W183 1427546-1•BVwG W183 1427546-1
W183 1427546-1Tribunal Administrativo Federal9 de dez. de 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Streitigkeiten, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W183 1427546-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter BH Graz Umgebung, diese vertreten durch Mag. Maria KOLLER, Mag. Marie-Luise FUCHS, Jörg KROBATH (Caritas Graz), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2012, Zl. 11 15.851-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 09.12.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung am 31.12.2011 an, aus XXXX, Afghanistan, zu stammen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und Moslem. Im Herkunftsland leben sein Vater, seine Mutter sowie fünf Brüder und drei Schwestern. Er habe ein Jahr die Schule besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet.
Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe ein Haus gebaut. Dann sagte eine Person namens XXXX, dass das Grundstück ihm gehöre und der Vater das Haus räumen solle. Sein Vater sei von der Person einmal mitgenommen und geschlagen worden. Aus Angst um sein Leben habe seine Mutter einen Schlepper organisiert. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor XXXX.
2. Am 05.01.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt vor: Er sei Sunnit und habe keine Identitätsdokumente. Seine Eltern leben in Kabul. Auch er habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er wisse sein genaues Alter nicht. Er habe eigentlich nach Deutschland flüchten wollen. Er habe Angst vor XXXX, der mit den Taliban zusammen arbeite und das Grundstück der Familie wegnehmen wollte. Dieser habe gesagt, er solle verschwinden. Er sei bedroht worden. Was diese Person mache, wisse er nicht.
3. Mit gerichtsmedizinischem Gutachten vom 19.03.2012 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 02.03.2012 ein Mindestalter von 15 Jahren aufgewiesen habe.
4. Am 05.06.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Darin gab er an, sein Geburtsdatum nicht genau zu kennen, seine letzte Adresse in der Heimat wisse er nicht. Nach mehrmaliger Nachfrage gab er an, in XXXX geboren zu sein und in Kabul gelebt zu haben. Er sei Analphabet und könne nur einfache Worte lesen. Er habe ein Monat die Schule besucht. Dann habe er arbeiten müssen.
Sein Vater habe ein Haus gehabt, doch der XXXX habe sie unterdrückt und habe das Haus gewollt. Einmal habe dieser den Vater mitgenommen und geschlagen, dann seien sie weiter unterdrückt worden. Später seien sie ins Zentrum von Kabul gezogen, doch diese Person habe weiter gesagt, sie müssen weg. Die Mutter habe den Beschwerdeführer dann weggeschickt und habe beschlossen, dass er nach Deutschland solle. Er selbst sei nicht Mitglied einer Partei. Auf die Aufforderung, er solle möglichst ausführlich und konkret seine Flucht- und Asylgründe schildern, gab er an: "Die Gründe die ich schon erzählt habe. Deshalb bin ich hierhergekommen um einen Asylantrag zu stellen." Auf Nachfrage: "XXXX hat uns unterdrückt". Diese Person sei mächtig und habe ihnen das Haus weggenommen. Dies sei vor Jahren gewesen, auf Nachfrage gab er aber an, vor ungefähr 5 Monaten. Die Unterdrückung sei insofern gewesen, als ihnen das Haus weggenommen worden sei. Sie seien weiter geärgert worden und hätten die Stadt verlassen sollen. Was XXXX genau mache, wisse er nicht, doch arbeite er mit den Taliban zusammen. Befragt, ob er selbst bedroht worden sei, gab er an: "Doch, ich bin bedroht worden". Auf Nachfrage, wann, wo und von wem: "XXXX". Wann und wo konnte er nicht angeben. Er habe keine Probleme, weil er Tadschike ist und wolle auch keine weiteren Gründe angeben.
Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen (Dauer des Schulbesuchs, Zeitpunkt der Wegnahme des Hauses, Kenntnisse über Kabul) vorgehalten und mitgeteilt, dass der Fluchtgrund nicht glaubhaft sei. Wenig plausibel sei, dass seine Familie noch in Kabul leben könne, sein Leben aber in Gefahr sei. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass ihn seine Mutter mit einem Schlepper weggeschickt habe und selber habe nachkommen wollen. Die Niederschrift wurde nach Rückübersetzung vom Beschwerdeführer und seinem gesetzlichen Vertreter als inhaltlich richtig unterschrieben.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt an den gesetzlichen Vertreter am 14.06.2012) wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend und beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer stamme aus Afghanistan. Die Identität habe mangels vorgelegter Dokumente nicht festgestellt werden können. Die Gründe für das Verlassen der Heimat seien widersprüchlich, nicht detailreich und nicht plausibel. Er habe bloß ein fiktives Vorbringen einstudiert. Einfache Fragen habe er nicht beantworten können. Warum gerade er und nicht auch andere Familienangehörige verfolgt werden, sei nicht nachvollziehbar. Zeitangaben seien widersprüchlich gemacht worden. Die Glaubwürdigkeit sei ihm somit abzusprechen.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 11.06.2012 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 einen Rechtsberater zur Seite.
7. Mit Schriftsatz vom 25.06.2012 (eingebracht am selben Tag) brachte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte im Wesentlichen vor, dass es ihm zurzeit nicht möglich sei, eine ausführliche Begründung für die Beschwerde zu geben. Eine solche werde nachgereicht. Danach folgen allgemeine Ausführungen zur Situation im Heimatland. Auf den Vorrang des Kindeswohls sei zu achten. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt sein.
8. Mit Schriftsatz vom 11.07.2012 brachte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerde ein und machte Ausführungen zu seinem Alter. So sei er noch minderjährig. Der Beschwerdeführer habe nur ein Monat die Schule besucht, es sei darauf Rücksicht zu nehmen. Die Wurzeln des Konflikts der Familie mit XXXX lagen in dem Streit um das Familienhaus, welches dieser unter Zwang in sein Eigentum habe bringen wollen. Deshalb habe die Familie flüchten wollen. Die Behörde hätte die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen. Auch bei einer Verfolgung durch Dritte sei Asyl zu gewähren, wenn der Staat schutzunfähig ist.
9. Mit Schriftsatz vom 26.06.2012 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vor.
10. Mit Schriftsätzen vom 03.01.2014 und 21.08.2013 legte der Beschwerdeführer Alphabetisierungskursbestätigungen, eine Praktikumsvereinbarung, eine Schulbesuchsbestätigung sowie eine Bestätigung über die Mitwirkung an einer UNHCR Broschüre vor.
11. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung an und versandte mit den Ladungen an die Verfahrensparteien (Beschwerdeführer und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vorläufige Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan, unter anderem zur Sicherheitssituation in Kabul, zum Parteiengehör. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schriftsatz vom 24.07.2014 mit, dass keine Teilnahme an der Verhandlung erfolgen werde. Mit Schriftsatz vom 10.09.2014 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme zur Situation in Kabul. Demnach würden in Kabul die Auseinandersetzungen bei weitem nicht die Dimensionen eines bewaffneten Konflikts erreichen. Kinder seien zwar besonders gefährdet, doch seien die Opferzahlen in Relation zur Gesamtbevölkerung nicht so hoch. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Auch habe er Angehörige im Iran, die ihn unterstützen könnten. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, hätten gute Chancen, einen Job zu finden. Hilfstätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zumutbar. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich eine Schule abgeschlossen hat, überwiegen die öffentlichen Interessen an seiner Ausreise.
12. Am 25.11.2014 fand die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei welcher der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers anwesend war. Eingangs bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er bei der Erstbefragung und der Einvernahme durch das Bundesasylamt die Wahrheit gesagt habe und ob die Niederschriften rückübersetzt worden seien. Er verneinte die Frage, ob er noch etwas ergänzend vorbringen möchte. Dokumente zum Beweis seiner Identität habe er keine.
Wesentlicher Inhalt der weiteren Verhandlung war wie folgt:
"RI: Nennen Sie Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit.
P: Ich heiße XXXX StA.: Afghanistan
RI: Nennen Sie Ihre Volksgruppenzugehörigkeit sowie Konfession.
P: Ich bin Tadschike und Sunnit.
RI: Woher aus Afghanistan stammen Sie (Provinz, Distrikt, Stadt bzw. Dorf, genaue Adresse)?
