I403 2014419-1•BVwG I403 2014419-1
I403 2014419-1Tribunal Administrativo Federal9 de dez. de 2014
aktuelle Gefahr, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, non refoulement, Rückkehrentscheidung
I403 2014419-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2014, Zl. 1024396608-14775134, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsbürger, stellte am 08.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.07.2014 erklärte er, der Volksgruppe der Agbo anzugehören und christlichen Glaubens zu sein. Er habe von XXXX in XXXX die Grundschule besucht und als XXXX gearbeitet. Im April habe er seine Heimat verlassen und sei in den Tschad und nach Libyen, von wo er mit einem Schlauchboot übersetzte, ehe er mit einem PKW in die Nähe des Lagers von Traiskirchen gebracht worden sei. Nach Österreich sei er illegal eingereist. Als Fluchtgrund gab er zu Protokoll: "Am 14.04.2014 wurde auf unser Haus ein Bombenanschlag von den Boko Haram verübt, dabei kam meine Mutter ums Leben. Die Boko Haram drohten, dass sie Christen umbringen werden, deshalb wurde ich auch verfolgt, da ich Christ bin. Aus Angst um mein Leben habe ich Nigeria verlassen." Zur Frage nach Familienangehörigen in Nigeria erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater und seine Mutter verstorben seien, dass er aber eine Freundin und drei Töchter (im Alter von 10, 7 und 3 Jahren) habe.
2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.07.2014 wiederholte er, als XXXX gearbeitet zu haben. Nachdem sein Vater verstorben sei, habe er mit seiner Mutter zusammengelebt. Er habe seinen Lebensunterhalt selbst verdienen können. Er habe Nigeria am 28. April 2014 verlassen, Dokumente und Barmittel habe er keine. In Österreich habe er keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Den Fluchtgrund konkretisierte er folgendermaßen: "Wegen der Boko Haram Sache musste ich Nigeria verlassen. Es ist am 14. April 2014 passiert, da haben diese Leute nach Christen gesucht, ich bin selbst auch ein Christ und sie kamen in meine Wohngegend. Die Wohngegend heißt XXXX, sie haben die Gegend mit Bomben beworfen. Meine Mutter wurde bei diesem Anschlag getötet. Ich hatte keinen Platz mehr. Wir sind nur zwei, meine Schwester ist schon verstorben, da war ich alleine. So musste ich mich in Sicherheit bringen. In der Nacht habe ich XXXX verlassen. Von dort suchte ich meinen Weg durch den Busch. Sonst habe ich keine Fluchtgründe." Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, gelegentlich auch in XXXX gewesen zu sein.
Im Rahmen der Einvernahme wurden die Länderfeststellungen zu Nigeria erörtert und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei, und es wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt.
Es wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei nigerianischer Staatsbürger, ledig und gesund. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft. Es sei nicht feststellbar, dass er in Nigeria einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt sei. In Österreich habe er keine Verwandten, gehe keiner Arbeit nach, und er spreche nicht Deutsch. Im Herkunftsstaat würden noch die Angehörigen des Beschwerdeführers leben. Auf Seite 10 bis 73 des angefochtenen Bescheides finden sich umfassende Feststellungen zur aktuellen Situation in Nigeria.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die tatsächliche Identität aufgrund fehlender Urkunden nicht nachgewiesen werden habe können. Die Feststellungen zur Nationalität und familiärem Umfeld würden sich aus den unwiderlegten und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Zum Gesundheitszustand habe der Beschwerdeführer selbst angegeben gesund zu sein. Mangels eines vorliegenden Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich sei die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen worden. Die Schilderungen der Fluchtgeschichte entsprächen den Grundanforderungen an ein glaubhaftes Vorbringen nicht. Der Beschwerdeführer habe den Fluchtgrund extrem vage geschildert, er habe keinerlei Details geschildert. Er habe auch keine genaue Örtlichkeit des angeblichen Bombenanschlages angeben können. Bereits die angebliche Herkunft aus XXXX sei nicht glaubwürdig, habe er doch keinerlei Angaben zu XXXX machen können. Der Beschwerdeführer habe weder Flüsse noch Lage des Flughafens noch den Namen der größten christlichen Kirche oder die Einwohnerzahl angeben können; zudem sei das Viertel des Präsidenten für die Öffentlichkeit völlig abgesperrt und daher unglaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer dazu nichts habe sagen können. Die Volksgruppenzugehörigkeit lege nahe, dass der Beschwerdeführer aus dem Südosten des Landes stamme, wo es auch keine direkte Bedrohung durch moslemische Gruppierungen geben würde. Auch zum angeblichen Bombenanschlag selbst habe der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Angaben machen können.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei absolut unglaubhaft; es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass andere Gründe vorliegen würden, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. In Nigeria bestehe auch keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer müsse im Falle einer Rückkehr nicht um sein Leben fürchten. Im gegenständlichen Verfahren würde es keine Anhaltspunkte geben, dass er im Falle einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könnte. Er sei ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und es wäre ihm auch zumutbar anfangs mit Gelegenheitsjobs den Unterhalt zu bestreiten.
