G303 2004276-1•BVwG G303 2004276-1
G303 2004276-1Tribunal Administrativo Federal9 de dez. de 2014
Grad der Behinderung, mündliche Verhandlung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
G303 2004276-1/11E
Schriftliche Ausfertigung des am 25.09.2014 mündlich
verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzer über die Beschwerde von
Herrn XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 14.01.2014, Passnummer: XXXX, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25.09.2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 41, § 42 und § 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 04.10.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Der BF übermittelte ein Konvolut an medizinischen Befunden aus dem Zeitraum 2005 - 2013.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 04.11.2013 wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am 29.10.2013, zusammengefasst folgendes festgehalten:
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden;
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1. Lymphom/Waldenström-Erkrankung (weißer Blutzellkrebs) - Einschätzung in die Richtsatzposition und den unteren Richtsatzwert aufgrund der Teilremission unter Therapiemaßnahmen bei jedoch erhebbarer Infektneigung und eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit 13.01.04 50
2. Wirbelsäulenabnützungssyndrom, besonders der Halswirbelsäule - Einschätzung in den oberen Richtsatzwert aufgrund der schmerzbedingten Bewegungseinschränkungen bei erhaltener Mobilität 02.01.01 20
3. Gelenksabnützungssyndrom, besonders im Bereich der Daumen und der Großzehengelenke - Einschätzung in den oberen Richtsatzwert aufgrund der eingeschränkten Haltefunktion beider Hände und bei erhaltener Mobilität 02.02.01 20
4. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Grad I - Einschätzung in den oberen Richtsatzwert aufgrund der regelmäßig notwendigen Inhalationstherapie bei jedoch nur geringgradig eingeschränkter Leistungsfähigkeit 06.06.01 20
Der Gesamtgrad der Behinderung liege bei 60 v.H und ergebe sich aus der GS1, wobei die GS2 und GS3 gemeinsam um eine Stufe auf gesamt 60 v. H. aufgrund der gegenseitigen negativen Leidensbeeinflussungen anheben. Die GS 4 hebe nicht weiter an, weil keine wesentliche Atemnot und keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung Grad I aufgrund der Inhalationstherapie zu erheben sei. Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit 2009 (Chemotherapie bei NonHodgkin Lymphom plus Wirbelsäulenabnützungssyndrom) vor.
Die Neigung zu Hautveränderungen im Bereich des Kopfes und zum Teil auch der Haut der Hände und Füße seien als Begleitreaktion im Bereich der GS1 mitberücksichtigt worden; die Hyperlipidämie zeige sich in Form einer Hypertriglyzeridämie, die Cholesterinwerte seien normal - eine schulmedizinische Medikation sei nicht notwendig - unter Einhalten einer fettarmen Kost würden keine Beschwerden bestehen.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.11.2013 wurde dem BF ein Behindertenpass übermittelt.
4. Mit Schreiben vom 25.11.2013 erhob der BF Einwendungen gegen die Höhe der Einstufung der lfd. Nr. 2 und 3 von lediglich 20 % und ersuche den Gesamtgrad der Behinderung auf zumindest 70 v.H. anzuheben. Es handle sich um "Funktionseinschränkungen bzw. funktionelle Auswirkungen mittleren Grades" (laut Einschätzungsverordnung 30 - 40 %). Auch sei der BF durch die Gelenksabnützung (Rhizarthrose) gehindert, verschiedene Tätigkeiten und Reparaturen in seinem Haushalt selbst durchzuführen (Fremdhilfe müsse zugekauft werden). Ungenügend berücksichtigt sei auch der zunehmende (genetisch bedingte) Tremor.
5. Anlässlich der von BF vorgebrachten Einwendungen ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst um abermalige Überprüfung des Gesamtgrades der Behinderung. Laut handschriftlichem Vermerk des Dr. XXXX vom Ärztlichen Dienst vom 02.12.2013 betrage der Gesamtgrad der Behinderung des BF aufgrund keiner neuen Erkenntnisse nach wie vor 60 v.H.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2014 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung (Einwendungen gegen die Höhe der Einstufung) abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage weiterhin 60 von Hundert.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass aufgrund der Einwendungen des BF eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden sei, dass die Einschätzung der Gesundheitsschädigungen zwei und drei mit einem Grad der Behinderung von jeweils 20 % schlüssig und nachvollziehbar seien, weshalb auch keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung von 60 % möglich sei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Die Beschwerde richte sich gegen die zu geringe Höhe der Einstufung (Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.), die Nichtausstellung einer Finanzamtsbestätigung sowie die Nichteintragung des "IgA-Mangels" im Behindertenpass.