P: Ich komme aus Kabul, aus dem Bezirk XXXX.
RI: Haben Sie dort Ihr ganzes Leben gelebt?
P: Ich bin in Panjsher geboren
RI: Wie alt waren Sie als Sie nach Kabul gezogen sind?
P: Ich war ein Baby.
RI: Bedeutet das, dass Sie lediglich an Kabul Erinnerungen haben?
P: Ja, ich habe mein ganzes Leben in Kabul verbracht, aber ab und zu waren wir in Panjsher.
RI: Nennen Sie Ihren Familienstand?
P: Ich bin ledig.
RI: Haben Sie Kinder?
P: Nein.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie und welche schreiben Sie?
P: Meine Muttersprache ist Dari, ich kann es auch ein bisschen lesen. Ich schreibe und
spreche ein bisschen Deutsch.
RI: Nennen Sie Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse Ihrer Verwandten (wenn
vorhanden: Eltern, Großeltern, Geschwister, Kinder, Onkel, Ehepartner) auf.
P: Vater: XXXX; Mutter: XXXX; Brüder: XXXX, XXXX; Schwestern: XXXX; Onkel väterlicherseits XXXX. Geburtsdaten weiß ich nicht. Alle leben in Kabul.
RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten?
P: Ich habe einen telefonischen Kontakt zu meinen Familienmitgliedern.
RI: Wie ist deren finanzielle Situation? Welche Berufe üben sie aus?
P: Entsprechend den afghanischen Umständen ok. Mein Vater ist arbeitslos. 2 Brüder von
mir sind berufstätig, ich weiß aber nicht, was genau sie arbeiten.
RI: Über welche Bildung verfügen Sie?
P: Ich habe in einer Autowerkstatt gearbeitet. Ich war Automechaniker. Ich bin ein Monat in
die Schule gegangen.
RI: Bei der Erstbefragung haben Sie gesagt, Sie waren ein Jahr in der Schule.
P: Nein, ich bin einen Monat in die Schule gegangen.
RI: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Machen Sie
möglichst konkrete Angaben in chronologischer Reihenfolge sowie möglichst genaue
Zeitangaben.
Anmerkung: Die Frage muss wiederholt werden.
P: Wir hatten mit XXXX Auseinandersetzungen wegen eines Grundstückes. XXXX sagte
uns, dass diese Grundstücke staatliche Grundstücke seien und dass wir von dort weg
müssen. Er hat uns auch ständig bedroht. XXXX ist dann zu uns nachhause gekommen und
hat meinen Vater geschlagen, wir blieben trotzdem dort und dann sind die Leute von XXXX
zurückgekommen und haben meinen Vater mitgenommen. Sie haben meinen Vater dann
verprügelt. Wir sind von dort weggegangen und wir haben ein anderes Haus gemietet. Die
Lage ist normal geworden und wir haben auf eine weitere Auseinandersetzung verzichtet.
XXXX ist häufig zu uns gekommen und hat mich ständig bedroht. Meine Mutter sagte mir,
ich soll weg von hier. Meine Mutter hat mit einem Schlepper gesprochen, aber ich habe
nicht gewusst, dass er ein Schlepper ist. Und so bin ich hierhergekommen.
RI: Gibt es noch weitere Gründe, warum Sie Afghanistan verlassen haben?
P: Nein.
RI: Könnten Sie in Afghanistan leben, wenn es diese von Ihnen angeführten Gründe nicht
gäbe?
P: Ich habe Angst vor XXXX.
RI: Was befürchten Sie für den Fall, dass Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
P: Es ist möglich, dass XXXX mich umbringt.
RI: Warum ist der XXXX so böse auf Sie und Ihre Familie?
P: Wegen der Grundstücke. Auf diesem Grundstück war auch unser Haus.
RI: Wie hat der XXXX Sie bedroht?
P: Seine Leute sind zu mir gekommen und haben mich immer wieder bedroht.
RI: Warum?
P: Der XXXX hat alle Familienmitglieder von mir bedroht. Wenn ich abends von der Arbeit
heimkam, haben mich seine Leute bedroht.