Rechtlich führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, dem Glaubwürdigkeitsanspruches des Asylgesetzes gerecht zu werden, weshalb es keinesfalls zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen könne. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei; er könne sich im Heimatland eine Existenz aufbauen, auch aus der allgemeinen Lage in Nigeria sei keine Gefährdung ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz würden nicht vorliegen; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zulässig, da dies zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK dringend geboten sei und beim Beschwerdeführer kein Eingriff in ein Familienleben erkennbar sei. Eine besondere Integration in Österreich sei nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer erst seit Juli 2014 in Österreich sei. Wie bereits hinsichtlich des Spruchpunktes zum subsidiären Schutz festgestellt worden sei, sei eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria nicht erkennbar. Die Abschiebung sei daher zulässig.
4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG zur Seite gestellt.
5. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 13.11.2014 zugestellt.
6. Innerhalb offener Frist wurde Vollmacht für den Migrantinnenverein St. Marx vorgelegt und Beschwerde wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung erhoben. Der Bescheid wurde in vollem Umfang angefochten. Es wurde ausgeführt, dass auf das Haus des Beschwerdeführers ein Anschlag durch die Boko Haram verübt worden sei. Er sei wegen seiner Eigenschaft als Christ persönlich verfolgt und mit dem Umbringen bedroht. Er habe örtlich und zeitlich sehr genaue Angaben gemacht und aus seiner persönlichen Erlebens-Sphäre unmittelbare Schilderungen vorbringen können. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, dass konkrete Recherchen zu den Angaben des Beschwerdeführers und zur Lage in Nigeria unterblieben seien. Die im Bescheid verwendeten Berichte seien großteils älter als ein Jahr, nur einige würden vom Beginn des Jahres 2014 stammen. Den Begründungen, welche die belangte Behörde verwendet habe, fehle jeder tatsächliche Begründungswert. Eine Zurückverweisung an das BFA erscheine unvermeidlich. In anderen Bescheiden des BFA würde aktueller auf die Situation in Nigeria eingegangen; so werde dort festgestellt, dass bei den landesinternen Relokalisationsmöglichkeiten auf die jeweiligen persönlichen Umstände Bedacht genommen werden müsse (UKHO 12.2013) und dass es das Fehlen eines sozialen Netzes praktisch unmöglich mache, Fuß zu fassen (AA 28.08.2013). Nicht-Einheimische würden regelmäßig diskriminiert, es komme auch zur Zerstörung von Wohngebäuden; in Nigeria gebe es aufgrund von Boko Haram innerstaatliche Flüchtlingsbewegungen (USDOS 27.02.2014). In allerjüngster Zeit sei es zu einer maßgeblichen Änderung gekommen, da die Länder der Europäischen Union und die USA beraten würden, wie sie Nigeria im Kampf gegen Boko Haram unterstützen könnten.
