BVwG W211 2010607-1

W211 2010607-1Tribunal Administrativo Federal5 de dez. de 2014

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Regest

Bescheinigungsmittel, Einreisetitel, Minderjährige, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Risikoabwägung, Wiederausreise

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BVwG W211 2010607-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.2010607.1.00

Spruch

W211 2010606-1/3E

W211 2010607-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft New Dehli vom XXXX, Zl. XXXX, aufgrund des Vorlageantrags der 1) XXXX, geboren am XXXX und 2) XXXX, geboren am XXXX, beide Staatsangehörigkeit Indien, über ihre gemeinsame Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft New Dehli vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 2 FPG sowie gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beiden beschwerdeführenden Parteien sind minderjährige weibliche Staatsangehörige Indiens, die am 14.11.2013 bei der Österreichischen Botschaft New Dehli (in der Folge "ÖB") Anträge auf Ausstellung von Schengenvisa stellten. Diese Anträge wurden vom Vater der beschwerdeführenden Parteien gestellt.

Der Vater der beschwerdeführenden Parteien ist in zweiter Ehe mit einer Portugiesin verheiratet. Beide leben in Österreich.

2. Der Antragstellung ging ein Emailverkehr zwischen der ÖB New Dehli und dem Vater der beschwerdeführenden Parteien über das Verfahren voraus, in welchem die ÖB New Dehli am 03.01.2013 darüber informierte, dass die beschwerdeführenden Parteien für ein Visum D in Frage kommen würden, vorausgesetzt, diese seien minderjährig, und ihr Vater habe die alleinige Obsorge über sie inne.

3. In den Verwaltungsakten liegen folgende Unterlagen auf, die vom Vater der beschwerdeführenden Parteien beigebracht wurden:

"Die Obsorge über beide Kinder weiblichen Geschlechts (...) verbleibt bei der Zweipartei/Mutter, wobei die Erstpartei/der Ehemann keinerlei Rechte, Ansprüche oder Erziehungsberechtigung hinsichtlich der genannten minderjährigen Kinder (...) geltend machen darf";

"Ich habe nichts dagegen, wenn meine oben erwähnten Töchter mit meinem Ex-Mann (...) und Frau (...) in Österreich zusammenleben."

4. Mit Schreiben vom 29.11.2013 forderte die ÖB New Dehli dazu auf, dass beide Eltern der beschwerdeführenden Parteien am 09.12.2013 bei der ÖB vorsprechen und das Original der Sorgerechtsvereinbarung mitbringen sollen. Mit Schreiben vom 20.12.2013 informierte die ÖB den - in Österreich lebenden - Vater der beschwerdeführenden Parteien darüber, dass die Behandlung der Anträge im Gange sei, dass das Original der Sorgerechtsvereinbarung vorzulegen sei, und sich die Mutter der beschwerdeführenden Parteien zwecks Vereinbarung eines Termins bei der ÖB melden solle. Man habe mehrfach versucht, die Mutter der beschwerdeführenden Parteien zu erreichen, was nicht gelungen sei.

Nach einem Aktenvermerk vom 28.11.2013 habe die ÖB die Mutter der beschwerdeführenden Parteien telefonisch erreicht, die sich weigern würde, zu einem Interview zu erscheinen.

5. In einem Schreiben an das Innenministerium vom 20.12.2013 wurde seitens der ÖB darauf hingewiesen, dass der Vater der beschwerdeführenden Parteien seit XXXX09.2012 einen Aufenthaltstitel für Angehörige eines EWR-Bürgers, wohl auf Basis seiner Eheschließung mit einer portugiesischen Staatsangehörigen am XXXX08.2012, inne habe. Der Zeitraum der Eheschließung fiele in den Zeitraum eines ihm erteilten Schengenvisums, welches für eine Europareise gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Mutter der beschwerdeführenden Parteien, ausgestellt worden sei. Den Visumsanträgen sei eine damals aufrechte Ehe zwischen den Eltern der beschwerdeführenden Parteien zu entnehmen gewesen. Diese Visa seien vermutlich durch arglistige Täuschung erlangt worden.

