W211 1431623-1•BVwG W211 1431623-1
W211 1431623-1Tribunal Administrativo Federal5 de dez. de 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mischehen, non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage,<br/>Versorgungslage, Volksgruppenzugehörigkeit
W211 1431623-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde vom 19.12.2012 wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die in Österreich am 04.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.01.2012 gab die beschwerdeführende Partei an, verheiratet zu sein, aus XXXX zu stammen und der Volksgruppe der Bandhabow anzugehören. Sie habe in Österreich oder einem anderen Staat der Europäischen Union keine Familienangehörige. Sie sei vor sieben Jahren mit einem Kleinbus nach Äthiopien gereist und dort bis Ende 2009 geblieben. Von Addis Abeba sei sie in die Türkei geflogen und schlepperunterstützt nach Griechenland weitergereist. Griechenland habe sie zwei Tage später Richtung Österreich verlassen.
Somalia habe sie wegen der Dürre und dem unendlichen Bürgerkrieg verlassen. Das Land sei seit 20 Jahren unsicher, und die beschwerdeführende Partei habe Angst um ihr Leben.
3. Am 02.10.2012 fand eine weitere Einvernahme, diesmal vor der belangten Behörde, statt. Die beschwerdeführende Partei gab dort an, in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein. Sie habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Im Februar 2004 habe sie geheiratet. Ihre Eltern und Geschwister würden noch in XXXX leben. Sie habe zuletzt vor eineinhalb Jahren Kontakt mit ihrer Familie gehabt. Damals sei es ihr gut gegangen.
Sie habe ihre Heimat Anfang 2006 verlassen. Ihre Frau gehöre dem Clan Abgaal an, während sie selbst dem Clan der Bandhabow angehöre. Der Clan ihrer Frau sei gegen die Heirat gewesen, weshalb die beschwerdeführende Partei und ihre Frau heimlich geheiratet haben. Sechs Monate nach der Hochzeit haben die Eltern ihrer Frau von der Hochzeit erfahren. Diese haben sich bei den Eltern der beschwerdeführenden Partei beschwert und geschworen, diese zu töten. Ihre Frau habe ihr geraten nach Äthiopien zu gehen. Sie werde den Konflikt mit ihrer Familie regeln und nachkommen. Bis zur Ausreise haben sich die Familien gegenseitig ausgetauscht, aber es sei zu keiner Lösung gekommen. Sie sei dann von Anfang 2006 bis 2009 in Äthiopien gewesen. Während dieser Zeit habe die beschwerdeführende Partei keinen Kontakt zu ihrer Frau gehabt. Sie habe sich dann entschlossen, über die Türkei nach Griechenland zu fahren. Im Oktober 2011, als die beschwerdeführende Partei in Griechenland gewesen sei, habe sie erstmals wieder Kontakt zu ihrer Ehefrau gehabt. Ihre Frau sei in Ägypten gewesen. Sie habe dort als Hausmädchen gearbeitet. Sie habe der beschwerdeführenden Partei erzählt, dass sie schwanger von dieser gewesen sei, aber die Familie sie gezwungen habe, das Kind abzutreiben. Ihre Frau habe kein Geld gehabt, um zur beschwerdeführenden Partei nach Griechenland zu kommen. Sie selbst habe nicht gewusst, wie sie nach Ägypten kommen solle. Auf die Frage, ob es nach der Hochzeit bis zur Ausreise der beschwerdeführenden Partei konkrete Übergriffe gegeben habe, gab diese an, sie habe immer Angst gehabt. Sie sei einmal von der Verwandtschaft ihrer Frau geschlagen worden. Sie sei dabei nicht verletzt worden. Das sei ca. im Dezember 2004 gewesen. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat würde sie befürchten, von der Familie ihrer Frau getötet zu werden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde, im Wesentlichen, fest, dass die beschwerdeführende Partei aus Somalia stamme und an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Krankheit leiden würde. Es könne auch keine Beeinträchtigung ihre Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Sie sei nie politisch tätig gewesen, noch gehöre sie einer politischen Partei an. Sie habe mit den Behörden ihres Herkunftsstaates keine Probleme aufgrund ihres Religionsbekenntnisses gehabt. Aufgrund der geänderten aktuellen Sicherheitslage in Mogadischu und in XXXX könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Ihr zur Begründung des Asylantrags vorgebrachter Fluchtgrund könne nicht festgestellt werden.
