BVwG W106 2013353-1

W106 2013353-1Tribunal Administrativo Federal5 de dez. de 2014

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Familienunterhalt, Mindestbemessungsgrundlage, wirtschaftliche<br/>Schwierigkeiten, Wohnkostenbeihilfe, Wohnkostenbeihilfe - Deckelung

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BVwG W106 2013353-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2013353.1.00

Spruch

W106 2013353-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 15.09.2014, Zl. P1146943/3-HPA/2014, betreffend Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe nach dem HGG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(05.12.2014)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) hat den Präsenzdienst am 01.09.2014 angetreten. Er bewohnt mit seiner Ehegattin die verfahrensgegenständliche Mietwohnung.

Der BF beantragte mit dem mit 28.08.2014 datierten Fragebogen die Zuerkennung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe für diese Wohnung. Vom BF wird darin angegeben, seit 01.07.2013 Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu sein, wofür er monatliche Wohnkosten in Höhe von € 909,70 plus € 120,00 Betriebskostenaconto, insgesamt € 1029,70 bezahle. Beigeschlossen war ein vom BF mit 01.09.2014 unterzeichneter Mietvertrag. Der BF beantragte die Mindestbemessungsgrundlage zur Berechnung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen und gab an, dass die Ehegattin über keine eigenen Einkünfte verfüge.

I.2. Mit Bescheid vom 15.09.2014 wurde dem BF a) ein Familienunterhalt in Höhe von € 573,36 und b) Wohnkostenbeihilfe in Höhe von € 229,34 zuerkannt.

öhe von € 229,34 zuerkannt. In der Begründung stellte die Behörde fest, dass von einer Mindestbemessungsgrundlage von € 1.146,72 auszugehen sei.

Zu a) Der zuerkannte Familienunterhalt für die Ehegattin betrage 50vH der Bemessungsgrundlage (BmG) = € 573,36.

Zu b) Die vom BF nachgewiesenen Kosten für die Beibehaltung der verfahrensgegenständlichen Wohnung betragen € 909,70 Wohnkosten + €

16,72 Grundgebührenpauschbetrag, insgesamt € 926,42. Das seien mehr als 20vH der Bemessungsgrundlage. Es könne daher eine Wohnkostenbeihilfe nur in Höhe von € 229,34 (das sind 20vH) zugesprochen werden.

In der Folge werden von der Behörde die Bestimmungen über die Errechnung der Bemessungsgrundlage (§ 29), das Ausmaß des Familienunterhaltes / Partnerunterhaltes (§ 30 HGG) und das Ausmaß der Wohnkostenbeihilfe (§ 32 Abs. 1 HGG) wiedergegeben.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.

Darin führte er aus, dass es ihm nicht möglich sei, von den zugesprochenen € 229,34 und dem ihm ausbezahlten Gehalt seine Wohnkosten zu bestreiten. Bis Ende April habe er sich die Wohnkosten mit seinem Bruder geteilt. Ab Mai habe er wieder als Maurer gearbeitet und € 1.700,00 verdient, wodurch es ihm möglich war, die Wohnung zu bezahlen. Er ersuche daher nochmals um Prüfung der Wohnkostenbeihilfe. Seine Frau beziehe kein Einkommen.

I.4. Der Verwaltungsakt wurde mit Schreiben des Heerespersonalamtes vom 15.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und der Angaben des BF getroffen werden.

Der angefochtene Bescheid wird vom BF ausdrücklich nur im Umfang des Spruchpunktes b) hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe angefochten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 32 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001), idF BGBl. I Nr. 135/2009 lautet wie:

"Ausmaß

§ 32. (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt."

Nach dieser klaren Bestimmung wird für den Fall, dass dem Anspruchsberechtigten ein Familien- oder Partnerunterhalt gewährt wird, der Ersatz der Wohnkosten mit 20% der Bemessungsgrundlage gedeckelt.

Der BF ist Anspruchsberechtigter für einen Familienunterhalt und wurde ihm ein solcher mit dem angefochtenen Bescheid auch gewährt (Spruchpunkt a). Die Gattin des BF verfügt über kein eigenes Einkommen. In Anwendung des § 32 Abs. 1 HGG ist das Ausmaß der Wohnkostenbeihilfe mit 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt begrenzt.

Das Heerespersonalamt gelangte bei seiner Berechnung zu dem richtigen Ergebnis, dass dem BF € 229,34 (das sind 20% der Bemessungsgrundlage von € 1.146,72) an monatlicher Wohnkostenbeihilfe gebühren. Hiebei ging das Heerespersonalamt bereits zugunsten des BF von der in § 29 HGG 2001 genannten Mindestbemessungsgrundlage aus.

In Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Der vom BF vorgebrachte finanzielle Engpass konnte mangels gesetzlicher Grundlage nicht berücksichtigt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und dem klaren Wortlaut des § 32 Abs. 1 HGG zu verneinen war. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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