W157 1422788-1•BVwG W157 1422788-1
W157 1422788-1Tribunal Administrativo Federal4 de dez. de 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, persönliche Gefährdung, private Verfolgung,<br/>Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz
W157 1422788-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2011, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2014 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des
angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.12.2015 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger des Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeikommando für Wien) am 19.07.2011 gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zu seiner Person an, dass er am XXXX in XXXX, XXXX, geboren sei, sunnitischer Moslem und ledig sei. Er habe in Afghanistan seinen Vater, seine Mutter, fünf Brüder und drei Schwestern. Er habe in Afghanistan in XXXX, im Dorf XXXX seit seinem zwölften Lebensjahr gelebt. Er habe Afghanistan vor ca. einem Jahr mit Hilfe eines Schleppers verlassen.
Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass ein Mann Namens XXXX seinen Onkel väterlicherseits und dessen Sohn beschuldigt habe, die Söhne einer Familie namens "XXXX" aus Khust, ermordet zu haben. Deswegen seien der Onkel des Beschwerdeführers und sein Sohn im Gefängnis in XXXXaufgehängt worden. Dieser Mann XXXX habe auch den BF ca. ein Monat vor seiner Abreise bei den afghanischen Behörden beschuldigt mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Der BF habe aber nicht mit den Taliban zusammengearbeitet, sondern sei nur in die Schule gegangen. Aus Angst vor diesem Mann habe der BF Afghanistan verlassen. Wenn er nach Afghanistan zurückkommen würde, würde er von XXXX getötet werden.
2. Bei einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden BFA) am 26.07.2011 gab der BF an, am XXXX geboren zu sein.
3. Mit Schriftsatz vom 01.08.2011 gab das italienische Innenministerium bekannt, dass der BF in Italien nicht bekannt sei und es keinen ausreichenden Beweis dafür gebe, dass er die italienische Grenze passiert habe.
Am 02.08.2011 stellte das BFA daher das gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG eingeleitete Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 4 AsylG ein.
4. Am 05.09.2011 fand eine neuerliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF legte einen Zeitungsartikel der Zeitung XXXX vor, in dem sieben Personen abgebildet sind, welche in der Stadt XXXX hingerichtet wurden. Es handle sich bei zwei Personen auf dem Foto um seinen Onkel väterlicherseits und seinen Cousin, die hingerichtet worden seien. Der BF gab an, im Frühjahr 2010 aus Afghanistan ausgereist zu sein. Er habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, da er persönliche Feinde habe und sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Konkret gehe es um einen Mann namens XXXX, der den Onkel des BF und dessen Sohn zu Unrecht beschuldigt habe, ein Verbrechen begangen zu haben, für das die beiden zu Tode verurteilt und durch Bestechung des Richters auch wirklich hingerichtet worden seien. Es seien damals vier Verwandte von XXXX in der Talibanzeit ermordet worden, weshalb die Familie vom XXXX Blutrache für vier Personen ausüben habe wollen. Da der BF "der Dritte gewesen" sei, sei er geflüchtet. Es habe sich herum gesprochen, dass XXXX vier Personen der Familie des BF töten habe wollen. Da sie alle aus dem gleichen Dorf gewesen seien habe man das gewusst. Er habe den BF auch als Mörder dem Richter vorführen wollen, damit dieser ihn hinrichte. Der Onkel väterlicherseits des BF, der später hingerichtet worden sei, habe mit XXXX auch Grundstücksstreitigkeiten gehabt. Befragt zum konkreten Anlass für den Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan gab der BF an, dass er, als er gehört habe, dass XXXX nach seinem Leben trachte, in den Iran geflüchtet sei. Er habe dass von Nachbarn gehört. Auf die Frage, ob es bereits konkrete Verfolgungshandlungen gegen ihn gegeben habe, gab der BF an, zwei Tage vor seiner Flucht, als er nicht zuhause gewesen sei, seien zwei Polizisten gekommen, die nach ihm gefragt hätten. Er gehe davon aus, dass "das" von XXXX ausgegangen sei, weil dieser großen Einfluss bei den Behörden habe. Im Falle seiner Rückkehr würde XXXX ihn töten.
