W119 1425136-1•BVwG W119 1425136-1
W119 1425136-1Tribunal Administrativo Federal9 de dez. de 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. 2. 2012, Zl. 12 01.977-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. 10. 2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 9. 12. 2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 16. 2. 2012 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei der am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer an, dass er afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit sei und sich zum sunnitischen Glauben bekenne. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Onkel väterlicherseits den Taliban angehöre und nach dem Tod seines Vaters von ihm verlangt habe, sich auch den Taliban anzuschließen. Da der Beschwerdeführer und seine Mutter dies nicht gewollt hätten, habe er beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer Angst vor seinem Onkel. Dieser würde ihn zwingen, "für die Taliban zu arbeiten". Er sei aber weder mitgenommen, noch angegriffen worden.
Am 20. 2. 2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (BAA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zunächst an, dass er verheiratet sei und eine zwei Jahre alte Tochter habe. Er habe leichte Magenschmerzen, ansonsten gehe es ihm gut. In Afghanistan habe er eine Geburtsurkunde, während er in Österreich keine Dokumente habe. Er habe in Afghanistan mit seinen Eltern, seiner Schwester, seinem Bruder sowie seiner Frau und Tochter im elterlichen Haus in der Provinz Nangarhar gelebt. Sein Vater sei jedoch vor drei Jahren an hohem Blutdruck verstorben. Zudem lebten zwei Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits in Kabul und ein Onkel väterlicherseits ebenfalls in der Provinz Nangarhar. Weitere Verwandte habe er nicht. Nach dem Tod seines Vaters habe der Beschwerdeführer auf der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Diese sei 20 (afghanische) Jerib groß (dies entspricht 40.000 m², im Einvernahmeprotokoll des BAA wurde die Größe fälschlicherweise mit 40.000 km² angegeben). Der Beschwerdeführer habe auf der Landwirtschaft Arbeiter beschäftigt, denen er ein Drittel des Ertrages gegeben habe. Die finanzielle Situation seiner Familie sei mittelmäßig gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen seines Onkels väterlicherseits geflohen sei. Dieser sei Mitglied der Taliban gewesen und habe den Beschwerdeführer seit ca. einem Jahr oft aufgefordert, mit ihm gemeinsam für die Taliban zu "arbeiten". Seine Mutter habe deshalb seine Flucht beschlossen. Dieser Onkel sei schon "seit vielen Jahren" Mitglied bei den Taliban, wobei der Beschwerdeführer nicht wisse, welche Tätigkeit sein Onkel dabei ausgeübt habe. Er habe keine gute Beziehung zu seinem Onkel gehabt und dieser sei nur hin und wieder zu ihnen gekommen. Anschließend gab der Beschwerdeführer an, dass der Onkel sie "immer besuchen gekommen" sei und ihm vorgeschlagen habe, für die Taliban zu arbeiten. An anderer Stelle wiederum gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel ihn unterschiedlich oft besucht habe, "mal eine Woche später dann erst nach einem Monat". Dabei habe sein Onkel ihn beschimpft und gemeint, dass er ihn irgendwann schon dorthin bringen werde. Aufgrund der Beschimpfungen und Bedrohungen habe der Beschwerdeführer Angst bekommen. Sein Onkel habe gewollt, dass er gegen die Amerikaner kämpfe. Dieser Onkel habe ebenfalls in seinem Heimatdorf gelebt. Er habe aber keinen fixen Ort gehabt. Anschließend gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht genau wisse, wo sein Onkel gelebt habe. Dieser sei immer versteckt gewesen und der Beschwerdeführer habe sein Haus nie gesehen. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil er für diesen Fall von seinem Onkel mit dem Umbringen bedroht worden sei. Sein Onkel hätte ihn auch in Kabul gefunden. Der 15-jährige Bruder des Beschwerdeführers sei nicht bedroht worden. Zu Beginn sei der Beschwerdeführer durch seinen Onkel "nur normal bedroht" worden. Später habe dieser ihn "sehr bedroht" und gemeint, er würde ihn mitnehmen, weshalb der Beschwerdeführer geflohen sei. Sonstige Vorfälle habe es nicht gegeben. Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer nahm zu diesen nicht Stellung.
