W211 2014744-1•BVwG W211 2014744-1
W211 2014744-1Tribunal Administrativo Federal4 de dez. de 2014
Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zulassungsverfahren, Zuständigkeit
W211 2014744-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, das Verfahren gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zugelassen, und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, die am 30.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in Italien vom 29.09.2014 (IT1...).
3. Am selben Tag wurde die beschwerdeführende Partei mit Hilfe eines Dolmetschers für Arabisch ersteinvernommen. Dabei gab sie an, Medikamente gegen Bluthochdruck zu nehmen und über einen Onkel in Deutschland zu verfügen. Sie sei von Damaskus über Beirut, Amman und Algier nach Libyen gereist, von wo aus sie mit einem Boot nach Italien übergesetzt habe. Sie sei weiter nach Mailand geflogen und von dort mit dem Zug nach Österreich gefahren. Sie habe sich in Italien ein paar Stunden in einem Flüchtlingslager aufgehalten und drei Tage in einer Pension. Sie sei schlecht behandelt und geschlagen und zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden.
In Syrien sei ihr Sohn vom Regime umgebracht worden. Die beschwerdeführende Partei habe sich mit ihrer ganzen Familie verstecken müssen.
4. Am 01.10.2014 stellte die belangte Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an die italienischen Behörden.
Mit Schreiben vom 20.10.2014 wies die belangte Behörde Italien darauf hin, dass die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens wegen Verfristung gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bei Italien liegen würde.
5. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 29.10.2014 gab diese an, einen Onkel in Deutschland zu haben. Außerdem sei ihre Schwester, deren Mann und die fünf gemeinsamen Kinder, geboren 1999, 2001, 2003, 2005 und 2008, in Österreich aufhältig. Die Schwester der beschwerdedführenden Partei leide an Krebs im Endstadium und sei in Österreich stationär im Spital gewesen. Die beschwerdeführende Partei ersuche darum, die Gebietsbeschränkung aufzuheben, um ihre Schwester besuchen zu können.
Die beschwerdeführende Partei sei gemeinsam mit der Familie ihrer Schwester nach Österreich gekommen. Die Schwester sei sofort nach der Ankunft ins Krankenhaus gebracht worden. Ihr Verfahren und die ihrer Familienangehörigen seien in Österreich zugelassen worden.
In Syrien sei es sehr gefährlich geworden. Der Sohn der beschwerdeführenden Partei sei von einem Scharfschützen getötet worden. Ihre Frau und drei Kinder leben noch in Syrien.
In Italien seien sie und die mitgereiste Familie im Anhaltezentrum von Polizei geschlagen worden. Ihre Schwester sei von einem mobilen Arzt behandelt worden. Die beschwerdeführende Partei wolle nicht nach Italien zurück.
Vorgelegt wurden unter anderem zwei Arztbriefe einer gynäkologischen Abteilung eines Krankenhauses vom 30.09.2014 und vom 17.10.2014, nach welchen X.Y. an einem progressiven Eierstockkrebs erkrankt sei und ein Verdacht auf Lebermetastasen bestehe. X.Y. sei in Syrien bereits operiert, sowie sei eine Chemotherapie begonnen worden. Zuerst wurde eine Weiterführung einer Chemotherapie geplant. Nach dem zweiten Termin wurde die Chemotherapie aufgegeben, weitere Behandlungen durchgeführt und X.Y. nach Kontaktaufnahme mit dem Palliativteam entlassen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.
Nach einer Wiedergabe der Einvernahmen mit der beschwerdeführenden Partei stellte die belangte Behörde fest, dass diese an keinen schweren Krankheiten leiden würde. Sie sei gemeinsam mit ihrer Schwester, deren Mann und den fünf Kindern nach Österreich eingereist. Wegen Volljährigkeit der beschwerdeführenden Partei sei kein Familienverfahren zu führen. Das Verfahren der Schwester sei zugelassen worden; die beschwerdeführende Partei sei lediglich Begleiter gewesen. Danach traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Italien.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde, soweit wesentlich, aus, dass die Angaben zur mitgereisten Familie der beschwerdeführenden Partei auf ihren nicht anzuzweifelnden Angaben beruhen würden. Darüber hinaus liege in Österreich keine Integrationsverfestigung der beschwerdeführenden Partei vor. Die Angaben der beschwerdeführenden Partei zu einer erniedrigenden Behandlung in Italien seien unglaubwürdig. Das Verfahren der Schwester der beschwerdeführenden Partei und ihrer Familie sei in Österreich zugelassen worden; diese seien nun in guten Händen. Die beschwerdeführende Partei sei erwachsen und finanziell nicht an ihre Schwester gebunden. Sollte die beschwerdeführende Partei in Italien Asyl erhalten, könne sie ihre Schwester besuchen kommen.
