W156 1425250-1•BVwG W156 1425250-1
W156 1425250-1Tribunal Administrativo Federal4 de dez. de 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W156 1425250-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 22.02.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG idgF. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.12.2015 erteilt.
IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der BF reiste am 09.10.2011 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus Afghanistan zu stammen und am XXXX geboren zu sein.
2. Am 10.10.2011 wurde der BF von Beamten des Landespolizeikommandos für Wien niederschriftlich einvernommen und gab zu den Gründen seiner Ausreise Folgendes an: "In unserem Gebiet waren die Taliban vertreten. Sie haben uns regelmäßig aufgesucht und wir sollten sie verpflegen. Ich habe das aber abgelehnt. Auch mein Cousin lehnte das ab. Wir fürchteten, dass uns dann die Regierungstruppen für Talibananhänger halten und uns mitnehmen. Vor fünf Monaten verschwand dann mein Cousin, XXXX. Die Leute der Regierungstruppen haben ihn mitgenommen. Seit dem habe ich nichts mehr von ihm gehört. Unweit unseres Hauses wurden von den Taliban Minen auf einer Straße verlegt, welche dann durch verständigte Regierungssoldaten zur Explosion gebracht wurden. Man hielt mich für verdächtig. Da ich die Taliban, aber auch die Leute der Regierungstruppen fürchtete, flüchtete ich aus meiner Heimat."
3. Nach Zulassung zum Verfahren wurde der BF am 10.01.2012 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des BAA niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus der Einvernahme:
"LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie irgendwelche Dokumente bei sich? AW: Ja.
Anmerkung: AW legt einen Identitätsausweis mit Lichtbild vor, Nr. XXXX (Tazkira), ausgestellt am 31.08.1387, und einen Brief der Taliban, welcher vor der Hoftüre unter einem Stein deponiert wurde, im Original vor. Originale verbleiben im Akt, Kopien werden ausgefolgt. Weiters wird ein das Kuvert vorgelegt, mit welchem die Dokumente übermittelt wurden (TNT- Kuvert wurde original verschlossen übergeben). Kopie wird angefertigt und zum Akt genommen, Original dem AW ausgefolgt.
LA: Warum wurden auf Ihrem Identitätsausweis verschiedenartige Schreibmittel verwendet? AW: Damit kenne ich mich nicht aus.
LA: Wer hat Ihnen die Dokumente übermittelt? AW: Mein Bruder.
LA: Welche Dokumente haben Sie je im Heimatland besessen? (Z.B. Personalausweis, Führerschein, ...) AW: Ich habe einen Führerschein, ich habe auch darum gebeten, dass er mir zugeschickt wird, der ist jedoch verschwunden.
LA: Hatten Sie jemals einen eigenen Reisepass? AW: Nein.
LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins? AW: Weder noch.
LA: Welcher Volksgruppe/Religion gehören Sie an? AW: Paschtune, Stamm XXXX und stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX (phonetisch), Provinz Paktia. Ich bin sunnitischer Moslem.
...
LA: Waren Sie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung? AW: Nein.
...
LA: Wer Ihrer Familie lebte noch in Ihrem Heimatdorf? AW: Von der Familie lebt keiner mehr dort. Meine Frau und meine Kinder leben seit meiner Ausreise bei meiner Schwiegermutter in der selbem Gegend, aber in einem anderen Dorf.
LA. Welche Verwandten leben noch in Afghanistan? AW: Meine beiden Brüder leben in XXXX bei meinem Onkel mütterlicherseits im Distrikt XXXX, in der Provinz Paktia. Meine Cousins väterlicherseits leben auch verstreut in der Heimat im selben Distrikt. Meine Tante mütterlicherseits lebt auch in Paktia, ein Onkel väterlicherseits ist noch am Leben, welcher ebenfalls in Paktia wohnt.
LA: Gibt es noch weitere Verwandte? AW: Nein.
...
LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.) AW: Manchmal rufe ich zu Hause an.
LA: Was war der Inhalt dieser Gespräche? Haben diese den Fluchtgrund betroffen oder waren es nur private Gespräche? AW: Ja, wir führen private Gespräche.
LA: Wann verließen Sie das Heimatland und wie kamen Sie nach Österreich? AW: Ich habe von zu Hause bis hier her drei Monate gebraucht. Ich weiß nicht, wie lang das her ist. Befragt gebe ich an, dass es etwa ein halbes Jahr her sein muss, weil ich drei Monate auf der Flucht war und drei Monate bin ich hier.
...
LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre jetzige Ausreise waren? Was ist in Afghanistan passiert, dass Sie sich zur Flucht entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann.
AW: In der Nähe unseres Hauses befindet sich ein Weg. Nachts verkehrten die Taliban auf den Weg. Sie haben Stützpunkte der Soldaten angegriffen und auch Bomben gelegt. Eines Tages kamen die Taliban und klopften an meine Hoftüre. Ich öffnete Ihnen die Türe. Sie drohten und sagten, wenn wir sie nicht mit Tee und Essen versorgen, würden sie uns töten. Sie sagten auch "Sollte ich es wagen, jemanden im Dorf davon zu erzählen oder mich an die Behörden zu wenden, dann werden sie mir den Kopf vom Körper abtrennen." Sie sagten ich soll das für mich behalten. Ich habe sie angefehlt und sagte "Kommt bitte nicht mehr zu uns, weil ich sonst Probleme mit den Behörden bekomme". Auf den darauf folgenden zwei Nächte sind sie nicht gekommen. In der dritten Nacht sind sie gekommen. Ich habe sie angefleht, dass sie nicht mehr zu mir kommen sollte, weil ich sonst in Schwierigkeiten gerate. Ich dachte mir, dass die Taliban den Weg, der neben unserem Haus liegt, ständig passieren. Sie waren ja bereits auch zwei Mal bei mir. Ich dachte mir, dass das nicht aufhören wird. Daher wandte ich mich an den Malek (Dorfvorsteher). Ich erzählte ihm von diesen Vorfällen. Er hat mir zugesagt, dass er mir helfen wird. Nach vier Tagen, nachdem ich dem Malek davon erzählt habe, kamen die Taliban und haben die Taliban den Drohbrief unter einem Stein vor die Hoftüre gelegt. Dieses Drohschreiben brachte ich dem Malek (Dorfvorsteher). Ich sagte ihm, dass er mir versprochen hat, dass er mir helfen wird, aber nun bin ich in noch größere Schwierigkeiten geraten. Der Malek sagte mir, ich soll mit ihm gemeinsam zur Distriktverwaltung gehen. Wir sind beide zur Distriktverwaltung gegangen, dort