Der BF ersuche die Einstufung auf zumindest 60 % für GS 1 und je 30 % für GS 2 und 3 und somit den Gesamtgrad der Behinderung auf zumindest 70 von Hundert anzuheben. Weiters beantrage der BF die Ausstellung einer Finanzamtsbestätigung und die Eintragung des "IgA-Mangels" im Behindertenpass.
Der BF brachte nachstehende Beweismittel in Vorlage:
8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 12.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
9. Am 25.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie der Sachverständige Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.
Der ärztliche Sachverständige Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, führte zum Hauptleiden, das unter lfd. Nr. 1 des Gutachtens von Dr. XXXX genannt sei, aus, dass derzeit keine Behandlung notwendig sei, wohl bestehe aber eine Infektneigung und eine eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit. Die Einschätzung würde unter der Positionsummer Nr. 10.03.04 subsumiert werden. Eine Änderung in der Höhe sei aber aus der Sicht des Sachverständigen nicht vorzunehmen. Dabei seien auch die Behandlungen des BF berücksichtigt.
Hinsichtlich des unter lfd. Nr. 2 angeführten Leidens führte der ärztliche Sachverständige Dr. XXXX aus, dass eine Dauertherapie nicht erforderlich sei und bei der Einschätzung bereits der höhere Wert gewählt worden sei. Eine Änderung der Einschätzung zum Gutachten von Dr. XXXX sei diesbezüglich nicht vorzunehmen.
Im Zuge der weiteren Befragung, führte der Sachverständige aus, dass zu lfd. Nr. 3 röntgenologische Veränderungen nachgewiesen seien, klinisch bestehe eine geringe Schwellung und Druckschmerzhaftigkeit. Die Beweglichkeit des Daumens sei erhalten. Bei Belastung des Gelenkes würden Schmerzen auftreten. Es würden somit funktionelle Auswirkungen geringen Grades vorliegen. In diesem Fall sei ebenfalls der Maximalwert von 20 % angenommen worden. Dazu gab der BF an, dass er gewisse Tätigkeiten nicht mehr durchführen könne, auch habe er keine Kraft dafür. Es seien nicht nur die Schmerzen.
Abschließend gab der Sachverständige an, dass er hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Gutachten von Dr. XXXX keine Änderung in der Einschätzung vornehmen würde, lediglich das unter lfd. Nr. 1 angeführte Leiden sei unter der Positionsnummer 10.03.04 zu subsumieren. Ansonsten sei das Gutachten von Dr. XXXX zu übernehmen.
Abschließend gab der BF an, dass er einen dauernden Therapiebedarf habe und gewisse Tätigkeiten nicht mehr ausführen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 (sechzig) von Hundert (vH).
Der Verfahrensgang sowie die Feststellung zum Besitz eines Behindertenausweises seitens des BF ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliegt. Das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 04.11.2013 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens des medizinischen Sachverständigen Dr.XXXX, Facharzt für Innere Medizin, eine medizinische Beurteilung der Gesundheitsschädigungen des BF vorgenommen. Dabei wurde ebenfalls ein Grad der Behinderung von 60 v.H. objektiviert. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 04.11.2013 wurde lediglich eine Änderung der Positionsnummer hinsichtlich des Leidens lfd. Nr. 1 Lymphom/Waldenström-Erkrankung vorgenommen. Der BF vermochte weder in seiner Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung die Ausführungen der befassten Sachverständigen entkräften. Das mündlich in der Verhandlung erstattete Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 3 BBG mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist gemäß § 40 Abs. 2 BBG ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliegt.
Das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 04.11.2013 wurde durch das am 25.09.2014 in der mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten von Dr. XXXX im Wesentlichen bestätigt. Lediglich eine Änderung der Positionsnummer hinsichtlich des Leidens lfd. Nr. 1 "Lymphom/Waldenström-Erkrankung" wurde bei der Einschätzung vorgenommen. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgenommene Einschätzung der Funktionseinschränkungen des BF steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).
Dem BF wäre es frei gestanden durch die Beibringung eines aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl das vorliegende aktuelle Gutachten zu entkräften (vgl. VwGH 22.12.2013, Zl. 2011/11/0209). Ein solches wurde seitens des BF nicht in Vorlage gebracht.
Demzufolge war der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten und sohin die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die weiteren vorgebrachten Beschwerdegründe hinsichtlich Ausstellung einer Finanzamtsbestätigung und Eintragung des "IgA-Mangels" im Behindertenpass sind im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht weiter zu behandeln, da gemäß § 27 VwGVG der angefochtene Bescheid zu überprüfen ist, in welchem über die Neufestsetzung des Grades der Behinderung entschieden wurde. Daraus ergeben sich auch die Grenzen der Sache, über welche das Bundesverwaltungsgericht abzusprechen hat.
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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