6. Am 03.04.2014 wurden die beschwerdeführenden Parteien zur Abgabe einer Stellungnahme dahingehend aufgefordert, dass Bedenken gegen die Erteilung der Visa bestehen würden. So sei kein Nachweis über das Bestehen ausreichender Mittel für den Aufenthalt in Österreich und die Rückkehr in den Herkunftsstaat erbracht worden. Es scheine die Wiederausreise nicht gesichert. Es bestehen begründete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen, da mehrfach dazu aufgefordert worden sei, einen Nachweis im Original betreffend das Sorgerecht des Vaters zu erbringen. Die Mutter sei mehrfach erfolglos aufgefordert worden, zur Klärung des Sachverhalts bei der ÖB New Dehli vorzusprechen. Es würden Zweifel an der Rückkehrabsicht bestehen. Daraufhin wurden am 22.04.2014 Lohnbestätigungen des Vaters der beschwerdeführenden Parteien vorgelegt.

7. Mit Bescheiden vom 05.05.2014 wurde die Erteilung der beantragten Visa versagt. Begründend wurde angeführt, dass die Stellungnahme die Bedenken der ÖB nicht habe zerstreuen können. Die Wiederausreise der Antragstellerinnen in den Heimatstaat sei nicht gesichert, und es würden begründete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Belege bestehen, da mehrfach dazu aufgefordert worden sei, einen Nachweis im Original betreffend das Sorgerecht des Vaters zu erbringen. Die Mutter sei mehrfach erfolglos aufgefordert worden, zur Klärung des Sachverhalts bei der ÖB New Dehli vorzusprechen.

8. In ihrer gegen diese Bescheide vorgelegten gemeinsamen Beschwerde vom 26.05.2014 brachten die beschwerdeführenden Parteien, vertreten durch einen Anwalt in Österreich, vor, dass sie Anträge auf Visa D eingebracht haben, weil ihr Vater und gesetzlicher Vertreter in aufrechter Ehe mit einer portugiesischen Staatsangehörigen in Österreich lebe. Die Verweigerung der Visa mit der Begründung, dass die Wiederausreise nicht gesichert sei, belaste das Verfahren mit Rechtswidrigkeit, weil niemals eine Absicht bestanden habe, in den Heimatstaat zurückzukehren. Die Antragstellung solle die Einreise ermöglichen, um im Inland Anträge auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels einbringen zu können.

Die Eltern der beschwerdeführenden Parteien seien geschieden und haben mit einem Affidavit vom 29.10.2013 ausdrücklich erklärt, dass die Mutter zustimme, dass ihre beiden Töchter bei ihrem geschiedenen Mann in Österreich leben sollen. Zur Mutter bestehe kein Kontakt mehr; die beschwerdeführenden Parteien würden bei der Großmutter leben.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, Aufklärung zu Verfahrensfragen zu leisten. Bemerkenswert sei auch, dass der Verdacht im Raum stehe, der Vater der beschwerdeführenden Parteien habe sich ein Visum durch arglistige Täuschung erschlichen und führe mit seiner neuen Frau eine Aufenthaltsehe. Die Behörde hätte die beschwerdeführenden Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu verständigen und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen gehabt. Das Verfahren sei insoferne mangelhaft.

9. Am 30.05.2014 erteilte die ÖB New Dehli einen Mängelbehebungsauftrag dahingehend, dass die beschwerdeführenden Parteien der Beschwerde sämtliche von ihnen im Verfahren vorgebrachte Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen haben.

