W156 2013089-1•BVwG W156 2013089-1
W156 2013089-1Tribunal Administrativo Federal9 de dez. de 2014
Ausländerbeschäftigung, Revision zulässig, Rot-Weiß-Rot Karte,<br/>Schlüsselkraft, Zuständigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHNÖLLER und die fachkundige Laienrichterin Dr. Barbara WINKLER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag vom 09.10.2014 der XXXX in Verbindung mit der Beschwerde vom 15.09.2014 betreffend den Antrag vom 22.05.2014 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für besonders Hochqualifizierte (§ 12 AuslBG), in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde vom 15.09.2014 wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2
VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 18.08.2014 des Arbeitsmarktservices Wien Esteplatz wurde der Antrag vom 22.05.2014 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte als besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 70 nur 20 angerechnet werden könnten.
2. Mit Schreiben vom 15.09.2014 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und stellte die Anträge, den bekämpften Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben, richtigerweise über die Zulassung als Schlüsselkraft abzusprechen; eine als solche verstandenen negative Entscheidung wegen materieller und formeller Rechtswidrigkeit sowie Aktenwidrigkeit zu beheben und die beantragte Zulassung zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die 1. Instanz zurückzuverweisen.
3. Mit Bescheid vom 26.09.2014 des AMS Wien Esteplatz wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG i.V.m. § 20f Abs. 3 i.V.m. § 12 AuslBG die Beschwerde vom 15.09.2014 abgewiesen.
Begründend wurde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen und des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen vorgebracht, dass nach nochmaliger Prüfung des maßgeblichen Sachverhaltes wie folgt erwogen worden sei:
Unabhängig vom Erlangen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 70 entsprechend der zu § 12 AuslBG ergangenen Anlage A erfordere die Neuzulassung von Schlüsselkräften zum österreichischen Arbeitsmarkt im Sinne des § 12 AuslBG zwingend eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Tätigkeit.
Gemäß § 1 Abs. 2 lit i AuslBG seien auf Ausländer in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre die Bestimmungen des AuslBG nicht anzuwenden.
Nach den getroffenen Erhebungen unterliege die Beschwerdeführerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin der XXXX gemäß § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG nicht den Nominierungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
Aufgrund dieses Ausnahmetatbestandes sei die Beschwerdeführerin auch schon seit 01.08.2013 bei der XXXX als Angestellte legal beschäftigt.
Dementsprechend habe ihr auch das Amt der Wiener Landesregierung gemäß § 62 NAG eine Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbstständige Erwerbstätigkeit" mit Gültigkeit vom 09.07.2013 bis 09.07.2014 ausgestellt. Dieser Aufenthaltstitel setze gemäß Z. 2 leg.cit. voraus, dass die Tätigkeit von sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sei.
Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes seien die Bestimmungen des § 12 AuslBG auf die Beschwerdeführerin nicht anzuwenden. Der Ausnahmetatbestand des §§ 1 Abs. 2 lit i AuslBG gehe der Regelung gemäß § 12 AuslBG vor.
Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen wissenschaftlichen Tätigkeit an der XXXX könne daher keine Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12 AuslBG erteilt werden.
4. Mit Schreiben vom 09.10.2014 beantragte die BF die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht.
Im Vorlageantrag wurden die Anträge der Beschwerde im Wesentlichen aufrechterhalten, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und nach Wiedergabe des Sachverhaltes im Wesentlichen zusätzlich begründet, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung argumentiere, dass die Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gemäß § 1 Abs. 2 lit i AuslBG nicht auf Ausländer in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen hinsichtlich der wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre anzuwenden seien, somit nicht auf die BF, die als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der XXXX beschäftigt sei und eine Fortsetzung eben dieser Tätigkeit mit dem Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus anstelle der Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unzuständige Erwerbstätigkeit" anstrebe.
Vorauszuschicken sei, dass die BF unstrittiger Weise im Hinblick auf ihre Qualifikation als "besonders hochqualifizierte" im Sinn des Kriterienkatalogs zu bezeichnen sei. Ebenso wenig werde bestritten, dass die Tätigkeit an der XXXX als wissenschaftliche Mitarbeiterin dieser Qualifikation entspreche. Somit bleibe die zentrale strittige Frage, ob das Ausländerbeschäftigungsgesetz insofern nicht anzuwenden wäre, dass dies eine Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte entgegenstünde.
Infolge wird unter Zitierung der RL 50/2009/EG (Hochqualifizierten-RL) sowie der RL 2005/71/EG (Forscher-RL) vorgebracht, dass diese europarechtlichen Vorgaben die Unhaltbarkeit der Argumentation der belangten Behörde aufzeigten.