In der Erstbefragung werde jeder Asylwerber darauf hingewiesen, dass er sich kurz halten solle; dies sei nicht für die Beweiswürdigung heranzuziehen. Dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme oberflächlich gewesen seien, entspreche nicht dem Akteninhalt. Das Asylgesetz verlange kein detailreiches oder emotionales Vorbringen; die belangte Behörde hätte die Berichtslage zu Nigeria näher betrachten müssen und den Beschwerdeführer dann nach Details befragen müssen. Die Unglaubwürdigkeit werde auch mit dem Vorhalt begründet, dass der Beschwerdeführer nichts über seine angebliche Herkunftsregion wissen; dieser Vorwurf zeige sich angesichts des Nichtwissens der Behörde als unberechtigt; der Beschwerdeführer könne über seinen persönlichen Aktionsradius gute Angaben machen und dies in einer mündlichen Befragung auch belegen.
Aufgrund der Situation in Nigeria sei jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren; zudem sei entgegen der Meinung des BFA nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Nigeria sei offensichtlich nicht in der Lage, Christen effektiven Schutz vor Angriffen der Boko Haram zu gewähren. Der Angriff auf das Dorf des Beschwerdeführers sei daher nicht nur nachvollziehbar und glaubwürdig, sondern auch asylrelevant.
Nicht nachvollziehbar sei auch, dass der Beschwerdeführer zwingend auszuweisen wäre. Er sei arbeitswillig und bereit zum Wohl der österreichischen Gesellschaft beizutragen. Er habe begonnen, sich die deutsche Sprache anzueignen.
Es wurde beantragt, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf Asyl und subsidären Schutz nicht zulässig sei, ebenso die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigunsgwürdigen Gründen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei, die Sache an das BFA zurückzuverweisen, jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzusetzen, Asyl, in eventu subsidiären Schutz oder wenigstens einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und festzustellen, dass die Ausweisung nicht zulässig sei.
7. Beschwerde und gegenständlicher Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2014 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2014 in Österreich auf und hat hier keine familiären und auch keine intensiven sozialen Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er hat begonnen Deutsch zu lernen. Sonstige besondere Integrationsmerkmale bzw. Hinweise auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich liegen nicht vor. Es besteht kein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, insbesondere auch aufgrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.
Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst im gegenständlichen Verfahren vor, aus Nigeria geflüchtet zu sein, da er am 14. April 2014 einen Anschlag der Boko Haram in XXXX erlebt habe. Seine Mutter sei bei dem Anschlag verstorben. Diesbezüglich liegt keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention vor.
Es haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt in Folge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und des Umstandes, dass kein besonders schützenswertes Privat- und Familienleben im Lauf des Verfahrens bekannt wurde, ist auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verneinen.
Das Bundesamt traf auf den Seiten 10 bis 73 des angefochtenen Bescheides vom 02.11.2014 umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts geteilt und für vorliegendes Erkenntnis herangezogen werden.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des von der erkennenden Richterin durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht abschließend festgestellt werden, konnte er doch kein entsprechendes unbedenkliches Dokument vorweisen. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister; die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Hinsichtlich seiner persönlichen Lebensverhältnisse wird auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der vor dem BFA am 18.07.2014 aufgenommenen Niederschrift verwiesen. In der Beschwerde wurde über die Tatsache hinaus, dass der Beschwerdeführer begonnen habe, sich Sprache und Kenntnisse über Österreich anzueignen, keine weiterführende Integration des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere kein Familienleben, behauptet.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hatte behauptet, aus XXXX geflüchtet zu sein, da er am 14. April 2014 einen Anschlag der Boko Haram miterleben musste und dabei seine Mutter verloren habe. Dieser Fluchtgrund war aufgrund divergierender Angaben und vor allem auch der fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers über XXXX vom Bundesamt als nicht glaubwürdig festgestellt worden.
Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
Das Bundesamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt insoweit die Auffassung des Bundesasylamtes, dass die eigenständige Schilderung der Vorfälle im vagen und abstrakten Bereich blieb. So begrenzte sich die Darlegung des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Insoweit führt der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor dem Bundesamt am 18.07.2014 nur aus: "Wegen der Boko Haram Sache musste ich Nigeria verlassen. Es ist am 14. April 2014 passiert, da haben diese Leute nach Christen gesucht, ich bin selbst auch ein Christ und sie kamen in meine Wohngegend. Die Wohngegend heißt XXXX, sie haben die Gegend mit Bomben beworfen. Meine Mutter wurde bei diesem Anschlag getötet. Ich hatte keinen Platz mehr. Wir sind nur zwei, meine Schwester ist schon verstorben, da war ich alleine. So musste ich mich in Sicherheit bringen. In der Nacht habe ich XXXX verlassen. Von dort suchte ich meinen Weg durch den Busch. Sonst habe ich keine Fluchtgründe."
