BVwG W106 2012542-1

W106 2012542-1Tribunal Administrativo Federal9 de dez. de 2014

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Regest

Arbeitsplatz, Begründungsmangel, Dienstort, Feststellungsmangel,<br/>Organisationsänderung, Parteiengehör, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>schonendste Variante, Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse

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BVwG W106 2012542-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2012542.1.00

Spruch

W106 2012542-1/3E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Mag. Alexander SCHABAS, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Reinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 10.09.2014, Zl. P413123/19-PersB/2014, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG iVm § 38 BDG 1979 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(09.12.2014)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist in die Verwendungsgruppe K 5 ernannt. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Personalmaßnahme wurde sie im Heeresspital als Röntgenassistentin verwendet.

I.2. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 02.07.2014 wurde die BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass verfahrensgegenständliche Personalmaßnahme ehestmöglich in Aussicht genommen sei. Weiter wird auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen und dass die Nichterhebung von Einwendungen als Zustimmung zur Versetzung gelte, hingewiesen.

Dagegen erhob die BF rechtzeitig Einwendungen. Sie stimmte der Maßnahme aus den im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen Gründen nicht zu.

I.3. Mit Bescheid vom 10.09.2014 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:

"Gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl Nr. 333, werden Sie mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2014 von Amts wegen von Ihrer bisherigen Funktion abberufen, zur Dienststelle Dienstbetrieb/Militärkommando WIEN (Personalprovider) mit Dienstort WIEN versetzt und auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971, Organisationsplannummer A55, Truppennummer 7616, Wertigkeit K5, diensteingeteilt.

Gemäß § 141a BDG 1979 haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten.

BEGRÜNDUNG

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ergibt sich in den entscheidungsrelevanten Bereichen der nachstehende Sachverhalt:

Mit GZ S92610/1-Org/2014 vom 3. Februar 2014 sowie mit GZ S91669/1-GStb/2014 vom 13. Februar 2014 wurden nach Zustimmung durch das Bundeskanzleramt die konkreten Umsetzungsschritte für eine grundlegende und alle Organisationselemente umfassende Änderung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres angeordnet. Im Zuge dieser Organisationsänderung ist neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch Ihr bisheriger Arbeitsplatz weggefallen.

Eine Überprüfung aller in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze hat ergeben, dass kein einziger Arbeitsplatz frei ist, der Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung, Ihrer fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung sowie der im Zusammenhang mit Ihrem bisherigen Dienstort gegebenen sozialen Rahmenbedingungen auch nur annähernd adäquat ist.

Im Rahmen des Vorhalteverfahrens gemäß § 38 Abs 6 BDG 1979 wurden Sie mit ho. Schreiben vom 2. Juli 2014, GZ P413123/17-PersB/2014, in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt ist, Sie mit ehestmöglicher Wirksamkeit von Amts wegen zum Dienstbetrieb/Militärkommando WIEN (Personalprovider) zu versetzen und auf den im Spruch angeführten, nicht systemisierten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971 diensteinzuteilen. Unter einem wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens gegen die beabsichtigte Maßnahme Einwendungen vorzubringen. Das besagte Schreiben wurde Ihnen nachweislich am

22. Juli 2014 ausgefolgt.

Mit Schreiben vom 1. August 2014 haben Sie innerhalb offener Frist im Wege über Ihre rechtsfreundliche Vertretung Einwendungen gegen die beabsichtigte Personalmaßnahme vorgebracht, in denen Sie bedingt durch die Streichung Ihres bisherigen Arbeitsplatzes und Ihre Versetzung auf den neuen Arbeitsplatz massive Verschlechterungen geltend machen. Im Einzelnen führen Sie diese Verschlechterungen im Wesentlichen wie folgt näher aus:

Durch den Verlust von arbeitsplatzbezogenen Zulagen hätten Sie finanzielle Nachteile zu gewärtigen, welche auch Auswirkungen auf Ihren künftigen Pensionsanspruch hätten.

