W127 2009826-1•BVwG W127 2009826-1
W127 2009826-1Tribunal Administrativo Federal9 de dez. de 2014
Entgelt, Gebührenbefreiung, Gebührenfestsetzung, Gebührenhöhe,<br/>Gebührenpflicht, Prüfung
W127 2009826-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Weinbau vom 15.05.2014, Zl. 61.209/21656-BAWB/14, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 12 Weingesetz 2009 (WeinG 2009), BGBl. I Nr. 111/2009 idgF, in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, BGBl. II Nr. 221/2011, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 31.03.2014 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer für 200
Liter Wein, Weinart: Weiß, Rebsorte: Traminer, örtliche Herkunft:
Wien, beabsichtigte Bezeichnung: "Traminer Qualitätswein 2013",
Qualitätsstufe: Qualitätswein, die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer.
Mit Schreiben vom 07.04.2014 teilte das Bundesamt für Weinbau dem Beschwerdeführer mit, dass die durchgeführte sensorische Überprüfung ergeben habe, dass die Probe nicht sortentypisch und nicht qualitätstypisch sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis des Schreibens hiezu Stellung zu nehmen.
Nach neuerlicher Antragstellung am 11.04.2014 wurde dem beantragten Wein - 200 Liter Weiß, Traminer, Qualitätswein 2013, Wien - mit Bescheid des Bundesamtes für Weinbau vom 24.04.2014, Zl. 61.209/23001-BAWB/14, gemäß § 25 Abs. 1 WeinG 2009 die staatliche Prüfnummer XXXX erteilt. Gemäß § 25 Abs. 12 WeinG 2009 in Verbindung mit § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2011 wurde das Entgelt für die vorgenommene Untersuchung mit EUR 0,00 bestimmt.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde dem vom Beschwerdeführer am 31.03.2014 beantragten Wein gemäß § 25 Abs. 1 WeinG 2009 die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer versagt (Spruchteil I). Gemäß § 25 Abs. 12 WeinG 2009 in Verbindung mit § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2011 wurde das Entgelt für die vorgenommene Untersuchung mit EUR 64,80 bestimmt (Spruchteil II).
Begründend wurde in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, die eingereichte Probe entspreche aufgrund der durchgeführten analytischen Untersuchung und Sinnenprobe nicht den Anforderungen an einen Qualitätswein der angegebenen Bezeichnung. Die durchgeführte sensorische Überprüfung habe ergeben, dass die Probe nicht sorten- und qualitätstypisch sei. Zum festgestellten Sachverhalt sei keine sachverhaltsrelevante Stellungnahme erfolgt.
In dem rechtzeitig hiegegen eingebrachten Rechtsmittel wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, die für die beiden Untersuchungen (betreffend den hier gegenständlichen Traminer Qualitätswein 2013 sowie einen Grüner Veltliner Qualitätswein 2013, dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2014, Zl. 61.209/21655-BAWB/14, ebenfalls die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer versagt wurde) verlangte Gebühr zu bezahlen. Beide Weine hätten bei einer erneuten Untersuchung die Prüfungen bestanden und die staatlichen Prüfnummern erhalten. Dem Beschwerdeführer könnten nicht die Kosten dafür auferlegt werden, dass die Kommission erst beim zweiten Mal die Weine für positiv befunden habe. Der Beschwerdeführer verwies des Weiteren darauf, dass er Quereinsteiger und mit den üblichen Abläufen der Prüfung nicht vertraut sei. Als Jurist erscheine ihm die Auferlegung einer Gebühr nicht rechtens.
Mit hg. Schreiben vom 22.08.2014 wurde das Bundesamt für Weinbau aufgefordert Stellung zu nehmen, ob es sich bei den beiden eingereichten Proben jeweils um denselben Wein gehandelt habe, der zwei Prüfungen unterzogen worden sei, sowie ob der Antragsteller zu do. Schreiben vom 07.04.2014 Stellung genommen habe.
Die belangte Behörde nahm mit Schreiben vom 22.09.2014 dahingehend Stellung, dass aus der Analyse ersichtlich sei, dass der Wein mit der Bezeichnung "Traminer" (Antragsnummer XXXX) analytisch ident mit der Ersteinreichung (XXXX) sei. Analytisch sei bei keiner der Prüfnummerneinreichungen ein Mangel festgestellt worden.
