W219 1433047-1•BVwG W219 1433047-1
W219 1433047-1Tribunal Administrativo Federal9 de dez. de 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage
W219 1433047-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.02.2013, Zl. 12 07.799-BAS, zu Recht erkannt:
A)
I. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattge-geben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 09.12.2015 erteilt.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattge-geben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein unbegleiteter, damals minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 26.06.2012 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer u.a. an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, aber in XXXX in Pakistan geboren, wo er bis zur Flucht gelebt habe. Am 26.07.2011 sei er von dort schlepperunterstützt zunächst mit einem Bus nach Teheran und von dort zwei Monate später mit einem LKW in die Türkei gereist. Nach weiteren zwei Monaten sei er zunächst nach Griechenland gefahren. Im Zug mit dem Reiseziel Deutschland sei er schließlich in Österreich festgenommen worden. Zu den Gründen für seine Flucht sagte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder sei voriges Jahr in Pakistan getötet worden, er glaube, "von einer anderen Volksgruppe". Bei einer Rückkehr fürchte er, so wie sein Bruder getötet zu werden.
3. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.09.2012 in Anwesenheit eines Dolmetsch der Sprache Dari und einer Rechtsanwältin als Vertreterin des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Beschwerdeführers gab dieser an, er sei in Pakistan geboren und aufgewachsen und niemals in Afghanistan gewesen. Seine Eltern, mit denen der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt habe, würden noch immer in XXXX in Pakistan leben. Der Beschwerdeführer wisse nicht, aus welcher Region Afghanistans seine Eltern stammten. Die Eltern hätten Afghanistan verlassen, weil dort Bürgerkrieg geherrscht habe. Der Beschwerdeführer habe in Pakistan die Schule besucht und als Teppichweber gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe nunmehr Pakistan verlassen, weil die Lage dort für Angehörige der Volksgruppe der Hazara extrem gefährlich sei. Sein Bruder sei getötet worden, und es wäre nur eine Frage der Zeit gewesen, bis auch der Beschwerdeführer getötet worden wäre.
4. Am 11.12.2012 erfolgte die Beantwortung einer an die Staatendokumentation gerichteten Anfrage nach Einschaltung eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Islamabad. Dieser zufolge habe nicht festgestellt werden können, ob die vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegte Sterbeurkunde betreffend seinen Bruder tatsächlich von einem Hospital in XXXX ausgestellt wurde. Weiters scheine, dass der Beschwerdeführer über umfangreiche Kenntnisse der Gegend in XXXX verfüge und er dort gearbeitet oder gewohnt habe, aber er sei den lokalen Bewohnern dort nicht bekannt. Die Frage, aus welcher afghanischen Provinz die Eltern des Beschwerdeführers stammten, wurde nicht beantwortet.
5. Am 22.01.2013 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetsch der Sprache "farsi/dari" und einer Rechtsanwältin als Vertreterin des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Beschwerdeführers. Insbesondere führte der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er seiner Meinung nach nicht in Afghanistan leben könne, aus, dass er sich in Afghanistan überhaupt nicht auskenne, es nie gesehen habe und nie dort gewesen sei, da er in Pakistan geboren und aufgewachsen sei und immer dort gelebt habe.
6. Am 05.02.2013 nahm der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zur angeführten Anfragebeantwortung sowie zu den von der Behörde herangezogenen landeskundlichen Feststellungen Stellung.
7. Mit Bescheid vom 07.02.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerken-nung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 "idgF" (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Afghanistan. Ein verwandtschaftlicher Anschluss habe in den letzten Jahren in Afghanistan nicht bestanden. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers lebten in Pakistan. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen habe. Außerdem traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, sie glaube nicht, dass dem Beschwerdeführer generell persönliche Glaubwürdigkeit zuzubilligen sei. Der behauptete gewaltsame Tod des Bruders sei nicht glaubhaft, da die Ermittlungen diesbezüglich ins Nichts geführt hätten. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer eine Furcht vor Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Die begründete Furcht vor Verfolgung müsse sich auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt. Die konkret geschilderten Fluchtgründe würden sich nicht auf eine Bedrohung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beziehen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers durch den unbedenklichen Gesundheitszustand und die Kenntnis der landestypischen Verhältnisse - begründet durch die afghanischstämmigen Eltern und das Lebensumfeld innerhalb der Hazara-Gemeinschaft - jedenfalls gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus Eigenem bestreiten werde können. Die Eltern könnten aufgrund des unbeschränkten Geldverkehrs zwischen Pakistan und Afghanistan Transferleistungen an den Beschwerdeführer erbringen; auch wechselseitige Besuchsaufenthalte seien möglich. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Mit Verfahrensanordnung vom 07.02.2013 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof bei.