habe ich gesehen, dass dieselben Personen, die bei mir waren und mir drohten, in der Verwaltung saßen und trugen Polizeiuniformen. Ich zeigte diese beiden Personen dem Malek und sagte "diese beiden Personen, die als Polizisten bekleidet sind, sind in der Nacht gekommen. Nachts waren sie Taliban". Malek sagte uns, dass wir von dort weggehen sollten. Wir sind zu seinem Haus gegangen. Der Malek sagte mir, ich sollte ihm alles über die Vorfälle erzählen. Als ich dem Malek alles erzählt habe, sagte er mit, ich soll nicht am hellen Tag sein Haus verlassen, sonder wenn es dunkel ist, sonst gerät er in Schwierigkeiten. In der Nacht bin ich von seinem Haus zu meinem gegangen. Als ich zu Hause eintraf, haben meine Kinder alle geweint. Alles im Haus war durcheinander. Eine Tür war kaputtgeschlagen. Ich fragte was los ist, wieso sie weinen. Meine Frau und Kinder sagten, dass die Leute von der Behörde da waren und das Haus durchsucht haben. Zu dem Zeitpunkt war mein Cousin väterlicherseits zu Gast bei uns. Sie haben ihn geschlagen und ihn auch mitgenommen. Die Leute der Regierung haben nach mir gesucht, weil mich als einen Taleb verdächtigt haben. Sie dachten, dass ich mit den Taliban zusammenarbeite. Deswegen habe ich dann meine Familie zu meiner Schwiegermutter gebracht und ging dann selber zu dem Malek. Ich habe ihm berichtet, dass die Männer von der Regierung bei mir zu Hause waren und meinen Cousin mitgenommen haben. Der Malek hat mich aus seinem Haus hinausgeschmissen und meinte, ich soll ihn aus meinen ganzen Problemen heraushalten. Ich sagte meinem Onkel mütterlicherseits, dass ich flüchten möchte. Ich hatte vor, gemeinsam mit meinen Kindern und meiner Frau zu flüchten, doch mein Onkel mütterlicherseits hat mir geraten, dass ich meine Familie lieber zurücklassen soll, weil der Fluchtweg sehr schwierig und gefährlich ist, deswegen bin ich alleine geflüchtet. Ich bin nicht mehr der jüngste und ich musste gezwungenermaßen meine Heimat verlassen. Eigentlich hatte ich vor den Problemen ein gutes Leben dort. Ich hatte meine Arbeit und mein Leben und konnte gut leben. Doch dann bin ich in Schwierigkeiten geraten, ich war einerseits durch die Taliban gefährdet, sie hätten mich getötet. Auf der anderen Seite war ich durch die Regierung gefährdet, sie kamen ja sogar zu mir nach Hause. Die Regierung meinte, ich wäre ein Agent der Taliban und die Taliban meinten, ich würde mit der Regierung zusammenarbeiten. Das sind meine Probleme.
LA: Wann sind die Taliban das erste Mal gekommen, wie wurde die Forderung nach Essen und Tee gestellt?
AW: Das war ungefähr 15 Tage vor meiner Flucht.
....
LA: Wann und wie haben Sie herausgefunden, dass es sich um die Taliban handelt? AW: Sie waren bewaffnet und hatten Raketen bei sich. Sie haben auch selbst als Taliban vorgestellt.
LA: Wann sind Sie zur Distriktverwaltung gegangen?
AW: Der Malek hat sich diesen Drohbrief durchgelesen und wir sind dann direkt von dort zur Distriktverwaltung gegangen. Ich kann nicht genau sagen, wann das war. Nachdem die Taliban das zweite Mal bei mir waren.
LA: Was ist bei der Distriktverwaltung passiert?
AW: Ich bin nicht in das Gebäude der Distriktverwaltung hineingegangen. Ich bin in den Hof der Distriktverwaltung gegangen. Dort habe ich diese zwei Personen, die in der Nacht da waren gesehen. Ich bin dann aber nicht mehr zum Distriktvorsteher gegangen. Der Malek forderte mich auf, von dort wegzugehen.
...
LA: Hatten Ihre Nachbarn auch Probleme mit den Taliban?
AW: Nein.
LA: Wie erklären Sie sich, dass ausgerechnet nur Sie Probleme bekommen haben?
AW: Ich habe mich an den Dorfvorsteher gewandt, der sich wiederum an die Behörde gewandt hat.
Befragt gebe ich an, dass der Malek bei den Behörden war. Er hat ja gesagt, dass er mir helfen wird.
...
LA: In der Erstbefragung haben Sie etwas von Bomben erzählt, was hat es damit auf sich? AW: Hinter unserem Haus verläuft eine Straße. Es wurden Bomben gelegt, welche von den Amerikanern entschärft wurden. Die Taliban dachten, dass ich den Amerikaner gemeldet habe, dass hier Bomben gelebt wurden. Ich habe bei der ersten Einvernahme sicher nicht angeben, dass die Taliban regelmäßig gekommen sind, sondern dass sie ein bis zwei Mal gekommen sind.
LA: Wieso erwähnten das nicht von selbst, dass die Taliban aufgrund der Entschärfung der Bomben dachten, dass sie das den Amerikanern mitteilten?
AW: Es war bereits einmal im Protokoll, deswegen hab ich das nicht noch mal erwähnt.
LA: Warum haben Sie das bei der Rückübersetzung nicht korrigiert?
AW: Ich war sehr erschöpft von der Flucht. Ich hatte wenig geschlafen.
...
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift? AW:. Nein.
LA: Wurde ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
AW: Ja.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? AW: Ich habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden.
4. Am 15.02.2012 wurden der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des BAA ergänzend niederschriftlich zu seiner Heimatprovinz und seinem Heimatdorf einvernommen:
4. Am 15.02.2012 wurde eine Anfrage hinsichtlich der vom BF in der ergänzenden Vernehmung am 15.02.2012 die Staatendokumentation gerichtet.
5. Mit Schreiben vom 17.02.2012 beantwortete die Staatendokumentation die Anfrage der belangten Behörde und wurde aufgrund der Beantwortung die Staatsangehörigkeit Afghanistan als festgestellt angenommen.
6. Mit angefochtenem Bescheid vom 22.02.2012, XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. und gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen sowie der BF gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die wahre Identität des BF (Name, Geburtsdatum) auf Grund fehlender, unbedenklicher Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Aufgrund des sprachlichen Hintergrundes, der Angaben vom 15.02.2012 und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.02.2012 sei glaubhaft, dass er aus Afghanistan stamme. Dem Vorbringen könne im Wesentlichen aufgrund von Widersprüchen in seinen Angaben nicht glaubhaft entnommen werden, dass er tatsächlich aus den von ihm genannten Gründen sein Heimatland verlassen habe.