Mit Bescheid vom 21. 2. 2012, Zl. 12 01.977-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, weil seine Angaben äußerst vage und pauschal gewesen seien. So habe er weder angeben können, welche Funktion sein Onkel bei den Taliban gehabt habe, noch wie lange dieser den Taliban angehört habe. Auch habe der Beschwerdeführer die Besuche und Bedrohungen durch seinen Onkel nicht näher geschildert. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass der besagte Onkel nur am Beschwerdeführer, nicht jedoch an seinem Bruder, der im jugendlichen Alter und ledig sei, Interesse gehabt habe. In Kabul lebten zwei Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits, weshalb anzunehmen gewesen wäre, dass er zuerst zu diesen gegangen wäre, um sich "den Belästigungen" seines Onkels zu entziehen. In der rechtlichen Beurteilung zur Abweisung des Antrages hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nicht einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. So besitze seine Familie 40.000 km² Land (was beinahe einem sechzehntel der gesamten Landesfläche Afghanistans entsprechen würde!) und werde dies derzeit von Bauern bewirtschaftet. Weiters lebten zwei Onkel des Beschwerdeführers in Kabul. Auch wenn aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan ein allgemeines Gefahrenpotenzial festgestellt habe werden müssen, so sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzulegen, dass seine Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner seines Herkunftsstaates. Anschließend führte das Bundesasylamt jedoch aus, dass sich aus der allgemeinen Lage in Afghanistan allein keine Gefährdung ergeben habe. Es sei demnach auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG 2005 ersichtlich. Zu Spruchpunkt III. erwog das Bundesasylamt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.
Mit Verfahrensanordnung ebenfalls vom 21. 2. 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wiederholte eingangs sein bisheriges Vorbringen und brachte vor, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei. Soweit das Bundesasylamt behaupte, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, wie die Besuche und Bedrohungen durch seinen Onkel ausgesehen hätten, sei zu erwidern, dass der Beschwerdeführer nicht nach den konkreten Vorfällen befragt worden sei, so dass er die einzelnen Besuche nicht detailliert geschildert habe. Dies hätte er bei konkreter Befragung genau tun können. Soweit es für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer erst nach einem Jahr der Bedrohungen ausgereist sei, sei dem entgegenzuhalten, dass die Bedrohungen immer schlimmer geworden seien, was er auch angegeben habe. Das letzte Mal habe der besagte Onkel gedroht, den Beschwerdeführer mit Gewalt mitzunehmen. Dies sei fluchtauslösend gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme Nierenschmerzen gehabt und sich aus diesem Grund nicht gänzlich konzentrieren können. In der Niederschrift sei von Magenschmerzen die Rede. Die Furcht des Beschwerdeführers durch die Taliban verfolgt zu werden, sei asylrelevant. Der Beschwerdeführer wäre in Gefahr, auch in anderen Landesteilen gefunden und verfolgt zu werden. Er erfülle die Voraussetzungen für die Asylgewährung. Es sei der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Quellen die belangte Behörde zur Annahme gelangt sei, dass keine Abschiebungshindernisse festgestellt hätten werden können. Bei den für die Sicherheitslage in Afghanistan herangezogenen Quellen handle es sich mehrheitlich um solche staatlicher Stellen, was nicht ausgewogen sei. Diese seien teilweise veraltet bzw. widersprüchlich. Anschließend wurde in der Beschwerde aus Berichten der Schweizer Flüchtlingshilfe aus den Jahren 2011/12 zur Sicherheitslage in Afghanistan sowie aus der ACCORD-Anfragebeantwortung a-7895 vom 8. 2. 2012 zum Thema "Afghanistan: Zwangsrekrutierung von erwachsenen Männern durch die Taliban" zitiert. Wie aus den von der belangten Behörde zitierten Länderberichten zur allgemeinen Sicherheitslage zu entnehmen sei, sei die Lage in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil. Es könne daher dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht verwehrt werden. Der Beschwerdeführer beantrage, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
Am 28. 10. 2013 langten beim Asylgerichtshof zwei Teilnahmebestätigungen des Beschwerdeführers an Deutschkursen ein.
