BVwG W115 2000649-1

W115 2000649-1Tribunal Administrativo Federal5 de dez. de 2014

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Regest

Arbeitslosengeld, Einstellung, Entschädigung, VwGH

Texto completo

BVwG W115 2000649-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W115.2000649.1.00

Spruch

W115 2000649-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Alfred BENOLD und Mag. Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, XXXX, vom XXXX, XXXX, betreffend die Einstellung des Arbeitslosengeldes ab XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 7 und § 12 AlVG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Arbeitslosengeldes ab XXXX liegen nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.

2. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Arbeitslosengeldbezug der Beschwerdeführerin ab XXXX gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 12 AlVG eingestellt wird.

Nach der Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin von der XXXX arbeitslosenversicherungspflichtige Bezüge erhalte und daher spruchmäßig zu entscheiden gewesen wäre.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht eine Berufung eingebracht. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde begründend zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin von ihrer vormaligen Arbeitgeberin, der XXXX, am XXXX zum XXXX gekündigt worden sei. Gegen diese Kündigung habe die Beschwerdeführerin eine Kündigungsanfechtungsklage eingebracht. Im Zuge des Verfahrens sei zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer ehemaligen Arbeitgeberin eine Einigung über die Bezahlung einer einmaligen Abgangsentschädigung (freiwillige Abfertigung) getroffen worden. In der Folge habe die Beschwerdeführerin ihre Klage zurückgezogen, wodurch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum XXXX unverändert wirksam geblieben sei. Die Beschwerdeführerin sei seit XXXX aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber ohne Beschäftigung und damit arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG. Die gegenteilige Behauptung im angefochtenen Bescheid, dass die Beschwerdeführerin am XXXX in einer Beschäftigung zur XXXX stehe oder gestanden habe, würde jeder tatsächlichen Grundlage entbehren. Weiters sei das Arbeitsmarktservice nach ständiger Rechtsprechung auch nicht an allfällige falsche Sozialversicherungsmeldungen gebunden, solange nicht bescheidmäßige Feststellungen der Sozialversicherung vorliegen würden. Der Bescheid sei daher ersatzlos aufzuheben.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Dienstzeugnis vom XXXX

Klage hinsichtlich der Kündigungsanfechtung vom XXXX

Schriftverkehr vom XXXX hinsichtlich des Abschlusses eines Vergleiches

3.1. Im Rahmen des Parteiengehöres hat die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX, als damals zuständige Rechtsmittelbehörde, dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass nach der Aktenlage nicht mit einer Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges mangels Arbeitslosigkeit in zweiter Instanz zu rechnen sei. Laut Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom heutigen Tage, stehe die Beschwerdeführerin in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX. Unter Hinweis auf §§ 7 ff AlVG würde eine Person, die in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen würde, keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben.

Dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Stellungnahme bis XXXX eingeräumt.

3.2. Es langte keine Stellungnahme ein.

4. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Berufung (nunmehr Beschwerde) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am XXXX einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt habe. Laut Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger sei die Beschwerdeführerin vom XXXX bis zum XXXX in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX gestanden. Das Dienstverhältnis habe durch Dienstgeberkündigung geendet. Im Zuge des von ihr beim Kreisgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht geführten Kündigungsanfechtungsverfahrens habe sie sich mit der XXXX außergerichtlich verglichen. Die Zahlung von sechs Bruttomonatsgehältern an sie sei als "freiwillige Abfertigung" bezeichnet worden. Im Anschluss an das am XXXX beendete Dienstverhältnis habe sie somit von ihrem ehemaligen Dienstgeber bis zum XXXX Entgeltzahlungen bezogen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würden und von ihrem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitsmarktservice als Kündigungsentschädigung bezeichnet worden seien. Die XXXX Gebietskrankenkasse habe den Zeitraum XXXX als arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis versichert. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur Personen haben würden, die alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere das Vorliegen von Arbeitslosigkeit erfüllen würden. Eine Person, die in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehe, gelte nicht als arbeitslos. Seit dem 01.01.2009 sei auch nicht als arbeitslos anzusehen, wer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege. Die XXXX Gebietskrankenkasse habe die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht, es handle sich um eine Abgangsentschädigung bzw. eine freiwillige Abfertigung, nicht geteilt. Sie sei vom Weiterbestehen des Dienstverhältnisses ausgegangen und habe eine entsprechende sozialversicherungsrechtliche Qualifikation vorgenommen. Es sei zwar zutreffend, dass das Arbeitsmarktservice nicht an die Auskünfte des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger gebunden sei, allerdings werde in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin ihre Kündigung gerichtlich angefochten habe, die Auffassung vertreten, dass kein Rechtsgrund für die Zahlung einer freiwilligen Abfertigung im Ausmaß von sechs Bruttogehältern (somit bis XXXX) vorgelegen sei, sodass die Einbeziehung des als "freiwillige Abfertigung" titulierten Entgelts in die Arbeitslosen- bzw. Pensionsversicherungspflicht zu Recht erfolgt sei. Da die Beschwerdeführerin während des Zeitraumes vom XXXX der Pensionsversicherungspflicht unterlegen gewesen sei, sei sie nicht als arbeitslos anzusehen gewesen und habe keinen Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.

5. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und führte unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen aus, dass die für die Rückziehung der Kündigungsanfechtungsklage vom Arbeitgeber gezahlte freiwillige Abfindungszahlung an die Beschwerdeführerin als Abgangsentschädigung iSd

§ 49 Abs. 3 Z 7 ASVG zu qualifizieren sei. Diese Leistung führe daher ex lege nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG. Auch die Höhe der Leistung sei nicht entscheidend.

6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der unter Punkt 4. dargestellte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts behoben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine "freiwillige Abfertigung", die ein Dienstgeber im Gegenzug zur Zurückziehung einer Kündigungsanfechtungsklage gezahlt habe, nach dem hg. Erkenntnis vom 11.07.2012, Zl. 2009/08/0117, eine Abgangsentschädigung iSd § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG sei. Diese Leistung führe nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG. Die belangte Behörde habe das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, insbesondere für die verfahrensgegenständliche Zeit ab XXXX zu Unrecht auf die Zahlung der genannten "freiwilligen Abfertigung" gestützt. Eine Einstellung des Arbeitslosengeldes könne daraus nicht abgeleitet werden.

7. Am XXXX langte das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, samt Verwaltungsakt beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein und die Rechtssache wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

8. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter einen Fristsetzungsantrag ein.

9. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten das Erkenntnis/den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Erkenntnisses/Beschlusses an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

10. Gegenständliche verfahrensleitende Anordnung ist der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist vom XXXX bis XXXX in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX gestanden. Das Dienstverhältnis ist durch Kündigung des Dienstgebers beendet worden.

Im Gegenzug zur Zurückziehung der eingebrachten Kündigungsanfechtungsklage hat die XXXX eine als "freiwillige Abfertigung" titulierte Abgangsentschädigung an die Beschwerdeführerin geleistet.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem mit Stichtag XXXX eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG gilt als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine "freiwillige Abfertigung", die ein Dienstgeber im Gegenzug zur Zurückziehung einer Kündigungsanfechtungsklage gezahlt hat, eine Abgangsentschädigung iSd § 49 Abs. 3 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Diese Leistung führt nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG (vgl. VwGH 11.07.2012, Zl. 2009/08/0117).

Wie bereits unter Punkt I. 6. ausgeführt hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem verfahrensgegenständlichen Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, auf seine oben genannte Rechtsprechung verwiesen und hinsichtlich der gegenständlichen Rechtssache Folgendes ausgeführt:

"Nach § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 schließt eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit aus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2011, Zl. 2011/08/0048, vom 6. Juni 2012, Zl. 2010/08/0038, und vom 14. März 2013, Zl. 2012/08/0053; vgl. auch die Ruhenstatbestände des § 16 Abs. 1 lit. k und l AlVG).

Die Behörden des Arbeitsmarktservice sind in der Frage des Vorliegens einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung an einen rechtskräftigen Bescheid des Sozialversicherungsträgers gebunden. Eine weiter reichende Bindung, insbesondere an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versicherten-Daten kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bzw. die belangte Behörde hatte in Ermangelung eines rechtskräftigen Bescheides über das Bestehen der Pflichtversicherung diese Frage als Vorfrage iSd § 38 AVG selbst zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, Zl. 98/08/0269).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem auch von der Beschwerde zitierten hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2009/08/0117, ausgesprochen hat, ist eine "freiwillige Abfertigung", die ein Dienstgeber im Gegenzug zur Zurückziehung einer Kündigungsanfechtungsklage gezahlt hat, eine Abgangsentschädigung iSd § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG. Diese Leistung führt nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG.

Die belangte Behörde hat das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung insbesondere für die verfahrensgegenständliche Zeit ab XXXX zu Unrecht auf die Zahlung der genannten "freiwilligen Abfertigung" gestützt. Eine Einstellung des Arbeitslosengeldes kann daraus nicht abgeleitet werden.

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."

Im gegenständlichen Fall ist somit die von der XXXX an die Beschwerdeführerin im Gegenzug zur Zurückziehung der Kündigungsanfechtungsklage geleistete "freiwillige Abfertigung" als Abgangsentschädigung iSd § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG anzusehen, welche nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung führt. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass nunmehr auch dem mit Stichtag XXXX eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung das Vorliegen einer Pflichtversicherung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab XXXX nicht entnommen werden kann.

Da somit die Voraussetzungen für die Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges nicht erfüllt waren, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Auch waren im konkreten Fall keine komplexen Rechtsfragen zu lösen (vgl. VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Verfahrensparteien näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533 sowie VwGH 01.04.2004, Zl. 2001/20/0291).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der klaren Rechtsgrundlagen geklärt, sodass im Sinne der oben zitierten Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich der ungerechtfertigten Einstellung des Arbeitslosengeldes auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

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