5. Das BFA hat mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 19.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte das BFA nach Wiedergabe der wesentlichen Teile der Einvernahmeprotokolle zusammengefasst aus, dass die Ausführungen des BF zu den Gründen für die Asylantragstellung nicht glaubwürdig sein. Der BF habe keine Beweismittel, die diese Angaben stützen könnten. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der vom BF vorgelegte Zeitungsartikel dem Vorbringen des BF nicht entspreche, da darin angegeben sei, dass XXXX der Sohn von XXXX sei und dies im Widerspruch zur Aussage des BF in der Erstbefragung stehe, wonach XXXX der Sohn des Onkels väterlicherseits des BF namens XXXX wäre. Der BF habe außerdem angegeben, dass sein Onkel bzw. sein Cousin XXXX hingerichtet worden sei, dem Zeitungsartikel sei aber zweifelsfrei zu entnehmen, dass das endgültige Urteil gegen die genannten Personen erst am XXXX vollstreckt worden sei. Schon aufgrund dieser widersprüchlichen Darstellungen können nicht von einem kausalen Zusammenhang des vom BF in Vorlage gebrachten Zeitungsartikels zum Vorbringen des BF ausgegangen werden. Der BF habe über dies die Verwandtschaft zu den zwei hingerichteten Personen nicht einmal ansatzweise glaubhaft machen können. Außerdem habe der BF in der Erstbefragung noch angegeben, dass XXXX nicht mit ihm verwandt sei, wohin gegen er im Widerspruch dazu anlässlich der Einvernahme vom 05.09.2011 ausgeführt habe, dass XXXX "vom gleichen Stamm" wie der BF sei. Auch habe er seinen Cousin in der Erstbefragung vom 19.07.2011 mit dem Namen XXXX bezeichnet, ihn dann aber anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme mit dem Namen XXXX benannt, dies wohl um im Einklang mit dem vom BF vorgelegten Artikel zu sein. Da der BF sich auch im Datum der Hinrichtung der beiden Personen geirrt habe, könne nicht einmal ansatzweise davon ausgegangen werden, dass er einen Bezug zu den im Artikel angeführten Personen habe, weshalb auch die Tatsache, dass der BF die Namen jener vier Personen, für deren Ermordung sein Onkel und sein Cousin verurteilt und hingerichtet worden sein sollen, nicht nennen habe können und auch nicht konkret sagen habe können, woher er wisse, dass XXXX vier Personen der Familie des BF töten wollten, sondern sich äußerst vage auf kursierende Gerüchte bezogen habe, für die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben spreche. Weiters sei dem Vorbringen des BF entgegenzuhalten, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Vater des BF und dessen Bruder weiterhin in ihrem Dorf leben könnten. Auch die Angaben des BF, dass trotz der erfolgten Inhaftierung vom Onkel und Cousin im Jahr XXXX oder XXXX die Familie des BF im Jahr XXXX aus XXXX nach Afghanistan in das Heimatdorf zurückgekehrt wäre, ist angesichts der vom BF angegebenen Bedrohungslage nicht glaubhaft. Letztendlich sei ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF die Tatsache, dass er anlässlich der Fragestellung nach dem konkreten Anlass für den Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan nicht einmal ansatzweise angegeben habe, dass zwei Tage vor der Flucht zwei Polizisten bei ihm zu Hause gewesen seien.
Rechtlich kam das BFA zum Ergebnis, dass ein Asylgrund vom BF nicht glaubwürdig dargelegt worden sei und weitere Asylgründe nicht hervorgekommen seien. Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass nicht vom Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden könne und für den BF als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben sei. Er könne sich im Falle einer Rückkehr auf die Unterstützung der nach wie vor dort lebenden Familie verlassen. Zu Spruchpunkt III. führte das BFA unter näherer Begründung aus, dass die Ausweisung des BF keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
6. Mit Schriftsatz vom 24.11.2011 erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid. Der BF führte darin aus, dass die beiden hingerichteten Personen mit ihm verwandt sein. Vor etwa sechs Jahren habe XXXX die Grundstücke der Familie des BF kaufen wollen, aber die Familie des BF habe immer abgelehnt. Aus diesem Grund habe der Kommandant XXXX die Verfahren indiziert, die schließlich mit einem Todesurteil geendet hätten. Der Vater des BF sei sehr krank, die Brüder des BF seien noch zu klein und der Onkel des BF XXXX sei ebenfalls sehr alt und habe junge Söhne. Deswegen richte sich die Verfolgung bzw. die Bedrohung gegen den BF. Das Motiv des Verfolgers bestehe darin, die Grundstücke der Familie des BF bekommen zu wollen.