Auch sei der Argumentation der belangten Behörde weiters entgegenzuhalten, dass der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG die einfachgesetzliche Ausformung des verfassungsgesetzlich in Art. 17 StGG gewährleisteten Rechtes auf Wissenschaftsfreiheit in der Ausformung der Freiheit der Forschung darstelle. Die Grundintention dieses Grundrechts sei es, dass die Forschung keinen Beschränkungen unterworfen sein dürfe. Eine Einschränkung dessen liege unter anderem dann vor, wenn durch einen intentionalen Eingriffs des Gesetzgebers, eine Einengung des Grundrechts durch gesetzliche Regelungen herbeigeführt werde. Dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 1 Abs. 2 lit i leg.cit. eine Einschränkung des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit intendiert habe, sei nicht anzunehmen, vielmehr das Gegenteil.
Eine Interpretation, wie sie von der belangten Behörde getätigt werde, habe jedoch zur Folge, dass wissenschaftliche Mitarbeiter durch die Verwertung eines Niederlassungsrechts gegenüber anderen, gleichermaßen (oder weniger) qualifizierten Arbeitskräften, die eine ausbildungsadäquaten Beschäftigung nachgehen (wollen), benachteiligt würden. Denn im NAG seien für Ausländer in wissenschaftliche Tätigkeit in der Forschung und Lehre in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen ausschließlich Aufenthaltsbewilligungen vorgesehen, nämlich die AB Forscher und die AB Sonderfälle unvollständig Erwerbstätigkeit.
Diese Aufenthaltsbewilligungen seien anders als die Rot-Weiß-Rot-Karte nicht in eine andere Form der Niederlassungsbewilligung wandelbar: So stehe keine Möglichkeit des Umstieg in eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus nach einem Jahr offen; vom Erwerb des Daueraufenthalt EU seien Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung nach innerstaatlicher Rechtsansicht ebenfalls ausgeschlossen und würden selbst bei einem späteren Umstieg in eine Form der Niederlassungsbewilligung (etwa im Rahmen der Familienzusammenführung) die Zeiten der Aufenthaltsbewilligung lediglich zur Hälfte angerechnet; es liege somit jedenfalls in Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 7 B-VG vor.
Insgesamt sei festzuhalten, dass die BF aufenthaltsrechtlich sachlich ungerechtfertigt gegenüber Personen, die nicht wissenschaftlich im engen Sinn tätig sind, wobei die Grenzziehung zwischen etwa Anwendungsforschung und Produktentwicklung sinnvoll nicht möglich sei, benachteiligt werde.
Unter Zitierung der EBRV BGBl. I Nr. 72/2013 wird weiters vorgebracht das die Argumentation der belangten Behörde, dass es sich bei der Regelung zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte um eine Regelung für "Neuzugänge" handle, jeder Grundlage entbehren.
Infolge wird formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht. Im Wesentlichen wird begründet, dass, hätte die belangte Behörde den fehlerhaften Spruch des originären Bescheides, mit dem das AMS einen Antrag nach dem N AG abgewiesen habe, abgeändert, so wäre die Behebung und Neuerlassung eines Bescheides - sei es eines Berichtigungsbeschlusses - dahingehend geboten gewesen; das Instrument der Beschwerdevorentscheidung sei dazu nicht geeignet.
Die Beschwerdeführerin vertrete die Rechtsauffassung, dass mit dem Rechtsinstrument der Beschwerdevorentscheidung die Mangelhaftigkeit des Bescheides, die diesem anlastet, nicht beseitigt werden könne.
5. Mit Schreiben vom 15.10.2014 wurde der gegenständliche Vorlageantrag samt bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgerichtlich zur Entscheidung vorgelegt und mit 16.10.2012 wurde das gegenständliche Verfahren der Gerichtsabteilung
W 156 zur Behandlung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF stellte am 22.05.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß
§ 41 Abs. 1 NAG (besonders Hochqualifizierte). In der beigelegten Arbeitgebererklärung der XXXX wird als berufliche Tätigkeit wissenschaftliche Mitarbeit" angeführt und bestätigt, dass die BF befristet bis zum 30.09.2015 mit 30 Wochenstunden und einem Bruttogehalt von € 1.961,90 beschäftigt wird.
Die Beschwerdeführerin übt die Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der XXXX seit dem 01.08.2013 aus. Vom 05.12.2011 bis 28.07.2013 war die BF an der XXXX beschäftigt.
Das Amt der Wiener Landesregierung hat gemäß § 62 NAG eine Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbstständige Erwerbstätigkeit" mit Gültigkeit vom 09.07.2013 bis 09.07.2014 für die BF ausgestellt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unbestritten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F. bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 12 AuslBG werden besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Gemäß § 1 Abs. 2 lit i AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht auf Ausländer in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst und deren Ehegatten und Kinder anzuwenden.