Es seien auch keine Umstände amtsbekannt nach denen die beschwerdeführende Partei in Somalia, im speziellen in XXXX, einer solchen extreme Gefährdungslage im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre. Fest stehe, dass die beschwerdeführende Partei jung und gesund sei, sie unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe und sie auch in der Lage gewesen sei, die finanziellen Mittel für die Reise nach Österreich aufzubringen. Danach traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Somalia betreffend die Politik und Wahlen in Somalia, die aktuelle Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia sowie in Mogadischu, die Sicherheitslage in XXXX in Bezug auf Al Shabaab, die humanitäre Lage und Grundversorgung, die medizinische Versorgung und die Rückkehrsituation nach Süd- und Zentralsomalia.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der beschwerdeführenden Partei keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden könne. Aufgrund der aktuellen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Heimatland sei von einer Verfolgungsgefahr betreffend die beschwerdeführende Partei nicht auszugehen. Zudem habe sie im Zuge der Erstbefragung lediglich angegeben, dass sie ihre Heimat aufgrund der Dürre und des Bürgerkrieges verlassen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die beschwerdeführende Partei nach Österreich gekommen sei, obwohl sie gewusst habe, dass ihre Frau in Ägypten sei. Ebenso unglaubwürdig sei die Tatsache, dass sie zwar wegen ihrer Heirat mit dem Tod bedroht worden sei, dass jedoch ihre Frau problemlos nach Ägypten habe gehen können. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit sei die Tatsache, dass ihre Familienangehörigen ohne Probleme in der Heimat leben könnten. Zur Situation im Falle einer Rückkehr werde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei die finanziellen Mittel für die Reise nach Österreich habe aufbringen können. Zumal sei sie jung, gesund und arbeitsfähig. Sie habe nicht vermocht glaubhaft darzulegen, dass sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr haben würde. Es seien auch keine Umstände amtsbekannt, dass in XXXX eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Gerade die vorgebrachten familiären Anknüpfungspunkte würden in aller Deutlichkeit zeigen, dass die Annahme einer generellen wie auch immer gearteten Gefährdung aller in Südsomalia lebenden Menschen unzulässig wäre. Außerdem verfüge die beschwerdeführende Partei über familiäre, und damit sozioökonomische, Anknüpfungspunkte in Südsomalia.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei im Verlauf des Verfahrens mit ihrem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft habe machen können, wie eine wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtliche Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.
Insbesondere zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass die Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei in XXXX leben würden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sie bei einer Rückkehr von ihren Familienangehörigen unterstützt werden würde. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage erscheine eine Rückkehr nach Südsomalia in Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei auch zumutbar. Wenngleich die ökonomische Situation in XXXX in weiten Bereichen nicht zufriedenstellend sei, so bedeute dies nicht automatisch, dass jeder der dort lebenden Menschen von Obdachlosigkeit betroffen sei. Vor allem dann nicht, wenn es ein soziales Netz durch sonstige Angehörige gebe. Auf die beschwerdeführende Partei bezogen bedeute dies, dass diese ihr familiäres Umfeld nutzen könne, um grundsätzlich eine elementare Lebensversorgung in Anspruch nehmen zu können.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass es im Bescheid an entsprechenden Feststellungen fehlen würde, und auch die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Ereignisse nur mangelhaft gewürdigt worden seien. Des Weiteren verstoße die Behörde gegen § 19 Abs. 1 AsylG, welche für die Erstbefragung ausdrücklich vorschreibe:
"Diese Befragung dient insbesondere die Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen".
Die Behörde habe es jedoch unterlassen, sich mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in ausreichender Weise auseinanderzusetzen. Zur Feststellung der Glaubwürdigkeit hätte es zumindest einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen und der Tatsache, dass sie sich trotz Verbotes mit einer Frau eines höheren Clans verheiratet habe, bedurft. Es habe sich beim Fluchtvorbringen um einen Fall der Blutfehde gehandelt, welche in Somalia immer noch weit verbreitet sei. Dabei sei besonders darauf zu achten, dass die beschwerdeführende Partei angegeben habe, vom Clan der Bandhabow zu stammen, ihre Frau von jenem der Abgaal. Beim Clan der beschwerdeführenden Partei handle es sich um einen sehr kleinen Clan, welche in Somalia keine Rechte genieße. Die Abgaal wiederum gehören zu den Hawiye, bei welchen es sich um einen sehr starken und einflussreichen Clan handle. Eine Mischehe zwischen zwei Angehörigen von solch unterschiedlichen Clans werde in Somalia nicht akzeptiert. Von der Behörde seien diese Umstände im Bescheid nicht berücksichtigt worden.
Auch hinsichtlich der Situation der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr fehle es im Bescheid an Feststellungen und einer ausreichenden Beweiswürdigung. Obwohl diese eine Gefährdungssituation beschrieben und angegeben habe, von einem Minderheitenclan zu stammen, sowie seit 2006 nicht mehr in Somalia gewesen zu sein, sei sie von der Behörde zu diesen Umständen nicht näher befragt worden, und habe die Behörde diese Faktoren nicht berücksichtigt. Ob sich die Familie der beschwerdeführenden Partei ohne Probleme in der Heimat aufhalte könne, sei für die Behörde aufgrund der mangelhaften Befragung der beschwerdeführenden Partei nicht feststellbar. Diese habe nur angegeben, dass sie vor eineinhalb Jahren das letzte Mal Kontakt mit ihrer Familie gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei es der Familie gut gegangen. Der Clan der Bandhabow sei ein Subclan der Reer Hamar. Die Behörde habe auch die Situation der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr falsch beurteilt. Wenn die Behörde festgestellt habe, die Familie der beschwerdeführenden Partei leben noch in XXXX, so könne diese Information nicht als aktuell angesehen werden. Die beschwerdeführende Partei selbst wisse nicht, wie es der Familie gehe, und ob sich diese sich noch in XXXX aufhalte.
