BVwG W228 2004911-1

W228 2004911-1Tribunal Administrativo Federal4 de dez. de 2014

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Regest

Beitragszuschlag, Dienstgebereigenschaft, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Versicherungspflicht,<br/>Zuständigkeit

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BVwG W228 2004911-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.2004911.1.00

Spruch

W228 2004911-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX GMBH, XXXX, 3253 Erlauf, vertreten durch Dr. XXXX, Mag. XXXX, Dr. XXXX Rechtsanwälte, XXXX, 3390 Melk, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 18.09.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 18.09.2013, ZL. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von € 5.800,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 01.08.2012 erfolgten Betretung durch das Finanzamt Waldviertel/Team Finanzpolizei auf der Baustelle XXXX in 3500 Krems, festgestellt wurde, dass für die nachstehen angeführten Versicherten die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sind:

Name VSNR versichert im Zeitraum

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX.

Mit Schreiben datierend auf 17.10.2013 wurde der angefochtene Bescheid fristgerecht beeinsprucht. Begründend wurde ausgeführt:

"Die XXXX GmbH erhielt von der Baufirma XXXX den Auftrag zur Herstellung eines Vollwärmeschutzes auf der Baustelle XXXX in 3500 Krems. Da die XXXX GmbH zum Zeitpunkt des Baubeginns mit anderen Aufträgen ausgelastet war und sich ein gewisser XXXX bei der XXXX GmbH gemeldet hatte und darauf hingewiesen hatte, dass er über ein Unternehmen in der Slowakei verfüge und als Subunternehmer Arbeiten erledigen könnte, entschied sich die XXXX GmbH in diesem Fall die von ihm geführte XXXX s.r.o. mit der Adresse XXXX, 91101 Trencin, Slowakische Republik, zu beauftragen. Ein schriftlicher Auftrag wurde an die XXXX s.r.o. nicht erteilt, sodass diesbezüglich keine Urkundenvorlage erfolgen kann. Mündlich wurde die Vereinbarung geschlossen, dass pro 1.000 m2 Styroporkleben und pro 1.000 m2 Gewebearmierung ein bestimmter Eurobetrag verrechnet wird, wobei die Verrechnung nach dieser Formel und ausschließlich direkt mit der XXXX s.r.o. (vertreten durch XXXX) bar oder über das Konto XXXX lautend auf XXXX s.r.o. und nicht über Einzelpersonen erfolgte. Eine Stundenabrechnung wurde ausdrücklich nicht vereinbart. An sich wäre auch das Material von der Firma XXXX s.r.o. beigestellt worden. Allerdings musste auf der Baustelle nach den von der Firma XXXX vorgegebenen Bedingungen ohne Ausnahme das Material der Firma XXXX zum Einsatz gelangen. Die Firma XXXX hätte allerdings die Firma XXXX s. r.o. nicht beliefert, sodass schlussendlich vereinbart wurde, dass die Baustelle mit der Firma XXXX ohne Material abgerechnet wird. Die Firma XXXX s.r.o. ist sonst in der Slowakei tätig, hat aber bereits einige Aufträge in Österreich ausgeführt und erschien insgesamt vertrauenswürdig. Die XXXX s.r.o. wollte den Auftrag mit bei ihr beschäftigten Mitarbeitern erfüllen, die von ihr ordnungsgemäß in der Slowakei angemeldet und nach Österreich entsandt wurden. Auch diese Mitarbeiter arbeiten sonst in der Slowakei. Die Verantwortung für die Baustelle übernahm XXXX. Bei Mängeln ist die XXXX GmbH direkt an die XXXX s.r.o. herangetreten und hat eine Mängelbehebung gefordert. Wenn die XXXX s.r.o. mit den von ihr intern veranschlagten Stunden nicht ausgekommen wäre, wäre dennoch die Verrechnung wie vereinbart erfolgt. Die XXXX s.r.o. trug daher ein unternehmerisches Risiko. Bei Vertragsabschluss hatte XXXX für die XXXX s.r.o. der XXXX GmbH versichert, dass er Geschäftsführer der in der Slowakei tätigen XXXX s.r.o. sei und bereits mehrere Aufträge in Österreich abgewickelt habe. Er sei bestens mit den erforderlichen Abläufen bei der Entsendung von Arbeitskräften betraut. Er versicherte der XXXX GmbH auch, dass er die Entsendung nach Österreich melden werde. Eine Entsendungsmeldung wurde bei Arbeitsbeginn im April 2012 der XXXX GmbH vorgelegt. In der XXXX s. r.o. arbeitete in der Folge selbstständig auf der Baustelle. Dem Polier der Firma XXXX, Herrn XXXX, musste regelmäßig nachgewiesen werden, dass alle auf der Baustelle anwesenden Arbeiter ordnungsgemäß angemeldet sind. Die Arbeiter der Firma XXXX wiesen dabei die eingeholten A1-Formulare nach der Verordnung 883/2004 und 987/2009 vor, die für alle zur Verfügung standen. Mittlerweile hat der Polier diese jedoch nach seinen Angaben entsorgt, weil diese für die Baustelle nicht mehr benötigt werden. Es wird daher auch beantragt, bei der slowakischen Sozialversicherung eine Anfrage zu stellen, ob diese für die im Bescheid angeführten Personen A1-Bescheinigungen nach den Verordnungen 883/2004 und 987/2009 ausgestellt hat. Nach Wissen der XXXX GmbH waren nämlich die genannten Personen alle mit einer derartigen Bescheinigung, die die Versicherung in der Slowakei und die Beitragsfreiheit in Österreich bestätigt, ausgestattet. Die Firma XXXX s.r.o. hat nach den Informationen der Firma XXXX GmbH sämtliche A1-Bescheinigungen an die Finanzpolizei übermittelt. Die GKK begründet in keiner Weise, warum die A1-Bescheinigungen im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen sind. Auf die Mitarbeiter der XXXX s.r.o. sind jedenfalls im Zuge ihrer Tätigkeiten die slowakischen Sozialversicherungsvorschriften anwendbar gewesen, weil diese regulär in der Slowakei gearbeitet hatten. Am 01.08.2012 kam es zu einer Überprüfung durch das Finanzamt Waldviertel/Team Finanzpolizei auf der oben genannten Baustelle. Angeblich wurden dort Personen namens XXXX angetroffen. Der XXXX GmbH waren diese Personen nicht einmal bekannt. Die XXXX GmbH oder ihre Mitarbeiter haben diese Personen nie zu Arbeiten angeleitet, überwacht, Arbeitszeiten kontrolliert oder irgend einen anderen Einfluss auf diese ausgeübt. Die XXXX s.r.o. hat völlig selbstständig auf dieser Baustelle gearbeitet. Wie die XXXX GmbH von der XXXX s.r.o. erfahren hat, waren alle diese Personen mit einem A1 Formular gemäß den Verordnungen 883/2004 und 997/2009 ausgestattet. Es liegen also für alle Personen derartige Bescheinigungen vor. Der XXXX GmbH wurde auch ein Vertrag zur Verfügung gestellt, die die XXXX s.r.o. ihrerseits mit den angeführten Personen abgeschlossen hat. Wenn überhaupt, standen die angeführten Personen in einem Dienstverhältnis zur XXXX s.r.o., die diese in Österreich anzumelden gehabt hätte. Warum die XXXX GmbH Dienstgeber dieser Personen sein sollte und zur Anmeldung dieser in der Sozialversicherung verpflichtet sein sollte, erschließt sich nicht.