Generell drängt sich bei der Durchsicht der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt der Eindruck einer wenig nachvollziehbaren und unplausiblen, zum Teil wenig ernsthaften und somit gesamthaft nicht nachvollziehbaren Darstellung auf.
Sämtliche weitere Schilderungen wurden vom Beschwerdeführer erst
über entsprechende Aufforderung nach und nach dargestellt, wie sich
aus der nachfolgenden Passage aus der Einvernahme ergibt (LA=Leiter
der Amtshandlung; VP=Verfahrenspartei):
"LA: Wie viele Bombenanschläge waren in XXXX?
VP: So viele ... innerhalb und außerhalb von XXXX.
LA: Können Sie andere Daten konkret benennen?
VP: Nein.
LA: Wo waren Sie genau, als der Anschlag geschah?
VP: In meinem Shop in meinem Viertel.
LA: Dann haben die Boko Haram was gemacht?
VP: Die sind nicht gekommen, sie haben den Ort mit Bomben beworfen.
LA: Warum?
VP: Sie sagen, sie wollen den Präsident nicht, weil er Christ ist.
LA: Warum haben diese Ihren Platz ausgesucht?
VP: Sie bomben alles. Überall.
LA: Was können Sie mehr von diesem Anschlag angeben?
VP: Alle sind gelaufen und ich bin auch weggelaufen und nicht mehr stehen geblieben.
LA: Was haben Sie konkret gemacht?
VP: Ich habe Nigeria verlassen.
LA: Warum wussten Sie, dass Ihre Mutter gestorben ist?
VP: Ich habe sie nicht mehr gesehen, ich konnte sie auch nicht mehr
erreichen. ... (VP überlegt) ... ich bin gelaufen.
LA: Können Sie mehr angeben?
VP: Nein, ich bin gelaufen.
LA: Wie lange brauchten Sie zur Grenze nach Tschad?
VP: Sehr lange ... ich habe nicht gezählt. Ich war nicht bei
Bewusstsein ...
LA: Woher wissen Sie, dass Christen verfolgt wurden und woher wussten Sie, dass die Gegner von der Boko Haram stammten?
VP: Manchmal weiß man das.
LA: Können Sie nicht mehr angeben?
VP: Nein.
LA: Wollen bzw. können Sie mehr angeben?
VP: Nein. Das ist alles. Ich kann mich an nichts erinnern.
LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr?
VP: Ich will nicht zurück. Ich kann nicht zurück. Mein Leben ist in Gefahr.
LA: Warum sind Sie nicht nach XXXX oder südliche Regionen gegangen?
VP: Ich kenne niemanden."
Dem Beschwerdeführer war es im Besonderen - trotz eingehender Befragung - nicht möglich, eine Mehrzahl von persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe sowie allenfalls besondere Interaktionen von handelnden Personen ins Treffen zu führen bzw. allenfalls über seine eigene diesbezügliche Gefühlslage zu berichten und so den Zuhörer in die Lage zu versetzen, den Eindruck zu gewinnen, dass er all dies selbst höchstpersönlich durchlebt habe.
Im Gegenteil verharrte der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich. Obwohl der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knappster Weise und total pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen.
Der Beschwerdeführer berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des Bundesamtes gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.
Dem Bundesamt ist zudem nicht entgegenzutreten, wenn es anmerkt, dass es unglaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer aus XXXX stammt. Er kann keinerlei Informationen über XXXX beisteuern, wie sich aus der nachfolgenden Passage aus der Einvernahme vom 18.07.2014 (LA=Leiter der Amtshandlung; VP=Verfahrenspartei) ergibt:
"LA: Waren Sie außer XXXX auch noch in anderen Städten?
VP: An einigen Orten war ich schon?
LA: Wo waren Sie?
