W105 1430766-1•BVwG W105 1430766-1
W105 1430766-1Tribunal Administrativo Federal9 de dez. de 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Herkunftsort,<br/>Kassation, Minderheitenzugehörigkeit, non-refoulement Prüfung,<br/>Sicherheitslage, Verfolgungsgefahr
W105 1430766-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012, ZI. 12 04.487-BAI beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, beantragte am 14.04.2012 vor dem Bundesasylamt die Gewährung internationalen Schutzes. Der Antragsteller reiste am 10.04.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und gab er im Rahmen seiner erstniederschriftlichen 14.04.2012 zentral an, zum Clan bzw. der Volksgruppe der Jareer zu gehören. Diese würden in Somalia in der "unteren Schicht" Hilfstätigkeiten verrichten. Er sei öfters aufgrund seiner Herkunft bedroht und beschimpft worden und seien dann noch die al-Shabaab hinzugetreten, die diese jungen Leute aufgefordert hätten, an Kampfhandlungen teilzunehmen und so habe man auch versucht, ihn zu zwingen, an Kampfhandlungen teilzunehmen.
Gemäß den dem Internet entnommen Unterlagen - beigeschafft durch das Bundesasylamt - ist entnehmbar, dass die Jareer (auch bezeichnet als somalische Bantu) eine ethnische Minderheit gegenüber der überwiegenden Mehrheit der (ethnischen) Somali in Somalia darstellen würden. Ebenso würden diese aufgrund ihrer Abstammung von Sklaven, wegen ihrer abweichenden äußeren Merkmale von Teilen der somalischen Gesellschaft diskriminiert werden und seien sie überproportional stark von Gewalttaten, Plünderungen etc. im Rahmen des Bürgerkriegs in Somalia ausgesetzt gewesen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 06.09.2012 wiederholte der Antragsteller sein Vorbringen, dass al-Shabaab-Leute auf ihn zugekommen seien und ihn aufgefordert hätten, Mitglied zu werden. Er sei der Aufforderung, in die Moschee zu gekommen, nicht nachgekommen und sei er in der Folge mit einem Freund von Unbekannten aufgegriffen, angehalten und inhaftiert bzw. in ein Trainingslager verbracht worden. Nach seiner Entlassung sei er am Wohnort einige Zeit unbehelligt gewesen bis am 18.04.2012 sein Vater und sein Bruder getötet worden seien und seien zu diesem Zeitpunkt al-Shabaab-Leute zum Haus des Vaters gekommen und hätten ihn bezichtigt, ein Spion der somalischen Regierung zu sein.
2. Mit Bescheid vom 06.11.2012 wurde der Antrage des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.
Der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid des Bundesasylamtes enthält einerseits umfangreiche Feststellungen zur vormalig aktuellen Situation in Somalia; jedoch keinerlei Feststellungen zur Clan- bzw. Volkszugehörigkeit bzw. Minderheitenangehörigkeit des Antragstellers. Positiv wurde festgestellt, dass dem Antragsteller jedenfalls eine inländische Fluchtalternative offen steht. Nicht habe festgestellt werden können, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung in der Heimat ausgesetzt gewesen sei. Allgemein wurde zur Volksgruppe der Bantu (Jareer) festgestellt, dass diese tatsächlich in der Vergangenheit aufgrund deren "Andersartigkeit" marginalisiert wurden. Zur aktuellen Situation wurden keinerlei fundierte Feststellungen getroffen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass als glaubhaft erachtet worden sei, dass der Antragsteller Anfang des Jahres 2012 von Männern aufgefordert worden sei, Mitglied der al-Shabaab zu werden. Nicht jedoch wurde als glaubhaft erachtet, dass der Antragsteller seitens der al-Shabaab als Feind bzw. Spion der Regierung betrachtet und daher einem erhöhten Risiko ausgesetzt worden sei.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass aufgrund einer Lageänderung hinsichtlich des Machtgebietes der al-Shabaab eine Änderung der Situation eingetreten sei.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Antragsteller aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in Somalia, welche nicht westeuropäischen Standards entsprächen über keinerlei Dokumente bzw. Todesbescheinigungen betreffend Vater und Bruder verfügen könnte. Des Weiteren decke sich das Vorbringen zur Vorgehensweise der al-Shabaab mit den getroffenen Länderfeststellungen. Des Weiteren wurde auf den Sonderstatus der Bantu-Bevölkerung (Jareer) und deren Diskriminierung Bezug genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Vor dem Hintergrund der Angaben des Antragstellers zu seinen Erlebnissen im Herkunftsland bzw. den gegebenen Ereignissen kann nicht auf eine mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens geschlossen werden, insbesondere hat es die Erstbehörde verabsäumt, sich mit der Sonderposition des Antragstellers als Angehöriger einer ethnischen Minderheit - nicht bloß einer clanmäßigen Minderheitenposition - im Detail auseinanderzusetzen bzw. diesbezüglich klare, wenngleich allenfalls kurze Feststellungen zur aktuellen Situation zu treffen. Im Weiteren hat es die Erstbehörde verabsäumt, zu erheben ob sich allenfalls aus der gegebenen ethnischen Minderheitenposition des Antragstellers ein gegenüber der Durchschnittsbevölkerung erheblich gesteigertes Risiko einer Verfolgung ergeben hat bzw. pro futuro - auch vor dem Hintergrund der Lageänderung - ergibt. Im nunmehr fortzusetzenden Verfahren ist die aktuellste Entwicklung in Somalia zugrunde zu legen sowie ist auch, abgesehen von der aktuellen Sicherheitssituation im Herkunftsort des Antragstellers oder dessen Herkunftsregion die allgemeine Ernährungssituation (siehe aktuelles Länderprofil 2014) in Hinblick auf eine allenfalls gebotene Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten miteinzubeziehen.
In einer Gesamtschau war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war.
6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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