In einem Schreiben vom 10.12.2013 erläuterte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse weiters: "Seitens der Kasse wurden daraufhin Erhebungen bei der slowakischen Verbindungsstelle der Sozialversicherung angestellt. Dabei trat zu Tage, dass XXXX sowie Herr XXXX der Versicherung bei der slowakischen Sozialversicherungsanstalt VsZP unterliegen. Betreffend der Herren XXXX und XXXX wurde bekannt gegeben, dass diese der slowakischen Sozialversicherungsanstalt Dovera unterliegen. Hinsichtlich Herrn XXXX konnte keine Auskunft gegeben werden, da dieser für die slowakische Verbindungsstelle aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht identifizierbar war. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber bzw. die Bevollmächtigten nach § 35 Abs. 3 ASVG oder die sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann nach § 33 Abs. 1a ASVG so erfüllt werden, dass in zwei Schritten gemeldet wird, und zwar 1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (voll-ständige Anmeldung). Dienstnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sind nach § 4 Abs. 2 ASVG Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden. Dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber jenen der selbstständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Bestand der persönlichen Abhängigkeit die Bindung an Ordnungsvorschriften über Arbeitszeit und Arbeitsort, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse bzw. die damit eng verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitsleistung unterscheidungskräftige Kriterien. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich aus dem Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit wird angemerkt, dass aus dem Aktenmaterial eindeutig hervor geht, dass die gegenständliche Tätigkeit der Betretenen für die Einspruchswerberin ausschließlich auf der Baustelle XXXX in 3500 Krems, XXXX, erbracht wurde. Die örtliche Zuständigkeit liegt daher zweifelsfrei bei der NÖGKK. Im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Herrn XXXX sowie Herrn XXXX wird angemerkt, dass bei diesen im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) 883/2004 Artikel 13 Abs. 1 lit. a, 2. Satzteil aufgrund deren vorhandenen Versicherungsverhältnisses bei der slowakischen Sozialversicherungsanstalt die slowakischen Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen. Da hinsichtlich Herrn XXXX seitens der Einspruchswerberin keinerlei Nachweise vorgelegt wurden, dass dieser auch in seinem Wohnsitzstaat einer Beschäftigung nachgeht sowie von der slowakischen Verbindungsstelle keine Auskünfte zu einer eventuell vorliegenden Sozialversicherung erteilt werden konnte, ist davon auszugehen, dass diesbezüglich die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Die Kasse kann bei Beschäftigten, die bei Bau- bzw. Bauhilfsarbeiten für die Einspruchswerberin angetroffen werden, der Sache nach also beim Verrichten von Dienstleistungen, aufgrund der Typizität des Geschehens ohne weiteres vom Bestehen eines Dienstverhältnisses ausgehen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2003, ZI. 98/08/0270). Bei der ausgeübten Tätigkeit handelte es sich um manuelle Hilfstätigkeiten, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb des Dienstgebers erbracht worden sind. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten (wie sie im gegenständlichen Fall vom Betretenen ausgeübt wurden), die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchung vorausgesetzt werden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.06.2008, ZI. 2007/08/0252). Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegen stehen würden, sind im Gegenstand nicht ersichtlich, zumal nicht festgestellt (und auch nicht behauptet) wurde, dass Herr XXXX über eine eigen betriebliche Organisation oder über nennenswerte Betriebsmittel verfügt hätte, eigene unternehmerische Entscheidungen hätte treffen können oder - außer für den Einspruchswerber - auch noch für andere Auftraggeber Arbeiten verrichtet bzw. in der Art selbstständig am Markt aufgetretener Unternehmer ihre Tätigkeiten erfolgreich angeboten hätten. Der Niederschrift vom 01.08.2013 des Herrn XXXX ist zu entnehmen, dass ihnen die Arbeiten teilweise von ihrem Vorarbeiter, bzw. von einem Angestellten der XXXX GmbH (Hrn. "XXXX") angeschafft und zudem auch laufend durch Hrn. "XXXX" sowie durch den Polier der Firma XXXX kontrolliert worden sei. Hätte es hiebei Mängel gegeben, hätten sie diese richtigstellen müssen. Im Zweifel ist die persönliche Arbeitspflicht anzunehmen, wenn eine generelle Vertretungsbefugnis weder behauptet noch festgestellt worden ist. Eine ausdrückliche Untersagung der Vertretung bei der Erbringung von Arbeitsleistungen ist nicht erforderlich (VwGH 28.03.2012, ZI. 2012/08/0032). Dies trifft im gegenständlichen Fall zu, eine generelle Vertretungsbefugnis wurde weder zum Zeitpunkt der Betretung noch im Einspruch vorgebracht oder behauptet, wodurch das Vorliegen einer persönlichen Arbeitspflicht bei Herrn XXXX anzunehmen ist. Den niederschriftlichen Angaben des Herrn XXXX sowie den Angaben des bei der Betretung ebenfalls anwesenden Herrn XXXX zufolge, wurde das benötigte Material von der XXXX GmbH zur Verfügung gestellt. Das größere Werkzeug (Styroporschneidmaschine, Bohrmaschine, Mischmaschine) sei auch bereits auf der Baustelle vorhanden gewesen und habe ebenfalls der XXXX GmbH gehört. Bezüglich der Entlohnung ist der Niederschrift des Herrn XXXX zu entnehmen, dass ein Stundenlohn von 9,24 € netto vereinbart worden sei. Sobald ein Abschnitt der Arbeit erledigt gewesen sei, hätten sie einen Teil des Geldes bekommen. Herr XXXX habe bereits 1.750,00 € netto auf sein Konto überwiesen bekommen. Dies habe er aber mit drei anderen Mitarbeitern teilen müssen, da diese noch kein Konto hatten bzw. die Firma deren Kontonummer noch nicht hatte. Die laufende Entlohnung nach geleisteten Arbeitsstunden stellen ein gewichtiges Indiz für eine unselbstständige Tätigkeit dar, da ein vereinbarter Stundenlohn grundsätzlich für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses spricht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.07.1996, ZI. 84/15/0141). Dienstgeber im Sinn der Sozialversicherung ist der, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in dem der Versicherte beschäftigt ist. Zum Vorbringen im Einspruch, wonach die XXXX s.r.o. Dienstgeber der Betretenen sei, wird seitens der Kasse angemerkt, dass nach Angaben der Organe des Finanzamtes Waldviertel in der gegenständlichen Strafanzeige, die XXXX s.r.o. laut den Daten des KSV keine tatsächliche Baufirma in der Slowakei darstellt. Des Weiteren konnte seitens der XXXX GmbH kein schriftlicher Vertrag mit der XXXX s.r.o und auch keine Entsendebestätigung der Betretenen vorgelegt werden. Zudem wurden auch sämtliches Material sowie die größeren Arbeitsgeräte von der XXXX GmbH zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus gab Herr XXXX niederschriftlich bekannt, dass Herr "XXXX" von der XXXX GmbH die Weisungen erteilt und die erbrachten Tätigkeiten im Anschluss auch kontrolliert habe. Im Einspruch wird weiters vorgebracht, dass XXXX, als Geschäftsführer der in der Slowakei tätigen XXXX s.r.o., die Verantwortung auf der gegenständlichen Baustelle übernommen habe. Diesbezüglich wird angemerkt, dass XXXX gegenüber den Organen des Finanzamtes Waldviertel im E-Mail vom 02.09.2012 bekannt gab, dass weder er selbst noch die W.R.F. Bau GmbH (bei welcher XXXX alleiniger Gesellschafter ist) ein Vertragsverhältnis mit der XXXX GmbH gehabt habe sondern er nur der Dolmetsch gewesen sei. Jeder Sachverhalt ist gemäß § 539a ASVG so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Demnach ist auf den wahren wirtschaftlichen Sachverhalt, also die faktischen Verhältnisse, abzustimmen. Im Hinblick auf die obigen Erläuterungen steht für die Kasse fest, dass Herr XXXX als Dienstnehmer der Einspruchswerberin agierte. In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage wird daher der Antrag gestellt, dem Einspruch insofern Folge zu geben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Beitragszuschlag auf 1.300,00 € herabgesetzt wird."