VP: Außerhalb von XXXX, auch gelegentlich XXXX.
LA: wie lange ist die Reise nach XXXX?
VP: Ich kann das nicht sagen.
LA: Wie lange?
VP: Weit.
LA: Wie lange?
VP: Manchmal dauert es einen ganzen Tag, kommt auf die Abfahrtszeit an.
LA: Wie weit ist XXXX von XXXX nun entfernt?
VP: ich weiß nicht.
LA: Wie heißt die große Kirche der Christen in XXXX?
VP: Ich weiß nicht.
LA: Wo liegt der Flughafen in XXXX?
VP: Ich weiß es nicht.
LA: Wie viele Berge gibt es um XXXX?
VP: Ich bin nicht in der Schule gewesen.
LA: Wie viele Flüsse fließen durch XXXX?
VP: Ich weiß es nicht.
LA: Wie heißt die Kirche, in welche Sie gegangen sind?
VP: XXXX.
LA: Wie heißt der Pastor?
VP: Reverent.
LA: Wie heißt der Pastor?
VP: XXXX
LA: Waren Sie nie im Zentrum von XXXX?
VP: Nein.
LA: Wie heißt das Viertel, wo der Präsident lebt?
VP: XXXX, dort wohnt der Präsident.
LA: Vorhalt: Das Viertel heißt "Villa", was sagen Sie dazu?
VP: Das weiß ich alles nicht.
LA: Wo liegt Ihr Wohnviertel in XXXX?
VP: Ich weiß nicht, wo es ist ... XXXX.
LA: In XXXX war der Anschlag?
VP: Ja.
LA: Ist XXXX nur eine Wohngegend?
VP: Ja genau, es ist teilweise Wohngebiet und auch Shops, für Lebensmittel.
LA: Was ist der Motorpark? Was gibt es dort?
VP: Wenn Sie ein KFZ kaufen wollen, dann können Sie auch dorthin gehen.
LA: Weiter! Gibt es einen Busbahnhof?
VP: ja genau.
LA: Ist dieses Viertel am Rande, Suburbs oder in XXXX Zentrum gelegen?
VP: Ich war nie woanders, ich kann auch nicht sagen, ob da noch andere Viertel umherliegend existieren, XXXX ist eine große Stadt.
LA: Wie viele Einwohner leben in XXXX?
VP: Das weiß ich nicht.
LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
VP: XXXX.
LA: Sie sind in XXXX aufgewachsen?
VP: Ja."
Der Beschwerdeführer tritt den Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid offengelegt wurden, nicht substantiiert entgegen, sondern behauptet in der Beschwerde schlichtweg, dass die Behauptung, dass die Schilderung bloß oberflächlich sei, aktenwidrig sei. Dies kann der Beweiswürdigung der belangten Behörde aber nicht wirksam entgegentreten, erschließt sich doch auch für das Bundesverwaltungsgericht aus den Einvernahmeprotokollen keineswegs eine umfassende und plausible Darlegung einer real erlebten Fluchtgeschichte.
Die seitens des Bundesamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesamt nicht entgegenzutreten und bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass am 14.04.2014 in XXXX tatsächlich ein Anschlag der Boko Haram zahlreichen Menschen das Leben kostete (vgl. etwa XXXX; Zugriff am 09.12.2014). Dieser Anschlag fand in der Vorstadt XXXX statt und fand breite mediale Aufmerksamkeit. Der Beschwerdeführer verwendet in seiner Fluchtgeschichte daher durchaus realistische Fakten, kann aber über das in verschiedenen Medien auch online zugängliche Material hinaus nichts aus eigener Anschauung berichten.
Eine abschließende Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens kann aber unterbleiben, da selbst bei hypothetischer Unterstellung, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine real erlebte Geschichte berichtete, liegt im gegenständlichen Fall - wie unter Punkt 3.3. gegenständlichen Erkenntnisses dargelegt werden wird - kein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Selbst wenn man daher das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, gelangt man - wie unten näher ausgeführt werden wird - zu keinem anderen Ergebnis.