Der BF beantragt in seiner Beschwerde eine Recherche in seinem Heimatdorf, da alle Dorfbewohner von dem Vorfall wüssten. Eine Dorfbewohnerin namens Gol Bashra sei im Haus des Kommandanten XXXX gewesen und habe dort von Frauen erfahren, dass der BF in Kürze von der afghanischen Polizei festgenommen werden habe sollen. Das sei der fluchtauslösende Grund für den BF gewesen. Im Raum XXXX könne der BF keine dauerhafte Sicherheit vorfinden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem BF bei seiner Abschiebung nach Afghanistan eine Gefahr im Sinne der Art. 2 oder Art. 3 EMRK drohe. Die Bedrohungslage durch den Kommandanten der afghanischen Armee XXXX sei für den BF aktuell. Es liege für den BF keine innerstaatliche Fluchtalternative vor, da sämtliche Familienmitglieder in seinem Heimatdorf XXXX leben würden. In seiner Heimatgegend würden die Taliban operieren und sei die Sicherheitslage prekär. Der BF habe an keinem anderen Ort den notwendigen Familienverband, der ihm eine innerstaatliche Flucht ermöglichen würde.
7. Mit Schriftsatz vom 28.11.2011 legte das BFA dem Asylgerichtshof (seit 1.1.2014 Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: BVwG) die Beschwerde des BF vor.
Am 02.01.2012 langten beim BVwG vom BF vorgelegte Beweismittel ein. Es handelte sich dabei um Beweisfotos sowie eine Tazkira in Kopie.
Am 17.01.2012 ersuchte das BVwG um eine Dokumentenprüfung durch das Bundeskriminalamt, Kriminaltechnische Untersuchungsanstalt, in 1090 Wien.
Mit Schriftsatz vom 10.03.2012 übermittelte das Bundeskriminalamt den Untersuchungsbericht. Ergebnis des Untersuchungsberichtes war, dass unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes die Authentizität des fraglichen Formularvordruckes nicht entschieden werden könne. Es sei keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich. Da es sich beim vorgelegten Formulardruck um eine Reproduktion im xerografischen Verfahren (Laserdruck/Kopie) handle, sei es aus urkundentechnischer Sicht als Totalfälschung zu werten. Inwieweit die Ausstellung von kopierten Dokumenten in Afghanistan gängig oder zulässig sei, könne aber nicht beurteilt werden.
Mit Beschluss vom 20.06.2013 wurde Frau Mina ASEF-HAMEED zur Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens bestellt. Der zuständige Richter des BVwG trug der Sachverständigen die Beantwortung folgender Fragen auf:
Werden von afghanischen Behörden Geburtsurkunden auf kopierten Formularen ausgestellt oder ist dies auszuschließen?
Wenn ja, stellen auch die Behörden in XXXX Geburtsurkunden auf kopierten Formularen aus oder ist dies auszuschließen?
8. Nach mehrmaliger Urgenz wurde am 31.03.2014 von der genannten Sachverständigen das Gutachten vorgelegt. Die Sachverständige kam darin zum Ergebnis, dass die Behörden in Afghanistan keine kopierten Formulare für die Ausstellung der Tazkira verwenden. Die Formulare dafür würden in der Staatsdruckerei gedruckt und den zuständigen Behörden landesweit vom Innenministerium zur Verfügung gestellt. Es sei zu betonen, dass kopierte Formulare der Tazkira in den Copyshops sowie in Geschäften erhältlich sein. Diese seien ebenfalls mit einer Seriennummer und einem gefälschten Stempel des Innenministeriums versehen.
Die Frage, ob die Behörden Geburtsurkunden auf kopierten Formularen ausstellen würden oder dies auszuschließen sei, beantwortete die Sachverständige so, dass den aus Afghanistan erlangten Informationen zur Folge die Behörden in XXXX, wie auch in allen anderen Provinzen des Landes, die Tazkira auf Formularen ausstellen würden, die in der Staatsdruckerei in XXXX hergestellt und über das Innenministerium im ganzen Land verteilt würden. Daraus folge, dass die Behörden in XXXX keine kopierten Formulare für die Ausstellung von Geburtsurkunden verwenden würden. Die Frage, ob es möglich sei, dass in Afghanistan bzw. XXXX Dokumente auf kopierten Formularen ausgestellt würden oder dies zur Gänze auszuschließen sei, beantwortete die Sachverständige dahingehend, dass keine der afghanischen Behörden kopierte Formulare für die Ausstellung von offiziellen Dokumenten verwende. Dokumente wie der afghanische Reisepass seien noch bis vor kurzem im Ausland angefertigt und den afghanischen Behörden zur Verfügung gestellt worden. Sonstige Dokumente würden im Auftrag der zuständigen Ministerien bzw. Ämter in den dafür vorgesehenen behördlichen Stellen ausgedruckt und den Behörden landesweit zur Verfügung gestellt. Dabei sei jedoch zu erwähnen, dass gewisse Dokumente nur in der Landeshauptstadt beantragt und ausgestellt werden könnten, wie z.B. die digitalen Reisepässe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen wird festgestellt:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgemeinschaft der Sunniten an. Seinen letzten Wohnsitz in Afghanistan hatte der BF in XXXX in der Provinz XXXX. Die Eltern des BF und seine Geschwister im Kindesalter leben derzeit in einem Versteck in XXXX, seine beiden Brüder sind nach XXXX geflohen. Der BF hat seltenen telefonischen Kontakt zu seinem Vater.