RI: Haben diese Leute Ihnen gesagt, warum sie Sie bedrohen?
P: Sie haben mich beschimpft.
RI macht eine Rechtsbelehrung betreffend das konkrete Fluchtvorbringen und hält fest, dass
sich bereits aus den Einvernahmen vor dem BAA (bestätigt durch die heutige Einvernahme)
zeigt, dass der persönliche Fluchtgrund eine Grundstückstreitigkeit der Familie mit XXXX ist,
die keinen Zusammenhang zu einem in der GFK genannten Gründe aufweist.
GV: Ist nicht Asylrelevanz gegeben, wenn der Staat nicht willig ist, P zu schützen?
RI: Ein Zusammenhang zu einem der in der GFK genannten Gründe ist aber dennoch
Voraussetzung für eine Asylgewährung.
RI: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme dazu abgeben?
P: Nein.
GV: Nein.
RI: Ihnen wurden Länderberichte mit der Ladung zur Verhandlung ausgesandt. Möchten Sie
dazu eine Stellungnahme abgeben?
P: Nein.
GV: Nein.
RI: Aus aktuellen Berichten zur Sicherheitslage in Kabul (Berichte werden als Anlage B zum
Protokoll genommen) ergibt sich, dass aktuell auch in Kabul zahlreiche Anschläge mit Toten
und Verletzten verübt werden, weshalb die Sicherheitslage als angespannt betrachtet wird.
RI: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
P: Nein.
GV: Ich stimme Ihren Ausführungen zu.
RI: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich
verurteilt?
P: Nein.
Anm.: Aus der am 19.11.2014 durchgeführten Strafregisterabfrage, welche hiermit zur Verlesung gebracht wird und dem Akt inliegt, ergibt sich, dass keine Verurteilung aufscheint."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und Sunnit. Seine Identität steht nicht fest, weshalb hinsichtlich Name und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt. Er ist in Panjshir geboren, lebte aber sein Leben lang in Kabul. Dort lebt auch seine Kernfamilie. Sein Vater ist arbeitslos. Er hat zwei ältere und drei jüngere Brüder sowie zwei Schwestern. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan nur ein Monat die Schule besucht und als Mechaniker gearbeitet. Er war in Afghanistan Analphabet und besucht nun in Österreich Alphabetisierungskurse. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Flucht minderjährig und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er auch im Zeitpunkt des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens minderjährig war. Der Beschwerdeführer ist nicht politisch aktiv.
Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes betreffen Probleme der Familie des Beschwerdeführers mit einer Person wegen Grundstücksstreitigkeiten. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ist nicht glaubhaft. Die Grundstücksstreitigkeiten sind - wie unter 3.2.2. ausgeführt werden wird - nicht asylrelevant. Weitere Fluchtgründe wurden nicht angeführt.
Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. seiner religiösen Einstellung als Sunnit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt. Eine im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist ebenfalls nicht hervorgekommen, und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
1.3. Zur Situation in Afghanistan
1.3.1. Sicherheitslage allgemein
In den ersten Monaten des Jahres 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
Die Taliban demonstrierten 2014 in steigender Frequenz, dass sie in der Lage sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadt komplexe Anschläge durchzuführen. Die Taliban verfügen über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen oder zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Zahlreiche (Selbstmord-)anschläge mit Toten, darunter auch Zivilisten, haben sich im Jahr 2014 ereignet.
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist mit ca. 30 Prozent die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen zwischen Tadschiken und Hazara bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
Diese Situation stellt sich für ganz Afghanistan gleichermaßen dar.
1.4. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Im Falle einer Rückkehr ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in eine Gefahrensituation gelangt, welche seine (wirtschaftliche) Existenz und mitunter auch sein Leben oder seine Unversehrtheit ernsthaft bedrohen würde. Diese Gefährdung ist für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet gegeben.
