W106 2013071-1•BVwG W106 2013071-1
W106 2013071-1Tribunal Administrativo Federal5 de dez. de 2014
Abwesenheit vom Dienst, Erkrankung, ersatzlose Behebung,<br/>Krankenstand, Spitalsaufenthalt, Zivildienst - Gesamtdauer
W106 2013071-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 16.09.2014, Zl. 397547/21/ZD/0914, betreffend Nichteinrechnung von Zeiten in den ordentlichen Zivildienst, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(05.12.2014)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 10.12.2013 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes der Einrichtung "Rettungsdienst" in 1030 Wien für den Zuweisungszeitraum 01.02.2014 bis 31.10.2014 zugewiesen.
Per E-Mail vom 25.08.2014 teilte die Einrichtung der Zivildienstserviceagentur mit, dass der BF seit 07.08.2014 durchgehend abwesend sei. Da die Bestätigung über den Spitalsaufenthalt des BF am 10.08.2014 erst am 21.08.2014 übermittelt wurde, werde auch um Nichteinrechnung gebeten.
Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 25.08.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass er aufgrund der Meldung der Einrichtung unter anderem seit 10.08.2014 im Krankenstand gewesen und eine Krankmeldung gemäß § 23c Abs. 2 ZDG der Einrichtung erst am 21.08.2014 übermittelt worden sei. Es sei daher beabsichtigt, den Zeitraum vom 10.08.2014 bis 20.08.2014 (11 Tage) nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen. Der BF habe die Möglichkeit, sich hiezu binnen einer Woche zu äußern.
Mit Schreiben vom 10.09.2014 teilte der BF mit, dass der Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit - wie im Schreiben der Behörde vom 25.08.2014 zur vorzeitigen Entlassung festgehalten - der 07.08. und nicht der 10.08.2014 war. Die seit dem 07.08.2014 vorliegende und durch den Amtsarzt bestätigte Dienstunfähigkeit sei bis zur Entlassung aus dem Krankenhaus durchgehend gegeben gewesen. Die Einrichtung sei über die längere Abwesenheit entsprechend informiert worden. Die Vorlage einer neuerlichen Krankmeldung bei Einlieferung in das Krankenhaus sei daher nicht notwendig gewesen. Die Angaben der Einrichtung seien nicht vollständig, die Nichteinrechnung des Zeitraumes vom 10.08. bis 20.08.2014 für den Zivildienst daher nicht gerechtfertigt.
I.2. Mit Bescheid vom 16.09.2014 stellte die Behörde gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG fest,
"dass der Zeitraum von 10.08.2014 - 20.08.2014 (11 Tage) nicht in die mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 10.12.2013, Zl.:
38397547/15/ZD/1213 verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes von 01.02.2014 bis 31.10.2014 eingerechnet wird."
Hiezu wird in der Begründung ausgeführt:
"Sie wurden mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 10.12.2013, Zl.:397547/15/ZD/1213 der Einrichtung: ‚Rettungsdienst' zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
Die Einrichtung teilte mit Schreiben vom 25.08.2014 mit, dass Sie die Krankmeldung für den Zeitraum ab 10.08.2014 erst am 21.08.2014 vorgelegt hätten. Die Einrichtung schickte zum Beweis hierfür eine Bestätigung des Krankenhauses XXXX, wonach Sie dort seit dem 10.08.2014 stationär aufgenommen worden wären. Diese Bestätigung wäre am 21.08.2014 vom Krankenhaus an die Einrichtung gefaxt worden.
Dieser Sachverhalt wurde Ihnen mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 25.08.2014 zur Kenntnis gebracht und Sie wurden darüber informiert, dass die Zivildienstserviceagentur beabsichtigt, auf Grund der Angaben der Einrichtung den im Spruch genannten Zeitraum nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen. Sie erhielten die Gelegenheit, binnen einer Woche hiezu Ihre Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 10.09.2014 führten Sie aus, dass Sie bereits ab dem 07.08.2014 vom Dienst durch Krankheit abwesend gewesen wären und nicht erst am dem 10.08.2014. Sie führten auch aus, dass Sie sich am 07.08.2014 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hätten und Sie daher nicht die Notwendigkeit einer Übermittlung einer weiterführenden Krankmeldung gesehen hätten. Sie merkten auch an, dass auch für die Berechnung der gem. § 19a Abs. 2 ZDG geltende Frist von 18 Tagen von der fertigenden Behörde der 07.08.2014 als erster Tag der Dienstunfähigkeit herangezogen worden wäre. Weiter wären Sie davon ausgegangen, dass durch die Untersuchung des Amtsarztes auch der Zeitraum Ihres Krankenhausaufenthaltes als Dienstunfähigkeit angerechnet werde hätte können.
Dem Rechtsträger wurde Ihr Schreiben zur Kenntnis gebracht. Dieser führte am 16.09.2014 aus, dass die Untersuchung von der Sie gesprochen hätten, bei keinem Amtsarzt, sondern bei dem Vertrauensarzt der Einrichtung durchgeführt worden wäre. Diese Untersuchung ergab lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 07.08.2014 - 08.08.2014 und eine Arbeitsfähigkeit ab 09.08.2014. Dieses Schreiben des Vertrauensarztes wurde vom Rechtsträger bereits am 25.08.2014 der fertigenden Behörde vorgelegt. Ihre Mutter wäre bei mehreren Telefonaten vom Rechtsträger auf die Wahrung, der gem. § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG, geltenden Fristen hingewiesen worden.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass Sie die Krankmeldung für den Zeitraum ab 10.08.2014 erst am 21.08.2014 an die Einrichtung übermittelt haben.