Zum Identitätsausweis wäre noch anzuführen, dass dieser als bedenklich klassifiziert werden müsste. Verbinde man die Linie des Stempels am Lichtbild mit der Linie des Stempels auf dem Schriftstück, so stimmten diese nicht überein, was den Verdacht nahe lege, dass ein Lichtbildaustausch durchgeführt worden sei, weshalb das Dokument auch als bedenklich klassifiziert und dem Bundeskriminalamt zur Untersuchung weitergeleitet worden sei. Zum angeblichen Drohbrief der Taliban wäre noch auszuführen, dass der Inhalt desselben nicht mit seinem Fluchtvorbringen in Zusammengang stehe. Auch das Datum der Ausstellung passe nicht in seine Fluchtgeschichte, zumal er angegeben habe, vor einem halben Jahr sein Heimatland verlassen zu haben und der Brief das Datum 04.06.2011 trüge.
Insgesamt gehe die Behörde davon aus, dass sich der BF einer konstruierten Geschichte bediene.
Die Feststellungen zu seinem Herkunftsland basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes wegen Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
8. Mit Schreiben vom 09.03.2012 wurde die Beschwerde dem Asylgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
9. Mit 08.01.2014 wurde die Beschwerde der Gerichtsabteilung W 156 des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erledigung zugewiesen.
10. Am 25.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der BF folgendes verfahrensrelevante zu Protokoll gab:
"R: Sie haben eine Tazkira abgegeben und die Tazkira wurde auf Ihre Echtheit überprüft und als Fälschung identifiziert. Möchten Sie hiezu etwas sagen?
BF: Wenn eine Tazkira gefälscht ist, dann gibt es davon kein Original im Heimatland. Sie können in meiner Heimat nachfragen und überprüfen, ob es dazu ein Original im Registrierungsamt gibt oder nicht.
R: Nennen Sie mir bitte Ihren Namen, Ihr Alter, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, wo Sie XXXX diese jetzt aufhalten.
BF: Ich heiße XXXX, ich bin ca. 35 Jahre alt, Paschtune und sunnitischer Moslem. Ich stamme aus der Provinz Paktia, Distrikt XXXX und Dorf XXXX. Mein Vater heißt, XXXX und die Mutter XXXX. Sie sind verstorben. Meine Brüder heißen XXXX, ca. 40 Jahre alt und XXXX, ca. 30 Jahre alt. Meine Schwester XXXX ist verstorben. Meine Gattin heißt XXXX. Ich habe vergessen, wie alt sie ist. Meine Söhne heißen XXXX, ca. 13, XXXX, ca. 11 Jahre, XXXX, ca. 9 Jahre. XXXX, ca. 6 Jahre. Die Töchter heißen XXXX, ca. 1 Jahr und 3 Monate und XXXX, ca. 12 Jahre alt. Die Altersangaben beziehen sich auf den Zeitpunkt meiner Einreise in Österreich. Sowohl meine Brüder als auch meine Gattin und Kinder leben im Heimatdorf, aber in getrennten Häusern. Meine Gattin ist mit meinem Schwiegervater benachbart.
R: Haben Sie derzeit Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Ja, ich telefoniere manchmal mit meiner Familie.
R: Wie geht es ihr?
BF: Es geht ihnen den Umständen entsprechend gut. Meine Familie muss ohne mich als Familienoberhaupt auskommen. Es ist klar, dass es für sie schwierig ist.
R: Erzählen Sie mir, warum Sie Afghanistan verlassen mussten.
BF: Ich bin aus Afghanistan geflüchtet, weil ich Schwierigkeiten mit den Taliban bekommen habe. Die Taliban wollten, dass ich ihnen helfe und mit ihnen zusammenarbeite. Ich wollte das jedoch nicht. Sie sind zweimal in mein Haus gekommen. Ich war gezwungen, ihnen etwas zu essen zu geben. Sie haben mich bedroht. Sie sagten, dass sie mich töten, wenn ich ihnen nicht helfe. Ich bin zum Dorfvorsteher gegangen und habe ihm von der Bedrohung der Taliban und ihrer Aufforderung erzählt. Ich habe den Dorfvorsteher um Hilfe gebeten. Er hat mich in die Distriktleitung gebracht. Ich habe dort zwei Personen gesehen, die bei mir als Taliban aufgetaucht sind. Sie hatten Soldatenuniformen an. Ich habe dem Dorfvorsteher sofort gesagt, dass die zwei Leute Taliban sind und bei mir gewesen sind. Der Dorfvorsteher hat mich von dort zu sich nach Hause mitgenommen. Als es finster wurde, schickte mich der Dorfvorsteher nach Hause. Als ich Zuhause ankam, bemerkte ich, dass meine Kinder und Erwachsene im Haus geweint haben. Auf Nachfrage erfuhr ich, dass mein Cousin väterlicherseits namens XXXXvon der Regierung mitgenommen (Nach Rückübersetzung ergänzt: Die Regierung hat meinen Cousin festgenommen, weil sie mich auf diese Weise locken wollten). Man hat ihn als Spion der Taliban bezeichnet und der Spionage beschuldigt. Die Taliban hatten am Straßenrand eine Bombe gelegt. Die Bombe war für die afghanischen Behörden gedacht. Amerikaner und afghanische Sicherheitskräfte sind aber gekommen und haben dafür gesorgt, dass die Bombe explodiert. Ich erhielt später einen Drohbrief von den Taliban, in dem sie mich als Spion für die Regierung bezeichneten.
R: Den Drohbrief haben Sie erhalten, nachdem Sie mit dem Dorfvorsteher bei der Distriktverwaltung waren?
BF: Ja.
R: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass die Taliban zwei Mal bei Ihnen waren, dann haben Sie einen Drohbrief erhalten und Sie sind erst dann zum Dorfvorsteher gegangen.
BF: Die Taliban waren zwei Mal bei mir. Ich habe den Dorfvorsteher um Hilfe gebeten. Er hat mich in die Distriktleitung gebracht. Dort habe ich die zwei Taliban erkannt. Ich nehme an, dass sie mich dort gesehen haben und später habe ich den Drohbrief erhalten.
R: Ist das die Distriktleitung in XXXX?
BF: Ja.
R: Bitte fahren Sie fort.
BF: Ich wurde von den Taliban als Spion der Regierung bezeichnet. Sie waren der Meinung, dass ich sie nicht unterstützt habe, sondern dass ich sie verraten habe.
R: Erzählen Sie jetzt vom Drohbrief?