Auf Grund der wesentlich längeren Anreise zur neuen Dienststelle hätten Sie einen Verlust von täglich zwei Stunden Freizeit, zumal sich Ihr bisheriger Anreiseweg auf zwölf Minuten Fußweg belaufe. Dadurch hätten Sie einen familiären Nachteil zu tragen.

Überdies ergäbe sich nach Information durch den Kommandanten des SanZentrums Ost eine erhebliche Einschränkung bei der Urlaubsgebarung auf Grund der organisatorischen Erfordernisse an der neuen Dienststelle, die in den Haupturlaubszeiten geschlossen sei.

Soziale Nachteile ergäben sich auf Grund der massiven Verschlechterungen für die künftige Versorgung und Betreuung Ihrer behinderten Tochter.

Überdies seien Sie seit fast 35 Jahren in der Sparte Röntgendiagnostik beschäftigt und hätten sich auf die neuen technischen Entwicklungen nach den Erfordernissen an Ihrer bisherigen Dienststelle spezialisiert. Nach fast 35 Dienstjahren seien Sie Dienstälteste der Kollegenschaft. Der Dienstgeber verstoße mit den geplanten Maßnahmen massiv gegen die dienstgeberische Fürsorgepflicht.

Gemäß § 38 Abs 4 BDG 1979 sei eine Versetzung unzulässig, wenn sie für die Beamtin einen wesentlichen dienstlichen Nachteil bedeuten und dies für andere geeignete Bedienstete derselben Dienststelle nicht zutreffen würde. Beide Voraussetzungen seien in Ihrem Fall gegeben.

Die Dienstbehörde hat zum vorliegenden Sachverhalt Folgendes erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt gemäß Abs 3 Z 1 und 2 par cit insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation sowie bei der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.

Im vorliegenden Fall wurde die gesamte Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres einer grundlegenden und alle Organisationselemente umfassenden Änderung unterzogen, im Zuge derer neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch Ihr bisheriger Arbeitsplatz weggefallen ist. Aus diesen Gründen besteht daher zweifelsfrei ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Abberufung von Ihrem bisherigen Arbeitsplatz sowie an einer Versetzung zum Dienstbetrieb/Militärkommando WIEN (Personalprovider) und Einteilung auf den nicht systemisierten, im Spruch angeführten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971.

Gemäß § 38 Abs 4 BDG 1979 sind bei einer amtswegigen Versetzung an einen anderen Dienstort die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist als Dienstort im Sinne der Bestimmungen des § 38 BDG 1979 jene Ortsgemeinde anzusehen, in der die Dienststelle ihren Sitz hat. Da es ausschließlich auf den Sitz der Dienststelle in der Ortsgemeinde und nicht auf geänderte Dislokationen innerhalb einer Ortsgemeinde ankommt, ist in Ihrem Fall nicht von einer amtswegigen Versetzung an einen anderen Dienstort auszugehen, zumal Ihr bisheriger und auch künftiger Dienstort WIEN war bzw. ist.

Daraus resultierend ist auch die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach die gesamte Regelung des § 38 Abs 4 BDG 1979 als Einheit zu sehen ist und ausschließlich für eine Versetzung an einen anderen Dienstort Gültigkeit besitzt. Da die spruchgegenständliche Personalmaßnahme keine amtswegige Versetzung an einen anderen Dienstort darstellt, gehen auch die von Ihnen im Rahmen Ihrer Einwendungen vorgebrachten finanziellen, sozialen und familiären Nachteile - worunter auch die von Ihnen angeführte Urlaubsgebarung fällt - ins Leere.

Im Hinblick auf den behaupteten massiven Verstoß des Dienstgebers gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht ist festzuhalten, dass die Dienstbehörde ihre dienstlichen Maßnahmen vorrangig an den Interessen des Dienstes und nicht an den Interessen der Bediensteten zu orientieren hat. Die Zweckmäßigkeit von Organisationsänderungen ist daher ausschließlich durch den Dienstgeber zu beurteilen.