10. Am 14.07.2014 erließ die ÖB New Dehli eine gemeinsame Beschwerdevorentscheidung in den gegenständlichen Verfahren, nach welcher sie die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abwies und ausführte, dass die beschwerdeführenden Parteien am 15.11.2013 Anträge auf Erteilung von zur Einreise berechtigenden nationalen Visa D gestellt haben. Reisezweck sei keiner angegeben worden. Die Anträge seien vom Vater der beschwerdeführenden Parteien unterschrieben worden. Da der Vater keinen Nachweis über das Sorgerecht erbracht habe, sei er gemeinsam mit der Mutter der beschwerdeführenden Parteien zu einer Vorsprache und zum Nachweis des Sorgerechts eingeladen worden. Die Eltern seien nicht zur Vorsprache erschienen, und ein Nachweis des Sorgerechts des Vaters der beschwerdeführenden Parteien sei nicht vorgelegt worden. Eine Stellungnahme durch den Anwalt des Vaters habe zwar einen Nachweis über ausreichende Mittel der beschwerdeführenden Parteien erbracht, jedoch keinen Nachweis des Sorgerechts. Daher seien die Visa verweigert worden. Nach Beschwerdeerhebung sei eine Frist zur Mängelbehebung gesetzt worden, welcher die beschwerdeführenden Parteien nachgekommen seien.

In der Beschwerde werde vorgebracht, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, ohne diese näher zu bezeichnen. Auch sei der Behörde vorgeworfen worden, Textbausteine ohne Rücksicht auf den Akteninhalt zu verwenden. Diesbezüglich werde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verwendung von Textbausteinen keinen Begründungsmangel ergebe. Inhaltlich sei der Vater der beschwerdeführenden Parteien nachdrücklich aufgefordert worden, Nachweise über das Sorgerecht zu erbringen. Im Scheidungsurteil sei eindeutig festgelegt, dass die Obsorge für die beschwerdeführenden Parteien bei deren Mutter liegen würde. Der eidesstattlichen Erklärung komme gegenüber dem Scheidungsvergleich kein Gewicht zu. Die ÖB sei bemüht gewesen, dieses Faktum den Eltern näher zu bringen, wobei beide einer Aufforderung zur Vorsprache nicht nachgekommen seien. Dies würde nun der freien Beweiswürdigung unterliegen. Da das Sorgerecht nicht beim Vater liegen würde, sei die Behörde davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltsrecht gemäß § 50 NAG für die beschwerdeführenden Parteien nicht bestehe und daher nach Ablauf der Visagültigkeit der Aufenthalt der minderjährigen Kinder rechtswidrig geworden wäre. Dadurch wäre der Tatbestand der nicht erfolgten Wiederausreise erfüllt gewesen. Die Erklärungen des Vaters und der Stiefmutter seien nicht entscheidungsrelevant gewesen. Auch habe der Vater der beschwerdeführenden Parteien vor der ÖB bereits nachweislich falsche Angaben gemacht, weshalb von seiner Glaubwürdigkeit nicht auszugehen sei. Dies sei dem Rechtsvertreter lediglich mitgeteilt worden, jedoch nicht Teil des gegenständlichen Verfahrens. Es sei den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei.

11. Am 28.07.2014 beantragten die beschwerdeführenden Parteien durch ihren Rechtsvertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führten aus, dass die obsorgeberechtigte Kindesmutter in einer beglaubigten eidesstattlichen Erklärung die Zustimmung erteilt habe, dass die beschwerdeführenden Parteien bei ihrem Vater und dessen Frau in Österreich leben dürfen. Damit sei klargestellt, dass die beantragte Visaerteilung mit dem Einverständnis beider Elternteile erfolgen würde. Den beschwerdeführenden Parteien würde ein Aufenthaltstitel nach § 52 Abs. 1 Z 2 NAG zukommen. Die Anforderungen der ÖB hinsichtlich der Vorlage einer Sorgerechtsvereinbarung hätten sich in Hinblick auf die Zustimmung der Mutter als irrelevant und rechtswidrig erwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind minderjährige weibliche Staatsangehörige Indiens. Ihre Eltern sind geschieden. Ihr Vater lebt in zweiter Ehe verheiratet in Österreich; der Aufenthalt der Mutter ist nicht bekannt.

2. Die alleinige Obsorge für beide minderjährige beschwerdeführende Parteien obliegt deren Mutter.

3. Der Vater der beschwerdeführenden Parteien stellte am 15.11.2013 für diese Anträge auf Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Schengenvisums der Kategorie D.

4. Im Übrigen wird der oben dargestellte Verfahrensgang festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

1. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB New Dehli.