In der rechtlichen Beurteilung nahm die Behörde eine Prüfung der Kriterien nach Art. 8 EMRK vor und führte aus, dass die beschwerdeführende Partei und ihre Schwester jeweils verheiratet seien und eigene Familien haben würden. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein gemeinsamer Haushalt bestehen würde bzw. bestanden habe. Auch habe die beschwerdeführende Partei kein die Beziehungsintensität verstärkendes Element vorgebracht, das ihren Verbleib in Österreich bedingen würde. Ihre Schwester würde die notwendige seelische Unterstützung durch ihre eigene Familie erhalten können. Es könne auch nicht von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit gesprochen werden.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die beschwerdeführende Partei und ihre Schwester eine enge Beziehung zu einander pflegen würden. Die Unterstützung der Familie durch die beschwerdeführende Partei, so des Mannes, der schwerkranken Schwester und der fünf Kinder, sei unerlässlich. Die beschwerdeführende Partei habe bis vor kurzem die Gebietsbeschränkung einhalten müssen und daher aus rechtlichen Gründen keine Möglichkeit gehabt, die Schwester und ihre Familie auch im Alltag zu unterstützen. Die belangte Behörde habe notwendige Ermittlungsschritte zur Familie der beschwerdeführenden Partei nicht gesetzt.
Aufgrund der schweren Erkrankung der Schwester der beschwerdeführenden Partei und der ihr nur mehr kurzen verbleibenden Lebenszeit hätte die belangte Behörde von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Gebrauch machen müssen. Auch sei die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid mangelhaft. Schließlich brachte die Beschwerde vor, dass es systemische Mängel im italienischen Asyl- und Aufnahmewesen gebe.
8. X.Y. wurde am 25.11.2014 mit dem Vermerk "verstorben" aus dem zentralen Melderegister abgemeldet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgebliche Bestimmung lautet:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
1.3. Die relevante Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 lautet:
Artikel 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. [...]
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Bereits die belangte Behörde stellte fest, dass die beschwerdeführende Partei mit ihrer schwer kranken Schwester, dem Schwager und fünf Neffen und Nichten in Österreich einreiste.
Die Verfahren der Schwester und ihrer Familienmitglieder wurde in Österreich zugelassen; die Schwester der beschwerdeführenden Partei wurde in Österreich während der letzten beiden Monate stationär behandelt und verstarb schließlich nach einem schweren Krebsleiden.
2.2. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte bereits die seelische und praktische Unterstützung und Begleitung der Schwester durch die beschwerdeführende Partei in den letzten Wochen ihrer schweren Krankheit - zusätzlich zu einer Unterstützung durch ihre Kernfamilie - ausgereicht, um aus besonderen humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Gebrauch zu machen. In diesem Zusammenhang ist natürlich, wie es die belangte Behörde anführte, die Nähe und Unterstützung durch die Kernfamilie wesentlich, was aber auch die Begleitung durch den Bruder, ein grundsätzlich ebenfalls sehr nahe stehendes Familienmitglied, nicht gleichzeitig unwesentlich macht.
2.3. Doch auch nach dem Tod der Schwester verbleiben der Schwager und fünf minderjährige Neffen und Nichten der beschwerdeführenden Partei in Österreich. Und obwohl die belangte Behörde dazu keinerlei Ermittlungen anstellte, geht das Bundesverwaltungsgericht auf Basis des ihm bekannten Sachverhaltes davon aus, dass eine notwendige und sinnvolle Unterstützung der zurückbleibenden Familie durch ihren Schwager bzw. Onkel, die beschwerdeführende Partei, auch jetzt jedenfalls Grund genug dafür ist, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Gebrauch zu machen.
2.4. Es wird daher von der Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 im gegenständlichen Fall dahingehend Gebrauch gemacht, dass das Verfahren der beschwerdeführenden Partei in Österreich zugelassen, und der von ihr gestellte Antrag auf internationalen Schutz in Österreich geprüft wird.
2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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