Zwischen den zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer gestellten Anträgen würden 11 Tage liegen und könnten Weine sich auch in relativ kurzen Zeiträumen sensorisch positiv weiterentwickeln. Es sei in Prüfnummernverfahren durchaus üblich, dass Weinproduzenten einen zunächst durch die amtliche Weinkostkommission sensorisch abgelehnten Wein nach einer im eigenen Ermessen liegenden Zeitspanne neuerlich zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer einreichen würden. Der neuerlichen Beantragung müsse nicht immer unbedingt eine Schönung (Fehlerbehebung) des Weines zugrunde liegen, da sich das Produkt zu einem späteren Zeitpunkt sensorisch oft harmonischer darstellen könne. Insofern müsse die Behörde davon ausgehen, dass mit einer derartigen Vorgehensweise eine "sensorische Nichtidentität" des Weines verbunden sei, widrigenfalls alle zeitlich überschneidenden Prüfnummerneinreichungen wegen Rechtsanhängigkeit zurückzuweisen wären. Da ein solches amtsseitiges Vorgehen bei etwa 40.000 Prüfnummerneinreichungen pro Jahr praktisch unmöglich wäre, müsse hier auf die fachliche Kompetenz des jeweiligen Antragstellers vertraut werden, zumal den Antragstellern ohnehin im Rahmen des Parteiengehörs jeweils das Recht zur Stellungnahme eingeräumt werde.
Im verfahrensgegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer zum Schreiben vom 07.04.2014 keine Stellungnahme abgegeben.
Mit hg. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben des Bundesamtes für Weinbau vom 22.09.2014 übermittelt und diesem die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens hiezu Stellung zu nehmen.
Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist beim Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer hat am 31.03.2014 verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt, der mit angefochtenem Bescheid vom Bundesamt für Weinbau abgewiesen wurde, da die eingereichte Probe nicht sortentypisch und nicht qualitätstypisch war. Die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer wurde sohin versagt und die vom Beschwerdeführer zu zahlenden Kosten mit EUR 64,80 bestimmt.
Am 11.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag für denselben Wein. Die Probe hat nunmehr den Anforderungen an einen Qualitätswein entsprochen, eine staatliche Prüfnummer wurde erteilt und für die Untersuchung wurden keine Kosten vorgeschrieben.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers. Dem Untersuchungsergebnis der ersteingereichten Probe wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, keine konkreten Mängel behauptet und insbesondere wurde auch weder zu dem Schreiben der belangte Behörde vom 07.04.2014 noch zu der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2014 Stellung genommen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher kein Anlass, an der Richtigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden analytischen sowie insbesondere sensorischen Untersuchung zu zweifeln, zumal das Bundesamt für Weinbau mit Schreiben vom 22.09.2014 dargetan hat, dass auch innerhalb des kurzen Zeitraums zwischen den beiden Probeneinreichungen eine positive sensorische Entwicklung des Weines - auch ohne Schönung - durchaus möglich ist.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu A)
Gemäß § 10 Abs. 1 WeinG 2009 darf Wein unter der Bezeichnung "Qualitätswein" in Verkehr gebracht werden, wenn
er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet wurden und die Herstellung in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes oder in daran angrenzenden Weinbauregionen erfolgt ist,
er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Abs. 6 bereitet wurde,
der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 15° KMW aufgewiesen hat,
er die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung anlässlich der Verleihung der staatlichen Prüfnummer die Mindesterfordernisse erreicht hat,
der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9,0 % vol., bei Prädikatswein mindestens 5,0 % vol., beträgt,
der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt,
die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 nicht überschritten wurde und
er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
Gemäß § 25 Abs. 1 WeinG 2009 ist die staatliche Prüfnummer das Zeichen, das dazu bestimmt ist, österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein zu kennzeichnen. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe des Weines denjenigen Untersuchungen unterzogen werden, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat. Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß den §§ 10 oder 11 nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen.
Für die Inanspruchnahme der mit der Erledigung des Antrags verbundenen Tätigkeit hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs zu entrichten. Den Tarif hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - unter Bedachtnahme auf den in Durchführung dieser Tätigkeit verbundenen Sach- und Personalaufwand - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Der Tarif ist so zu erstellen, dass je Betrieb mit festem Sitz in Österreich und Jahr bis zu fünf Untersuchungen kostenlos zu erfolgen haben. Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf jedoch insgesamt 20.000 Liter nicht übersteigen. Weitere Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wird (§ 25 Abs. 12 WeinG 2009).
Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, BGBl. II Nr. 221/2011, wird das Entgelt für die gemäß § 25 Abs. 1 des Weingesetzes 2009 vorzunehmenden Untersuchungen laut den Anlagen 1 und 2 festgesetzt. Ein Punkt der in den Anlagen angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 1,20 Euro. Je Betrieb mit festem Sitz in Österreich haben pro Kalenderjahr bis zu fünf Untersuchungen kostenlos zu erfolgen. Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf insgesamt 20.000 Liter nicht übersteigen. Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wurde.
Im gegenständlichen Fall wurde mit angefochtenem Bescheid die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer versagt, da die durchgeführte sensorische Überprüfung entgegen § 10 Abs. 1 Z 4 WeinG 2009 ergeben hat, dass die Probe nicht sorten- und qualitätstypisch war.
Die Voraussetzungen für eine kostenlose Untersuchung gemäß § 25 Abs. 12 WeinG 2009 lagen demzufolge nicht vor und war gemäß § 25 Abs. 12 WeinG 2009 iVm § 1 und Anlage 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2011 für die vorgenommene Untersuchung ein Entgelt in Höhe von EUR 64,80 vorzuschreiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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