Schließlich sei die Behörde nicht auf die individuelle Situation der beschwerdeführenden Partei eingegangen. Diese habe Somalia bereits im Jahr 2006 verlassen; seit dieser Zeit habe sich viel verändert. Ein soziales Netz würde sie dort nicht mehr vorfinden. Sie wisse auch nicht, wo sich ihre Familie aufhalte. Die beschwerdeführende Partei verfüge über keine Ausbildung. Es gebe für Rückkehrer keine entsprechende Versorgung.
Schließlich wurde noch auf die prekäre Sicherheitslage und die drohende humanitäre Krise durch eine Dürre und nachfolgende Hungersnot hingewiesen. In Anbetracht des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei in Zusammenschau mit den zur allgemeinen Lage in Somalia verfügbaren Informationen sei bei einer Rückkehr in ihr Heimatland von einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte der beschwerdeführenden Partei auszugehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers bzw. einer Asylwerberin unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines oder ihres Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Die Beschwerde ist dahingehend im Recht, dass die belangte Behörde tatsächlich wesentliche Feststellungen zur Beurteilung des Antrags der beschwerdeführenden Partei nicht getroffen hat.
2.2. Zuerst brachte die beschwerdeführende Partei vor, einem Minderheitenclan in Somalia anzugehören. Die Behörde setze sich mit diesem Vorbringen nicht auseinander, traf dazu weder eine Feststellung in Bezug auf die beschwerdeführende Partei selbst - also ob diese ein Bandhabow ist, oder nicht -, noch traf sie Feststellungen zu diesem Clan und der aktuellen Situation dieses Clans, bzw. dieser Minderheit in Somalia bzw. in Mogadischu.
In engem Zusammenhang damit traf die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zur Behandlung von Mischehen in Somalia. Wenngleich die Behörde offensichtlich von einer Unglaubwürdigkeit des Vorbringens einer Verfolgung wegen einer Mischehe ausging, so würde es tatsächlich einer wesentlich fundierteren und nachvollziehbareren Begründung einer solchen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei brauchen, um in Zusammenhang mit einer Würdigung des Vorbringens auf diesbezügliche Feststellungen zu Mischehen in Somalia verzichten zu können. Die Begründung im gegenständlichen Bescheid kommt diesen Anforderungen nicht nach, weshalb Feststellungen zur Behandlung von Mischehen zwischen einem Bandhabow und einer Abgaal zu treffen sind, und das Vorbringen mit diesen Feststellungen in Beziehung zu setzen sein wird.
Gerade eine Auseinandersetzung mit der Clanzugehörigkeit und der Situation der Bandhabow ist jedoch auch für die Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten von grundlegender Bedeutung.
2.3. Schließlich bezieht sich die belangte Behörde mehrfach auf bestehenden Familienanschluss der beschwerdeführenden Partei in XXXX. Dabei gab die beschwerdeführende Partei an, mit ihrer Familie in Somalia damals bereits seit eineinhalb Jahren keinen Kontakt gehabt zu haben. Die Rückschlüsse eines sozioökonomischen Netzes der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr haben daher weder im Verwaltungsakt, noch im Verfahren, noch in den entsprechenden Feststellungen eine Basis.
2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird daher die belangte Behörde aktuelle und ausreichend ausführliche Feststellungen zur Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei sowie zu diesem Clan und seiner aktuellen Situation in Somalia zu treffen haben. Weiter werden Ermittlungen anzustellen und Feststellungen in Bezug auf die Behandlung von Mischehen zu treffen sein. Auch über den Verbleib der Kernfamilie in XXXX werden, sollte sich die Behörde in ihrer Begründung darauf stützen wollen, aktuelle Ermittlungen anzustellen sein. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde weiter aktualisierte Informationen zur Sicherheitslage und zur wirtschaftlichen Grundversorgung, sowie gegebenenfalls zur Situation von Minderheiten zu ermitteln und festzustellen haben. Diese Ermittlungen und Feststellungen sind für eine asylrelevante, wie auch für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz relevante rechtliche Beurteilung unabdinglich.
2.5. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung sowie hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur ansatzweise Ermittlungen vorgenommen hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um krasse bzw. besonders erhebliche Ermittlungslücken.
Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 1.2.) hat das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Mängel in den Länderfeststellungen können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden. Es war daher der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.