Die Aktenvorlage langte mit 14.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 04.11.2014 übermittelte die NÖGKK ein Email der slowakischen Verbindungsstelle an das Bundesverwaltungsgericht, in welchem ausgeführt wird, dass Herr Milan MASLEN in der Slowakei als Selbständiger versichert sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß Art. 12 Abs. 1 der EG Verordnung 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitsgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird um dort eine Arbeit auf dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst.

Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) insbesondere dann in Betracht, wenn entweder die Verwaltungsbehörde den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat oder wenn die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Die belangte Behörde hat es im gegenständlichen Fall unterlassen, Ermittlungsschritte betreffend die eigene Zuständigkeit zu setzen, sowie über die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin und die Versicherungspflicht ausreichende Ermittlungen anzustellen. Erst nachträglich, mit Schreiben vom 10.12.2013 wurden 9 der 10, von der NÖGKK im Bescheid noch als Dienstnehmer angesehene Personen, als dem slowakischen Recht unterliegend qualifiziert. Schon dies stellt dar, wie rudimentär die Ermittlungen der NÖGKK bei der Erlassung des Bescheides waren.

In diesem Zusammenhang darf auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.02.2014, GZ 2011/04/0168, verwiesen werden, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausführt, dass die Gegenschrift nicht zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides dient.

Konkrete Ausführungen zur Zuständigkeit, Dienstgebereigenschaft und Versicherungspflicht finden sich aber, wie bereits erwähnt, erst in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und dem Mail an das Bundesverwaltungsgericht, die jedoch nicht Bestandteil des in Beschwerde gezogenen Bescheides waren und zudem dem Beschwerdeführer auch nicht vor Erlassung des Bescheides mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden sind.

Im vorliegenden Fall geht die NÖGKK davon aus, dass Herr Milan MASLEN als Dienstnehmer der XXXX GmbH agierte. Diese Feststellung lässt jedoch eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem gegenständlichen Sachverhalt vermissen und erweist sich das von der NÖGKK durchgeführte Ermittlungsverfahren als mangelhaft. Im Hinblick auf die oben angeführten Bestimmungen der Verordnung 883/2004 hat es die NÖGKK ursprünglich unterlassen, Erhebungen hinsichtlich einer allfällig bestehenden Versicherung von Herrn Milan MASLEN in der Slowakei durchzuführen.