Der BF ist aufgrund von Grundstückstreitigkeiten, durch die sein Leben bedroht war, aus Afghanistan geflohen.
Der BF ist in Österreich unbescholten.
Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).
Zur Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und XXXX und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt XXXX erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in XXXX weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).
2014 nahm die Gewalt in XXXX deutlich zu, was u.a. mit den im April abgehaltenen Präsidentschaftswahlen zu tun hatte. Beispielhaft sind folgende Meldungen aus den ersten Monaten des Jahres 2014:
Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014).
Am 18.01.2014 kamen bei einem Terroranschlag auf ein Restaurant in XXXX vier zivile Mitarbeiter der Vereinten Nationen ums Leben gekommen. Insgesamt stieg die Opferzahl auf 21. Die Taliban behaupten, ihre Attacke habe deutschen Diplomaten gegolten (Bericht der dpa vom 18.01.2014).
Am 20.03.2014 kamen bei einer Schießerei in einem Luxushotel in XXXX mehrere Menschen ums Leben. Männer hatten das Restaurant des bei Ausländern beliebten Hauses gestürmt und wurden von Sicherheitskräften erschossen. Offenbar handelte es sich um eine Attacke der Taliban (Bericht der Nachrichtenagentur Reuters vom 20.03.2014).
Am 25.03.2014 berichtete die dpa, dass die Taliban ihre Drohung der Sabotage der afghanischen Wahlen im April 2014 bereits umsetzen:
Angreifer attackierten in XXXX ein Wahlbüro, zwei Menschen wurden verletzt.
Am 29.03.2014 berichtete die dpa, dass eine Woche vor den afghanischen Präsidentschaftswahlen Extremisten erneut in der Hauptstadt XXXX zugeschlagen haben. Sie griffen das Hauptquartier der Wahlkommission an, feuerten auf Sicherheitskräfte. Augenzeugen berichten von Explosionen.
Am 02.04.2014 wurde der Wahlkampfabschluss in Afghanistan von neuer Gewalt überschattet. Bei einem Selbstmordanschlag auf das Innenministerium in XXXX kamen mehrere Polizisten ums Leben. Die Taliban drohten für die Wahl mit weiteren Angriffen (Bericht von Spiegel Online am 02.04.2014).
Am 24.04.2014 berichtete die Nachrichtenagentur Reuters, dass bei einem Anschlag in einem XXXX Krankenhaus mindestens drei US-Ärzte getötet wurden. Ein Wachmann soll das Feuer eröffnet haben. Wer hinter dem Attentat steckt, ist unklar.
Zum Thema Menschenrechte:
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Zur Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Zu Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Scharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Sharia; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Zu den Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen Angaben in den behördlichen Einvernahmen und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.12.2014. Die Feststellungen zum Fluchtgrund des BF ergeben sich ebenso aus dem Verwaltungsakt und seinem glaubhaften Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Die vom BFA im angefochtenen Bescheid dargestellten Widersprüche in den Aussagen des BF konnten in der mündlichen Verhandlung aufgeklärt werden; insgesamt machte der BF durch sein freies, flüssiges und detailreiches Erzählen, seine spontanen und schlüssigen Antworten, sowie durch sein gesamten Auftreten einen glaubwürdigen Eindruck.
Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des österreichischen Strafregisters.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, Zl.99/01/0279 mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 21.01.1999, ZI. 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwN).
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
3.2.2. Der BF hat seinen Antrag auf internationalen Schutz damit begründet, dass er aufgrund von Grundstückstreitigkeiten von einem Nachbarn namens XXXX) als Sohn seiner Familie bedroht sei. Dieser Nachbar wolle die gesamte Familie des BF "ausrotten", um das Grundstück, welches er bereits besitze, in sein Eigentum überschrieben zu bekommen. Auch die Brüder des BF seien aus diesem Grund aus Afghanistan geflohen.