Im Falle der Auflösung einer Dienststelle stellt es die unausbleibliche Folge für deren Bedienstete dar, dass diese die ihnen dort übertragenen Aufgaben nicht mehr erfüllen können. Einen Rechtsanspruch darauf, auf dem neuen Arbeitsplatz an der neuen Dienststelle wieder in der bisherigen Weise verwendet zu werden, sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor.

Mangels Verfügbarkeit von besoldungs- und ausbildungsadäquaten Arbeitsplätzen stellt die Versetzung zum DBetr/MilKdo W (Personalprovider) mit Dienstort WIEN überdies die schonendste Variante dar, zumal sich auch Ihr bisheriger Dienstort nicht ändert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde und beantragte, den Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Zunächst werden die Einwendungen vom 01.08.2014 vollinhaltlich aufrechterhalten.

Die BF werde durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Nichtvornahme einer amtswegigen Versetzung bzw. qualifizierten Verwendungsänderung gemäß §§ 38, 40 BDG durch unrichtige Anwendung dieser Rechtsnormen sowie der Verfahrensvorschriften über das Parteiengehör, die Sachverhaltsermittlung und die Bescheidbegründung verletzt.

Der Spruch lasse die Anführung jener Dienststelle vermissen, von der die BF wegversetzt werden soll und sei daher schon deswegen rechtswidrig.

Nicht jede Änderung der Verwaltungsorganisation rechtfertige bereits eine Versetzung (BerK 17.05.2001, GZ 36/8-BK/01).

Ein wichtiges dienstliches Interesse werde von der Dienstbehörde zwar unsubstantiiert ohne nähere Darstellung in den Raum gestellt. Lapidare Hinweise auf die Absicht der Sanitätsorganisation 2013, Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse, Empfehlungen des Rechnungshofes, Einsparungs- und Synergieeffekte, etc. genügen nicht ansatzweise, ein solches wichtiges dienstliches Interesse zu begründen und sei der Bescheid daher schon deswegen rechtswidrig. Eine weitere Rechtswidrigkeit bestehe darin, dass die Behörde die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der BF nicht berücksichtigt habe. Auch habe die Behörde es unterlassen zu überprüfen, ob nicht ein anderer geeigneter Beamter oder Beamtin zur Verfügung stehe, welcher/welche nicht den wirtschaftlichen Nachteil wie die BF habe.

Die Behörde hätte im Rahmen der Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für die Beamtin schonendste zu wählen und ihr eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen gehabt. Dies habe sie ebenfalls unterlassen.

Nur eine sachlich begründete Organisationsänderung könne ein wichtiges dienstliches Interesse iS des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG begründen. Dabei habe sich die Behörde nicht nur auf allgemeine Ziele zu stützen, sondern müsse sich die Sachlichkeit der Organisationsänderung auch auf die konkreten Teilmaßnahmen beziehen, die den Anlass für die Personalmaßnahme bildet (VfGH 11.06.2003, B 1455/02).

Unrichtig sei, dass der bisherige Arbeitsplatz der BF weggefallen sei.

Der bisherige Arbeitsplatz der BF sei nicht aufgelassen, sondern nur umbenannt worden. Er bestehe auch nach der Organisationsänderung nahezu unverändert fort. Bei der BF haben sich die Aufgaben des Arbeitsplatzes um nicht mehr als 25% geändert, demnach fehle es am wichtigen dienstlichen Interesse für die gesetzte Maßnahme.

Da die Dienstbehörde ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Sachlichkeit der konkreten, die BF treffenden Organisationsänderung sowie hinsichtlich der Sachlichkeit der verfügten Personalmaßnahme unterlassen habe, habe sie den Bescheid mit einem Willkür indizierenden Mangel belastet und sei dieser daher auch aus diesem Grunde rechtswidrig.

