BVwG G309 2007986-1

G309 2007986-1Tribunal Administrativo Federal10 de dez. de 2014

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Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG G309 2007986-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G309.2007986.1.00

Spruch

G309 2007986-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie der Richterin Mag. Simone KALBITZER und der fachkundigen Laienrichterin HR Dr. Margareta STEINER als Beisitzer, über die Beschwerde von

XXXX, gegen den Bescheid des

Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 30.04.2014,

VN: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderten-einstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Frau XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) ab 24.02.2014 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (BF) brachte am 24.02.2014 beim Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark, den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein. Dem Antrag waren ein Staatsbürgerschaftsnachweis sowie ein Konvolut an ärztlichen Befunden angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der vorgelegten medizinischen Beweismittel nach persönlicher Untersuchung der BF am 02.04.2014, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX vom 02.04.2014, wird im Wesentlichen zusammengefasst folgendes festgehalten:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Depression und Angststörung

2 Stufen über unteren Richtsatzwert entsprechend dem ambulanten Therapieerfordernis und dem psychischen Status 03.06.01 30

2 Abnützung der Wirbelsäule

oberer Richtsatzwert entsprechend den Funktionseinschränkungen, neurolog. Defizite oder Wurzelreizzeichen liegen nicht vor, keine Dauertherapie 02.01.01 20

2 Bluthochdruck

fixe Richtsatzposition, gute Blutdruckeinstellung unter Einfachmedikation 05.01.01 10

4 Varikositas der Beine

unterer Richtsatzwert bei sichtbaren Varizen ohne sonstige Schäden 05.08.01 10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde angeführt, dass der GdB der führenden GS 1 durch den GdB der GS 2 wegen zusätzlicher Beeinträchtigung im Allgemeinbefinden um eine Stufe angehoben werde. GS3 und GS 4 heben bei einem GdB von jeweils 10 nicht weiter an, da keine wesentliche Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens vorliegt.

Der GdB liege seit 2012 vor.

Folgende Diagnosen oder Leiden bewirken nur geringfügige oder keine Funktionseinschränkungen:

Z.n. Epilepsie (Medikation wurde ausgeschlichen, seit 1 1/2 Jahren keine Anfallsereignisse), V.a. Rhizarthrose linker Daumen (behinderungsrelevantes Ausmaß), Schilddrüsenfunktionsstörung unter Substitutionstherapie

3. Mit Parteiengehör vom 09.04.2014 wurde der BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

4. Mit Bescheid vom 30.04.2014 wurde seitens der belangten Behörde der Antrag der BF vom 24.02.2014 abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten, welches von der BF im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen wurde.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass sie am 2. Arbeitsmarkt keine Halbtagsbeschäftigung dauerhaft schaffe und ohne die Zuerkennung zum Kreis der begünstigten Behinderten keine Chance habe einen notwendigen geschützten Rahmen zu erhalten. Der Berater von der Arbeitsberatung der Chance B hat die bisherige Verlaufsgeschichte der BF im Beschwerdeschreiben wie folgt zusammengefasst:

Die BF möchte gern arbeiten, aber vor allem ihre psychische Erkrankung lasse es kaum zu. In den 18 Monaten bei XXXX sei es der BF nicht möglich gewesen, ihr Stundenausmaß von 25 Stunden pro Woche auf 38 Stunden zu heben und dies in einem Projekt speziell für psychisch erkrankte Personen, sondern ganz im Gegenteil, trotz freier Pauseneinteilung im Projekt sei sie zu Hause so fertig gewesen, dass sie sich für 1 bis 2 Stunden hinlegen müsse, wohlgemerkt nach max. fünf Stunden in einem Projekt. Dazu kommen noch die Angstzustände (brauche sehr viel Sicherheit, dass sie wohin geht/fährt), abgesehen von den körperlichen Einschränkungen. Aus arbeitstechnischer Sicht sei die BF kaum arbeitsfähig, halte keinen Druck, Stress, keine Belastung oder Ausdauer mehr aus. Mit der Anerkennung zum Kreis der begünstigten Behinderten ergebe sich für die BF die kleine Chance in einem geschützten Rahmen ihre sympathische Art an die Frau bzw. Mann zu bringen.

Dem Beschwerdeschreiben waren ein Abschlussbericht der XXXX vom 09.03.2014, ein Befundbericht von XXXX, Facharzt für Psychiatrie vom 20.01.2014 sowie vom 03.09.2013 angeschlossen.

6. Mit 19.05.2014 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungs-gericht ein.

7. Dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde als Amtssachverständiger XXXX hinzugezogen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Facharzt für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 01.09.2014, im zusammenfassenden Ergebnis festgehalten wie folgt:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Depression und Angststörung mittleren Grades

(unterer Richtsatzwert, da Arbeitsleistung eingeschränkt, 1 stationärer Aufenthalt an einer Fachabteilung, ständige ärztliche Betreuung) 03.06.02 50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung durch die einzige GS einer Depression und Angststörung gemischt, gebildet werde, die trotz regelmäßiger psychopharmakologischer, nervenfachärztlicher und psychotherapeutischer Therapie bislang nicht stabilisiert werden konnte. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule würden nur geringe Funktionseinschränkungen bewirken. Organneurologisch und somatisch konnte sonst kein pathologischer Befund erhoben werden.

Der Grad der Behinderung liege seit 2012 vor.

Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass die Änderung gegenüber dem Vorgutachten damit zu begründen sei, dass die depressive Störung nur als leichtgradig eingestuft wurde. Die depressive Störung mittleren Grades begründe sich auf die klinische Symptomatik, die eingeschränkte Arbeitsleistung, die ständige ärztliche Behandlung sowie auf Grund der Tatsache, dass trotz adäquater Therapie keine vollständige Remission erzielt werden konnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (vH).

Die BF befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.

1.2. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist bei der belangten Behörde am 24.02.2014 eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 28.11.2014 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Das eingeholte Sachverständigengutachten des XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Im Vergleich zum medizinischen Sachverständigengutachten, das dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. ergeben, die auf die depressive Störung mittleren Grades zurückzuführen ist, die mit einer eingeschränkten Arbeitsleistung, der ständigen ärztlichen Behandlung sowie der Tatsache, dass trotz adäquater Therapie keine vollständige Remission erzielt werden konnte, verbunden ist.

Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs den Parteien zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt, und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Es wurde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Parteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.

3.2. Zu Spruchteil A):

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).

Da ab 24.02.2014 ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH (von Hundert) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab diesem Zeitpunkt erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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