführers bzw. einer genauen Erörterung des Inhalts der Dokumente im Lichte der von ihm bereits getätigten Aussagen nicht möglich sein.
Auch hat es das BAA gänzlich unterlassen, sich mit den seitens des BF vorgelegten Dokumenten, wie seiner Bescheinigung hinsichtlich der Ableistung des Militärdienstes, seiner Zutrittskarte zum Camp XXXX Nr. 40271, gültig bis 21.06.2013 und der Fahrberechtigung für das "South Pars Gas Field Development, Phase 1516, gültig bis 15.11.2013 beweiswürdigend auseinanderzusetzen, was im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein wird.
Auch werden anschließend aktuelle und auf das konkrete Vorbringen des BF bezugnehmende Länderfeststellungen in die Beurteilung mit einzubeziehen sein, um das Vorbringen des BF abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem BF zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.
Ebenso wird das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF und die mittlerweile vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein, zumal mit der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht das Auslangen für das Argument der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF gefunden werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden auch, wie bereits erwähnt, das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF und die vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein.
3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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