I403 2014908-1•BVwG I403 2014908-1
I403 2014908-1Tribunal Administrativo Federal5 de dez. de 2014
Aufforderung zur Ausreise, Einreiseverbot, ersatzlose Behebung,<br/>Mitgliedstaat, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>wesentlicher Verfahrensmangel
I403 2014908-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Martina SCHWEIGER-APFELTHALER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014, Zl. 10199180304 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 1 und 6 Fremdenpolizeigesetz iVm § 28 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin wurde vom Landesgericht XXXX mit Rechtskraft vom 23.09.2014 wegen § 288 Abs. 1,4 StGB und § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Sie hatte behauptet, XXXX zog diese Aussage aber später zurück und erklärte im Einvernehmen mit dem ursprünglich Beschuldigten, es habe sich nur um einen Streit gehandelt. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde daraufhin im Sinne des § 53 Abs. 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und der Beschwerdeführerin eine Ladung für eine Einvernahme am 04.11.2014 zugestellt.
2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 04.11.2014 erklärte die Beschwerdeführerin Ende 2013, Anfang 2014 nach Österreich eingereist zu sein. Sie würde immer wieder kommen und gehen. Die Beschwerdeführerin legte ein Zugticket vor, dem zufolge sie am XXXX von XXXX nach XXXX, am XXXX von XXXX nach XXXX und am XXXX wiederum von XXXX nach XXXX reiste. Sie habe in Österreich eine Freundin, bei der sie immer wieder wohne. Zudem habe sie einen Freund hier, den sie in einem Lokal kennengelernt habe. Sie habe sich am 20.10.2014 polizeilich abgemeldet, da sie nach XXXX zurückkehren wollte, aber aufgrund der Ladung dann noch geblieben sei. In den letzten Tagen habe sie bei einem Freund gewohnt, dessen richtigen Name und Adresse sie aber nicht kenne. Von ihm bekomme sie manchmal Geld zum Kochen. Früher habe sie in XXXX als Babysitterin gearbeitet, jetzt arbeite sie aber nicht mehr. In Österreich habe sie keine Angehörigen, sie verfüge über keine Barmittel über die mitgeführten 25 Euro hinaus und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. In XXXX habe sie eine XXXX, die dort XXXX sei.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt und gemäß § 10 Absatz 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei. (Spruchpunkt I.). Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
3.1. Das BFA stellte im o.a. Bescheid zunächst fest:
Die Identität der Beschwerdeführerin stehe aufgrund des in Vorlage gebrachten nigerianischen Reisepasses sowie des bis zum 22.04.2015 gültigen XXXX Aufenthaltstitels fest. Die Beschwerdeführerin sei eine Drittstaatsangehörige, welche als Inhaberin eines in XXXX ausgestellten Aufenthaltstitels berechtigt sei, sich drei Monate in Österreich aufzuhalten, sofern die weiteren Einreisevoraussetzungen erfüllt seien und kein absoluter Versagungsgrund für eine Einreise nach Österreich bestehe. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine gesicherten Barmittel. Sie lebe nach eigenen und unbewiesenen Angaben bei einem Freund, der ihr manchmal Geld zum Kochen geben würde. Zum Zeitpunkt der Einvernahme habe sie 25 Euro bei sich gehabt. In Österreich würden keine Familienangehörigen leben, sie halte sich hier nach eigenen Angaben zu Besuchszwecken auf. Seit ihrer letzten Einreise halte sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich auf, da sie weder über ausreichend Barmittel noch eine Krankenversicherung verfüge. Seit 20.10.2014 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr aufrecht im österreichischen Bundesgebiet gemeldet; konkrete Angaben zu ihrem neuen Wohnsitz habe sie nicht gemacht.