Der Beschwerdeführer bemängelt im Übrigen das durchgeführte Ermittlungsverfahren. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das Protokoll der Einvernahme den Eindruck vermittelt, dass der zuständige Organwalter den Beschwerdeführer ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Fluchtvorbringen befragt und ihn mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschrift kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlässt die Niederschrift den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergibt. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens umfassend niederschriftlich vom Bundesamt einvernommen, wobei er in dieser Einvernahme die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Verfolgungsgründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das Bundesamt beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Grund seiner Furcht und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten, etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990), dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.07.2014 nach der Rückübersetzung der Niederschrift mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die vollständige Rückübersetzung bestätigte.
Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umgang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).
Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass es konkreter Fragestellungen bedurft hätte, um den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen und das Bundesasylamt durch geeignete Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers lückenlos sind, ist dahingehend auszuführen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die entscheidende Verwaltungsbehörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden.
Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass das Bundesamt auch nähere Recherchen über die Situation des Beschwerdeführers und zu den Fluchtgründen vornehmen hätte müssen, um zu erkennen, dass die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen würden, ist auszuführen, dass das Bundesamt auf Grund der obigen Ausführungen von der mangelhaften Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Auch aus Sicht der erkennenden Richterin stellen sich die angeführten Argumente für die Feststellung als ausreichend dar, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52
AVG).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde großteils auf jene Quellen verweist, die bereits Eingang in die ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen gefunden haben. Es ist somit für die erkennende Richterin nicht ersichtlich, inwieweit sich dadurch eine andere Sichtweise ergeben würde. Es ist aber auch festzuhalten, dass es bei einem Land wie Nigeria mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen, de facto unmöglich ist, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das ho. Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Nigeria nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.
Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen.
Wie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt werden wird, entfaltet der vorgebrachte Fluchtgrund - selbst bei Unterstellung der Glaubwürdigkeit - keine Relevanz im Sinne einer Verfolgung aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention. Sonstige asylrelevante Verfolgungshandlungen hatte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht.
2.4. Zu den Länderfeststellungen zu Nigeria im angefochtenen Bescheid:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen (auf den Seiten 23 bis 77 des angefochtenen Bescheides) wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen in der Beschwerde insofern entgegen, als dass behauptet wurde, diese würden die aktuellen Gegebenheiten in Nigeria nicht mehr widerspiegeln; es wurde der belangten Behörde unter anderem vorgeworfen, dass die verwendeten Berichte großteils mindestens 13 Monate alt oder noch viel älter seien und nur einige wenige von Beginn des Jahres 2014 stammen würden.
Dieser Vorwurf entspricht nicht den Tatsachen, stützt sich die belangte Behörde doch in den Feststellungen zu Nigeria, gerade wenn es um die Aktivitäten der Boko Haram oder auch um den Ebola-Ausbruch geht, sehr wohl auf Berichte aktuellen Datums. So wird beispielsweise die Kurzinformation der Staatendokumentation vom 08.07.2014 zu den Aktivitäten der Boko Haram wiedergegeben oder auch die Kurzinformationen der Staatendokumentation zu Ebola (vom 11.08.2014, 29.09.2014, 21.10.2014). Ebenso werden bei den Feststellungen zur Sicherheitslage aktuelle Berichte aus 2014 herangezogen. Ohne zu bestreiten, dass eine fortlaufende Aktualisierung der Berichte dringend geboten und auch im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung notwendig ist, greift der Vorwurf eines Rückgriffs auf veraltete Länderberichte hier doch ins Leere.
Interessanterweise bedient sich die Beschwerde, um die aktuelle Situation in Nigeria zu beschreiben, selbst keines Berichtes, der jüngeren Datums ist als April 2014 und verweist im Wesentlichen auf die ebenfalls im Bescheid enthaltenen Quellen. Inwieweit der belangten Behörde vorgeworfen werden kann, sich Quellen zu bedienen, welche der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertretung selbst in der Beschwerde verwendet, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.