BF: Im Drohbrief haben Sie mich mit dem Tod bedroht. Ich erzähle vom Drohbrief. Ich wurde von den Taliban bedroht und hatte immer Angst vor ihnen. Genauso hatte ich aber Angst vor den staatlichen Behörden. Ich denke nämlich, dass der Dorfvorsteher der Behörde gesagt hat, dass ich ein Spion für die Taliban gewesen bin.
R: Warum sollte er das tun?
BF: Es ist eine Vermutung.
R: Sind Sie von den staatlichen Behörden jemals bedroht worden?
BF: Nein, aber ich habe das Land verlassen. Dazu ist es nicht gekommen.
R: Sie haben mir eine Bestätigung der Distriktleitung vorgelegt, dass Sie in Ihrem Heimatdorf wohnhaft sind, und in Österreich sind, um Ihre Probleme loszuwerden. Das ist eine sehr unterstützende Tätigkeit der Regierung, die wohl kaum stattgefunden hätte, wenn dort tatsächlich jene Taliban sitzen, die Sie bedroht haben.
BF: Im Bundesasylamt hat man mir nicht geglaubt, dass ich afghanischer Staatsangehöriger bin. Aus diesem Grund habe ich meinen Bruder um eine Bestätigung aus dem Heimatdistrikt gebeten.
R: Das Thema der Staatsbürgerschaft ist unstrittig. Die vorgelegte Bestätigung hilft Ihnen. Wenn Sie von der Regierung verfolgt werden würden, hätte diese Ihnen keine solche Bestätigung ausgestellt.
BF: Ich bin sicher, dass ich von der Regierung verfolgt werde. Sie haben meinen Cousin festgenommen und sie haben meine Familie aufgefordert, auch mich der Regierung auszuliefern. Wenn ich keine Schwierigkeiten hätte, dann hätte ich meine Familie, insbesondere meine kleinen Kinder nicht verlassen. Die Regierung verfolgt mich, weil ich angeblich ein Spion für die Taliban gewesen bin und die Taliban bedrohen mich, weil ich angeblich für die Regierung spioniert habe.
R: Verfolgungshandlungen durch die Regierung hat es keine gegeben, wir reden nach wie vor nur über eine Vermutung?
BF: Ja.
R: Wenn Ihr Cousin durch die Regierung verhaftet wurde und mittlerweile, wie ich gehört habe, wieder freigekommen ist, heißt das ja nicht, dass Sie durch die Regierung verfolgt werden.
BF: Nachdem mein Cousin freigelassen wurde, ist er eine Zeitlang bei uns gewesen (Nach Rückübersetzung ergänzt: 20 Tage nach der Freilassung ist er bei uns gewesen). Sieben Monate nach meiner Ausreise wurde er getötet. Er ist bei einem Handgranatenangriff auf unser Haus getötet worden. Mit ihm sind seine Ehefrau, seine Tochter und sein Sohn ebenfalls getötet worden. Eine Person wurde bei dem Angriff verletzt.
R: Wo hat Ihr Cousin gelebt?
BF: Er hat in meinem Heimatdorf gelebt. Sein Haus war etwas entfernt von meinem Haus, aber er war zu dem Zeitpunkt in meinem Haus zu Besuch.
R: Aber diese Vorkommnisse legen nahe, dass es bei der Verfolgung um Ihren Cousin geht, weil er verhaftet worden ist, als er bei Ihnen war und getötet wurde, als er in Ihrem Haus war. Das legt nahe, dass es bei dieser Verfolgung um Ihren Cousin geht und nicht um Sie.
BF: Sowohl meine Brüder als auch ich sind davon überzeugt, dass das Haus meinetwegen angegriffen worden ist. Bei dem Angriff hätten ich und meine Kinder sterben sollen.
R: Ich gehe jetzt davon aus, dass im Dorf bekannt ist, dass Sie sich nicht mehr dort aufhalten.
BF: Ich gehe jedoch davon aus, dass der Angriff mir gegolten hat. Die Feinde wussten nicht, dass ich nicht mehr in der Heimat war.
R: Wann ist Ihre Familie wieder ins Heimatdorf zurückgekehrt?
BF: Meine Familie ist zu meinem Schwiegervater gegangen. Sie lebt nun in einem Haus im Heimatdorf, in der Nähe des Hauses meines Schwiegervaters.
R: Ist Ihre Frau mit den Kindern immer in Ihrem Haus geblieben, auch nach Ihrer Flucht?
BF: Sie sind zu meinem Schwiegervater gezogen.
R: Wann?
BF: Vor dem Angriff auf meinen Cousin ist meine Familie zu meiner Schwiegerfamilie gegangen, weil sie Angst hatten. Nun leben sie von meinem Schwiegervater getrennt in einem anderen Haus ganz in der Nähe des Schwiegervaters.
R: Nach Ihrer Flucht ist Ihre Familie zum Schwiegervater gezogen?
BF: Ja, sie haben die Mauer zwischen den zwei Gärten abgerissen und ein Verbindungstor montiert.
R: Liegen Ihr Haus und das Haus Ihres Schwiegervaters nebeneinander?
BF: Ja, nebeneinander.
R: Das heißt, sie sind im eigenen Haus geblieben.
BF: Sie haben bei meinem Schwiegervater im Haus gelebt. Später sind sie wieder in unser Haus gegangen und haben die Mauer zwischen den zwei Häusern abgerissen.
R: Beim Angriff waren sie wieder im ursprünglichen Haus?
BF: Ja.
R: Sie haben erwähnt, dass die Taliban eine Bombe gelegt haben. Was hat das mit Ihnen zu tun?
BF: Die Taliban sind ja bei mir gewesen. Ich habe mich geweigert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Ich habe sie auch gebeten, nicht mehr zu mir zu kommen, weil ich sie nicht unterstützten wollte. Sie haben diese Bombe gelegt. Die Bombe wurde gefunden. Sie sind davon ausgegangen, dass ich von der Bombe gewusst und die Taliban verraten habe.
R: War das die erste Bombe, die in dem Dorf gelegt worden ist?
BF: Nein, die Taliban sind dort sehr aktiv. Sie haben bei Sicherheitsposten und anderen Wegen ebenfalls Bomben gelegt. Sie haben auch Raketenangriffe durchgeführt.
R: Die anderen Bomben sind auch entschärft worden?
BF: Die meisten Bomben konnten nicht gefunden und entschärft werden, aber es gibt sicher viele, die entschärft werden konnten.
R: Haben andere Bewohner des Dorfes ebenfalls Probleme mit den Taliban?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Haben Ihre Brüder Probleme mit den Taliban?
BF: Ich bin darüber noch nicht informiert. Mir sind nur meine eigenen Schwierigkeiten bekannt. Meine Brüder haben mir diesbezüglich nichts erzählen.