Für die fertigende Behörde gilt es als erwiesen, dass die Untersuchung, die Sie in Ihrer Stellungnahme angesprochen haben, kein Amtsarzt, sondern vielmehr eine Vertrauensarztuntersuchung gewesen ist. Weiter ist es erwiesen dass bei dieser Untersuchung eine Dienstfähigkeit ab 09.08.2014 festgestellt wurde, somit haben Sie aus Sicht der fertigenden Behörde nicht davon ausgehen können, dass auch der Krankenhausaufenthalt durch diese Untersuchung als gerechtfertigte Dienstabwesenheit angesehen werden konnte. Vielmehr wurden Sie, bei der Einschulung auf Rechte und Pflichten, über die, aufgrund des Zivildienstgesetztes, speziell für Zivildienstleistende geltende Pflichten, im Falle von Krankheit, belehrt. Auch hat der Rechtsträger nochmals Ihrer Mutter über diese Pflichten informiert. Somit wäre es Ihnen aus Sicht der Behörde möglich gewesen die Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses fristgerecht zu übermitteln.
Gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG wird die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs 2 Z 2 ZDG dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre.
Gemäß § 15 Abs. 3 ZDG hat die Zivildienstserviceagentur die nach § 15 Abs. 2 ZDG nicht einrechenbare Zeiten festzustellen.
Auf Grund des oben festgestellten Sachverhalts war spruchgemäß zu entscheiden."
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.
Hiezu wird vom BF ausgeführt, dass die Dienstunfähigkeit am 07.08.2014 begonnen und bis zur Entlassung aus dem Krankenstand durchgehend angedauert habe. Die Ursache sei eine komplizierte Erkrankung gewesen, deren Ursache bzw. Behandlung erst Tage nach der Einlieferung in das Krankenhaus habe festgestellt werden können. Die vom Vertrauensarzt festgestellte Arbeitsunfähigkeit müsse aufgrund des vorliegenden Krankheitsbildes als voraussichtlich betrachtet werden. Die Einrichtung sei bereits am Montag, 10.08.2014 telefonisch durch seine Mutter über die Fortdauer der Krankheit und die Einweisung in das Krankenhaus informiert worden. Der BF stelle fest, dass von der Serviceagentur für die Entlassung der Zeitraum 07.08.2014 herangezogen werde, für den Nachweis der ärztlichen Bestätigung jedoch unzulässigerweise von einer neuerlichen Erkrankung ab dem 09.08.2014 ausgegangen werde.
Der Beschwerde angeschlossen wurde der Patientenbrief des KH XXXX vom 01.09.2014.
I.4. Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 13.10.2014 wurde die Beschwerde mit Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest.
Demnach war der BF laut ärztlichem Attest vom 07.08. bis 08.08.2014 arbeitsunfähig. Am Samstag, den 09.08.2014 hatte der BF dienstfrei. Die Krankmeldung an die Einrichtung erfolgte am 07.08.2014. Vom 10. bis 20.08. befand sich der BF wegen derselben Erkrankung in anstaltsärztlicher Pflege. Die Bestätigung des Spitals über diesen Aufenthalt wurde der Einrichtung am 21.08.2014 übermittelt.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zu Spruchpunkt A):
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:
"§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).
(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie
Im Beschwerdefall ist nun - aufgrund des Beschwerdevorbringens - maßgeblich die Frage zu beantworten, ob die am 07.08.2014 der Einrichtung übermittelte Krankmeldung auch als Krankmeldung für die ab 10.08. weiter andauernde krankheitsbedingte Abwesenheit des BF anzusehen ist.
Bei der vorliegenden sachverhaltsmäßigen Konstellation kommt dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, dass der BF nach der für den 07. und 08.08. attestierten Dienstunfähigkeit seinen Dienst nicht wieder angetreten hatte. Dies hätte nach dem dienstfreien 09.08. (einem Samstag) frühestens am 10.08.2014 der Fall sein können. Vielmehr musste sich der BF infolge Fortbestehens und Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes am 10.08.2014 in Spitalspflege begeben, wo er sich bis 20.08.2014 aufgehalten hatte. Nach dem Patientenbrief des KH XXXX vom 01.09.2014 handelte es sich bei Erkrankung des BF um eine virale Encephalitis und wurde dem BF dringend körperliche Schonung für die nächsten 2 Monate, strikte Alkohol- und Nikotinkarenz, ausreichend Nachtschlaf sowie Laborkontrolle empfohlen. Weiters wird angeführt, dass der Patient aufgrund des unklaren Infektionsweges keinen Zivildienst mehr absolvieren sollte.
Im Beschwerdefall ist daher von einer mit dem 07.08.2014 beginnenden durchgehenden Erkrankung auszugehen, für welche mit der noch am diesem Tag erfolgten ärztlichen Bestätigung eine im Verständnis des § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG rechtzeitige Meldung der gesamten krankheitsbedingten Abwesenheit anzunehmen ist.
Hinzuweisen ist, dass die Behörde in ihrer Mitteilung über die vorzeitige Entlassung aus dem ordentlichen Zivildienst vom 25.08.2014 sehr wohl von einem durchgehenden Krankenstand des BF seit 07.08.2014 ausgeht.
Da die belangte Behörde ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht den Zeitraum vom 10.08.2014 bis 20.08.2014 (11 Tage) nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes einrechnete, belastete sie diesen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und war dieser daher gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der für die Entscheidung in der Sache erforderliche Sachverhalt konnte aufgrund der vorgelegten Akten festgestellt werden. Eine weitere Beweiserhebung konnte daher unterbleiben. Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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