So werden in der Beschwerde zur aktuellen Situation in Nigeria folgende Feststellungen getroffen (im Folgenden ein Auszug aus der Beschwerde):
"Aus den im Bescheid IFA 801115709 VZ 1445522 enthaltenen behördlichen Länderfeststellungen geht hervor, dass bei der Frage der landes-internen Relokalisationsmöglichkeit die "jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden" müssten. Weiters sind bei Einzelpersonen gravierende wirtschaftliche und soziale Probleme zu erwarten. (UKHO 12.2013)
Das Fehlen eines sozialen Netzes macht es "praktisch unmöglich, Fuß zu fassen. (AA 28.08.2013)
Weiters geht mit einem Umzug "regelmäßig ein weitgehender Verlust der Bürgerrechte einher", wozu u.a. auch der Ausschluss von jeglicher staatlicher Unterstützung gehört. (AA 28.08.2013)
Im jeweiligen Gebiet nicht Einheimische werden regelmäßig diskriminiert, es kommt auch zur Zerstörung von Wohngebäuden. (USDOS 27.02.2014)
Vertreibungen sind in Nigeria mittlerweile ein weitverbreitetes Problem. Wegen anhaltender Serien von Anschlägen der Boko Haram und ähnlicher extremistischer Gruppen ist es zu Fluchtbewegungen gekommen, für innerstaatliche Flüchtlinge gibt es keine staatliche Unterstützung oder sonstige Vorkehrungen. (USDOS 27.02.2014)"
All diese Feststellungen finden sich bereits im angefochtenen Bescheid und zwar unter Punkt 20, Seite 60 und 61 des angefochtenen Bescheides. Die Kritik an den Länderfeststellungen ist für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht nachvollziehbar.
In der Beschwerde wird zudem behauptet, es sei in jüngerer Zeit eine maßgebliche Änderung der Situation eingetreten, zu der es noch keine Judikatur gebe, da die Länder der Europäischen Union und die USA beraten würden, wie sie Nigeria im Kampf gegen Boko Haram unterstützen könnten, weil der nigerianische Staat dazu offenkundig nicht in der Lage sei. Diese "maßgebliche Änderung" erschließt sich der erkennenden Richterin nicht, wurde für die Bundesstaaten im Norden Nigerias, in denen die Boko Haram hauptsächlich tätig ist, doch bereits im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt und steht außer Zweifel, dass in diesem Bereich des Landes die Sicherheitskräfte aktuell die Situation nicht unter Kontrolle haben. Daran lassen auch die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid keinen Zweifel und kann hier daher nicht von einer maßgeblichen Änderung gesprochen werden.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Nigeria umfassend genug und ausreichend aktuell sind, um eine Entscheidungsgrundlage darzustellen. Sie werden daher, unter Berücksichtigung der Feststellungen des Beschwerdeschriftsatzes, auch als Grundlage für das vorliegende Erkenntnis herangezogen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben und die tragenden Erwägungen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt. In der Beschwerde wurde der erhobene Sachverhalt nicht substantiiert bestritten. Zudem ist darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen eine Rechtsfrage zu beantworten war, nämlich ob der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund einen Asylgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt.
In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu A)
3.3. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hielt im angefochtenen Bescheid fest, dass sich im Ermittlungsverfahren bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes ergeben hätten. Der Beschwerdeführer hätte in Nigeria keinerlei Probleme mit dem Staat oder mit den Behörden gehabt.
Dem Bundesamt ist dahingehend zu folgen, dass - selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seine Mutter bei einem Bombenanschlag der Boko Haram verloren hat, der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht hat. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in seinem Heimatland von örtlich begrenzten Ausnahmesituationen (Bombenanschläge der Boko Haram) betroffen gewesen zu sein, so ist dies allein - so furchtbar dies auch für die Bevölkerung sein mag - nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt sind und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden können (vgl. VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798).