1.5. Strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist unbescholten, weshalb kein Aberkennungstatbestand iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
2.1. Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Verwaltungsunterlagen und der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente (zB Tazkira) nicht festgestellt werden. Die Angaben bezüglich die Herkunft und seine Familienangehörigen sowie seine Bildung wurden vom Beschwerdeführer glaubhaft insbesondere in der mündlichen Verhandlung dargelegt (Niederschrift S 5). Auch legte er Bestätigungen von Alphabetisierungskursen vor. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seiner diesbezüglichen, unzweifelhaften Angabe in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift S 5). Die Feststellung betreffend sein Alter ergibt sich aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 19.03.2012. Die mangelnde politische Tätigkeit ergibt sich aus seiner Einvernahme am 05.06.2012 (vgl. Niederschrift AS 217).
2.2.1. Die Feststellung, wonach das Fluchtvorbringen ausschließlich einen Grundstücksstreit zwischen seiner Familie und einer anderen Person betrifft, ergibt sich aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.06.2012 (insb AS 213ff). Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2014 wurde dieses Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Asylrelevanz durch eine ausführliche Befragung des Beschwerdeführers näher untersucht. So wurde dem Beschwerdeführer zum einen die Möglichkeit gegeben, sein Fluchtvorbringen detailliert zu schildern. Dabei gab dieser lediglich die bereits vorgebrachten Grundstücksprobleme mit XXXX an und brachte vor, keine weiteren Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes zu haben (Niederschrift S 6). Nach einer Rechtsbelehrung zur mangelnden Asylrelevanz des Fluchtvorbringens in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Der gesetzliche Vertreter brachte lediglich vor, dass die Schutzwilligkeit des Staates relevant sei (Niederschrift S 7).
Das Bundesverwaltungsgericht ist seinen Pflichten gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 insofern nachgekommen, als es den Beschwerdeführer zwecks Ermittlung des Sachverhalts ergänzend befragte, um abzuklären, ob es irgendwelche asylrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Streit gegeben habe. Derartiges ist jedoch nicht hervorgekommen (vgl dazu die Frage, warum XXXX so böse sei, und die folgende Antwort: wegen der Grundstücke; Niederschrift S 6). Ein Zusammenhang der Verfolgung durch XXXX zu einem Konventionsgrund ist nicht feststellbar. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass in der Beschwerdeergänzung selbst ausgeführt wird, dass Wurzel des Konflikts ein Streit um das eigene Haus sei (S 5).
Abgesehen davon, dass das Vorbringen nicht in einem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht, war das Vorbringen einer Verfolgung auch nicht glaubhaft. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der bereits vom Bundesasylamt vorgehaltenen Widersprüche sowie mangels Nachvollziehbarkeit. Widersprüchlich war etwa die Angabe, wann das Haus weggenommen wurde (vgl. Einvernahme am 05.06.2012, AS 219: vor Jahren, dann: vor 5 Monaten). Nicht glaubhaft dargelegt wurde eine Bedrohung. Zwar gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 05.06.2012 an, bedroht worden zu sein, er wusste jedoch nicht, wann und wo (Niederschrift S 221). Auch in der mündlichen Verhandlung antwortete der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die gestellte Frage, wie und warum er bedroht wurde (Niederschrift S 6). Die Ausführungen seine persönliche Bedrohung betreffend sind damit äußerst vage. Nicht nachvollziehbar ist, warum die Familie des Beschwerdeführers weiterhin in Kabul leben kann, der Beschwerdeführer aber flüchten musste. Auch aus diesem Grund ist eine massive Verfolgung durch XXXX nicht glaubhaft. Der Beweiswürdigung durch das Bundesverwaltungsgericht, welche durch Zustellung des angefochtenen Bescheides zum Parteiengehör gebracht wurde und welche in der Beschwerde nicht substantiiert gerügt wurde, ist somit beizupflichten.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei seiner Flucht, der Einvernahme vor der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch minderjährig war, führt im gegenständlichen Fall zu keiner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit und Plausibilität des Fluchtvorbringens, weil es sich bei den Gründen für die mangelnde Glaubhaftmachung nicht um marginale Details oder geringfügige Widersprüche handelt. Der Beschwerdeführer war überdies bereits ca. 15 Jahre alt, als er von der belangten Behörde einvernommen wurde. Bei der Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer möglicherweise bereits volljährig, jedenfalls aber im 18. Lebensjahr. Dennoch blieben die Angaben vage und nicht nachvollziehbar. Von einem jungen Mann dieses Alters ist aber zu erwarten, dass er auf Fragen konkret und schlüssig antworten kann, zumal er über tatsächlich Erlebtes berichten soll. Auch ist davon auszugehen, dass eine Bedrohung derart in der Erinnerung verankert ist, dass sie wiedergegeben werden kann. Die Einvernahmen durch das Bundesasylamt (s AS 237) sowie die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2014 (Niederschrift S. 1) haben überdies in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters stattgefunden.
