W196 2011173-1•BVwG W196 2011173-1
W196 2011173-1Tribunal Administrativo Federal4 de dez. de 2014
aufschiebende Wirkung, ordentliche Revision
W196 2011173-1/26Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING über den Antrag des XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2014, W196 20111173-1/3E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis vom 29.08.2014, Zl. W196 20111173-1/3E, wurde die Beschwerde des XXXX, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 22.08.2014, Zl:
1029418207-14901571, der angefochtene Bescheid gemäß §§ 22a BFA-VG iVm Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2 Z 4 FPG als unbegründet abgewiesen und festgestellt dass für die Fortsetzung der Schubhaft die maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, für zulässig erklärt.
2. In ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei, der XXXX, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet diesen Antrag wie folgt:
Das angefochtene Erkenntnis ist dem Vollzug zugänglich, da es die Beschwerde über die Anordnung der Schubhaft abweist und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Revision ist der aufschiebenden Wirkung zugänglich, da der Zuerkennung keine zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne besonderer qualifizierter öffentlicher Interessen, die eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten. Da beim VfGH zu E4/2014 ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung gebrachten § 22a BFA-VG anhängig, ist auch diesem Grund bis zur Entscheidung in diesem Prüfverfahren der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Es besteht im vorliegenden Fall augenscheinlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen. Das angefochtene Erkenntnis dient nicht der Vorbeugung bzw. Beseitigung einer konkreten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Sicherheit.
Der Revisionswerber hat bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus unmittelbar einleuchtenden Gründen einen unverhältnismäßigen Nachteil.
Dritten Personen können aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Nachteile erwachsen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 4 kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG begründet der Revisionswerber damit, dass das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts einem Vollzug zugänglich sei und diene somit der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft als Grundlage. Dieser Vollzug sei jedoch für den Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da "ihm gesetzwidriger Weise die persönliche Freiheit entzogen werde".
In der Begründung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich der Revisionswerber auf den im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Ausspruch über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft.
Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch bereits im angefochtenen Erkenntnis ausführlich dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. So verfügt der Revisionswerber in Österreich über keinen Wohnsitz, geht keiner Beschäftigung in Österreich nach und hat weder Verwandte noch Bekannte in Österreich. Auch sonst wurden von Seiten des Revisionswerbers keine relevanten Anknüpfungspunkte in Österreich namhaft gemacht bzw. konnten keine solchen festgestellt werden. Der Revisionswerber verfügt über kein gültiges Reisedokument. Er verfügt zudem über sehr eingeschränkte Barmittel. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat die belangte Behörde durchaus annehmen können, dass sich der Revisionswerber dem Verfahren durch Untertauchen entziehen wird und somit ein dringender Sicherungsbedarf besteht. Diese Annahme begründet sich auch dadurch, dass der Revisionswerber sich nach eigenen Angaben öfters mehrfach den fremdenpolizeilichen Maßnahmen dadurch entzogen hat, dass er untertauchte oder weiterreiste und der Ausgang der entsprechenden Verfahren in den verschiedensten Ländern nicht abgewartet hat. Im vorliegenden Fall haben sich auch entgegen der gegenteiligen Ausführungen des Revisionswerbers keinerlei Umstände ergeben, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen. Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere der erfolgten illegalen Einreise nach Österreich, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des Revisionswerbers wäre die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht gekommen.
In Anbetracht dessen, dass der Revisionswerber über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt, keiner Beschäftigung in Österreich nachgeht, weder Verwandte noch Bekannte in Österreich, sich augenscheinlich auch nicht um fremdenpolizeiliche Bestimmungen gekümmert hat, steht der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das zwingende öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung entgegen.
Somit vermochte der Revisionswerber nicht darzutun, dass der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
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