In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine KONKRET gegen den Asylwerber gerichtete drohende Verfolgungshandlung vorliegen muss; zudem muss eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 07.09.2000, 2000/01/0153 dargelegt, dass Verfolgungshandlungen gegen Verwandte nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn aufgrund der glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte Maßnahmen auch zu Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden. Ein solcher Zusammenhang liegt im gegenständlichen Fall nicht vor bzw. wurde ein solcher auch nicht behauptet. Die Wahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer, Opfer von Anschlägen der Boko Haram zu werden, steht in keinem Bezug zum behaupteten Tod der Mutters des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer droht - im Vergleich zu den übrigen Einwohnern XXXX - keine besondere Verfolgungsgefahr. Die Aussage in der Beschwerde, der Beschwerdeführer werde als Christ "persönlich" verfolgt und mit dem Umbringen bedroht, steht weder in Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch mit den Länderfeststellungen und wurde auch nicht konkretisiert oder substantiiert. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in seinem Herkunftsstaat Nigeria konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, und es sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Auch wenn aufgrund der Situation im Norden und Nordosten Nigerias die Furcht vor Anschlägen der Boko Haram verständlich ist, so muss doch gerade im Fall des Beschwerdeführers darauf hingewiesen werden, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe Agbo bessere Voraussetzungen hat, sich in ein Gebiet zu begeben, in dem Boko Haram nicht aktiv ist, als andere Bewohner von XXXX. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Der Beschwerdeführer gehört zu der Volksgruppe, welche um XXXX beheimatet ist, einer Region, in der keine Aktivitäten der Boko Haram verzeichnet wurden. Es wäre ihm jedenfalls zumutbar, sich in das Gebiet seiner Volksgruppe zu begeben und so dem Wirkungsbereich der Boko Haram zu entkommen. Wenn in der Beschwerde dargelegt wird, dass eine Neuansiedelung gravierende Probleme mit sich bringen könne und Nicht-Einheimische regelmäßig diskriminiert würden, so ist zunächst festzuhalten, dass - abgesehen davon, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes XXXX als Wohnort des Beschwerdeführers ohnehin nicht feststellbar ist - der Beschwerdeführer sich in eine Region begeben könnte, in welcher Angehörige seiner Volksgruppe und seiner Religionszugehörigkeit heimisch sind. Zudem ist der Beschwerdeführer ein gesunder, junger Mann, dem es zumutbar wäre, sich trotz anfänglicher Schwierigkeiten wieder eine Existenz in Nigeria aufzubauen, und sei es durch Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde daher jedenfalls offenstehen.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohungssituation glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Der Ausbruch des Ebola-Virus konnte in Nigeria von der WHO am 20.10.2014 für beendet erklärt werden, seit September 2014 gab es keine bekannte Neuinfektion, so dass auch diesbezüglich nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann (Vgl. etwa http://www.who.int/mediacentre/news/statements/2014/nigeria-ends-ebola/en/;
Zugriff am 09.12.2014).
Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
In der Beschwerde wird, falls dem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, der Antrag gestellt, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da dies die Situation in Nigeria verlange. Nigeria sei offensichtlich nicht in der Lage, Christen vor Verfolgung zu schützen. Selbst wenn man in Bezug auf die Bekämpfung der Terroristen der Boko Haram durch die staatlichen Sicherheitskräfte von einem innerstaatlichen Konflikt sprechen würde, beschränkte sich dieser aber auf die Gebiete im Nordosten des Landes, für welche der Notstand ausgerufen wurde. Weder XXXX geschweige denn XXXX kann als "von einem innerstaatlichen Konflikt im Sinne der Art 15 lit c der Statusrichtlinie betroffen" angesehen werden.
Der Beschwerdeführer erklärte, keine Familie in Nigeria mehr zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Festzuhalten ist aber, dass es sich beim Asylwerber um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Es ist dem Beschwerdeführer außerdem unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.5. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
In der Beschwerde wurden keine Tatsachen vorgebracht, die dem Ergebnis der Prüfung des BFA, nämlich keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG zu erteilen, widersprechen würden.
Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Hinsichtlich der Prüfung des § 55 Asylgesetz ist ebenfalls den Ausführungen des Bundesamtes zu folgen. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Juli 2014 nach Österreich. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ist von keiner nachhaltigen Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen und wurde eine solche auch nicht behauptet. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, Deutsch zu lernen und sich Kenntnisse über Österreich anzueignen, ist zu begrüßen, kann aber jedenfalls nicht als besondere Integrationsverfestigung angesehen werden. Dem Bundesamt ist daher in seiner Beurteilung zu folgen, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verleihen war und eine Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstellt.
Wie bereits hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzes dargelegt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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