In seinem Erkenntnis vom 09.11.2010, Zl. 2007/09/0205, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Gruppe von in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen beschäftigten Ausländern, die "hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst und deren Ehegatten und Kinder" gemäß § 1 Abs. 2 lit. i vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, es nach der Absicht des Gesetzgebers "grundsätzlich frei(stehen) soll, von Anfang an oder auch erst nach einer bewilligungsfreien Beschäftigung auf Grund der Ausnahmeregelung (lit. i) in das Niederlassungsregime des NAG 2005 zu wechseln, sofern sie eine dauerhafte Niederlassung im Bundesgebiet anstreben", und zwar als "Forscher-Schlüsselkraft" (215 BlgNR 23. GP, 4)."
Wenngleich es den gemäß § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetztes ausgenommenen Personen grundsätzlich freigestellt ist, ob sie die angestrebte Tätigkeit aufgrund der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG oder aufgrund der Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12 AuslBG ausüben möchten, stellt der Verwaltungsgerichtshof dennoch klar, dass diese Wahlmöglichkeit entweder von Anfang an oder nach Beendigung der bewilligungsfreien Tätigkeit ausgeübt werden kann.
Dem angeführten Judikat kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entnommen werden, dass während eines aufrechten bewilligungsfreien Beschäftigungsverhältnisses, wie im gegenständlichen Fall, ein derartiger Wechsel vorgesehen ist.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn diese den Antrag
der BF auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für Besonders Hochqualifizierte abgewiesen hat.
Zum Vorbringen, dass die Anwendung gegen EU-Recht verstoße, ist anzuführen, dass die Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung die Kriterien zur Ausstellung einer "Blauen Karte EU" regelt. Ein Antrag auf Ausstellung einer "Blauen Karte EU" gemäß § 12c AuslBG wurde von der BF jedoch nicht gestellt.
Auch aus der Richtlinie 2005/71/EG vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung lässt sich für die BF nichts gewinnen. Aufgrund dieser Richtlinie soll die Zulassung von Forschern erleichtert werden, indem ein Zulassungsverfahren unabhängig von deren Rechtsverhältnis zur aufnehmenden Forschungseinrichtung geschaffen wird und zusätzlich zum Aufenthaltstitel keine Arbeitserlaubnis mehr verlangt wird.
Auch aus dem Argument, dass in den Erwägungsgründen der obzitierten Richtlinie angeführt wurde, dass die traditionellen Wege der Zulassung (wie z. B. Arbeitnehmer und Praktikanten) dabei jedoch bestehen bleiben sollten, kann nichts gewonnen werden, da der BF - wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 09.11.2010, Zl. 2007/09/0205 ausführt - grundsätzlich eine Wahlfreiheit zusteht, allerdings eingeschränkt auf den Zeitpunkt vor oder nach Beendigung eines bewilligungsfreien Beschäftigungsverhältnisses.
Zum Vorbringen der Unzuständigkeit der belangten Behörde ist auszuführen, dass § 20d AuslBG das Zulassungsverfahren von u.a. besonders Hochqualifizierten regelt. Der Antrag ist gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
Im gegenständlichen Verfahren erfolgte die Zustellung des angefochtenen Bescheides ordnungsgemäß durch die Magistratsabteilung 35 nachweislich per Rsb.
Eine sachliche Unzuständigkeit der belangten Behörde ist für das Bundesverwaltungsgericht sohin nicht ersichtlich.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
Unbestritten ist die belangte Behörde für die Zulassung zur Beschäftigung als Besonders Hochqualifizierte nach § 12 AuslBG zuständig und kann diese daher den erstinstanzlichen Bescheid im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung auch abändern, im gegenständlichen Verfahren die Zulassung zur Beschäftigung gemäß § 12 abweisen, da keine bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinne des AuslBG vorliegt.
Der Rechtsauffassung der belangten Behörde in deren Schreiben vom 14.07.2014 an die Universität für Bodenkultur, dass für besonders hochqualifizierte Schlüsselkräfte eine Teilzeitbeschäftigung nicht vorgesehen sei, kann jedoch nicht gefolgt werden, da weder der Gesetzestext noch die Erläuterungen eine derartige Einschränkung zu stützen vermögen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Beschwerdeführerin hat im Vorlageantrag eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt oder die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, oder es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist.
Die in der Begründung zitierte Entscheidung des VwGH erging zum § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG in der Fassung BGBl. Nr.I 101/2005. Im gegenständlichen Fall fehlt jedoch es an einer aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG in der geltenden Fassung BGBl. Nr.I 25/2011.
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