R: Wenn sie Schwierigkeiten hätten, würden sie es Ihnen erzählen?
BF: Meine Brüder können mir viele Informationen nicht geben, weil sie Angst haben, dass ihre Gespräche aufgenommen werden.
R: Wann hat die Regierung Ihre Familie aufgefordert, Sie auszuliefern?
BF: An dem Tag, an dem sie meinen Cousin väterlicherseits festgenommen haben.
R: Wie lange sind Sie nach der Entführung Ihres Cousins noch im Heimatdorf geblieben?
BF: Ich bin nicht lange dort geblieben. Ich bin sehr bald zu meinem Onkel mütterlicherseits gegangen und er hat meine Ausreise mit einem Schlepper besprochen.
R: Wie viel Zeit ist zwischen dem ersten Besuch der Taliban und Ihrer Ausreise vergangen?
BF: Die Taliban sind nach ihrem ersten Besuch nach drei Tagen wiedergekommen. Ich bin sofort zum Dorfvorsteher gegangen. Dieser hat mich in die Distriktleitung gebracht. Dort habe ich die zwei Taliban gesehen (Nach Rückübersetzung ergänzt: Dort habe ich die zwei Taliban in Polizeiuniform gesehen). Ich bin zum Dorfvorsteher nach Hause gegangen. Am Abend bin ich nach Hause zurückgekehrt und habe festgestellt, dass mein Cousin von der Regierung festgenommen worden war.
R: Meine Frage ist, wie viel Zeit vergangen ist, wie viel Tage.
BF: Ca. 5 bis 6 Tage.
R: Was haben Sie den Taliban zu essen gegeben, welche Gerichte?
BF: Die Taliban haben Kartoffeln zum Essen bekommen. Sie haben auch Tee bekommen.
R: Sie haben angegeben, dass der Weg, auf dem die Taliban verkehren bei Ihrem Haus verläuft. Wie lange haben die Taliban diesen Weg schon besetzt?
BF: Das kann man nicht genau sagen. Wir konnten nicht immer erkennen, ob auf diesem Weg die Taliban oder doch die Regierung verkehrt haben.
R: Aber doch schon über einen längeren Zeitraum hinweg, das heißt, sie sind nicht gleich beim ersten Mal bei Ihnen eingekehrt?
BF: Ja, ich denke schon, dass sie diesen Weg schon lange Zeit benutzt haben. Sie sind nur zwei Mal bei mir gewesen.
R: Liegen andere Häuser an diesem Weg?
BF: Die Straße liegt weiter hinten. Die Straße ist hinter den Häusern. Die Taliban sind den Weg bei dem Bach, der für Regenwasser gedacht war, hin- und hergegangen?
R: War Ihr Haus das einzige dort?
BF: Ja, mein Haus war das einzige dort, die anderen Häuser waren weiter entfernt.
R: Können Sie das aufzeichnen?
BF fertigt eine Skizze der Umgebung des Hauses an und wird diese als Beilage ./B zum Akt genommen.
R: Aus der Skizze geht hervor, dass es mehr Häuser gibt. Sind die anderen Nachbarn jemals gefragt worden?
BF: Darüber weiß ich nicht.
R: Warum glauben Sie, dass die Taliban ausgerechnet Sie aufgesucht haben?
BF: Ich weiß es nicht. Die Taliban verlangen, dass man mit ihnen im Jihad mitkämpft.
R: Das würde aber bedeuten, dass Ihre Brüder auch aufgefordert werden, beim Jihad mitzukämpfen und wenn sie sich weigern würden, dass sie ebenfalls flüchten müssten.
BF: Ich weiß nicht, ob sie meine Brüder schon aufgefordert haben.
R: Aber sie leben definitiv noch dort?
BF: Ja.
R: Ist Ihr Vater von den Taliban getötet worden?
BF: Nein, er ist eines natürlichen Todes verstorben.
R: Ihre Mutter auch?
BF: Ja.
R: In der polizeilichen Ersteinvernahme vom 10.10.2011 wurde vermerkt, dass Ihr Vater getötet wurde.
BF: Nein, das muss eine falsche Übersetzung sein.
Der BF führt aus: Es gibt sprachlich große Unterschiede zwischen dem in Paktia gesprochenem Paschtu und dem Paschtu, das in anderen Regionen gesprochen wird. Es ist durchaus möglich, dass der Dolmetsch mich nicht richtig verstanden hat.
R: Aber Sie verstehen die Dolmetscherin hier gut.
BF: Ja.
R: Wann ist die Bombe, die die Taliban auf Ihrem Weg gelegt haben entschärft worden und von wem?
BF: Die Bombe wurde zum Explodieren gebracht. Die Amerikaner und die afghanischen Sicherheitskräfte haben das gemeinsam gemacht. Ich weiß aber nicht, wann das gewesen ist.
Auf Nachfrage gibt der BF an: Das war zwischen dem zweiten Besuch und meinem Besuch in der Distriktleitung.
R: Im Grunde genommen, am Tag nach dem Besuch, weil da nicht so viel Zeit dazwischen gelegen ist.
BF: Ja, ich schätzte, dass das so gewesen ist. Ich weiß es leider nicht mehr ganz genau.
R: Sie haben vor dem BAA am 10.Jänner 2012 angegeben, dass Ihr Bruder den Brief in Kabul aufgegeben hat, weil aus Paktia keine Post verschickt werden kann. Können Sie das erklären?
BF: Bei uns im Distrikt gab es damals keine Möglichkeit, Post aufzugeben. Mittlerweile könnte sich das geändert haben. In Gardez, Jalalabad und Khost war das damals schon möglich. Bei uns noch nicht.
R: Es hat bei Ihnen kein Postamt gegeben?
BF: Als ich in Afghanistan war, gab es das nicht.
R: Sie haben bei Ihrer Einvernahme angegeben, dass man als Absenderadresse eine Adresse in der Hauptstadt angeben muss?
BF: Ich schätze, dass mein Bruder eine Adresse eines Bekannten oder Freundes angegeben hat. Mein Bruder hat keine eigene Adresse in Kabul.
R: Warum gibt Ihr Bruder nicht die eigene Adresse von Zuhause an?
BF: Es ist nicht möglich, eine Adresse aus meinem Heimatdorf anzugeben, weil es dort weder Straßenbezeichnungen noch Hausnummern gibt. In Kabul kann man genauere Adressen angeben, sodass die Briefe bei Nichtzustellung an den Absender zurückgesendet werden können.
R: Wo haben Sie den Drohbrief der Taliban gefunden?