Wie aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ersichtlich, bestand für das BVwG kein Grund, an den Angaben des BF zu zweifeln. Dennoch liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor, da der BF keine Verfolgung aus einem in der GFK taxativ genannten Gründe - nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - geltend macht.
Der BF bringt vor, ein Nachbar namens XXXX - sohin eine Privatperson - würde ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan umbringen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf zu verweisen, dass eine dem Staat zurechenbare Verfolgung auch dann gegeben sein kann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (vgl. VwGH 21.09.2000, ZI. 98/20/0434). Im gegenständlichen Fall fehlt es jedoch dem Vorbringen an der Asylrelevanz der "Handlungen mit Verfolgungscharakter von Privatpersonen", da die drohende Gefahr ihre Ursache nicht in einem der oben angeführten Gründe der GFK (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) hat. Dem BF droht die Gefahr, umgebracht zu werden, zwar gerade deswegen, weil er ein Mitglied seiner Familie ist, womit die Gefahr aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (seiner Familie) besteht. Jedoch fehlt es an einer Verbindung des BF über seine Familie zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen - oder anders gesagt: keines der Familienmitglieder des BF wird aus GFK-Gründen im Herkunftstaat asylrelevant verfolgt, womit auch die dem BF drohende Verfolgung nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Familie asylrelevant sein kann (vgl. AsylGH 25.02.2013, E12 425.492-1/2012; 19.03.2009, D3 264.666-0/2008).
Überdies ist auch der Umstand, dass der von einer Privatperson (aus nicht GFK-relevanten Gründen) bedrohte BF durch die afghanischen Behörden voraussichtlich keinen Schutz erlangen könnte - was er jedoch nicht einmal versucht hat -, jedenfalls nicht auf die in der GFK angeführten und taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) zurückzuführen, sondern auf die notorische Tatsache, dass die afghanischen Behörden generell nicht in der Lage sind, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von GFK-Anknüpfungspunkten - ausreichend Schutz zu gewähren.
Weder aus dem Vorbringen des BF noch den Länderberichten hat sich ergeben, das eine Asylantragsstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Rezessionen in Afghanistan führen würde; andere Nachfluchtgründe hat weder der BF vorgebracht, noch haben sich hierfür Hinweise aus dem Verwaltungsakt und dem gerichtlichen Ermittlungsverfahren ergeben.
Ein Vorbringen, aus welchem man auf eine Verfolgung oder auch nur Diskriminierung des BF aufgrund seiner Volksgruppen- oder seiner Religionszugehörigkeit schließen könnte, wurde im gesamten Verfahren nicht erstattet. Eine generelle Verfolgung von Pashtunen bzw. Sunniten in asylrechtlich relevanter Intensität findet nach dem Amtswissen des BVwG in Afghanistan derzeit nicht statt.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798; 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt zusammenhängt, was im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
3.2.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45; AsylGH 21.06.2012, D20 425.178-1/2012).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH 25.11.1999, ZI. 99/20/0465; 08.06.2000, ZI. 99/20/0203, 99/20/0586; 21.09.2000, ZI. 99/20/0373; 25.01.2001, ZI. 2000/20/0367, 2000/20/0438, 2000/20/0480; 21.06.2001, ZI. 99/20/0460; 16.04.2002, ZI. 2000/20/0131).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, 2005/20/0095).
Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein (vgl. AsylGH 11.11.2010, C2 315.601-1/2008).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
3.2.4. Wie sich anhand der Länderfeststellungen der belangten Behörde erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan der EMRK widersprechen würde.
Zur Frage, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde, war Folgendes zu erwägen:
Gemäß den Feststellungen ist das Leben des BF im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatstadt XXXX in der Provinz XXXX in Gefahr, da sein Leben aufgrund von Grundstückstreitigkeiten bedroht wäre. Da auch an einem anderen Ort bzw. in einer anderen Stadt in Afghanistan kein effektiver Schutz des BF vor seinem Nachbarn anzunehmen ist, weil dieser der Meinung ist, nur durch den Tod des BF das Grundstück der Familie des BF in sein Eigentum übertragen lassen zu können, und überdies dem BF außerhalb XXXX kein soziales Netz oder Familienanschluss zur Verfügung steht - seine Eltern leben versteckt in XXXX), seine Brüder und sein Onkel sind nach XXXX geflohen -, ist die Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig. Aufgrund der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit würde eine Rückführung des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der EMRK führen.
Dem BF ist daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weshalb hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden war.
3.2. 5 Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem BF war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
3.2. 6 Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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