2. Die Feststellungen zur Obsorgeberechtigung ergeben sich aus dem von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Scheidungsvergleich und wurden von ihnen auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichter_innenzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. §§ 11, 11a und 21 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller_innen unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der/die Antragssteller_in hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines/einer Dolmetschers/Dolmetscherin (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des/der Antragstellers/Antragstellerin nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der/die Antragssteller_in.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des/der Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des/der Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der/die Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem/der Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn/sie betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben. (...)

(7) Der/die Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der/die Antragsteller_in, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der/die Antragsteller_in trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/Vertreterin; diese ist vom/von der Antragsteller_in nachzuweisen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der/die Beschwerdeführer_in hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm/ihr im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher_innen und Übersetzer_innen sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

§ 21. (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 können einem/einer Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

1. diese_r ein gültiges Reisedokument besitzt;

2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und

3. die Wiederausreise des/der Fremden gesichert erscheint.

In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.

(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn

1. der/die Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des/der Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;

3. der/die Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er/sie im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

4. der/die Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen/ihren Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 für die Wiederausreise verfügt;

5. der Aufenthalt des/der Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

6. der/die Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

7. der Aufenthalt des/der Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

8. gegen den/die Fremde_n ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise);

9. der Aufenthalt des/der Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

10. Grund zur Annahme besteht, der/die Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der/die Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der/die Fremde durch sein/ihr Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

13. der/die Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt. (...)

3. Artikel 21 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.07.2009 (Visakodex) lauten:

Artikel 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der/die Antragsteller_in die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm/ihr das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er/sie eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er/sie beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. (...)

(3) Bei der Kontrolle, ob der/die Antragsteller_in die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des/der Antragstellers/Antragstellerin zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er/sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine/ihre Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der/die Antragsteller_in im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der/die Antragsteller_in keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er/sie insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der/die Antragsteller_in, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der/die Antragsteller_in die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels. (...)

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom/von der Antragsteller_in vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Aussagen.

(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den/die Antragsteller_in in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.

Artikel 32 Visumverweigerung

(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a wenn der/die Antragsteller_in:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er/sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine/ihre Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er/sie in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er/sie, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;

oder

b wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem/der Antragsteller_in vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit der Aussagen oder der von ihm/ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem/der Antragsteller_in unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt. (...)

3.2. Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:

1. Hinsichtlich der Beschwerdepunkte betreffend allfällige Verfahrensmängel ist die belangte Behörde dahingehend im Recht, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach aussprach, dass für Erledigungen über Visaanträge dahingehend Begründungserleichterungen bestehen, dass das Ankreuzen von Textbausteinen in den zu verwendenden Standardformularen genügt, ohne dass es einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder ausdrücklicher Feststellungen bedarf, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt nachvollziehbar ist (vgl. unter anderen VwGH, 16.05.2013, Zl. 2012/21/0158 und 19.03.2014, 2013/21/0208). Im gegenständlichen Fall begnügte sich die belangte Behörde nicht mit dem reinen Ankreuzen eines Formblattes, sondern fand sich in den Bescheiden auch eine kurze Begründung betreffend die Versagung der Erteilung der Visa. Im Sinne der oben angesprochenen Begründungserleichterungen ist den Vorgaben über den Inhalt des Bescheides damit Genüge getan.

Wenn sich die beschwerdeführenden Parteien dahingehend äußern, dass ihnen Zweifel der Behörde mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zu geben gewesen wäre, dazu Stellung zu nehmen, so hat die belangte Behörde genau das getan. Aus dem Verwaltungsakt, und auch aus den Schreiben des Vaters der beschwerdeführenden Parteien und ihres Rechtsvertreters, geht nachweislich hervor, dass die belangte Behörde die Eltern der beschwerdeführenden Parteien mehrfach aufforderte, einen Nachweis über die Obsorgeregelung vorzulegen und zur Klärung des Sachverhaltes vor der Behörde zu erscheinen. Die Eltern der beschwerdeführenden Parteien kamen diesen Aufforderungen nicht nach. Der belangten Behörde ist daher in Bezug auf eine mangelnde Gewährung von Parteiengehör keinerlei Vorwurf zu machen.