BF: Der Brief wurde vor meiner Haustür hinterlegt. Ein Stein ist auf den Brief gelegt worden.
R: Der Brief ist datiert. Wenn ich Ihre Zeitangaben zurückrechne, wäre der Brief nach Ihren Angaben drei oder vier Wochen vor dem ersten Besuch der Taliban ausgestellt worden.
BF: Davon weiß ich nichts. Ich bin nicht gebildet. Ich weiß nicht, mit welchem Datum die Taliban den Brief datiert haben, aber ich habe den Brief nach dem Einsatz der Amerikaner und Afghanen bei der Explosion der Bombe bekommen.
R: Können Sie ein ungefähres Datum nennen?
BF: Nein, ich kenne mich mit Kalendern überhaupt nicht aus.
R: Das war aber ungefähr eine Woche vor Ihrer Ausreise.
BF: Ja, könnte hinkommen.
R: Ihre Schleppung hat drei Monate gedauert?
BF: Ja.
R: Woher wissen Sie, dass es 3 Monate waren?
BF: Ich habe die Tage gezählt, weil das für mich eine sehr schwierige Zeit gewesen ist. Ich habe viel Hunger und Durst erlitten.
R: Wer von Ihrer Familie hat den Drohbrief aufbewahrt?
BF: Meine Gattin hat den Brief aufbewahrt.
BFV wird Gelegenheit gegeben, Fragen zu stellen.
BFV: Wenn Sie von Bedrohung seitens der Regierung sprechen, wen meinen Sie mit Regierung und Behörden?
BF: Ich meine damit die Polizei und die Distriktverwaltung. Sie arbeiten für die Regierung und für den Staat. Selbst wenn ich von der Regierung nicht verfolgt werde, kann ich von ihr auch keinen Schutz erwarten. Vor ein paar Tagen sind bei einem Volleyball-Turnier in Paktia bei einem Selbstmordattentat mehrere Personen getötet und verletzt worden. Wen soll man in Afghanistan um Schutz bitten? Dort herrscht Krieg. Man ist weder vor der Regierung noch vor den Taliban in Schutz. Ich möchte hinzufügen, dass ich große Angst um meinen ältesten Sohn habe. Die Taliban rekrutieren viele Kinder und Jugendliche, hauptsächlich für Selbstmordattentate. Viele Kinder aus meiner Heimatprovinz sind von der Zwangsrekrutierung betroffen. Jedes Mal, wenn ich mit meiner Familie telefoniere, dann weise ich meine Gattin mehrmals darauf hin, unseren Sohn nicht aus dem Haus zu lassen, weil er in großer Gefahr ist.
R: Warum haben Sie Ihre Familie nicht mitgenommen?
BF: Ich habe damals meinem Onkel mütterlicherseits gesagt, dass ich meine Familie mitnehmen wollte. Er hat mir davon abgeraten und gemeint, dass meine Kinder den Schwierigkeiten auf dem Fluchtweg nicht standhalten würden. Nun weiß ich, dass mein Onkel Recht hatte. Meine Kinder hätten diese Flucht nicht überlebt. Sie wären verhungert oder verdurstet und noch schlimmer, sie wären Gewalt und anderen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Ich habe es mit eigenen Augen gesehen.
BFV: Gehört der Malek zur Regierung dazu?
BF: Natürlich, er ist ein Dorfvorsteher, der von der Regierung festgelegt wurde.
BFV: Haben Sie auch vom Dorfvorsteher Verfolgung zu befürchten?
BF: Ja, natürlich, ich habe dem Dorfvorsteher ein Geheimnis verraten, indem ich ihm gesagt habe, dass die zwei Leute Taliban-Mitglieder waren.
R: Wenn der Dorfvorsteher von der Regierung bestellt ist und sie ihm vorher schon mitteilen, dass Sie von den Taliban bedroht werden, verstehe ich nicht, dass er sie vor der Regierung als Spion der Taliban beschuldigt.
BF: Es ist nach wie vor eine Vermutung. Ich bin nicht sicher, dass der Dorfvorsteher das getan hat.
R: Glauben Sie, dass der Malek eigentlich ein Taliban wäre?
BF: Ich weiß es nicht.
BFV: Warum möchten Sie die Taliban nicht unterstützen?
BF: Ich kann die Taliban nicht unterstützen, weil ich ihre Politik und Vorgehensweise ablehne. Sie töten unschuldige Menschen. Sie trennen Frauen und Kinder von ihren Vätern, Männern und Brüdern. Ich kann unmöglich einer Frau oder einem Kind so etwas antun. Ich hatte in der Heimat ein relativ gutes Leben. Die Taliban haben mein Leben zerstört und mich in diese Situation gebracht. Es ist nicht gerecht, was die Taliban tun und so steht es auch nicht im Koran.
BFV: Gibt es im Dorf, soweit Sie wissen, viele Unterstützer der Taliban?
BF: Ich weiß es nicht. Ich möchte nichts Falsches angeben.
R: Wie ist der Name vom Dorfvorsteher?
BF: XXXX.
R: Hat sich der Dorfvorsteher seit Ihrer Abwesenheit geändert?
BF: Nein, es ist nach wie vor derselbe. Ganz früher war sein Vater der Dorfvorsteher, nach dessen Tod wurde das Amt an ihn weitergegeben.
R: Ihnen wurden Länderfeststellungen mit der Ladung mitgeschickt und Ihnen Gelegenheit gegeben, die aktuellen Länderfeststellungen während einer Akteneinsicht einzusehen. Sie haben jedoch den Termin zur Akteneinsicht nicht wahrgenommen.
Die vorläufige Sachverhaltsannahme des BVwG zur Maßgeblichen Lage in Afghanistan vom 01. August 2014 wird der BFV übergeben.
BFV nimmt Stellung wie folgt:
Zum Vorhalt bezüglich der angezweifelten Echtheit der vorgelegten Tazkira wird darauf verwiesen, dass dem BF vom Bruder alles im vorgelegten Zustand geschickt wurde und wie auch vom BAA vermerkt, im verschlossenen Original-Kuvert übergeben wurde. Eine etwaige Verfälschung seitens des BF ist daher auszuschließen. Des Weiteren ist in die Beweiswürdigung einzubeziehen, dass afghanische Dokumente oftmals nicht dieselben Qualitäts- und Verifizierungsmerkmale aufweisen, wie sie in Österreich gefordert werden. Wie auch in der "Auskunft" von der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 12.03.2013 festgehalten wird, sind afghanische Beamte bei der Ausstellung von Dokumenten oft unsorgfältig und machen Fehler.