Am 27. 10. 2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer erklärte - nach einigen teils unverständlichen, teils fehlerhaften Angaben vor allem über Distrikte in seiner Heimatprovinz - zusammengefasst, dass er aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX, in der Provinz Nangarhar gelegen, komme. Dieses Dorf sei durch einen Fluss in zwei Teile geteilt und er habe in der Gegend oberhalb des Flusses gelebt. Zu seinem Onkel befragt, gab er an, dass dieser seit sehr langem ein Talib sei. Als dieser noch jung gewesen sei, sei er in einer Madrasa (Schule in der islamische Wissenschaften unterrichtet werden) unterrichtet worden. Später sei sein Onkel über die Madrasa den Taliban beigetreten. Er sei bereits zur Zeit des Madrasa-Besuchs in regelmäßigem Kontakt mit den Taliban gestanden und sei noch sehr jung und ledig gewesen, als er den Taliban beigetreten sei. Es stünden nicht nur ledige Männer im Dienste der Taliban. Auch Familienväter könnten rekrutiert werden. Die Taliban könnten alles machen. Befragt, was sein Onkel bei den Taliban gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser "sehr schlechte Sachen" gemacht habe, "wie z.B. Attentate verüben oder Entführungen". Darüber habe sein Onkel ihm erzählt. Wo sein Onkel dies ausgeführt habe, wisse er nicht. Über Vorhalt, dass sein Onkel ihm über seine Tätigkeit erzählt habe, der Beschwerdeführer aber trotzdem nicht wisse, wo sein Onkel für die Taliban tätig gewesen sei, gab er an, dass sein Onkel in ganz Afghanistan für die Taliban tätig gewesen sei. "Er hat sich z.B. eine Woche an einem Ort, drei Tage an einem anderen, fünf Tage an einem anderen, und wieder eine Woche wo anders aufgehalten. Er ist aber immer wieder nach langer Zeit zu uns gekommen." Nach den Attentaten befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit eigenen Augen nichts davon gesehen habe. Sein Onkel habe aber zu Hause erzählt, dass er "z.B. eine Bombe am Straßenrand versteckt" habe, bzw. dass er vor ein paar Tagen ein Auto angehalten und es ausgeräumt habe. Sein Onkel habe mit weiteren Taliban zusammengearbeitet. Sie seien befreundet gewesen. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers gebe es sehr viele Taliban. Deren Anzahl sei sehr angestiegen. Der Vater des Beschwerdeführers, welcher der Bruder des besagten Onkels gewesen sei, sei kein Talib gewesen. Befragt, ob sein Onkel seine Brüder ebenfalls angeworben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Sein Bruder sei sehr jung gewesen und er gehe davon aus, dass sein Onkel nicht mit seinem Bruder gesprochen habe, weil sein Bruder psychisch "ein wenig angeschlagen" sei. Der Beschwerdeführer habe nur einen Bruder und dieser sei damals 15 Jahre alt gewesen. Sein Onkel sei ein "sehr schlechter Mann" gewesen. Wenn er nach Hause gekommen sei, habe er anfangs mit dem Beschwerdeführer gesprochen, danach habe er ihn bedroht und auch geschlagen. So habe er versucht, ihn dazu zu bringen, sich den Taliban anzuschließen. Der Vater des Beschwerdeführers sei ca. drei Jahre vor seiner Ausreise gestorben. Der Beschwerdeführer sei "zwischen drei und dreieinhalb Jahren" in die Madrasa gegangen. Er könne ein wenig Paschtu lesen und schreiben. In Österreich habe er in lateinischer Schrift lesen und schreiben gelernt. Er könne Englisch und Deutsch. In Griechenland habe er ein wenig Englisch gelernt und den Rest in Österreich in der Schule. Auch habe er die Zulassungsprüfung für die Akademie der bildenden Künste in Wien bestanden.