2. Zum Beschwerdevorbringen in der Sache ist für das Bundesverwaltungsgericht im Endeffekt nur eine Tatsache wesentlich:

hinsichtlich der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien obliegt die alleinige Obsorge der Mutter der Mädchen.

Diesbezüglich ist bereits anzumerken, dass schon die Antragstellung durch den Vater der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien, dem keine Obsorgeberechtigung zukommt und der auch keine diesbezügliche Vollmacht durch die Mutter vorlegte, als grundsätzlich unzulässig zu werten ist.

Nach § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Inhalt der Obsorge betrifft nach § 158 ABGB auch die gesetzliche Vertretung. Auch das Visumverfahren im engeren Sinne kennt den Begriff des gesetzlichen Vertreters, wenn in § 11 Abs. 8 FPG davon die Rede ist, dass die Ausstellung eines von einem/einer mündig Minderjährigen beantragten Visums die Zustimmung von genau diesem fordert.

Der Vater der beschwerdeführenden Parteien ist jedoch nicht deren gesetzlicher Vertreter. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts war daher bereits die Antragstellung als solche eigentlich unzulässig, weil nicht von der gesetzlich berechtigten Person eingebracht, und wäre daher zurückzuweisen gewesen.

3. Doch selbst wenn man aus der eidesstattlichen Erklärung der Mutter eine Zustimmung zur Antragstellung ablesen möchte, erweist sich die Einschätzung der belangten Behörde als richtig: der Scheidungsvergleich gibt eindeutig vor, dass die Obsorge und Erziehungsrechte alleinig bei der Mutter liegen. Eine Änderung der Obsorgeregel wurde seitens der Eltern der beschwerdeführenden Parteien trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt.

Wenn nun der Vater der beschwerdeführenden Parteien darauf verweist, die Mutter habe ein "affidavit", eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, nach welcher sie mit einer Wohnsitznahme der beschwerdeführenden Parteien bei ihrem Vater einverstanden sei, so geht, selbst bei Annahme der Erklärung als echt, daraus kein Obsorgeübergang hervor. Diese Erklärung ist daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geeignet, die Regelung aus dem Scheidungsvergleich aufzuheben.

Den Eltern ist auch, insbesondere in Hinblick auf einen angeblich von beiden Eltern geplanten längeren Aufenthalt der Kinder bei ihrem Vater in Österreich und zum Beispiel auch in Hinblick auf § 23 Abs. 4 NAG, jedenfalls zuzumuten, eine Änderung der Obsorgeregelung bei den zuständigen Stellen in Indien vornehmen zu lassen.

4. Es ist Aufgabe der belangten Behörde nach Erhebung des wesentlichen Sachverhaltes gemäß § 11 Abs. 1 FPG und Art. 21 Visakodex und im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung eine entsprechende Risikoabwägung hinsichtlich der Erteilung von Visa vorzunehmen.

Im gegenständlichen Fall bemühte sich die ÖB New Dehli nachdrücklich, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen und fußte ihre Versagung der Visa auf den ermittelten Sachverhalt, der sich aus dem Verwaltungsakt nachvollziehen lässt. Es ist ihr nicht vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Obsorgeregel aus dem aufliegenden Scheidungsvergleich und mangels entsprechend gleichwertiger anderslautender Dokumente im Endeffekt den Schluss zog, dass von einer Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen nach dem NAG nicht mit der nötigen Sicherheit ausgegangen werden könne. Daher bleibt die Berechtigung zum, nach Ablauf der Visa, weiteren Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien in Österreich ungewiss, und gehen Anhaltspunkte für eine Wiederausreise nicht aus den Vorbringen hervor. Die Versagung der Visa im Sinne des § 21 FPG bzw. des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex auf Basis der freien Beweiswürdigung der ÖB in den gegenständlichen Verfahren ist daher nicht fehlerhaft erfolgt.

5. Vor diesem Hintergrund wurde die Erteilung der Visa seitens der ÖB New Dehli gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex mangels gesicherter Wiederausreise der beschwerdeführenden Parteien zu Recht versagt und die Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen. Daher war auch die Beschwerde nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

6. Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben.

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