Abschließend stellt das Bundesverwaltungsgericht daher fest, dass - auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der dem Beschwerdeführer eingeräumten Möglichkeit, sein Fluchtvorbringen ausführlich zu schildern - das Vorbringen einen ausschließlich privaten Streit um ein Grundstück betrifft, der in keinem Zusammenhang zu einem Konventionsgrund steht.
2.2.3. Betreffend die Feststellung zur Situation der Tadschiken und Sunniten wird beweiswürdigend ausgeführt, dass sich aus den zum Parteiengehör gebrachten und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen insgesamt ergibt, dass Tadschiken die zweitgrößte Bevölkerungsgruppe und Sunniten in Afghanistan die Mehrheit darstellen und keine Gefährdung des Beschwerdeführers aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion ersichtlich ist. Des Weiteren wurde seitens des Beschwerdeführers, wie sich aus den Akten ergibt, auch kein derartiges konkretes Vorbringen erstattet. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am 05.06.2012 sogar dezidiert an, keine Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zum Volk der Tadschiken zu haben (Niederschrift AS 221).
2.2.4. Weitere asylrelevante Gründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht. Dies ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, es gebe keine weiteren Gründe für das Verlassen von Afghanistan (Niederschrift S 6).
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die mit der Ladung vom 07.07.2014 zum Parteiengehör gebrachten Länderberichte. Angesichts der Seriosität der Quellen und Plausibilität ihrer Aussagen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs und der mündlichen Verhandlung unwidersprochen blieben, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Betreffend die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan, speziell in Kabul, wurden die Briefing Notes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu Afghanistan vom 17.11., 10.11., 27.10., 20.10., 13.10. und 06.10.2014, Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 05.10.2014 zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan sowie zur Sicherheit in Kabul vom 22.07.2014 herangezogen und in der mündlichen Verhandlung zum Parteiengehör gebracht. Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen geblieben (Niederschrift S 7).
Zu der Stellungnahme der belangten Behörde vom 10.09.2014 betreffend die Situation in Afghanistan und Kabul wird angemerkt, dass diese auf einer Entscheidung eines ausländischen Gerichtes basiert, darin jedoch keine Datumsangaben enthalten sind. Die Überprüfung der Aktualität ist damit nicht möglich. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Berichte hingegen weisen höchste Aktualität auf (letzter Bericht zu Kabul vom 17.11.2014). Auch geht das von der Behörde verwendete Zitat davon aus, dass Kinder besonders gefährdet sind.
2.4. Eine ernsthafte Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ist insofern gegeben, als er aus dem mittlerweile unsicheren Kabul stammt. Zwar hat der Beschwerdeführer familiäre Kontakte in Kabul, doch ist sein Vater arbeitslos und hat er mehrere Geschwister, woraus auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Afghanistan und der im Verfahren herangezogenen Berichte von einer angespannten familiären Situation hinsichtlich Finanzen und Wohnkapazitäten ausgegangen werden muss. Der Beschwerdeführer hat überdies nur ein Monat lang die Schule besucht und verfügt über keine fundierte Ausbildung, welche ihm gute Jobaussichten ermöglichen würde. Auch war er in Afghanistan Analphabet und lernt nun erst in Österreich Schreiben und Lesen.
Die aktuellen Länderfeststellungen zeigen überdies, dass die Wohnkapazitäten in Afghanistan bereits angespannt sind. Aus den Länderberichten ergibt sich schließlich auch, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt verschlechtert hat. In einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls ist daher nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte, existentielle Gefährdung drohen würde.
