BVwG W131 2011798-1

W131 2011798-1Tribunal Administrativo Federal5 de dez. de 2014

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Regest

Beschwerdezurückziehung, Pflichtversicherung, Verfahrenseinstellung

Texto completo

BVwG W131 2011798-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W131.2011798.1.00

Spruch

W131 2011798-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des Masseverwalters der XXXX gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 24.07.2014 insbesondere betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung des Herrn XXXX nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG als Sänger bzw Solist bei der XXXX beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die zu FN XXXX protokollierte XXXX ist insolvent und wird im Beschwerdeverfahren durch den Masseverwalter XXXX vertreten.

Dem Masseverwalter ging im Juli 2014 der im Entscheidungskopf individualisierte Bescheid zu, gegen welchen der Masseverwalter Bescheidbeschwerde einbrachte.

Das Bundesverwaltungsgericht verfasste betreffend diese Beschwerde einen Verspätungsvorhalt.

Der Masseverwalter zog mit dem Schriftsatz, OZ 7 des Gerichtsakts, die eingebrachte Bescheidbeschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde ist für das BVwG unzweifelhaft zurückgezogen worden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG iVm § 194 Z 5 GSVG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Nach Beschwerdezurückziehung durch den insoweit vertretungsbefugten, funktional als Masseverwalter tätigen Insolvenzverwalter (§ 83 IO, Roth, Exekutions- und Insolvenzrecht9, 235) war gegenständlich zur gerichtlichen Klarstellung der Verfahrenssituation mit beschlussförmiger Anordnung gemäß § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen, wobei mangels Antrags gemäß § 414 ASVG bereits aus diesem Grund keine Senatstätigkeit iZm diesem Einstellungsbeschluss notwendig war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit von Zurückziehungen von Rechtsbehelfen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099, uva. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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