Für den BF sind die Machenschaften zwischen den Taliban und den regierungsfreundlichen Truppen schwer einschätzbar. Zum einen weil der BF selbst nicht viel Wissen über die Vorgänge und Politik erwerben konnte, zum anderen weil auch afghanische Behörden bzw. Exekutive oft von Taliban durchwachsen sind. Dies wird von den Länderberichten wie zum Beispiel SFH vom 22.07.2014 bestätigt. Für den BF ist es daher schwer, konkret darzulegen, von wem die "größere" Gefahr ausgeht. Jedenfalls hat er sich aber durch die Weigerung der Zusammenarbeit und durch sein Verhalten gegen die Taliban gewandt. Wie auch von UNHCR in der vom BvWG eingebrachten vorläufigen Sachverhaltsannahme beinhalteten Richtlinie vom 06.08.2013 klargestellt wird, sind bestimmte Personengruppen einem besonderen Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Darunter fallen auch Personen, die vermeintlich oder tatsächlich nationale oder internationale Sicherheitskräfte unterstützen, sowie Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Werte der Taliban verstoßen. Ebenso werden von UNHCR "Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden", als Personen mit einem Risikoprofil genannt. Die Länderberichte sowie die Judikatur bestätigen daher die aktuelle Gefahr von Personen wie dem BF, der sich (vermeintlich) gegen die Taliban gestellt hat und andererseits wird der BF der Unterstützung der Taliban verdächtigt. Dem BF ist daher aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung Asyl im Sinne der GFK zu gewähren.
Zur Sicherheitslage in Afghanistan ist allgemein zu sagen, dass die Situation nach wie vor sehr instabil und volatil ist. Der BF entstammt einer besonders unsicheren Gegend. Wie auch in der vorläufigen Sachverhaltsannahme ausgeführt wird, ist ein Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen und wird hier der Süden, Südosten und Osten des Landes hervorgehoben (vgl. u. a. S6, S9 und insbesondere S21 aaO.) Zusätzlich wird auf die Briefing Note vom "BAMF" vom 17.11.2014 verwiesen, wo gerade in den letzten Monaten in Paktia eine Vielzahl von Vorfällen verzeichnet wird. Ebenso wird auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 18.02.2014 verwiesen zur "Sicherheitslage in der Provinz Paktia". Zu dem Kapitel in der vorläufigen Sachverhaltsannahme "Sicherheitslage in Kabul" wird angemerkt, dass die darin genannten sicherheitsrelevanten Vorfälle großteils aus dem Jahre 2013 stammen. In aktuelleren Berichten entsteht jedoch der Eindruck, dass auch Kabul von Anschlägen und Sicherheitsvorfällen vermehrt betroffen ist und regierungsfeindliche Truppen auch in Kabul an Macht gewinnen (vgl. hiezu SFH "Sicherheit in Kabul" vom 22.07.2014 sowie die Chronik auf www.ecoi.net). Eine Rückkehr des BF in seine Heimatregion ist jedenfalls unzumutbar. Eine IFA nach beispielsweise Kabul entbehrt der Relevanz sowie der Zumutbarkeit. Der BF verfügt außerhalb seiner Heimatregion über kein familiäres oder soziales Netz, verfügt über keine nennenswerten finanziellen Mittel und kann daher keine Unterstützung erwarten. In Kabul fehlt es ihm neben dem mangelnden sozialen Netz an Wohnraum. Noch verfügt er über jegliche Bildung oder Ausbildung, die ihn zur Erwerbstätigkeit befähigen wird. Es ist daher auszuschließen, dass er sich beispielsweise in Kabul seine Existenz sichern könnte (hiezu gängige Rechtsprechung des BvWG sowie der Beilage ./C)"
Dem Verfahren wurden folgende verfahrensrelevanten Länderfeststellungen zugrunde gelegt, die hier auszugsweise wiedergegeben werden:
"Vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan vom 01.08.2014
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)
Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.
(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)
Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.
(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for inter-national peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
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Provinz Paktia:
Ein Selbstmordattentäter hat sich auf einem belebten Markt im Südosten Afghanistans in die Luft gesprengt und mindestens 89 Menschen mit in den Tod gerissen. Überdies seien 42 Menschen bei dem Anschlag am Dienstag in der Provinz Paktika verletzt worden, sagte ein Sprecher des Verteidigungsministeriums in Kabul. Dutzende Menschen seien noch unter Trümmern eingeklemmt. Daher sei damit zu rechnen, dass die Zahl der Todesopfer noch steige.
Der bislang schwerste Anschlag in Afghanistan seit Jahresbeginn ereignete sich im Distrikt Urgun und mitten in dem für Muslime heiligen Fastenmonat Ramadan. Die Taliban dementierten jede Beteiligung. "Wir verurteilen die Tat", hieß es in einer Mitteilung der militanten Islamisten.
Der Gouverneur des Distrikts Urgun, Mohammad Resa Kharoti, sagte, bei den meisten Opfern handele es sich um Zivilisten. Unter den Toten seien auch mindestens zwei Polizisten. Der Attentäter habe sich in der Distrikthauptstadt Urgun in einem Auto in die Luft gesprengt, als Polizisten ihn an einem Checkpoint am Basar stoppten. Nach eigenen Angaben hatte die Polizei einen Hinweis auf den Anschlag erhalten, war aber nicht mehr in der Lage, ihn zu verhindern.
Kharoti sagte, das staatliche Krankenhaus sei mit den vielen Verletzten überfüllt. Die Explosion habe die Umgebung des Anschlagsorts erschüttert und Teile des Basars zerstört. "Die Gegend ist voller Blut", sagte Kharoti.
Der Anschlagsort liegt nahe der Grenze zur pakistanischen Region Nord-Waziristan, wo die Armee eine Offensive gegen die pakistanische Taliban begonnen hat. Zahlreiche Taliban-Kämpfer sind daher ins benachbarte Afghanistan ausgewichen.
(FAZ.net, "Selbstmordattentäter tötet 90 Menschen" vom 15. Juli 2014)
Die Bewohner der Provinz Paktia bemerken eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage. Jedoch sind sie über die Straßenbomben und die nächtlichen militärischen Razzien überall in der Provinz besorgt. Manche Bezirke der Provinz wie zum Beispiel Zurmat, Shwak, Gardah Seria und Wazi Zadran zählen zu den unsicheren Gegenden, in denen die Rebellen des Haqqani Netzwerkes aktiv sind.
(Pajhwok: "Paktia residents express concern over growing insecurity" vom 29. August 2013)
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Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
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Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Medizinische Versorgung:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausge-wählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 22)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger und volljährig. Er gehört der Volksgruppe der Paschtune an und ist sunnitischen Glaubens. Er ist verheiratet und hat vier Söhne und zwei Töchter.