Die Sprache Dari habe der Beschwerdeführer bereits in seinem Heimatgebiet, danach auf dem Fluchtweg und schließlich in Österreich von Freunden und Bekannten gelernt. Der dem Verfahren beigezogene länderkundige Sachverständige Dr. Sarajuddin Rasuly gab dazu an, dass der Beschwerdeführer Dari spreche, das in Kabul gesprochen werde. Seiner Ausdrucksweise sei zu entnehmen, dass er in einer paschtunischen Familie aufgewachsen sei, in der auch Dari gesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Nangarhar, sei dort aber schon lange nicht mehr aufhältig. Er kenne sich in der Region, die er als seine Heimatregion angebe, nicht aus. Er wisse nicht, was eigentlich ein Distrikt sei. Der von ihm angegebene Distrikt XXXX sei auf der Karte der Provinz Nangarhar als Distrikt nicht ersichtlich. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er niemals in Kabul gewesen sei und dort auch keine Schule besucht habe. Er wiederholte seine Angaben zu seiner Heimatprovinz und seinem Heimatort und führte aus, dass man von den Sprachkenntnissen einer Person nicht ableiten könne, woher diese stamme.
Der dem Verfahren beigezogene länderkundige Sachverständige Dr. Sarajuddin Rasuly erstattete ihm Rahmen dieser Verhandlung zum Vorbringen des Beschwerdeführers ein mündliches Gutachten, das in den Länderfeststellungen seinen Niederschlag findet.
Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Gutachten Stellung, indem er im Wesentlichen ausführte, sein Onkel sei der Ansicht gewesen, dass nach den Regeln des Islam nur volljährige Männer in den Krieg mitzunehmen seien. Sein Bruder sei damals 15 Jahre alt gewesen, deshalb habe sein Onkel ihn (den Beschwerdeführer) gedrängt, mit ihm mitzugehen. Er sei in der ersten Einvernahme nicht befragt worden, weshalb sein Bruder nicht gezwungen worden sei, mit dem Onkel mitzugehen. Deshalb habe er erst heute erläutert, dass es seinem Bruder psychisch nicht gut gehe. Die Taliban bezahlten seinem Onkel z. B. zwischen 100.000 und 200.000 Afghani, um eine Bombe zu legen. Sein Onkel würde ihm 50.000 Afghani dafür bezahlen, diese Bombe unter einer Brücke zu verstecken. Er habe Afghanistan verlassen, weil er dort sehr viele Probleme gehabt habe und er sich an keinem Ort vor seinem Onkel verstecken habe können. In XXXX würden junge Männer entführt und verschwänden, ohne dass man etwas über sie erfahre. Es sei für einen jungen Mann ab dem 15. oder 16. Lebensjahr sehr schwierig, dort zu leben. Er habe das Ziel, in Österreich eine Ausbildung zu machen und sich eine Zukunft aufzubauen.
Über weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen Kontakt zu seinen in Kabul lebenden Onkeln habe. Einer dieser Onkel mütterlicherseits habe ihn bei der Flucht unterstützt. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu den Beiden. Er könnte sich bei einer Rückkehr nicht vorstellen, in Kabul zu leben. Er habe Angst, dass im Falle seiner Rückkehr seinen Onkeln mütterlicherseits geschadet werden würde.
Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Afghanistan übersetzt und übergeben, und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt.
Bis zum heutigen Tag langte eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit und bekennt sich zu sunnitischen Glauben. Er stammt aus dem Dorf XXXX, im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar, wo er bis zu seiner Ausreise im elterlichen Haus lebte und die elterliche Landwirtschaft bewirtschaftete. Seine Mutter, seine Schwester, sein Bruder sowie seine Frau und Tochter leben weiterhin in diesem Haus. Seiner Familie gehört eine Landwirtschaft in der Größe von 40.000 m². Zudem lebt ein Onkel väterlicherseits im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar. Zwei Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits leben in Kabul, zu denen er jedoch keinen Kontakt hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits versucht hat, den Beschwerdeführer zu zwingen, sich den Taliban anzuschließen, bzw. für die Taliban tätig zu werden. Somit kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen der von ihm behaupteten Drohungen seines Onkels väterlicherseits in weiterer Folge geflohen ist.
Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur Situation in Afghanistan:
Allgemeines:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Menschenrechte:
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Zwangsrekrutierungen:
Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Grundsätzlich scheint die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch Waffengewalt eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage bezüglich Erlebnisberichte über Rekrutierungen durch die Taliban rar sind (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012). Folglich werden derartige Fälle u.a. auch als "Ausnahmefälle", die in Helmand, Kunduz, Kunar, Uruzgan und in bestimmten Gebieten Pakistans stattgefunden haben sollen, bewertet (EASO Report über Taliban Strategies - Recruitment vom Juli 2012), wogegen von anderer Stelle auf den eingeschränkten Zugang von Journalisten und NGO-Vertretern in Teilen Afghanistans und die damit verbundene Limitierung vorhandener Informationen sowie darauf hingewiesen wird, dass ein Fehlen glaubwürdiger Informationen über Zwangsrekrutierungen nicht das Fehlen solcher Praktiken überhaupt bedeutet (Stellungnahme von UNHCR vom Juli 2012).
Auffällig ist, dass sich die Fälle von Zwangsrekrutierungen mit Waffengewalt fast ausschließlich in Pakistan zutragen. Es gibt keine Berichte von konkreten Fällen aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban sind meist älteren Datums. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind, Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet davon in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung für ihre Aktivitäten einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern.
Erst nachdem sich die Taliban in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Es wird deshalb auch davon ausgegangen, dass es nur in Gemeinschaften, die von den Taliban kontrolliert wurden, zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen, um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012).
Der länderkundige Sachverständige erstattete in der Verhandlung vom 27. 10. 2014 zum Vorbringen des Beschwerdeführers und der Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar folgendes Gutachten, das in den wesentlichen Passagen wiedergegeben wird:
Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seines Fluchtgrundes reichen nicht aus, eine Feindschaft zu attestieren, auf deren Basis der Beschwerdeführer von seinem Onkel oder Taliban verfolgt werden könnte. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat ein Kind, wie er beim BAA angegeben hat. Der Beschwerdeführer hat einen Bruder, der 15 Jahre alt war, als der Beschwerdeführer einen Asylantrag in Österreich stellte. Am häufigsten rekrutieren die Taliban junge Männer ab dem 15. Lebensjahr und ledige Personen. Wenn der Onkel des Beschwerdeführers ein Talib ist, und wollte, dass ein Mitglied seiner Großfamilie auch mit den Taliban zusammen arbeitet, hätte er den Bruder des Beschwerdeführers, der geeignet war für die Taliban Waffen zu tragen, mitgenommen. So jemand ist besonders geeignet, weil er als junger Mensch sehr emotionalisiert und kampfbereit gewesen wäre. Der Onkel hat mit dem Beschwerdeführer keine feindschaftliche Beziehung gehabt, wegen der er ihm auf diesem Wege schaden wollte, indem er den Beschwerdeführer rekrutiert hätte. Wenn der Onkel jemanden zum Talib machen wollte, hätte er den Bruder des Beschwerdeführers rekrutiert. Der Bruder des Beschwerdeführers hielt sich in der Heimatregion des Beschwerdeführers auf, als der Beschwerdeführer bereits in Österreich war. Beim BAA hat der Beschwerdeführer nichts von der psychischen Störung seines Bruders erwähnt. Wie der Beschwerdeführer erwähnt hat, sind die Taliban zu allem fähig sind, sodass sie auch eine psychisch kranke jugendliche Person rekrutieren würden. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass er auch im Falle seiner Flucht nach Kabul von seinem Onkel auch dort aufgesucht werden würde, ist fern von der Realität. Die Taliban verfolgen niemanden bis nach Kabul, der in seinem Heimatort, in dem die Taliban herrschen, keine Solidarität mit diesen zeigt. Eine Verfolgung in Gesamt-Afghanistan ist für eine Person dann gegeben, wenn es sich um eine private Todfeindschaft handelt. Zudem sind zwei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers in Kabul. Zudem ist ein Versuch der Taliban, jemanden in Kabul zu rekrutieren, lebensgefährlich.
Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar:
Die Sicherheitslage in der Provinz NANGARHAR ist prekär, dies besonders in den Regionen Khugiani, Sherzad und Hesarak. Die Taliban verüben nicht nur Selbstmordanschläge und Bombenanschläge gegenüber den Behörden, ausländischen Konvois und gegen jene Dorfältesten, die mit der Regierung zusammenarbeiten. Die Taliban versuchen auch in der letzten Zeit zunehmend Gelände zu erobern, um ihre Stärke dabei zu demonstrieren. Bei all diesen Aktionen der Taliban kommen dutzende Menschen ums Leben. Außerdem ist in Nanagarhar die Rauschgiftmafia aktiv. Die Rauschgiftmafia besteht aus den Taliban, ehemaligen Mujaheddin-Kommandanten und einem Teil der Weiß-Bärtigen. Unter diesen gibt es auch bewaffnete Auseinandersetzungen, dabei kommen auch sehr viele zivile Personen ums Leben. Aus diesem Grund verlassen zahlreiche junge Menschen ihre Heimatregionen. Nachdem in Afghanistan die Arbeitslosenrate sehr hoch ist, versuchen diese im Ausland sich abzusetzen, mit der Hoffnung, im Ausland überleben zu können und auch ihren Familien zu helfen.
https://www.jungewelt.de/ausland/afghanistan-tote-und-verletzte-nach-anschl%C3%A4gen
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie dem mündlich erstatteten Gutachten des länderkundigen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist weder den Länderberichten noch dem Gutachten des Sachverständigen inhaltlich entgegen getreten.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im November 2014). Darüber hinaus hält er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus der Provinz Nangarhar konnten den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Obwohl der Beschwerdeführer einige Orte oder Gegenden als Distrikte in seiner Heimatprovinz Nangarhar bezeichnet hat, welche tatsächlich dort keine Distrikte sind, bzw. einen eigenständigen Distrikt unrichtigerweise als Teil eines anderen benachbarten Distriktes bezeichnet hat (XXXX sei ein Teil von XXXX) konnte er insgesamt gesehen detaillierte Angaben zu seiner Heimatprovinz machen. Zudem bestätigt das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen die Abstammung des Beschwerdeführers aus der Provinz Nangarhar, auch wenn er schon lange nicht mehr dort aufhältig gewesen sei. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung konnten daher die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Heimatdorf und zu seiner regionalen Herkunft den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sein Onkel väterlicherseits ein Talib sei und auf ihn Druck ausgeübt habe, sich ebenfalls den Taliban anzuschließen. Die Drohungen seines Onkels, um diesen Zweck zu erreichen, seien mit der Zeit immer stärker geworden und hätten die Flucht des Beschwerdeführers ausgelöst.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft zu beurteilen:
Maßgeblich gegen die Annahme der Glaubwürdigkeit des Fluchtgrundes des Beschwerdeführers spricht der Umstand, dass seine Angaben vage waren. Das dargestellte Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu angeblich selbst erlebten Ereignissen erweckt nicht den Eindruck von den Tatsachen entsprechenden Umständen.
So erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht wisse, wo sein Onkel für die Taliban aktiv tätig gewesen sei, insofern unglaubwürdig, als er zuvor erklärte, dass sein Onkel ihm von seiner Tätigkeit für die Taliban erzählt habe. Auch die darauffolgende Ausführung des Beschwerdeführers: "In ganz Afghanistan. Er hat sich z.B. eine Woche an einem Ort, drei Tage an einem anderen, fünf Tage an einem anderen, und wieder eine Woche wo anders aufgehalten. Er ist aber immer wieder nach langer Zeit zu uns gekommen." erweckt den Eindruck eines nicht den Tatsachen entsprechenden Vorbringens, weil der Beschwerdeführer keinen einzigen Einsatzort genannt hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu konkreten Taten seines Onkels als Talib sind teilweise vage und teilweise widersprüchlich. So gab er lediglich abstrakt an, dass sein Onkel Attentate oder Entführungen verübt habe. Erst über nähere Befragung gab er an, dass sein Onkel erzählt habe, eine Bombe am Straßenrand versteckt zu haben und am erst am Ende des Verfahrens, als Stellungnahme zum Gutachten des länderkundigen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 27. 10. 2014, brachte er vor, dass die Taliban seinem Onkel z.B. zwischen 100.000 und 200.000 Afghani bezahlten, um eine Bombe zu legen. Sein Onkel würde ihm 50.000 Afghani dafür bezahlen, diese Bombe unter einer Brücke zu verstecken. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20. 2. 2012 an, dass er nicht wisse, welche Tätigkeit sein Onkel für die Taliban ausgeübt habe (Verwaltungsakt S 61).
Gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung spricht auch das vom länderkundigen Sachverständigen erstattete Gutachten. Demnach hätte - bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers - sein Onkel, wenn er jemanden aus seiner Großfamilie zum Talib machen hätte wollen, seinen damals 15-jährigen Bruder, unabhängig davon ob dieser psychisch angeschlagen sei (diesbezügliches Vorbringen des Beschwerdeführers erstmals in der mündlichen Verhandlung am 27. 10. 2014, Verhandlungsprotokoll S 7), rekrutiert. Am häufigsten rekrutierten die Taliban junge Männer ab dem 15. Lebensjahr und ledige Personen. Der Beschwerdeführer hingegen sei seinen Angaben zufolge verheiratet und habe ein kleines Kind. Erst in seiner Stellungnahme zum Gutachten des länderkundigen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 27. 10. 2014, brachte der Beschwerdeführer vor, sein Onkel sei der Ansicht gewesen, dass nach den Regeln des Islam nur volljährige Männer in den Krieg mitzunehmen seien. Dies ist insofern nicht glaubhaft, als der Beschwerdeführer zunächst in der Verhandlung lediglich vorbrachte, dass sein Onkel nicht mit seinem Bruder gesprochen habe, weil sein Bruder psychisch "ein wenig angeschlagen" sei und die angebliche Einstellung seines Onkels nicht thematisierte. Zudem ist erneut auf das schlüssige Gutachten des länderkundigen Sachverständigen zu verweisen, wonach die Taliban am meisten junge Männer ab dem 15. Lebensjahr und ledige Personen rekrutieren.
Abgesehen von der Vagheit und Widersprüchlichkeit der Angaben des Beschwerdeführers zur Tätigkeit seines Onkels als Talib und - bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers - der zweifelhaften Plausibilität seines Vorbringens, warum er und nicht sein Bruder für die Taliban interessant gewesen sei, sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Versuchen seines Onkels ihn zu zwingen, sich den Taliban anzuschließen widersprüchlich. Bei seiner Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht angegriffen worden sei und bei seiner Einvernahme vor dem BAA am 20. 2. 2012 gab er an, sein Onkel habe ihn "nur normal bedroht", später habe er ihn "sehr bedroht" und gemeint, er würde ihn mitnehmen. Er habe alle Vorfälle geschildert. Sonst habe es keine Vorfälle gegeben (Vgl. Verwaltungsakt S 65). Im Widerspruch dazu brachte der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung am 27. 10. 2014 vor, dass sein Onkel am Anfang mit ihm gesprochen, danach (ihn) bedroht und auch geschlagen habe (Verhandlungsprotokoll S 7 unten).
Das erkennende Gericht geht angesichts des teilweise oberflächlich gehaltenen Vorbringens des Beschwerdeführers zu zentralen Punkten der Aktivitäten seines Onkels als Talib, der dargelegten Widersprüche und - auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers - aufgrund der zweifelhaften Plausibilität der Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage, warum er und nicht sein Bruder für die Taliban interessant gewesen sei, unter Einbeziehung des in der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben zum Fluchtgrund aus. Es geht somit davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form in Wahrheit nicht stattgefunden haben und die behauptete Bedrohung für den Beschwerdeführer in Afghanistan tatsächlich nicht besteht.
Zu A)
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 5. 3. 2012 beim Bundesasylamt eingebracht.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081).
Zu Spruchpunkt II:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen in Zusammenhang mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Nangarhar, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen sich zunehmend auf den Osten gerichtet hat, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen.
Auch das in den Länderfeststellungen befindliche Gutachten des länderkundigen Sachverständigen kommt im Ergebnis zur gleichen Einschätzung der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers.
Dass der Beschwerdeführer in anderen Teilen Afghanistans über tragfähige Beziehungen und/oder Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse verfügt oder tatsächliche Unterstützung erhalten würde, ist nicht ersichtlich. Im gegenständlichen Fall wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass auch die Grundversorgung der Bevölkerung, insbesondere für Rückkehrer, nur unzureichend ist. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Dem Beschwerdeführer war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt I.).
Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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