3.2. Beweiswürdigend führte das BFA im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:
Die Angaben zum Aufenthaltszweck seien nicht glaubwürdig, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur zu Besuchszwecken eingereist sei. Sie habe sich im Zuge der Niederschrift nicht kooperativ verhalten und teilweise nur sehr vage Angaben gemacht. Sie sei unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet eingereist, da sie die Voraussetzungen des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt habe, da ihr Aufenthalt in Österreich aufgrund fehlender und unzureichender Barmittel und einer Krankenversicherung nicht gesichert gewesen sei. Hinzu komme die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten.
4.3. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid insbesondere aus: Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitel im Sinne des § 57 Asylgesetz würden nicht vorliegen und seien auch nicht behauptet worden. Im Rahmen einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 Absatz 1 BFA-VG wurde festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden und ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig sei. Gründe, die für eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Absatz 1 FPG sprechen würden, seien nicht ersichtlich und seien auch nicht behauptet worden. Der Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung aberkannt, da die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes und ihrer Verurteilung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Festgehalten werde, dass die Beschwerdeführerin zum Aufenthalt in XXXX berechtigt sei und ihr daher die Möglichkeit gegeben werde, das Bundesgebiet selbständig, jedoch umgehend zu verlassen. Von der Verhängung der Schubhaft werde Abstand genommen. Es obliege den XXXX Behörden, ob aufgrund des in Österreich gesetzten Fehlverhaltens eventuell ein Verfahren zur Aberkennung des Aufenthaltstitels eingeleitet werde. Für die Behörde stehe fest, dass die Beschwerdeführerin auch bei einer Rückkehr nach Nigeria keiner realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sei. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass § 53 Abs. 3 Ziffer 1 FPG erfüllt sei und dass dies das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere. Die Beschwerdeführerin sei wegen falscher Zeugenaussage vor der Kriminalpolizei und Verleumdung einer Person zu einer achtmonatigen bedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Das Einreiseverbot sei zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Einreiseverbot beziehe sich gemäß § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten, womit nach Rechtsprechung des VwGH (22.05.2013, 2013/18/0021) jene Staaten erfasst seien, für welche die Rückführungsrichtlinie gelte. Damit seien alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich sowie Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein umfasst.
4. Der Verein Menschenrechte Österreich wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014 amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Bescheid, Verfahrensanordnung und Informationsblatt "Verpflichtung zur Ausreise" wurden der Beschwerdeführerin am 04.11.2014 persönlich übergeben.
6. Am 17.11.2014 wurde eine Vollmacht für die Rechtsanwältin Dr. SCHWEIGER-APFELTHALER vorgelegt. Zeitgleich wurde gegen den Bescheid vom 04.11.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher der o.a. Bescheid in seinem vollen Umfang angefochten wurde. Als Beschwerdegründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Es wurde ausgeführt: "Das Verfahren ist grob mangelhaft geblieben, da entscheidungswesentliche Tatsachen nicht festgestellt wurden. Richtigerweise hätte - was ausdrücklich beantragt wird - festgestellt werden müssen wie folgt: Ich bin nigerianische Staatsbürgerin und verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel für XXXX, wo ich XXXX besucht habe. Ich darf mich daher in anderen Schengen-Staaten drei Monate lang rechtmäßig aufhalten. Ich habe in Österreich einen Freund, bei dem ich kostenlos wohne und der mich laufend durch Geldzuwendungen unterstützt. Ich wurde in Österreich zu einer zur Gänze bedingten (!) Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt. Ich war sehr wohl kooperativ, da ich - trotz fehlender polizeilicher Meldung! - ladungsgemäß beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgesprochen habe. Ich habe nicht vor, hier in Österreich um politisches Asyl einzureichen. Hätte die Erstbehörde all diese Feststellungen getroffen, wäre der gegenständliche Bescheid nicht erlassen worden." Die rechtliche Beurteilung sei falsch, da gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG gegen einen Ausländer ein Rückkehrverbot verhängt werden könne, wenn er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte. Die Beschwerdeführerin könne sich drei Monate in Österreich aufhalten. Da keine Feststellungen darüber getroffen worden seien, wann die Beschwerdeführerin zuletzt in Österreich eingereist sei, sei die rechtliche Beurteilung nicht rechtens. Da die Beschwerdeführerin über einen gültigen Aufenthaltstitel für XXXX verfüge, sei nicht nachvollziehbar, warum sie nach Nigeria abgeschoben werden solle. Unbegründet seien die Überlegungen der Erstbehörde, ob ihr in Nigeria gegebenenfalls "menschenrechtsrelevante Gefahren" drohen würden oder nicht. Ein zweijähriges Einreiseverbot sei unter Berücksichtigung, dass es sich um die erste gerichtliche Verurteilung in Österreich handle und unter Berücksichtigung des Deliktes überzogen; es habe sich um eine rein private Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem früheren Lebensgefährten gehandelt und die Gefahr für die österreichische Rechtsordnung sei nicht ersichtlich. Daher werde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den vorliegenden Bescheid aufzuheben, in eventu den vorliegenden Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
7. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2014 vorgelegt und mitgeteilt, dass die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte. Zudem wurde das Bundesverwaltungsgericht informiert, dass die Beschwerdeführerin am 21.11.2014 persönlich auf der österreichischen Vertretungsbehörde in XXXX vorstellig gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest, ebenso dass sie nigerianische Staatsbürgerin und in Besitz eines XXXX Aufenthaltstitels ist.
Die Beschwerdeführerin wurde wegen Verleumdung und falscher Zeugenaussage zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
In Österreich hat sie keine Familienangehörigen, XXXX. Die Beschwerdeführerin gab an, in Österreich verschiedene Freunde zu haben, sie sei nur zu Besuchszwecken nach Österreich gereist.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Verfahrensbestimmungen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
In der Beschwerde wurden verschiedene Feststellungen getroffen und behauptet, dass unter Berücksichtigung dieser Feststellungen keine Rückkehrentscheidung hätte getroffen werden dürfen. Es steht außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin nigerianische Staatsbürgerin ist und über einen XXXX Aufenthaltstitel verfügt und dass sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde. In der Beschwerde wird auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich kostenlos bei einem Freund wohne und von diesem durch Geldzahlungen unterstützt werde. Auch dies war von der belangten Behörde festgestellt worden.
In der Beschwerde wird behauptet, dass es der Beschwerdeführerin erlaubt sei, sich aufgrund des XXXX Aufenthaltstitels drei Monate lang rechtmäßig in einem Schengen-Staat aufzuhalten. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin ist eine zentrale Vorfrage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
Gemäß § 31 Abs. 1 Ziffer 3 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.
Artikel 21 SDÜ (ÜBEREINKOMMEN zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
StF: BGBl. III Nr. 90/1997 (NR: GP XX RV 501 AB 542 S. 52. BR: AB 5374 S. 620.) lautet:
(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
(2) Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.
(3) Die Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivausschuß die Liste der Dokumente, die sie als Aufenthaltserlaubnis oder vorläufigen Aufenthaltstitel und als Reisedokument im Sinne dieses Artikels ausstellen.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.
Artikel 5 SDÜ lautet:
(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.
b) Er muß, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.
c) Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
(2) Einem Drittausländer, der nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, muß die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei beschränkt, die die übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten muß. Die besonderen Bestimmungen des Asylrechts und des Artikels 18 bleiben unberührt.
(3) Einem Drittausländer, der über eine von einer der Vertragsparteien ausgestellte Aufenthaltserlaubnis, einen von einer der Vertragsparteien ausgestellten Rückreisesichtvermerk oder erforderlichenfalls beide Dokumente verfügt, ist die Durchreise zu gestatten, es sei denn, daß er auf der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei steht, an deren Außengrenzen er die Einreise begehrt.