8. Gegen Spruchpunkt II. und III. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes. Beantragt wird, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern, die sich im Übrigen in Pakistan aufhalten würden, wo auch der Beschwerdeführer geboren worden sei. Er habe in Afghanistan, wo er sich nie aufgehalten habe, weder eine gesicherte Unterkunft, noch eine Erwerbsmöglichkeit bzw. eine sichere Existenzgrundlage. Auch eine Rückkehr in Großstädte wie etwa Kabul stelle für den Beschwerdeführer keine Alternative dar, da er auch dort über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte verfüge. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.
9. Mit Schreiben vom 12.03.2013 und 19.08.2013 legte der Beschwerdeführer Bestätigungen betreffend Deutschkurse und andere Aktivitäten zum Nachweis seiner Integration vor.
10. Mit Schreiben vom 06.08.2014 legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vor.
11. Beweis wurde erhoben, indem die Akten des Verfahrens und die vom Beschwerdeführer übermittelten Beweismittel eingesehen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Zu A.)
2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurück-schiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Kon-vention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Ent-scheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
2.2. Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Her-kunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK ge-währleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stich-haltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Ge-sichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Be-drohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2. 3 Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afgha-nistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Ver-letzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen der belangten Behörde erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu er-leiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
2.4. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach den insoweit unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde in Pakistan leben. Der Beschwerdeführer selbst ist bereits in Pakistan geboren worden, nachdem seine Familie aus Afghanistan geflüchtet war. Die Herkunftsprovinz der Familie des Beschwerdeführers konnte trotz diesbezüglicher Ermittlungen durch die belangte Behörde nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat nie in Afghanistan gelebt. Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Verwandte hat, zu denen er Kontakt aufnehmen könnte, sind im asylbehördlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über jenes soziale Netz verfügt, das notwendig wäre, einem Heimkehrer nach langer Abwesenheit den erforderlichen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage zu gewähren. Eine Wiederansiedlung in Afghanistan scheidet daher aus diesen Erwägungen aus (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239).
Der Beschwerdeführer, der sich noch nie in Afghanistan aufgehalten hat, wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Insofern eine Ansiedlung in Kabul in Frage käme, ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich zuvor niemals in Kabul aufgehalten hatte und es ihm daher auch aus diesem Grunde schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Als erschwerend erweist sich auch in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Beschwerdeführer niemals in Afghanistan war. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer durch den Umstand, sich nie in Afghanistan aufgehalten zu haben, als besonders vulnerabel erscheint (zur Problematik der Resozialisierung schon bei längerer Abwesenheit siehe ausführlich AsylGH 11.5.2012, C18 406949-1/2009; vgl. idS ebenso z.B. AsylGH 14.2.2012, C10 303021-1/2008; 1.3.2012, C9 405336-3/2010; 11.6.2012, C18 413629-1/2010). Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten (und von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassenen) Umständen als unzumutbar.
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-handlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerde-führers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.
Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzu-geben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
2.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VerfahrensG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechte-Charta der EU nicht entgegenstehen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzu-sehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Ent-scheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH in diesem Sinne jüngst VwGH 28.5.2014, 2014/20/0017 und 0018).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schrift-lichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Not-wendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).
Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unter-bleiben, da die Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in der vorliegenden Fallkonstellation auf der Basis der im asylbehördlichen Verfahren gewonnenen Beweisergebnisse erfolgen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (insbesondere zur Verhandlungspflicht jüngst VwGH 28.5.2014, 2014/20/0017 und 0018); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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