Seine Ehefrau, seine Kinder und seine Brüder sind weiterhin im Heimatdorf aufhältig. Der Asylwerber hat nach eigenen Angaben keine Schulbildung, keine Berufsausbildung und ist in Afghanistan einer Beschäftigung als Bauer nachgegangen.
Die vorgelegte Tazkira wurde vom Bundeskriminalamt geprüft und laut Gutachten vom 20.07.2012 "aufgrund der Reproduktionsspuren im Formularvordruck aus urkundentechnischer Sicht eindeutig als Totalfälschung zu werten."
Eine aktuelle Verfolgung durch den Herkunftsstaat, oder auch durch Drittpersonen im Herkunftsstaat konnte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdevorbringen festgestellt werden. Die Flüchtlingseigenschaft ist daher nicht feststellbar.
Die getroffenen Feststellungen zum BF ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF. Soweit im gegenständlichen Verfahren Feststellungen zur Identität getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung des BF im Asylverfahren. Die getroffenen positiven Feststellungen zum BF, nämlich zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der Tatsache, dass der BF Sprachkenntnisse aufweist, die mit der behaupteten Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit im Einklang sind und dass an der behaupteten Staatsangehörigkeit auch sonst keinerlei Zweifel bestehen. Diese wurde im Verfahren auch nicht bestritten.
Der BF konnte nicht glaubhaft darlegen, dass ihm eine (aktuelle) Verfolgung in Afghanistan droht.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung keinen persönlich glaubwürdigen Eindruck.
Der Beschwerdeführer machte widersprüchliche Angaben, insbesondere zum Ablauf der Geschehnisse. So gab er in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.01.2012 an, dass er den Drohbrief vier Tage, nachdem er dem Malek von den Besuchen der Taliban berichtet hat, erhalten habe, und erst dann mit dem Malek in die Distriktverwaltung gegangen sei. In der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Behörde am 25.11.2014 gab er jedoch an, dass er den Drohbrief erst nach dem Besuch in der Distriktverwaltung erhalten habe und der Besuch in der Distriktverwaltung nach dem zweiten Besuch der Taliban erfolgt sei.
Auch gab der BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass seine Frau und seine Kinder seit seiner Ausreise bei seiner Schwiegermutter in derselben Gegend, aber in einem anderen Dorf lebten, in der mündlichen Verhandlung vor den Bundesverwaltungsgericht brachten der BF jedoch vor, dass seine Familie das Dorf nie verlassen hätte, sondern zu seinem Schwiegervater nebenan gezogen wäre.
Auch brachte der BF vor, dass der Malek ihn bei den Behörden wahrscheinlich als Spion der Taliban angezeigt habe. Derselbe Dorfvorsteher hat aber im Schreiben der Distriktverwaltung Zamkani bezeugt, dass der BF aus dem von ihm angegebenen Dorf stammt. Es erscheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel, das jener Mann, der den BF als Spion der Taliban bezeichnet haben soll, den BF in Folge unterstützt, um dessen Schwierigkeiten in Österreich zu lösen.
Schließlich gab der BF an, dass es seitens der Regierung - so auch des Malek - überhaupt keine Bedrohungen gegeben habe.
Hinsichtlich der behaupteten Bedrohung durch die Taliban ist festzuhalten, dass der vorgelegte Drohbrief - wie von der belangten Behörde bereits ausgeführt - ein Datum aufweist, das vor den ersten Besuchen durch die Taliban liegt und somit nicht geeignet ist, die Behauptungen des BF zu stützen.
Auch erscheint es wenig plausibel, dass die Regierung den Cousin des BF aus dem Hause des BF mitnimmt, um an den BF zu gelangen, hätte diese doch lediglich auf dem BF in seinem Hause warten müssen. Auch dass eine bereits monatelange Abwesenheit des BF weder den Taliban, die den Weg hinter dem Haus des BF regelmäßig kontrollieren sollen, noch der Regierung, die ja durch den Malek über den BF informiert worden sein soll, bekannt sein soll, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht wenig plausibel.
Der BF legte im erstinstanzlichen Verfahren eine gefälschte Tazkira vor und konnte auch in der mündlichen Verhandlung das Ergebnis des Gutachtens durch das Bundeskriminalamt nicht erschüttern.
In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorbringen nicht glaubhaft und nachvollziehbar vorgebracht wurde, und ihm somit die Glaubwürdigkeit zuzusprechen ist.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die darin genannten unterschiedlichen Quellen und werden als ausgewogen erachtet.
Zu A) Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 38/2011, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Die schwierige allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist für sich alleine genommen nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige konkret gegen den Asylwerber gerichtete drohende Verfolgungshandlung zu bescheinigen. Derart konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen konnten im gesamten Verfahren nicht festgestellt werden.
Eine Verfolgungsgefahr wäre aber nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.
II. Zum Spruchpunkt II: Zuerkennung des Status des subsidiär
Schutzberechtigten:
Nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) ist zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen Dem Vorbringen in der Beschwerde war diesbezüglich Erfolg beschieden.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;
04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;
02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, Zahl 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann- wenn auch ohne Ausbildung -, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF einer besonders unsicheren Gegend stammt, in der ein Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen ist
Im vorliegenden Fall kann nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar ist, sicher von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Paktia zu gelangen. Eine Rückkehr in sein Heimatdorf kann dem BF sohin nicht zugemutet werden.
Der BF verfügt außerhalb seiner Heimatregion über kein relevantes familiäres oder soziales Netz, über keine nennenswerten finanziellen Mittel und kann daher keine Unterstützung erwarten.
Der Beschwerdeführer wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände - auch im Hinblick auf den langen Zeitraum seines Aufenthaltes im Iran sowie die Lebensumstände seiner Familie - nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
III. Zu Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu IV. Spruchpunkt ( Ausweisung):
Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nach § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 geführt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht (mehr) vor.
Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF gemäß § § 28 Abs. 1 VwGVG zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur ausgeführt, dass keine asylrelevante Verfolgungshandlung, jedoch die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes (VwGH VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000,
2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011; vom 21. 12. 2000,
2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011; vom 9. 9. 1993, 93/01/0284;
15. 3. 2001, 99/20/0128; vom 19. 10. 2000, 98/20/0233; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.1.2001, 2001/20/0011; vom 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;
04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;
02.08. 2000, Zahl 98/21/0461; vom 30.09.1993, Zahl 93/18/0214; vom 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141; vom 14.10.1998, Zahl 98/01/0122;
25.01. 2001, Zahl 2001/20/0011; vom 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005; vom 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560; vom 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588; vom 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; vom 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, Zahl 23505/09, Rz 52ff; vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059; vom 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137) vorliegen.
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