I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 24.09.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; vielmehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der §§ 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (BerK 23.10.2007, GZ 126/10-BK/07; 31.07.2003, GZ 169/9-BK/03, mwH). Im Erkenntnis vom 17.04.2013, 2012/12/0116, erachtete der VwGH die oben wiedergegebene Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für zutreffend.

Die BF rügt das Fehlen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und dass ihr zu einem solchen kein Parteiengehör gewährt worden sei. Die Begründung der gesetzten Personalmaßnahme mit allgemeinen Zielen der Sanitätsorganisationsänderung ohne auf die konkreten Teilmaßnahmen einzugehen, wodurch auch der Arbeitsplatz der BF weggefallen sei, sei mangelhaft und nicht überprüfbar. Sie bestreitet überhaupt den Wegfall des Arbeitsplatzes, dieser sei bloß umbenannt worden. Die Behörde habe ihre Ermittlungs- und Begründungspflicht verletzt.

Die BF ist bereits mit dieser Argumentation im Recht.

Die Dienstbehörde begründet die Notwendigkeit der Personalmaßnahme lapidar damit, dass im Zuge der Umsetzung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch der bisherige Arbeitsplatz des BF weggefallen sei.

Damit hat es die Behörde aber verabsäumt, die angeführte Organisationsänderung in ihren Grundzügen näher darzustellen und inwieweit der Inhalt der der BF auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich in einem erheblichen Umfang von der Organisationsänderung betroffen und deshalb der seinerzeitige Arbeitsplatz nicht mehr besteht (vgl. BerK 10.09.2013, GZ 54/10-BK/13, mwN).

Die BF rügt auch zu Recht, dass der angefochtene Bescheid keine Angaben über die bisherige Dienststelle der BF trifft. Es kann daher in Wahrheit gar nicht beurteilt werden, ob überhaupt eine Versetzung an eine andere Dienststelle vorzunehmen war und dass sich der Dienstort der BF nicht geändert habe. Im Falle des Fortbestehens der bisherigen Dienststelle käme allenfalls eine der Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BDG in Frage.

Im Übrigen kann auch bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses nicht jede Verwendungsänderung gerechtfertigt werden. Vielmehr obliegt es der Dienstbehörde, den Beamten - ungeachtet einer objektivierten Notwendigkeit der Abberufung von der bisherigen Verwendung - unter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Möglichkeiten auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst adäquaten Arbeitsplatz zu versetzen (vgl. BerK 07.06.2000, GZ 1/13-BK/00; 07.04.2006, GZ 165/9-BK/05; 08.03.2006, GZ 152/50-BK/05).

Die Dienstbehörde wäre daher auch bei Vorliegen eines Abzugsinteresses verpflichtet gewesen, eine nähere Prüfung vorzunehmen, ob der Beamtin eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung adäquate Verwendung zugewiesen werden kann, das heißt die für die Beamtin schonendste Variante zu wählen (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 30.04.2014, 2013/12/0190).

Welche konkreten Ermittlungsschritte die Dienstbehörde in dieser Hinsicht unternommen hat, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

Sollte abermals die Versetzung auf einen Arbeitsplatz der Positionsnummer 971 (Personalprovider) in Betracht gezogen werden, wird die Behörde auch zu überprüfen haben, inwieweit die Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes überhaupt die Zuweisung einer Dauerverwendung im Verständnis des § 38 Abs. 1 BDG darstellt (BVwG 09.12.2014, W106 2013067-1/3E, und dort zit. Rechtsprechung der Berufungskommission).

Da die Dienstbehörde sohin notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und auch dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Begründung nicht entsprochen hat, war im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die zu §§ 38 und 40 BDG 1979 ergangene, in diesem Punkt einheitliche und ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der vormals zuständigen Berufungskommission ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.

Auch im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor: Die Ratio und inhaltliche Gestaltung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG entspricht jener des § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung), sodass auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung verwiesen werden kann. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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