Entgegen der verkürzten Darstellung im Beschwerdeschriftsatz geht daher mit einem Aufenthaltstitel nicht automatisch das Recht einher, sich in einem anderen Mitgliedstaat bis zu drei Monaten aufzuhalten, sondern ist dies nur unter gewissen Bedingungen gestattet. Erstens ist nur ein Kurzaufenthalt möglich (90 Tage im Halbjahr) und es darf keine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder beabsichtigt sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl scheint davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Artikel 5 Absatz 1 lit c nicht vorliegen, nämlich dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Dies wird allerdings nicht ausreichend begründet, zumal die Beschwerdeführerin angibt, regelmäßig Geldzahlungen von einem Freund zu erhalten und nur auf Besuch in Österreich zu sein. Es gibt durchaus Hinweise, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet unrechtmäßig ist, weist doch ein Zugticket auf eine Ausreise im Juni hin, wodurch die Beschwerdeführerin sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten hätte - zumal bereits vorher ein Aufenthalt in Österreich stattgefunden hatte. Zudem erklärt das Bundesamt im angefochtenen Bescheid, dass man den Aufenthaltszweck (Besuch) in Österreich nicht glaube, geht darauf in der Folge aber nicht mehr ein und setzt diesbezüglich auch keine Ermittlungsschritte. Insgesamt ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Frage, ob überhaupt ein unrechtmäßiger Aufenthalt vorliegt, unzureichend. Aufgrund der vorliegenden Informationen und der gegebenen Aktenlage kann sich das Bundesverwaltungsgericht daher der Feststellung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich aufhalte, nicht anschließen. Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin wurde nicht hinreichend konkret begründet und kann daher nicht festgestellt werden. Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 FPG ist aber nur unter der Voraussetzung eines unrechtmäßigen Aufenthaltes zu erlassen.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass im Falle eines unrechtmäßigen Aufenthaltes die Behörde im Sinne des § 52 Abs. 6 FPG vorzugehen hätte: "Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen."
Vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung wäre die Beschwerdeführerin daher zur freiwilligen Ausreise nach XXXX aufzufordern gewesen. Auch Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie (RICHTLINIE 2008/115/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) sieht vor, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates zu begeben. Dass die belangte Behörde dieser im Hinblick auf den Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin für XXXX gebotenen Anordnung nachgekommen wäre, wurde weder im angefochtenen Bescheid festgestellt noch ergibt sich dies aus dem Verwaltungsakt.
Für den Fall, dass eine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist allerdings sofort - ohne zu einer Ausreise in den anderen Mitgliedsstaat aufzufordern - eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Davon scheint die belangte Behörde auszugehen, doch reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen hierfür nicht aus. Für diese Annahme ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, für die insoweit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zurückgegriffen werden muss (vgl. Erkenntnis VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237). Es ist daher auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände diese Annahme gerechtfertigt ist. Die zur Verurteilung der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen reichen für eine nachvollziehbare Darstellung der Gefährdungsannahme nicht aus (vgl. diesbezüglich VwGH vom 10.04.2014, 2013/22/0310). Es ist daher auch nicht über den Weg der Gefährdungsprognose zu begründen, warum die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nicht - nach einer ordnungsgemäßen Feststellung des unrechtmäßigen Aufenthaltes, die wie dargelegt ja auch nicht erfolgt ist - zunächst zu einer freiwilligen Ausreise nach XXXX aufforderte, zumal die Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der österreichischen Botschaft am 22.11.2014 nachträglich ihre Ausreisebereitschaft aufzeigte.
Daher war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Das mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot kann gemäß § 53 Absatz 1 nur mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden. Auch wenn es sich dabei nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung um zwei trennbare Spruchteile handelt, kann jedenfalls nicht ein Einreiseverbot ohne aufrechte Rückkehrentscheidung erlassen werden. Aufgrund der ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt I. war daher auch Spruchpunkt III. zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde konnte unterbleiben, da der Beschwerde innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG vorgesehenen Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit vorliegendem Erkenntnis stattgegeben wurde.
Im vorliegenden Fall konnte gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237 und vom 10.04.2014, 2013/22/0310).; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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