Der Stellungnahme der belangten Behörde vom 10.09.2014 ist insofern nicht zu folgen, als sie sich nicht hinreichend mit der konkreten, persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzt, sondern vielmehr allgemein aus anderen Gerichtsentscheidungen zitiert. So kann etwa - auch vor dem Hintergrund der mündlichen Verhandlung - nicht nachvollzogen werden - warum der Beschwerdeführer von Verwandten im Iran unterstützt werden könnte. Auch verfügt der Beschwerdeführer über keine berufliche Ausbildung bzw. Schulbildung, die ihm gute Jobaussichten ermöglichen würden.
2.5. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 19.11.2014.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Zu Spruchpunkt A) I.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 30.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
3.2.2. Aus den unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen und den in der Beweiswürdigung näher dargelegten Gründen ergibt sich, dass gegenständlich kein asylrelevantes Vorbringen vorliegt. Die Schwierigkeiten mit dem Mann namens XXXX sind nicht asylrelevant, weil sie an keinen in der GFK genannten Grund anknüpfen. Vielmehr handelt es sich - wie der Beschwerdeführer auch anlässlich des gesamten Verwaltungsverfahrens und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab - um einen Streit seiner Familie mit XXXX wegen eines Grundstücks.
Zu dem persönlichen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten nicht auf einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen sind (VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432; 26.02.2002, 99/20/0571). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Auseinandersetzung betreffend ein Grundstück. Mit der politischen oder religiösen Gesinnung des Beschwerdeführers, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. einem anderen Konventionsgrund steht dies in keinem Zusammenhang. Mangels Vorliegens eines in der GFK genannten Grundes sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl somit nicht gegeben.
3.2.3. Im Verfahren sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich hätten erscheinen lassen, weil, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der Volksgruppe der Tadschiken und zum sunnitischen Glauben entsprechend den in diesem Verfahren herangezogenen Berichten keine Hinweise auf eine generelle asylrelevante Verfolgung in Afghanistan enthalten sind und vom Beschwerdeführer auch kein diesbezügliches, konkret seine Person betreffendes Vorbringen erstattet wurde.
3.2.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.2.5. Vor dem Hintergrund, dass keine asylrelevante Verfolgung gegeben ist, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz nicht vor und ist damit die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) II.
3.2.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in jedem Fall einer Abweisung des Asylantrags die amtswegige Feststellung, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Dabei handelt es sich um eine - von der Prüfung des Asylantrags gesonderte - Verpflichtung der Asylbehörden, die im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht werden muss (VwGH 30.03.2010, 2006/19/0494).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Auch müssen notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers von Amts wegen berücksichtigt werden (VwGH 29.01.2002, 2001/01/0030).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).
Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).
3.2.7. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt und in der Beweiswürdigung ausführlich begründet, dass es - vor dem Hintergrund des niedrigen Bildungsstandes und der Arbeitslosigkeit des Vaters sowie auch der in das gegenständliche Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte, aus denen ersichtlich ist, dass die Sicherheitslage in Kabul schlecht und die Wohnsituation angespannt ist - wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine, seine Existenz bedrohende Situation gelangen würde, und es ist in der Folge nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht ist.
Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in einem anderen Teil Afghanistans ist dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zumutbar, weil er über keine Kontakte zu Verwandten in anderen Landesteilen verfügt und immer nur in Kabul lebte.
3.2.8. Da auch aufgrund der landesweit herrschenden prekären Sicherheitslage in Afghanistan, welche als notorisch angenommen werden kann, keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht und wie oben ausgeführt keine Gründe, die für eine Aberkennung iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sprechen, vorliegen, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt A) III.
3.2.9. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Aufgrund dieser Gesetzeslage ist daher dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.12.2015 zu erteilen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.2. Im gegenständlichen Fall waren die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz zu behandeln. Gegenständlich war das Vorbringen mangels Bezug zu einem in der GFK genannten Gründe nicht asylrelevant (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551) und im Übrigen eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers auch nicht glaubhaft. Die Maßstäbe für die Beweiswürdigung richteten sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 2.2.1. zitierte Judikatur). Hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes wurde im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588; 29.01.2002, 2001/01/0030) die aktuelle Situation für den Beschwerdeführer in Afghanistan geprüft und liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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