Am 04.11.2014 übermittelte die NÖGKK ein Email der slowakischen Verbindungsstelle an das Bundesverwaltungsgericht, in welchem ausgeführt wird, dass Herr Milan MASLEN in der Slowakei als Selbständiger versichert sei. Die Beschwerde wurde jedoch nicht zurückgezogen, obwohl eine Parallele zu den vormals 9 potentiellen Dienstnehmern besteht. Wiederum waren die Ermittlungen nicht ausreichend und sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nunmehr gezwungen, die Sache zurückzuverweisen, da die Einbringung per Mail gemäß § 1 Bundesverwaltungsgericht-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013, unzulässig ist und an sich die Kognition durch das Bundesverwaltungsgericht verhindert. Erhebungen unter Zuhilfenahme der NÖGKK im Wege der Post würden das Verfahren unweigerlich verlängern.

Im vorliegenden Fall wird die NÖGKK daher ergänzende Ermittlungen zum Sachverhalt durchzuführen haben, da diese offensichtlich weiterhin ein Interesse an der Vorschreibung eines Beitragszuschlages hat. Sie wird im fortgesetzten Verfahren insbesondere zu ermitteln haben, ob Herr Milan MASLEN über einen Gewerbeschein für die hier verfahrensrelevante Tätigkeit in der Slowakei verfügt und ob er eine gültige UID-Nummer in der Slowakei besitzt. Es wird weiters zu prüfen sein, ob Herr Milan MASLEN bereits vor seiner Tätigkeit in Österreich in seinem Herkunftsland selbstständig tätig war und er seine Unternehmensstruktur während seines Aufenthalts in Österreich aufrecht erhielt um seine Tätigkeit nach der Rückkehr fortsetzen zu können. In der Folge wird die NÖGKK die Frage, ob im vorliegenden Fall slowakisches oder österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist, zu klären haben. Die Beurteilung der Dienstgebereigenschaft und der Versicherungspflicht von Herrn Milan MASLEN im Falle der Anwendbarkeit österreichischen Rechts ist der XXXX GmbH vor Erlassung des Bescheides mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen. Abschließend wird die NÖGKK zu beurteilen haben, ob eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vorliegt.

Auf Grund des auch für das Verfahren der Beschwerdegegnerin anwendbaren § 60 AVG wird diese angehalten sein, in der Begründung ihres Folgebescheids betreffend Beitragszuschlagsvorschreibung gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

So führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.05.2013, GZ 2012/06/0079, aus, dass gemäß § 60 AVG in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Dem Telos dieser Bestimmung entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts eine nachprüfende Kontrolle ermöglichen.

Die Behörde hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen und sich im Zuge der Begründung mit Einwendungen auseinanderzusetzen sowie darzulegen, aus welchen Gründen sie die Einwendungen als unbegründet ansieht (Hinweis E vom 12. Juni 2012, 2009/05/0101, und E vom 19. Juni 2002, 2001/05/0296) (vgl. VwGH vom 19.12.2013, GZ 2011/03/0160).

Die Vornahme der oben angeführten Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich jedoch unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese im gegenständlichen Fall von der NÖGKK rascher und effizienter durchzuführen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich sohin den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die NÖGKK zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der NÖGKK obliegen, die oben dargestellten Mängel des angefochtenen Bescheides zu beheben und im Rahmen eines ordnungsgemäß durchzuführenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs den neuen Bescheid zu erlassen.

Aufgrund der Bundesverwaltungsgericht-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013, und der Verfügung des VwGH Fr 2014/18/0033 vom 09.10.2014 geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass gemäß § 2 dieser Verordnung Zustellungen und Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht per Mail oder Fax übermittelt werden dürfen. Dies bedeutet eine weitere wesentliche Einschränkung sowohl in Hinsicht auf Raschheit der Verfahrensführung als auch in Hinblick auf die Kosteneffizienz für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Vergleich zur belangten Behörde. Auch aus diesem Grund ist eine Zurückverweisung gerechtfertigt, da der elektronische Kontakt zu Behörden außerhalb Österreichs in diesem Fall insbesondere für die Raschheit des Verfahrens wesentlich ist.

Abschließend ist zu berücksichtigen, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Mehrparteienverfahren handelt, das erstinstanzliche Verfahren jedoch ein Ein-Parteienverfahren ist, was ebenfalls raschere Ermittlungen seitens der NÖGKK erwarten lässt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen und Berechnungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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